1859 / 157 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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solhe nach dem Ermessin der Negierung nachgewiesen ist, vorbehalt-

lih des Rechtsweges, zum Grunde zu legen. Die Regierung kann aber auch in solchem Falle das weitere

Verfahren so lange aussezen, bis darüber von den Gerichten rechts- kräftig entschieden if. 6. 6

Gegen das Resolut der Regierung, welches die Entschädigung feststellt , ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung an die Be- theiligten die Vetretung des Rehtsweges bei dem ordentlichen Ve- rit der belegenen Sacbe zulässig. ird innerhalb dieser s die Klage von der einèn Partei beim Geridt angestellt, so kann die Gegenpartei im Wege der Widerklage die Abänderung der Ent: scheidung der Regierung auch ihrerseits noch nach Ablauf von ses Wochen geltend machen.

Ae Wenn durch eine Entwässerungêanlage Grundstücke in den Bezirken mehrerer Regierungen betroffen werden, so bestimmt das Minifterium für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten , welche Regierung das Verfahren zu leiten und die Entscheidungen abzu-

fassen hat. §0

Die Koften des Verfahrens der Verwaltungsbehörde werden eben fo aufgebracht , wie die Kosten der Anlage. Die Kosten der

Rekurs-Jnftanz, so wie des gerichtlichen Verfahrens , treffen den unterliegenden Theil nah Verhältniß der Sufkkumbenz. 9

Das Geseh, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzu- führende Aufgebots- und Präklusions-Verfahren vom 23. Januar 1846 (Gesez-Sammlung S. 26), wird in den Bezirken des Appellations- gerichtShofes zu Cöln und des Jusftizsenates zu Ehrenbreitftein , so wie in den Hohenzollernschen Landen für anwendbar erklärt.

Wee. A199 n 4,01

Besondere Bestimmungen für die Hohenzollernschen Lande.

§. 10.

Rücksihtlich der Hohenzollernschen Lande sollen die in den Abschnitten X, (§§. 23 27 einschließlih), XI. (g. 28) und die in den daselbst unter Nr. 6 bezogenen Abschnitten 11. (§§. 5 7 einschließli), 11. (F. 8) und IV. (§. 9) enthaltenen Vor- riften der Mühlen - Ordnung für das Fürstenthum Hohen- zollern - Sigmaringen vom 8. November 1845 (Geseß - Sammlung für dasselbe Bd. VII, S. 157 ff.), soweit sie dort noch Gültigkeit haben und mit dem gegenwärtigen Geseße niht im Widerspruch stehen, fortan auch in dem Gebiete des Fürstenthums Hohenzoliern- Hechingen Anwendung finden.

Ein Abdruck dieser Vorschriften ist dem gegenwärtigen Gesetze beigefügt, (a.) U

a4li

Jn Ansehung der Räumung der Gräben und anderer Wasser- Abzüge werden die Bestimmungen der Mühlen - Ordnung vom 8. November 1845 dahin erweitert, daß überhaupt Jeder, welhem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasser-Abzuges obliegt, zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich angehalten werden kann, sobald aus der Vernachläsfigung derselben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besißer anderer Grundstücke oder nußbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner entsteht. :

Die Beftimmung, wann und wie die Auskrautung oder Räu- mung bewirkt werden soll, gehört dabei lediglich zur Cognition der Polizei - Behörden, und jeder Unterhaltungspflihtige muß si der- selben unbedingt unterwerfen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel,

Gegeben Berlin , den 14. Juni 1859.

(L. S.) Wilbelm, Prinz von Preußen, Regent,

Fürst zu Hohenzollern - Sigmaringen. Flottwell.

von Auers8wald. von der Heydt, Simons. von

S(hleinipß, von Bonin. von Patow. Graf von PüF&ler. von Bethmann- Hollweg.

d,

Ï _Mühl-Ordnung für das Fürftenthum Hohenzollern-Sigmaringen.

