1859 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gen, wo solhe zur Geltendmahung von Rechten außerhalb des Bezirkes des Appellationsgerichtshofes zu Cöln erforder-

durch welhe im Falle des Artikels 909

lih sind;

5) für die Ordonnanz, Nr. 2 der Civilprozeß-Ordnung die Erlaubniß ertheilt wird die Anlegung der Siegel nachzusuchen ;

6) für die Ordonnanz, durch welhe Termin zur Abnahme der

Siegel anberaumt wird; Art. 931 Nr. 2 der Civilprozeß-Ordnung. 7) für die Ordonnanz, durch welche die in den Artikeln 558

Kompetenz 1843 Art. 7);

8) für die Ordonnanz, durch welche im Falle des Art. 106 des

Handelsgeseßbuhs Sachverständige ernannt werden. Artikel 3. Der

stücke bis zu vier Thalern oder über vier bis zwanzig Thaler oder über zwanzig Thaler beträgt: 1) für die Aufnahme des Antrags

und 2 Thlr.;

2) für die Verfügung einer Beschlagnahme 15 Sgr., beziehungs-

weise 1 Thlr. und 1 Thlr. 15 Sgr. ;

3) für die Abfassung des Patents 1 Thlr. , beziehungsweise

2 Thlr. und 3 Thlr. ; 4) für die Abhaltung des Versteigerungstermins und die Ab- fassung des Protokolls darüber 3 Thlr., 4 Thlr. 15 Sgr. und 6 Thlr; Subhastations8-Ordnung vom 18. April 1855, Art. 73. Artikel 4,

ür die im Theilung8Sverfahren erforderlichen FamilienrathS- beshlüsse liquidirt der Friedensrichter seine Gebühren nach Artilel 1)

dieses Gesehes. Derselbe erhält außerdem : 1) für die Ordonnanz, durch welhe Termin zur Vereidung von

Sachverständigen im außergerichtlichen Theilungsverfahren an- | beraumt wird, 15 Sagr.; NB. Für die Ernennung des Sachverständigen wird keine |

besondere Gebühr bewilligt. 2) für die Vereidung von Sachverständigen 15 Sgr. Ariilel 9.

Der Friedensrichter erhält bei den ihm dur §. 4 des Ge- seßes vom 25, Mai 1857 im Expropriations-Verfahren übertrage- |

nen Verrichtungen :

1) für die Ordonnanz, durch welche der Tag zur Ortsbesich- gung und Vereidung der Sachverständigen bestimmt wird, 19 Sar.

2) für die Vereidung der Sachverständigen, falls fie nicht im |

Ortshbesichtigung8-Termine stattfindet, 15 Sgr. ;

3) für die Aufnahme der Verhandlung über die Ortsbesichtigung | und Vernehmung der Sachverständigen wird nah Vacationen |

gerehnet (Art. 1 dieses Gesetzes). : Artikel 6.

Der Friedensrichter erhält bei der Erledigung von Aufträgen der oberen Gerichte oder der Nequifition von Gerichten außerhalb des Bezirks. des Appellationsgeriht8hofes zu Cöln in nicht ge- hührenfrei zu behandelnden Civilsachen : .

1) für die Ordonnanz, welche den Tag zu einer Verhandlung

__ festseyt, 15 Sgr. ; i

2) für die Vereidung von Sachverständigen 15 Sgr. ;

3) für die Aufnahme von Verhandlungen über Ortsbefichtigungen, Vernehmungen von Zeugen , Sachverständigen und Parteien, so wie über die Abnahme eines EntscheidungSeides , wird nah Vacationen ta s wit 1. dieses Geseßes).

: : rtitel (.

Der Friedensrichter erhält für die Vereidung von Beamten oder bon Personen, die mit öffentlihen Functionen betraut werden, als Forst- und Feldhüter , Nahtwächter , Fruht- und Feldmesser, Personen, die von den Bergwerksbesizern mit dem Vermessen, Ver- wiegen oder Abzählen der Produkte und Führung der Bücher be- auftragt werden, und anderen, wenn in zulässigen Fällen eine solche Vereidung beantragt wird, und die Kosten nicht der Staatskasse zur Last fallen würden, 15 Sgr. ; f Werden mehrere Vecsonen in demselben Termine zu denselben öffentlihen Functionen vereidet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet,

Artikel 8.

