1859 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bildenden. Lokal - Vereine sollen unmittelbar in derselben Weise unter den q

CentralVerein gestellt werden.

c Tos “Herêén“ Militair ¿ Gouverneure und Ober-Präfidenten werden er-

sucht werden, si der Bildung dieser Provinzial-Vereine vorzugsweise an-

n, j une C. Centxal-Vereine. Unter Allerhöchst-Eigener Leitung hrer Majestät der Königin wird ein Central-Verein für den ganzen Um- ang der Monarchie errichtet , demselben sind sämmtliche Provinzial - und die Lokal-Vercine dex Nesidenzstädte Berlin, Potsdam und Charlotten- burg unmittelbar untergeordnet, welche allmonatlih über ihre Wirksamkeit an den Centräl - Verein zu berichtén, auch die etwaigen Ueberschüsse in baaren Geldern, so wie die zum Nußen und. Besten des Kriegsheeres an- gefértigten Arbeiten einzusenden haben, damit erstere für diejenigen Ver- eine, wo die vorhandenen Mittel die Nothdurft nit decken, verwendet, leßtere aber dem Armee-Ober-Kommando zugeschickt werden, : _ D, Verhältniß der Lokal-Vereine_ zu den Unter? stüßungs-Kommissionen des Gesezßes vom 27. Februar 1850. Die Lokal-Vereine müssen sih den nach dem Geseßz vom 27. Februar 1850 zu bildenden Unterstützungs-Kommisfionen anschließen und mit ihnen Hand in Hand gehen. So weit daher die in Gemäßheit dieses Gescßes, oder die durch die Unterstüßungs - Kommissionen festgestellten Normal - Unter- stüßungs|äße sich in einzelnen Fällen als unzureichend erweis:n oder die Gemeinden selbst außer Stande wären, solche aufzubringen, soll der Ver- ein helfend beitreten, sobald die Unterstühungs-Kommission die Unzuläng- lichkeit als vorhanden anerkennt. Auch bei Verabrcichung solcher Bei- hülfen if auf das Gutachten der N Bie eñlel; 16° vorzugsweise Nücksicht zu nehmen. Entstehen erhebliche Differenzen, so entscheidet der Provinzial- beziehungsweise der Central-Verein. Für die Familien der aus- gerückten Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres haben die Lokal-Vereine selbstständig zu sorgen.

V. E. Arten der Unterstüßung. Unterstüßungen in baarem Gelde follen nur ausnahmsweise stattfinden; dagegen sollen den Bedürf- tigen die nothwendigen Lebensmittel, Brennmaterial, Bekleidungs8-Gegen- stände 2c. verabreiht werden. Hauptsächlich muß aber darauf gesehen werden, daß die Bedürftigen, so weit es irgend zulässig ist , sich selöst dur ibnen zu üßerweisende Arbeiten ein Auskommen verschaffen. Jn leßter Beziehung wird sich der Centralverein mit dem Ober - Kommando der Armee in Verbindung seßen, um fich von demselben Aufträge zur An- fertigung von Arbeiten , die zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind, zu erbitten. Die \o gefertigten Arbeiten werden dem Centralverein eingeschickt. |

Die Unterstühnngen an Bedürftige hören unter derselben Bedingung auf, welche das Geseh vom 27. Februar 1850 bestimmt. Eben \o können nur die in diesem Geseßze benannten dürftigen Familien-Mitglieder Unter- stüßung erbalten. z

VLE F Porto freiheit. Portofreiheit erbeten werden.

Für die sämmtlichen Vereine wird die

äFustize- Ministeriun.

Erkenntniß des Königlichen Gericht8hofes zur Ent-

sheidung der Kompetenz-Konflikte vom 11. Dezem-

ber 1858 die Zulässigkeit des Rehtsweges be i

Streitigkeiten über Leistungen der Gut8herrschaf- ten zu Schulbauten betreffend.

Im Namen des Königs.

Auf den von der Königlichen Negierung zu Marienwerder er- hobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N, anhängigen Prozeßsache 2c. 2c, erfennt der Königliche Ge- rihtshof zur Entscheidung der Kompeltenz-Konflikte für Recht : daß der Rechtôweg in dieser Sache für zulässig und der erbovene Kom- petenz - Konflift daher für unbegründet zu erahten. Von Rechts- wegen.

