1884 / 278 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Bemerkungen.

Allgemeine Bemerkungen.

I. In obiger Zusammenstellung t die Militär-Eisenbahn, die bayerischen m af die Ermsthalbahn, die Rirdbbee riedrich- roda'er, Cronberger, Georgsmarienhütte-, Peine-Ilseder, Eisenberg- Grofsener, Paulinenaue-Neuruppiner, Parhim-Ludwigsluster, Ruhla'er, Wittenberge-Perleberger, Hoyaer, Ilmenau-Großbreitenbacher, Oster- wiecck-Wafserlebener, Güstrow-Plauer, Schleswig- Angeler, Wismar- Tore: Sa Snégenes, D pat, Hohenebra-Gbelebener,

ona-Kaltenkirwener und Ilme-Eisenbahn, sowie die f spuri Bahnen nicht enthalten. : E REIn

Il. Von den mit * bezeichneten Bahnen werden einzelne Strecken als Bahnen untergeordneter Bedeutung betrieben.

_ N]. Die Angaben in den Spalten 5 bis 18 beruhen für das laufende Jahr theilweise auf provisorishen Ermittelungen. Den nit R Men Vergleichszahlen ift das nadbträglih ermittelte efinitivum der betreffenden Zeit des Vorjahres zu Grunde gelegt. Die eingeklammerten Bblen bezeichnen den Unterschied gegen die für den gleichen Zeitraum des Vorjahres an- gegebenen provisorischen Ergebnisse.

IV. Die in den Spalten 7 und 13 verzeichneten Angaben enthalten auch die dem event. vorhandenen Erneuerungsfonds zufließenden Antheile.

Besoudere Bemerkungen.

, 1) Eröffnet wurden 1884: am 1. Septcmker Sentheim-Maë- münfter (5,36 km) am 1. Oktober die Rümelinger Zweig- bahnen (5,29 km) gepahtet —; 1883: am 1. April die Strecke Teterchen- Kedingen (29,01 km), am 1. Juni die Strecke Kedingen-Diedenhofen (15,86 km), am 15. August 2,24 km in Folge Eröffnung des neuen Gentralbahnhofs in Straßburg und am 20. Dezember die 5,64 km lange Strecke Bettemburg-Düdelingen. :

2) Die angegebene Summe umfaßt das bis Ende März d. J. verwendete Anlagekapital.

3) Eröffnet wurden 1884: am 1. Januar die Theilstrecken Wiemelhausen-Weitmar (1,50 km), am 1. Februar Epterode-Groß- almerode (1,88 km), am 1. März Creuzthal-Hilchenbach (10,00 km), am 8, März Call-Hellenthal (17,70 km), am 20. April die Strecke _Jaynidck-Torgelow (6,60 km), am 10. Mai Bockenheim- RNödelheim (2,03 km), [dagegen gleichzeitig Frankfurt - Rödelhcim (4,39 km) außer Betrieb gesetzt}, am 20. Mai 3,29 km Anschluß- geleise an die Berliner Stadtbahn für den Sommerverkehr wieder- eröffnet, ferner Oberbarmen-Hattingen (22,30 km) und Wernigerode- Ilsenburg (9,26 km), am 30, Mai die Strecken Engers- Altenkirchen, Grenzau-Höhr-Grenzhausen u. Siershahn-Staffel (93,50 km), am 10. Juii Scharzfeld-Lauterberg (4,13 km), am 15. Juli Wabern-Wil- dungen (17,30 km), am 1. August die Strecken Plaue-Suhl und Grimmenthal - Ritschenhausen (36,79 km), am 15. August die

Streken NReinfeld-Bütow (17,30 km) und Ortelsburg-Johannisburg

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- egister nimmt an: die Königliche Erpedition des Dentschen Reihs-Anzeigers und fiöniglich Prenßishen Staats-Anzeigerx :

L Berlin 8SW., Wilhelm-Straße Nr. 82, Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[52883] Aufgebot.

Gegen den am 30. März 1847 zu Sulmierzyce, geborenen Ackerbürger Vincent Banasiewicz, Sohn der Peter und Honorate, geborenen Dulaj, Banasie- wiß’|chen CGheleute, vercheliht mit der Josepha, ge-

[52944]

