1859 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ewadt find, en mit einem Sclóß verschen sein, weldes der Wärker freièn Herabhängen noch 2 Zoll von der Oberfläche der Schienen entfernt 0 Minuten S beni Eintreffen des Zuges schließen und n&ckch dessen bleiben. i i : §. 13. Jn jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Têènder oder

Ur wieder öffnen muß. i L Wenn Li so lange die Barrieren geschlossen find, die Ueber- | an dex Lokomotive so viele kräftig wirkende Breinsvorrihtungen angebracht gänge von Chauffeen und stark befahrenen Kommunalstraßen erleuchtet | fein, daß bei Steigungen der Bahn sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieren. bei Personen-Zügen bei Güter-Zügen

Auf den Babnhöfen find bei Dunkelheit # Stunde vor und £ Stunde bis einschlicßlih so der 8te der 12te Theik

na der Ankunft der Züge die Perrons und Anfahrten zu erleuchten, S Me 190% lih vor dem ersten Zuge und in der Regel auch vor jedem fol- S Me

genden muß die Bahn von den betreffenden werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entferut, oder die nôthigen An- " Zte

&“ E. Wärtern genau nachgeseben « Me e T 5 : 1 “R E æltén zu deren Sicherung getroffen werden. Ausn&hmen find untex be- Æ 2te M ä E S Z z 40 # A R L ; sonderen Umständen durch die Direction festzusegen. Vor ]edem Nacht- | der Näderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der zuge muß jedoch, wenn die Aufeinanderfolge oder Kreuzung der Züge es | Geschwindigkeit der Personenzüge fabren, sind hierbei als Personenzüge nicht geradezu unmöglich macht, unter allen Umständen eine Nevijion der | zu behandeln, Strecke ftattfinden. S O Ais eine kräftige Bremsvorrichtung is eine solche zu betrachten, dur

_ Vei der Nevision ist insbesondere au auf die richtige Stellung und welche die Nâäder eines bollbeladenen Wagens festgestellt werden können, Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. y ___—§: 14; Die anden Langseiten der Personenwagen befindlichen

§..6 Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu verschen, welhe vom | Thüren dürfen nur von außen zu öffnen sein. Jede derselben ist mit Zuge aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und | einem doppelten Verschluß, worunter wenigstens ein Vorreiber, zu ber ehen.

dg A. s Meilen angeben. : i Das Znnere der Personenwagen is wshrend der Fahrt in der Dunkel-

An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungs8zeiger aufzustellen, | beit angemessen zu erleuchten, Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, an deren entsprechend angeordneten A1men die Steigungen der Bahn, durhch | zu deren Durchfahrung nicht weniger als 3 Minuten gebraucht werden, Angabe des Verhältnisses der Höhenecinheit zur Länge deutlich exfennbar | Anwendung. zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden Strccke anzugeben sind __ Alle Personenwagen sind mit solchen Vorrichlungen zu versehen, daß

Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist «in Marküupfahl | Signal-Laternen angebracht werden können, | aufzustellen, welcher die Grenze anzeigt, tvie weit in jedem Bahngeleèise § 15. Alle mit leiht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter- : L k O 9 | /

Fahrzeuge vorgeschoben werden können, ohne den Durchgang derselben | wagen müssen mit einer sichern Bedcckun versehen sein, auf dem andern zu hindern, i __§..16 Auf jedec Güterstation soll, wenn nicht durch eine andere

Jn angemessener Entfernung bor den Wege - Uebergängen in gleicher Einrichtung der Zweck eben so sicher erreicht wird, cine Vorrichtung an- Ebene mit der Bahn sind Warnungstafeln aufzust-llen, welche zugleich gebracht sein, vermittelst welcher die ¿Form der Ladung nach Höhe und den Punkt des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, N.iter und Virhheerden | Breite dergestalt geregelt wird, daß in den verschiedenen Durchfahrten ein anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. Anstoßen derselben nicht stattfinden kann.

