1859 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und Landivehr-Mannschaften, und-vom 14. ‘Mai 1891, betreffend

ras und deren Vergütigung ; ; i die Kriegsleistungen on Gutachten elbe von der kfreisständischen

cbé ng b 4 Me e E idtdéri werden, und die Beförderung derselben an die Staatsbehörde ; Ce Â) “8 "reibung und E ina der etwa künftig im Stadtkreise

deburg einzurichtenden Kreis - Institute und die Wahrnehmung Mle: Serehtsame des Kreises in Kommunal - Angelegenheiten nah

Außen hin; i die N i reibung der von den dret Städten des 5) T Rei E R e fzubringenden Kreisbeiträge.

odex von deren Eingesessenen au s Anträge cen, Aufnahme Jrreéx , Taubstummer und Blinder in die betreffenden Provinzial-Jnsftitute sind auch künftig von dem

i Landrathe an die Königliche Regierung zu richten. T A bi T aebienben Personen in den öffentlichen Anstalten

8fonds verpflegt werden müssen, hat der Landrath sofort, nach- L E Ote E Königlichen Regierung verfügt ist, dem Ober- Bürgermeister der Stadt Magdeburg von der erfolgten Aufnahme Mit-

eilung gu S ausn und Schreiben in Kreis«-KRommunal-Angele-

find an den Ober - Bürgermeister der Stadt Magdeburg als Ls Magdeburger Kreis-Corporation zu richten und in gleicher Weise hat derselbe seine Berichte und Schreiben in Kreis-

[-Angelegenheiten zu vollziehen. , i i Oa I E a hAfir, welche die Kreis-Corporation gegen Dritte

i llen, müssen mitdem nach Anweisung der Königlichen Regierung zu t L p E den Amtssiegel bedruckt, auc müssen dieselben die dem Abschlusse des Geschäftes zum Gründe liegenden Beschlüsse der Kreis-Ver- sammlung, so wie die dazu erforderliche Genehmigung oder Entscheidung

ts- Auffichtsbehörde in beglaubigter ¡Form beigefügt werden. cs T S Woooibenee zwischen dem ber-Bürgermeister der Stadt

rq einerseits und dem Königlichen Landrathe des Stadtkreises Mut, fo E den Magisträten der Städte Neustadt und Sudenburg

its findet un Neguisitions-Styl statt. E M E ene der Stadt Magdeburg is befugt,

wegen Ausführung der Kreistags-Beschlüsse und Einziehung rückständiger

Kreisbeiträge exe f Ae en ird ei ions- treckun die den Stadtkreis bilden- Wird eine Exekutions-Vollstreckung g dieselbe bei der Königlichen

den Stadt-Gemeinden erforderlich, so hat er j Regierung zu Magdeburg nachzusuchen; um Vollstreckung der Execution gegen Eingesessene der Stadtgemeinden hat er die betreffenden Magisträte

requiriren. | j i G C 7, Die Verfügungen der Königlichen Negterung in Kreis-Kommu- nal-Ängelegenheiten ergehen unmittelbar an den Ober - Bürgermeister der Stadt Magdeburg und dieser hat Namens der Kreis - Korporation seine Verichte ebenfalls direkt der Königlichen Regierung einzureichen. Der A A VORA Mittheilung zu mahen ünd ihn mit seinem Gutachten där

§. 8. Sollten in Bezug auf einzelne Kreis-Angelegenheiten ü Néssort des ‘Königlichen S iaak des S as Stadt Magdeburg Zweifel oder Differenzen entstehen, so hat die König- liche Regierung zu Magdeburg unter Festhaltung der im §. 1 und 2 dieser Justruction enthaltenen allgemeinen Grundsäße zunächst darüber Entscheidung zu treffen. Der Nekurs gegen eine solche Entscheidung ist an den Ober-Präsidenten der Provinz Sa&sen zu richten,

Berlin, den 31, März 1859.

Der Minister des Junern. Flottwell.

Allerh öh ster Erlaß vom 20. Juni 1859 betref- fend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Braunfels über Leun und Niedernbiel nach Ehringshausen, im Kreise Weßlar, zum Anschluß. an die Staatsstraße von Wehlar nah Siegen, und einer Chaussee von Braunfels bis zur Nassauischen

Grenze auf Philippfstein.