das

(56,91 km), am 15. September Torgelow-Ueckermünde (12,82 km); am 1. Oktober Hohenstcin-Sobbowiß (7,97 km) und Oberröb- lingen-Querfurt (15,12 km), am 15, Oktober Liegniz-Goldberg (21,35 km), Eschweiler Aue - Stolberg Rbein. (1,95 km), Siegburg-Ründeroth (37,25 km) und die Verbindungsbahnen zwishen Bismarck und Wanne bezw. Swalke (7,94 km); 1883: am 1. Januar Homberg-Moers (5,70 km), am 9. Februar Abzweigung nach dem Bülowschahte der Waterloogrube in Ober- \{lesien (0,38 km). [Seit dem 18. Februar 1883 wird die Anshlußbahn von Alsdorf nach Zeche Nordstern (1,54 km und Eigenthum der Zeche) von der Zeche selbft betrieben], m-a die Strecke Cölbe-Laasphe (35,60 km), am 21. März die Strecke Pünderib-Traben (10,60 km), am A März die Strecke Walburg - Epterode (6,10 km), am 1. April auf Bahnhof Gelsenkirhen 0,39 km, am 1. Juni die Strecke Wittli(-Cues-Berncastel (15,29 km), am 15. Juni die Offfriesisbhe Küstenbahn von Emden über Georgsheil bis zur preußisc-oldenburgishen Grenze zwischwen Wittmund und Jever nebst Abzweigung von Georgsheil nach Aurich (83,39 km), am 1. Juli die Strecke Stralsund-Bergen abzüglich einer bei der Stralsunder Hafenbahn bereits mit in Ansaß gebracbten, für beide Linien ge- meinschafilih benußten Strecke von 2,73 km Länge 23,19 km [die NReststrecke der Stralsunder Hafenbahn (3,71 2,73 = 0,98 km) ift von demselben Tage ab nur noch Nebengeleis der Station Stralsund], am 1, August Klein-Wanzleben - Seehausen (7,32 km), am 15. August Mohrungen - Allenstein (45,31 km), Konitz - Laskowitz (70,15 km), Graudenz-Marienburg (76,83 km) und Kornatowo-Kulm (16,98 km), am 1. September die Strecke Remscheid - Remscheid- Hastea (4,30 km), am 1. November die Theilstrecke Bochum- Wiemelshaufen (4 km) und die Strecke Allenstein - Ortelsburg (44,88 km), am 20. November die Stcecke Zollbrück- Barnow (30,30 km), am 2. Dezember Blankenese-Wedel (9,45 km) und am 22. Dezember die Strecke Gerolstein - Prüm (23,30 km). Außer Betrieb geseßt wurden 1884: ain 2, Oktober 040 km der Gruben- bahn Kunigundeweiche-Louisenglückzrube, am id. Oktober Sterk- rade-Wanne (14,32 km) und Friedri - Wilhelmshütte - Sieg- burg (3,84 km); 1883; am i dem Greisenausachte der Waterloogrube in Oberschlesien (0,92 km), am 1. Juni die Strecke Tempelhof-Anhalter Bahnhof (4,80 ko) und

Schmiedefeld-Mochbern (0,85 km), am 13. Oktober die Verbindunge- bahn Fricdland-Arenshausen (6,80 km), am 15. Oktober die Strecke Dorstfeld-Dortmund (3,68 km) und am 1. November nur füc dea Personenverkehr während der Sommerzeit benußte 6,12 km Ansch{luß- geleise an die Berliner Stadtbahn. i; E

_4) Die bierfür in Betracht zu ziehende Bahnlänge beläuft {ich auf 18 773,83 km. j s) Cröffnet wurde 1884 : am 15. September Großbaucblitz-Mügeln (18,66 km), am 16. September Radebeul-Radeburg (16,65 km), am

& tis N "o g Inserate für den Deutschen Reich8- und Königl, Deffentli V:

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

. Subhastationen, Anfgebote Vsariadungzen n. dergl. |

d, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete,

. Ferloogung, Amortisation, Zinszahlang n. s. w. von öffentlichen Papieren, j

Der Rittergutsbesißer Treppmacher zu Wulka hat as Aufgebot des für Strzalkowo ausgefertigten Sparkassenbu8 Nr. 1322 der Kreiésparkasse Wreschen über 120 4 Einlage, welches si zuleßt in seinen Besitz befand, beantragt. Der Inhaber des Sparkassenbuchs wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine |

1, Oktober Altstadt-Weida- Bahnhof Weida (2,41) km) und am

er

I d, l D Grosshandel.

9, Verschiedene Bekauntmackhungen.

7, Titerarische Anzeigen. | 8, Theater-Anzeigen. | 9. Familien-Nachrichten, /

Aufgebot.

den Rustikalverein zu

Todeserklärung beantragt.

d e G N : N Eiger | | ? Î g 4 Inserate nehmen an: die Annoncen- Expeditionen des

Tndustrielle Etablissements, Fabriken nndä

In der Börsen- beilage,

August Bröhan in Cranz, und die Schwester der vershollenen Adelheit Detje, angeblich verehelichten Rudolf Friedemann, Wittwe Gevekoth, Marie, geb. Detje, aus Ostmoorende, haben das Aufgebot behuf

Diesem Antrage ist stattgegeben und wird dem- gemäß die vorgenannte Adelheit Detje, angeblich verehelihte Rudolf Friedèmann, aufgefordert, \pâ-

17, Oktober Kloßsche - Königsbrück (19,50 km); 1883: am 3, September die Strecke Schmiedeberg - Kipsdorf (4,94 km), am 20. September Schwarzenberg-Johanngeorgenftadt (17,33 km) und

am 15. November die Strecke Mebltbeuer-Altstadt-Weida (33,31 km).

B A Pen s auf 2071,10 km

Sröffnet wurde 1883: am 15. Juni die 3,10 km lange Anschluß- strecke der Ostfriesishen Küstenbahn an die Oldenburgische E tactebeit von der oldenburgischen Landesgrenze bis Station Jever. Die zum DirektionsbezirkKöln (rechtsrheinish) gehörendeStreckeLeer-Ihrhove wird gegenErstattung derHälfte derBrutto-Einnahme mitbenutt ; derBetriebs- länge find deshalb 3,78 km die Hälfte der Strecke zugesezt worden. Ba 9 Sine, Os S L Verzinsung der vom Staate bis Ende März d. J. geleisteten Betriebszushüse in von 1 302 458 M zuu it

9) Am 1. August 1884 if die Strecke (6,80 km) eröffnet worden.

10) Die auf Kosten des Staates erbaute und seit 16. September 1884 von der Ostpreußischen Südbahn für eigene Rechnung betriebene PNENONISRe DREnIREmes Bahn (18,59 km) ift unberücksichtigt ge-

ieben.

11) Für 1882 sind nur 5% gezahlt worden, während 24 0/ zur Tilgung der Dividendenrückstände der Stamm-Prioritätg-Aitice E E verwendet sind.

) Eröffnet wurden 1883: am 1. Mai die Strecken Goslar- Graubof (5,24 km) und Goslar-Langelsheim (6,39 km) :

13) Einschließlich 2 625 000 # Annuität auf 64 Jahre.

