1859 / 176 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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irten Kapitalbeträge der“ städtishen Verwaltung zur R ebrdung für milde Stiftungen anheimfallen. : Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt- gemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmts- lihen Einkünften, und kann, wenn die Zinsen oder die aus- geloosten Obligationen nicht zu rechter Zeit gezahlt Wer die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlih verfolg S inie 4, 7, 8 und 11 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen dur die „Düsseldorfer Zeitung“ und durch die Amts- blätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Düssel-

, Arnsberg und Cöln. E An Unsebe der verlorenen oder vernihketen Obligationen oder Zins-Coupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins-Coupons Bezug habenden Vorschriften 7 Verordnung vom 416. Juni 1819 wegen des Aufgebots un der Amortisation verlorener oder vernichketer “Sa Lt 8g. 1 bis 13 mit nahstehenden näheren Bestimmungen An- An §, 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs - Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welhe nah der angeführten Verordnung dem damaligen Schaßministerium nachmaligen Verwaltung des Staats- s{hazes zufamen; gegen die Verfügungen der Kom- mission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu isseldorf statt; : b) A E D Wei Aufgebot erfolgt bei dem Land- i u Düsseldorf; : c) S C66, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntk- machungen sollen durch die unter Nr, 13 angeführten Zlätter geschehen ; dit : : d) E L §. 7 erwähnten sechs Zinszablungs- Termine sollen aht und an tie Stelle des 1m G80 A wähnten achten Zinszahlungs - Termines soll der zehnte | treten. 1 i Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst- eigenhändig vollzogen und unter dem beigedruckten Königlichen Jusiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleiflung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Beilin, ‘den 1, Juli 1559.

(L. S.) Wilhelm, Priuz von Preußen, Regent.

Flottwell, von der Heydt, von Patow.

a. Düsseldorfer Stadt-Obligation

I. Emission.

Siegel der Stadt Düsseldorf.,

Trockener Stadtstempel,

über

Einhundert Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerböchste Privilegium vom hiezu ausdrücklich ermächtigt, beuikunden und beken- nen hiermit, dass der Inhaber dieser Obligation die Summe von Ein- bundert Thalern Courant, deren Empfang sie bescheiuigen, an die PMNRZ Ene Inde Düsseldorf zu fordern hat. ie auf fünf Prozent jährTich festgesetzten Zinsen sind am 1. Mai und 1. November jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rück-

gabe der ausgefertigten halbjährigen My Gdur öhe gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt wer- den, weshalb eine Kündigung seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten

Privilegium enthalten, i

Düsseldorf, am .

Der Ober-Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs- Commission. : (Hierzu sind die Coupons ausgereicht.)

Der Kommunal-Empfänger.

Eingetragen Controlbuch Fol,

Der städtische Secretariats- Beamte.

S. 1. 25 Thlr.

b Dieser Coupon wird

: nach. dem Allerhö- (Erster) Coupon sten Privilegium vom zur ungüs-

s iaati j d werthlos, Düsseldorfer Stadt-Obligation S D s: zweiter Serie

betrag nicht bis zum über

100 Thlr. Courant. Jnhaber dieses empfängt am

an halbjährigen

Zinsen der obengenannten Düsseldorfer Stadt - Obligation aus der Düssel- Lu Q nunaltkafe zwei und einen halben Thaler Courant.

Der Ober - Bürgermeister. N N:

Die städtishe Schuldentilgungs- Kommisfion. N N A O

(Die Namen des Ober-Bürgermeisters und der Kommisfions-Mitglieder wer-

den gedruckt.) Eingetragen Fol. Der städtische Sekretariatsbeamte.

„0E RONTLV0le, Der Kommunal - Empfänger.

Allerh.schster Erlaß vom 4. Juli 148359 :— betreffend die Ergänzung resp. Abänderung der §Y. 13 und 40 des Revidirten Reglements für die Feuer-S0- zietät der sämmtlichen Städte der Provinz Schle- sien, mit Aus\ch{chluß der Stadt Breslau, Vom. L Seotamder T.

Reglement vom 1. September 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 235. S. 1393).

Auf den Bericht vom 21. Juni d. J. will JH die von dem XIlI, Mein, dae der Provinz Schlefien in H hierbei zurückerfolgenden Petition vom 21. Dezember pr. in Antrag ge- brachten Ergänzungen und Abänderungen des Pepidirfen Regle- ments für die Feuer-Sozietät der sämmtlichen Städte der Probinz Schlefien, mit Aus\{hluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1852 (Geseß-Sammlung Seite 591 ff.), wie folgt, genehmigen.

33 Ae ch auf den Fall Anwen Der Schlußsaß des §. 13 findet auch ‘auf den ¡Fall Anwen- s B in Alo Vai der Versicherung seiner ein Gehöft bildenden Gebäude einzelne derselben unversichert gelassen hat. Die Bestimmungen ter §H. 8 und 35 des Reglements werden hierdurch nicht berührt. E

U 4.90:

Die Beschränkung im Y. 40, wonach der eiserne Fonds nur bis zur Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht wer- den soll, findet nicht ferner falt, vielmehr darf derselbe auf dem im §. 40 bezeihneten Wege bis zur Höhe eines gewöhnlichen Jahresbedarfs gebracht werden. l j

Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung zur öfent- liden Kenntniß zu bringen,

Berlin, den 1. Juli 1859.

