1859 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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haliens. Nüäsicht hierauf will ih gestatten, daß, wie bei der-biefigen, fo auch bei der dortigen Universität , die Zulassung zu“ den Pre Prüfungen bei allen Fakultäten ohne Vorlegung eines förmlichen Ab-

gangs.- Zeugnisses erfolgen darf, sobald der Doktorand durch seinen An-

meldébogen, resp. durch Abgangs-Zeugnisse früher von ihm besuchter Uni- versiräten über ein vorschriftsmäßiges Triennium, resp. Quadriennium Aka- demikum, so wie dur eine Bescheinigung der Quästur über die voll- ständige Erlegung der Gebühren für das Abgangs - Zeugniß und durch einen dieser Bescheinigung hinzuzufügenden Vermerk des Königlichen Uni- versitäts-Richters über scin sittlihes Verhalten si. ausweist. Die Aus- fertigung des förmlichen Abgangs - Zeugnisses kann alsdann bis nach er- folgter Promotion, oder, wenn der Promotus noch länger die Universität zu besuchen wünscht, bis zu seinem demnächstigen wirklichen Abgang auss geseßt bleiben. Verlin, den 31. Juli 1856.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angzlegenheiten. Jm Austrage: Dr. J. Schulze.

An das Königliche Universitäts-Kuratorium zu N,

Verfügung vom 26. März 1859 betreffend das VerfahrenbeiEntlassung interimistishangestellter Elementar-Lehrer wegen Vergehen.

Nach dem Bericht vom 28, v, M. beabsidtigt die Königliche Regierung, den interimistisch angestellten Lehrer N., nachdem der- selbe wegen Vergehens gerihtich bestraft worden, aus seinem Amtèe zu entlassen. Um dem vorzubeugen, daß der N, Nt in anderen Bezirken auf Grund des ihm ertheilten Prüfungszeugnisses wieder als Schulamtsbewerber auftrete, glaubt die Königliche Re- gierung dieses Prüfungszeugniß mit ciner Ungültigfkeits - Erklärung versehen zu müssen.

Indem ih bemerke, daß dieses nichk zulássig ist, beauftrage ich die Königliche Regierung vielmehr, auf dem Zeugniß das Bergehen, dessen sih der Jnhaber schuldig gemacht, so wie die Strafe, zu dec er verurtheilt worden, resp. den font zu seiner Entlassung vor- liegenden Grund zu vermerken, und in ähnlichen Fällen ebeuso zu verfahren.

Berlin, den 26. März 18959.

Der Minister der geistliben, Unterrichts- und Medizinal- Angclegenheit. n. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

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Bescheid vom 31. März 1859, betreffend die Ver- abreichung des Gnaden-Quartals an die Wittwen von Schullehrern,

Auf den Bericht vom 11. d. M. crwiedere ih dem Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium, daß es keinem Bedenken unterliegt, der Wittwe des Seminarlehrers N, neben dem Steibemonat das Gnaden- Quartal zu gewähren. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 27, April 1816 is eine allgemeine Anordnung für all? Staats- diener, und der Schlußsaß derselben, welcher die Geistiüichen und Schullehrer ausschließt, hat ledigli den Zweck, diesen Kategoriecn von Beamten diejenigen größeren Vortheile zu erhalten, welche thnen eiwa bereits nah anderweiten geschlichen oder statutarischen Normen zustanden. Wo diese Vorausschung nicht zuirifst , stimmungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. April 1816 Anwendung.

Da nach Inhalt des Berichts die Vertretung des Lehrers N, besondere Kosten nicht veiu-sact hat, so ist gemäß Ne. 1 der ge- dachten Allerhöchsten Kabinets Ordre der Wittwe dess.lben ter auf 73 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. berechnete zweimonatliche G ehaltsbeirag nachträgli zu zahlen. |

Berlin, den 31, März 1859. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-

An gelegenheiten, von Betÿhmann-Hollwe g.

An das Königliche Provinzial-Schul-Kollegium zu N,"

romottons-

finden die Be- |

Erla vom 16. ApXUl 1859 betreffend die Fixirung der Besoldungen von Lehrern versch ie- dener Konfessionen in einem und demselben Orte.