H E der Annuität.

_15) Die hierfüc in Betracht zu ziehende Bahnlänge beläuft f auf 674,09 km. E E e I 16) 960 000 A Annuität auf 64 Jahre ab 1. Januar 1873.

17) Kapitalwerth der Annuität.

18) Kapitalwerth der Annuität.

1%) Am 1. August 1884 ift die (4,31 km) eröffnet worden.

2) Die Bahn bildet einen Vermögensbestandtheil der Stadt

Zojonczkowo-Löbau

Streke S{&warza-Blankenburg

Ï O 4 Scchmalkalden. 1, Februar die Abzweigung nah | Li

D Ginschließlih 4 283 898 é für Goburg-Lichtenfels, 2 Aussließzlich 4 283 898 A. für Coburg-Lihtenfels, E E 2 Die Strecke Stolberg-Eschweiler Aue (2,78 km) if am 16, September 1884 außer Betrieb gefeßt worden. 2 0,31 kra Berbindungsgeleise sind am 20. Mai 1884 eröffnet. %) Die Bahn ift am 31. Oktober 1883 eröffnet. __%) Ein!s{hließlich des für die Hüttenbahn von Blankenburg nah dem Hüttenplatz (3,40 km) verwendeten Betrags. i 27) Am 1. bezw, 15. November 1883 ist die Strecke Wesselburen- Büsum (10,00 km) eröffnet und bis zum 1. April 1884 für Rech- nung des Baufonds betrieben worden. __%) Außerdem sind 195 400 Æ für die Dampffähr-Anlage zwischen Karolinenkoog und Tönning verwendet.

„Juvalivendank“, Rudolf Viosse, Haaseußtein

& Bogler, G. L. Daube & Co,, E. Schlotte,

Büttuer & Wiuter, sowie alle übrigen größeren | Annoncen - Bureaux.

thea Friederike Bolzmann, geb. Vogt, Erb- oder jonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von dem genann- ten Chemann unter Mitgenehmigung feiner ge- nannten Chcfrau am 24. Juni 1857 errih- teten, mit Additamenten vom 2, September 1867 und 17. November 1873 versehenen, am 20. November 1879 hieselb publicirten

borenen Kißler, und Vater nachstehender ehelicher Kinder:

1) Stanis1aus, geboren am 4. Mai 1866,

2) Wenzel, L 22. September 1867,

3) Theodosia, s ¿ 20 Vlarz 1869

4) Stanislawa, . 4 DanuaL 1873, welcher seit dem 2. Januar 1874 die Stadt Sul- mierzyce, seinen bisherigen Wohnsitz, verlassen hat, nah Russis Polen ausgewandert und seit dieser Zeit spurlos vershwunden ist, ist von der Chefrau desselben, Josepha Banasiewicz, geborenen Kiglcr, und von dem Müllermeister Wilhelm Obier aus Sulmierzyce, welcher als Abwesenteitévormund des Vincent BVanasiewicz und als Vormund der oben genannten minderjährigen Kinder deffelben unterm 11. Dezember 1878 bestellt ist, Namens dieser mindec- jährigen Kinder des Vincent Banasiewicz, der näch- ften Verwandten des Verschollenen, gemäß S8. 823, 824, 828, 829, Theil IL, Titel 18 Allgemeinen Land- rets, der Antrag auf Todeserklärung gestellt worden.

Der oben genau bezeichnete verschollene Ackerbürger Vircent Banasiewicz wird hiermit aufgefordert, {i spätestens in dem Aufgebotstermine, welcher auf

den 8, Oktober 1885, Vormittags 10 Uhr vor dem Amtsgericht zu Adelnau, im Zimmer Nr. 7 anberaumt ift, kei dem genannten Gerichte schriftli oder persönli zu melden, widrigenfalls der Ver- \collene für todt erklärt werden wird.

Adelnau, den 15. November 1884,

[52885] Aufgebot.

Der Kaufmann N. W. Jürgensen aus Flensburg, ¿. Zt. -auf Loitbof, in Firma N. Jürgensen in Flens- burg, hat das Aufgebot nachbezeichneter Urkunde zum Zwedle der Kraftloserklärung und Delirung im Schuld- und Pfandprotokoll beantragt, _ Auf dem dem hiesigen Amtsgericht zur Führung überwiefenen Folium 498 aus dem landgerihtlichen Schuld- und Pfandprotokoll in Kiel, betreffend den jeßt der Firma N. Jürgensen in Flensburg ge- hörigen, in der Gemeinde Loit belegenen, unter Art. 1 der Grundsteuermutterrolle aufgeführten Grundbesitz „Loithof“, ist unterm 16. Februar 1751 für den Bürger Johann Friedrih Hansen in Schleswig aus der Indemnisationsverschreibung vom 1. Jaruar 1751 eine an ihn mit 6 Thaler vorm. Court. Dou- ceur jâhrlich zu vergütende kündbare Sicherheits- hypothek zum Betrage von 200 Thlr. Court., jeßt E ies, i

er Antragsteller hat angegeben, daß er Rechts-

nachfolger des Berechtigten ‘nicht hat a können und daß die Urkunde verloren gegangen fei. _ Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 14, März 1885, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Nete anzumelden und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde und die Delirung derselben im Schuld- und Pfandprotokoll erfolgen wird.

Schleswig, den 15 November 1884,

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

den 2. Zuni 1885, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte seine Rechte anzu- melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Wreschen, den 19. November 1884. Königlicbes Amtsgericht. Büttner.

