1905 / 165 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jul 1905 18:00:01 GMT) scan diff

3) Unfall- und Fuvaliditäts- 2. Versicherung.

Keine.

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2.

[29200] Domänenverpachtung. D. 5387.

Die zu einer Pachtung zusammengelegten Domänen- vorwerke zu Steinau, der Viebbof genannt, und

undsrück im Kreise Schlüchtern, in der Nähe der

tation Steinau der Eisenbahn Frankfurt-Bebra gelegen, soll Mittwoch, den 26. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, im Sigzungssaal der hiesigen Königlichen Regierung für die Zeit von Johannis E bis zum 1. Juli 1924 meistbietend verpachtet werden.

Die Ausbietung erfolgt wahblweise mit und ohne Verpflichtung zur Uebernahme des Jnventars.

Größe: 338 ha,

Grundsteuerreinertrag: früher 6755 H,

Grundsteuerreinertrag : jeßt 6798 M,

Erforderlihes Vermögen : 100 000 #,

Bitheriger Pachtzins: 8100 46

Nähere Auskunft, auch über die Vorausseßungen der Zulassung zum Mitbieten, wird hier erteilt.

Die Pachtbedingungen können gegen Erstattung der Schreibgebühren von 1 4 durch das Domänen- sekretariat bezogen werden.

Caffel, den 3. Juli 1905. Königliche Regierung, Abteilung für direkte

Steuern, Domäuen und Forsten B. Behrendt.

[30723] Verdingung. Beim unterzeihneten Depot liegt ein Bedarf von folgenden Palgefäßen vor : 613 Stück 6 cm Geschoßkasten, 204 Kasten für Sternsignalpatronen, 556 Kasten für 8,8 ecm Salutpatronen, 36 Kasten für 5 ecm Salutpatronen, 24 Pen Nr. 1, 42 odenzünderkasten Nr. I, 36 desgl. Nr. I1, 321 Zünderkasten C/83 Nr. I, 6 A C/83 Nr. I1, 20 olzkasten für Doppelzünder C/92. 99, 51 ündshraubenkasten C/90 hölzerne, 15 ünderkasten C/89 für 6 cmS. Bts. K., 3 Kasten für Wurfgewehrpatronen n/A. Außerdem an Blech- uud Zinkkasten. 82 Stück Patronenkasten zinkene M/80, I Zti für 4 Fadelfeuer, 24 Zinkkästhen Nr. I für acta O desgl. Nr.II für Fackelfeuerzünder. Verdingungsunterlagen liegen im Geschäftszimmer des Depots aus, Zeichnungen und Probekasten können niht verabfolgt werden. „Die allgemeinen und be- en Bedingungen® werden gegen portofreie Ein- endung von 0,75 X portofrei verabfolgt. Angebote

mit der Aufschrift „Angebot auf rgen von Ver- T I

VOERReERE sind portofrei und ver\chlofsen bis zum Dienstag, den 18. Juli d. Js., Vor- mittags 10 Uhr, Eröffnuugs- termin 11 Uhr.

Munitiousdepot Dietrichsdorf b. Neumühlen i. Solftein.

einzureiden.

[32073] ee Dous:

Beim unterzeichneten Depot liegt ein Bedarf von 3497 kg Lunte (Luntentau) vor.

Verdingungsunterlagen liegen im Geschäftszimmer des Depots aus. Die „allgemeinen und besonderen Bedingungen" werden gegen portofreie Einsendung von 0,75 c portofrei verabfolgt. Angebote mit der Aufschrift „Angebot auf Lieferung von Lunte“ sind portofrei und verschlossen bis zum Dienstag, deu S. August d. Js., Vormittags 10 Uhr, ein- zureihen. Eröffnungstermin 11 Uhr.

Munitiousdepot. Dietrichsdorf b. Neumühlen i. Holstein.

9) Verlosung x. von Wert- papieren.

Die: Bekanntmachungen über den Verlust von Wert- papieren befinden sich aus\{ließlich in Unterabteilung 2.

[32028] Bekountmachung, betreffend Ausgabe vou auf den Juhaber lautenden Schuldverschrei- bungen durch das Ostpreuftishe Pfandbrief-

Institut für ftädtishe Hausgrundftücke.

Durch den unten zum Abdruck gelangten Erlaß vom 13. Mai d. J. ist von den Herren Ressort- ministern dem Ostpreußishen Pfandbrief - Institut für städtishe Hausgrundstücke zu Königsberg i. Pr. auf Grund des § 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Geset- buch3 und des Artikels 8 der Ausführungsverordnung vom 16. November 1899 (G.-S. S. 562) das Necht zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldver- \hreibungen nah Maßgabe der nachstehenden Satzungen des Instituts vom 7. Oktober 1904 er-

teilt worden. i Gleichzeitig ist dem gedahten Pfandbrief-Insftitut durch den obigen Erlaß auf Grund des § 22 des Bürgerlichen SGeseßbuhes und des Artikels 1 der vorgenannten Verordnung zur Ausführung des Bürgers lichen Ge|eybuches die Nechtsfähigkeit verliehen worden, Königsberg, den 30. Mai 1905. Der Regierungspräfideut. von Werder. Nr. 4205 P. II. B. Ang. 1.

Genehmigung.

Wir erteilen auf Grund Allerhöchster Ermähti- ung vom 27. April d. J. dem Ostpreußischen Pfand- rief-Institut für städtische Hausgrundstücke zu Königs» berg i. Pr. hiermit das Recht zur Ausgabe auf den Jnhaber lautender Schuldverschreibungen nah Maß- gabe der Sazungen des Instituts vom 7. Oktober 1904. Gleichzeitig wird dem vorgenannten Pfandbrief-

eßbuhes und des Artikels 1 der Verordnung zur

usführung des Bürgerlichen eit Verte vom 16. No-

vember 1899 die Rechtsfähigkeit hiermit verliehen. Berlin, den 13. Mak, 1905. :

(L. 8.) - Der Justizminister. Der Finaniminister. F, V.: J. V. : Künzel Dombois.

Der Minister für Land- Der Minister des Jnnera. wirtschaft, Domänen und I. A.: v. Kißing.

orsten. F L

Holt ermann. Ausgefertigt. Berlin, den 24. Mal 1

Land E Wtinfier d Forft ü wirtschaft, Domänen und Forsten. E T A.: Wesener. I. Be. 4230 M. f. L. pp. I. 3982 J. M. I. 8008 F. M. IVec. 730 M. d. I. Zu I. Be. 4230 2. Ang.

