anlassung auf der Bahn stehen bleiben, oder hälten müssen, die fa [an- mäßig ihren Lauf fortzuseßen pätten, müssen in der Richtung, Tue iee andere Züge fich möglicherweise nähern könnten, fichere Maßregeln ge- troffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug- anhält, in Kenntniß geseßt werden.
__§. 48. Den Weichenftellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweigbahnen, so wie an den auf freier Bahn belegenen Aus- weihungen, eben so den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Nebengeschäfte nicht aufgetragen oder ge- O A: Wüirüls'! ée "Ges i |
, 49. Die rung der Lokomotiven darf nur folhen Fü übertragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang in ln Da shen Werkstatt gearbeitet haben und nah mindestens einjähriger Lehrzeit LENY E 48 n B EReT und einem tehnischen Betriebs-
P zupaltende Prüfung und dur i ähi Tie babe, i g ch Probefahrten ihre Befähigung
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotive mindes weit vertraut sein, um dieselbe erforderlichenfalls still stellen et 2 90. Den Königlichen Eisenbahn-Directionen liegt die Aufficht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ob.
Berlin, den 27, Mai 1859.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. von der Heydt.
Erlaß vom 14, Mai 1859 — betreffend die Befug-
niß der Beamten der Staatsanwaltschaft, die nicht
für das Publikum bestimmten Räume der Eisen -
bahnhöfe 2c. obne besondere Erlaubnißkarte zu betreten,
Auf den Bericht vom 4. März d. J. wird die 2c, veranlaßt nachträglich ergänzend in Zhrem Amtsblatt bekannt zu machen, n außer den in dem §. 10 des neuesten Bahn-Polizei- Reglements für die Berlin-Stettiner, Berlin- Anhaltische und Verlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahn und deren Zweigbahnen bezeichneten Per- sonen au die Beamten der Staat3anwaltschaft berechtigt find, den nter und die nicht für das Publikum bestimmten Räum- V der Eisenbahnhöfe ohne eine besondere Erlaubnißkarte zu
Berlin, den 14, Mai 1859.
Der Minifter des Jnnern,
Der Minifter für Hande Flottwell. : fter für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt.
An die Königliche Regierung zu Potsdam und abschriftlih zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung an die König- lihen Regierungen zu Stettin, Côslin, Magdeburg, Merseburg und an das Polizei-Präfidium hierselbft.
E R D E R E TRTT
Das 26ste Stück der Geseß-Sa ) ‘ute aus geben wird, enthält unter I bob s Nr. 5088. das Privilegium zur Ausgabe auf den Jnhaber lau- tender Obligationen zum Betrage von 500,000 Thlrn. eitens der Mansfeldschen Kupferschiefer bauenden Ge-
-no)g Wwerktshaft. Vom 14, Juni 1859; unter v OUCS, den Allerhöchften Erlaß vom 14. Juni 1859, betreffend die Befugniß zur Erhebung des tarifmäßigen Chaussee- geldes für Eine Meile auf der von den betheiligten Gemeinden auszubauenden sogenannten Merscheider Kommunalsftraße von Ohlig an der Benrath - Focher Staatsstraße Über Merscheid bis zum Schlagbaum unweit Solingen an der Solingen-Esscner Staatsftraße As Solingen des Regierungs - Bezirks Düússel- ; unter « 9090, den Allerhöch sten Erlaß vom 20. Juni 18 i , . 99, betreffen e Verleibung des Expropriationsrehts und E S ischen Vorrechte für den Bau Und die Unterhaltung di Chaussee von Braunfels über Leun und Niedern- E nah Ehringshausen , im Kreise Weßlar, Anschluß an die Staatsstraße von Weßlar na Siegen ree auf Rbl S0 aunfels bis zur Nassauischen L [ ein, und unter
. DOOE, E Auageolten Erlaß vom 1. Juli 1859, betreffend Nahe-Eisenbrn Königlichen Direction der Rhein- Berlin, den 14, Juli 1859,
Debits-Comtoir der Gefeß-Sammlung.