[52891] _ Rechte an folgenden Grundstücken der Gemarkung Frankenberg als: I. Bl. 30 Nr. 5 Retorstellhen, Wiese 16 a 61 qm v 98 v 20/6 Ooßberg, Gärten 7,33, L „13 279/30 unterm Kegelberg, : Garten , 78 , l, 46, 57 auf der Leimenkaute, Garten 5, 96 93/77 über der Molken- gemeinde, Adler 23 , 73 , 65 am Schlagweg, Ader 20 , 06 , 108 auf der Leimerkaute,

5 : jarten find bis zum Termin N den 21. Januar 1885, Morgens 11 Uhr, anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die A S: zu 1. Tuchmacher Daniel Neuscaefer, Ka3y Sohn dahier |Maesrer, Spars zu II. Fohannes Neuschaefer, Kaspar Sobn hier P Se e C. C. Sema E Shefrau Anna Friederie Margaretk Roi ice F cargaretha, geborne zu TV. Tuchmacher Werner Neuschaefe Sohn bier E als Eigenthümer im Grundbu werden eingetragen werden und der die ihm obliegende Anmeldung unter- lassende Berechtigte nit nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grund- vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann jondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Den- e do n Golge der innerhalb der oben geseßten Frift erfolgten Anmeld i ( sind, verliert. (F. 114—117.) E Frankenberg, den 10, November 1884, Königliches Amtsgericht. gez. Calaminus, Wird veröffentlicht : Frankenberg, den 10, November 1884.

| Weber, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts. [52942]

Aufgebot behuf Todeserklärung.

Detje, Adelheit, geboren in Cranz am 21. Fuli 1831 als Tochter des Schiffers Ernst Detje A Cranz und dessen Chefrau Adelheit, geb. Wettern, welche etwa im Jahre 1853 nah Nordamerika aus- gewand-:rt ift und sih dort angeblich mit einem Ru- dolf Friedemann verheirathet hat, von deren Fort- leben zuleßt durch ein „New-York, den 1, Dezember 1856* datirtes Schreiben aus New-York glaubhafte Kunde eingegangen ift, ist vershoUen,

„62 M N, N 46 "n

I, 88

Kaspar

testens in dem Sonnabend, den 19. Dezember 1885, 12 Uhr Miitags,

vor dem unterzeihneten Gericte anstehenden Auf- gebotstermine sich zu melden, widrigenfalls im Nicht- anmeldungéfalle die Adelheit Detje, angeblich ver- ehelihte Rudolf Friedemann, für todt erklärt, ihr Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Rechts- nacsolgerz überwiesen werden, auch ihrem etwaigen CGhemanne die Wieder»verhbeirathung gestattet sein soll, _ Zugleich werden alle Personen, welche über das cçor1leben der Verschollenen Kunde geben können, zu eren Mittheilung und zuglei für den Fall der demnäcbstigen Todeserklärung etwaige Erb- und Nach- folge-Berecbtigte zur Anmeldung threr Ansprüche unter der Verwarnung, daß bei der Ueberweisung des Vermögens der Verschollenen auf sie keine Rück- ficht genommen werden soll, aufgefordert. Jork, den 14, November 1884. Königliches Amtsgericht. Il. gez. Erxleben. Aus3gefertigt : S) Steder. Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[52889]

Nachdem der Lehrer Friedri Kalb von Tann den Cintrag des auf den Namen des Wirths Kaspar Dänner von Sünthers katastrirten Grundstüs Plan-Nr. 997, Habelleite, Wiese, 54 Ar 93 Qu.-M., Gemarkung Tann, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Besißes auf seinen Namen beantragt kat, werden alle diejenigen Personen, welhe Rechte an obigem Grundstück zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termin, am

Montag, den 19. Januar 1885,

i Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigen- falls der bisherige Besitzer, Lehrer Friedrih Kalb, als Gigenthümer in das Grundbuch eingetragen wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten welher im redlihen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obige Grund- vermögen erwirbt, nit mehr geltend machen kann, sondern auch ein Borzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge- Gex Be erfolgten Anmeldung eingetragen sind, erliert.

Hilders, den 17. November 1884, Köntgliches Amtsgericht. Dr. Brandt.

[52878] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag des Notars Dr. Crafematn als Zestamentsvollstrecker von Jürgen Heinrich Chri- stoph Bolzmann, vertreten durch den Rechtéanwalt Dr. von Leesen, wird ein Aufgebot dahin erlassen : daß Alle, welche an den Natlaß des am 26. Ok- tober 1879 bieselbst verstorbenen Jürgen Hein- rih Christoph Bolzmanu oder an den Na(-

(Unterschrift.)

E Gta A ps m E E U É

Der Nachlaßvormund, Kaufmann und Vorsteher

laß der am 10. September 1884 hieselbst ver- storbenen Ehefrau desselben Sobaune Doro-

o D m E E E E O

Testaments, insbesondere der Einsetzung der Kindeskinder der Verstorbenen zu Unidtcsalerben und den dem Teftamentsvollstrecker ertheilten p N A wollen, hiemit auf- geforderî werden, solche An- und Widersprüche spätestens in dem auf E Montag, 19. Januar 1885, 10 Uhr B.-M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeih- neten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zim- mer Nr. 23, anzumelden und zwar Aus- wärtige untec Bestellung eines hiesigen Zu- stellungsbevollmächtigten bei Strafe des Äus- \ch{lusses. Hamburg, den 29. November 1884. Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung k. ; Zur Beglaubigung: Romberg, Dxr., Gerihts-Sefkretär.

[52903] Zm Namen des Königs!