Satzungen des Oftpreufischen Pfandbrief- Justituts für städtische Hausgrundftücke.

A. Name, Zweck, Siß und Rechte

des Pfaudbrief-Justituts. Name. Zweck.

& 1. Unter dem Namen:

„Ostpreußisches Pfandbrief-Justltut

für städtische Hausgrundstücke“

tritt ein Verein von Hausgrundstückseigentümern der rovinz Ostpreußen zusammen, um nah den Be- timmungen dieser Satzungen den Realkredit für die Hausgrundstücke der Mitglieder zu vermitteln und zu erleihtern.

Siy. Rechte. Das Ostpreußische Pfandbrief-Institut hat seinen Sitz in Königsberg i. Pr. Es hat die te einer juristishen Person, sowie das Net, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes seiner Mit- glieder erforderlihen Geldmittel auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Benennung Sthuldverschreibung des Ostpreußischen Pfandbrief-Instituts für städtis&e Hausgrundstüdcke

B. Mitgliedschaft.

Aufnahme. : 8 2. Mitglieder des Ostpreußishen Pfandbrief- JInstituts werden diejenigen im Grundbuch ein- getragenen Eigentümer von bebauten und zur Benuzzung fertiggestellten Hausgrundstücken in der Provinz Ostpreußen, welche die Kredithilfe des Oit- preußischen Pfandbrief-Instituts in Anspru nehmen, für die Dauer des Bestehens der Schuld. Eintrittégeld. Bei der Aufnahme wird ein Eintrittsgeld erhoben, dessen Höhe von Zeit zu Je durch die Direktion festgeseßt wird und bis auf weiteres 30 4 beträgt. flicht zur Amtsführung. & 3, Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wabl als Mitglied des Verwaltungsrats oder Stell- vertreter eines fsolhen anzunehmen, es sei denn bereits in ciner dieser Stellungen tätig gewesen. Für Beamte gilt diese Bestimmung nur insoweit, als eine Genehmigung der vorgeseßten Behörde zur Annahme der Wahl nit versagt wird. Austritt.

& 4. Dan Austritt aus dem Ostpreußischen Pfandbrief-Insftitut ist jedes Mitglied nah voran- gegangener sechsmonatliher Kündigung zum Schlusse des Geschäftsjahres berechtigt.

Mit dem Austritt erlöschen alle Reckte des Mit- liedes an dem Vermögen des Ostpreußischen Pfand- brief-Instituts, alle Verbindlichkeiten desselben gegen- über dem Ostpreußishen Pfandbrief-Jnstitut werden

fällig. Unübertragbarkeit. Die Mitgliedschaft ist niht übertragbar. C. Ba R organe: & 5. Verwaltungsorgane des Instituts sind: die Direktion, der Verwaltungsrat und die Generalversammlnng. I. Direktion. Siy. Wahl. Zusammenseßung.

& 6. Die Direktion hat thren ey in Königs3- berg ‘i. Pr. und besteht aus drei vom Verwaltungs- rat gewählten Direktoren.

Stellvertreter.

Der Verwaltungsrat wählt ferner drei Stell- vertreter, welche in einer im voraus bestimmten Reihenfolge im Falle der Behinderung eines Direktors denselben vertreten. Für die Dauer jedes Ver- tretungófalles hat der Vertreter alle Pflihten und Befugnisse des vertretenen Direktors. i

Die Direktoren und ihre Stellvertreter bra niht Mitglieder des Ostpreußischen Pfandbrief- Instituts zu sein. /

Die Direktoren und deren Stellvertreter dürfen untereinander und mit den Mitgliedern des Ver- waltungsrats und deren Stellvertretern nicht in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein, gleihviel, ob die Ehe, welche die S R Abr pl begründet hat, noch besteht oder nicht

Wakbhlprotokoll. Legitimation. Vorsitz.

Veber die Wahl ift ein notarielles oder gericht- lihes Protokoll aufzunehmen, dessen Ausfertigung der Direktion zu ihrer Legitimation dient. Jn diesem Protokoll hat der Verwaltungêerat denjenigen Di- rektor zu bestimmen, welcher in den Sißungen der Direktion den Vorsiß führt. Im Falle der Be- binderung dieses Vorsitzenden vertritt ihn der in der Sizung anwesende, dem Lebensalter nah älteste

Direktor. Anstellungsvertrag. Mit den Direktoren und Stellvertretern hat der Verwaltungsrat einen \{riftlidhen Sten zu schließen, worin die Höhe des Gehalts sowie die Zeitdauer und die Bedingungen der Anstellung fest-

zusetzen sind. Bekanntmachung. Die Namen der Direktoren und ihrer Stell- vertreter werden vom Verwaltungsrate in den für

auszugeben.

nstituts bestimmten Blättern bekannt gemacht. Mi i Obliegenheiten. deman

| hat diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis keine

die Veröffentlihungen des Ostpreußischen Pfandbrief- :

rehtlide m

eschlußfähigkeit. Die Direktion ist beschlußfähig bei Anwesenheit der drei Direktoren. Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Zeichnung. Der den Vorsig führende Direktor der erste Direktor vertritt das Ostpreußische Pfandbrief- Institut nach außen. Er unterzeichnet unter der Firma des Instituts 1) alle Shriftstücke. Ur- kunden, durch welche Berpflihtungen für das Ost- preußische Pfandbrief-Institut übernommen werden, müssen noch von einem zweiten Mitgliede der Direktion unterzeichnet werden. Syndikus. |

Hat einer der Direktoren die für Richter bestimmte große Staatsprüfung bestanden, so werden demselben die Geschäfte eines Syndikus übertragen. Ist der- selbe gleichzeitig Notar, so hat er die Befugnis, Urkunden mit den Darlehns8nebhimern oder einer dritten

erson, welche zum Zwecke der Eintragung von

fandbriefsdarlehen in das Grundbuh ausgestellt werden, namentlich Schuldurkunden, Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löshungsbewilligungen und dergleichen, sowie Urkunden über die zum Zweke der Erleihterung der Pfandbriefsbeleihung bewilligten Vorschüsse uud deren Sicherstellung aufzunëhmen und auszufertigen. ?

Beamte.

Die zur Verwaltung des Ostpreußischen Baud: brief-Instituts erforderlihen Beamten und Hilfearbeiter werden von der Direktion angestellt und entlafsen. Der erste Direktor ist der Dienstvorgeseßte aller Beamten des Ostpreußishen Pfandbrief-Instituts. II. Verwaltungsrat. Zusammensetzung.

