1927 / 289 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Dec 1927 18:00:01 GMT) scan diff

76764]. Vilanz der

Auerbräu A, G. Rosenheim

per 30. September 1927. :

Aktiva. Immobilien . Wirtschaftsinventar Sonstige Brauereibetriebs-

anlage . Vorräte , Kaîsa Postscheck Effekten und Wechsel . . . E s s

Passiva. Aktienkapital . . Kreditoren . Me E P Le A e as Tantieme (Rückstellung) Unistellungsrejerven . . , Steuerreserve (Zuweisung) Erneuerungsfonds ¿ Delkrederereserve « «« « Geseßl. Reserve (ewinn und Verlust:

Vortrag vom Vorjahre 30 838,46 Reingewinn 221 068,—

E M

2 265 051

2255 051 Rosenheim, den 3, Dezember 1927.

M 362 150

48 118/-

536 298/94 275 2TT|-

17 338 2 989 110 903 901 975

755 000 536 271 301 694 20 000 25 000 30 000 70 000 120 000 119 285 25 894

Der Vorstand. E. Friter. Gewinn- unv Berlustkonto

der Auerbräu A. G. Rosenheim per 39. September 1927,

An Soll. {Generalunkosten Abschreibungen . Nüclagen Bilanzkonto

Per Haven. Vier und Prauereiabfälle .

M

2 646 382171 2646 382171 Rosenheim, den 3, Dezember 1927,

Der Borstomnts, E, Fritior.

[TTUTT |. Guianzauj hielt L zum 31, Dezember 1926.

An Maschinenkonio . Werkzeugkonto . . Juv. u. Utensilienkonto Kassakonto s Vorrätekonto Debitorenkonto Getoina- und Verlustkonto

Für Aftienkapitattonto Reservekonto. Kreditorenkonto « » AlCHULON O « 6 «e»

Gewinn- und Verlure zum 31. Dezember 1926.

ed tpr Ede S P D E L E R “E B L EE L-L I R:

An Saldovortrag « - Unkostenkonto ,„ » Lohnkonto . . « Ab\chreibungskonto . Materialverbrauchskonto

Uesberschußkonto e » s o Vilanzkonto - « + « o

Franftfurt a. M. Maschinenfabrik

f 6 000

1 992 237

7571 73 748

62 600

73 748 nung

E 48 059 24 776

6 968

12 060 92 114

89 913 62 201

;/46 70

H 2213 81271 116 502|— 95 000¡— 221 068|—

2646 382/71

600]

5 245/:

52 201:

600/- 3 982! 6 7651:

39 41 250|— 04 66

20 36

92 114

SHomm-Neußer Fähr A.-G. in Ee I

Viiauz für

S e

026/27.

56 November 1927, Stcin A. G., Frankfurt a. M.

H 7

Uttiva. Fährgerechtsame . Wertpapiere . « Inventar . . « Kassenbestand . Scheckguthaben

Paßsiva. Altienkäpital «Cs Geseplichec Reservesonds Verschleißfonds Schuldea . . Uneingelöste Dividenden Gewinn

G02

Gewinn- und Vexlustrechuung.

Ed

Sol,

Abschreibung auf Jnventar

Löhne Reparaturen e

Fährpacht, Mieten, Anerkenn.-

Geb Allgemeine Unkosten . Geivinnsaldo

Vorirag aus 1925/26. .. Aufwertung, Altbesiß,

Fähreinnahmen . .

Mieteinnahmen . . ...

In der heutigen Generalversammlung wurde eine Dividende von #4 48,— je Aktie beschlossen, die sofort an unserer

A0 S E.S 6

Obli- gationen u. Pfandbriese .

Á 37 227 1 275 34 700 5 462 9 869

88 5634

60 000 6 000

431

11 615 297

10 190

88 534

Â

3 840 7 929 3 222

7 603 10 723 10 190

43 509

183

494 42 472 369

H 12 85 01

04 74 94

70 16

80

fon

43 509

Kasse e Auszahlung gelangt.

Düsseldorf-Hamm , 3. Dez. 1927. [77106].

Josef Ey.

Der Vorstaud. Petex Esser.

70

Metallwarenfabriken Altona-Cekte ! [76738].

Aktien gefsellsch aft, Celle, Haun. Bitanz für den 31. Dezember 1926.

4 D 294 800|— 45 8241 198 089 370 922

Bilanz

Aktiva. Grundstüccke und Gebäude . Maschinen und Einrichtung Warenvorräte y Ee ae p Kasse2, Postscheck- Wechselbestand . Beteiligungen. .. « + » Aufwertungsausgleichsfto.

Katse, Schuldner, Jmmobilien Einrichtung Waren!ager

und 99 657

2 000/-

20 050

g 65

1 031 3666! Attienkapital Reserve

Paffiva, Aktienkapital . .. Gesebßliche Reserve Hypotheken

Dann 5 e Edin 4 o e T, e

100 009 10 000 26 710

854 578 38 939!

1 139

| 1031 3666:

Gewinne und Verluftrechnung am 31. Dezember 1926. Soll, M Generalunkosten Abschreibungen . Gewinn . .