Jm Namen Sr. Majestät des Königs: Weilheim, Prinz von Preußen, Regent.

Flottweil.

An den Minister des Junern,

Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859, betref-

fend die Abänderung des §.78 des Reglements für

die Provinzial-Städte-Feuersocietät der Provinz Sachsen, vom 5. August 1838.

Auf den Bericht vom 30. Juni d. J. will Jch nah dem An- trage der zum X1lII, Provinzial - Landtage versammelt gewesenen Stände der Provinz Sachsen folgende Abänderung des Y. 78 des Reglements für die Provinzial - Skädte - Feursozietät der Provinz Sachsen vom 5. August 1838 (Gesetz - Sammlung Seite 381 f.) hierdurch „genehmigen. Die in dem §, 78 des Neglemints den Magisträten auferlegie Verpflichtung, die Angelegenheiten der Sozietät nah den Bestimmungen des Reglements zu hbe- sorgen und dabei unenigelilih zu fungiren, wird, so weit denselben die unentgeltliche Function auferlegt ift, aufgchoben. Es erbalten vielmehr vom 1. Januar 1859 ab der Bürgermeister oder dasjenige Magislratsmitglied, welhes von dem Bürgermeifter

mit der speziellen Bearbeitung der Sozietäts: Angelegenheiten beauf-

fohlen (Nu. 104. des Staats-Anzeigers), ertheilung von Auslandspässen. | Urkunden an militair- und landwehrpflihtige Personen, so wie die auf diesen Erlaß sich bezießenden Bestimmungen vom 8. Juni und und 9, Juli dieses Jahres, für den ganzen Umfang der Monarchie außer Kraft. | |

Behufs der Auswanderung, sind dagegen auch noch jeßt unzulässig, und verbleibt es in dieser Beziehung bis auf Weiteres bei der Be- flimmung des Krieg8ministeriums vom 8. Márz cer.

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tragt wird, eine Remuneration aus Sozietätsfonds, welche jährli na der am Jahressclusse vorhandenen Gesammtver n Ea derarti gnd ia daß ; B R a) von einer Verfiherungssumme bis inkl. 500,0 C i b R B Kie pro Mle, M t von dem diese Summe übersteigenden Betrage der Ver- fiherungssumme bis zu 1,000,000 Tblr, inkl. Ein und ein 2 halber Silbergroshen pro Mille, un c) von dem 1,000,000 Thlr. übersteigenden Betrage Ein S: - E h steig ge-Ein Silber in Ansaß kommen. Verficherungssummen unter 500 Thlr. werden hierbei gar niht, und Versicherungssummen zwischen 500 Thlr. und 1000 Thlr. für ein volles Tausend berechnet. Jm Uebrigen bleiben die Bestimmungen des §. 78 des Reglements, und namentli auch die Vergütungssäße von 2 Prozent der Einnahme für die Nezeptur der halbjährlihen Beiträze, in Kraft. __ Diefer Mein Erlaß if durch die Geseh - Sammlung zu ver- öffentlichen. t Berlin , den 2. Juli 1859,

Zm Namen Sr. Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Flottwell.

An den Minifter des Junern,

Ministerium für Handel, Getverbe uud ÖfFentlicve

ZUrHeiten.

Dex Baumeister Heinrih zu Wehlau i zum Königlichen Kreis-Baumeister ecnannt und demselben die Kreis-Baumeister-Stelle daselbst verlieben worden.

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MV2inisreriuni der geistlihen, Unterrichts» und Medizinal - Angelegenbeiten.

Finanz - Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden,

Bekanntmachung vom 21. Juli-1859 betreffend

die Ausreichung neuer Zins - Coupons Ser. ITE,

Nx; 4228 nebst Talons zu den Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn-Stamm - Actien.

Zu den Stamm - Actien der Niederslefisch - Märkischen Eisen-

bahn werden neue Zins - Coupons Sev: TH: Nr. 12 8'-Aber die

Zinsen vom 1. Januar 1860 bis dahin 1864 neb 19. August d. J. ab in den Votiitläattiuntes don: LE T Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der beiden leßten Tage jedes Monats, bei der hiesigen Hauptkasse der E ônig- lien Direction der Niederschlesi\{-M ärkishen Eisen - bahn ausgereicht werden, ck. Dezember d, J. ab wird A Ausreichung nur in den beiden ersten Tagen der Woce er- gen. / Die Actien sind zu dem Ende mit cinem nach de tbenf der Nummern geordneten Verzeichnisse, wozu die Solm Cu gedachten Kasse verabfolgt werden, dort etnzureihen, Für Auswärtige wird bemerkt, daß dergleichen Sendungen bis E August l. J. die Portofreiheit genießen, wenn fie mit den

| selben überlassen,

Königliche Bibliothek,

Jn der nächsten Woche vom 1. bis 6. August, findet, dem J. 24 des gedruckt:n Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daber alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf- gefordert, solche während - dieser Sr N: «BeN Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Udr, gegen die darüber ausgestellten Empfang- scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetisher Ordnung der Namen der Entleißer und zwar von A.—H. am Montag und Dienstag, von J.— R. am Mittwoch und Donnerstag, und von S.—Z. am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 25, Juli 1859. : Der Königliche Geheime Regierungs - Nath und Ober - Bibliothekar Pert.