F: 14, Veber die bon jedem Wagen zurüägelogten Wege find Ne- II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. gister zu führen, Sämtliche Wagen find, nachdem sie 2500 bis 30 0 Meilen

E | S i durchlaufen haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegtcen

4 (Die Betriebsmittel follen fortwährend in cinem solhen Zu- Weges nach längstens je einem Zahr, einer periodi\hen Nevision zu unter- stande gehalten werden , daß die Fahrten mit der größten zulässigen Ge- | werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen tverden shwindigkeit (F. 25) ohne Gefahr ftattsinden könncn. müssen.

) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie Jeder Wagen muß Bezeichnungen erbalten, aus welchen zu ersehen einer technisch - polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden ist: 2) die Eisenbahn, zu welcher er gehört, b) die Orèdnungs-Nummer, find. Die bei der Revision als zulässig erfannte Dampfspannung ist am | unter welcher er in den Werkstätten und Nevisions-Negistern gesührt wird, Stande des Lokomotivführers sichtlich auf der Maschine zu bezachnen. | ©& das eigene Gewicht, einschlicßlich Achsen und Näder, d) die größte La- pp ei E u der V s den Lokomotiven muß Jar mit welcher er belastet werden darf, e) das Datum der letzten

E großte zulälnige Dampfspannung bezeichnet sein, ebision.

Jn dem Bereiche jeder Haupt - Neparaturx - Werkstatt ist ein offenes §. 18. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden Quefsilber-Manometer fo anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lo- | sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge borkommen- fomotiven dur ein furzes Ansagrohr damit in Verbindung gebracht | den Beschädigungen thunlichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich ge- werden kann, um die Nichtigkeit der Belastunz der Eicherhritsveniile, resp. macht wcrden fann. j die Nichtigkeit und Uebereinstimmung der Federwaagen und Manometer A N : S an den Lokomotiven prüfen zu können, 11L Einrichtungen und Maaß regeln bei Handhabung

§. 9. Es ist ein Negister über den von jeber Lokomotive zurückgeleg- des Betriebes, ten Weg zu führen und von Zeil zu Zit eine gründliche Revision der- §. 19, Jede Station muß eine Uhr erhalten, wele nach der mitt-

Jelben vorzunehmen. Die erste Ytevision hat zu erfolgen, wenn die Loko- | leren Zeit des Ortes gestellt ist und auf den größeren Bahnhöfen sowohl motive einen Weg von höchstens 10,000 Miilen, jete folgende, nachdem | von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen aus sihtbar und im 183 A a ar 8000 Meilen zurückgelcgt hat, ni.mals später jedech | Dunkeln erleuchtet sein muß. s ails na 1c è «Zahren so ivie na ch jeder größeren Kesselreparatur. Beit Gie ; u führer Lokomotiv Ú rer und Bai BFyrtop E 5 n Al Gelegenheit dieser Revifion , welche sich auf a!!e Theile der Lofomotive | eine Uhr bei fig tragen. Die M der aflibber ib CUdriBRURR S erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblôßen und nittelst | sind nach einer bestimmten, von der Direction festzuseßenden Normalzeit S LINPE auf das 1;fache des zuläsfigen Dampfüberdrucks zu f reguliren, dagegen sind die Uhren der Bahnwärter ‘nach derx Uhr der

: . thnen zunächst gelegenen Station zu stelle j Z

Kessel, welche bei dieser Probe ihre ¿Form bleibend ändern dürfen in / g A e A A M Mes N ,