Nachdem J durch Meinen Erlaß vom heutigen Ta

Bau einer ‘Chaussee von Braunfels über Ga ub Niedornbiel nach - Ehringshausen, im Kreise Weblar, zum Anschluß an die R Epe von Weßlar nach Siegen, und einer Chaussee von ‘raunfels bis zur Nassauischen Grenze auf Philippstein geneh- migt habe, bestimme Jh hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlihen Grundstücke, im- gleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee - Bau - und Sang Materialien, nah Maaßgabe der für die Staats- N bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur aid eis fommen sollen. Zuglei will Jh den beim Bau fer Tia e von Braunfels nach Ehringshausen betheiligten emeinden oder der an deren Stelle tretenden Corporation L Uebernahme der EO chaufseemäßigen Untexhal- Lng er Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach “i estimmungen des für die E taatschausseen jedesmal geltenden

ausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-

verleihen.

stimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhe: bung betreffenden usäßlihen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staatd-Chaufeén von Jhnen angewandt werden, hievdury Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29, Fe: bruar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chauffee - Poli: zei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen, Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesez-Sammlung zur öffent: lien Kenntniß zu bringen. | Berlin, den 20, Juni 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs :

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

von der Heydt. von Patow. An

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister.

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FSHaudel, Gewerbe und öffentliche 2lrbeiten,

Bekanntmachung vom 24. Juni 1859 betreffend

die Ermäßigung des britischen Seeporto’s für die

über England transitirende Korrespondenz na und aus Uruguay in Süd-Amerika.

Mit dem 1. k. Mis. tritt für die über England transitirend Korrespondenz nach und aus Uruguay in Süd-Amerika eine G mäßigung des britischen Seeporto's auf 6 Pence oder 9 Sgr. fü! den einfahen Brief ein, An hritishem und belgishem Transit porto, so wie an preußischem resp. deutshem Vereinsporto komme die bisherigen Säße zur Erhebung. Es stellt fich mithin da Porto für einen einfachen , unter 1 Loth {weren Brief al Preußen und den übrigen Ländern des deutsch-österreichischen Pos vereins nach Uruguay et vice versa bei der Spedition Über Be| gien und England auf 12 Sgr.

Berlin, den 24. Juni 1859. General 2 Post : Amt.

Minifterium für

Justiz Miuiísterium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- sheidung der Kompetenz-Konflikte daß gegen die von einer Polizeibehörde ergangene, in der höhe- ren Verwaltungs- Justanz bestätigte Verfügung, dux ch welhe einem Orts8armen eine höhere Unter- stüßung angewiesen wird, als ihm von der Ort s- gemeinde bewilligt-w-oxdou, der Rechtsweg un-

zulässig ift, Vom 13, November 1858.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Danzi n de nzig erhobene! Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen So E N es M Danzig anhängigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der König N E La zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte a M Mr E dser Sache fúr unzulässig und de

etenz:-Konflift daher für begrü Neis oren, z her für begründet zu erachten, Von Die Arbeiter - Wittwe H Aus

e A s e H. empfängt seit dem Jahre D als ' arme für sich und mehrere e via E (a E A E H Que „monatliche Unterstüßung von Thalern. Auf ihre bei dew 4 ggen in Danzig als Ortspolizei - Verwaltung im ländlichen Territo- A in bon Danzig angebrachte Beschwarde, daß fie hiermit nicht bestehen Mai wurde die lhr monatlich zu gewährende Unterstüßung von den B rat p seiner gedachten Eigenschaft auf monatlih 4 Thaler fest ikt: s. da das Schulzenamt in E. dieser Bestimmung ‘keine Folge schied e, der Witiwe H, in der Zeit bom Februar bis Mai 1856 zu ver | R Malen der erhöhte Unterstüßungsbetrag auf die Kämmereikasse in 4 anzig, im Ganzen mit der Summe von 20 Thalern, angewiesen, dem- S RESIE leßtere von der Gemeinde E. exekutivisch wieder eingezogen. a R AOAALARA dieser Summe nebst 5 Prozent Zinsen vom Tage der Q chändigung hat die Dorfgemeinde E. gegen den Magistrat in ms Klage erboben und zu deren Begründung angesührt, daß dem BUA strat jedes Recht fehle, auf ihre, der Klägerin Kosten, gegen ihre Ea U freigebig zu sein, und daß von ciner nothwendigen oder núß- L L us abe hier nicht die Nede sein könne, weil die Wittwe H. von E Hemeinde E, im Jahre 1856 unterstüßt worden sei, und weil der agistrat seinen eigenen Stadtarmen monatlich nur 1 Thlx, 10 Sgr. ge-

Kompetenz-Konflikt erhoben,

mit der An

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währe. Der Magistrat widersprach dem Nlogdanjrag weil derselbe nah den Gesehen unbegründet und auch zur richterlichen ognition nicht geeig - net. sei, und es hat demnächst die Königliche Negierung zu Danzig den welchen sie auf den §. 33 des Geseßes über die Verpflichtung zur Armenpflege stüßt, und welcher in Uebereinstimmung fiht des Stadt- und Kreisgerichts in Danzig und des Appella- tionsgerihts zu Marienwerder für gerechtfertigt erachtet werden muß, wennaleich die Klägerin demselben widersprochen hat.