& 8. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mit- liedern, die zugleich Mitglieder des Ostpreußischen Pfandbrief-Justituts sein müssen und dur die Ge- neralversammlung auf R Jahre gewählt werden.

ahl. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter dürfen untéreinander und mit den Direktoren und deren Stellvertretern nit in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver- rger! sein, gleihviel ob die Ehe, welche die Schwägerschaft begründet hat, noch besteht oder niht 6 Abs. 4).

Amtsdauer.

Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus und werden durch die Wahl der Generalversammlung er- seßt. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird für die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats durh das von der Hand des Vorsißenden zu zichende Los, später durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt. ie ausgeschiedenen e wieder wählbar.

orn. _Alljährllch wählt der Verwaltungsrat aus [eien Mitgliedern einen Vorsißenden und für denselben einen Stellvertreter sowie aus der Zahl der Mîit- lieder des Ostpreußishen Pfandbrief-Instituts drei tellvertreter für den Fall der Behinderung eines seiner Mitglieder und bestimmt die Reihenfolge, in wel@er- dieselben einzuberufen sind. " Obliegenheiten. : A: N Der Verwaltungsrat kontrolliert die Ge- \{äftsführung der Direktion und die gesamte Ver- waltung des Ostpreußischen Pfandbrief. Instituts. Er ist namentlich verpflichtet : : 1) jährli mindestens einmal eine außerordentliche Revision der Kassenführung des Pfandbrief-Instituts dur zwei feiner Mitglieder vornehmen zu laffen, die Rechnung der Direktion abzunehmen und für diese nach Erledigung der gezogenen Erinnerungen bei der Géneralversammlung Entlastung zu be- antragen, 2) der Generalversammlung jährlich einen Rechen- \{atisberiht zu erstatten und diesen auszug8weise in den für die Bekanntmahurgen des Ostpreußifchen Mar Sus bestimmten Zeitungen zu ver- entlichen, 3) alle thm obliegenden Anordnungen zur Aus- führung der Saßzungen zu treffen, 4) die Geschäftsanweisung für die Direktion zu erlassen und 5) über die gegen die Direktion und andere Beamte des Ostpreußishen Pfandbrief-Instituts eingeßenden Beschwerden zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung is Berufung an die Generalversamm- lung zulässig.

Sitzungen.

8 10. Der Verwaltungsrat versammelt si jedes Jahr regelmäßig mindestens zweimal, außerdem so oft, als der Vorsitzende, drei seiner Mitglieder oder die Direktion es verlangen.

Die Direktoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, soweit es sich n@t um Beratungsgegenstände handelt, welche die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse der Direktoren betreffen.

Die Einladungen zu den Sihungen ergehen \rift- lih von dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einge- schrieben oder gegen Emu angie.

Beschlußfähigkeit. :

Der Verwalt ungsrat ist beshlußfähig, wenn min- destens fünf Mitélieder bezw. Stellvertreter und unter diesen der Vorsißende oder im Falle seiner Behinderung sein Stellvertreter anwessnd sind.

: __ Beschlußfassung.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmen- mehrbeit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmen- gleihheit entscheidet de Dns des Vorsitzenden.

rotokoll.

Ueber jede Sißung des Verwaltungsrats wird ein Protokoll geführt, welches von sämtlihen Anwesenden zu unterzeihnen is. Das Protokoll derjenigen Sitzung, in welcher über die Wahl dex Direktoren bezw. deren Stellvertreter Beschluß gefaßt wird, muß von einem Nihter oder Notar geführt werden,

Tagegelder und Reisekosten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats bezw. deren Stellvertreter erhalten kein Gehalt, sondern Tage- gelder und Reisekosten. Die Höhe derselben beftimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geshäfte des Vorsigenden im Verwaltungs-

und vertritt dasfelbe gerichtlich und außergerichtlich. Sie hat die ihr vom Verwaltungsxrate erteilten In-

Institut auf Grund des § 22 des Bürgerlichen Ge-

l g, lben Fol b ck+ gay P dritten Personen stehend Ausnahmen festgeseßt wer

elben Folge zu leisten. Gegenüber dritten

& 7. Die Direktion verwaltet und leitet die An- ; gelegenheiten des Ostpreußischen Pfandbrief-Jnfstituts ; ITI.

rate eine angemessene Vergütung festzuseßen. Generalversammlung.

oder durch den kraft Selehee berufenen Vertreter ausüben darf. Sind mehrere geseßlihe Vertreter nur in Gemeinschaft miteinander legitimiert, so müssen sie einen gemeinschaftlidzen Bevollmächtigten bestellen. Miteigentümer eines vom Ostpreußischen Pfandbrief-Institut beliehenen Grundslücks haben zusammen eine Stimme, welche sie nur dur einen gemeinschaftlihen Bevollmächtigten ausüben können. Ehefrauen dürfen ihren Ehemännern Vollmacht er- teilen, andere weiblihe Mitglieder können _ fih dur frei gewählte Bevollmächtigte vertreten lassen. Feder Vertreter mu ih durch öffentlihe oder öffentlih beglaubigte Urkunden legitimieren, keiner darf mehr als ein Stimmrecht ausüben. Obliegenheiten. § 12. Die Generalversammlung entscheidet end- gültig auf Beshwerden über den Verwaltungsrat und auf die gegen dessen Entscheidungen eingelegten Berufungen 9 Absay 2 Zifer 5) und beschließt über Anträge und Gegenstände, wel@e saßungs- gemäß vom Verwaltungsrat auf die Tagesordnung

gesetzt sind.

. Einberufung. 8 13. In den ersten vier Monaten jedes Jahres findet eine ordentlihe Generalversammlung statt. Der Verwaltungsrat kann eine außerordentlihe Ge- neralversammlung einberufen, so oft er es für er- forderlih erahtet; er hat eine solche einzuberufen und zwar zu einem spätestens einen Monat na Eingang des Antrages stattfindenden Termine, wenn ein bezügliher Antrag bon seiten der Direktion oder von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 30 Mitgliedern, unter Angabe des Zweckes bei ihm gestellt wird. Die Einberufung geschieht dur den Vorsißenden des Verwaltungsrats unter Angabe der Tages- ordnung mittels Bekanntmachung in den für die Ver- öfentlihungen des Oftpreußischen Pfandbrief-Instituts bestimmten Blättern mindestens zwei Wochen vor dem Termine.

Tagesordnung.