Der Friedensrichter erhält: 1) für das Wiederincoursseßen der unter öffentliher Autorität auf jeden Jnhaber lautenden Papiere (§. 3 des Gesehes

i solche Papiere gleichzeitig für dieselbe Person wieder in

Friedensrichter erhält im Falle der Subhastation oder Nesubhastation oder des Wiederverkaufs in Folge eines Ueber- gebots, je nachdem die Grundfteuer der zu versteigernden Grund-

auf Beschlagnahme oder auf Wiederverkauf 20 Sgr., beziehungsweise 1 Thlr. 10 Sgr.

beziehungßweise |

vom 1, August 1822, Gesetz |

vom 4. Mai 1843) % Prozent des Nominalwerthes gt des eingezahlten Betrages, wenn die. Einzahlung nicht vol geschehen ift ; i L

Die Gebühr darf in feinem Falle, auch wenn mehre;

F

geseßt werden, den Bitrag von 2 Thlrn. übersteigen. As für die Einregistrirung von Urkunden unter Privat - Unte, schrift einschließli der Bescheinigung eines jeden Zusaßeg. a) wenn der Gegenstand der Urkunde weniger als 1000 Thlr

; beträgt, 5 Sgr.; 819, 822, 826 der Civilprozeß - Ordnung vorgesehenen Be- s{hlagnahmen gestattet werden, sofern die Sache nicht zur des Friedensgerichts gehört (Geseß vom 11. Mai

b) wenn der Gegenstand von höherem Werthe ift, 10 Sgr N weite Ale) 4 Von den Gebühren der Friedensgerichts schreiber Artilet 9, i Der Friedensgerichtsschreiber erhält für seine Theilnahme an ben. im Artikel 1 unter Nr. 1,2,4,.0,.0,.40, 14,12, 0 Arts unte Nr. 1, 3, 4, in den- Artikeln 4, 5, 6, 7 bezeiwneten C {äften zwei Drittheile, bei den im Artikel 3 unter Nr. 1 und 4 bezeihneten Geschäften die Hälfte, und bei dem im Artikel 8 Nr, 2 bezeihneten Geschäfte den gleihen Betrag der dem Friedensrichter bewilligten Gebühren. i Artikel 10.

Der Friedens gerichtsschreiber erhält :

| 1) für jedes Blatt der von ihm ertheilten Ausfertigung, welches

| 20 Zeilen auf der Seite und 10 Silben in der Zeile ent:

anan muß, einschließlich der Entschädigung für Papier,

4 Sgr: ;

für die Ausfertigung des Protokolls, welches feststellt, daß

die Parteien sih nicht vereinigt haben, und welches nur die

summarische Erwähnung enthalten darf, daß die Parteien sich nicht haben vereinigen können, 8 Sgr.;

| Artifel 54 der Civilproz:ß-Ordnung.

| 3) für die Uebersendung der Recusatien und der Antwort des

Nichters an den Ober-Prokurator, mit Einschluß des Porto

4 Lhlr;: 10 Sar:

) für die Redaction des Gutachtens der Sachverständigen und

seine Gegenwart bei deren Verrichtungen, falls sie alle oder

| E ihnen nicht zu schreiben verstehen, für jede Vacation | S Ar

Artikel 317 der Civilprozeß-Ordnung.

5) für die in den Städten, wo sie vorgeschrieben ift, auf dem

Secretariate des Landgerichts abzugebende Erklärung über

die Anlegung der Siegel 24 Sgr. ; j _ Artikel 925 der Civilprozeß-Ordnung,

)) für jede Opposition bei Verfiegelungen durch Erklärung zum Siegelungs-Protokoll, so wie für jeden Auszug aus den Op- positioncn bei Verfiegelungen, und zwar für jede Opposition 4 Sgr. ;

Artikel 926 der Civilprozeß-Ordnung.

7) für die Bescheinigung, ob in den vorhandenen Vormund-

| schafts - Regiftern Jemand als Vormund eingetragen sei,

E: : i

| ) für Aufnahme des Protokolls über das im Artikel 1 Nr. d

S Geschäft, falls die Zuziehung stattgefunden hat,

9 SAr.

Artitel 14.

| Der Friedensgerichtsschreiber darf vollständige Ausfertigungen

| der Verhandlungen über die Anlegung, Anerkennung und Abnahme

| der Siegel nur -ertheilen, wenn er \chriftlich darum ersucht wird, | Er is verpflichtet , auf Verlangen Auszüge aus diesen Verhand- | lungen zu ertheilen, wenn au deren vollständige Ausfertigung

weder verlangt noch ertheilt ist. ; E

Data L Gemeinsame Bestimmungen. Arritel 12. | Bei Dienstreisen, wenn die Entfernung mehr als eine Viertel- meile vom Sihe bes Gerichts beträgt, erhalten der Friedensrichter und der Gerichtsschreiber für die Meile auf der Hinreise und auf der Rückreise jeder 15 Sgr.