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Dur Resolut der Negierung zu Marienwerder vom 22. Februar 1856, bestätigt in der Rekurs-Jnstanz unter dem 19. Dezember ejd,, find die Kläger für verpflichtet erklärt, das zur Vergrößerung des Stall- und Scheunen-Gebäudes der Schule in N. erforderlide Bauholz, in Gemein- s{chaft mit dem Fiskus für die Ortschaften N. N., nach Vorschrift der Schulordnung für Preußen vom 11. Dezember 18415 §§. 44 und 45 an- theilig berzugeben, ferner bei Aufbringung der übrigen Kosten, nebst Hand- und Spanndienften, welche der Schulgemeinde zur Laft gelegt find, nöthigen- falls im Falle des Unvermögens für die Beiträge der gutsherr- lichen Dienstleute und Einlieger aufzukommen.

Dies hat die Kläger, welche behaupten, daß die Schule zu N. erst im Jahre 1817 im Auftrage der Regierung zu Marienwerder eingerichiet worden; und die Befißer von N. N. weder damals, noch später zu Bau- oder Brennholzlieferungen berangezogen scien, zur Klage veranlaßt. Sie ftüßen die Klage, abgesehen von dem Herkommen, darauf, daß die Bezug- nabme auf die pr:ußise Schulordnung nicht mehr zutreffend sei, weil die guts- und s{ußhberrlien Rechte dur die Verfassungs-Urkunde und nah dem Geseße vom 14. April 1856 (Gesez-Sammlung Seite 353) mit ihren Folgen als aufgehoben zu betraten und daher ein Beitrag bon ihnen s Gutsherrschaften nit gefordert werden könne. Sie haben gebeten, zu erkennen :

daß den Verklagten niht das Necht zustehe, von den Befißern zu N. N. zu verlangen, daß selbige bei den Bauten und Neparaturen der zur

Schule zu N. gehörigen Gebäude das zum Bau: erforderliche Bauholz uñentgeltlih hérgebén, “réêsp. beitragen; die Kläger vielmehr von dieser Last und der eventuellen Verpflichtung, für die Beiträge:der Dienstleute und Einwohner in N. N. aufzukommen, gänzlich befreit scien.

Von der Negierung zu Marienwerder is sofort nach angestellt Klage, und ehe eine Beantwortung erfelgte, der Kompetenz- Konflikt er hoben. Dieser wird vhne weitere Ausführung auf die von dem Ge- rihtshofe für Kompetenz - Konflikte. in den Erkenntnissen vom d. März 1853 und 6. Oktober 1855 zur Geltung gebrachten Grundsäße gestüßt. Das Kreisgericht zu S. Und - das Appellationsgeriht zu Marienwerder deduziren aus eb2n diesen Erkenntnissen. daß umgekehrt der Rechtsweg zugelassen werden müsse, und" dieser Ansicht muß beigetreten werdén.

Von den vorgedachten Erkenntnissen, auf welche fih der Kompetenz- Konflikt flüßt, ist das erstere im Justiz - Ministerialblatte S. 198 abge- druckt; die Stadt Ziesar, der die Baulast eines Schulhauses auferlegt worden, ift mit der gegen die Negierung auf Beseitigung des betreffenden Nesoluts gerichteten Klage zurückgewiesen, weil nicht gegen die Auffichts- bebörde, sondern nux gegen den anderweit Verpflichteten ein Prozeß zu- gelassen werden könne. Jun dem zweiten , nicht abgedruckten, ader von der Regierung zu Marienwerder abschriftlich beigefügten Erkenntnisse vom 6. Oktober 1855 ist der Grundsaß, daß nicht gegen die Behörde, welche die Vertheilung der Baulast vorgenommen , wohl aber gegen den ander- weit Verpflichteten geklagt werden könne, als unzweifelhaft vorausgeseßt. Dort war nämli gegen den anderweit Verpflichteten bereits früher ge- flagt, und der Kläger, der das abweisende Erkenntniß durch Jrrthum hatte rechtsfkräftig werden lassen, wollte jeßt gegen die Aufsichtsbehörde flagen. Nach eben jenem Gruñdsaße, daß nur gegen den anderweit Ver- pflichteten, nicht gegen die Aufsichtsbehörde geklagt werden könne, ift auch der vorliegende Fall zu entscheiden, und nicht anders is der Gegenstand in dem Bescheide des Ministeriums für geistliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1856, welches den gegen die Entscheidung der Negierung zu Marienwerder eingelegten Nekurs mit Vorbehalt des Nechtsweges zurückweist, aufgefaßt.

