1859 / 168 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dur Plengrdest luß der Königlichen Regierung zu Potsdam der Kom- petenz-Konflikt erhoben. E Von den Parteien hat nur Kläger eine Erklärung abgegeben, in der die Verwerfung des Kompetenz-Konflifts beantragt wird. Das Königliche Kreisgericht zu A. hält in seinem Gutahten nunmehr den Kompeteuz- Konflikt für begründet, wogegen das Königliche Kammergericht in seinem an den Königlichen Justiz - Minister erstatteten Bericht denselben für unbegründet erachtet. Die Herren Minister für Handel 2c. und der Finanzen, denen bon Absendung der Akten Mittheilung geschehen, haben fih nit geäußert. Der Kompetenz-Konsflikt erscheint begründet. Der Plenarbeschluß der Königlichen Regierung motivirt denselben dadurch : 4 1) daß dur die in der Klage angezogenen ressortmäßigen Verfügun» gen der Königlichen Regierung , so wie durch das die Beschwerde des Klägers zurückweisende Neskript des Herrn Ministers für Han- del 2c. die Lage des Communication8weges zwischen den Ortschaften M. und R. in der von dem Kläger gegenwärtig streitig gemachten Nichtung definitiv festgestellt worden ;

Nechtsweg auf Befreiung resp. Entschädigung, niemals aber ein An-

spruch gegen den Forftfiskus auf Herausgabe eines bestimmten Ter- | | | worden ist, und daß, nach den ferneren Klagebeilagen , diese Entschei-

ritoriums zur Anlage eines öffentlichen Weges gerechtfertigt sei;

daß der Klageantrag, wie er gestellt worden, auch abgeschen von den i die ; _Zunern in der Verfügung vom 30. Juni 1857, als auf die dagegen vom

Vorschriften des Geseßes vom 11. Mai 1842, dergestalt mit der

nach der Dienst - Justruction für die Regierungen vom 23. Oktober | 2 : ; | Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 21, September 1857 aufrecht er-

ber 1825 (Geseß-Samml. von 1826 S. 7) aus\chließlich der Abthei- |

1817 §. 3 Nr. 2a und na der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezem-

lung des Junern der Negierungen übertragenen Wege-Polizei in so unzweifelhaftem Widerspruche stehe, daß nah §§. 1, 3 und 7 der Einleitung zur Allgemeinen Gerichts - Ordnung die Zulassung einer

derartigen Klage wohl nur auf einem vorgefallenen Versehen be- |

ruhen könne, und zwar umsomehr, als auch die der Klage zum

Grunde gelegte thatsächlihe Behauptung, wonach der streitige Weg | erwaitung ' | mäßigfeit ciner solhen Maaßregel zu beurtheilen hat , | lich, wie das Königliche Kammergericht in seinem Gutachten diesen Ver-

in der dom Kläger angegebenen Weise mindestens 44 Jahre vom Publikum resp. den Bewohnern von M. und N. als Landstraße be-

nußt worden, nicht als Fundament der bier überall hinfälligen Klage | C ( gegenüber, das Motiv des öffentlichen Interesses vermissen und , den ein-

gelten könne. Dagegen hält Kläger in der durch seinen Anwalt abgegebenen Er- fTlärung den Rechtsweg in dexr Weise, wie er betreten worden, für zu-

lässig, weil durch die mit der Klage übergebenen Neskripte keineswegs die Einziehung des alten Weges b. a. zur Königl. Forst, so wie die Verlegung desselben c. b, nah e. auf Grund und Boden des Klägers angeordnet | worden, der Jnhakt der Klage vielmebr ergebe, daß klägerischer Seits be- |

hauptet worden, daß die Königliche Forfiverwaltung, also ein adjaziren-

der Grundbesißer, und nicht die Auffichts- und Verwaltungs-Behörde, die alte Landstraße b. a. vor längerer Zeit unberechtigterweise versperrt und | Durch die erwähnten Nesfkripte sei nux das | Gesuch des Klägers, ihm im Aufsihtöswege zu seinem Nechte zu verhelfen | und die Königliche Forstverwaltung zur Herausgabe des alten Weges | an Stelle des zu Unrecht über das fklägerishe Territorium gedrängten | Dex erhobene Kompetenz: Kon- |

dem Verkehr entzogen habe.

neuen Weges anzuhalten, zurückgewiesen. flilt würde nur dann für begründet zu erachten sein, wenn a) was nicht der Fall, die Verlegung des Weges durch die Aufsichtsbehörde aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnet worden wäre, und wenn þÞ)

nicht die Verleßung eines zum Privateigenthum gebörigen Nechts behaup- |

tet würde (§..1 des Gesehes vom 11. Mai 1842).

