1859 / 146 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vom 6, Oktober 1837, 24. Oktober 1838 und 23. Apr Sáminl. von 1837 S. 153, von 41839 S. 1, von 1842 S

eine Abschrift des Tenors des rechtskräftigen Erkenntnisses, oder, » ; idi ‘4

wénn Ee eeittaffung des angestellten Fubaiiden im Wege des Erzoun En Use Les Ns tien S s FEHSTED n 5 Disziplinarverfahrens erfolgt ist, des Entlassungs - Beschlusses bei- Entscheidung der Kompe tenz-Konflikte, vom 30, zufüge Oktober 1858 inwiefern gegen Festseßungen

n, lin, den 19. September 1845.

Der Justizminister. Uhden.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Ber

b,

ften Bestim Militairs aller Waffen lichen Jnbvaliden - Aufficht des KriegSs-Minifteriums auf die die Inspection der Jäger und Schüßen,

iner Allerhöch der inbaliden ärts zu den gese

Jn Gemäßheit e ist die Anerkennung und Wachtmeister abw 4. v. M. ab unter der Kommando?s, resp. auf n de Anweisung der Pensionen auf die Militair-Jn

Jn Folge dessen werden auf Veranlassung die Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen : j

1) die Anträge wegen Wiedergewährung der Jnvaliden- e jenigen Militair-Jnvyaliden, welche aus Civildienst-Verhältn lassen werden, oder freiwillig aus densel den Bestimmungen des Staats-Ministerial- 1844 auf den Militair-

und

Pensionsfonds zurücktreten, fortan an die treffende Königliche Negierung, hinsichtlih der in Be Militair-Jnvaliden aber bis zum das Kriegs-Ministerium, Abtheilung 1. Januar 1853 dagegen an die Regierung in Pot Die Civilversorgungsscheine derjenigen Jnbvaliden,

lassung aus dem Civildienste selbst verschuldet haben, ah nicht mehr in Gemäßheit der Allerh. Ordre bom 1M (Ges.-Samml. S. 42) an das Kriegs-Ministerium,

jenige General-Kommando zu übersenden, von w versorgungsschein ausgestellt ist,“ solche Scheine aber, Seiten des Kriegs-Ministeriums unterzeichnet sin neral-Kommando einzureichen, in dessen Bezirk d halide lebt,

Bei dergleichen Ein Uebrigen die unter Nr. 1845 getroffene Anordnung auch fernerhin zu befolgen.

lin, den 6. Mai 1852.

Ber Der Justiz-Minister. Simons.

2)

welche

sendungen verwirkter Civilversorgungsscheine ist

4 derx allgemeinen

n

Bekanntmachung vom 21, Juni 1859 betreffend die Korrespondenz über Belgien (O stende) na ch

Großbritannien und Jrland et vice versa,

Vom 1. k, M. ab tritt für die Über Belgien (Oftende)

befördernden frankirten Biiefe aus dem preußische -Bezir

nach Großbritannien und elan et vice O d G a des Gesammt - Portos auf 5 Sgr. für den einfachen Brief E Für unfrankirte Briefe bleibt der bisherige Saß von 7 Sgr bei- behalten. Beide Sähße steigen nach der Gewichts - Prozression von

Loth zu Loth exkl, mit dem einfahen Betrage.

Die Briefe können wie bisher nach der Wahl des

' _bidShe hl des Absenders entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungs8orte P Couverts frankirte Briefe werden ô O i fr en zwar befördert, jed - frankirte Briefe behandelt, wobei der Werth der E

gesandt werden. Unzulänglih mit Marken oder durch

marken oder Franco: Couverts in Abzug kommt.

Für rekommandirte Briefe, welche de i j | I m Frankirungs - Zwange bis zum Bestimmungsorte unterliegen, ist außer dem R di

für gewöhnliche frankirte Briefe ei : ; eine Rec 'ons - Gebüb i 2 Spr. zu entrichten. | AIIERTCLANA e Weblhr rie i | : i vi igt Waarenproben oder Mustern genießen keine Porto-

-

sahen müssen, wie bisher, bis O Bedingung if, daß dieselben nihts Ge noch irgend ein Handzeichen, enthalten,

by das Preußische Porto mit 5

Zeitungen, Broschüren, Preis - Courante und andere Druck- stende frankirt abgesandt werden. schriebenes, weder Ziffern,

L t Porto wird erhoben : , Ae j d ¿r U

das Belgische Transitporto A L Le M

Zeitung resp. bei anderen Drucksachen für

/ Außerdem kommt bas Britische Porto nach

herigen Bestimmungen in Ansatz. i

Berlin, den 21. Juni 1859.

