1859 / 177 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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britischen Seevportos auf 6 Pence oder 5 Sgr. für den ein- be Brief F ein. e britishem und belgishem Transit- porto, so wie an preußischem resp. deutschem Vereinsporto kommen die bisherigen Säße zur Erhebung. Es stellt si mithin das “Porto für cinen einfachen, untér 1 Loth {weren Brief aus Preußen und den übrigen Ländern des Deutsch - Oesterreichischen Post-Vereins nah Nicaragua oder dem Mosquito-Territorium et vice versa bei der Spedition über Belgien und England auf 12 Sgr.

Berlin, den 25. Juli 1859.

General - Poft - Amt. Schmückert.

Verfügung vom 26. Juli 1859 —“ betreffend ‘die Poftverbindungen zwishen Wien und Konstantinopel,

In Folge der Wiedereinrihtung der Dampfschifffahrten des Oesterreichiscen Lloyd zwischen Triest und Konstantinopel werden die Postverbindungen zwischen Wien und Konstantinopel während der weiteren Dauer der S N Donau-Dampfschifffahrten in

gender Weise unterhalten werden : E P Wien. Ankunft in Konfstanti- E R nopel,

1) Montag fiüh um 6 Uhr 30 Am nächsten Sonntage früh.

Min, (über Temesväár, Ba- ziash, Galacz), Montag Abends um 7 Uhr (Über Arad, Hermannstadt, Bukarest, Varna). Miitwoch fiüh um 6 Uhr 30 Min. (über Temeêvär und Semlin). |

4) Donnerstag Abends um 8Uhr 40 Min. (über Triest).

Avgyguny vou Kouslauli- nopel.

1) Mittwoch Mittags (über Ga- Am nächsten Dienstage Abends

lacz, Baziasch, Temesvár) 9 Uhr 56 Min, i 2) Mitiwoch 11 Uhr Nachls Am zweiten darauf folgenden (Uber Semlin Und Temcesdar), Donnekfldg Um 5 Uhr 56 Min. Abends,

3) Samftag früh um 10 Uhr Am nächsten Freitage um 5 Uhr (über Triest). 47 Min. Abends.

Die Post-Anstalten werden hiervon unter Bezugnahme auf die General-Verfügung vom 14. d, Mts. (Post- Amtsblatt Nr, 21) mit der Anweisung benachrichtigt, sih bezüglih der Spedition der Korrespondenz nah Konstantinopel danach zu achten.

Berlin, den 26. Juli 1859.

Am zweiten der darauf folgénden Dienstage fiÜh,

Am näcbsten Miltivoch früh.

Am nächsten Dounerstag Abends,

Ankunft in Wien,

General - Pos - Amt. Scchmückert.

Bekanntmachung.

Der neue Kursus am Königlichen Gewerbe-Jnftitut für Mecha- nifer, Chemiker, Bauhßandwerker und Schiffbauer, welche sih eine höhere theoretishe Ausbildung aneignen wollen, beginnt am 1. Of- tober d, J. Die Bewerber um Aufnahme in die Anstalt haben fi bis zum 1. September d. J, unter Einreichung des Ge- burtsscheins und des Zeugnisses der Reife von einer zur Abhal- tung von Entlassungs- Prüfungen bere{ligten Provinzial-Gewerbc- shule oder Realschule oder von einem Gymnasium nah Maßgabe des Regulativs fúr die Organisation des Gewerbe-Jnstiktuts vom 9. Juni 1850 \chriftlich bei dem Urterzeihneten zu melden. Diejenigen, welche sich einem mechanishen Fache widmen oder Bauhandwerker oder Schiffbauer werden wollen, müssen außerdem durch beglaubigte Atteste nachweisen, daß sie mindestens cin volles Jahr praktishe Arbeiten als ihre Hauptbeshäftigung getrieben

baben. Für den Besuch eines vollständigen Kursus einer Klasse ist jáhrlich in Quartalraten im Voraus

ein Honorar von 40 Thlrn, u entrichten. Außerdem hat jeder Zögling der Anftait, welcher dem Eintritt in die

A als Chemiker ausbilden will Mit

II. Klasse, außer dem für alle Zöglinge gleihmäßig normitten Honorar von 40 Thlrn, noch ein Honorar von jährli 50 Thlrn, zur Bestreitung der baaren Auslagen für die Arbeiten im Laborg- torium zu zahlen, 2

Berlin, den 25. Juni 1859.