1310
| Er behauptet, daß,
Justiz - Ministerium.
Der bisherige Kreisgerichts - Nath Wagner zu Graudenz ist
zum Rechtsanwalt bei dem Äppellationsgerite zu Marienwe unker widerrufliher Einräumung der Preris bei “ilm Kreisgericht: daselbst, und zugleih zum Notar im Departement des genannten Obergerichts, mit Anweisung seines Wohnfißes in Marienwerder und mit der Verpflichtung ernannt worden, ftatt seines bisherigen Titels fortan den Titel als Zuftiz-Nath zu führen.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- sheidung der Kompetenz-Konflikte, vom_39, fs tober 1858.
1) Ansprüche der Staatsdiener wegen vermeintlid» - Diensteinkünsfte find vom Necht8wege niSdestlofi Dru R ae der rtuel 298 u nag auf einem Vertragsverhältnisse
er dvelressenden Behörde berube, if ni i : ?
l E ( he, ift nicht geeignet, den Nechts-
„Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 (Jahrb. Bd. 36 S ‘
2) Wird ein Beamter, welcher E Probe, Uf Bee oder sonst auf Widerruf angestellt ist, von der Behörde welche seine Anstellung verfügt hat , ohne ein förmliches Disziplinar-Ver- fahren entlassen, so ist gegen eine solche Maßregel die Berufung auf richterliche Entscheidung unzulässig.
Disziplinargesez vom 21. Juli 1852, §. 83 (Ges.-Samml. S. 483)
Auf den von dem Kömglihen Ministerium für die landwirths schaftlichen Angelegenheiten erhobenen Kompetenz - Konflikt in der
bei dem Königlichen Stadtgeriä i ingi t Î geri®t zu Berlin anhängigen VPro- zeßfache E A des Büreaugehülfen W. hierselbft, Klägers, wider | den Fiskus, vertreten durch das : ‘inisteri F | 9 gedachte Ministeri Zer- E, gedach sterium, Ver-
betreffend die Forderung eines
A betrages von 20 Thlr. 25 Sgr.,
ertennt der Königliche Gerichtshof zur Entscei der Kompetenz-
Konflifte für Revt, btshof z scheidung der Kompetenz- daß der Nehtsweg in diescr Sache für läsfi
nad, g ind unzulässig und der er-
bobene Kompetenz-Konflikt daher für Vegrünea A d -
Von Rechts wegen, j
Am 1. September 1855 es H 2. Seplember 1000 wurde der bis dahin bei der @zntar Stammschäferei zu 5. beschäftigte Büreaugehülfe W. bei be Us lichen Gestüt-Verwaltung in Z. für die Subalterngeschäfte unter der i E sage eines monatlihen Honorars von 20 Thlrn. 25 Sgr. freier O nung, Heizung und Beleuchtung, mit Vorbehalt des in der Forin monatlicher Kündigung vorzunehmenden Widerrufs, angestellt. Von diesem Vorbehalte wurde im Laufe des Monats August 1857 Ge- brauch gemacht, und der 2. W. mit dem Ende dieses Monats, bis wohin ihm das Honorar und außerdem eine Unterstügung von 10 Thalern gezahlt wurden, entlassen, Er vermeint f die Kündigung, wenn dadur das Dienftverhältniß zum 1. S tember b. F. habe gelöst werden sollen, am 1, August b J bâtte p A Ae e noch der Betrag des Honorars für *RAA Mi HeLAYTE) : UND er Vat, nachdem ¿r mit einer bierauf. arvichrate S von dem Königlichen Ministerium für e E ade i uilen zurück…gewiesen worden, in einer bei dem hiefigen König- aht Stadtgericht angestellten Klage darauf angetragen, das Sb ) inifterium zur Zahlung von 20 Thlrn. 25 Sgr, als Entschädigun Honorar für den Monat September v. J. zu verurtbeilen N aal age ist im Wege des Bagatellverfahrens eingeleitet, vor Beants- schaftliche Angelegenheiten der Kombeen, Linisterium für landwirth: )e AUngelegenk 1petenz » Konsfli i x E in Uebereinstimmung nit: dey N, kent S erar E er S alf Lee O geäußerten Ansicht Y b ge er ¿Fort]sezung des Prozeßbverfabr j Ley, für begründet erachtet iverden V die N Es um ergangene und den Behörden zur Nachachtung mitgetheilte -Aller- R A dom 7. Juli 1530 (Annalen Bd. 14. S, (22: D D: 294.) die Ansprüche der Staatsdiener wegen ver- B Snia a Ee von Nechtswege allgemein ausschließt bandebheren A es Königlichen Staats - Ministeriums oder des Die von dem Kläger in seiner Erklärung über den Komveten:s N aufgestellte Behauptung, daß die A A Allerböße Debes J {ch as Gese, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beam- ten, bom 21, Juli 1892 (Ges.-Saminl. S. 465) außer Kraft geseßt sei ist zweifellos unrichtig, weil dieses Geseh die Frage, in welcher Form streitige Ansprüche auf Diensteinkünste zu berfolgen sind gar nicht be rührt, die Kabinets - Ordre vom 7. Juli 1830 also” zu den dem Gesege