Ju Folge des Berichts vom 2, v. M., die Fixirung des Ein- fommens der evangelischen Schullehrer in N. betreffend, erkläre ich mi mit der Verfügung der Königlichen Negierung vom 16. Juli v. J. einverstanden, da die städtischen Behörden. nicht für berechtigt erachtet werden können, die evangelischen Lehrer von der Fixirung auszuschließen, oder deren Gehäiter verhältnißmäßig geringer zu normiren, als die der katholischea Lehrer.

Fch überlasse der Königlichen Regierung, h‘ernach den Bürger- meister der Stadt N, in méinem Auftrage zu bescheiden 2c, 2.

Beilin, den 16. April 18597

Der Minifter der geistlihen, Unterri hts- und M'dizinal: Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 19. April 1859 betreffe; dix Pensions-Verhältnisse und Pensions8-Zwölftkel- Abzüge der Lehrer bei den höheren Unterrichts-

Anstalten,

Jn Ertoiederung auf den Bericht vom 14, Januar d, J., das

Pensionswesen bei den höheren Lehranstalten betreffend , theile id) dem König!ichen Provinzial-Schul-Kollegiu n Abschrift meines Er- lasses an das Königliche Provinzial - Sc{ ul - Kollegium in N, vom 30, November v, J. (Anlage a,) mit, um daraus die Einschrän- fungen zu erschen, unter welchen die Verfügung vom 22. Oltoder 1850 (Anlage b.) wegen des von den Gymnasial-Leßrern bei Ver- schungen zu entrichtenden Zwölstel - Abzuzs zur Anwendung zu bingen ist. Eine Abänderung des H. 14 der Verorduunz vom 28. Mai 1846 im Wege der Gesehgebung ist weder -gerech{chtfecriigi, da derselbe mit den allgemeinen Grundsäßen über tie Pensionirung der Kommunal-Beamten übereinstimmt, noch cin Bedürfniß, da den Lehrern, welWée bei -ciger Mr Go 14 1, e. bezeichneten Anstalt ein:

| ; | treten wollen, unbenommen bleibt, über die Anrechnung ihrer Dienste

für den Fall künftiger Pensionirung spezielle Verabredungen mil den betheiligten Kommunen zu treffen. Uls eina in der Mitte liegen: des Auskunftsmitiel, welches das Jnieresse der Lehrer fôidert, ohne die Rechte der Kommuuen zu verleßen, bietet si der Weg dar durch Verhandlung mit dea betheiligten Patrozaté behörden ein! salulavilthe Fefe herbelguähren arat don Lehrern diess ch len fruher geleitete Dienfle new in Y, 13 der Verordnung vom 28, Mai 1846 bezeichneten Umfange angerechnet werden.

Jh gebe dem Könglichen Provinzial-Scul-Kollegium anheim diesen in andern Provinzen mit günstigem Erfolge bet au bei den betreffenden Anstalten Scincs Resso

l e betretenen Weg E i rts zu versuchen wodur zuglei die in dem Bericht vom 14. Januar erörtettei Uebelstände zum Theil ihre Ecledizung finden würden.

Berlin, den 19, Apul 1859,

f

Der Minister der geistlihen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann- Holiweg. A das Königliche Provinzial-Scbul-Kollegiumn zu N, a,

i Auf den Bericht vom 10. Juli d. J., den bon dem GShmnasiallehri N. zu ektrihlenden Zwölftel - Abzug betreffend, exrwiedere ih dem König: lihen Provinzial-Schul-Kollegium Folgendes: | ,

Nach §. 14 der Verordnung vom 28. Mai 1846 ist bei der Pension! rung der Lebrer an höheren Unterrichts-Anstalten die Anrenung der Ul Auslande odex an anderen Unterrichts-Anstalten geleisleten Dienste nul dann ausgeschlossen, wenn die Pensionen bom Staate und von Kommunt gemeinschaftlich, oder blos von Kommunen oder qrößeren Kommunal-Ve! bänden zu zahlen sind. Denjenigen Lehrern und Beamten, welche au Staatsfonds zu pensioniren sind, werden diese Dienste nach ausdrüdlich!: Vorschrift des §. 13 1. e. angerechnet. Was in dieser Beziehung bei All ftalten Rechtens sei, welche weder vom Staat noch bon Kommunen, n von beiden gemeinschaftlic unterhalten werden müssen, ift nicht ausdrüt lich bestimmt; es is jedoch in favorem der Lehrer stets angenomm! ivorden, daß auch in diesem Fall nach §. 13 1, e, verfahren werden mu!