Der Geheime Bau - Rath und Direktor des Königlichen Gewerbe- Jnfliluts.

Nottebohm,.

Das 29stte Stúck der Gesez-Sammlung, welches heute aus-

gegeben wird, enthält unter

Nr, 5099. das Privilegium wegen Ausgabe auf den ZJnhaber lautender Obligationen der Stadt Düsseldorf zweiter Serie, im Betrage von 100,000 Thlrn. Vom 1, Juli 1859; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juli 1859, betreffend die Ergänzung resp. Abänderung der S. 15 Und 40 des Nevidirten Reglements für die Feuer-Sozietät der sämmtlihen Städte der Provinz Schlesien, mit Aus- {luß der Stadt Breslau, vom 1, September 1852: unter 9101, Den Allerhöchsten Erlaß vom 2, Juli 1859, bctreffend die Abänderunz des §. 78 de3 Reglements für die Provinzial-Städte-Feuer-Sozietät der Provinz Sa sen vom 5. Auguft 1838, und unter

Das Privilegium wegen Emission von 6,000,000 Thlr, Prioritäts - Obligationen der _Rhein-Nahe-Eisenbahn- Gesellschaft. Vom 18. Juli 1859,

Dell, den 20. Ul 1859

9100.

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Debits-Comtoir der Gesek-

&

Sammlung.

WMeiniserinutn ver geiiüilichea , Unterrichts: und Medizinal: Angelegeuhbeiten.

D e Hanne mMaslu n g,

1) Die Königlichen Muscen sind für den Besuch des Publikums geöffnet :

Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Ubr, Sonntags. von 12 bis 2 Uhr. Jedem anftändig Eekleideten is an diesen der bezeichneten Stunden Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Frei-

Tagen während der Eintriit und zwar dur dea

treppe aus ohne Weiteres gesta!tet. Doch werden Kinder unfer 10 Jahren gar niht, Ünerwachsene aber nur in Be- gleitung älterer Personen zugelassen.

Mittwochs, Donnerstags und Freitags is - der Besuch der Königlichen Muscen ausschließlih denjenigen Einheimishen und Fremden vorbchalten, welche die Samms lungen zu Studien irgend einer Art benußen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt zu denselben während der unter 1. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der K'opir- Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet, Der Eingang findet an diesen Tagen dur die Thür des neuen Museums unter dem UebergangSbau statt,

Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kfirhlihen Feiertagen, nänlih an beiden Fesitagen des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahbrstage, Char- freitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen, :

9) Den Galerie - Dienern, Portiers 2c, ist untersagt, bei ber Ausübung ihrer Dienstpslidt irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. April 1859. Der General-Direktor der Königlichen Museen, von Olfers.

Königliche Bibliothek.

Zn ter nächsten Woche vom 1. bis 6. August, findet, dem §. 24 des gedruckten Auszuges aus der BVibliothek-:Ordnung gemäß,

zwishen 9 und 12 Ubr, gegen die darüber ausgestellten

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die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen , welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurh - aufs- gefordert, solhe während dieser Zeit in den Trt gden ; mpfang- scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nah alphabetisher Ordnung der Namen der Entleißer und zwar von A.—H. am Montag und Dienftag, von J.— R. am Mittwoch und Donnerstag, und von S.—Z. am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 25. Juli 1859.

Der Königliche Geheime Regierungs - Rath und Ober - Bibliothekar Pert.

Finanz: Ministeriunzx.

Cirkular-Verfügung vom 7, Mai 1859 betref- fend die Begünstigung des Meß- und Markt- v erlehrs mit dem BVereinbausrtand'e.