Solche Verleßung behauptet aber Kläger, und die Ausschließung des | Rechtsweges sei umsoweniger zu rechtfertigen, als gegnerischerseits nicht | einmal geltend gemacht werde, daß die Wiederherstellung des alten Weges einen Nachtheil für das Allgemeine (§. 3 a. a. O.) herbeiführen würde, Dabei wird noch darauf hingewiesen, daß das Landrathsamt zu A. in | der Verfügung vom 30. Oktober 1852 den Kläger ausdrü&lich auf den Nechts- | weg verwiesen habe, und zugleich bemerkt, wie es unerheblich und zux Sache |

nicht gehörig sei, ob die Klage in angebrachter Art richtig begründet sei, da dies der Beurtheilung des erkennenden Nichters unterliege. Jn ähnlicher Weise motivirt während das Königliche Kreis-

§§. 73, 74 ff. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht und auf die Präjudikate des Gerichtshofes vom 8. Juni 1848 Dl Q 210), 0. Juni 1852 und... 6, Oltober. 1855 rial - Blatt 1856 S. 18), den Nechtsweg für unzulässig er- achtet das Königliche Kammergeriht sein Gutachten

| steht, da fie allerdings | darf dieses Moments nicht, um den sonst unzweifelhaft begründeten Kom- | petenz-Konsflikt zu stüßen.

werflichkeit des Kompetenz-Konflikts geltend gemachten Gründe erscheinen jedoch nicht zutreffend. :

Zunächst versteht es fih von selbst , daß es darauf, ob der Landrath in der Verfügung vom 30. Oktober 1852 den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen hat, nicht, sondern allein barauf ankommen könne, ob -die Klage in derArt, wie fie erhoben worden, nach den Geseßen zum Rechtswege fich eignet.

Eben so gleichgültig ist , ob die sub Nr. 3. der Gründe des Plenar- beshlusses enthaltene zusäßlihe Bemerkung, daß die Klage in der an- gestellten Art eine offenbar unbegründete sei, hier an ihrer richtigen Stelle die Kompetenzfrage nicht berührt. Denn es be-

Entscheidend ist, daß, wie {hon die mit der Klage überreichte Ver- fügung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Junern, vom 23. März 1897 also die Verfügung der nah §. 3 Nr. 2 e. der Regierungs-Jn- siruction vom 23. Oftober 1817 und nah D. [l. 1. der Allerhöchster Ordre vom 31. Dezember 1825 (Geseß - Samml. 1826, S. 5) mit den

| Wege-Polizei betrauten Behörde ergiebt, daß von dieser kompetenten

2) daß gegen eine solche polizeiliche Feststellung nur unter den hier | Behörde, nah vorgängiger Erörterung des Sachverhalts auf erstatteten vom Kläger nirgend geltend gemachten Voraussezungen ber §g. 2

und 4 des Gesecßes vom 11. Mai 1842 (Ges. -Samml. S. 192) ein |

Bericht des Landrathsamts, die Nichtung b. e. als Communicationsweg zwischen den Ortschaften M. und N. festgestellt, der Anspruch auf Wieder- herstellung des sogenannten alten Weges a, b. als Communicationsweges für unmotivirt und der gegenwärtige Zustand für maaßgebend erklärt

dung sowohl auf die Remonstration des Klägers von der Abtheilung des Kläger geführte Beshwerde durch Nesfript des Herrn Ministers für Handel, halten worden ist.

Diese Verfügungen harafterisiren sich ton selbst dadur, daß sie von den kompetenten Landes-Polizeibehörden über einen die Wege - Polizei be-

| treffenden Gegenstand erlassen worden, als polizeilihe Verfügungen , und

damit als im öôffentlihen Jnteresse ergangene, und da nach §, 1 Alinea 1 des Geseßes vom 11. Mai 1842 (Ges.-Samml. S. 192) a betreffende Verwaitung®behörde allein die Geseßmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweck- so ist es unerfind-

fügungen und dem sie aufrehterhaltenden Kompetenz - Konsflikts - Veschlusse

seitigen Angaben des Klägers folgend, sie ledigli als i trivat- Jnteresse der Königlichen Forst E Jualifiaiten E Vorn die Erörterungen , die jener Entscheidung der kompetenten Wege- polizei - Behörde vorangingen, durch Differenzen zwischen dem Klä- ger und der fiskalischen Forstverwaltung und dur Anfrage der leßteren veranlaßt sein, wie es nach- Jnhalt der Klage \c{eint; so genügt dies doch nicht, jenen, im Beschwerdewege von der Central- Behörde aufrehterhaltenen Verfügungen der Königlichen Negierung, Ab- theilung des Junern, die Eigenschaft polizeilicher, im öffentlichen Jnteresse D edi E A zu entziehen. i H bensowenig kommt es auf den in der Erklärung des klägerisce Anwalts über den Kompetenz - Konflikt borvsrachobenn, O in easu nit die Verlegung eincs öffentlichen Weges aus Gründen des Gemeinwohls (Y, 4, Thl. Il, Tit. 15 des Allg. Landrechts) angeordnet,

| bielmehr nur über die kontrovers gewordene Nichtung des Communica-

tions-Weges Entscheidung getroffen ist.