Es fann eine volle Meile für die Hinreise und eben so für die Rückreise berechnet werden, wenn die Entfernung über eine Viertel-, aber keine ganze Meile beträgt. Bei Entfernungen über eine Meile wird nah Viertelmeilen, und dabei die angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerehnet,

Werden auf derselben Reise mehrere Geschäfte für verschiedene Parteien ausgeführt, so werden die Reisegebühren nur einmal be- rechnet und auf die verschiedenen Geschäfte mit der Maßgabe | gleichmäßig vertheilt, daß dadurch die Koften für das einzelne Ge- | schäft niht mehr betragen dürfen, als wenn és allein vorgenom-

| men wäre. | Artikel 13.

1) Bei Dienstgeschäften, die außerhalb des Amtsbezirks vorge- nommen werden, erhält der Friedensrichter neben den Reise- | kosten und Termins-Gebühren an Diäten täglich 2 Thlr, der | Friedensgerichts\{hreiber 1 Thlr, 10 Sgr.

| |

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| 5 Thlr. für jede

| auf den

| des Ober-Prokurators und selbst von 2 n oder \chriftliher Vernehmung der Liguidanten ermäßigen.

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9) Bei Dienstgeschäften innerhalb des Amtsbezirks wird die auf die Reise verwend-ke Zet nah dem Maßstabe, daß für jede Meile 15 Stunde anzunehmen it, der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit hinzugerechnet, und für die Nacht vom Friedensrichter 1 Thlr. 15 Sgx., bom FriedensgerihtS- Schreiber 1 Thlx. berechnet, wenn die genannten Beamten zur Fortsezung des Geschäfts am folgenden Tage über Nacht »1 i) N er Vertheilung der nach diesem Artikel zu berechnen- n Gebühren auf mehrere Geschäfte find die Bestimmungen des E n Artikels ehenfalls maßgebend. E Artik el 14. : Menn die Gebühren nach Vacationen berechnet werden , us die Zeit des Anfangs jeder Verhandlung im Eingange derselben ddie Zeit der Beendigung am Schlusse angegeben werden. | M Die erste Vacation wird für eine volle gerechnet, wenn sle | ud) nit drei Stunden gedauert al. Die- ferner verwendete | Zeit wird nach Drittheilen einer Vacation und dabei die begons- | nene Stunde für eine volle gerechnet. : Artifel 15. , i Auch für begonnene und nicht zu Stande geommene Meran | [ungen fônnen die Gebühren berechnet werden. ann jedoch eine | an ordentlicher Gerichtsstelle vorzunehmende Verhandlung 4 Nichtersheinens der Parteien nicht stattfinden fann, so barf E das vergebliche Warten nur die halbe Gebühr und, wenn da | Geschäft nach Vacationen bezahlt wird, nur eine halbe Bacalion | herechnet werden. Die Bestimmungen lihen Verhandlungen keine

L éz E E e S âr Geschäfte, für welche nit eine Gebühr ausdrüdlid bes d ist, darf nichts geferdert und nihts angenommen werden ; | insbesondere ift für Papter zu Urschriften und Ausfertigungen, so | wie für die zur Ausführung des Geschäftes erforderlichen Uten- filien, z. B. Siegellack, nichts o Un. rôrtas Artikel 17. V E Z D b

Hinsihtlih der Gebühren und Reisekosten in Strafsachen, un der o für Mobiliar - Versteigerungen verbleibt es bei den bestehenden Verordnungen. ] | tai “Die bis dahin geltenden Vorschriften in Belresf des rechts, namentlich au in Vormundschafts sachen , kommen Anwendung.

dieses Artikels finden bei vormundschaft- Anwendung. Artikel 16.

Armens ferner in

Artikel 1 issen bei Strafe von 1 bis Di :bensgeridts - Schreiber müssen vel D,

De E A erlaffang unter allen Urschriften und Aus- eertigungen die Gebühren und Reisekoften mit Angabe des Arlikels

,

der Tax-Ordnung vollständig verzeichnen und deren erfolgte Zahlung n Ausfertigungen bescheinigen.

O M die berechneten Gebühren

Der Landgerichts - Präsident kann die dert neten /

=. chorméßia erscheinen, auf Antrag der Betheiligten, oder

wenn fle Aera Rg. | Amts wegen, nach mündlicher

einem Rechtsmittel nichk

e Verfügung des Präsidenten ist : ( S O in geeignetem Falle wird

unterworfen. Das Disziplinarverfahren

ier iht ausgeschlossen. : hierdurch nicht au8gesGloN e titel 20.

Hie Liquidation der Gebühren fann auf den Antrag der Be- A Un dem Landgerichts - Präfidenten exekutoris erklärt werden. Das Exekutorium is in Urschrifl vollstreckbar.