E i ] ; è ' J: ch, ei Voppelgeleisen, sei es, daß die Bahn einspurig und nur diesem Zustande nicht wieder in Gebrauch genommen werden, mit Doppelstreck.n zum Ausweichen versehen oder durchweg d p lgeleifi x he ft tirten rer sind Verhandlungen aufzunehmen, in cingerihnt ist, sollen die Züge immer das in ihrer s Cs e

enèn die Crgedbutsse zu verzeichnen siud. ende Gele be abren ine Oh ma a E o E O

JZede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dawbpfpf.ife, mit G N M i N O e eth N Mule der zur Speisung des Kessels und den zur jederzeitigen Eik. nuung des | na welcher der Zug bestimmt ist und außer Pa tebt N s SEE zweckdienlihen Vorrichtungen und wenigstens wit zwei | anhält, S : zer Zweisel steht, daß leßterer Eicherheits-Ventilen versehen sein, von welchen das cine so eingerichtet Für die trecken i nb hi

; : , ; ( le Doppelstrecken in den Vah öfen sind S a4

ein soll, d 3 ält {h : S -: : i O N VOonodbfen find Abweichungen bon M ee Beniing desselben nicht über das bestimmte Maaß ge- U O unter Verantwortlichkcit des Vorstehers Ad

Ï E ( °

Die Höhe des Wasserstandes und die Epannung der Dämpfe im §. 21, Das Stiel 2

E bder u l lib a9 ; “R ? i: D as Schieden der Züge dur Lokomotiven ifi er Keffel ca nig Stande des Führers, ohne besondere Proben fortwährend u eine arbeitende Maschine an der A des N E

F L. a n N M àrtah A SA Cabn as D T « h

Dié Belastung der SiGetbeits-Ventile (fo aimAADNA thb ben E O e e O des Zuges in Nothsällen oder selben cine vertifale Bewegung bon 2 Zoll mögli ist. Anwendung , wenn die O R a E diese Bestimmung krine F S. Be Es Love muß mit eincm verschließilaren, an den übersteigt. : O U O Sefinlde nicht YFelerlaslen didt anliegenden Aschkasten und mit einex Voruchtung ber- Bei Lüge it Lokomotive v Sub ie :

Fi e Meik nan ps der Auswurf glühender Kohlen und GtihFen aus R Fan Ecölgea cldtlare get ute f s O L

em ornftein wir sam berhütet wird N an brin un der 4 Ï tz i es G D nre en; 3? vCT

, gan qun Züge i1 , os 27s i §. 11. T nder - Lokomotiven und Tender müssen mit lräftigen, vom Me böcstens üt de Da n aegen. Pl P Men, arf

Stande des Hrizers aus lcicht zu Hhandhabenden Brems n verscben sein. § 22. B.i solchen Zügen, in wel R d ia E en Seh §. 12. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gihende U ag-n sollen auf den, sollen nicht über 150 Achsen in S A A LAS d N ider Vet u beiden Sciten mit elastischen Buffern und elastischen shwercn Zügen oder in iFelge von Witterungs : Verbältniss.n E rab Alle Näder S: ín Lokomotivzüge : E inoltven vor cinen Zug gelegt werden müssen, ist Vofomotive it den olg ftäbl N bitai in L0 omotivzügen gchen , müssen schmiedeeiserne arößeren Tricbrädern oder, wenn dice bei beiden leich fi d vi rRfigere obe „erne Nadreifen haben, Die Stärke der scbmiedecisernen Nad- | Lokomotive an die Spitze deg Z1ges z1 stell e reifen soll in ber Lauffläche bei Lok ivo d: Tia : E 4 u Que e SETNOT M N,

S Wagen winbelena T „ocomoliven und Tendein mindestens Z Die vordere Lokemotive fuhrt den ZUg, die andere leistet nur in dem Miraavi, estens X Zoll, bei stählernen Nadreifen mmdestins § Zoll | erfordei lien Maße Hülfe, E s N

7E or Der Tender dir borderen Lokomotive soll mi

B T «t e L Zis 8 1t f h e Abn dec en milien init wirksamen Vorrichtungen zum Schmicren } eine fest ange¿ogene Kupplung verbunden werden der folgenden durch a O E L Von mebr als ciner Lokomotive führte 2 ; ; fe h i i H _GID NHIE T + l getudrte Züge d ( 8