Auf den „Antrag des Schmiedemcisters Carl Czypull in Rosinsko erkennt das Königliche Amts- geriht zu Lyck E Dr, Frißtz\schen

ur Recht: Í

Die Hypothekenurkunde, welche über die im Grundbuche von Skomatko Band 111, Blatt 55 56, Band 11. Blatt 33, Band I. Blatt 3 Abthei- lung TII. unter Nr. 6 resp. 5 resp. 8 resp. 8 auf Grund der Schuldurkunde vom 7. April 1876 durch Berfügung vom 20. Juni 1878 für den Wirthsfohn Adolf Kloß in Skomatzko zu 5 % verzinslich ein- getragene, von 2c. Kloß dem Grundbesißer Carl Mroßek und von Letterem dem Antragsteller Czypull abgetretenen Darlehnsforderung von 1296 4 83 -Z gebildet ist, wird für kraftlos erklärt.

1], Die Kosten trägt Antragsteller.

Ly, den 8. November 1884.

Königliches Amtsgericht.

[52896] K. Amt3geriht Stuttgart Stadt.

Kraftloserklärung.

Dur Aus\ch{lufurtheil vom Heutigen ift auf den Antrag der Wittwe Auguste Luise Haulick in SFranf- furt a. M. der auf den Inhaber lautende Württ. Ca t G C. Nr. 26832 über tro. « Unt Und 1, Dezember à 4509/, 500 ; ü fraftlos erklärt Wörben. O d

Den 8. November 1884,

Gerichtsschreiber Haid.

[52597] K, Amtsgericht, Stuttgart Stadt.

Kraftloserklärung.

Durch Aus\clußurtheil vom Heutigen ist auf den Antrag der Marie Klett, geb. ea in S tee, der auf den Inhaber lautende württ. Staats\chuld- schein Litt. O. Nr. 86 922 über 100 Fl. tro. 1. Fe-

bruar und 1, August à 44 °%/%, für kraftlos erklärt worden.

Den 17. November 1884,

Gerichtsschreiber Haid.

M 2e.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

184,

Berlin, Dienstag, den 25. November

Königreich Preufßen.

Auf den Bericht vom 3. November d. J. will Jh dem anliegenden, in Folge der Beschlüsse des 17. Provinzial: Land- tages der Provinz Schleswig-Holstein aufgestellten

Revidirten Statute für die Verwaltung

der Brandversicherungs-Anstalt der Pro- vinz Shleswig-Holstein

hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Berlin, den 10. November 1884. Wilhelm. Für den Minister des Fnnern: von Goßler.

An den Minister des Fnnern.

Revidirtes Statut Fur

die Verwaltung der Brandversicherungs-Anstalt der Provinz Sc{leswig-Holstein.

I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck und Umfang der An falt. S T

Die auf Gegenseitigkcit beruhende Brandversicherungs-Anstalt der Provinz Scbleswig-Holstein_ (Landes8brandkaf\se) hat den Zwed, auf Grund dieses Statuts Gebäude nebst Zubehör, sowie auch bewegliche Gegenstände gegen Brand- und die in dem Statut solchen gleich-

stellte Schäden zu versichern. : gee e S MWirksauakeit der Anstalt erstreckt \sih auf die Provinz S{leswig-Holstein einschließlih des Kret|es Herzogthum Lauenburg, auf das Fürstenthum Lübeck und die Hanseatishen Enklaven im Herzogthum Holstein. Organisation und Verwaltung. S 2.

Die Verwaltung der Anstalt wird unter Vorbehalt der dem Provinzial-Landtage zustehenden Befugnisse unter Aufsicht des Ober- Präsidenten geführt: -

1) durch den ständischen Verwaltungêaus|[chuß,

9) durch den Landes-Direttor, U

3) durch die Bezirksbeamten e Anftalt.

2ur Kompetenz des Provinzial-Landtags gehören:

S Rer fs über Alkländerungen dieses Statuts und des Klassifikationsreglements, vorbehältlich der dazu erforderlichen höheren Genehmigung ;

2) die Feststellung des Verwaltungêetats ; : i

3) die Dezision der von dem ständischen Verwaltungsaus\{uß, zu den von dem Landes-Direktor gelegten Rewnungen erhobenen Monita, sowie die Ertheilung der Decharge; : 7

4) die Bestimmung über die Verwendung der etwaigen Ueber- {üsse des Reservefonds (S. 9.

Q E

Der ständische Verwaltungs-Aus\huß hat p

1) die zufolge des Etats bei demLandes-Direktorat auf Lebenszeit anzustellenden Beamten zu ernennen und mit Dienstanweisung zu ver- sehen, sowte bei deren Pensionirung und Versetzung in. den Ruheftand das Erforderliche zu verfügen ;

9) die Iahresrechnungen zu revidiren;

3) in Beschwerdesachen nah §. ( zu entscheiden ;

4) zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen versicherung genommen oder gegeben werden [ol (S 1

5) zu bestimmen, ob bei einer entstehenden Unterbilanz der Anstalt, welche auch dur den Reservefond nicht gedeckt werden kann, zu einer außerordentlichen Beitragsauss\chreibung oder zu einer Anleihe zu schreiten sei;

6) über die iftal Abschluß von Vergleichen zu beschließen, Summe von 1500 46. übersteigt; i

7) die Vorlage des Etats für den Provinzial-Landtag zu beschaffen und an lekteren über die Ergebnisse der Anstalt jährlich zn berichten ;

8) über den Erwerb von Grundstücken für die Anstalt zu be- stimmen, insoweit es sich um die Beschaffung von Geschäftslokalen und den Ankauf von Grundstücken zur Sicherung ausfstchender Forderungen handelt.

Nüdck-

Seitens der Anstalt zu führenden Prozesse resp. den wenn deren Gegenstand die

S0.