2 ur Begünstigung des Meß- und Marktverkehrs, ferner zur |

Erweiterung der nach den §§. 43 und 44 des Zollgeseßes zulässigen Veikehrserleihterungen sind bei der dreizehnten General-Konferenz nachstehende Vereinbarungen getroffen worden: i

1) Vieh, welches vom Auslande zu inländischen Messen oder Märkten eingeführt O uaverkauft wieder zurüctkgeht, ist vom Durchgangszolle frei zu lassen, F 220 Wein G E zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken oder Färben vom Auslande mit der Bestim- mung zur Wiederausfuhr in verarbeitetem Zustande eingegangen oder welche zu einer derartigen Verarbeitung mit der Bestimmung zur Wiedereinfubr nach dem Auslande gesandt sind, bei der Wieder- ausgangs - beziehungsweise Wiedereingangs - Abfertigung sih Ge- wichtsdifferenzen ergeben, so sollen dieselben eine Abgabenerhebung

nicht zur Folge haben, sofern dieselbe Stückzahl vorhanden is und |

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a j Ca 4 9p E 2 »2 x 4 iso | bei den einzelnen Stücken die bei der Eingangs - beziehungsweise | Ausgangs- Abfertigung an beiden Enden anzubringende Jdentitäts- |

Bozeichnung vorgefunden worden.

, -_— ck E da . A vit 4 L P »ck O l Bei sonftigen zur Reparatur , D O E E ags | vom Auslande eingehenden oder nah dem Auslande ausgeführten |

_ _

Gegenftänden sollen Gewichtsdisferenzen, welhe durch die Reparas- | ( in billiger Weise berücsi&;kigt werden und ge- | ringere Differenzen eine Abgaben-Eihebung nicht zur (Folge haben. | 29. April 1857 und vom 7. Januar ó. | sonen, welhe Kassen - Anweisungen vom

turen 2c. MIteben,

In dieser Beziehung ist jedoch zu beachten, daß bei Gegenständen,

die zur Reparatur 2c. vom Auslande eingehen, um demnächs T QUSdEUOTE 10 orten, Don O E,

für das Mindergewiht, welches sich bei der Wi E

gangs - Abfertigung gegen das beim Eingange festgestellte Ge-

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wicht ergiebt, nur daun abgesehen werden darf, wenn das Minder- | gewicht ledigli dur die Bearbeitung entstanden ist und von der |

Zoll - Erhebung Wiederaus- |

Waare im Lande Nichts zurlickbleibt oder die zurücbleibenden E fälle tarifmäßig eingangszollfrei sind, Unterliegen dagegen die Ab-

fälle, wie 3. M A oder Blechen zu e 4 A

nah

Dampfkesseln 2c.

B. der Abfall von der Bearbeitung von Eisenplatten | À einem |

Eingangszolle, so muß nah Maßgabe der Beschaffenheit dieses |

Eingangszol zur Erhebung Auslande reparirt 2c. wieder eingelassen ergänzt oder

Abfalls der tarifmäßige C men, Gogenstände, . welche im. B M Toni (U on U

wenn dieselben in unwesentlihen Theilen

theilen ftatt oder erhält die Waare Zuthaten im Auslande, so

unterliegen die neuen Bestandtheile beziebungSweise die O | - , - " % 4 1 . P P I 4 j auf Grund einer Abschäßung der Verzollung; der Eingangszoll ift |

jedoch nach Maßgabe des Materials zu erheven, aus welchem die neuen Bestandtheile beziehungsweise die Zuthaten bestehen. Uebrigens

bleibt der Grundsaß auch feiner aufrecbt erhalten, daß auf Grund |

der §F. 43 und 44 des Zollgeseßes Zollexleihterungen für Gegen-

stände, welhe im Auslande verarbeitet oder vervollklommt werden

sollen, nur dann zu gewähren sind, wenn im Julande das Bedürf- niß gar nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten oder Kosten zu befriedigen ist. | S E