Gewinn »

Gewinn-

[T4561 T. DMUgouN

Haben. mas

Bruttobetriebseinnahme . Celle, den 19, April 1927, Der Aufsichtsrat. [76732].

298 408174

Attiva. t Wechsel,

Pajsiva.

E84 10 000 Verbindlichkeiten

Verlust. D Unkosten u. Abschreibungen Nettogewinn . -

Gewinn. Bruttogewinn W., M. Wolf Aft ,-Gefs.

nenfabrik und Eisengießerei Aktien-Gesellschaft, Gießen. Bilanzkonto für 31. Dezember 1926.

W. M, Wolf Akt «Ges, | Í Heiltvronn am Necktar (Württbg.). rechbuung für das Geshäftsjahr

| 1326 ver HNichard Wanderer ut- holz Akt Gej. Berlin W.50, Aug#=- burger Str. 61.

per 31. Fuli 1927.

Banken, Wertpapiere 422 2186: A 0 Mi i198 24); o 28 906

113 71472

763 073/37

o. d M Q S

2A ° 500 v00|— 232 395/12 20 678/25

763 073/37 ünd Verlustrechnung.

468 140/76 20 678/25

488 819/01

4: 6. S S

488 819/01

0E S

(Unterschrift) aedt & Comp. Werkzeug-

Der Vorstand. Die zahlenmäßige Uebereinstimmung vorstehender Bilanz mit den Konten des Hauptbuches bescheinige ih hiermit. Otto Güttler, vereid. Bücherrevisor.

1767941.

Bilanz per 30. Juni 1927.

Aktiva. RM Man ae df 112 Postscheckonto . .. « » «5» 167 Debitorenkonto. ._. . . , . 114 601 Holz- und Halbsertigsabrikate . 129 191 Geschirrkonto Veobltentonto „ev oe Gebäude- und Grundstücskonto Maschinen- und Werkzeugkonto Gewinn- und Verlustkonto

Fmmobilien Jnventarien ¡Fabrikation Materialien

Effekten .

Wechsel . Kasse

Obligatione1

Paßsiva. Aktienkapitalkonto . Reservefondskonto

Aktiva.

Versicherungen Außenstände :

Gewinn- ‘und ‘Verlu Verlust in 1926

® assiva. Aktienkapital .

Reservefonds . .

Delkredere .

Verpflichtungen

Gewinn- u. Verlustkouto für 1926

RM 836 790 395 906 510 871 67 85] 1 1 80 12518 6 689 1355/4

lust

+00. # D. D S S S... S. S0 6D. S0: V D D

205 821 2104 512

- 6

1 300 000 105 130 10 000 70 200 619 181/92

2 104 512/16

|

Kreditorenkonto ,„ « PDAnltonld «v» An Afzeptkonto . ä

o.

97 250]

Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1927,

Aufwand. Unkostenkonto . . Steuexrkonto . Abschreibungen.

Per

7 Ertrag.

Soll, Unkosten . . Abschreibungen « s

Haben. Fabrikationskonto . Verlust in 1926

May. T Vilanz per 31. Dezember 19268.

RM |H 410 284/80 91 552/85

501 817/65

295 996/46

s | 205 821/19

501 817/65

Dex Vorstand. ahlenkamp.

Fabrikationskonto . . « + Gewinn- und Verlustkonto

Kasse . .

Ellrich, den 30, September 1927, Friedrich Krüger, Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. K, Krüger. [770501]. Waggonfabrik Danzi Aktiengesellshaf}t, Danzig. JZahresabschluß am 30. Zuni 1927.

Vermögen. G H Nicht eingezahltes Aktien- kapital . . 112 500|-— Werkskonto: Bestand am 1. 7, 26 453 071,20 ö% Abschr. . 21 653,55 Wertpapiere « . . Vaustosfe und Vorräte Sicherheitsleistungen. Kasse-Barbestand . « Außenstände .

Schulden. Aktienkapital . Reservefonds . - - » - » Wohnungsbau uud Unter-

stüßungen 1— Sicherheitsleifstungen. « - 6 109|— Verbindlichkeiten . « « » 126 710/26 Anzahlungen 470 762/73

1153 673/99

Gewinn- und Verlustrehnung

Wechsel Postscheck

Muster Patente . Kataloge

Grund und Berik

431 417 , 11 174 364 926 . 6 100 , 12 064 . 215 401

1153 573

460 990 100 000

. eo s

Kreditoren Bankschuld

Akzepte

Renten . Ueberschusz

S 00 0/-:S

Aktiva.

Debitoren : ; 6% Abschr.

Maschinen und Verzeuto

10% Abschr. . Waren .. Rohmaterial . Betriebsmaterial . Handlungsmaterial

1E a Verlust 1925 . . «- 5

Pajsiva. Aktienkapital .

Vertreterkonto “| Rückständige L Darlehn Ï Aufwertungshypothe

Gewinn- und Verlustrechnung.