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26, 2c,

X, Von den zum Treiben der Werke dienenden Pen, Diejenigen Gewässer, Flusse, Bäche, Kanäle, Teiche und sonstige Wasserbehälter, welche bestimmt find, Mühlen zu Mibtn stehen

unter besonberer polizeilicher Aufficht, und ohne obrigkeitliche (; laubniß dürfen von keiner Seite Venderungen in- den beftehenh,

Einrichtungen getroffen werden. G g. 24.

Die Müller sollen die zum Treiben ihrer Mühle dienen,

Gewässer nur in der Art und Ausdehnung benuzen, als E l : ai } nung ß fie day 10) Wie in einem Müßlbach ein disponibles Gefäll vorhanden

berechtigt sind.

Die Benußung des Wassers darf niemals zum Nachtheile h, Güterbefizers und der Gewerbsberechtigten, die im Wasserbereit des Mühlenwassers liegen, ausgedehnt werden. Auch die recht: begründete Benuyung des Wassers von Sciten des Müllers so viel thunlich, dergestalt geshehen, daß die Übrigen Betheiligh denjenigen Vortheil vom Wasser ziehen können, der unbeschadet h, Gewerbsbetriebes des Müllers S ift,

E

Wenn die Vortheile der Müller und das Juteresse der übrig

Bethciligten in eine solche Kollifion kommen, daß ein Theil nat stehen muß, so is vorerst auf die vorliegenden Privatrecht Sverhäl| nisse zu sehen und hiernach von der kompetenten Behörde zu en eiden. hs Sind keine privatrechtlihen Titel vorhanden, so entscheidet d Polizeibehörde darüber, ob das Juteresse des Müllers oder d anderen Betheiligten den Vorzug verdiene, und" bestimmt zuglei nah billigem Ermessen die Entschädigung, welche ein Theil da anderen zu leisten hat, wenn nah Befund der Umstände eine solt Entschädigung überhaupt P Wenn ein Müller glaubt, in der rechtlihen Benußung sein Wassers beeinträchtigt oder beschränkt zu sein, so darf er eigt mächtig die ihm entgegenftehenden Hindernisse niht entfernen, so a muß fih deshalb an die ihm vorgeseßte Polizeibehör! wenden. Diejenigen, welche an einem Mählenwasser begütert find, dürfe

auch von ihrer Seite keine Handlung eigenmächtig vornehmen, dur! -

welhe die Mühle in ihrem Gange beeinträchtigt werden fönnte. g. 27.

In Anwendung obiger Grundsäße auf einige ihrer Beschaffen -

heit nach besonders bemerkenswerthe Fälle werden folgende Voi schriften gegeben :

1) Das Wässern aus Flüssen, Bächen, Gräben und Teichen, au

welchen Mühlen das erforderliche Wasser s{höpfen, darf nit

zum Nachtheil berechtigter Mühlen geschehen, und die Müll

dürfen das Wässern denen dazu berechtigten Gutsbesißer

nicht eigenmächtig wehren.

Es sollen daher da, wo Kollifionen und Streitigkeite deshalb zu fürchten find, eigene polizeilihe Vorschriften die Wässerung erlassen werden.

) Die Flüsse, Kanäle und Rinnen, welhe das Wasser zu de Mühlen führen, sollen ftets rein gehalten und zu gehörig Zeit gepußt und ausgehoben werden.

Auch hierüber muß die Lokal - und Bezirksbehörde d! erforderlichen Anordnungen treffen, und in solchen die wechs seitigen Berechtigungen und Juteressen nah Recht und Amti pfliht zu vereinigen suchen,

Kein Müller darf eigenmächtig den Mühlbach abschlagen, t sei unter welchem Vorwand es wolle,

Wenn solches außergewöhnliher Weise nöthig wird, | hat die Polizeibehörde die erforderlihen Anordnungen j treffen und über den Vollzug zu wachen.

Die Mühlbäche und Wasserleitungskanäle müssen allentha! ben das normalmäßige Profil haben.