Denn au solche Entscheidung

| ist eine unter die Vorschrift des §. 1 Alinea 1 des Gescßes bom 11. Mai

(Vinisterial- | (Ministe-

werfung des Kompetenz-Konflikts. Es geht dabon aus, daß, weil die Klage |

noch nicht beantwortet sei und die mit derselben geraten Verfügun- | die festgestellte Richtung des Communicationsweges) behaupt.t, sondern Ld die Sachlage | Bedi) f, lediglich na dem Klagebortrag beurtheilt werden müsse, und bemerkt, daß der Ansicht der Königlichen Regierung, wonach der Nechtéweg gegen ihre Verfügungen nach dem Gesch vom 11. Mai 1842 unzulässig sei, nux dann | würde beigetreten werden können, wenn irgendwie dargethan wäre, daß |

gen der Verwaltungsbehörden ein Anderes nicht crgeken ,

die Abtheilung des Junern Veranlassung zu den getroffenen Verfügungen gehabt hätte, Nach der Darstellung des Klägers müsse man annehmen, daß die Anordnung lediglich zu dem Zwecke getroffen worten, um den

Weg d. a. der Königlichen Forst einzuberleiben, also im Privat-Jnteresse |

1842 e polizciliche Verfügung.

Jst dies aber unbestreitbar, so greift auch die Vors{Grift dos & Alinea 2 des allegirten Gescßes statt, S L 4 gegen solche Verfügungen nur dann zuläsfig ift, wenn die Verleuu na eines zum Privateigenthum gehörenden Nechts behauptet A und nur unter den nachfolgenden (in S 2 S6 E Gesetzes ertheilten) näheren Bestimmungen,“ nämlich wenn: a) entweder Befreiung von einer durch polizeilihe Verfügung auferlegten Verpflichtung auf Grund eines speziellen Nechtstitels (Vertrag,

| Privilegium, usucapio libertatis) (S. 2,) b ; 62

| wegen eines geseßlich dazu qualifizirten par! 0) oder EntsWädigung j ihre | dert (§. 4.); c) oder unter den Be gericht zu A. , untcr Berufung auf das Gesey vom 11. Mai 1842, die

Bäbein A in ree gefor» ; DDI »aligten darüber, i em Eine auferlegte Verpflichtung dem Andern obliege, aften (Ch: 6) eder endlich ein Beamter wegen einer im Beschwerdewege aufgehobenen polizeilichen Verfügung im Negrcßwege in Anspru genommen vird (§. 6). ËSs genügt aljo noch nit, um die Zulässigkeit des Nechtsweges dar:

| zuthun, der in der klägerischen Erklärung über den Komvetenz. Conflik auf Ver- | g über den Kompctenz- Konflikt

ferner - geltend gemachte Umstand, daß er die Verleßung eines zum Privateigenthum gehörigen Nechts (die Benachtheiligung seiner Forst durch

es muß au cine der übrigen vorerwähnten Bedingungen vorhanden sein . Daran fehlt es aber gänzli. Der Klage - Antrag, welcher dabin sormulixt 1: a) den Verbindungêweg zwischen M. und, N.-b. g. also den Weg, den die kompetente Behörde für cinen Communications- weg nicht erachtet hat als solchen wieder heraus- und der öffent- lichen Benußung zu übergeben, b) zu gestatten, daß Kläger den jeßt zur

Verbindung zwischen beiden Ortschaften bestehenden Weg b. c,, also den

der Königlichen Forst, wozu die Berechtigung weder aus den Vorschriften des §..3.- Nr, 1..c, der Negierungs - Instruction vom 23. Oktober 1817, |

noch aus denen sub D. II, 1. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezbr. 1825 (Ges.-Samml, bon 1826 S. 5) hergeleitet werden könne, unl es fänden daher weder die in dem Plenar-Beschlusse angeführten 08.1, 5, 31 der Einleitung zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung Antwoendung, noch liege der Fall so, wie bei den allegirten Vorentscheidungen des Gerichtshofes, bei denen es sich überall um ein Einschreiten der Polizeiverwaltung im vffentlihen Juteresse gehandelt habe.

