1884 / 278 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1884 18:00:01 GMT) scan diff

4) wenn ein bei der Landes-Brandkasse versiherter Eigenthümer seine Gebäude zum Theil anderweitig in Verficherung giebt ;

5) wenn bei Fabrikgebäuden der Betrieb eingestellt ift, oder Ge- bäude aller Art unbenußt stehen ;

6) wenn der Gesammt-Versicherungswerth die Summe von 100 4 nicht erreicht; :

7) wenn ein Gebäude auf gepachtetem Grund und Boden fteht.

Zeit der Aufnahme. &. 33.

Die Aufnahme zur Versicherung sowie die Umtaxation der Ge- bâude fann jederzeit stattfinden, auch können im Bau begriffene Ge- bäude in jedem Stadium des Baues vorläufig eintaxirt und zur Versicherung angemeldet werden.

Ueberdies kann es zugelassen werden, für einen projektirten oder bereits in Angriff genommenen Neu- odec Umbau ohne vorgängige Taxation bis zum Belauf des Werthbetrages, den der Bau bei der Fertigstellung erlangen wird, Versicherung zu nehmen. Jedoch darf diese fi nur auf eine bestimmte, die wahrsceinlice Bauperiode nicht überschreitende Zeit erstrecken und wird im Falle eines während der- selben vorgefallenen Brandschadens die Entschädigung nur nach dem Werth des nabweislich bereits verbauten und des auf dem Bauplatze bereits angefahrenen Baumaterials, wenn dasselbe mit versichert ift, bemessen. Jn Betreff der bei der Landes-Brandkasse bereits ver- siherten Gebäude sind hierbei die Bestimmungen des 8. 40 zu be- rüdsichtigen.

B 24

Die Versicherung der Gebäude kann si auf die nach einem Brandfall erforderlich werdenden Aufräumungskosten erstrecken, jedoch bedarf es hierzu eines besonderen Antrags des Versicherten und der Feftstellung eines besonderen Beitrags durch den Landes-Direktor.

Versicherungen von Fundamenten, Kellern 2c.

Auf ausdrücktliches Verlangen des Eigenthümers können Grund- mauern und überwölbte Keller, sowie dekorative Beftandtbeile oder Zubehörungen des Gebäudes von der Versicherung ausgeschlofsen werden. Unter Grundmauern ift derjenige Theil des Gebäudes zu verstehen, welcber unter der Oberfläche der Erde oder unter dem ge- wöhnlichen Wasserstande \sih befindet. Werden fsolche Theile von der Versicherung ausgenommen, so kann der tarifmäßige Beitrag für die übrigen Theile des Gebäudes erhöht werden.

Ein- und Umtarxrationen auf Antrag der Eigenthümer S 20

Die Aufnahme resp. Umtaxation von Gebäuden hat der Eigen- thümer bei dem Bezirkskommissar zu beantragen, - welcher baldthun- lichst die Eintaxirung und die Beschreibung derselben unter Zuziehung der Bezirkstaxatoren zu veranlassen hat. Stellt sid die Zuziehung von Spezial-Sachverständigen als nothwendig heraus, so hat der Be- zirkskommissar dies bei dem Landes-Direktor zu beantragen.

Die ausgefertigte Taxations-Nachweisung ist von dem Bezirks- kommissar zu prüfen, nah Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten mit seiner und des Taxators Unterschrift zu versehen und auf Verlangen vor der Einsendung an den Landes-Direktor dem Eigenthümer mit- zutheilen. Geschieht Leßteres nicht, so ist der Eigenthümer von dem Resultat der Tarxation în Kenntniß zu seten.

Die von dem Landes-Direktor festgesetzte, dem Bezirkskommissar und den Taxatoren für die Ein- und Umschäßung zu zahlende Ver- gütung trägt der Eigenthümer.

Reklamationen. Q L

Erhebt der Eigenthümer, welchem auf Verlangen eine Abschrift der betreffenden Nachweisung zu ertheilen ift, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schäßung oder Beschreibung, so muß er dieselben innerhalb 3 Tagen, nachdem ihm das Resultat derselben bekannt ge- worden, dem Bezirkskommissar anzeigen und steht es ihm frei, wenn die Differenzen durch den LBezirkskfommissar nicht sofort beseitigt werden können, binnen ferneren 3 Tagen eine Revision des Berfahrens zu beantragen. Auf den desfälligen Bericht des Bezirkskommissars hat alsdann der Landes- Direktor eine neue Tarxation zu veranlassen, deren Kosten der Reklamant zu tragen hat, wenn die Revision die Grundlosfigkeit der Reklamation ergiebt, andernfalls die Anftalt.

Revision. S 28.

Der Landes-Direktor ist ermächtigt, jederzeit Revisionen der Ver- fiherungen und Taxen sowie der Feuerung8anlagen und der baulichen Einrichtungen, insbesondere auch der Vlißableitungen, auf Kosten der Anstalt vornehmen zu lassen.

Von allen Herabseßungen der Versicherungssummen is dem’ Eigenthümer sofort Anzeige zu machen. Will derselbe dagegen re- kÉlamiren, so kommt das im §. 27 vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung. Die Ermäßigung der Versicherungssumme tritt jedoch sofort in Kraft. Von der Herabseßung sind sowohl in diesem, sowie in den Fällen des §, 25 die protokollirten Gläubiger in Kenntniß zu seßen (cfr. §. 32), :

Beginn der Versicherung. S 29.