8 14. Die Tagesordnung wird von dem Ver- waltungsrate festgeseßt, welcher den von der Direktion oder von der in § 183 festgeseßten Anzahl von Mit- liedern rechtzeitig gestellten Anträgen stattzugeben at; für die Tagesordnung der ordentlichen General- versammlung gelten als rechtzeitig Das diejenigen Anträge, welche spätestens am 15. Januar eingehen, für außerordentlihe Generalversammlungen diejenigen Anträge, die vor Feststellung der Tage8ordnung ein-

laufen. Beschlußfähigkeit. 8 15. Die Generalversammlung i}, außer für Saßungéänderungen und für die Auflösung des Ost- preu ischen Pfandbrief-Instituts, ohne Rülksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig. Den Vorsiß führt der Vorsißende des Verwaltungs- rats oder dessen Stellvertreter. Sind beide abwesend, so eröffnet das dem Lebensalter nach älteste an- wesende Mitglied des Verwaltungsrats und in Ab- wesenheit sämtliher Verwaltungsräte das älteste der anwesenden Vereinsmitglieder die Versammlung und läßt einen Vorsigzenden wählen. Abstimmung. 4

8 16. Die Abstimmung erfolgt durch Aufheben der Hände. Der Vorsitzende kann, sobald ihm das Resultat auch nach der tar noch zweifelhaft erscheint, die Zählung dur zwei von ihm aus den Mitgliedern ernannte Stimmenzähler vornehmen lafen; er ist bierzu verpflichtet, scbald zehn Mit- lieder in der Versammlung darauf antragen. Nur E puaen erfolgt die Abstimmung durch Stimm- ¡ettel.

Wahlen. Ergibt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zur engeren Wahl unter denen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Art geschritten, daß bei jedem Wahlgange der- jenige auss{eidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. : aben zwei oder mehrere eine gleiße Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vor- sißenden zu ziehende Los, wer von thnen auf die engere Wahl zu bringen oder, wenn es sich um den leite Lg olgang handelt, wer als gewählt zu be- rachten ift. ei Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmen- gleihheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der An- wesenden gebunden. Protokoll.

8 17. Ueber jede Verhandlung der Generalver- sammlung ift ein Protokoll dur einen Richter oder einen Notar aufzunehmen.

D. Schuldverschreibungen. Nennwert. Zins- und Grneuerungsscheine. 8 18. Die Schuldverschreibungen des Ostpreußi-

chen Pfandbrief-Instituts werden nach dem diesen Sagtungen beigefügten Formular A, auf den Jnhaber lautend, in Stücken von \& 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 in deutsher Reichswährung, unter fork- laufenden Nummern ausgegeben und für einen Zeit- raum von zehn Jahren mit auf den Inhaber lauten- den Zins\{heinen nah dem anliegenden Formular B und mit einem Sten erung ene nach Formular C versehen. Die Zinsscheine lauten über halbjährliche Zinsraten und werden an den darin bezeichneten Terminen an der Kasse des Ostpreußishen Pfand- brief-Instituts oder an anderen von der Direktion bekannt zu machenden E eingelöst.

nsfuß. Der Zinsfuß beträgt entweder 3 9/0, 34 9/0, 34 °/o, 4 9/0, 4} 9/6 oder 4 9/0. Umichreibung auf den Namen. Auf Antrag des berehtigten Inhabers einer Schuld- verschreibung ist diese auf den Namen des Jnhabers oder eines von ihm deen Dritten umzuschreiben.

cherheit.

8 19. Für die Sicherheit der Schuldverschrei- bungen und aller aus denselben entspringenden Rechte haftet das Oftpreußishe Pfandbrief-Institut mit seinem ganzen Vermögen, insbesondere :

1) wit sämtlichen dem Ostpreußisen Pfandbrief- Institut gehörigen ere Hypothekenforderungen, namentlich mit den als Unterlage für die Schuld- DORRgen dienenden, sowie mit der Sicherheit#- masse;

2) mit den Forderungen, welche dem Osipreußischen Pam po titut gegen die Zeichner des zuk

icherheit der Schuldverschreibungen in Höhe e mindestens 500 C00 gezeichneten Garantiefond

| Stimmrecht. Vertreter. 11. Fn der Generalversammlun e

Mitglied hat jedes

ne Stimme, welche es, soweit niht nah- , nux persönlich

rer Verpflidtung befreit, sobald die Sicherheitt- ags e des Ostpreußischen D Nes» Zaun die Höhe von 500 000 Æ erreiht hat.

jullelen: die Mung des Garantiefonds werden bo!

Mitteilung des Geshäftsberichts an die Inhaber der

Ferner haftet dafür 3) jedes Mitglied des Ostpreußischen Pfandbrief- Instituts in Höhe von 10 9% seines ursprünglichen

uldkapitals. BE Deckung von Verlusten.

Verluste des Ostpreußishen Pfandbrief-Instituts -

werden nach Verhältnis des zur Zeit schuldigen Kapitals jedes einzelnen Mitgliedes von der Sicher- heitsmasse abgeschrieben ; soweit diese niht ausreicht, wird der Fehlbetrag von den Zeichnern des Garantie- fonds solange die Garantie nit erloschen ist nah Verhältnis der gezeihneten Beträge eingezogen ; der nah Verbrauch des Garantiefonds noch ungedeckte Betrag wird auf die Mitglieder des Ostpreußischen Pfandbrief-Instituts nah Verhältnis ihrer Kapitals- huld am Schlusse des Verlustjahres verteilt. Bei diesen Repartitionen werden die Anteile zahlungs- unfähiger Garantiezeihner oder Mitglieder auf die zahlungsfähigen weiter verteilt. Deckung der Schuldverschreibungen. § 20. Der Gesamtbetrag der SgHuldverschrei- bungen darf den Gesamtbetrag der dem Ostpreußischen Pfandbrief-Institut zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen.

Die Mitglieder der Direktion und des Verwal-

tungérats sind hierfür persönli verantwortlich. Tilgung und Vernichtung.

Sobald eine der Hypothekenforderungen ganz oder teilweise getilgt wird, ist ein der getilgten Darlehns- summe gleicher Nennbetrag von Schuldverschreibungen dur Ankauf oder Auslcsung und Aufkündigung ein- zuziehen und mit den laufenden Hen und Er- neuerungs\cheinen durch Feuer zu vernihten, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist, welches von mindestens ¿wei Direktoren vollzogen werden muß.

Kloriaung der Schuldverschreibungen.