RM 13

23 316 287 2 300

24 543,99 1 227,20

020 6 Q E S

- 8100 23 965 29 868

1 000 2 000 461

1

1

93 000 7 683 10 784

142 784

S8 |

S1 12S8|

Gebäude

S0 E. 09S S S

Summa: |

60 000/- 13 764 24 039 713 7436 1258 18 062 9 000 1 278 7 230

142 784

Löhne . L iat

T0 Wi P S

Summa:

am 30. Juni 1927. An Soll L G 9 Abschreibun Me Ce 16 230/22 Abschreibung - . . « «5 21 653/55 Außerordentliche Abschrei-

bung auf Baustosse und

Vorräte . Versicherungen . . «- 5 Werksunterhaltung Ö Handlungsunkosten 6 Betriebsunkosten ü

-_——

Gehälter Reisespesen Skonti und

186 233/88 34 226/78 60 663/82

217 482/86

177 835/49

714 326/40

Nebers{uß

Haven. Ueberschuß aus. Kapital- herabseßung Wagenbaurohgewinn -

303 467/61 | Pet 410 858|79 714 326/40

Vorstehender Abschluß nebst Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1927 sind in der heutigen ordentlichen Genexal- versammlung genehmigt worden.

Danzig, den 29. November 1927.

Der Vorstand.

Uktien:

Pertus, Tenzer,

auf Außenstände auf Maschinen . Handlungsunkosten Provisionen . .

030: (S1 @

Bankspesen . .. Rüdcksständige Löhne Renten . ..

Verlust 1924 Verlust 1925 Warenkonto Auswertung

Stahlwaren- und Werkzeug-

RM

8412 900 24 894 7 059 28 166 2734

H

gen:

17

.

Abzüge 2387

d 9G... S S: S D 0.“ P09 50:0 70 S S S ck O Sp. 0 0-0-0: S S S 0D P O S S _@ck

Ï 7230/11

.} Gesamtunkosten . + »

10 8 154/38

1 258/68 1278/50

Summa:

87 475/66

7 683/23 10 784/20 60 008/23

9 000|—

[75196].

Bilanz nebst Gewinn- und Verlust-

E » ao Banken . Wechsel - Effekten « Debitoren JFnventar Hoizbestand Verlust 1926 .„ abzügl. Ge- winnvortrag 1926

8 460,43

3 857,36

4 603

1415 197/44

Sal. «o Kreditoren - Akzepte

50 000|— 1303 197/44 62 000|—

Geivinti-

1415 19744

und Verlustkonto.

Generalunkosten Zinsen : JFnventarabschreibung

e o o8o

188 292/54 10 635/37 4 973/86

203 801/77

Gewinnvorirag 1925 MODGCIOiNR os a eo Verlust 1926. 8460,43 abzügl. Cewinn-

vortrag 1925 3 857,36

*

3 857 195 341/34

4 603/07

[76397].

Bertin.

Jdouna Transport- und Rüid- versiherungs-Aktiengeseilshaft,

Getwinn- und E reaus für das Geshäftsjahr 1926/27.

Einnahmen. A. Sachichaden- rückversiherung. Ueberträge aus dem Vor- jahre Prämien B. Unfall- und Hasftpflicht- rüdckversiherung. Ueberträge aus dem Vor- E s O Prämien is C. Autokasko- und Transportversicherung. Ueberträge aus dem Vor- jahre s Prämien D. Sonstige Sachversiche- rung83zweige, Prämien Ss E. Gemeinsames. Zinsen und Gewinn aus Kapitalanlagen - - Kurs8gewinn . Mietserträge - -. Gewinn aus Auswertungen Sonderrxüklage . - « ch. -

Ausgaben. A. Sachschaden-

Me Oi 1, November

Nugtzholzaktiengesell Wie gert.

[76377].

Bilanz der Walter & Lebre

203 801 1927.

ichard Wanderer

schaft.

zum 30. Zuni 1927 t Siein A.-G.

xüdversiherung. Rückoersiherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An- teils der Nückversicherer) Schäden (abzügl. des An- teils der Rückversicherer) L gezahlt .. . 2. zurüdckgestelli . . . Prämienüberträge (abzügl.

Aktiva, an asse, Postscheck Außenstände . . » 5 Waren und Vorräte Verlustvortrag 1925/26 222 051,72

34 377,69

o 98s

-- Gewinn 1926/27

RM [H

162 5659/25

4 057/97 259 060/50 429 217/74

187 674

des Anteils der Rüdver- sicherer) B. Unfall- und Haftpflicht- rüdversicherung. Rückversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An- teils dec Rückversicherer) Schäden (abzügl. des An- teils der Rückversicherer): L gezahlt

Passiva, Aktienkapital . . « Verbindlichkeiten Delkredererüdlage « Ueberganasvosten .

1 042 569

700 000 325 519 3 600 13 450

1 042 569

Gewinn-o- uud Verlustrechnung.