Die rechtlihe Wirkung einer neuen Versicherung resp. der Ver- änderung einer bereits bestehenden beginnt, wenn kein anderer Termin festgeseßt ift, sobald die Tarxationsnahweisung von dem {tändischen Taxator und, falls der Bezirkskommissar bei der Scbätßung gegen- wärtig war, au von diesem unters{rieben und kein Vorbehalt dabei gemacht ist. Liegt jedoch eine Versicherung vor, welche der Landes- Direktor nach §. 22 abzulehnen befugt ist, so wird dieselbe erst gültig, wenn die von dem Bezirkskommissar vorzubehaltende Genehmigung des Landes-Direktors ertheilt ist.

Nach erfolgter Annahme der Versicherung ift dem Versicherten Seitens des Bezirkskommissars ein Brandversiberungsbuz ein- zuhändigen, resp. die erforderliche ringund in dasselbe einzutragen.

S Ou

Hat die Einschätßung eines Gebäudes wegen Verhinderung des Bezirkkommissars oder der Taxatoren nicht innerhalb 2 mal 24 Stunden nach erfolgter Aufforderung des betreffenden Eigenthümers vorgenommen werden können, so gilt dasselbe vom Ablauf dieser Zeit an als versichert, mit der Maßgabe, daß, wenn ein Brand- haden vor der Taxation eintritt, der zerstörte Bauwerth ersetzt wird, soweit er nachgewiesen werden kann. N

Anzeigen von den Veränderungen der Gebäude und des Betriebes, D A

Bei Vermeidung einer von dem Landes-Direktor festzuseßenden Konventionalstrafe bis zu 100 A muß jeder Eigenthümer eines ver- sicherten Gebäudes jede Veränderung in Betreff dec #Feuerungsanlagen oder des Betriebes, wenn mit leßterem eine erhöhte Feuersgefahr verbunden ist, innerhalb 10 Tage nach der stattgehabten Veränderung dem Bezirks-Kommissar anzeigen.

Kündigung der Versicherung. i S 32,

Will die Anstalt eine bestehende Versicherung aufheben, so ift dieselbe 3 Monate vorher zu kündigen und davon dem Versicherten und etwaigen protokollirteu Gläubigern Anzeige zu machen. Sind leßtere niht auf andere Weise und auh dur die Grundbuhämter S zu ermitteln, so ist die erfolgte Kündigung öffentlich bekannt zu machen.

Dem Versicherten steht der Austritt nah voraufgegangener, vor dem 1. Oktober zu beshaffender Kündigung nur zu Ende des Kalender- jahres und nur dann frei, wenn die protokollirten Gläubiger eingewilligt haben, oder nachgewiesen is, daß solhe niht vorhanden sind. Die desfälligen Urkunden müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein und sind spätestens in der leßten Hälfte des Dezember - Monats an das Landes-Direktoriat einzuliefern. *

Für nach dem 29. Oktober 1877 beigetretene adlige Güter und Klöster, sowie für die nach Eintritt der Geltung dieses Statuts be- ginnenden Versicherungen kann der Landes-Direktor von dem Nach- weis der Einwilligung der Gläubiger dispensiren, wenn die hypothe- karishe Sicherheit des Grundstücks von der Versicherung der Gebäude völlig unabbängig ift.

Verpflichtungen der Versicherten bei Brandfällen. S, 33,

Im Falle eines Brandschadens ist der Eigenthümer des beschädigten Gebäudes verpflihtet, dem Bezirks-Kommissar sobald als möglich, ens binnen 24 Stunden nah Ausbru des Feuers, Nachricht zu geben. Wird diefe Benachrichtigung verabsäumt oder über die festgesetzte Frist hinaus verspätet, eine folhe Verspätung auch nicht dur unüberwindlie Hindernisse (z. B. Uebershwemmung, tiefen Schnee und dergl.) gerechtfertigt, so ist der Säumige in eine zur Kasse der Anstalt fließende, von u Landes-Dircektor festzuseßzende Konventional- strafe von 10 bis 50 M a E

8. 34.

Der Versicherte is verpflichtet, dafür zu sorgen, daß insoweit nit die Aufräumung der Brandstelle zur Lösung des Feuers erfor- derlich ist, an dem von dem Brande betroffenen Gebäude vor der Schadensaufnahme ohne Erlaubniß des Bezirkskommissars keine Ver- änderung vorgenommen und die vom Brande übrig gebliebenen Ge- bäudetheile und Materialien gegen weiteren Schaden und Entwendung ges{üßt werden. Eine s{uldbare Vernachlässigung dieser Pflichten zieht eine von dem Landes-Direktor feftzusezende und zur Kasse der Anftalt fließende Konventionalstrafe von 19 bis 150 A na fich.

Schadensermittelung. 8. 35,

Die Art und Weise der Ermittelung richtet si darnach, ob ein Total - oder Partialschaden vorliegt.

Ist Ersteres der Fall, so ist der Werth der stehen gebliebenen Theile resp. der nachgebliebenen Materialien des Gebäudes abzu- {äßen und wird, falls keine Ueberversicherung vorliegt, die Ver- siherungssumme na Abzug des Werths der Ueberbleibsel als Schadensvergütung festgestellt.

Bei Partialshäden oder vorhandener Ueberversicherung ist da- gegen sowohl der Werth der übrig gebliebenen Theile des Ge- bäudes, als der Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welche unter Cinrechnung des Werths der dazu verwandten Ueberbleibsel erforderlich find, um die in der Versicherung begriffenen, ver- nichteten oder beschädigten Theile derselben in ten Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. Béi dieser Ermittelung sind sowohl für den stchen gebliebenen, als für den wiederherzustellenden Theil des Gebäudes dieselben Einheitspreise für Baumaterial und Arbeitslöbne (Neubauwerth) zum Grunde zu legen, und nach dem Verhältniß der in folher Weise berehneten Gesammtsumme zu der Versicherungs- summe wird der aus der Landes-Brandkasse zu erseßende Schaden berechnet,

Bei geringen Beschädigungen genügt es, daß nur die Kosten er- mittelt werden, welhe zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand vor dem Brande erforderlich sind.