Das Kreisgericht- zu S. und das Appellationsgericht zu Marien- werder find nach diesen Prinzipien der Meinung, daß dex Nechtsweg zu- gelassen werden müsse, weil entschieden eine Klage gegen den anderweit Verpflichteten, nicht gegen die Aufsichtsbehörde vorliege. Das Appella- tionsgericht fügt hinzu, da dies hinsichtlih des Fiskus, als Patron bon N. u. #5 w,, nicht zweifelbaft sein könne, so komme die Frage hinsichtlich des mitverklagt.n Schulvorstandes auf cine dem Nichter borzubehaltende Legitimations Prüfung hinaus, Eventualiter will das Appellationsgericht schon um deswillen den Nechtsweg zulassen, weil fich die Kläger nicht blos auf die durch die Verfassungs - Urkunde und das Gescß bom 14, April 1856 erfolgte Aufhebung der guts - und schußherrlichen Nechte, sondern auch auf das Herkommen bezögen. Aus diesem Grunde, bemerkt ferner das Appellationsgericht, könnten auch die Grundsäße, von denen der Ge- rihtshof für Kompetenzkonflifte hinsichtliÞ der Beiträge der Gutsherr- schaften zu den Schul - Sozietätslasten in Posen ausgegangen (ekr. Er-

kenntniß bom 4, Oftober 1856, Justiz-Minist.-Bk, I P E O) N n maßgebend fein.

nicht darauf ankommen , daß die Klag? borzugsweise darauf gestützt ist die Vorschriften der Schul-Ordnung vom 11, Dezember 1845 seien durch die Aufhebung der guts- und shubherrlichen Rechte beseitigt, und daß dieser Grund gegen den Fiskus , als Patron von N. u. j. w., nicht zu- trifft, dieser vielmehr eben dasselbe für fic würde anführen können, Es genügt vielmehr für die jeßi zu treffende Entscheidung, daß die Klage, soviel den Fiskus als Patron betrifft, unzweifelhaft gegen einen Mitverbflichteten gerichtet ist, auf den die Last gewälzt werden foll.

Es kann bei Beurtheilung dexr Frage, ob der Rechtsweg zuzulassen,

Nicht anders aber liegt die Sache hinsichtlich des mitvérklagten Schul- vorstandes zu N. Es ist nicht nöthig, die Sache in dieser Beziehung auf eine Legitimations-Jnstanz zurückzuführen, wie das Appéellalionsgericht zu Marienwerder versucht hat, oder cin besonderes Gewicht darauf zu legen, daß die Klage nicht blos auf die Verfassungs-Urkunde und das Geseß vom 1á, April 1856, sondern auch auf das Herkommen gestüßt sei. Denn es ist nicht von Vildung neuer Schul-Sozietäten die Nede, welche der Gerichts- hof für Komvetenz - Konflikte in mehreren Entscheidungen der Verwaltung vindizirt hat, sondern von Bestreitung der Baukosten in einer bestehenden Schul - Sozietät. Daß dieserhalb der Nechtsweg zugelassen werden müsse und zwar nach Maßgabe der Allerböchsten Ordre bom 18. Februar 1805, welche auédrücklich die Schulbauten mit den Kirchen- und Pfarrbauten auf cine Linie stellt, ist von dem Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte in mehreren Entscheidungen, namentlich in den durch das Justiz-Ministerial- Blatt 1855, Seite 135— 140 mitgetheilten Erkenninissen vom 17, Februar 1855 ausgeführt.

In denjenigen Fällen dagegen, worauf sich der Kompetenz-Konflikis« Beschluß der Negiernng zu Marienwerder bezieht, war gegen die Aufsichts- Behörde geklagt. Gegen diese Jnstanz, welche die Vertheilung der Bau- kosten interimiftisch zu reguliren und ihre Anordnung zur Ausführung zu

| bringen hat, ist die Klage für unzulässig erachtet, nicht aber gegen den

Schulborstand. Gegen diesen muß die Klage genau in derselben Weike, wie in früheren Fällen der Kirchengemeinde gegenüber zugelassen werden, da die Schulgemeinde es ist, welche die streitigen Schullasten aufzubringen hat, wenn die Kläger davon ihrem Antrage gemäß entbunden werden sollten.

Aus diesen Gründen ist überall, wie geschehen, zu erkennen gewesen.