Unter den aus den vorstehenden Paragraphen si ergebenden Beschränkungen führt der Landes-Direktor nach Maßgabe des BVer- waltungs-Regulativs vom 14. August 1871_ resp. der Geschäfts- Instruktion für den Landes-Direktor vom 5, Oktober 1875 die BVer- waltung der Anstalt. Ihm steht die Anstellung und Entlassung der auf Kündigung oder nur vorübergehend auf dem Landes-Direktorat beschäftigten Beamten und Angestellten in dem Umfange zu, in welchem dies der Etat verstattet. Ferner ist er befugt, alle auf die Organisation der Lokalverwaltung bezüglichen Bestimmungen zu treffen, namentlich die Eintheilung des Anstaltsgebiets in Brandbezirke zu ordnen, sowie ferner die auf Kündigung anzustellenden Lokalbeamten zu ernennen und zu entlassen, dieselben mit Dienfstanweisung zu ver- sehen und deren Remuneration festzustellen.

J. Oi

Dem Landes- Direktor is ein Betriebsinspektor beigegeben, welcher dem Zentralbüreau vorstcht und welchem mit Zustimmung des ständischen Autschusses einzelne Zweige der Verwaltung zur selbst- ständigen Erledigung übertragen werden können. In solchem Falle hat derselbe bei Ausfertigungen seinem Namen die Bezeichnung „Betriebsinspektor“ ausdrücklich hinzuzufügen.

Verfahren in Beshwerde- und Streitsachen.

Q C i

Im Falle von Beschwerden über Verfügungen des Landes8-Direktors, welche die Verpflichtung zur Ersaßleistung von Brandschäden, oder die Frage betreffen, ob Jemand als Interessent der Anstalt anzusehen ist, oder ob cin zur Feststellung einer Konventionalstrafe geeigneter Fall vorliegt, steht den Betheiligten innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Wochen nah Empfang der angefohtenen Verfügung nah freier Wahl entweder der Recbtsweg oder der Rekurs an den ständishen Verwaltungsaus\{chuß offen, bei dessen Entscheidung es sein Bewenden behält. Von der einmal getroffenen Wahl kann nicht

wieder abgegangen werden. - Sn allen übrigen Fällen, besonders auch dann, wenn es ih

lediglih um die Höhe der Konventionalstrafe oder der Versicherungs- summe oder um die Frage handelt, ob Gebäude oder bewegliche Gegen- stände zur Versicherung angenommen werden sollen, ist ein Rekurs innerhalb der gedachten Frist nur an den ständischen Verwaltungs- aus\chuß zulässig und behält es bei dessen Feststellung sein Bewenden. Die angefochtenen Verfügungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die höhere Instanz abgeändert sind. Rechnungswesen. O i Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31, Dezember jedes Jahres.

In Betreff der Führung und Ablegung der Jahresrechnung und der Kafsenverwaltung finden die Bestimmungen des Reglements über das ständishe Kassen- und Rechnungswesen vom 6. Oktober 1875 Anwendung.

Reservefonds.

8, 9. Die Ueberschüsse des Verwaltungsjahres fließen zunächst dem Reservefonds zu. Die Bestände desselben dürfen nur unter den für Mündelgelder bestehenden Beschränkungen zinstragend belegt werden.

Die aus der Anstalt ausscheidenden Interessenten haben keinen Anspruch an den Reservefonds.

Sobald der Reservefonds die Höhe von 3 pro mille der Ver- sicerungssumme erreicht hat, hat der Provinzial-Landtag in Ueber- einstimmung mit dem Königlichen Ober-Präfidenten über die Art der Verwendung der Uebershüse im Interesse der Brandversicherungs- Anstalten zu bestimmen.

Rückversicherung. & 10;

Die Anstalt ift befugt, Rückversicherung für einzelne oder mehrere Arten von Versicherungsobjekten zu nehmen, au solche anderen auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesellshaften der Provinz Shles8wig- Holstein zu gewähren, oder auf gegenseitiger Verpflichtung beruhenden Rückversicherungs-, Vorschuß- oder Kriegs\hadens-Verbänden beizutreten.

Höhe der Versiherungssummen. 4 1: j Die Versicherungssummen müssen dem zur Zeit der Versicherung vorhandenen wahren Werth der betreffenden Gegenstände entsprechen und durch die Zahl 10 theilbar sein. : Unter dieser Bedingung steht es dem Eigenthümer frei, seine Versicherungsobjekte entweder zum vollen oder zu einem Theil des Versicherungswerths bei der Anstalt zu versichern und den übrigen Theil in Selbstversicherung zu behalten, hinsichtlich der bei der Landes- Brandkasse versicherten Gebäude jedoch nur unter der Vorausseßung, daß die protokollirten Gläubiger ihre gerihtlich oder notariell zu beglaubigende Zustimmung ertheilt haben, oder eine Bescheinigung beigebracht ist, daß solche nicht vorhanden sind. : Bei beweglichen Gegenständen, welche einen besonderen Kunst- oder Liebhabereiwerth haben, muß die Versiherungssumme dur Ver- einbarung des Versicherten mit dem Landes-Direktor festgestellt werden.

Hebung und Beitreibung der Brandkassenbeiträge. S2.

Die jährlichen ordentlichen Beiträge zur Versicherungsan stalt werden auf Grund des vom Provinzial-Landtage mit Genehmigung des Königlichen Ober - Präsidenten zu erlassenden Klasfifikations- Reglements von dem Landesdirektor festgestelt und im I. Semester des Rechnungsjahres erhoben, nachdem die Zahlungstermine 14 Tage vorher durch die Lokalerheber in ortsübliher Weise öffentlih bekannt gemacht sind. 5

In Rückstand gelassene Beiträge durh Taxationskosten für Immo- bilien sind gleich den öffentlichen Steuern im Verwaltungswege bei- zutreibenz die Beiträge für Mobiliarversiherung und festgeseßte Konventionalstrafen sind auf gerichtlihem Wege einzuziehen.