Die für Aufräumung der Brandstelle erforderlihen Kosten kommen bei der Schadenéberechnung nit in Betracht, wenn für die- selben keine besondere Versicherung genommen ist.

War daë Gebäude vor dem Brande zum Abbruch verkauft oder nachweislich bestimmt, so ist nur der Materialwerth desselben zu er- mitteln und der Feststellung der Schadenssumme zum Grunde zu legen.

Wiederverbauung der Schadensgelder. S, 36.

Der Entschädigungsbetrag wird bezahlt, wenn und insoweit ein entsprechender Bauwerth in Baulichkeiten wesentlich derselben Art wie die zerstörten wieder hergestellt ist, und zwar auf demselben Grundstück, auf welchem die Gebäude gestanden haben. Von diesen Bedingungen kann der Landes-Direktor unter Zustimmung der pro- tokollirten Gläubiger dispensiren, jedoch bedarf es dieser Zustiramung in Betreff der nach dem 29, Oktober 1877 eingetretenen adeligen Güter und Klöster und der nah Erlaß dieses Statuts eintretenden Versicherungsnehmer nit, wenn dur die Veränderung der Bau- stelle die hypothekarische. Sicherheit erweislich nit vermindert wird. Dem Brandbeschädigten steht gegen ablehnende Bescheide des Landes- Direktors der Rekurs an den ständischen Berwaltungsaus\chuß ofen.

Auszahlung der Brandentschädigungsgelder.

Die Zahlung der Brandentschädigung erfolgt in 3 Raten, und zwar die erste, wenn der Aufbau der Mauern begonnen hat, die zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist, die dritte, wenn es vollendet, oder die Wiederherstellung des früheren Versicherungs- werths naÞbgewiesen ist.

Der Versicherte hat auf Verlangen das Borhandensein dieser

Bedingungen durch Bescheinigung eines Bauverständigen darzuthun. __ Bei Partial\chädea erfolgt die Zahlung, wenn dieselben gering- fügig sind, sofort nach der Festsetzung, font in 2 Raten und zwar die erste, wenn die Reparatur begonnen hat, dic zweite nach Voll- endung derselben.

_ Gegen Stellung genügender Sicherheit für die Wiederverbauung ist der Landes-Direktor befugt, \{on vor Eintritt jener Termine Zah- lungen zu leisten. Auch kann eine solhe Sicherheit bei Zablung der 1, und 2, Rate verlangt werden, wenn Bedenken wegen der Verwen- dung der Schadensgelder obwalten.

8, 38,

Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, ders gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des (Srundstüds, worauf das versicherte Gebäude steht, oder gestanden hat, durch Ver- äußerung, Vererbung u. \. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleih alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen erahtet werden. Der Landes-Direktor ist berechtigt, als Eigenthümer denjenigen zu betrachten, welcher im Kataster als der Versicherte eingetragen ist.

Die Verpflichtung der Anstalt zur Brandentschädigung fällt weg:

1) wenn die beschädigten Gegenstände theilweise oder ganz ander- weitig versichert waren,

2) wenn gerichtlich konstatirt is, daß der Versiterte das Feuer vorsäßlich verursacht hat, oder daß ihm bei dem Gntstehen des Brandes eine {were Verschuldung zur Last fällt,

3) wenn Ueberbleibsel der versicherten Gebäude nebst Zubehör bei Seite geschafft und bei der Abschäßung und Schadensverhandlung ver- heimliht worden sind,

4) wenn der Brandschaden nit innerbalb 14 Tage nah seiner Entstehung zur Anzeige gebraht und na erfolgter Ablehnung des CGrsates der vermeintliche Anspruch nit innerhalb 6 Wochen weiter verfolgt wird,

9) wenn nach Feststellung der Brandentschädigungssum:ae 10 Jahre verflossen sind.

Di wegen Verdachts der Brandstiftung eine gerichtliche Unter- suchung eingeleitet, fo beginnt die Zahlungspflicht der Anstalt erft dann, wenn der Versicherte außer Verfolgung geseßt ift.

Fortdauer der Versicherung bei Brandfällen und Bauten.

8. 40,

Ein totaler oder partieller Brandschaden, ein Neu- oder Umbau oder eine Reparatur eines bei der Anstalt versicerten Gebäudes hebt die Versicherung nicht auf. Bis zur neuen Abschätung des wieder- hergestellten Gebäudes wird bei eintretendem Brande die Bersiche- Metan des A e g See gelegt, wenn nicht der

es neuen oder veränderten Gebäudes i - sicherungssumme bedingt. A A

A V m m, E A

Der Austritt solber Neu- oder Umbauten aus der Anstalt ist nur unter den im §8. 32 genannten Bedingungen gestattet.

B. Für bewegliche Gegenstände. Gegenstände der Versicherung.

8. 41. Die Brandkasse versichert bewegliche Gegenstände in nachftehenden

Gruppen: : 1) Heu, Stroh, Feldfrüchte und sonstige landwirth\chaftliche Produkte,

__2) Vieh, nämlich Pferde, Rindvieh, Schweine, Esel, S{hafe, Ziegen und Federvich,

3) gewerbliche und landwirthschaftlihe Maschinen und Geräthe,

4) Rohstoffe, Waaren und Fabrikate,

__ 9) Mobilien, Haus- und Küchengeräthe, Haushaltungsvorräthe, Kleider, Betten, Leinen, Silber- und Goldsachen, Bücher, Feuerung und alle sonstigen den vorhergehenden Gruppen nicht angehörenden Gegenstände. i:

Ausaenommen von der Versicherung bleiben erplodirende Fabri- kate, Dokumente, Werthpapiere aller Art, baares Geld, ungefaßte Cdelsteine, echte Perlen, sowie E Gold und Silber.