ach dem unbvollständigen Vortrage des Sachverhältnisses in der Klageschrift blieb ungewiß, in welcher Eigenschaft der Magistrat in Dan- zig bei Anweisung und Gewährung einer erhöhten Unterstühung für die Wittwe H. gehandelt hatte. Nach der darüber in der Klagebeantwor- tung und in dem Plenarbeschlusse der Regierung gegebenen Auskunft, und nach Jnhalt der von dem Stadt - und Kreisgericht adhibirten und miteingereihten Akten des Magistrats zu Danzig, betreffend die Fürsorge für die Wittwe H. im Wege der öffentlihen Armenpflege, ergiebt sich, was auch von der Klägerin in ihrer über den Kompetenz» Konflikt abgegebenen Erklärung nicht bestritten wird, daß der Ma- gistrat in Danzig, welher in dem ländlichen Territorium der Stadt bis zum 1. September 1857, von wo ab für dasselbe ein König- liches Polizeiamt eingeseßt ist, die Polizei verwaltete, in seiner Eigenschaft als Polizeibehörde über E. die von dieser Gemeinde der Wittwe H. zu gewährende Armen - Unterstüßung auf monatlich 4 Thaler festgeseßt hat, daß dieser Festseßung von der Gemeinde E, keine gehörige Folge geleistet, daher auf Beschwerde der 2c. H. derselben die Unterstühung vorshußweise aus der Kämmereikasse gewährt, demnächst im Wege der Execution wieder beigetrieben und _ dieses Verfahren auf Beschwerde des Schulzenamts. in E. von der Regierung in Danzig bestätigt worden ist.

Es handelt sich also hier nit, wie es nach der Klage in der gestellten Art angenommen werden konnte, um einen Streit zwischen zwei Armenverbänden darüber, welcher von ihnen die Verpflegung eines Armen zu übernehmen habe, in welchem Falle der Nehtsweg nach Vorschrift des Y. 34 des oben gedachten Geseßes vom 31. Dezember 1842- zulässig sein würde, sondern die Klage ist gerichtet gegen eine von einec Polizeibehörde ergangene, in der höheren Verwaltungsinftanz bestätigte Verfügung, betreffend die Ver- pflegung eines Armen.

_Ob diese Berfügung gerechtfertigt war oder nicht, wie Klägerin aus- zuführen sich bemüht, das zu entscheiden sind die Gerichte nach §. 34 i. f, des angeführten Gesehes und nah §ÿ. 1. des Gesezes über die Zulässigkeit des Nechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai

1842 nicht kompetent, und es muß daher bei der erfolgten Einstellung |

des Rechtsverfahrens definitiv sein Bewenden haben. Berlin, den 13. November 1858.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte,

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Mèedizinal- NugelegenHriten.

Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Die öffentlihe Prämiirung der Schüler der Akademie und der Königlichen Kunst - und Gewerkshulen wird am Sonnabend, den Iten d. M,, um 11 Uhr Vormittags, im langen Saale des Königlichen Akademie- Gebäudes stattfinden. Arbeiten ‘der akademi- schen Lehrklassen und der Kunstschulen werden ausgeftellt sein und Compofitionen von Schülern der musikalischen Abtheilung der Akademie zur Aufführung kommen. Eintrittskarten sind nicht erforderlich.

Berlin, den 6. Juli 1859,

Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice- Direktor.

Ministerium des Junern.

Verfügung vom 25, Mai 1859 betreffend die Domizil-Verhältnisse der Angehörigen von Sträflingen.

Die Vorschrift des Y. 3 des Gesehes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31, Dezember 1842, über deren Aus- legung die Königliche Regierung in dem Berichte vom 24. März d. J. anfragt, bestimmt ihrem Zwecke und auch ihrem Juhalte nah nichts Anderes, als daß die Gemeinde, wohin die ¿Familie eines Sträflings ihr Domizil verlegen will, dieselbe aufzunehmen nicht verpflihtet sein soll. Es ret erhalten werden sollen, daß bis zur Wiederentlassung des Sträflings in seinen und seiner Angehörigen Domizil-Verhältnissen nichts geändert werden darf.

Hieraus folgt aber nit, daß jedem Mitgliede einer solhen Familie der auch nur vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Orte versagt werden könne, und daß insbesondere minderjährige Kinder, welche der Erziehung oder des Erwerbs ihres Unterhaltes

| wendbarkfeit der Bestimmungen in den §. 18 und 22 des H

hat hierdurch der Grundsaß auf-

wegen an einem anderen Orte als Fremde einen Aufenthalt nehmen wollen, durch welchen in der Verpflichtung zur Fürsorge nihts ge- ändert wird, von jeder Gemeinde zurückgewiesen werden können, Eine folhe Auslegung des- Gesehes würde weder seinem Zwecke noch seinem Wortinha te entsprehen, und eine nuhlose, dem allge- meinen Jnteresse nachtheilige Härte involviren, indem sie im Er- folge dahin führen föônnte, daß die Kinder eines Sträflings an dessen Wohnorte fkonfinirt blieben und außer Stande wären, si außerhalb durch Gesindedienft 2c. ihren Unterhalt zu suchen.