Eichen nt dten Os sind Na B E Oen befördert werden. Ne Desen -itaiidldmit

K E e cen Seiten jedes Wag.ns angebrad. ). 23. Die Fabri der Lok. motiv ; i p s s befcftiat ein, S L IPEEEE ( ( F ch Lte Fabr r Li vuben mt dem T-nder born Ut fabr-

gt daß fie im Zustande der Belastung dcssclben beim planmäßigen Zügen mit Peirsen. n Bejörderung nur gestattet , Ee

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Hülfs-Lofomotive einem liegengebliebenen Zuge entgegengeht, oder auf stark | haken so weit zusammen ezogen sein, daß die Federhuffer der Wagen im geneigten Ebenen die Lokomotive sih unten efindet. Zustande der Nuhe sih berühren, : L

Bei Arbeitszügen und auf den Bahnhöfen ist das Fahren mit dem Jn gemischten Zügen find Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung Tender voran gestattet, sofern die Geshwindigkeit 15 Fuß pro Sekunde | nicht unmittelbar vox und binter die Personenwagen zu stellen. nicht übersteigt. j §. 33. Jn jedem Zuge, mit welchem Personen bcfördert werden,

§, 24. Kein Personenzug darf vorx der im Fahrplane angegebenen | muß mindestens ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst Zeit von einer Station abfahren. auf den Tender folgen.

Die Abfahrt darf uicht erfolgen , bevor alle Wagenthüren geschlossen . 34. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn find und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nit vorher fignali- Das Folgen von Zügen in geringerer, als Stations-Distanz, ift nur | sirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ift. ; dann gestattet, wenn das deutliche Erkennen der optischen Signale durch § 35. Arbeitszüge, oder einzelne Lokomotiven, außer den in Noth- Nebel oder Schneetreiben nicht behindert ist. Zst ein solhes Hinderniß | fällen berbeigerufenen, dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der niht vorhanden, dürfen Personenzüge den Personen- und Güterzügen 10 Mi- | Leitung des Betrieèes betrauten berantwortlichen obexen Beamten, resp, nuten, Güterzüge den Personenzügen 5 Minuten nah Abfahrt des boran- | dexen Vertretern, und in fest abgegrenzteu Zeiträumen auf der. Bahn gehenden Zuges folgen. fahren, auch müssen mindestens die Vorsteher der beiden angrenzenden

Näheren sich die Züge auf kürzere Zeiträume, als 5 Minuten, oder | Stationen von der Bewegung solcher Züge oder Lokomotiven Kenntuiß auf geringere Entfernungen, als 3000 Fuß, so muß der nachfolgende Zug | erhalten. : : langsam fahren und bon den Stations - Veamten und Bahntvoärtern auf Dasselbe gilt von einzelnen Materialien-Transport wagen und ODraisi- die rihtige Beobachtung der Folge - Zeiten und Räume durch Anweisung | nen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von oder Signalisirung gehalten werden. einem berantwoitlichen Beamten begleitet sein.

Arbeitszüge und leer fahrende Lokomotiven find wie Güterzüge zu Mindestens eine Viertelstunde bor der fahrplanmäßigen Ankunft der behandeln. regelmäßigen oder der angesagten Extrazüge muß das betreffende Bahn-

An Zügen, welchen andere nit fahrplanmäßige folgen, ist dies zu | geleis von Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen geräumt sein. signalisiren. Arbeits8züge und ein:elne Lokomotiben werden gleih den regelmäßigen

§. 25. Durch die genehmigten Fahrpläne wird die Durchschnitis- | Zügen fignalisirt, i ¿çahrges{windigkeit zwischen den einzelnen Stationen für die verschiedenen Nächtliche Arbcitszüge sind eben so zu beleuchten wie bie übrigen Züge bestimmt. regelmäßigen Züge. : :

Die größte Geschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn übcr- §. 36. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen schritten werden darf, wird bei Skeigungen von nicht übex 1 : 200 und nicht bor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo Krümmungen bon nicht weniger als 300 Nuthen Nadius für Schnellzüge | das Bedürfniß eintritt, werden diese Schnecpflüge oder Wagen dem Zuge auf 6 Minuten, für Personenzüge auf 8 Minuten , für Güterzüge auf | mit besonderen Maschinen borausgescickt.