D

Die Versicherung kann für eine oder mehrere der im 8. 41 genannten Gruppen versicerungsfähiger Gegenstände zugelassen werden, jedoch muß, wenn dies der Fall, der Versicherte bei seiner Aufnahme in die Landes-Brandkasse angeben, ob und ev. wo die übrigen Gruppen versichert sind. Innerhalb jeder einzelnen Gruppe sind aber alle zu derselben gehörigen Gegenstände, welche sib in den angegebenen Ver- sicherungsräumen befinden und dem Versicherten eigenthümlich ge- hören, als der Versicherung unterzogen anzusehen, wenn nit bestimmt bezeichnete Gegenstände im Antrage ausgenommen werden. Eine anderweitige Versicherung der letzteren ohne Genehmigung des Landes- Direktors ist nicht gestattet und hat den Verlust der etwaigen Scha- dengansprüche in Bezug auf die aus der betreffenden Gruppe bei der Landes-Brandkasse versicherten Gegenstände zur Folge. /

Fremdes Eigenthum ift, wenn es versichert werden soll, als folches zu bezeichnen.

Prüfung des Versicherungsbestandes, 8, 43,

Der Brandkassen-Verwaltung steht es zu, während der Bersiche- rung jederzeit eine Prüfung des Versicherungsbestandes und der Richtigkeit der behufs der Versicherung gemachten Angaben vorzu- nehmen, sowie neue Angaben über die versicherten Gegenstände vom Versicherten zu verlangen.

Versicherungsanträge. S, 44,

Die Aufnahme zur Versicherung findet jederzeit ftatt.

__ Sie erfolgt auf Grund eines desfalls bei dem Bezirkskommissar gestellten Antrags nach vorschriftsmäßiger Ausfüllung der von diesem zu liefernden Angabeformulare in zweifacer Ausfertigung, in welch{en unter Beobachtung der erlassenen besonderen Vorschriften die zu ver- sihernden Gegenstände nach dem auf den Versicberungsanträgen ent- haltenen Vordruck mit ihren Werthen zu \pezifiziren, die Bersiche- rungsraume genügend zu bezeichnen und die gestellten Fragen möglichst genau zu heantworten sind. |

Beginn der Versicherung. O. 40, Die Gültigkeit der Versicherung für Gegenstände in solchen Ge- bäuden, welche bei der Landes-Brandkasse versichert sind, beginnt unter

c

der Bedingung, daß die betreffenden Objekte nicht anderweitig ver- sichert sind, sobald der Bezirkskommisfsar eine Bescheinigung über die Annahme ertheilt hat. Bei Versicherung beweglicher Gegenstände in Mühlen und Fabriken, sowie in solchen Gebäuden, welchce bei der Landes-Brandkasse nicht versichert sind, ist von dem Bezirkskommissar die Genehmigung des Landes-Direktors vorzubehalten, und tritt die Gültigkeit der Versicherung erst mit dieser Genehmigung ein.

_Der Landes-Direktor ann geeigneten Falls die Uebernahme der Versicherung von besonderen, den allgemeinen Bedingungen nit widersprechenden Zusatzbedingungen abhängig machen. Ist der Ver- sicherungsnehmer mit leßteren nit einverstanden, so steht es ihm frei, binnen 3 Tagen nab Empfang der Erklärung des Landes- Direktors von der Versicherung gegen Zablung der Gebühr für den Versicherungëschein zurückzutreten.

Versicherungskosten.

i i S, 46.

Als Ersaß der mit der Annahme einer Versicherung verbundenen Kosten hat der Versicherte außer den etwaigen Stempelkosten nah etnem vom Landes-Direktor festgestellten Tarife eine Gebühr für den Versicherungéschein zu zahlen, welcbe beim Empfang desselben zu ent- richten ift.

Kündigung der Versicherung. : S : S476 Die Aufhebung einer Versicherung, welche niht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann sowohl Seitens des Versicherten als der Anstalt nur zu Ende des Kalenderjahres, und zwar nach vorauf- gegangener, vor dem 1. Oktober beschater Kündigung erfolgen. Jedoch steht der Anstalt in folgenden Fâllen die Aufhebung der Ver- sicherung unter Beobachtung einer lOtägigen Kündigungsfrist zu :

1) wenn der Versicherte die Erfüllung rückständiger Verbindlich- keiten verweigert (unbeschadet seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit) oder zahlungsunfähig ist, oder trok ¿weimaliger Mahnung die Bezahlung der fälligen Beiträge innerhalb der fest- geseßten Frist unterläßt,

_2) wenn der Versicherte die den Beamten der Anftalt zustehende Prüfung des Versicherungsbestandes und der Richtigkeit der behufs der Versicherung gemachten Angaben verhindert, oder si weigert, etne von ihm verlangte neue Werthangabe der versicherten Begen- stände abzugeben, oder wenn die vorgenommene Prüfung eine Ueber- versicherung ergiebt, i

3) wenn der Versicherte in denselben Gebäuden und Gehöften, worin die bei der Anstalt versicherten Gegenstände si befinden, bis- her nicht versicherte Gegenstände ohne Genehmigung des Landes- Direktors anderweitig gegen Feuersgefahr versichert,

4) wenn ein Wesel in der Person des Eigenthümers eintritt und die Versicherung fortdauert, ohne daß es der Genehmigung des Landes-Direktors bedarf (8. 48), y

95) wenn an den veisiherten Ggenständen oder an einem zu dem betreffenden Gewese gehörenden Gebäude ein Brand entstanden, oder cine Brandstiftung versucht ift,

6) wenn in Betreff der Versicherungêräume oder deren Nacbbar- {aft oder durch sonîtige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Ge- bâudes ihre Begründuag finden können, Veränderungen eingetreten sind, welche die Feuersgefahr e erhöhen.