§ 21. Die Schuldverschreibungen können seitens der Inhaber garnicht, von dem Ostpreußishen Pfand- brief-Jnstitut nur zum Zwecke .der saßung8mäßigen Einlösung mit sech8monatlicher Frist, und zwar durh dreimalige Anzeige in den für die Bekanntmachungen

euerversiherung zu halten und zwar mindestens in

öhe des ermittelten Bauwertes. Er hat eine hriftliche Erklärung der Versicherungsgesell haft O, worin diese sih verpflichtet, der Direktion unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald einé Ver- siherungsprämie nit pünktlich gezahlt wird oder eine andere Leistung des Schuldners aus dem Ver-

Meegperatage niht rehtzeitig erfolgt oder die ersicherung gekündigt wird.

6) Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die Schuld- verschreibungen als Darlehnswert zum vollen Nenn- wert anzunehmen und au den Kursverlust zu tragen. Die Direktion behält sfich das Recht vor, darüber zu entscheiden, eb sie dem Darlehnsnehmer die Schuld- Va angen ¿s Rebrg S oder ob sie

iefelben für feine Rehnung verkaufen und ibm nu den Erlös zahlen wil. E 4 6 Der D E

« Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehn in Schuldverschreibungen zu 3 9/ oder 34 9/0 oder 33 9/9 oder 49/9 oder 419/65 oder 44 9/9 empfangen will. Beginn und Dauer der Entrichtung der Annuitäten.

Für das Darlehnskapital sind von dem ersten Tage desjenigen Vierteljahrs ab, in welchem es ge- geben ist, bis zum leßten Tage desjenigen Kalender- vierteljahrs, in welhem es getilgt wird, folgende i L O 3

e' Zinsen nah dem Zinsfuße der Schuldver- \{hreibungen, in welhem das Darlehn ris ist;

2) ein Zinszuschlag von jährli 5/; 9/6 des Kapitals, welcher im ersten Jahr der Beleihung in voller Höhe der Betriebsmasse, in den folgenden Jahren mit 1/3 9% zur Betriebsmasse und mit dem Reste von # 9/0 zur Sicherheitsmafse fließt (cfr. § 41);

3) bei amortisierbaren Darlehen ein Tilgungs- beitrag von jährli F °/6 des ursprünglichen Kapitals.

Diese Annuitäten sind in vierteljährlihen Raten, und zwar für jedes Kalendervierteljahr spätestens am fünften Tage des folgenden Kalendervierteljahres bei der Basse des Ostpreußischen Pfandbrief-Instituts

des Ostpreußishen Pfandbrief-Instituts bestimmten | zahlba

öffentlihen Blättern gekündigt werden. Die Frist beginnt mit der leßten Anzeige.

Die zu kündigenden Schuldverschreibungen werden dur das Los bestimmt.

Einlösung.

22. Die gekündigten Schuldverschreibungen müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht ver- fallenen Zinsscheinen und den Erneuerungsscheinen in kursfähigem Zustande bei der Kasse des Ostpreußischen Pfandbrief-Instituts eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird von der Einlösungsvaluta zurückbehalten, ebenso der Nenn- wert nicht eingelieferter Schuldverschreibungen. Die zurückbehaltenen Seirage werden zu Gunsten des Ostpreußischen Pn uis zinsbar angelegt.

erjährung.

Gekündigte und niht eingereichte uldver- schreibungen verjähren nah § 8301 B. B zu Gunsten des Ostpreußischen Pfandbrief-Instituts.

Squldverschreibungen. § 23. Jedem Janhaber einer Schuldvershreibun ist ein Druckexemplar des Geschäftsberihts nebst Bilanz und SGewinn- und Verlustrechnung gegen Vorauszahlung don 50 „H und der Portokosten zu verabfolgen, sofern er dies bis zum Schlusse des- jenigen Geschäftsjahres, für welhes der Bericht ge- eben wird, unter Vorlegung des Stückes oder des rneuerungs\{eins verlangt; spätere Anträge sind zu berücksihtigen, solange der Vorrat reiht. E. Darlehn.

Darlehn.

§ 24. Das Ostpreußische Pfandbrief-Institut ge- währt den in § 2 bezeichneten Grundstücks8eigen- tümern, wenn sie ihm als Mitglieder beitreten, auf Antrag Darlehn in dur 100 teilbaren Marksummen und in Beträgen niht unter 2000 46

: Antrag.

Dem Antrage sind beizufügen: 1) ein Auszug aus der Gebäudesteuerrolle bezw. ma es S E M Abs@rift ne vollständige neueste beglaubigte Abs

des Grundbuchblatts,

d ein amtlich beglaubigter Lageplan,

4) eine vollftändige Zu Lmintenstelltiris ter Staats- und Gemeindeabgaben des Grundstück3,

5) ein genaues von dem Darlehnéësucher mit der Versiherung der Richtigkeit zu unterschreibendes Mietsverzeihnis vom Datum des Antrags und

6) die FeuerversicherungEurkunde nebst der letzten Pramiznguittunag,

Im Antrage ist anzugeben, welher Zinsfuß für das Darlehn gelten soll und ob dasselbe amortisierbar sein soll oder nicht.

„Peber die Gewährung des Darlehns sowie über die näheren Bedingungen, insbesondere die Kündigungs- fristen, die Rückzahlung, die Unkündbarkeit des Dar- lehns usw. entscheidet die Direktion. Gegen deren Entscheidung ist Berufung an den Verwaltungsrat gestattet, welcher A entscheidet.

Bedingungen.

§ 25. Die Darlehen werden in Schuldverschrei- bungen des Ostpreußischen Pfandbrief-Instituts zum Nennwerte unter folgenden Bedingungen gewährt:

1) Für Kapital, insen, Kosten der Kundigung und Beitreibung einshließlich Gerihts- und Änwalts- kosten und aller sonst aus dem Geschäfte nam den Kosten sowie für alle saßungsmäßigen Bei- träge muß innerhalb der Beleibun sgrenze des Wertes des zu beleihenden Grundstücks und zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden.

Ideelle Grundstücksanteile werden nicht beliehen.

2) Insoweit das Eigentum an dem zu beleihenden Grundstücke dur Lehen oder Familienstiftung oder Familienfideiklommiß oder dergleichen beschränkt ist, kann die Beleihung erst erfolgen, wenn die Erfüllung derjenigen Vorausseßungen nachgewiesen ist, welche durh die Gesetze, die betreffenden Stiftungsurkunden usw. vorgeschrieben sind. L

Der Darlehnssucher trägt sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehn8geschäfts3 und der Eintragung und hat auf Verlangen einen 4 Naa Direktion zu bestimmenden Vorshuß ein-

en.