General - Poft - Amt. Schmüdckert.

je 1 Loth exTi,

il 1842 (Ges.- . 191)

mung vom 29. Januar d. vom Feldwebel Benefizien, vom General-

tendanturen übergegangen. des Herrn Kriegs-Ministers

Pensionen der- issen ent- ben ausscheiden, und nach Beschlusses vom 30. Mai

rlin wohnenden Schlusse des laufenden Jahres an für das Jnvalidenwesen, vom sdam zu richten. welche ihre Ent- find von jeßt Ara 159 sondern an das- elchem der Cibvil-

d, demjenigen Ge- er betreffende Jn-

Verfügung vom 19, September

Sgr. für jede einzelne Maßgabe der bis-

1164 | i Justiz s Ministerium.

der Königlichen Regierung über die Abfindungs8- summe, welche ein im Großherzogthum Posen woh- nender Jude bei Verlegung seines Wohnsißes in eine andere Provinz an den Corporations8-Ver- band seines Wohnorts zur Ablösung seines An- theils an den Corporations8-Verpflichtungen zu zahlen hat, der Rehtsweg ula fg n

d,

48 s

J.

der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom- r bei dem Königlichen Kreisgericht zu W. anhängigen exkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte für Neht: daß der Nechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Nechts wegen.

G-rün de.

Die Verordnung vom 1. Juni 1833 über das Judenwesen im Groß- herzogthum Posen schreibt im Y. 90 litte. d, (Gese - Sammsung S. 70) wörtlich vor:

Jn eine andere Provinz Unseres Reiches ihren Wohnsiy zu verlegen, find sie (die Juden) nux mit Genehmigung Unseres Ministers des Junern berechtigt und verpflichtet , si vorher mit der Corporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheils an den Cor- porations-Verpflichtungen durch Einigung mit dem Corporations - Vor- stande, oder, wenn eine solche nicht zu bewirken ist, nah der Fefiseßung der Regierung sich abzufinden. Auf Grund dieser Vorschrift w

Auf den von petenz-Konsflikt in de Prozeßsache 2c. 2c. ,

die

bes-

ird vom Kläger, welcher U. im Jahre 1849 verlassen hat und nach seiner Angabe seit dem 1. Juni 1850 in N, (Westpreußen) domizilirt ist, unter Zugrundelegung des Etatsjahres 1856 und eines jährlichen Beitrages von 2 Thalern 6 Sgr. eine Ablösungs: Summe von 20 Thalern 20 Sgr. 10 Pf. gefordert, welhe auch die Königliche Negierung festgeseßt hat. Der Kläger klagt auf Befreiung, wetl nach §. 58 (69) des Gescßes vom 23. Zuli 1847 über die Verhält: nisse der Juden, die Gemeinde zu 1. nit berechtigt gewesen fei, thn mit Beiträgen zu ihrem Gemeindebedarf heranzuziehen, und weil exr tvie die Hederollen pro 1848 und 1849 ergäben und der damalige Vorsteher B. bezeugen müsse niemals beitragendes Mitglied der Synagogen- Gemeinde zu U. gewesen sei und an den Corporations - Verpflichtungen feinen Antheil habe, j | Zu einer speziellen Beantwortung der Klage ift es nicht gekommen, und Pau. der, Königlichen Regierung zu, Posen durch Plenarbeschluß vom" Nechtsweges wird widersprochen: M UHTLII CLULLCn, C EU Zulanung des f 1) weil der Königlichen Ne a n Qu ande ; S | mit der ‘Cos allon a Cd R Ua men E 2) R der Ablôsungbfumme des Austreteuden ¿Dire o 4) wel qus der im §. 34 des Geseßes vom 23. Juli 1847 ‘(Geseh- Sammlung S. 263)" ausgesprochenen Einziehbarkeit des Ablösungs: Kapitals durch L CES ti inziehbarkeit des Ablösungs- Weges Batbargebe, rative Execution die Unzulässi. keit des Nechtss

bon

im

Îist, so muß fie au darüber zu entscheiden haben , ob der angebliche De-

Tegen solche Entscheidungen der Negierung i “bestimmung des §. 49 d

Tlichen Titel gegründet wird.