2. zurückgestellt . . . Prämienüberträge (abzügl. des Anteils der Rücvex- sicherec)

C. Autokasko- und Transporiversicherung. Rükversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An-

teils der Rückversicherer) Schäden (abzügl. des An-

Soll. Ver ustvortrag 1926 . Steuern . . . « Verluste auf Außenstände Unkosten, Abschreibungen, Zinsen

§0. 0:9

0 . o. o 0 ® 6

RM 222 051 20 986 3 973

1283 017

teils der Rückversicherer): e

2. zurüdgestellt . . , Prämien (abzügl. des An- teils der Rüdw=versicherer) D. Sonstige Sachversiche- rungsziveige.

vaben, Warenkonto . . . « o Mieteinnahmen . « « « « Verlustvortrag 1926

222 051,72

34 377,69

-- Gewinn 1926/27

370 029

180 130 2 224

187 674/03

Provisionen . - SMUDeN 2 4 «se s E. Gemeinfames, Steuern . . .. Verwaltungskosten Hausunkosten. .. . « + Abschreibung a. Jnventar Abschreibung auf Forde- rungen

August Stein. [74286].

370 029/15

Dsterath, im Oktober 1927. Der Vorstand. Kauffmann.

Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni A

Pon Ee v s ondercüdlage . « .- « - Sonderreserve für etwaige

Abwicklungsverluste .

RM [5

102 941 767 427

152 770 924 034

129 654

289 038 72 607

105 586:

3 045 106 856

129 411 5T 755

93 607

160 459 167 082 687 365 101 701 101 063 934

2 481

g 682 112 064 87 237 1 106

4 000 10 361 569

32 356

Vermögeusrechnun für das Geschäft3jahr

2 569 340) 1026/27. rena A

An

Abschreibungen - - 5 Reingewinn 1926/27.

16 862 15 656

Vermögen.

uis Ñ Verpflichtung der Aktionäre

aus nicht eingezahltem Aktienkapital . . Grundbesiß

0-0-5

Per Fabrikationskonto , «

519 051

519 0531

Snventar „.. . - s Guthaben bei Vanken . . Außenstände bei Vertretern Guthaben bei anderen Ver-

Bilanz per 30. Juni 1927.

- 519 051

ficherunasunterneh- mungen Grundstücksbeleihungen.

Aktiva. Grundstüle Jmmobilien « 107 698,—

Abschreibung 3428,— | Mobilien .. 60500,— Abschreibung 1 585,— Maschinen . . 58 009,90 Abschreibung 11 849,90 Bortale c 04 e Kassa und Wechsel Debitoren «6

4 6 000

104 270 4 915

46 160

78 875 624 62 981

303 826

Wertpapiere . . . . Verschiedene Schuldner

Verbindlichkeiten. Aktienkapital Ueberträge auf das nächste Jahr (abzügl. d. Anteils der Rückversicherer): Prämienüberträge . . » Schadenrücklage Sonderrücklage . . . .. Sonderreserve für etwaige Abwicklungsverluste .

Passiva. Aktienkapital Ordentliche Reserve . « - | Maschinenerneuerungsfonds Dividendenkonto . . . - Geroinn- und Verlustkonto Kreditoren .

210 000 21 000 11 000

96 17 023 44 706

303 826

Summa:

Minerva-Werk

87 47566

auf neue Rechnung vorzutr

Gesellschast, Soingen.

Otto Baier,

Jn der heutigen ordentlihen General- versammlung wurde beschlossen, den Divi- dendenschein vom 1. Oktober 1927, mit Ausnahme der Dividendenscheine u den Aktien Nr. 8, 9, 318, deren Sperrung beaniragt wird, mit 4% = % 24 ,— einzulösen, ferner dem Ma- schinen-Erneuerungsfonds # 8000,— zuzuwenden und den Rest von 4 628,65

agen.

ödmühl, den 26, Novembex 1927, Papierfabrik Mötämühl,

Guthaben der Vertreter . Guthaben anderer Ver- sicherungsunterneh- Mun 06 Verschiedene Verbindlich- O elen 6 5 | Grundschulden

Dr. F. Keil, Waltex Klein.

RM [H

750 000/- 602 814 9 956 39 741 136 968

451 4706 18 682 8 285

3 941 /:

2022 760:

2022 760135

Jn den Aufsihtsrat wurde neu geo wählt Herr Verroaltungsdirektor Dr. Paul Heyroth, Berlin-Charlottenburg.

Jduna Transport- und Rüd-

versiherungs- Aktiengesellschast.

Der Aufsichtsrat.

1 000 000

300 257 231 965 669

32 35€ 13 383 143 029/49

1 198/74 300 000|—

orsißender., Der Vorstand. Nadloff. Verlin, den 9, November 1927,

Srste Zentral-Handelsregister-Beilage zuu Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 289.

Der JFunhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels-, 2. d 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse, Geschästsaufficht und Vergleiche

Berlin, 6onnabend, den 10. Dezember

Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

«&Gentral-FHandelSregister für das Deutsche Reich.

L Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich fann durch alle Postanstalten, in Berlin E Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8VW 48, Wilhelm- |

traße 32, bezogen werden. farm Gm Genie S arutarmOE ra

Se:

Bom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden Heute die Nrn. 289A und 2898 ausgegeben. f

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglih. preis beträgt viertelfährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 geipaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

_1927

Dit A

em Güterrehts:, 3. dem Vereins-, 4, dem Gensfsenschafts-, 5. dem Musterregister, zur Abwendung des Konkurses und 8, die Tarif- und Fahrplanbekanutmachungen dex

Der Bezug 3

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,

j

S Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein. “2E

Sntscheidungen des Neichsfinanzhofs.