einmonatlihen Diäten-
| entgegenstehenden, dur §. 100 desselben aufgehobenen Bestimmungen nicht
geza R fann. en jo wenig zutreffend ist der vom Kläger weiter ge : wendbarkeit der gedachten Allerböchsten Ordre Ves Eltuadas, wenn er zu den im Dienfte des Staates ftehenden
am e
1311
Beamten gehört habe, seine Entlassung nur unter Beobachtung der Vor- shriften des Disziplinarbverfahrens habe erfolgen dürfen, nicht aber ohne daß ihm irgend eine Pflichtverleßung habe zur Last gelegt werden können. Das an ihn ergangene Anstellungs-Reskript vom 14. Juli 1855 stelle ihn nicht in jene Kategorie, sondern engagire ibn gegen ein stipulirtes Honorar
u bestimmten Verrichtungen. Sein Dienstverhältniß habe fi, führt er ferner an, auf einen durch Korrespondenz geschlossenen Vertrag basirt, in- dem er unter dem 2. Juli 1855 über seine Bereitwilligkeit zur Annahme der Stelle in Z. unter den angegebenen Bedingungen von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten befragt worden sei, - und darauf unter dem dten desselben Monats zustimmend geantwortet habe (welche beide Stücke von dem Königlichen Ministerium für die landwirth- schaftlihen Angelegenheiten in bidimirter Abschrift beigebracht worden find). Seine Klage gründe sih daher, bemerkt der Kläger weiter, ‘auf einen Vertrag, und bezwecke eine Entschädigung für die Verleßung dessel- ben; zu einer Entscheidung darüber seien die Gerichte, niht die Verwal- tungsbehörden , berufen. Ueberdies bedinge der Umstand, daß er ohne Disziplinarverfahren entlassen worden, schon an und für sich die Gewähs- rung richterlihen Gehörs für ihn, weil er sonst von der willkürlichen Entschließung des Beklagten ohne allen Rechts{huß abbängig sein würde.
Diese Argumentation beruht indeß durhweg auf Mißverständnissen. Daß Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellt sind, ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der Behörde, welche ihre Anftellung verfügt hat, entlassen werden können, besagt der §. 83 des Geseßes vom 21. Juli 1852 ausdrücklich, und es is also aus dem gegen den Kläger von dem Königlichen Ministerium für landwirth- schaftliche Angelegenheiten eingeschlagenen Verfahren gegen die Annahme, daß Kläger zu den Beamten gehört habe, nichts zu folgern, während cine Cognition der Gerichte in dergleihen Fällen zum Schuße. gegen etwa willkürlihe Entlassung nach der Natur des dem öffentlichen Rechte angehörigen Verhältnisses bollständig auégeschlossen ist. Durch die (gleichfalls in vidimirter Abschrift beigebrachte) An- stellungs - Verfügung vom 14. Juli 1855 wurden dem Kläger die Ge- schäfte eines Registrators, Kalkulators und Kanzlisten bei dem Königlichen Landgestüte zu Z. übertragen, und für diese Geschäfte außer anderen Be- zügen ein nah Monatsraten bestimmtes Honorar zugesagt; diese Ver- fügung, aus welcher Kläger ableiten will, daß erx nicht zur Beamten- Kategorie gehört habe, besagt recht deutlih das Gegentheil, indem danach Kläger bei einem Staats-Jnstitut zu gewissen fortdauernden Funktionen, wie fie Lohnarbeitern nicht übertragen werden, berufen wurde, und der Umstand, daß die Einkünfte des Amtes, soweit fie in baarem Gelde be- ftanden, mit dem Ausdrucke „Honorar“ anstatt eines anderen gewöhn» licheren Wortes bezeichnet wurden, offenbar bedeutungslos ist.