| petenz-Konflikt in „der b 4 Prozeßsache 2c. 2. , ex

| unzulässig und der erhobene Kompe

| gebürtigen Kläger einen Co | und später noch 50 Thlr.

Ï G. eine Klage gegen die

I’solhes dem Magistrat zu F, überreicht habe. zweifelha F. seinen Wohnsiß nach B. und später von da nach N. verlegt hat, folgert | zugelassen. Jm vorliegenden Falle fehlt es aber gerade an einem privat- is den angeführten Thatsachen, daß er seit 1839 der jüdischen | xehtlichen Befreiungstitel. Ein solcher ist weder nachgewiesen, noch auch

1165

Unter einem besonderen Rechtstitel im Sinne des §. 58 kann un- zweifelhaft nichts Anderes verstanden werden, als was im §. 49 als spezieller privatrechtlicher Titel bezeichnet ist. Eine Einigung mit dem Corporations - Vorstande in G. über die Entlaffung des Klägers aus den Corporations - Verpflichtungen würde, wenn sie behauptet wäre, als ein solcher, zum Rechtswege geeigneter privatrechtlicher Befreiungstitel anzusehen sein. Eine derartige Einigung ift aber vom Kläger gar nicht behauptet worden. Er hat sich vielmehr nur auf ein ihm angeblich er- theiltes, aber nicht beigebrachtes Abzugs - Attest berufen. Was dieses Aitest enthalten habe , giebt er nicht an, bemerkt vielmehr nur, daß er dasselbe nach Ausweis eines in beglaubigter Abschrift übergebenen Pro- tokolls vom 17, Juli 1840 damals dem Magistrat zu F, überreicht habe. In dem Protokoll wird das Attest als ein die moralische Führung des Flägers bekundendes Attest seiner Ortsbehörde bezeichnet. Hiernach kann das mehrerwähnte Attest jedenfalls nit als ein privatrechtlicher Befreiungstitel angesehen werden. Die darauf gestüßte Behauptung des Klägers, daß er der jüdishen Corporation zu G. nicht mehr angehöre, ist eben so wenig privatrechtlicher Natur. Die Entscheidung darüber steht demnach, wie über alle die Verpflichtung zu Corporations - Beiträgen betreffende Streitigkeiten, welche nicht zu einer der im §. 58 bezeichneten, dem Rechtswege vorbehaltenen Kategorieen gehören , der Verwaltungs8- Behörde zu.

Das vom Kläger für die g vom 11. Dezember 1852 (Justi sowenig, wie ein früheres, damit im judifat vom 24. Juni 1851 (Justiz-Minist.-Bl. S. 273) auf den horlie- genden Fall. Denn in beiden Präcedenzfällen wurde die in Anspruch genommene Befreiung bon Corporations - Beiträgen auf die Behauptung einer mit dem Corporations-Vorstande zu Stande gekommenen Einigung über die Ablösung der Verpflichtungen der Kläger, also auf einen un- ft privatrechtlichen Titel gegründet und deshalb der Nechtsweg

n, indem von der g der Abfindung abhängt. | aber nach der Schluß- ¿r Verordnung vom 23. Juli 1847 der Rechts- wenn die Klage auf einen speziellen privatrecht- Dics ift im vorliegenden Falle nicht ge- nz - Konflift hat demnach als begründet

vent überhaupt verpflichtet sei , eine Abfindung zu zahle

Beantwortung dieser Vorfrage die Festsezun

eg nur dann zulässig ,

shehen. Der erhobene Kompete anerkannt werden müssen. Berlin, den 30. Oktober 1858. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-

b.