In Erb- und Konkursfällen gehen die Rechte und Verbindlich- keiten aus der bestehenden Versicherung ohnes Weiteres auf die Erben, beziehungêweise die Gläubiger über, bei sonstigen Eigenthums- übertragungen aus ten neuen Eigenthümer nur insoweit, als die ver- sicherten Gegenstände als Zubehör von Grundstücken (8. 30 des Ge- seßes vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb, §8. 35 und 38 des Gesetzes über das Grundbuchwesen vom 27, Mai 1873) anzusehen und die auf leßteren befindlihen Gebäude ebenfalls bei der Landes- Brandkasse versichert sind. In allen übrigen Fällen der Eigenthums- übertragung, sowie bei der Entfernung der versicherten Gegenstände aus den beim Eingang der Versicherung angegebenen Räumen ist die Uebertragung resp. Fortdauer der Versicherung von der ausdrücklihen Genehmigung des Landee-Direktors abhängig. Für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus der bestehenden Versicherung bleibt indessen bis zur ordnungsmäßigen Auflösung oder Uebertragung auf den neuen Eigenthümer der Versicherte der Brandkasse verhaftet, es

sei denn, daß in Betreff des beweglihen Zubehörs eines Grundftüks zwischen den Kontrahenten etwas Anderes verabredet und hiervon dem

Landes-Direktor Anzeige gemacht ift.

Verpflichtung der Versicherten in Brandfällen. 8. 49, : E Im Falle eines Brandes ist der Versicherte verpflichtet, für die Rettung, Sicherung und Erhaltung der versicherten Gegenstände zu sorgen. It bei dem Brande ein Beamter der Landes-Brandkasse oder der Polizeibehörde anwesend, so hat er deren Anordnungen Folge u leisten. i y Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherte mit den geretteten Gegenständen ohne Genehmigung des Bezirkskommissars feine anderen Veränderungen vornehmen, als zur Erhaltung derselben

nothwendig sind. 8. 50,

Sobald als mögli, spätestens binnen 24 Stunden nah Aus- bruch des Brandes hat der Versicherte diesen dem Bezirkskommissar unter Angabe der ungefähren Höhe des Schadens anzuzeigen und inner- halb 14 Tage vom gedachten Zeitpunkte an dem Bezirkskommissar eine AufftelUung über die zur Zeit der Entstehung des Brandes vor- handenen, die verbrannten, beschädigten und geretteten Gegenstände, sowie über deren Werth zur Zeit des Brandes zuzustellen, auch wenn fremdes Eigenthum versichert ist, sein Interesse nachzuweisen. :

Die Richtigkeit jener Aufstellung hat der Versicherte durch scine Unterschrift zu bescheinigen, überdies ist derselbe verpflichtet, alle auf die versicherten Gegenstände Bezug habenden Handlungs- und Wirth- chaftsbücher, Korrespondenzen 2c., insoweit sie sich in seinem Besitz befinden, oder ihm zur Verfügung stehen, vorzulegen, auch jede von ihm geforderte Auskunft der Wahrheit gemäß zu ertheilen, auf An- fordern des Landeë-Direktors auch zu beeidigen.

Falls der Versicherte für Gegenstände, die durch Entwendung oder fonst abhanden gekommen find, Vergütung beansprucht, ist er verpflihtet, innerhalb 3 Tagen nah dem Brande der Orts-Polizei-

8 F) Inserate für den Deutshen Reichs- und Königl.

behörde ein Verzeibniß dieser Gegenstände cinzureihen, und auf Ver- folgung des Diebstahls anzutragen (cfr. §. 543), Schadensermittelung. 8, 51.

Der Schadensberech{nung wird der Werth zum Grunde gelegt, wellen die versicherten Gegenstände zur Zeit der Entstehung des Brandes hatten, und zwar S

bei Waaren, Rohstoffen und Produkten nah dem Tagespreife und nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit, bei Maschinen, ge- werblihen und landwirths{aftlihen Geräthscbaften, Meobilien und allen übrigen Gegenständen, nah den Tageêpreifen, ab- züglih ihrec Entwerthung durch Alter, Gebrauch, Mode oder Systemveränderung. d“

Uebersteigt der Werth der versicherten Gegenstände die Véxsiche- rungssumme, oder hatte der Versicherte einen Antheil derselben in Selbstversiherung genommen, oder mit Genehmigung des Landes- Direktors anderweitig versichert (8. 42), so wird der Entschädigungé- betrag verhältnißmäßig erstattet. Uebersteigt dagegen die Versiche- rungêsumme den Werth der versicherten Gegenstände, so wird der wirkliche Schaden vergütet.

Zahlung der Schadensbeträge. 8. 53.

Auf Grund der Verhandlung über die Ermittelung des Brand- schaden8 wird die von der Landes-Brandkasse zu zahlende Entschädigung von dem Landes-Direktor festgestellt und an den Beschädigten inner- halb 4 Wochen nah der Feststellung und nah beendigter Unter- suchung ausgezahlt. : i E

Die Abtretung einer Schadensforderung, bevor diese festgestellt worden ift, anzuerkennen und sich vor diesem Zeitpunkte auf Ver- handlungen mit anderen Personen als dem Versicherten oder dessen

Erben einzulassen, ist die Brandkasse nicht verpflichtet.