Die vom Kläger und dem Königlichen Kammergericht für die Ver-

| reprobirten Zustandes geht, was der §, 4 des

| | | | |

bon der kompetenten Behörde als Communicationswe stellte privativen Benußung einziehe, läßt sich unter fino: O T des Gesches bezeihneten Fälle fubsumiren , da erx vielmehr direkt auf Wiederherstellung des angeblich früheren, durch die polizeiliche Verfügung irten Z1 18 De Geseßes im zweiten Ali ausdrüdlich für unzulässig erklärt (vergl. auch A Königlichen nett. gericht zu A, allegirten Präjudikate: (Ministerial-Blait von 1848 S. 277 bon 1851 S, 146, Justiz-Ministerial-Blatt von 1852 S. 313 von 1853 S. d und R von 1856 S. 18), | L er Nehtsweg erscheint daher in der Art und Weise wie er Kläger betreten worden, unstatthaft. Berlin, den 30. Stabes 1858. E Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikt e.

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Miuisterium der geifilihen , Unterrichts: ünd Medizinal „Angelegenheiten.

Der Schulamts - Kandidat Friedrih Andreas Kuhlgaßt ist zum {weiten Hülfslehrer an dem Königlihen Shullehrer- Seminar in Barby ernannt worden.

Ministerium des Junern. Königliches statistisches Büreau.

Preise der vier Haupt-Getraide-Arten und der Kartoffeln

in den für die Preußishe Monarchie bedeutendften Marftftädten im Monat Juni 1859, nach einem monatlihen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Schbeffeln angegeben.

pr

erer Weizen. [Noggen. Gerste.

Namen der Städte. Hafer.

3012 | 991 45 D (-5

40-2. | 38 412 | 39 7

1) Königsberg | 49-77 2) Memel 215 1 4453 5) ; Js | 422- 4) Jnsterburg .….....} (952 | 5) Braunsberg, 32 | 44 6) Rastenburg Os | 41% 7) Neidenburg 8 1N7DAs 8) Danzig é 9) Elbing

O O 4 reh 11) Ad 2,20 12) Kulm

13)

1) 2) Bromberg 3) Krotoschin 4) Frauftadt... e... 5) Gnesen Rawitsch () Via ) Kempen

) Berlin

) Brandenburg.

3) Cottbus i Frankfurt a. d. O.. Landsberg a. d. W.|

Stettin

Stocisund ; D OURTS. «29, 4) Anklam

I BDEN E T E A R E E

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Magdeburg . Stendal GALDeYIIUdL, 4, Nordhausen . Mühlhausen. Erfurt

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| 10) | 11) | 12) Kreuznach | 13) | 14)

15) Uran |

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Namen der Städte. | Weizen. | Roggen.

1) Münster 2) Dorften 3) Haltern 4) Minden 5) Paderborn

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() Soëft Ae ) Lippftadt.. ) Witten

Méêñdèn ) Bochum Hattingen...

Schwerte .…..,.

1)

2) Elberfeld m.Barmen

3) Düsseldorf 4) Neuß

9) Crefeld .

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1) MI00A rappen

8) Aachen 9) Malmedy Trier Saarbrück

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Loo 2.9.20.

Preise 13 preuß. - 8 posenschen - 5 brandenb, - 9 pommersch. - 15 s{lefishen - 8 sächsishen - 12 westphäl.

- 1H rhefnis.

Städte Städte Städte Städte] Städte Städte Städte Städte

Kriegs -Ministeritim.

Bekanntmachung vom 14, Juli 1859 betreffend

die Aufheb Ankauf

Der nach u

| den 22.-d:Mt te | | händigen Ankauf von Mobilmachungs-Reitpferden wird | bierdurch aufgeh

Berlin, den

Kriegs-Minifterium,

ung des Termins zum freihändigen von Mobilmachungs-Reitpferden.

nserer Bekanntmachung vom 8. d. auf Freitag, s., am hiefigen Orte anberaumte Termin zum frei-

ohen. f: 14. Zuli 1859.

Abtheilung für das Remontetwesen.

don Dobeneck, Mengzel,

Ministerium der landwirthschaftlichen

Angelegenheiten.

bersiht dèc im Sommer-Semefster 1859 an landwirthshaftlihen. Lehranstalten

{) Staats- un

Staates Studirenden. d landwirthschaftlihe Akademie zu Eldena :

Bestand aus dem vorigen Semester

Neu Eingetretene...... eee e 6

zusammen 48

2) Landwirthschaftliche Lehranstalt zu Proskau : Beftand aus dem vorigen Semester Meu eingetreten find. di Dire olt

zusammen

3) Landwirthschaftliche Lehranstalt zu Poppelsdorf : Studirende aus dem vorigen Semester... a Ne

Neu Eing

etretenè

Nicht immatrikulirte Studirende