Regierung zu Posen erhobenen Kout- lichen Kreisgericht zu G. anhängigen kennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung für Necht: daß der Nechtsweg in dieser Sache für tenz - Konflikt daher für begründet zu

Konflikte.

Auf den von der Königlichen ci dem König

der Kompetenz- Konflikte

erachten. Von Nechts wegen.

Gründe, Die Judenschaft zu G. forderte im Februar v. J. von dem aus G. rporationsbeitrag von 129 Thlrn. 28 Sgr. 2 Pf. 10 Sgr. 6 Pf. Beide Beträge mit zusammen 180 Thlrn. 8 Sgr. 8 Pf. wurden vom Kläger exefutivisch eingezogen. Derselbe hat hierauf unter dem 8. November v, J. beim Kreisgericht zu dortige Judeuschaft angestellt, worin ex behauptet, 1839, vor crreihter Majorennität , nah F. in elbst das Bürgerrecht erworben, auch zu dem tion zu G. exhalten und Der Kläger, welcher bon

crihtliche Kompetenz angeführte Präjudikat z-Minist.-Bl. von 1853 S. 85) paßt eben- Wesentlichen übereinstimmendes Prä-

daß er schon im Jahre Schlesien gezogen sei und daselbst d Ende ein Abzugs - Attest der jüdischen Corpora

b nicht zugelassen,

Der Nechtsweg konnte deshal fannt

nux bchauptet worden. 0 nz-Konflift als begründet aner

hr angeböre, und richtet seinen Klageantrag vielmehr mußte der erhobene Kombpete

berechtigt zu erachten, bon ihm ferner elbe zur Zurückzahlung der

Corporation zu G. nicht med: dabin, die Verklagte für nicht

Corporationé - Beiträge zu erfordern und dies urüd werden. von ihm eingezogenen Beiträge mit 180 Thlen, 0 S0 E Berlin, den 30. Oktober 1858. nebst Zinsen zu verurtheilen. Noch vor Beantwortung diesex vom Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte.

253, Januar rhoben und hierauf

n Klage wurde unter dem

von der Regierung zu Posen der Kompetenz-Konsflikt e / das prozessualische Verfahren vorschriftsmäßig sistirt. Der Kläger hat in | einer rechtzeitig eingereichten schriftlichen Erklärung , unter Berufung auf ein Prâäjüdikat des vnterzeihneten Gerichtshofes vom 11. Dezember 1892, auf welches er si \{on in der Klageschrift bezogen hatte, dem Kompetenz- Konflikt widersprochen, wogegen derselbe vom Kreisgericht zu G. und bom Appellationsgericht zu Posen , aus den bon der Regierung geltend ge-

Kreisgericht eingeleitete

chen, Unterrichis - uuD

ium der geiftli : legenheiten.

Minister vet Yteedizinal- Nuge

|

Der prafktische Art 2c. Dr. Anderseck zu Liegniß ist in Stelle

zu | 9) weil Flau feinen Klage - Ani gli Î 3) weil Kläger seinen Klage - Antrag lediglih auf die Bestimmungen