Die Bezirks - Polizeibehörden erlassen darüber die erfo!

derlihen Jnftructionen, Der Müller darf das Wasser niht über die Gebühr hen men oder spannen, sondern muß demselben den freien Lau Na, lassen, als er nit berechtigt ift, dasselbe zurückzu alten.

Das Weitere kommt unter §. 28 bei dem Eichpfahl vo! Wenn ein Müller das Wasser gespannt hat, und er es st& dann nöthig findet, die Wassermasse ganz oder zum The

wieder frei fliefien zu lassen, so darf er dies nicht plößli(

ins Werk segen, falls für einen unteren Müller oder

son Betheiligte nachtheiliger Effekt entstehen könnte, sonder!

die Ablassung nuß nah und nach geschehen.

Wenn dur plôößlihes Ablassen Schaden geschieht,

muß er diesen vergüken, und er wird noch geftraft,

Es darf weder Über der Mühle, noch unter derselben ein

Vorrichtung in den Wasserkanal eingelegt werden, dur welhe das Wasser gespannt und dessen Geschwindigkeit odt Gefáäll vermindert wird.

Wenn es nöthig wird, eine Mühle still stehen zu machen, darf dieses niht durch gánzlihe Hemmung des Wassers gt schehen, sondern es ist dieser Stillftand nah den Regeln di! Kunft also zu bewirken, daß das Wasser seinen gleichen ut gehinderten Abfluß habe,

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\ Wenn eine Mühle Mangel an Wasser leidet, fo ist der Be- z A darauf zu nehmen , daß alles dasjenige Wasser, was unbeschadet der Rechte dritter Personen in den Mühlbach geleitet werden fann, dabin geführt werde. Die betreffenden Polizeibehörden sollen besonders da, wo das Junteresse der Konsumenten eine Verbesserung der Mühle erfordert, den Müllern mit aller möglichen Beihülfe an Han- den gehen.

ift oder das Gefáäll ohne Nachtheil vermehrt werden kann, soll selbes unter Aufsicht der Polizeibehörde zum Vortheil aller derjenigen Mühleneigenthümer , die sth dem Unternchse men anschließen, vollzogen werden können. Aus keinem Fluß, oder Bach, oder Mühlengraben darf ein Ableitungs - Kanal konstruirt werden , ohne vorhergegangene genaue hydrotechnische Prüfung aller Umstände und polîzet- liche Erlaubniß. y : Wo ein Haupt - Ableitungskanal aus einem größeren Fluß eingerichtet wird, oder {on besteht, also daß er mehrere Ge- werbe treibt und sib durh mehrere Bezirke ergießt, da steht derselbe unter der Ober- Aufsicht der Landesregierung. Die- selbe hat eine genaue Jnflruction zu ertheilen über die Art, wie das ganze System eines solchen Kanals behandelt werden soll, damit diejenigen Bezirke, durch welcke sich derselbe er- gießt, keinen Schaden leiden, und sowohl die daran zu er- richtenden Gewerke als die Güterbeftger den möglichsten Vor- theil daraus ziehen.

Wo dermalen schon Haupt - Kanäle bestehen, follen die |

etwa früher ergangenen Jnstructionen revidirt, verbessert und diejenigen Einrichtungen getroffen werden, welche den Vollzug sichern.

3) Wo in einem Fluß oder Bah Flößerei oder Fischerei be- |

trieben wird, sollen besondere Reguiative deshalb von den betreffenden Behörden entworfen werden, insofern die gegen- wärtig bestehenden nit genügen oder deshalb Streitigkeiten bestehen.

Wenn das Wasser in einem Mühlbach eine solche unge-

wöhnliche Höhe erreicht hat, daß es niht nur die Eiche, son- |

dern auch das Ufergeländer übersteigt, und dieses durch die Uebereiche allein niht abgewendet werden ann, #0 - T dev

Müller s{uldig, nach Umständen niht nur den Leerlauf, |

sondern auch sämmtlihe Mühlshüßen zu ziehen, da, wo eine Fluthschleuse im Einlaßwehr besteht, ift das Oeffnen dersel- ben mitbegriffen. E

Da in den meisten Fällen die Oeffnung der Fluthschleuse,

bei zweckmäßiger Einrichtung, zu Abwendung der Ueber- |

s{wemmungen hinreicht, so soll ein jedes Mühlwehr, welches neu erbaut odec von Grund aus reparirt wird, mit einer oder nah Erforderniß mit medreren Fluthshleusen versehen werden, deren Schwellen in. der Ebene der verglihenen Bach- sohle liegen müssen.