Wenn nun das Neskript vom 22. Oktober 1850 bestimmt, daß L rer, welche von einem mit einem eigenen Pensionsfonds versehenen ZnstitF an cine Anstalt verscht werden, bei welcher die Pensionsébeiträge der Le rer zum Civil-Pensionsfonds fließen, den vollen Zwölstel-Abzug von ihr ganzen neuen Dienstcinkommen erlciden sollen, und wenn, das geda

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Reskript als Grund für diese Bestimmung geltend macht , daß solche Leh- rex durch ihre Versezung die ausgedebntere Pensionsberechtigung- aus

413 der Verordnung vom 98. Mai 1846 erlangen, so können unter den- jenigen, in dem Neskript vom 22. Oktober 1850 bezeichneten Anstalten, welch2 mit einem eigenen Pensionsfonds versehen sind, nur solche verstan- den werden, auf welche der §. 14 der Verordnung vom 28. Mai 1846 Anwendung findet. Denn-wo dies nicht der Fall is, trifft der angegebene

Grund nicht zu. | i j _- Da nun das Gymnafium in N., bei welchem der N. früher angestellt

war, nicht zu denjenigen Anstalten gehört, welche vom Staat und von Kommunen gemeinshnftlich, oder blos bon Kommunen oder größeren Fommunal - Verbänden unterhalten werden , der N. mithin durch seine Versezung nah N. eine ausgedehntere Pensionsberechtigung nicht erlangt hat, so ermächtige ih das Königliche Provinzial -Schulkollegium hierdurch, den von dem N. zu entrichtenddn Zwölftel - Abzug nur von demjenigen Betrage seines Einkommens zu berehnen, um welchen er sich in Folge seiner V.rsezung an das Gymnasium zu N. verbessert hat. Berlin, den 30, November 1858.

Oer Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Augelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu 1a Þ

b,

Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium eröffne ich auf den Be- richt vom 8. August d. J., daß, wenn ein Lehrer von ciner höheren Unterrichts-Anstalt, die einen eigenen Pensionsfonds für Lehrer besißt, zu einer andern verseht wird, bei welcher die Pensionsbeiträge zum Cibil- Pensionsfonds fließen, der Versehte den vollen Zwölftel-Abzug von seinem ganzen neuen Einkommen zu erleiden hat. Denn er erlangt durch diese Verseßung den Umsiänden nach die im §. 13 der Verordnung vom 28sten Mai 1846 bezeichnete ausgedehntere Pensionsberehtigung, und es erscheint vollkommen gerechtfertigt, daß er auch die an die Erlangung dieser größeren Berechtigung gefnüpften Bedingungen erfüllt. Wird dagegen ein Lehrer von einer Schule, die cinen eigenen Pensionsfonds gebildet har, zu aner andern derartigen Anstalt versetzt, so ist ihm der Pensions- Abzug mit 2 nur von der etwanigen Erhöhung seines Einkommens aufzuerlegen, da nah g. 16 der Verordnung den Lehrern an dergleichen Anstalten keine höheren Beiträge als den pensionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegl werden dürfen, und diese in dem bezeichneten Falle nur in der vorgedachten Art würden behandelt werden können. Jch überlasse dem Königlichen Pro- vinzial-Schulkollegium, hiernach in dem zu der Anfrage Anlaß gebenden Falle zu verfügen.

Zerlin, den 22. Oktober 1850.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten, Jm Auftrage: De O U T e

An das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Ne

Ges von 27. Aptil 182) T E Ed div Heranzichung «der in der Gemeinde wohnenden Uusländer zu den Schulbeiträgen.

Auf die Vorstellung vom 17. Februar d. J, erösfne ih Jhnen, daß ih Jhre Beschwerde über die Heranziehung zur Schulsteuer nict für begründet erachten kann. Die Eigenschaft als Ausländer {ließt die Begründung eines Wohnsißes innerhalb der preußischen Staaten nicht aus. Sie haben in N. Jhren Wohnsiß genommen und dort cine selbstständige Stellung und cinen eigenen Verdienst. Im Sinne des Geseßzes gehören Sie deshalb zu den Hausvätern des Schulorts und sind a!s solher na Cr 29, Gh, 12, G 1 Allg. Landrechts s{chulbeitragépflihtig. Es muß demnach bei der Verfügung der Königlichen Regierung zu Arnsberg vom 24, No- vember v, J. das Bewenden behalten.