O E U8 Visobe „unde Banosd

Alle diesem Gesehe entgegenstehenden GeseZ€ - E A Artikel 1 bis 20 und Artikel 151 Nr. D des Civil s Kostentarifs vom 16. Februar 1804 i die E zur Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822, der N s s Gesezes vom 23. April 1824 über die Einregistrirung, die abinets- Ordre vom 28. April 1832, betreffend die Gebühren für fommissa- rische Aufträge der Friedensgerichte, sind aufgehoben, soweit fie die Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtssreiber A O Wo in einzelnen Gesehen auf die aufgehobenen Dn en er- wiesen i, treten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gese hes an deren Stelle.

Urkundlich unter Unserer Hôchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 23. Mai 1859.

(L. §,) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. von twe o dh der Heydt. Simons. von Swhleiniß. von Bonin, von Patow. Gr. von ckler.,

Handel, Gewerbe und öffentliche __ Arbeiten.

Der bei der Westfälishen Eisenbahn beschäftigte Ober-Gütere Verwalter Julius Hartmann is zum Königlichen Ober-Güter- Verwalter ernannt und als solcher definitiv angestellt worden.

Minifterium für

Das 21ste Stück dec Gesez-Sammlung, welches heute ausge- geben wird, enthält unter Ri Nr. 5077, die Bestätigungs - Urkunde, betreffend das Statut der

unter der Benennung: „Steinkohlenbergbau - Actien- Gesellschaft Vollmond“ errichteten und in Bochum do- mizilirten Actien-Gesellshaft. Vom 9. Mai 1859. Berlin, den 6. Juni 1859. Î t Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Das ste Stück der Gesez-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter 09 8 S E, Ä Nr. 5078. die Gebührentaxe für die Friedensgerihte im Bezirk

des Appellationsgerichtshofes- zu Côln. Vom 2ôsten

Mai 180k 513 Berlin, den 7. Juni 1899. 10522 Debits-Comtoir der Gelez-S

ammlung.

Finanz -Ministeriunr. Bekanntmachung,

30. Mai 1859 (Staats-Anzerger

(Vekanntmachung bom ; E 129 &. 1011.)

Nr. Nachdem über den fünften Theil der neuen preußti-

| \hen Staats-Anleihe von 30 Millionen Thaler geftern

so werden die Emissions8e- M. dahin modifizirt, daß Absah des g. 4. derselben sämmtliche Zeihnungen Thaler übersteigen.

bereits verfügt worden t; Bedingungen vom Z0sten v. die Bestimmung 1m zweiten zur Anwendung kommt, sobald den Betrag von 24 Millionen Berlin, den 5. Juni! 1859. :

Der Finanz-Minifter.

von Patow.

Angekommen: Der General - Poft aus der Neumark.

Nichtamtliches.

§ n. Berl in, 6. Juni. Jhre Majestäten der König und Prin A gestern Vormittag dem Gottesdienste i i Sacrow hbeîi. : R Hoheit der Prinz-Regent nahmen heute die Meldung der avancirten Generale, Stabs - und Suhaltern-O ffi- ziere, so wie die Vorträge Sr. Hoheit des Fürften von e O zollern, der Minister von Auerswald und von Patow, so wie de Ober-Práfidenten und V esherg entgegen.

Sachsen. Dresd Jn der gestrigen Sißung der Ersten Kammer stand die unter dem 16, April d. J. erlassene Verordnung, betreffend die Aushebung von Pferden für den Be- | darf der Armee, zur nachträglihen Genehmigung. Der Kommissions Bericht erkannte vollkommen die dringende Nothwendigkeit -der Verordnung an und beantragte Zustimmung der Kammer, welWe auh nach einer O E P der Gegenwar

hre : | mig erfolgte.

n: O mb Zuni. n der heutigen Sihung der Zweiten Kammer erstattete der Finanzauss{huß Bericht über die Proposition der Regierung zur Aufbringung der Mittel au die Kriegsbereitschaft. Die Anträge gehen einstimmig auf €- willigung. Die Diskussion hierüber ist auf nächsten Dienstag anberaumt, : j

x s 4. Funi. Jn der gefirigen Bundestagssizung 11, E Fon unterriteter Seite erfährt, nihts vore gekommen, was auf die gegenwärtige Krieg8frage Bezug hátte, 7 müßten denn die Anzeige mehrerer Regierungen dahin arts E ihre Kontingente marschbereit U r Es anderer vo

en Bunde L |

S Are (Bee, 4. Juni. Geftern Mittag kam c Abtheilung K. K. österreichischer Genietruppen durch hiesige S Sie hatte bisher ihr Standbquartier in Ulm und wurde nach Mainz verlegt. (Karlsr. Ztg.) 4 Aue L L, 3, Juni. Durch eine gestern aus

von Bethmann - Hollweg.

Wien hier eingetroffene Kaiserlihe Entschließung wird der öôster-