Die Bezirkspolizei - Obrigkeit bestimmt die Art, wie dies |

geshehen muß, und den Betrag der etwa dem Müller zu ge- benden Entschädigung.

N Von dem-etgentlichen Wasserbau der Mühle, der Eiche und dem laufenden Geschirr. §. 28.

Der Wasserbau einer jeden Mühle muß nach den Reg°in der Kunft also fonstruirt sein, daß mit seiner Beihülfe die für eine Mühle disponible Wassermenge dergestalt in Thätigkeit geseht wird, daß dadur die größtmöglicste Wirkung auf die Bewegung des Mühlwerks hervorgebracht - und gleichzeitig dem Wasser der môg- lichst freie Lauf gelassen wird.

Aus diesem oberften Grundsaß folgen für die Construciion der einzelnen Theile des Wasserbaues und deren Benutung fol- gende Regeln :

1) der Rost des Wasserbaues i vollkommen wagrecht zu halten. Der Fachbaum muß mit der Schwelle bündig laufen und darf nicht aufgefüttert sein; er muß genau na der Eiche mit Zugabe dcs Zehr - oder Erbzolles so eingelassen werden, daß er nicht in die Höhe gekeilt werden kann,

2) Auf die Wehrbäume, Schwellen, Schuß - und Stellbretter darf kein Aufsaz gemacht werden. :

3) Bei jeder Mühle muß ein Eichpfahl (Eiche) vorhanden sein. Dieser Eichpfahl hat die Absicht, den höchsten Stand des Wasserspiegels zu bezeihnen, auf den der Müller das Wasser in dem Múühlenfkanal spannen darf, ohne daß dadurch Ver- legung wohlerworbener Rechte anderer Betheiligten veran- laßt worde.

Er muß an einer Stelle errichtet sein, wo er leicht beob- achtet werden kann. Jede von dem Müller bewirkte Veränderung dieser Werke if verboten und wird bestraft. Es darf sich auch keine andere Person eine Veränderung des Eichpfahls beigehen lassen.

Betteriche.

5) Sobald cine Veränderung des Eichpfahis, es mag dieselbe

durch zufälliges Verrücken, Beschädigen, Beugen , Versenken, Emporheben, Vershlammen oder Vertiefen des Kanalbettes geschehen sein, muß der Müller sogleih Anzeige davon an die Polizeibehörde erstatten.

Er darf für sich keine Arbeit an demselben machen lafsen

und würde auch dadurch nur der vorher beftandene Zustand desselben hergeftellt. Jede Handlung, welche mit dem Eichbaum vorgenommen wird es mag solche in Versezung, Ausbesserung, Berichtigung oder neuer Einrichtung bestehen soll urter Aufficht dcr Obrigkeit mit Beobacbtung- der oben §§. 11,, 11, und 1V. ge- gebenen allgemeinen Vorschriften vorgenommen, und darüber unter Zuziehung aller Jnteressenten ein Protokoll verfaßt wer- den. Dieses Protokoll ift in dreifaher Urschrift auszuferti- gen. Eine Urschrift wird bei den Amtsalten aufbewahrt, die zweite wird bei den Akten der betreffenden Gemeinde registrirt. Die dritte Urschrift wird dem Müller oder Mühleneigenthümer zugestellt. Jeder der übrigen Jnteressenten hat das Recht, auf seine Kosten eine Abschrift des Protofkolles zu verlangen. Der Eichpfahl und die an demselben befindlihen Werke oder Bezeichnung des Wasserspiegels muß nah den Regeln der Kunst und nah den besonderen Vorschriften der Experten höchst genau und also hergeftellt werden, daß derselbe möôg- lichst fest gegen gewaltsames Einwirken uvd Zerstôren durch Zeit und natürliche Gewalt gesichert ift.