Berlin, den 27. April 1859.

Dex Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten.

Jm Auftrage: Lehnert.

Mai 1859 detreffend- die Be- Stempelfreiheit für die Tauf-, Trau- und Todtenscheine, deren Beibringung Be - hufs der Betheiligung bei den Pensions§- und Unterstüzungsfkassen der für immer unter der Ver- waltung des Staats stehenden Eisenbahnen erforderlich is.

Erlaß bom 14. willigung der

Des Regenten, Prinzen von Preußen, Königliche Hoheit haben auf dea Antrag der Herren Minister für Handel, Gewerbe

und öffentlihe Arbeiten und der Finanzen au - - und Todtenscheinen , deren Bieren B e Grtciliqung bei den Pensions- und Unterstüungs-Kassen der für. immer unter der Verwaltung des Staats stehenden Eisunhahnen erforderlich ist, die Stempelfreiheit zu bewilligen geruht.

Mit Bezug auf die Verfügung vom 4; Juni 1856 seße ih die Königliche Regierung hieroon mit dem Auftrage in Kenntniß, in Gemeinschaft mit dem Königlichen Konsistorium dec Provinz, welches Abschrift dieses Erlasses erhält, die evangelishe Pfarr- Geistlichkeit Jhres Bezirks demgemäß zu infliruiren.

Berlin, den 12. Mai 1859,

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg,

An die Königliche Regierung zu N.

Afademie der ILissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Plenar- Sizung vom 30. Juni 1859 die Herren Léon Renier in Paris, Ernest Renan in Paris, Georg Heinrich Bernstein in Breélau, Heinrich von Sybel in Münch:n, Eduard Böcking in Bonn und Wilhelm Giesebrecht in Königsberg zu korre- Den Mitgliedern ihrer philosophischÿ - historischen Klasse ernannt,

Kriegs -Veinisteriunt.

Bekanntmachung.

U. __„Wohlthatidfeir, Dec in Frankfurt a. M, bestehende Verein zur Unterstüßung in der Schlacht bei Belle Alliance invalide gewordener deutscher Krieger hat am leßten Jahrestage der Shlacht wiederum seine woblwollende Fürsorge für die hülfsbedürftigen Veteranen aus jener denkwürdigen Zeit durch Ueberweisung ciner Summe von 220 Thlr. zur gleihmäßigen Vertheilung an die nachbenannten preußischea Invaliden: :

1) Andreas Hornemann iu Fzhrland, Kreis Osthavelland, Michael Friedrich Köhler in Frauenhagen, Kreis Anger- münde,

Bernbard. Laurenz Kreis Münster,

Johann Heinrich Brinkfranz in Beclin,

Johann David Nickel in Wandiaudßzen, Kreis Gum-

Pen,

6) Andreas Wagner in Neustadt, Kreis Worbis,

7) Dietrich Lüdcke in Ellenberg, Kreis Salzwedel,

8) Christoph Krull in Bregenstedt, Kreis Neuhaldensleben,

9) Johann Daniel Wilhelm Dahms, und ) 1

Osthoff in Amelsbüren,

10) Johann Christian Adler in Alt-Damm, 14): a x1 Baer in Poivib, bdethätigt,

Das Kriegs - Ministerium hat den genannfcn Invaliden die Beträge durch die Lokalbehörden überwiesen und bringt solches, indem es zugleich im Namen der Beschenkten dem genannten ho- achtbaren Verein den aufrichtigsten Dank ausspricht, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.

Berlin, den 28. Juni 1859,

Kriegs-Minifierium, Abtheilung für das Junvalidenwesen.

Angekommen: Der Fürst von Sulfowsfki von Swloß Reifen,

Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant von der Armee, von Herrmann, nach Steitin,

Berlin, 1. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz - Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs - Rath Wulfshein die Erlaubniß, Jur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ibm verliehenen Ehren - Komihur - Kreuzes vom Haus- und Berdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwi zl ertheilen,