: a v i H Desfentlich €VL Anzeiger. L nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

Wenn durch Arrestanlage, Jaterventionen, Legitimationsmängel des Versicherten oder seiner Erben und Rechtsnachfolger, oder aus anderen vom Versicherten vershuldeten Gründen tie Auszahlung der Entschädigung verhindert wird, so ift die Brandkasse vor Aufhebung des Hindernisses weder zur Deponirung noch zur Zahlung der be- treffenden Entschädigungsgelder verpflichtet, noch trifft sie eine Ver- tretung der Folgen des Zahlungsaufschubs.

8. 54,

Abgesehen von den im §8. 39 aufgeführten Gründen fällt die Verpflichtung der Anstalt zur Schadens[leiftung fort:

1) wenn der Versicherte die ihm im §8. 49 auferlegten Pflichten vorsäßlih verletzt, A 5

2) wenn er das im §8. 50 erwähnte Verzeihnziß wissentlih fals{ch anfertigt, oder sib weigert, die dort geforderte Auskunft zu ertheilen und die Beweisstücke vorzulegen, resp. deren Vorlegung zu bewirken,

3) wenn der Versiberte durch eigenes Verschulden versäumt, die im S. 50 vorgeschriebenen Fristen für die Anzeige des vorgefallenen Brandes und die Aufstellung des Sachenverzeichnifses innezuhalten,

4) wenn die versicherten Gegenstände in anderen als den bei der Versicherung aufgegebenen Räumen durch Brand beschädigt werden, es fei denn, daß dieselben sih zu wirthschaftlihen Zwecken vorüber- gehend an anderen Orten befinden.

8, 55.

Erfolgt nah einem Brandschaden nicht die Aufhebung der Ver- sicherung, so vermindert sih die Versiherungssumme um den Betrag der gezahlten Entschädigung.

& 56, Diescs Statut tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft. Kiel, den 31. August 1884. Der provinzialständishe Verwaltungs-Aus\chuß. Gr. E. zu Ranyau. Gr. von Reventlou. Scchwerdtfeger. Kraus. von Gusmann. Wiggers, Pflug. Peters.

„Znvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

von Königerode Band VII. Seite 1033 Abthei- | aus dem Staatswald der Oberförsterei Weißen-

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Hankdels- An A ; ister nimmt an: die FAönigliche Ervedition | 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Industrielle Etabliss8ements, Fabriken nun 7 e U G6 Rei Anzei a tes id lich 2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen Grosshande!l. & Vogler, G. L, Daube & Co. E E, Slotte, E Yan S4 lh 0ag N u. derg]. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Prenßishen Staats-Anzeigers: 3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. | 7. Literarische Anzeigen. Annoncen - Bureaux. Berlin SW,, Wilhelm-Straße Nr. 32. 4, Verloosung, Amortisation , Zinszahlung 8, Theater-Anzeigen. | In der Börsen- | 4 M k u. 8. w. von öffentlichen Papieren. 9, Familien-Nachrichten. beilage. M i É O E en rieen ——— —_ _I_ÿ _ _ E Subhastationen, Aufgebote, Vor- Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, | Thaler nebst Zinsen eingetragen im Grundbuch | [52857] Holz-Versteigerung

ladungen u. dergl.

Folgende von der Dircktion der Germania, Lebens- | anberaumten

versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Stettin, aus- | melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls

Stettin, den 12. Juli 1884,

gestellte Lebensversicherungs8-Polizen : - S 1) die Polize Nr. 150314 vom 3. Januar 1867, ausgestellt für den Tischlermeister Christian Heinrih Adolph Scburig zu Halle a. S. über E 600 Thaler Pr. Crt., zahlbar nah dessen Tode, | [52900] 2) die Polize Nr. 158077 vom 830, April 1867,

zu Oberhausen über 1000 Thaler Pr. Crt., zahlbar na dessen Tode,

spätestens in dem auf

den 28. März 1885, Vormittags 11 Uhr,

[34533] Aufgebot, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 53, ] Aufgebotstermine ihre Rechte anzu- | fertigung des Kaufvertrages vom

saeste ( auf inri se Laut Aus\ch{lußurtel vom 22. Oktober 1884 ift E L e das Dokument über die Abtheilung 111. Nr. 1 auf n dem Grundftück Nr. 29 zu Grünewald für die Ge- | (51887] \{chwister Johann Friedri, Carl Ferdinand, August

lung 111. Nr. 1, jeßt Band IV. Seite 49 Artikel 81 | thurm (Reg.-Bez. Wiesbaden, RNheingaukreis).

Abtheilung 11]. Nr. 7 bestehend aus einer Au8- ». Dezeu L f 7, Oktober 1864 | 113 Uhr, auf dem Rathhause zu Rüdesheim

nebst Ingrofsationênote und Hypothekenbuchs8auszug | a. Rhein soll der diesjährige Einschlag, beste-

Am Mittwoch, den 3. Dezember, Vormittags

3) die Polize Nr. 152614 vom 15. Februar 1867, ) P l y C 1 2-01 0 e N : 0 / Julius Lübke eingetragene Post von 300 4, gebildet | bau-Materialien.

ausgestellt für den Hofaufseher Ferdinand Carl l Seidler zu Halle a. S., zahlbar nah dessen | aus

S R Tate Glogau Tran Niaufis Sol : Tode an seine Chegattin, Frau Auguste Seidler, Nachtrages derselbe

geb. Künstling,

4) die Polize Nr. 39946 vom 9. Juni 1865, aus- | kraftlos erklärt und sind die etwaigen Inhaber des- gestellt für den praktischen Arzt Dr. med. Jo- | selben, sowie alle Diejenigen, welche sonstige Rechte

hann Gottfried Christian August Salo:non | an dem Dokument haben, mit ihren Ansprüchen

dem Erbrezeß vom 8. März 1856, und des

Verkäufe, Verpachtnngen, Submissionen 2c.