Berechnung der Beiträge beim Ein- und Austritt, sowie bei Veränderungen. - S 13.

Bei Neueintritt in die Anstalt, Erhöhung der Versicherungs- summe oder des Tarifsaßes werden die Beiträge resp. erhöhten Beit- träge vom Anfange des Monats an berechnet, in welchem der Eintritt oder die Erhöhung stattgefunden hat; bei Austritt aus der Anstalt oder einer Herabseßung der Versicherungssumme aber vom Anfange des näcstfolgenden Monats. :

Erhöhungen oder Verminderungen der Beiträge kommen für das laufende Jahr jedoch nur in A Ret wenn sie eine Mark erreichen.

Die Vernichtung oder Verminderung des Versicherungswerthes durch Brandschäden begründen keinen Anspruch auf Herabseßung resp. ganze oder theilweise Wiedererstattung des Beitrags für das laufende Rechnungsjahr. : E ; :

Bei Versicherungen bewegliber Gegenstände auf unbestimmte Zeit ist der Beitrag bis zum Schlusse des Rechnungsjahres , in welchem die Versicherung beginnt , bei Versicherungen auf einen bestimmten Zeitraum für die ganze Versicherungs8zeit beim Empfang des Versicherungsscheines (8. 46) an den Bezirkskommissar, event. Lokalerheber, zu entrichten. y

Wird in Folge Kündigung Seitens der Anstalt die Versicherung beweglicher Gegenstände zu einer anderen Zeit als am Schlusse des Recbnungsjahres aufgehoben, so erlischt die Beitragspflicht mit dem Scbluß des Monats, in welchem die Versicherung abläuft und wird der darnach zuviel bezahlte Beitrag zurückerstattet.

Ersatz-Verbindlichkeit der Anstalt. S 15.

Die Anstalt leistet unter Vorbehalt der Bestimmungen des S. 39 Ersatz für jeden an den bei_ihr versicherten Gebäuden und beweglichen Gegenständen verursahten Schaden a :

1) wenn derselbe durch Feuer entstanden ist, ohne daß die Art oder der Grund der Entstehung des Feuers, er beruhe auf Kriegs- ereignissen, höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, dabet cinen Unterschied macht; : :

9) wenn derselbe durch Zerschmetterung in Folge Blißschlags oder durch eine innerhalb des versicherten Gebäudes entstandene Explosion herbeigeführt ift ; e N

3) wenn derselbe bei Gelegenheit eines Brandes dur die Lösch- maßregeln oder durch etwaiges Seitens der zuständigen Behörde an- geordnetes Niederreißen von Gebäuden oder Gebäudetheilen verursacht ist, bei beweglichen Sachen au für den Schaden, welcher durch noth- wendiges Ausräumen oder Abhandenkommen entsteht, ohne daß dem Versicherten ein Verschulden zur Last fällt. E

Als Brandschaden ist es jedo nicht anzusehen, wenn Gebäude- theile in Folge ihres bestimmungsmäßigen Gebrauhs durch Feuer beschädigt sind, oder bewegliche Sachen zu einem wirthschaftlichen oder gewerblichen Zweck der Einwirkung des Feuers oder der Wärme aus- gesetzt und dadurch in Brand E oder beschädigt werden.

Beschädigungen, welche bei Gelegenheit eines Brandes unversicherte todte Befriedigungen, Brunnen und dergleihen Gegenstände erleiden, erden aus der Brandkasse ersetzt, insoweit durch selbige eine Gefahr von Gegenständen, welche bei der Anstalt versichert sind, abgewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zweck der Löschung des Brandes nachgewiesen wird. In diesem Falle ist aber der Werth der beschädigten Gegenstände nah dem Zustande vor dem Brande, niht nah dem Wiederherstellungswerth zu berechnen. Ein Ersaß für Beschädigungen an Gärten und Feldern, welche durch LWschmaßregeln erwachsen, leistet die Brandkasse nicht.

Ermittelung der Schäden.

S : Der Bezirks-Kommissar hat demnächst die Schadensaufnahme nach den weiter folgenden Bestimmungen event. den besonderen Anordnungen

des Landes-Direktors, sobald die Aufräumung der Brandstätte erfolgt ist, zu bervirken und die desfällige Verhandlung zu leiten.

Bei erbèéblihen Brandfällen jedo, besonders wenn sie kei Ge- bäuden einen muthmaßlihen Schaden von 3000 Æ und bei Mobiliar von 500 Æ übersteigen, oder Fabrikanlagen, Mühlen oder ähnliche Gebäude betreffen, deren Schäßung besondere Fachkenntniß er- fordert, darf die Schadensaufnahme nicht eher stattfinden, als bis der Landes-Direktor dieselbe angeordnet hat, und hat sich bis dahin die Thätigkeit des Bezirks-Kommifssars darauf zu beschränken, dafür Sorge zu tragen, daß an den beschädigten Gegenständen keine anderen Ver- änderungen vorgezsommen werden, als die zum Zweck der gründlichen Löschung und demnächstigen Schaden8aufnahme nothwendige Auf- räumung der Brandstelle und die Erhaltung der geretteten Versicherungs- objecte erforderlichß macht.

Dem Landes-Direktor steht es frei, anstatt des Bezirkskommissars die Leitung der Schadensverhandlungen selbs zu übernehmen, oder dieselbe anderen Beamten der Anstalt zu übertragen , sowie auch an Stelle der Bezirkstaxatoren andere Sachverständige mit den Ab- \chäßungen zu beauftragen. is

Die Feststellung des Schadens erfolgt durch zwei unparteiische Sachverständige, von denen der eine Seitens der Anstalt, der andere Seitens der Brandbeschädigten ernannt wird. Zu diesem Zweck ist der Beschädigte rechtzeitig und zwar spätestens 24 Stunden vorher von dem Termin der Schadensaufnahme in Kenntniß zu seten und zur Stellung eines Sachverständigen aufzufordern.