Er if auf einen ausgepflasterten Rost zu ftellen und zu verbürgen. Jm Falle dessen Kopf die wirklihe Eiche bezeich- net, ift dieser mit einer cisernen, unverrückbaren Kappe zu versehen,

Da wo ein Eichpfahl niht shicklich angebracht werden kann,

wird unter der unten bei Nr. 9 folgenden Bedingung gestattet,

an dem Mühlengebäude oder am Wasserbau ein leicht bemerk- bares Zeichen anzubringen. Die Stelle darf aber an sich selbst niht wandelbar und muß fo beschaffen sein, daß eine zufällige oder abfichtliche Veränderung nicht leiht möglich if.

Solche Stellen sind da vorhanden, wo die Landfesten oder das Mühlengebäude selbst von Quadern errichtet ift.

Damit bei entstehenden Streitigkeiten, bei erfoigter Verrückung der Eiche, oder in dem oben unterstellten Fall, des Eichpfahls wahrer rechtsbegründeter Stand und der richtige Wasserspiegel desto leichter und sicherer wieder gefunden werden könne, if es râthlich und für die Bewilligung unter Nr. 8 unerläßli, durch genaue Abwägung Rückmarken an solchen Stellen zu bestimmen, welche natürlich feft und von dem Mühl- werke ganz unabhängig sind, somit den Wasserspiegel zu beurkunden und darüber die Nr. 6 angegebenen Protokolle zu verfassen.

Es ist zwar zu unterstellen, daß die Müller ihres eigenen Vortheils wegen darauf denken werden, daß die Wasserräder der Mühle stets in gehörigem Stand erhalten werden, mit- hin kein Mangel an den Schaufeln, Kübeln u. s. w. bemerk- lich sein werde. Man will aber dicselben nicht allein hierauf besonders aufmerksam, sondern auch verbindlih machen, dafür zu sorgen , daß die Confiruction der Wasserräder, die Brzite der Betterihe, die Richtung der Kübel bei ober- c{lächtigen Mühlen in richtigem Verhältniß zum Getriebe der Mühlen steben, und daß dieselben stets in gehörigem Stand erhalten werden.

Eine besondere Aufmerksamkeit erfordern die Gerinne oder Diese müssen nicht allein in gehörigem Ver- hältniß zur Breite der Wasserräder erricket sein, sondern es muß auch das ganze Gerinne fest verdiebelt sein, damit nicht zu viel Wasser durchseigere und verloren gebe.

Das Nämliche gilt von den Rinnen, welche das Wasser auf die obershlähtigen Wasserräder zu führen pflegen, Diese sollen stets in gutem Stand erhalten werden, damit nicht zu viel Wasser unbenußt bleibe.

Radftuben sollen alsdann bedeckt und eingewandet fonstruirt werden, wenn es nach dem Ermessen der Polizeibehörde er- forderlich is, eine Mühle gänzli gegen das Erfrieren zu fichern. E

Wo ein solcher Fall eintritt, da find zugleich die erfors derlichen Maßregeln vorzukehr.n, damit dié Abwendung des Frostes auf eine solche Art gesheh?, daß feine Gefahr von Feuer zu fürchten if.

Wo diese Nothwendigkeit der Sicherung gegen das Er- frieren der Mühlräder nicht eintritt, oder vergeblib fein würde, da bleibt es dem Müller überlassen, entweder eine Radstube zu errichten oder sonft vorzufehren, was er für vortheilhaft hält,

Es ift zweckmäßige Vorsicht anzuwenden, damit nicht dur das Anspülen des Wassers am Mühlengebäude beim Dur- fließen durch die Betteriche, in welchen fi die Räder bewe- gen, Schaden geschehe. Auspflastern dieses Gerinnes unker