Oeffentlicher Verkauf von 5000 Tonnen alten Schienen und anderen Ober-

Termin : 1, Dezember cr., Vormittags 10 Uhr.

die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. vom 29, Oktober 1864, für kraftlos erklärt. hend in: _ . - i Wippra, am 15, November 1884. ca. 30 Fm. Buchen-Stammholz, ——— Königliches Amtsgericht. Königliches Amtsgericht. 350 Nm. Buchen- und Hainbuchen-Scheitholz, Stüler. a0 : s Ÿ pee, O z g L Stangen-RNets- Bekanntmachung. eret

aus den Distrikten Filslay, Saatstückergraben, Fister- grund und Dachsbau vor der Fällung \{lag- und fortimentsweise versteigert werden.

Von dem Knüppelholze in Distrikt Filslay sind ca. 150 RNm. zu Stempeln geeignet.

Die Entfernung von Lor beträgt ca. 10 km.

19, Mai Nachweisungen und Bedingungen werden für 590 H | Gegen sichere Bürgschaft kann Kredit gewährt

n vom 16, September 1856, für | abgegeben.

Puff zu Rothenkirhen über 2000 Gulden Süod. | ausges{chlosen worden, [52863]

Währung, zahlbar am 9. Juni 1885,

5) die Polize Nr. 157520 vom 20. April 1867, ausgestellt für den Schuhmachermeister Johann Czablewskfi zu Schwetz über 500 Thaler Pr. | [52892] Crt., zahlbar nah dem Tode des Versicherten,

find angeblich verloren gegangen. Das Aufgebot dieser Urkunden ist beantragt: zu 4 von dem Commissionair Heinrich Ober- laender zu Hof, als Vormund der minder- jährigen Sophie Puff,

zu 1—3 und zu 5 von den vorbenannten Ver- sicherten selbst.

spätestens in dem auf den 2. April 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 53,

melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 12. Juli 1884. [52908] Königliches Amtsgericht.

[34534] Aufgebot.

- , , R I. Folgende von der Direktion der Germania, | [52858]

Neustettin, den 17. November 1884, Königliches Amtsgericht.

Jm Namen des Königs! In Sachen, Schuhmachermeister Zingler zu Cammin verloren gegangenen Sparkassenbücher :

hat das Königliche Amtsgericht zu Cammin durch den Amtsgericht8-Rath Siegert

die Sparkassenbücher der Camminer Stadtsparkasse Nr. 6795 über 360 ( 70 G und Zinsen auf den Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, | Namen des Schäfcrs Wilhelm Firks und Nr. 7268 è über 12 #& 10 4 und Zinsen auf den Namen der Ulrike Fabian lautend werden für kraftlos erklärt, die Kosten des Verfahrens hat der Schuhmacher-

anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu- | meister Zingler zu tragen. Bon Rechts Wegen.

Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Gerichts, ver- | den 20, November 1884. fündet am 15. November 1884, ist das Hypotheken- Dokument vom 7./29, Oktober 1864 über 2350

men im Januar 1885 betreffend das Aufgebot der dem ca. 300 fm Eichen-,

für Recht erkannt : ca. 3000 fm Kiefern-Nutzholz

Auszüge können \. Z. für 1 Stegemann, Lanke,

zogen werden. | - Zu weiteren Mittheilungen ist Verwaltung gern bereit.

WDerthold.

Nubholz - Verkauf.

Hannover, den 15. November 1884. Königl. Eisenbahn-Materialien-Bureau.

ca. 2000 fm Kiefern-Nutholz, 2) in der Oberförsterei Görl3dorf bei Anger- münde (Schlagflächen 14 km vom Werbellin- ! 9 Uhr, sollen im Gasthause zu Gelguhnen aus der See, dabei §8 lam Chaussee): l

vorzüglihster Qualität zum öffentlichen Verkauf. vom Forstsecretair

für 2 vom Forltsecretair Rosinsky, Greiffenberg U./M., gegen Erstattung dec Schreibgebühren be-

Schloß Günterberg bei Greiffenberg U./M,, [52853] Die Gräflich ven Nedern'she Forstinspection.

werden. : Der Königliche Förster Lippert zu Presberg wird auf Wunsch die Schläge vorzeigen. Nähere Auskunft ertbeilt der Unterzeichnete. Weißenthurm bei Aßmaunnshausen, den 21, No-

Nuygzholzverkaufs - Bekanntmachung. | vember a A Königliche Oberförster :

Aus den Grâflid von Redern’schen Forsten kom-

Ram elow.

1) in der Oberförsterei Lanke, Bahnstation - [52855] Bernau oder Biesenthal (B.-St. Bahn):

Holzverkauf in der Oberförsterei Ramuck, Regierungsbezirk Königsberg, Kreis Allenstein. Mittwoch, den 10. Dezember cr., Morgens

j ganzen Oberförsterei meistbietend zum Verkauf ge- stellt werden: an Derbbrennholz: ca. 1060 rm; desgleichen Freitag, den 12. Dezember cr. : an Nuzholz: ca. 55 Stück Eichen, 85 Birken, 24 GEs8pen und 1600 Nadel-Bauholz. Neu-Namuck, den 21. November 1884. ; ; Der Oberförster. die unterzeichnete Zais.

Holz verkauf in der Oberförsterei Münster.