S7, Zur Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß

8 56 des Einkommensteuergeseßzes bei Zahlung von den Arbeitslohn überfteigenden Schuldziusen. Der Beschwerde- führer war 1925 Direktor einer Aktiengesellschaft und bezog 30 000 ÆF Gehalt. Die einbehaltene Lohnsteuer betrug 2016 A. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist festgestellt, daß er ein Reineinkommen nicht hatte, da den Einnahmen größere Be- träge an gezahlten Schuldzinsen gegenüberstanden. Eine Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer ist abgelehnt. Einspruch und Be- rufung blieben erfolglos. Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, ist bei dem Charafter der Lohnsteuer und der Fassung des § 102 Abs. 2 des Einkommensteuergeseves die Lohnsteuer nicht schon dann zu erstatten, wenn die einbehaltenen Beträge die Ein- tommensteuerschuld des rrahres übersteigen. Dex Vorinstanz ist vielmehr darin beizutreten, daß eine Erstattung nur gemäß § 93 Abs. 2, § 56 des Einkommensteuergeseßes zulässig ist, d h. wenn besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die die Le!stungs- ähigleit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Nach 56 des Einkommensteuergeseßes- ist seine Anwendung eine Frage es billigen Ermessens der Steuerbehörden. Dies muß auch bei einer Erstattung gemäß § 93 des Einkommensteuergeseßes gelten. Handelt es sih aber bei der Anwendung des § 56 um eine Frage des billigen Ermessens, so ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz im wesentlichen nur naczuprüfen, ob die Grenzen des billigen Er- messens eingehalten sind. Es fann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeshwerde bereits deshalb zurückzuweisen ist, weil eine Ueberschreitung dér Grenzen des billigen Ermessens nicht erkennbar ist. Denn selbst bei freier Beurteilung erweist sih dîe angesohtene Entscheidung als ‘zutreffend Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß 8 56 des Einkommensteuergeseßes schon deshalb anzuwenden ist, weil er in dem fraglihen Steuerabschnitt ein Reineinfommen nicht gehabt hat. Er verkennt dabei, daß es für die Anwendung des § 56 niht darauf anfommt, welches Ein- kommen im Sinne des Einkommensteuergeseßes er gehabt hat, sondern darauf, ob seine Leistungsfähigkeit .fo gering ift, daß es unbillig wäre, ihn mit der nach den übrigen Vorschriften des Geseßes rechtmäßig erhobenen Steuer zu belasten, Die bei der „Anwendung des § 56 des Einkonmmensteuergeseßes maßgebende callgetneine steuerliche Leistungsfähigkeit kann bei verhältnismäßig

ohém Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesezes gering | ein, weil z. B. der Stenerpflichtige bedeutende, bei Berechnung

des Einkommens niht abzuasfähige Verluste erlitten hat; sie kann bei geringem Einkommen groß sein, wenn z. B. nicht dem Ein- fontmen zuzurehnende Vermögensvermehrungen festzustellen sind. Jm vorliegenden Falle kommt es lediglich darauf an, ob die allgeraeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Beshwerdeführers im edr 1925 derartíg war, daß die Belastung mit der einbehaltenen hnsteuer unbillig erscheint. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Schon der Verbrauch des Steuerpflichtigen läßt eine erhebliche Leistungsfähigkeit ertennen, félbst wenn man seinen Angaben folgt, daß ein großer Ll der von thm ursprünglich angegebenen 30 000 M auf geschäftlihe Ausgaben zu renen ist. Dazu kommt, daß er im Fahre 1924 eine Wohnungseinrihtung füx 80 000 RM beschafft hat. Es mag zugegeben werden, daß bei der geschäftlichen Betätigung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand nüßlich erscheinen fonnte; aber gerade daß er sich in einer solchen Weise geshäftlih zu betätigen die Möglichkeit hatte, bedeutet eine gewisse Leistungsfähigkeit, der gegenüber eine Belastung mit 2016 M Einkommensteuer nur als geringfügig angesehen werden kann. Ein weiterer Anhalt für die Leistungsfähigkeit des Steuer- pflichtigen is der Kredit, den er im Jahre 1925 und burcz vorher von den verschiedensten Seiten erhalten hat. Es muß danach an- genommen tverden, daß er über erheblihe Erwerbsquellen ver- füate, die nur niht zu Einnahmen im Sinne des Steuerrechts geführt haben, Das leßtere liegt bei der Betätigung des Be- (chwerdeführers in Sanierungen von Gesellschaften besonders nahe. Hier ist häufia Gelegenheit, Anteile billia zu erwerben, die später erheblich an Wert gewinnen, ‘ohne daß Einkommen im Sinne des Ginkommensteuerrechts entsteht. Es ift richtig,. daß der Beschwerde- führer nur deshalb, weil es si bei den 30000 # Einnahmen um Arbeitslohn handelte, mit der Steuer von 2016 4 belastet ist. Berücksichtigt man aber, daß es der Wille des Gefeßes war, das Einkommen aus unselbständiget Arbeit etner besonderen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamteinkommens zu erhebenden Sondersteuer zu unterwerfen, die auf die Einkommensteuer zwar anzurechnen ift, im übrigen aber einen eigenen objektsteuerartigen Charakter hat, und daß deshalb die Erstattung dieser Steuer aus nicht bei ihrer Bemessung felbst zu berüdsihtigenden Gründen die Ausnahme zu bilden hät, so läßt sich nicht anerkennen, daß die be- ags ias O Ea entspricht, Die Rechtsbefchwerde r demnach als unbearündet zurückzuweisen. i . No- B IOEE VT L A ä ä sen. (Urteil vom 18. No 128. Umsaßsteuerpfliht der Zahlungen an Hotel- D e die die Portierloge eines Sotels gepachtet haben. r Beschwerdeführer versieht gemeinschaftlih mit einem Berufs- enossen tagsüber die Stellung eines Hotelportiers in einem Hotel. ide haben gegen einen dem Hotelinhaber jährlich zu zahlenden Betrag bon 14 000 M das Recht erworben, die Portierstelle des Hotels in ihrem geldlihen Ertrag auszunußen, indem sie die von den Hotelgästen für geleistete Dienste empfangenen Trinkgelder ohne weiteres für sih behalten dürfen. Den Nachtdienst im Hotel besoraen sie selbst nicht, sondern lossen ihn durch einen von der Hotelleitung entlohnten Nachtportier ausführen, wofür sie der Hotelleituna einen besonderen Betrag von fe 971 # jährlich ‘zahlen. Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer als selb- ständigen Unternehmer gemäß §8 1 des Umsabsteuergeseßes mit den