3) Man hat sich dahin verständigt daß eine Zollerleichterung für die zur Reparatur 2c. vom Auslande eingehenden Gegenstände auf Grund des §. 43 des Zollgeseßes auch dann eintreten kann, wenn fih die Jdentität der Gegenstände durch eine amtliche Be- zeihnung nicht festhalten läßt. Als Mittel zur Festhaltung der Jdentität, sofern eine amtlihe Bezeihnung nicht aus- führbar, fönnen insbesondere in Anwendung gebraht werden :

fom- | worden | werden, | erneuert E 5 , c L (x ti §12 5 | find, Findet dagegen eine Erneuerung in wesentlichen Bestand- |

die Ermittelung des Nettogewihts vor und nah der Be- arbeitung, eine genau? Beshreibung des Gegenstandes beziehungs- weise des Materials unter Angabe der Dimensionen und, so weit thunlich, Hinterlegung von Mustern, besondere Ueberwachung der Arbeit durch Zollbeamte. Es bleibt Ew. 2c, pflihtmäßigem Ermessen vorbehalten, ob in dem einzelnen Falle die sämmtlichen angedeuteten Kontrolemaßregeln oder welhe von ihnen in Anwen- dung zu bringen sind. Uebrigens hat man sich darüber einver- standen erklärt, daß eine Zollecleichterung für die oben bezeihneten Gogenstände nur dann bewilligt werden dürfe, wenn dieselben dur die Bearbeitung nicht dergestalt umgewandelt werden, daß fie bei der Ausfuhr als die eingegangenen Gegenstände nit wieder er- fannt werden können. i

Zndem ih noch bemerke, daß es bei den bisherigen Bestim- mungen über die Kompetenz-Verhältnisse auch ferner bewendet, daß daher in allen Fällen, für welche niht dur die Verfügungen vom 20, Dezember 1851 und yom 13. Oktober 1852 den Provinzial- Steuerbehörden, beziehungsweise den Haupt - Aemtern die Ermäch- tigung zur selbstständizen Gewährung von Zoll-Erleichterungen auf Grund der §g§. 43 und 44 des Zollgeseßes ertheilt worden, die diesseitige Genebmigung einzuholen ift, veranlasse ih Ew. 2c., die Haupt-Aemter Jhres Verwaltungsbereihs , so weit es erforderli, mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 7, Mai 1859.

Der General-Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und in ¿Frankfurt 2c.

Hauvt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 hetref-

send die Ersatleistung für die präkludirten Kafsen-

Anweisungen. vom Jabre 1835 und für die Darlehns- Kassenscheine vom JFadre 18458,

Gesep bom 15. April 1857 (Staats - Anzeiger No. 100. S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats-Anzeiger No. 103, S. 817) Bekanntmachung b. 9. September 1857 (Staats-Anzeiger No. 216. S. 1783).

Durch unsere mehrfach veröffentlicbten Bekanntmachungen vom J-, find diejenigen Per- Jahre 1835 und Dar- lehns - Kassenscheine vom Jahre 1848 nah Äblauf des auf den 1. Juli 1855 festgeseßten Präklufiv-Termins bei uns, der Kontrole der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis - oder Lokal-Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des Geseßes vom 15. April 1857 zustehenden Ersates aufgefordert worden.

Da der Ersaß für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nit vollständig abgehoben if, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrole der Staatspapiere hierselbft, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs- Hauplkassen gegen Rückgabe der ihnen ertbeilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergebt an diejenigen Personen, welche noch Kassen- Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kafsenscheine vom Zahre 1848 befizen, die erneuete Aufforderung, Kontrole der Staatspapiere oder den Regierungs-Hauptkassen zur Ersaßleiftung einzureichen.

So atha los § dieselden bet der

Berlin, den 26. Januar 1859,

Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.

N gk

Natan. Gamet, Nobiling. Guenther

Verlin, 29. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben, im Namen Sr. Majeftät des Königs, Allergnädigft geruht : Dem Gesandten am Königlich fizilianishen Hofe, Freiherrn don Caniß und Dallwiß, die Erlaubniß zur Anlegung des bon des Königs beider Sizilien Majestät ibm verliebenen St. Januarius- Ordens zu ertheilen.