Wêinisterium des Funern,

Sa Bom 27 Juli 1859 —, betreffend die Auf-

bebung des Erlasses vom 30. Wprtl'er. bezügli ch

der Nichtertheilung von Auslandspässen, Heimath- scheinen und Entlassungs-Urkund en.

__ Natdem dur Allerhödfte Kabinets-Ordre vom ¿5ften dieses Monats die Demobilmacung des mobilen Theils der Armee be-

worden, treten nunmehr der Erlaß vom 30. April cr, betreffend die zeitweilige Nicht- Heimathscheinen und Entlassungs-

L

Entlassungen von Mannschaften aus dem Reserve-Verhältniß,

Berlin, den 27. Juli 1859, Der Kriegsminister. V on-Bonin,

Der Minister des Jnnern. Graf von S ch{ werin,

gung Binnenländer ebenfalls zu der Küstenvertheidigung beitragen, hielt es aber für inkonsequent bei der Langsamkeit des ( in diesem Streben jetzt inne zu halten. sichten von der Dauer des Friedens, | einige Monate währen, gerade weil“ der Kaiser der &ranzosen, der ja auch gesagt, das Kaiserreich if ter ¿Frieden hoffe. digung gerichteten General - Major von Sichart: Die wiesen, wie nüßlich Strand - Batterien

Vertheidigungs - Anftalten könne der Feind leiht unsere Etablisse- ments an der Elbe, Hannovers Bestreben. auf deren Herftellung gerichtet sein, Deshalb habe die Regierung Schanzen angelegt. hausen ein Fort erritet werden, an Wilbelm und das Nordfort nicht und Norddoks bei Geestemünde cin fortificatorisches Werk zu errichten, wie au die Ems bei Potkum gesichert werden solle. und bei z dies in Ausfsi§t, Augenblicklich sei davon abzesehen, Kanonenbôöte anzuschaffen, do bildea sie einen Havptfaktor bei der Küftenverthei-

Niederschlefisch- Märkische Eisenbabn-Stamm- Actien zur Bei- fügung neuer Coupons“ deklarirt sind. Zur Vermeidung größerer Korrespondenz wird den- / „dem Verzeichnisse der Actien zuglei eine Quit- tunz über den Nückempfang derselben mit den neuen Coupons und E d A dies nit, so ift der Kasse die Quit- j eitere Aufforderun gli ch de ce unter dem netto freie Mae nah dem Rükempfange Angelegenheiten, betreffend die Ausreichung neuer Coupons En Stamm - Actien der Niedershlesisch - Märkischen Eisen- 1 l einzusenden, Berlin, den 21, Juli 1859. Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.

I 57 7 . ü Angekommen: Se, Excellenz der General der Infanterie, eneral-Jnspecteur der Festungen und Chef dez Jngenieur-Corps von Drest-Winiard, von Stettin. j i

Be tctamtliiches.

A 27 Ul Sa Königliche Hoheit der Prinz-Regent nabmen heute auf Schbloß Babelsberg die Vor- trâge des Wirklichen Geheimen Naths Zllaire, so wie der General, Majore Freiheren von Manteuffel und von Alvensleben II. entgegen, . „_„Pannover, 26. Juli, Die Zweite Kammer beschäftigte nch im Anfang der heutigen Sihung mit der dritten Berathung des Entwurfs, die Militair-Kontingents-Aushebung betreffend. Die gelrigen Beschlüsse wurden wiederholt. Die Kammer geht dann zur Berathung des Schkcibens des Offizier - Pensionswesens über, wonach die Stände die jährlide Summe von 34,430 Thlr. für Offizier - Pensionen bis zum Ausftecben der Empfänger auf die General-Kasse übernehmen. Es kommt dann die Regierungs - For- derung von 1,350,000 Thlr. als außerordentliche Kredite für die Kriegskasse zur Sprache, Die dazu gestellten Anträge der Kom- misfion, welche nur eine fernere Million für nöthig hält, sind bereits mitgetheilt. Nachdem die Debatte darüber längere Zeit fortgeführt war, wurde sie vertagt, A5 Auch in der Ersten Kammer stand beute die Kreditbewiili-

zur Debatte. Schlepegrell fand es gerecht, wenn die

Preußen.

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amk Bundestages, Er habe feine rosigen An- derjelbe könne vielleiht nur

: _der Frieden, einen langen Er beantrage den auf Eistirung der Küstenverthei- Passus zu streichen, Landtags - Commissair neuere Geschichte habe be- seliea, Beim Fehlen dieser Weser und Ems zerstören und müsse daher An der Elbe solle bei Bruns- der Weser genüge das Fort sei es Abficht, unterhalb des

Bei Emden der Knode seien Batterieen angelegt, bei Harburg flebe