bon thm als Portier vereinnahmten Entgelten zur Umsaßsteuer

1926 entscheiden dürfen. Dann wäre aber die

herangezogen. Einspruch und Berufung waren erfolglos. Jn der Rechtsbeschwevde wlederholt der Beschwerdeführer seine in den Vorinstanzen gemachten Ausführungen, wonach er der Umsayt- steuerpfliht niht unterliege. Der Rehtsbeshwerde war der Erfolg zu versagen. Zutreffend weist der Beshwerdeführer allerdings darauf hin, daß der Reichsfinanzhof in einer früheren Entscheidung von dem Grundsaß ausgegangen ist, nach der Auffassung des Verkehrs hätten die im Gasthausgewerbe mit dér Bedienung der Gäste beauftragten Personen als Angestellte des Wirts zu gelten und unterlägen daher der Umsatßsteuerpflicht nicht. Das Urteil erwähnt unter anderem als Angestellte in diesem Sinne auth die Portiers. Der Senat hat hiermit aber niht den Grundsay auf- stellen wollen, daß unter allen Umständen das Bedienungspersonal im Gasthaus8gewerbe als unselbständig zu behandeln und Aus- nahmen nicht möglich wären. Eine solche Ausnahme ift tm vor- liegenden Falle gegeben. Zwar reihen die Feststellungen der BVorinstanzen nicht aus, um einen sicheren Sqhluß in dem Sinne zu ziehen, daß der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer der Umsaßstcuerpfliht nah § 1 des Umsazsteuer- gejeßes unterliegt. Auf Grund der eigenen Feststellungen des Senats hat sih aber ergeben, daß das Becrufungsurteil im Er- gebnis aufrechtzuerhalten war. Zunächst geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, daß der von dem Beshwerdeführer und jeinem Berufsgenossen mit der Hotelleitung abgeschlossene Vertrag über die Wahrnehmung der Portiergeschäfte kein Dienstvertrag im bürgerlich-rechtlihen Sinne, sondern ein Pachtvertrag im Sinne des § 581 des Bürgerlichen Geseßbuchs ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings verpflichtet, im Hotelbetriebe in bestimmter Weise tatig zu werden. Wie aber der Beshwerdeführer gemeinschaftlih mit seinem Berufsgenossen diese Tätigkeit ze itlich regelt, unter- liegt nicht der Bestimmung der Hotelleitung, sondern der des Beschwerdeführers und seines Berufsgenossen. Der Beschwerde=- e erhält ferner von der Hotellcitung überhaupt keine Ent- ohnung, sondern ex versieht seine Tätigkeit unter eigener Ver- antwortung und ganz auf eigene Rechnung. Er- ist sogar ver- pflichtet, für das Recht, den Portierdienst wahrnehmen zu fönnen eine erhebliche Geldaufwendung von sih aus an die Hotelleitung zu machen. Hinsichtlih der ihm obliegenden Dienstverrichtungen ist ferner noch - bemerkenswert, daß ‘der Beschwerdeführer als Portier im wesentlichen andere Dienstverrichtungen hat wie die POortiers in den meisten anderen Hotels. Er hat nur für die Ueberwachung des Eingangs des Hotels, die Besorgung ; des Gepäckts der Reisenden von und zur Bahn Sorge zu tragen und fodaun den Hotelgästen zur Erledigung besonderer Dienste. sich zur Verfügung zu stellen. Mit der Kimmeranweisunß an die Gâste hat er nichts zu tun. Wegen der besonderen Verhältnisse ist er deshalb von der sogenannten Trinkgeldabfindung, die für das