4) Bei Empfang des Darlehns hat der Darlehns- empfänger einen Beitrag zur Sicherheitsmasse - in Höhe von 4 9/ des Darlehns als Abschlußprovision

iu zahlen.

9) Der Schuldner is verpflichtet, solange die Pandbriefihatd D das El bei einer fentlichen Feuersozietät in der Provinz oder bei

a i

Sobald die Zahlung nit in dieser Frist eingeht, erhöhen s die Zinsen für das betreffende Quartal um ein halbes Prozent.

Sofern in der Verzinsungsmafse niht genügend Mittel zur Rae der Zinsen der Schuldverschrei- bungen vorhanden sind, ist der erforderlihe Betrag der Sicherheitsmasse zu entnehmen und nach Eingang der Zahlung seitens des Schuldners nebst den Zinsen dieser wieder zuzuführen.

Sicherheit für Beschaffung des Vorrangs.

§ 27. Kann Darlehnssuher den Vorrang vor bereits eingetragenen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nit sofort verschaffen, fo ist die Be- leihung nur zulässig, wenn bis zur Löschung oder Rückung der vorgehenden Posten eine Sicherheit in der Art bestellt wird, pas bei der Kasse des Ost- preußischen Pfandbrief-Jnstituts entweder der vor- eingetragene Betrag in barem Gelde eingezahlt wird oder für je 225 #4 der betreffenden Posten 309 X in Schuldverschreibungen des Instituts mit Zins- und Erneuerungsscheinen hinterlegt werden. Bei Berechnung dieser Sicherheit wird der Zinsfaßz der betreffenden Posten, wenn \ih kein höherer ergiebt, auf 5 9/0, und der Zinsrückstand, wenn dessen Bes rihtigung niht glaubhaft nachgewiesen wird, auf vier Jahre angenommen.

Grundrenten, Ab-

Borpingeteagene Altenteile,

ndungs8berehtigungen und andere dauernde Lasten

nd nach dem Ermessen der Direktion auf ihren

Kapitalwert einzushäßen, welher von dem Gesamt-

wert des zu beleihenden Grundstücks bei Feststellung

der Beleihung8grenze in Abzug zu bringen ist. Schuldurkunde.

§ 28. Ueber das Darlehn ist eine Shuldurkunde mit Berücksichtigung der in diesen Satzungen vorge- schriebenen Bedingungen auszustellen, in welcher zu- gleich die bypothekarische Eintragung der Haupt- |huld und aller Nebenleistungen in der Seseblichen Form zu bewilligen und zu beantragen ist.

In der gerihtlih oder notariell aufzunehmenden Schuldurkunde hat fh der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung în sein gesamtes Vermögen, owie in das Grundstück, und zwar in letzteres in der

eise zu unterwerfen, daß die Zwangsövollstreckun gegen den jeweiligen Eigentümer julässig sein soll ebteres ist im Grundbuche einzutragen. Dem Ost- Pru Pfandbrief-Institut ist in der Urkunde die Ermächtigung einzuräumen, vollstrekbare Aus- fertigung der Urkunde jederzeit auch ohne den Nah- weis der Fälligkeit der Schuld von dem Notar oder Gericht zu erfordern.

Aenderung de3 Zinsfußes.

§ 29. Der Schuldner kann jederzeit den Zinsfuß feiner Darlehns\huld innerhalb der saßzungsmäßigen Zinssäße ändern, wenn er spätestens vier Wochen vor dem nächsten Zinstermin diese Absicht der Direktion \{chriftlich mitteilt und Schuldverschrei- bungen des bisherigen Zinsfußes in voller Höhe seines Darlehns nebst den dazu gehörigen Erneuerungs- und Zinsscheinen behufs Umwandlung in folche des gewünschten Zinsfußes einreiht. Die Kosten trägt der Schuldner.

Der Anteil des Schuldners an der Siterheits- masse und bei amortisierbaren Darlehen an der Tilgungêmasse bleibt unverändert.

Veräußerung des Grundslücks.

§ 30. Bei Veräußerung des beliehenen Grund- \tücks unter Uebernahme der Schuld feitens des Er- werbers erlisht die persönliße Verbindlichkeit des Mitgliedes, sobald die Schuldübernahme gemäß § 416 B. G.-B. genehmigt wird und der Erwerber als Mitglied beitritt und als solches aufgenommen

wird. Veräußerungsrecht des Instituts.

§ 31. Das Ostpreußische Pfandbrief-Institut hat das Necht : A. das ganze Kapital zu kündigen, wenn a. im Falle der Veräußerung des beliehenen Grund- #stücks nit vergl nach Eintragung des Er- werbers die Mitteilung gemäß § 416 B. G.-B. bewirkt oder nicht die Sculdübernahme genehmigt und der Erwerber als Mitglied aufgenommen wird;

b. der Schuldner einer lagengs, oder vertrags- mäßigen Verpflichtung troß geshehener Aufforderung nicht e na omn: c. der uldner einen nit pünktli@ beicblt en Feuerversiherungsbeitrag d. das beliehene Grundstück unter Zwangsversteige- rung oder Zwangsverwaltung kommt; 6. der Eigentümer in Konkurs gerät ; f. die Beleihungsgrenze unter die tatsählihe Be-

vom

einer anderen Ostpreußischen Fn zugelassenen Versicherungsgesell\

Institut haft in

leihung finkt, sofern diese Wertminderung dur mangelhafte Onstanbhaltues oder dur Verschulden

des Eigentümers oder sonst Nußzungsberehtigten ver- ursaht ist, oder, wenn außer diesen Fällen die Be- lethungdgrenze unter 2000 4 gesunken ist.

In den Fällen a, þ, 6 und f ist das Darlehn auf

Verlangen der Direktion sofort, in den anderen Fällen nah sech3monatliher Kündigung fällig. , B. die sofortige Rückzahlung des die veränderte Beleihungsgrenze übersteigenden Betrages zu fordern, wénn außer dem Falle zu A. f. die Beleihungsgrenze unter die tat|ählihe Beleihung gesunken ist.

Die weitergehenden g des Gläubigers aus

§ 1133 und 1135 B. G.-B. werden für diejenigen

älle, in denen ein unwirtschaftlihes Verbalten des ers niht zu Grunde liegt, ausgeshlo}sen. üdckzahlung auf Kündigung des Instituts.