12 Minuten pro Meile festgeseßt; auf stärker geneigten oder mehr ge- ¿est mit der Lokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht au krümmten Strecken muß diese Geschwindigkeit angemessen verringert werden. | “besonderen Nädern gehen, find auch vor dem Zuge zuläsfig.

Langsamer muß gefahren weiden; a) wenn Menschen, Thiere oder §. 37. Ohne Erlaubniß der dazu bevollinächtigten Beamten darf, andere Hindernisse auf drr Vahn bemerkt werden; b) beim Uebergange | außer der Tenderwache und den Bahnmeistern in ihren Strecken, Niemand über Drehbrücken, Drehbscheiben, Auêéweichungen und Kreuzungen; e) wenn | auf der Lokomotive mitfahren., das Langsamfahren vom Bahnwärter signalisirt wird; d) auf den in Ne- §. 38. Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder paratur befindlichen Strecken. - Jn allen diesen Fällen muß so langsam | auf den Bahnhöfen stehen, der Negulator geschlossen, die Steuerung in gefahren werden, als die Umstände zur Borbeugung einer möglichen Ge- | Ruhe geseßt und die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß fahr es erfordern. dabei stets unter spezieller Aufficht stehen.

§. 26. Bei der Einfahrt in Stationen, aus Haupt- in Zweigbahnen Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vaorlagen, und umgekehrt, so wie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise | Bremsen 2c. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung geseßt in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer | werden können.

Länge bon 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann. Nähern sich §. 29. Jede im Dunkeln sich beivegende Lokomotive muß an ibrem zwei Züge bon verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide | Vordertheile mit 2 weitleuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fah- so lange anhalten, bis der Weichensteller angiebt, für welchen Zug die | rende Personenzug mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten Durchfahrt frei ist. Drehbrücken dürfen nur passirt werden, wenn dem | brennenden Laternen versehen sein.

Lokomotivführer bom Biückenwärter an bestimmter Stelle mitgetheilt ift, Am Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles na daß die Brücke in Ordnung. | hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sihtbares,

ÿ. 27. Bei Courier-, Schnell- und Extrazügen, bei denen die im | nach vorn leuchtendes Laternen-Signal anzubringen. §. 29 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, | Geht au8nahmêweise der Tender dem Zuge boran, so is statt der müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande | Lokomotive der Tender mit zwei brennenden Laternen zu versehen. befinden. Außerdem müssen a) die Fahrzeuge unter sich, so wie mit dem §. 40. Die Bahnwärter müssen dem berannabenden Buge folgende Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug - und Buffer - Federn | Signale geben können : 1) die Bahn ist fahrbar, 2) langsam fahren, 3) etivas angespannt sind: b) die im §. 13 borgeschriebene Zahl der Brem- | still halten. sen um eine bermehrt sein; e) hôchftens 30 Wagen-Acsen den Zug bilden: | ÿ. 41, Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal d) aträderige Wagen sih nicht darin befinden. zum Halten an den Lokomotivführer geben können.

F. 28. Die Courier- und Schnellzüge, so wie die Extrazüge der Aller- §. 42. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: höchsten und Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Be- | 1) Achtung geben, 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen. förderung überall den Vorrong vor den anderen Zügen. §. 43, Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird

Bei geringer Personen - Frequenz dürfen zwar einzelne Wagen mit | nach besonderer Justruction gehandhabt; cs müssen durch denselben De- Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf | peschen von Station zu Station und sämmtliche Wärter zwischen je 2 jedoch nur F der nermalmäßigen Ladungéfähigkeit betragen | Stationen bon dem Abgange der. Züge benachrichtigt werden fönnen.