Hotelpersonal in üblicher Weise von der Hotelleitung durchgeführt -

ivorden ist, ausgenommen, Er ist auf die unmittelbare Entlohnung dur, die Gäste angewiesen. Jm Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse kann man nur zu dem Schluß kommen, daß der Be« {chwerdeführer nicht so in den Organismus des Hotelbetriebs ein- gegliedert worden ist, daß er wie ein Angestellter den Weisungen der Hotelleitung Folge zu leisten hätte. Er verrichtet vielmehr auf Grund eines Pachtvertrags im Sinne des § 581 des Bürgerlichen Gesevbuchs seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer für seine eigene Nechnung im Jnteresse des Hotelbetriebs. Damit ist aber die Umsaßsteuerpflicht des Beshwerdeführers gegeben. Der Be- s{werdeführer it auch selbst steuerpflichtig, da er gegenüber den Hotelgästen allein und nicht etwa gleichzeitig im Namen seines Berufsgenossen handelt, der mit ihm gegenüber der Hotelleitung

als Vertragsgegner den Pachtvertrag abgeschlossen hat. Die Rechts-

beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 26. Oktober 1927 V A 572/27.)

Nr. 129. Zur Wahrung der für die Necßtsinittel- begründung gesezten Frist bei besonderer Abmachung zivischen Landesfinanzamt und Posiaustält. Der Beschwerde- führer hat gegen den vorläufigen Bescheid vom 2, November 1926 rechtzeitig Antrag auf Entscheidung des Finanzgerichts gestellt, Zur Begründung dieses Antrags wurde dem Beschwerdeführer durch Schreiben des Finanzgerihts vom 7. Dezeniber 1926 eine Frist bis 22. Dezember 1926 geseßt. Das Finanzgeriht entschied ¡edo bereits in der Sißung vom 20. Dezember 1926, also vor Ablauf der Frist und ohne daß eine Begründung eingegangen wäre. über die Berufung. Die von dem Beschwerdeführer mit dem Datum 20. Dezember 1926 versehene Begründungsschrift ging beim Aner erst am 23. Dezember 1926 als eingeshriebener

rief ein. Fn der Begründung der Berufungsentscheidung wird ausgeführt, daß eine Be chränktung des Beschwerdeführers in seiner Vertetidigung troß Entscheidung des Finanzgerichts vor Ablauf der Frist nicht vorliege, da ausweislich der Akten die Begründungs- shrift überhaupt nicht innerhalb der Frist eingelaufen sei. Die Rechtsbeshwerde ruat einen wesentliben Mangel des Versahrens.

e führt aus, das Finanzgeriht, das am Tage dex Entsheidun noch nicht hätte wissen können, daß die Begründung erst na Ablauf der Frist eingehen werde, hätte nit vor dem 28 Dezember ü t an diesem Tage eingegangene Begründung gemäß § 67 der Reichéabgabenordnung zu berücsihtigen gewesen. Jm übrigen dürfe daraus, daß die )egründung erst am 23. Dezember einging, dem Beshwerde- ee schon deshalb ‘kein Nachteil erwachsen, weil bei normalem erlaufe der Uebermittlung der Begründung, mit dem der Be- shwerdeführer rechnen durfte, die egründung rechtzeitig am 22. Dezember eingekommen wäre. Nah Auskunft der Post sei nämlich der Einschreibbrief bereits am 22. Dezember 1926, vor- mittags zwischen 9 und 10 Uhr, auf dem zuständigen Postamt ein- getroffen. Er wäre auch noch an diesem Tage zugestellt worden,

wenn nicht das Landesfinanzamt mit der Post ein die allgemein

übliche Zusiellungsweise abänderndes Abkommen getroffen hätte, nah welchem Einschreibb#efe nur einmal im Tage bei der ersten Tageszustellung zugestellt werden sollten. Aus einer solchen Abe machung dürfen ader dem Beschwerdeführer keine Nachteile er- wachsen.