Berlin, den 11. Dezember 1858.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte.

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten.

Verfügung vom 45, März 1859 betreffend die Ausüúuhbung der thierärztlihen Praxis in den diesseitigen Staaten durh Ausländer.

Nach Jnhalt drs Berichts der Königlichen Regierung vom 5, ‘Januar e. in Bekreff der Beschwerde dis N. zu N. über die Zulassung des Königlichen hannoverschen Unterthanen N. zur thier- ärztlichen Praxis in Preußen , besteht in dem Kollegium eine Mei- nungs8verschiedenheit darüber , ob die Vorschriften §. 18 der Allge- meinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ges. - Samml. S. 41 ffff.), wonach Ausländer nur mit Erlaubniß der Ministerien in Preußen ein steheades Gewerbe betreiben dürfen , und Y. 67 der Verordnung vom 9, Februar 1849 (Ges. Sämml. S. 93 fff.), wonach jene Erlaubniß nue aus erheblichen Gründen und erst nach Anhörung der G.meinde des Orts, wo das Gewerbe betrieben werden soll, resp. der betheiligten Innung und des Gewerberaths ertheilt werden foll, auh auf solhe Personen Anwendung finden, welch! , ohne als Thierärzte approbirt zu sein, die Thierheilkunde innerbalb der für niht approb rte Thierärzte zulässigen Grenzen gewerb8mäßig betreiben.

Tie Majorität des Kollegiums glaubt die Anwendbarkeit jener Vorschriften auf solche von Ausläaudern im Julande zu betreibende Gewerbe, hinsichtlih deren dec selbstständige Betrieb pon einer Ap- probation, Konzession, polizeilihen Genchmigung der Gewerbsanlage oder von einer Prüfung abhängig ist , beschränken und somit auf die gewerbsmäßige Nusübung der Thicrheilkunde niht ausdehnen zu VUTfen.

Die Minorität hält dagegen fúr allein entscheidend den Um- stand, daß der Ausländer ein stehendes Gewerbe zu betreiben beab- sichtigt und will auf alle Fälle ohne Nüfsiht auf die Urt des Gewerbes die vorangeführten Bestimmungen angewendet wissen.

Wir tragen kein Bedenken , uns dieser lehteren Ansicht dahin anzuscblicßen, daß sowohl appobirte Thierärzte, als auch Personen, welche, ohne als Thierärzte approbirt zu sein, die Thierheilkunde ge- werbsmäßig betreiben , als Gewerbtreibende im Einne des §, 18. der Gewerbe - Ordnung und des §, 67. der Verordnung vom 9, Februar 1849 anzusehen und daher, falls sie Ausländer find , den dort vorgeschriebenen Bedingungen unterliegen.

Die Motive zu der Gewerbe - Ordnung ergeben unzweifelhaft, daß Thierärzte, welche ursprünglich mit in den F. wegen der Aerzte (jeßt §. 42.) aufgenommen waren, nur deshalb forkgelassen wurden, weil mehrere Provinzial-Behörden eine freiere Bewegung bi der Verrichtung von Viehkuren wünschenswerth hielten, daß aber keines- wegs die Absicht dahin ging, solde Personen ihrer Eigenschaft als Gewcrbetreibende zu entfkleiden. Daß sie dies 1m Sinne der Gewerbe-Ordnung sind, geht zur Genüge daraus hervor, daß lehkere die ganze Kategorie ter mit Ausübung der Heillunde beschäftigten resp. ter Beaufsichtigung der Sanitäts-Polizei unterworfenen Per- sonen, von Aerzten an abwärts, zu ten Gewerbetreibenden rechnet (§§. 42, 45), eine Ausnaÿme hinsichtlih der Thierärzte von der Eigenschaft als Gewerbetreibende daher auf keine Weise begründet is. Der §. 18 der Gewerbe-Ortnung und der §, 67 der Verord- nung vom 9. Februar 1849 sprechen aber ganz allgemein vom Betricbe eines stehenden Gewerbes, und find demna auch auf das thierärztlihe Gewerbe anwendbar. E

Die Königlie Regierung wird daher veranlaßt, die thierärzk- liche Praxis des N. zu inhibiren und demgemäß den N. auf dessen wieder beigefügte Beslwerde vom 9, Dezember v. J. zu bischciden.