§. 29. Die Beförderung von'Gütern mit den Personenzügen ist nur | Ausschließlich mit dem elektrischen Telegraphen werden die Signale ge- unter folgenden Bedingungen zulässig: a) das Auf- und Abladen bon geben. 1) der Zug geht nit ab, 2) es soll eine Hülfs-Lokomotibe kom- Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von Güterwagen, darf nie- | men. Zum Herbeirufen von Hülfs-Lokomotiven müssen die Züge mit por- mals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen | tativen Apparaten versehen sein, resp. müssen in den Wärterbuden ber- sein; b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der | schließbare Apparate zu diesem Zweck aufgestellt sein. planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen ; e) die Passagiere dex Pexsonen- §. 44. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen züge dürfen durch die Mitbeförderung vou Eütern in keiner Weise be- | dur ein Signal an dem in der einen oder anderen Nichtung zunächst lästigt werden. | borhergehenden Zuge den Bahnwärtern , Arbeitern und den in Seiten-

§. 30. Wenn cs im Jnteresse des Lokal - Verkehrs wünschenswerth | bahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. L erscheint, können mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert | §. 45. An der Drehachse der Austpeichestellung in den Hauptgelcisen werden ; jedoch darf durch diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen müssen solche Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage als im der Güterverkehr nit beeinträchtigt werden und insbesoudere darf deé- | Dunkel zu erkennen ist, ob das richtige Geleise für den ankommenden Zug halb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. | geöffnet i. Vor der Ankunft und anf den Endstationen, auch vor der

§. 31. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit | Abfahrt eines jeden Zuges is nachzuschen, ob die Babnstränge, welche über die durch dieses Neglement borgesriebenen renzen hinaus nicht |} derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig ge- eingebracht werden. Jeder Zugführer ist mit einem Stundenzette! zu | stellt sind. ï i x verschen, in welchem die Dauer der Fabrt von einem Haltepunkte zum Zu den Haupit-Geleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche andern genau verzeichnet wird. in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes bon Babnzügen durh-

Lokomotisführer, welche nah Ausweis dieses Stundenzettels s{hneller, | fahren, resp. benußt werden. S 4s : als nah §.- 25 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft. | §. 46. Das Begleit - Personal darf während der Fahrt nur einem

§. 32. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf ge- | Beamten untergeordnet sein, _ Dasselbe darf, so weit es zur Bewachung halten werden, daß die im §. 13 borgeschriebene Anzahl von Bremsen sich | des Zuges dient, wäßrend der Fahrt nicht in bedeckten Wagen Plaß in selbigem befinden und daß leytere im Wesentlichen gleihmäßig vertheilt | nehmen, muß vielmehr außerhalb derselben so vertheilt sein, daß es alle sind. Bei stärkeren Steigungen als 1: 300 soll der leßte Wagen ein | Theile des Zuges übersehen und die Signale erkennen, auch zwischen dem: Bremstwagen sein. selben und dem Lokomotivenführer eine Verständigung erfolgen kann. Zu

Bebor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu rebidiren und | leßterem Zwecke soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Loko- darauf zu achten, daß die Wagen unter sih und der Tender mit dem | motive, oder mit einer Weckervorrichtung an der Lokomotive verbundene nächstfolgenden Wagen fest verfuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, Zugleine angebracht sein, welche bei Perfonenzügen über den ganzen Zug, die Verbindung zwischen den Schaffnersißen und der Dampfpfeife herge- | dei kombinirten Zügen mindestens über alle Personenwagen binweggehen stellt, die Wagen gleihmäßig belastet und die nöthigen Fahrsignale und | und bei Güterzügen mindestens bis zum wa@thabenden Fabrbeamten ge- Laternen angebracht sind. führt sein muß, L O L Ba

Jn den Personen - und in den gemischten Zügen müssen die Zug- §. 47. Bei Unfällen, und wenn sonst Züge aus ixgend einer Ver-