An dem gedadbten Termine sind die Sachverständigen, insoweit sie nicht Beamte der Anstalt sind, von dem Vertreter der Lande8- brandkaässe auf die gewissenhafte Befolgung der für die Schadens- aufnohme geltenden Vorschriften mittelst eidesstattlihen Handschlags in Pflicht zu nehmen.

Sind die beiden Sachverständigen in Betreff des ermittelten Schadens einerlei Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und erhaltenen Theile sein Bewenden. Bei verschiedener Meinung wählen sie einen Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt denselben der die Verhandlung leftende Beamte der Anstalt, event. der Landes-Direktor.

Der Obmann entsc{eidet nur über die streitigen Punkte. Gegen die also festgeseßte Schadensberebnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig, Die auf Grund dieser Werthfeststellung zu gewährende Ver- gütung wird von dem Landes-Direktor berechnet. Den Obmann bezahlen beide Theile zur Hälfte, von den Sachverständigen bezahlt jede Partei den ihrigen.

Nerzichtet der Brandbeschädigte seinerseits auf die Stellung eines Sadtbhverständigen, oder hat er der Aufforderung zur Stellung eines folhen nicht rechtzeitigsFolge geleistet, odec weigert sich dessen Sach- verständiger, an der vorgeschriebenen Schadensermittelung Theil zu nehmen, so erfolgt dieselbe einseitig und endgültig durch den Sach- verständigen und den Vertreter der Anstalt.

Bei Totalvernichtung einfacher Baulichkeiten und falls die Ueber- bleibsel den Werth von 59 4 nicht übersteigen, kann die Feststellung des Schadens dadurch erledigt werden, daß der Versicherte sich bereit erklärt, die Ueberbleibsel für den von dem Bezirlskommifsar zu be- stimmenden Werth zu übernehmen.

Sicherung protokollirter Gläubiger. S 19.

In allen Fällen, in welchen auf Grund dieses Statuts oder aus allgemein rechtlichen Gründen der Versicherte den Anspru gegen die wle verliert, bleiben die Rechte protokollirter Gläubiger vor- vehalten.

Die Anstalt ist jedoch zur Zablung an leßtere nur unter der Vorauë setzung verpflichtet, daß die Gläubiger niht aus dem sonstigen Vermögen des Versicherten Deckung erlangen können.

Regreßansprüche gegen Dritte. S 20.

Alle Rechte und Ansprüche des Versicberten auf Schadensersatz gegen Dritte, welche den Ausbruch des Feuers verschuldet haben, gehen bis auf den Betrag der von der Anftalt geleisteten Brands \chadensvergütungen , ohne daß es einer weiteren Cession bedarf, auf die Anstalt über.

Belohnungen und Unterstüßungen. S 21.

Der Landes - Direktor kann Belohnungen ausfetzen resp. be- willigen:

1) bis zur Höhe von 500 4 an Solche, welche einen Brandsftister entdecken oder bei Anstellung von desfälligen Nachforschungen sich durch außergewöhnliche Thätigkeit und Umsicht ausgezeichnet haben;

9) bis zur Höhe von 300 K an Solche, wele si im Interesse der Anstalt durch Hülfeleistung bei einem Brande ausgezeichnet haben. :

Gleichfalls kann der Landes-Direktor nach billigen Grundsäßen Entschädigung gewähren , wenn Zugthiere durch Heranshaffung von LWschgeräthschaften nah der Brandstelle eines bei der Landesbrandkasse versicherten Gebäudes erheblih beshädigt worden sind.

Fn Betreff der Unterstüßung der beim Feuerlöschdienft Ver- unglückten und deren Familien kommen die Bestimmungen für die Unterstützungskasse vom 13. März 1882 zur Anwendung.

Il. Besondere Bestimmungen. A, Für Immobiltben.

AufnahmepflichGt. S. 22.

Die Anstalt ist verpflichtet, sämmtliche in ihrem Geltungsbezirk belegenen Gebäude nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts zur Versicherung anzunehmen. Der Aufnahmezwang bezieht fi nit auf diejenigen Pertinenzien eines Gebäudes, welche, wenn auch fest mit demselben verbunden, do zu denselben konstruktiv niht gehören, wie Maschinen, Geräthe, Orgeln, Glocken 2c., auh dann nit, wenn solche Gegenstände nah den betreffenden Bestimmungen der Hypo- theken- resp. Grundbuhordnung zu den unbeweglichen Pertinenzien eines Gebäudes gerechnet werden. j

Die Anstalt ist jedo befugt, die Versicherung von Gebäuden abzulehnen, resp. bestehende Versicherungen aufzuheben, oder besondere Versicherungsbedingungen zu tellen, namentlich die Beiträge zu er- höhen und die Versicherungssumme bis auf den Matertialwerth herab- useßen : E ;

M 1) wenn ein Gebäude dur feuergefährlihe Einrichtungen, \{lechte Bauart oder \ch{lechte Feuerungsanlagen, vernachlässigte Unterhaltung oder durch sonstige Umstände, welche au in der Per- \önlihkeit oder Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalles darbietet ; i

2) wenn Fabrikanlagen oder ähnliche Etablissements durch ihren Umfang oder die Beschaffenheit des Betriebes überhaupt das Risiko der Versicherung als ein außergewöhnlich großes oder gefährlihes

darstellen ; E R R Gebäude zum Abbruch verkauft oder nachweislih be-

stimmt sind;