Berlin, den 15. März 1899. Der Minister für Handel, Gewerbe

und öffentliche Arbeiten. dón der Qehdi,

An | die Königliche Regierung zu N,

P

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Bethmann-Hollwe g.

Ministerium des Fnneru.

Cirfular-Erlaß vom 16. April 1859 -— betreffend das Verfahren bei Gestellung der Landwehr- Uebungs-Pferde Seitens der Kre iffe.

Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegs - Ministers ist die baU ena ¡Magi et, wie die Vorschrift des Passus 4 der Allerhöchstén Kabinets-Ordre voni 17. September 1831 (Ges,- Samml. S. 223), dergemäß die Regierungen und Kreisbehörden verpflichtet sind, darauf zu sehen , und nach Möglichkeit ‘dahin zu

wirken, daß die Laadwehr - Uebungs - Pferde , sotveit es. nah den Umständen thunlich ist, nicht durch Entrepreneurs, sondern vóm Lande gegen angemessene Vergütung gestellt werden, im Laufe der Zeit insofern weniger streng zur Anwendung gekommen, als den Kreisen nagesehen worden, ihr Kontingent an Pferden, je nächdem sie es ihrem Jnteresse angemessen oder au nur bequem gefünden, durch Aushebung, Ankauf oder Entreprise zu beschaffen.

Abgesehen von der Höbe der Kosten-Entschädigung, welche nah den vorliegenden Erfahrungen dem Fiskus durch die Entreprise- Lieferung für die in Folge der Uebung beschädigten oder gefallenen 2. Pferde erwächst, ift die vorzugsweise Gestellung der Pferde vom Lande zu den Friedens-Uebungen im Hinblick auf etwaige Mobil- machungen angeordnet worden, um so von der Leistungsfähigkeit der Kreise in steter Kenntniß zu bleibe», ein Zweck, welcher durch das bezeichnete mehr und mehr um si greifende Verfahren ver- loren geht. |

Jm (Einverständniß mit dem Herrn Kriegs-Minister ersuche ih Ew. 2c. ergebenst, durch geeignete Verfügungen auf Abftellung der beregten Uebelflände, resp. vor den Einleitungen zu den näwften Landwehr-Kavallerie-Uebungen, hinzuwirken. j

__Jn einzelnen Fällen soll es sich für den Zweck einer vorzugs- weisen Geftellung der Pferde vom Lande praltisch förderlich er- wiesen haben, daß von Seiten des Kreises eine Sußbrepartition der herzugebenden Pferde auf die Gutsbezirke und Gemeinden erfolgt, und denselben die Gestellung der Pferde überlassen worden if.

Ew. 2c. stelle ih ergeben anheim, von dieser Andeutung den geeigneten Gebrau bei den weitern Verfügungen in der Sache machen zu wollen. : :

Bl(nlitn, den: 16: April 18D9,

Der Minister des JFnnern. Flottwell.

. An sämmtliche Herren Ober-Präfidenten.

Finanz: Minifterium.

Berfügung. vom 30, April 1599 LUetteife Verftenerung notarieller Dispositionen Eltern unter ihre Kinde des

Jun Uebereinftimmung mit der Ansicht des Herrn nisters wird Ew. 2c. auf den Bericht von 2, März e treffend die Stempelrevision bei dem Notar, Justizrath N. zu Nachstehendes eröffnet. |

Notarielle Dispositionen der Eltern unter Todeswegen, wenn sie generelle Bestimmungen übe Nachlaß enthalten, und nicht einzelne VermögenScbjc stande baben, unterliegen, nach der Pofition von Todeswegen“ im Tarife zum Stempelgefeße 1822, wie Testamente, dem Stempel von 2 Ld nur darauf ankommen, in jedem Falle zu Disposition eine solche allgemeine Nur winn dies nicht der Fall ment blos der dafür Jef wendung kommen dürfen.

Der moninte Spezia!fall der 2c. M. in der Verhandlung sehung eines speziell bezeichne Marie M. auf seinen T

Berlin, den 30.

An den Königlichen Geheimen Vde

Cirfular-Verfügung fend das Diensteinkommen stellter penfioni !

Nachdem das jährlide riltenen als der ¿Fußgendarme! 240 Thlr. -auf 270 Thlr. Beachtung in vorkommende! der erhöhte Gehaltsbeîrag Grenze dilde F. 8 des Staats : Minifierial ResGlu}es penfionirten Landgèndarmeu dei wte zu dem Gébalte der Stell ein QusQuk

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