Jh überlasse der Königlichen Regierung, die gegen das Ver- fahren der dortigen Polizei-Verwaltung vorgekommenen Beschwerden nach dieser Auffassung zu erledigen.

Berlin, den 25, Mai 1859.

Der Minister des Junern. Flottwell,

An die Königliche Regierung zu N,

Bescheid und Verfügung vom 26. Mai 1859 be- treffend den Betrieb des Musiker-Gewerbes.

Ew. 2c. eróffnen wir auf die Vorstellung vom 1. März d. J., ivie auch die Ministerien seither den Grundsaß festgehalten haben, daß „stehender Gewerbebetrieb“ und „Gewerbebetrieb innerhalb des Polizei-Bezirks des Wohnorts“ nicht als gleihbedeutend anzusehen,

"mit Rücksicht auf §. 59 der Allgem, Gewerbe - Ordnung vom

17. Januar 1845 und _§. 3. des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824, vielmehr das Feilhalten und Anbieten gewerblicher Ergzeug- uisse oder Dienste auf Straßen, oder an anderen öffentlichen Orten

| außer der gewöhnlichen Marktzeit oder außerhalb der Marktpläßze

als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen, nur nicht als ein gewerbes- scheinpflictiger anzusehen sei. Es kann daher au keine Veran- lassung gefunden werden, den von“ der dortigen Königlichen Regierung in den Verfügungen vom 3, Dezember v. J. und

10, Februar d. J. entwickelten Ansichten insofern, als dadurch

das Ausführen unbestellter Musik auf Straßen, in Wirth8häusern und an anderen öffentlichen Orten innerhalb des Polizei - Bezirks

| des Wohnorts für einen Gewerbebetrieb im Umherziehen erklärt

Was dagegen die Frage wegen der An- aufir- Megulativs auf einen solchen Gewerbebetrieb innerhalb des oute

wird, entgegenzutreten.

" Bezirks des Wohnorts, so wie die Frage betrifft, ob blinde Per-

sonen von einem derartigen Gewerbebetriebe ganz auszuschließen, so haben Sie hierüber eine weitere Mittheilung der Königlichen

| Regierung zu gewärtigen.

Berlin, den 26. Mai 1859.

An den Königlichen Polizei - Direktor Herrn N. zu N.

Abschrift vorstehender Verfügung erhält die 2c, zur Kenntniß- nahme mit dem Beifügen, daß zwischen dem Ausführen unbestellter Musik auf Straßen, in Wirthshäusern und an anderen öffentlichen Orten innerhalb des Polizei-Bezirks des Wohnorts und dem Ge- werbebetriebe im Umherziehen im eigentlihen Sinne gleihwohl ein wesentlicher Unterschied besteht, und auf den ersteren nicht alle Vdr- schriften des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824, namentlich nicht diejenigen anzuwenden sind, welhe, wie es z. B. hinsichtlih der Bestimmungen des §. 22. über die Zeitbeshränkungen des Ge- werbebetriebes in einzelnen Ortschaften der Fall if, an fich im Widerspxuche mit der Natux eines Gewerbebetriebes im Wohnorte des Gewerbetreibenden ftehen.

Jnsbesondere können für die Ertheilung von Erlaubnißscheinen zum Ausführen unbestellter Musik im Wohnorte die im §. 18 des Regulativs vom 28. April 1824 enthaltenen Vorschriften nicht eben so, wie für die Ertheilung von Gewerbescheinen und von Legitima- tionen zum Musiziren im zweimeiligen Umkreise des Wohnorts, für maaßgebend erachtet werden, vielmehr sind in Gemäßheit des §. 49 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 derartige Erlaubniß- Scheine nach erfolgter Prüfung der Unbescholtenbeit, Zuverlässigkeit und hinlänglichen Geschicklichkeit und nachdem die Kommunal - Be- hörde über die Nüßlichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetriebes auf Grund der Vorschrift des §. 68 der Verord- nung vom 9. Februar 1849 (Gesch - Sammlung S, 93) gehört worden, zu ertheilen. Auch geht die 2c. darin zu weit, daß blinde Personen von einem derartigen Gewerbebetriebe ganz ausgeslos- sen werden sollen, insofern fie niht {on dazu zugelassen waren.

Von anderen Regierungen werden Gewerbescheine zum Mü- siziren an blinde Personen vielfa neu bewilligt, und eben so i seitens des Finanz - Ministeriums die Ertheilung derartiger Ge-