8 GBofekes L Q ; i E A, Bs und vom 23. Juni 1847, mithin (s el des dffentlihen Nechts stüße, währe 4-6 Bod: [ogiórén Oésches! L nechts stüße, während nah §. 49 L zes der Nechtsweg gegen eine Entschetdung 2 E T HeMiSbeg ge eine Entschetdung der A nur dann für zulässig erklärt werde, wenn die Klage Ei !f einen: speziellen privatrechtlichen Titel gegründet sci : Akten Bere Erklärung über den Kompetenz-Konflikt ist nit bei den April 1847 (Gel Enn S 154) 8 Mo ete Gele vonn eseg-Sammlung S. 171) als unförmlih ni A ind ohne SUPRNAt ch gueddgegeben ) förmlid) nicht legalisirt E A A W. hält den Kompetenz-Konflikt für unbegründet, | : ETICOT 4 3 I G S e A O E runa at geriht zu Posen {ließt fich der Königlichen Negie- | E N N werden. Es läßt fich nach Inhalt | L ezweifeln, daß der Kläger früher und bi "Jahre | 1849 seinen Wobnsig in 1 ager srüher und bis zum Jahre | b ; U debabt Dat C Das min j E S his N dabin Mltties ber bisben E at, war mithin jedenfalls bis # / ( er jüdischen Corporation zu U. (§. 3 der Veror | bom 1 Juni 1833), Diés E 108 T De der Verordnung ' 599). Dies ist auch nicht von ihm bestritten wor bebaubtet nun bak ér auc mtcht l m befiitten worden, Er : / er bor sciner Uebersiedelun ‘ei Beiträge zur Corporations SCCRERQUNY Von E Na M Tes ( ) rationsfasse gezahlt babe ithi fo Z ; des Mitglied B Cor s S abe, mithin niemals beitragen- Î ( Sorporation gewesen sei. Hieraus deduziv i wels die bon m dehanut gi ei. Hieraus de uzirt erx danrx A : bauptete Nichtverpflichtung, der Corporati cine Abfindung zur Ablösung seines L ichtung, der Corporation zu U. Nr it 4 ieines Antheils an den Corporations: V bindlichkeiten zu zahlen. L i s Ran Rana lan @SBep n. Nach den beftehcnden geseßlichen Besti E D Eisi R geseßlichen Bestimmungen en C uns bierüber dem Gebiete - der Verwaltungs- 1833 bat die N cnn nach §. 20 litte, d. der Verordnung vom 1. Juni ie Ant ee f p af eine Einigung nicht zu Stande kommt, ungssumme festzusegen, welche ein dem Gr hu E i BEN, ; em Großherzogthum A E e bei der Verlegung seines Wohnsitzes M s ‘ans inz anu den Corporations - Verband seines früher G j L D T Dee Ra A a 1 s früheren Wohnorts zum Zweck der Ablösung seines Antheils an d ; O 4 m ¿ ( 8s Antheils an den Corporations - Verpflich- tungen zu zahlen verbunden ist, s Ins « Mer / : inden ist, Diese Vorschrift gil 34 A i S j r\christ gilt nah §. 34 des O bote len e t p Br ; O estgeseßte Ablösungssumme von der Negie- rung im administrativen Executio i tel Ga E q 11 nswege beigetrieben werden. § ier rach: bie Neaie 3 S U : ) erden. Wenn hier- ) die Negierung allein zur Festschung der Abfindungssumme fémpetent

machten Gründen, als gerechtfertigt ancrkfannt wird. Diese Ansicht ist die | des auf sein Ansuchen aus dem Staatsdienf entlassenen Sanitäts- rihtige. Nach §. 2. der vorläufigen Verordnung wegen des Jubenwesen® Raths A as M LAA Le atsdienst C2 e lia ate t fich der Corporations - Verband der N L M tese Am Cöllnischen Real - A in A N E ant J S n Gemeinden, nur auf die inn y ; "Ta Or erten r U e t werden, Synagogen Gemeinden, nux auf M : E R- ordentlicen Lehrer r, , | L

e en uns auf e in den De aubdr Eli beren büngerlichen | E S ermes zu Oberlehrern, und die Anstellung des Dr. Bischoff Angelegenheiten bezeichneten Gegen ande. J Cubegschast kein 2 ordentlicher Lehrer ; #0 wie j : A Angelegenheiten findet zwischen 9e, e S Theil- | i i he eon adtischen Realschule in Berlin die Anstellung solcher Verband siatt, U Rau Nach der Bestimmung | geg Schulamts - Kandidaten Martus als ordentlicher Lehrer ge- nebmer ihrer Ortsgemeinden L C 4933 piuen 2

2 Vexordnung vom Juni 99 migt, und . j - 2 F Ry en, c O Posen nur ml V N C Ä Äm Gymnasium zu Marienwerder der Sprahlehrer A 10e «Ju i E J U ¿ ; ere Ds L A e! des Ministers des D iyren L i och mit der | als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