._Die Rechtsbeshwerde ist begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist [hon deshalb bedenflich weil sie in der Be- gründung Tatumstände würdigt, die zur Zeit der Beschlußfassun durch das Finanzgeriht diesem noch gar nicht vefannt waren un deshalb auch nicht gewürdigt werden konnten. Fnsoweit handelt es sich nicht um eine Ansicht des zur Entscheidung berufenen &Finanzgerichts, sondern des Verfassers der Begründung, die als jolhe für die Begründung niht verwendet werden durfte. Jm übrigen liegt in der Entsheidung vor Ablauf der Frist ein Ver- fahrensmangel, eine unzulässige Beschränkung des rechtlihen Gehöôrs des Beschwerdeführers. Dieser Mangel könnte vielleicht dann als unwejentlih bezeihnet werden, wenn einwandfrei fest- zustellen wäre, daß auch bei einer Entscheidung n a ch Fristablauf die Entscheidung nit anders ausgefallen wäre. Das könnte dann der Fall sein, wenn anzunehmen wäre, daß das Finanzgericht au bei einer erst nah Fristablauf getroffenen Entscheidung die Be- gründungsschrift nicht in Händen gehabt hätte. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob das Finanzgeriht, das am 20. Dezember 1626 nicht entscheiden durfte, am 23. Dezember 1926 überhaupt eine N abgehalten hätte und daher dem Beschwerdeführer nicht unter Umständen die Vorschrift des § 67 der Reich8abgaben- ordnung. zugute gekommen wäre. Weiter ist aber fraglih, ob nicht etiva bei einer Entscheidung am 23. Dezember inzwischen die Be- gründungsschrift, die ja auf jeden Fall bei der ersten Tage§- zustellung eingehen mußte, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingegangen gewesen wäre und demna ebenfalls gemäß § 67 der Reichsabgabenordnung hätte berüdsihtigt werden müssen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, das Finanzgeriht hätte am 23. Dezember vor Eingang der Begründung entschieden, so würde in diesem besonderen Falle ein Verfahren8mangel vorliegen. Das Flnanzgericht wäre zwar subjektiv zur Entscheidung berechtigt gewejen, da es mit einer Versäumung der Frist durch den Be- [chwerdeführer hätte rehnen fönnen. Objektiv würde aber die Nichtberücfsichtigung der Begründung doch einen Verfahrens- mangel dargestellt haben, weil der Beshwerdeführer durch Ums- stände, die thm nit zur Last gelegt werden können, in seiner Ver- teidigung beshränkt worden wäre, nämlih durch die Abmachungen zwischen Landesfinanzamt und Post ‘über die Zustellung éin« geschriebener Briefe. Die zweite Möglichkeit, einen weséntlichen Verfahren8mange!l nit anzunehmen, wäre dann gegeben, wenn die Begründung offensihtlih nur Tatsachen enthalten würde, die, sei es, daß sie bereits früher vorgebraht und in der Entscheidung berücsihtigt wurden, sei es, daz sie für die zu entshzeidende Sache ganz ofsfenkundig unerheblich waren, auf die Entscheidung keinen Einfluß haben konnten. Das ist abe: nah dem Jnhalt der Ve- gründungsschrift nit der Fall. Die Vorentscheidung mußte daher aufgehoben und die niht spruchreife Sache an die Vorbehörde zurückverwiesen werden, die nunmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung erneut zu entscheiden haben toird. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 129/27.)

Nr. 130. Zur Auslegung des § 58 des Einfonmmeu- steuergesetzes. Der § 68 *ieht unter anderem eine (Ermäßigung vor, wenn in dem Einkommen Einkünfte enthalten sind, welche die Entlohnung für eine sih über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit darstellen. Na, der Begründung zu dem GBeseßentwurf ist namentlich an Künst!ser und Schriftsteller gedacht, die an cinem großen Werke ‘mehrere Fahre gearbeitet haben und das Honorar in einer Summe erha!ten. Die Vorschrift sicht eine Ermäßigung für Einnahmen einer besonderen Art vor. Die Erméßigung acht dahin, daß die genannten Einnahmen zunächst aus dem Einkommen aus- geschieden tverden, daß von dem danach verbleibenden Einkommen die tarifmäßige Steuer berechnet wird, und daß die ausgeschiedenen Einnahmen einem besonderen Steuersaß unterworfen werden, Diese Regelung kommt niht darauf hinaus, daß im wesentlichen die Steuer zur. Erhebung gelangt, welche bei Verteilung dec Ein- nahme auf die Fahre der Tätigkeit fällig geworden wäre. Viel- mehr werden die ausgeschiedenen Einkünfte aus der gewöhnlichen Einkommenbesteuerung herausgehoben und einer besonderen Be- steuerung unterworfen Angesichts dessen muß verlangt werden, daß der einzelnen in Frage kommenden Einnahme ein Charakter beiwohnt, der sie zu einer unter § 58 des Einfommensteuergescßes fallenden macht, und es ist niht angängig, die Ermäßigung auch solchen gewöhnlichen Einkünften zuzuoestehen, die nur zusammen die Boraussezung erfüllen, daß sie für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit gewährt sind. Denn in leßterem Falle ist nicht der Tatbestand des Vorliegens besonders gearteter Einnahmen gegeben, der ihre besondere steuerlihe Behandlung rechtfertigen könnte, sondern der Tatbestand derx zufälligen Häufung von Einnabmen in einem Steuerabschnitte, was höchstens infoweit eine Ermäßigung rechtfertigen könnte, als die das gewöhnliche Maß überschreitende Häufung einen unverhältnismäßig hohen Steuersay zur Folge hat. Eine Ermäßigung für den Fail zufälliger Häufung von Einnahmen in einem Steuerabschnitt ist aber im Gesey nicht vorgesehen. Daraus ergibt sih, daß das Geseß jeden- falls solche Fâlle nicht treffen will, in denen der Beruf des Steuers pflichtigen es mit sih bringt, daß er neben den Vergütungen für die im Steuerjahre liegende Haupttätigkeit auch Vergütungen für eine gleichartige oder durch die Haupttätigkeit veranlaßte und mit ibr im Zusammenhang stehende Tätiokeit, die sih über mehrere Jahre erstreckt, bezieht. Die Rechtêbeschwerde war hiernach a!s unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 6. September 1927 VI A 436/27 und vom 8. Oktober 1927 VLA 249/27.)

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