Im Falle der Kündigung des Kapitals oder von Teilbeträgen desselben auf Grund vorstehender Be- stimmungen is die Rückzahlung in der Regel in entsprehenden Schuldverschreibungen unter Beifügung der laufenden Zins- und Erneuerungs\cheine zu beg Erklärt der Schuldner, Zablung in bar leisten zu wollen, oder liefert er am Verfalltage die Schuldverschreibungen niht ordnungsmäßig ein, \o ist das Kapital in bar zu zahlen, doch hat der Schuldner alsdann einen Zuschlag zu entrichten, welcher die Differenz zwishen dem Kapital und den höheren Anschaffungskosten für die abzulösenden Schuldverschreibungen zum Tageskurse am Zahlungs- tage deckt, mindestens aber den halben Jahreszinsen gleichkommt.

Rückzahlungsrecht des Schuldners.

& 32. Der Schuïdner kann das Darlehn jederzeit ganz oder teilweise in Schuldverschreibungen des Ost- preußischen Pfandbrief-Instituts von demselben Zins- fuß, in welhem das Darlehn gewährt ist, nah dem Nennwerte unter Beifügung der laufenden Zinsscheine und der Erneuerungssheine zurückzahlen, doch müssen die Annuitäten für das ganze Kalenderquartal, inner- A dessen die Nükzahlung erfolgt, voll entrichtet werden.

Teilzablungen müssen in durch 100 teilbaren Mark- summen geleistet werden.

Tilgung durch Barzahlung.

Die ganze oder teilweise Tilgung durh Barzahlung ist nur zum 1. Januar oder 1. Juli zulässig, nahdem der Schuldner mindestens acht Monate vorher die Absicht, die Pie und den Termin der Tilgung durh Sftaluna chriftlih oder zu Protokoll angezeigt hat. Die Direktion kann alsdann einen der Tilgungssumme

leihkommenden Betrag von - Schuldverschreibungen ündigen und nah dem Nennwerte einlösen. Schuldner hat den erforderlihen Barbetrag nicht erst an dem Tilgungstage (1. Januar oder 1. Juli), sondern \pä- testens am 15. Tage des vorhergehenden Monats kostenfrei bei der Kasse des Ostpreußischen Pfandbrief- Instituts einzuzahlen. Geht die Zahlung an di-sem Tage nicht ein, so hat Schuldner von diesem Tage ab 5 9/0 Verzugszinsen zu entrihten, welche auf die in jedem Falle bis zum Tilgungstage zu leistenden saßung8mäßigen Annuitäten einschlieglih Darlehns- zinsen niht angerechnet werden.

Die Tilgung durch Barzahlung kann für die ersten jehn Jahre des Bestehens der Schuld ausgeschlossen werden.

Im übrigen gelten für die Rückzahlung die Vor- schriften des § 31 leßter Absay.

Auf Verlangen des Schuldners sind die abgezahlten Beträge ihm löshungsfähig zu quittieren oder an ihn oder einen von ihm zu bezeihnenden Dritten mit dem Nange hinter dem Reste ohne Gewähr abzu- treten. S@huldner kann den quittierten Betrag löschen oder mit dem Range hinter der dem Oft- preußischen R a bleibenden Rest- bypothek für {h oder einen Dritten umschreiben lassen.

Lösungsreht nahstehender Gläubiger.

§ 33. Gläubiger von Hypotheken oder Grund- s{hulden oder Rentenschulden, welche der für das Ost- preußische Pfandbrief-Jnstitut eingetragenen Hypothek nachstehen, können gegen Zablung von F 0/ ihrer Pon in den Akten des Ostyreußishen Pfand-

rief-Instituts den Vermerk eintragen lassen, daß sie

sich verpflichten, falls der Eigentümer mit der Zahlung der Annuitäten säumig ist, diese nebst den faßungsmäßigen Kosten selbst zu zahlen. Lehnt die Direktion die beantragte Eintragung ab, \o hat der Antragsteller die Beschwerde an den Verwaltungsrat, welcher Pit entscheidet.

Ist der Vermerk eingetragen, so gibt das Oft- preußische Fanzztef-Institut dem betreffenden Hypo- thekengläubiger von der eingetretenen Säumnis un- verzüglich Nachricht und stellt ibm frei, innerhalb ¡wei Wochen bei der Kasse des Ostpreußischen Pfand- brief-Jnstituts seinerseits Zahlung zu leisten, wie auch die weitern Naten für den Schuldner zu ent- rihten. Der Zahlende erwirbt die bezahlten Forde- rungen, darf fie aber nicht zum Nalhteil des Ost- preußischen Pfandbrief-Instituts geltend machen. Solange ein nachstehender Hypothekengläubiger die Annuitäten pünktlich zahlt, hat er das Recht, beim etwaigen Erwerbe des Grundstück3 das Schuld- verschreibungsdarlehn mit allen s\aßung8mäßigen Rechten und Pflichten unter Beitritt als Mitglied de Ostpreußischen Pfandbrief - Instituts zu über- nehmen.

F. Beleihungs8grenze und Wertermittelung.

Beleihungs3grenze. § 34. Die Beleihung eines Grundstücks hat si stets inuerhalb der ersten Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fortshreitender Entwikelung bis 6/16 des er- mittelten Wertes zu halten, darf jedoch den 124 fachen Gebäudesteuernußungswert und den 30 fachen Grundsteuerreinertrag der etwa zugehörigen Liegen- (Gala welche aröher als E find nicht über- reiten. Dabei muß die Sicherheit sowohl nach dem Ertragswerte als e nah dem Verkaufswerte des zu beleihenden Grundstücks gerechtfertigt sein. Wertermittelung. Die Beleihungen sind auf Grund besonderer Wertermittelungsvorshriften vorzunehmen, welche ebenso wie Abänderungen derselben der Aufsichts- behörde zur Genehmigung einzureichen sind. rhôöhung der Beleihung.

Steigt der Wert eines beliehenen Grundftäcks in- folge von Neubauten, welche auf demfelben errichtet werden, fo kann auch die Beleihung nach Maßgabe der zu ermittelnden höheren Beleihung3grenze erhöht

werden. Auér G us\{chluß der Beleihung. Ausgeshlossen A e Beleihung sind Landgüter und Grundstücke, die in einer städtishen Feldmark liegen und si zu einer selbständigen Nahrungsstelle durch Bodenbenußung eignen, sofern ihr landschaft-

ländlichen zu einer selbständigen Gutswirtschaft ver-

einigt find, sofern der landschaftlih ermittelte Wert

des Gesamtguts 1500 Æ oder mehr beträgt. Ablehnungsrecht.