Wenn aber endlich Kläger, um die Anwendbarkeit dexr Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 auszuschließen , darauf Gewicht gelegt wissen will, daß über seine Anstellung in Z. vorher eine Korrespondenz mit ihm stattgefunden, und mittelst derselben ein Vertrag zu Stande ge- fommen sei, wegen dessen Verleßung er vor dem ordentlichen Gericht klagen dürfe: so ist diese Anführung um so mehr verfehlt, als amtlichen Stellungen in der Regel ein, wiewohl niht dem Civilreht angehöriges Vertragsverhältniß zu Grunde liegt, es aber auch etwas ganz Gewöhnliches ist, daß vor Uebertragung einer dffentliheu Function auf eine bestimmte Person mit derselben über ihre Bereitwilligkeit dazu verhandelt wird, ohne daß dieser Umstand in der demnächst eintretenden amtlichen Eigenschaft des Berufe- nen und den daran fich knüpfenden Folgen etwas ändern könnte.
Es war demnach, wie geschehen, zu erkennen.
Berlin, den 30. Oktober 1858.
Königlicher Geriht8hof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte,
Ministerium der geistlichen, Unterrichts» und Medizinal- Nngelegenheiteu.
Der Lehrer Büttner von dem evangelishen Schullehrer-
Seminar in Moers ift in gleicher Eigenschaft nah Bütow versetzt worden.
Finanz-Ministerium.
Bei der heute angefang enen Ziehung der 1sten Klasse 120ster
Königlichen Klassen - Lotterie fielen 2 Gewinne zu 1200 Thlr. auf
N (1,935 und 72,112. 3 Gewinne zu 500 Thlr, auf Nr. 7800. 54,556 und 59,576 und 3 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 20,893.
69,140 und 89,630. Berl, - den« 13. Juli 1859.
Königliche General-Lotterie-Direction.
Abgereist: Der Wirklihe Geheime Ober-Regierungs-Rath und Ministerial-Direktor Oesterreich nach Bad Reinerz.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 13. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Regent kehrten heute Morgen gegen 9 Uhr von Schloß Babelsberg hierher zurück, empfingen den aus ‘St. Petersburg zurückgekehrten General-Major Grafen Münster, den Feldmarschall Greiherrn von Wrangel und den General - Lieutenant Schmidt, und nahmen -den Vortrag des Wirklichen Geheimen Rathes Zllaire, so wie den militairishea Vortrag des General-Majors Frei- herrn von Manteuffel und des General-Majors von Alvensleben I entgegen. Um 11 Uhr ertheilten Se. Königliche Hoheit dem Kaiser- lih öôsterreihischen Feldmarschall Fürsten von Windischgräß und dessen Gefolge die Abschieds-Audienz, und empfingen später den Fürsten von Hohenzollern, so wie die Minifter von Auerswald, von Schleiniß, von der Heydt und von Bonin,
Um 2 Uhr fuhren Se. Königliche Hoheit nah Schloß Bahels- berg zurü.
— Das Post- Dampfschiff „Wladimir“, aus Kronstadt am 9, d. Mts, abgegangen, is in Stettin geftern Vormittag mit 117 Passagieren eingetroffen.
Unter den Leßteren befinden sich Graf Münster und Baron von Stedingk.