; Sie fi ann verp qute? ; ; et vinz verlegen. S O gehören, wegen Ablôsung ihres Antheils an

dem Corporations-

Corporation, zu nah der Festseßung

den CorporationSber

pflihtungen dur Einigung mit

i wirken ist

der, wenn eine solche nicht U bewir N / D Li id / O loro abzufinden. Aus E geseblichen Bes itnehmer Minifterlum des TIuneru E Donna, daß der Klügey „AUS IEME p R eor din E E M, des von der Civilgemeinde fan E Sten, s | Bescheid vom 23. April Bd betreffend die E ns rationsverbandes n N O. "LN vorationsvorstande über die | zulässigkeit der Vollstr eckung von blos Auf pie C! c Ant ils A hen Corporationsverpflichtungen nicht be: meinen angedr ohtenpolizei lihenExefutib- Strafen utt L ie ‘bloße Verlegung seines Wohnsißes nach F. aber nicht : 1 bestimmte Personen. E “Ve hältniß zu dem Corporationsverbande in O. zu lôfen. gege! : geeignet sei, sein Der? nur die für die Entschei-

15. v. M., daß ih

g betrifft zwar

x Negierun tr wichtige ma@

Prozesses auf den Bericht vom

Diese Ausführung de : T6 Frage der “EFno i : \ f terielle Frage, ob Der 2c, eröffne ic L F nit

O y.

Januar d.

: ; (G) s S v c : N hcœ item ber Sage T n nux dann zulässig sei, wenn ti uerkenncn. l

3 vorliegenden : Ea! s ; i L O als Theilnehmer an den Verpflichtungen der I unterzeich- die Beschwerde des e a t E 2 e ist, also eine ¿Frag? Uer L T / , ï r erackcten iann. e S L n t G ahe P aer due Die Eini P m | F "dns námlis die rage amt fte 1m walde es fA M a0 a A8 Í ändigen Verständniß der Sache nL G. ; “O N i: igentgtiog is Ges A D TEN eau es ier allein ankommt, ift nach den liegenden Falle v es a vem 11. März 1850 anzus e ingen des Gesehes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli | oh eine U „Strafe nur bestimmten Personen, oder ob fie E S. 263 ff.) zu beurtheilen. In den §§. 49 und 58 | drohende Exekutiv - SIrale N ti e TTS Jeg! bie 1847 (Ges S Metthe die Regierung den Kömpetenz-Konflikt haupt- | guch ganz im Allgemeinen angedroht und demnächst gegen desen A ibt, it vorgeschrieben, daß der Reus ci alen An eaen | Zuwviderhandeluden vollsireckt werden ber 2c, welche diese Frage : E T 1 lässig 0 Rees i, die AUG M E Bei der polizeilichen Execu-

bejaht, als richtig nit anz .n gerichtet

e, daß der Ne htsweg dagegen i; I : | ; y tionen inen speziellen pra n hes P nd ber A | tion, möôge dieselbe A auf A N s A Silber (§209) der: Rees R de Bedürfnisse nux in so weit gestattet | sein , ist die Androhung der S f iur gegen ganz bestimmte die Synagogen-Gemeinde betreffenden Bedi e Sd Befreiung von | Executionsvollftreckung ; diese aber tann 1 g L p ; s ‘en NRechtstiteln die gänzliche Q g Vi Leci ; ung » S u exequirende Verpflichtung U sei, als Jemand aus besonderen Aeu dexr Bestimmung seines Antheils | Personen hinsichtlich deren die zu E47, ¿ne Androhung Beiträgen geltend maBen C te. Von diesen beiden Fällen | ¡weifell aft feststeht, gerichtet werden. Die allgemeine F k J über die» Gebühr belaste! sein L ) iner Ueber- | de / “twas thun oder unterlassen werde, desyald Ler den nit vor. Von ein ( daß Jeder, der etwas t Eh das Wesen liegt der zuleht erwähnte hier u Ce behauptet vielmehr seine T Aen, Mebbin solle, bildet ret eigentlich das Wee burbung des Klägers iff nichk, E daher, ob das- Strafe. geno ; nd fann daher nur unter den Ve- der Beitragöpfliht, Es fragt sh dad der Polizei - Strafverordnung Ler solchen erlassen werden.

r Rechtstitel |

gänzliche Befreiung bon | dingungen un

jenige, woraus. er diesel angesehen werden fann.

ein besondere d in den Formen ۔

he herleitet, als