§ 35. Auch innerhalb der Beleihungsgrenze kann die Direktion Beleihungsanträge zurückweisen, sofern sie nach ihrem pflihtmäßigen Ermessen, sei es in Anbetracht des Grundstücks oder mit Rücksicht auf die Person des Cigentümers, die erforderlihe Sicher- heit niht für vorliegend erahtet. Sie ist nit ver- pflichtet, die Gründe der Ablehnung dem Darlehns- sucher mitzuteilen. |

Insbesondere sind von der Beleihung außszu- schließen:

a. Gebäude, die feuergefährlihen Zwecken dienen;

b. Tkeater oder Gebäude, die aus\{chließlich oder hauptsählich zu Tanz- oder Konzertsälen oder zu ähnlihen Zwetten dienen ;

c. alle Gebäude, deren etwaige Vermietung“ nah dem pflihtmäßigen Ermessen der Direktion un- gewöhnli \{chwierig erscheint.

Gegen die Entscheidung der Direktion ist Be- rufung an den Verwaltungsrat zulässig, dessen Ent- scheidung endgültig ist.

Abbruch von Gebäuden.

§ 36. Sinkt infolge Abbruhs von Gebäuden auf einem beliehenen Grundstück die Beleihung3grenze desfelben unter die bestehende Beleihung, so hat der Eigentümer vor Beginn des Abbruhs eine nah Ver- hâltnis der Herabminderung von der Direktion der Höhe nach festzuseßende Sicherheit in bar oder Schulds verschreibungen des Instituts bei der Kasse des letzteren einzuzahlen, widrigenfalls die \ofortige Rückzahlung des Darlehns erfordert werden kann.

Die gestellte Sicherheit wird zurückgegeben, sobald und soweit die Beleihung8grenze des Grundftücks wieder gestiegen ist.

Von jeder baulihen Veränderung seines Grund- stücks hat der Schuldner vier Wochen vor Jnangriff- nahme der Direktion Anzeige zu machen, widrigen- falls diese zur sofortigen Kündigung berechtigt ist.

Die Direktion kann jederzeit prüfen lassen, ob und wieweit das beliehene Grundstück die satungsmäßige Sicherheit für das darauf ruhende Hypothekendarlehn noch bietet. Mindestens alle zehn Jahre muß eine solhe Prüfung stattfinden.

Gegen die Wertfestsezungen der Direktion steht die Beschwerde an den Verwaltungsrat zu, dessen Entscheidung endgültig ist und der Angabe von Gründen nicht bedarf.

G. Rechnungswesen und Fouds des Justituts. Geschäftsjahr.

& 37. Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr. :

i Bilanz.

Die Inventur, Bilanz, Gewinn- und Verlusts rechnung sind nach den Vorschriften der §8 39 ff. und 261 des Handelegeseßbuchs vom 10. Mai 1897 aufzustellen.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verluftrechnung sind im Deutschen Reich3anzeiger und in den für die Veröffentlihungen des Vereins bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Konten.

& 38. Die Einnahmen des Ostpreußischen Pfand- brief-Instituts fließen, soweit fie nicht in Abzahlungen auf nicht amortisierbare Kapitalschulden bestehen und unmittelbar zur Abstoßung von Schuldverschreibungen zu verwenden sind, entweder zur Betriebsmafse oder zur Sicherheitsmasse oder zur Tilgungsmafse oder zur Verzinsungsmasse.

Betriebsmaffe.

& 39. In die Betriebsmasse fließen:

a. das Eintrittsgeld,

b. die aus deu Zinszushlägen ihr gemäß § 26 Ziffer 2 zugewiesenen Anteile,

c. die außerordentlihen Einnahmen des Pfand- brief-Instituts, zu denen au die Zinsen der verfüg- baren Bestände gehören,

d. die nah § 33 von den nachftebenden Hypothekens gläubigern zu zahlende Gebühr. _

Die Ausgaben der Betriebsmasse bestehen aus den persönlihen und sahlichen Kosten der Geschäft3- verwaltung.

Die Uebershüfse der Betrieb8masse werden am Schlusse jedes Jahres an die Sicherheitsmasse abs eführt, soweit sie niht nah der Bestimmung des Nerwaltungsrats als Bestand für das nähfte Jahr vorzutragen sind.

Sicherheitsmafse. a. Einnahmen. f 40. Die Einnahmen der Sicherheitsmasse be- ehen : 1) in den bei Empfang der Darlehen zu zahlenden Abs{lufßprovisionen von §2 9% (S 25 Ziff. 4), 2) in den aus dem Zinszuschlage vom zweiten Darlehnéjahre an hierher fließenden F 9/0, 3) in den Uebershüssen der Betriebsmasfse, Í in den Zinsen der Bestände der Sicherheits masse, 5) in dem Erlöse aus der Verwaltung, dem Wieder- verkauf oder der Verpfändung der für das Institut erworbenen Grundstücke, 6) in den von der Verzinsung8mafse zurückerstatteten

Vorschüssen. b. Ausgaben.

Die Ausgaben bestehen : 1) in den etwaigen Zinsausfällen, 5 in den etwaigen Kapitalsausfällen, 3) in dem Kauspreise für diejenigen Grundstü, welche das Osftpreußishe Pfandbrief-Jnstitut im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung des Ausfalls von Hypotheken etwa erwerben muß, s if in en zu d ee zu leistenden Vor-

üssen ( ebter Absatz). ° Anlegung der Bestände. 3 Bestände der Sicherheitsmasse sind in mündel- sicheren Wertpapieren anzulegen.

Guthabenkonto.

8 41. Am Slusse eines jeden Jahres wird das Guthaben eines jeden Mitglieds an der vorhandenen Sicherheitsmasse festgestellt, und zwar werden aus den in § 40 unter Nr. 1 und 2 angeführten Ein- nahmen jedem Mitgliede die von ihm geleisteten Beiträge gutgeschrieben, die übrigen in § 40 vor-

esebenen Einnahmen nach Verhältnis Der egENEN Sahreszinsen auf die Guthabenkonti der Mitglieder verteilt. Sobald das Guthabenkonto eines Schuldners an der Sicherheitsmasse die Höhe von 10 9/9 des urs. - \sprünglihen Darlehns erreiht, ermäßigt \ich der nah § 26 Nr. 2 zu zahlende Zinszushlag auf das - zur Betrieb3masse fließende !/s 9/0. Anrechnung.

lih ermittelter Wert 1500 A oder mehr beträgt. Das gleiche gilt für städtische Ländereien, die mit

Bei Rückfzahlung des Darlehns verbleibt das Gut- haben des Schuldners an der Siherheitsmafse,

R la ita M Bi E R A L Mt E E E T LZ E g d C E ga E E Ea ics E De e E E R E E S I A E