Das Post - Dampfschiff „ Geiser “ ist, von Kopenhagen kom- E in Stettin gestern Vormittag mit 22 Passagieren einge- troffen.
Frankfurt a. M., 11. Juli. Heute Abend und morgen früh treffen die Proviant-Kolonnen der preußischen Mittelrhein- Armee in unserer Stadt ein; ihre Stärke beträgt ohne die Be- amten 2c. 265 Mann; die beiden bereits eingetroffenen Etappen- Kommandanten sind in der Nähe des Hanauer Bahnhofes und der Taunushahn einquartiert. (Fr. J.)
Großbritannien und Jrland. London, 11. Juli. Zhre Majestät die Königin wohnte mit dem Prinz-Gemahl, dem Prinzen von Wales, der Prinzeß Alice und dem Herzog von Cambridge am Sonnabend in Aldershott einer Revue, und gestern dem Gottesdienste daselbst bei. Sie wird heute in Osborne erwartet.
Major Cox, vom Junzenieurcorps, der vor wenigen Monaten von England abgereist war, um bei der Aufnahme und Feststellung der Grenzlinie zwishen Montenegro und der Türkei thätig zu sein, ist mitten in der Arbeit abberufen worden, da dieselbe, in Folge des zwischen Frankreih und Oesterrei ausgebrochenen Krieges, eingestellt worden ift. Die Mannschaft, die ihm vom Jngenieur- corps zugetheilt war, kehrt in wenigen Tagen gleihfalls nach Eng- land zurüdck.
Frankreich. Paris, 11, Juni, Die Kunft-Ausstellung, welche am 13. April eröffnet wurde und heute geschlossen wird, ift von 3 Millionen Menschen während dieser Dauer besuht worden.
Der „Eldorado“ if heute mit 333 öfterreihishen Kriegs- gefangenen von Genua in Marscille angekommen.
Italien. Ein Anschlag an der pariser Börse meldet in einer telegraphischen Depesche aus Valeggio vom 11. Juli: Der Kaiser an die Kaiserin: Der Frieden ift zwischen dem Kaiser von Oesters reih und Mir unterzeichnet worden, Die Grundlagen desselben sind: Eine italienishe Conföderation unter Präsidium des Papstes. Der Kaiser von Oesterreich tritt seine Rechte auf die Lombardei an den Kaiser von Frankreih ab, welcher fie auf den König von Sardinien überträgt. Der Kaiser von Oesterreich behält das Vene- tianishe, es bildet aber einen integrirenden Theil der italienischen Conföderation. Es soll eine allgemeine Amnestie erfolgen. :
Der (bereits im telegraphischen Auszuge mitgetheilte) Artikel des pariser „Moniteur“, welcher eine Erklärung über die Verhält- nisse, unter welchen der Waffenstillstand abgeschlossen wurde, ent- hâlt, lautet wörtlich, wie folgt:
Wir beeilen uns, zux allgemeinen Kenntniß zu bringen, unter
welchen Umständen der Waffenstillstand, der zwischen dem Kaiser der Franzosen und dem Kaiser von Oesterreich abgeschlossen wurde, zu Stande kam. : S
Mittheilungen waren unker den drei neutralen Großmächten zu dem Zwee ausgetausht worden, sih in Einvernehmen zu segen, um den friegführenden Mächten ihre Vermittlung anzubieten, Das erste Ergebniß dieser Vermittlung sollte auf den Abschluß eines Wasffenstillstandes gerichtet scin; ader troß der Snelligkeit der telegraphischen Mittheilungen gestattete das zwischen den Kabinetten herzustelende Einvernehmen nicht, dieses Ergebniß vor Verlauf von einigen Tagen zu erzielen. Jndeß sollten die Feindseligkeiten unserer Flotte gegen Venedig eröffnet werden, und jeden Augen- blick konnte es zu einem neuen Kampfe unserer Heere vor Venedig kommen, N , '
Angesichts dieser Lage trug der Kaiser, ets
trèu den Gi füß-
len der Mäßigung, wovon seine Politik unablässig geleitet wird,