Am Mittwoch, den 3. Dezember d. J., sollen in dem Hause des Wirths Wesselmann an der Bahn- station Velpe, Rheine-Osnabrück, Nachmittags 3 Uhr, felgende in den nachbenannten Schußbezirken der

I 4 ónigliche verförstereien des Regierungsbezirks Coblenz gelangen 10 i: 5 nann E In den nachbenannten Königlichen Oberförster d egterung8bez z gelang Oberförsterei Münster : eln blagreide Brubenbölvee

Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Stettin, } Ge E R Et e vciienie Lis Wege ber SAERIE A während des Wirthschastsjahres 1885 die nachverzeihneten Nußholzsortimente im Wege der öffentlich in Wege bes Vorvertunies burs vas Maia

über die zur Sicherheit für die von ihr gewährten

Versteigerung zum Verkaufe.

öffentlih versteigert werden.

Darlehne erfolgte Verpfändung ihrer Pon V —————

Sterbekassenbücher ausgestellte, als Depositalscheine

bezeichnete Urkunden :

1) der Depositalschein vom 26. Juli 1882, be- e treffend die Polize Nr. 272891 über 600 M, försterci. ausgestellt für die verwittwete Frau Ottilie

Ungefähre

Weicb- Nadel-

Berthe Strau, geb. Geyer, verwittwete

Primke; Entenpfuhl.

2) der Depositalschein vom 9. Juli 1873, betreffend

die Polize Nr. 174488 über 500 Thlr., aus-

gestellt für den Kreis-Steuer-Exekutor Christian

Friedrich Gawell zu Gnefen;

3) dex Depositalschein vom 17. Dezember 1877, | Neupfalz brend die Sterbekafsenbücher Nr. 75395/6

über zusammen 300 6, ausgestellt für Michael

Friedrich Neese und dessen Ehefrau Emilie Louise,

geb. Zimmermann; 2 E

4) der Depositalshein vom 9, Januar 1878, be- | Kirchberg

treffend die Polize Nr. 189200 über 1800 M,

ausgestellt für den Fuhrherrn J. H. J. Herbst

zu Braunschweig, : :

sowie II. das von dem Credit-Vercin zu Stettin

eingetragene Genofsenshaft für den Kaufmann | Castellaun

I. Martischewsky zu Unterbredow ausgestellte Gut-

habenbuch Nr. 1149 über 397,60 4 einschließlich

der zugeschriebenen Dividenden sind angeblich verloren

gegangen.

Das Aufgebot dieser Urkunden ist beantragt

zu 3 von der Wittwe Neese, geb. Zimmermann,

der verehelihten Arbeiter Schröder Beide

zu Stettin und der unverehelihten Helene

Schmidt zu Völschendorf,

zu 4 von dem Restaurateur Gustav Herbst | Adenau

zu Braunschweig,

im Uebrigen von den in den Urkunden be-

nannten vorbezeichneten Personen.

Buchen, in do.

Ce 100| 500 do. Fichten in meist geringen Stämmen und |

Ant bGozur f! F F

Ober- ; Masse Ungefährer Zeitpunkt Schußbezirk: Gichen Buchen holz holz Sor1timente 20. ; des Verkaufs 1) Tecklenburg . …. 40 fm 50 fm fm 60 fm

N S 2) Habidtswald . 100,00 „, —, fm | 7m E S en O, s j S S f 4) B O

Eichen in Stämmen und Schicbtnutzholz 700| | März 1885. 4) Buchholz == —————— T T0 f Ahorn und Eschen in Stämmen | . _„ Sa. 160 fm 270 fm 30 fm 210 fm (Möbelholz) E 0 do. Die Schläge, aus dem die qu. Hölzer erfolgen,

¿ven Bren Mm 200| do. werden angewiesen: i e

L b be Ds E 200 N a4 ad 1 dur den Waldwärter Loose zu Tecklenburg, Eichen, in Stämmen und Schichtnutzholz 2560| 1150| Februar bis Mai, 4 N Ns Großkopf zu Ha-

durch den Hilfsjäger Apel zu Ledde, ad 3 durch den Waldwärter Maug zu Schaafberg,

S M. 800 | während d. Kalenderjahres 1885. U L ; aicfcih i ruitelftarken Stämmen. . 00 Va, | ad 4 dur den Förster Martin zu Buchholz. Ciben n San i 350 | Mitte März u, Anfang Fehruar. | Münster, den 22. November R Lirchen, von vorzüglicher Beschaffenheit | j Der Ss Ns er,

in {weren A, S u 80| | Anfang März. Dobbel stein,

ichten und Kiefer (gute Qualität in | —— Sine E s L 5990| | Ende Februar u. Anfang März. | [52852] : : - i : Gen, n San, 225) | Januar bis April. Aus der Oberförsterei Turoscheln im Regierungs8- Désgleichen, in Schichtnußholz . . .| | O do. bezirk Gumbinnen, Kreis Johannisburg, kommen in Buchen, in Stämmen und Schichtnutz- | den Monaten Februar bis Mai 1885 zum

C 140 do. Verkauf: N i Erlen und Aspen, in mittelstarken circa 600 fm Kiefern-Schneideholz,

Stämmen und Schihtnußholz . . 80| do. o 2000, x Waudol, Fichten, in Stämmen im Einzelnen bis «„ 9500 Stück Eisenbahn-Sch{wellen,

O 350| do. e QUUO N Klobenholz, : Fichtenstangen, 7 bis 14 ecm Durchmesser | 3 500 Stü do. Sämmtliche Hölzer lagern an dem \{chifff- und Desgleichen, 3 bis 7 cm do. 50 000 do. do. flößbaren Nieden-See. Eichen, in Stämmen j 610| | April 1885. Turoscheln, den 20. November 1884.

Der Oberförster.

Coblenz, den 18. November 1884. Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Eigenbrod. v. Mühlenfels,

Wörmbcke.

i L E E De ed s,