1859 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1541

stalten angestellten Hausväter ausdrückÆlih ausgesprochen worden und in dieser Beziehung eine Declaration der bezüglichen Reglements nicht erfolgt ift , dürfte dem N, nicht zum Nachtheil gereichen, um so weniger, als selbst den im unmittelbaren Staatsdienft auf Kündi- gung angestellten Unterbeamten bei ihrem nach vorwurfsfreier Dienfileistung nothwendigen Ausscheiden auf Grund der Aller- hôchsten Ordre vom 9. Oktober 1848 eine Pension bis zum regle- ment8mäßigen Betrage gewährt werden darf, und in solhen Fällen 5) Braunsberg

J

So richtig es im Allgemeinen ift, bei Ausstellung von polizei, auch stets nah dem reglements8mäßigen Satze bewilligt wird. 6) Rastenburg lichen Führungs - Attesten den Grundsaß festzuhalten und anzuwen, Berlin, den 26. Juni 1859. 7) Neidenburg den, daß au das Nachtheilige, was über das frühere Verhalten | 8) Danzig desjenigen, für den das Attest ausgestellt werden soll, aktenmäßi; Der Minifter des June 9) Elbing konstatirt ist, und namentli früher erlittene gerihtliche Bestrafun; E S ¡ner des Znnern. 10) gen in das Attest aufgenommen werden, so bedenklih würde es dog 11) Graudenz T ger lud erscheinen, diesen Grundsatz in seiner vollen und unbedingten Strenge 12) Kulm Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zufolge ift die Königliche | ausnahmlos durchzuführen. Gi f 13) Bibliothek, der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, so wie der | Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß je nah de den Königlihen Ober-Präfidenten der Provinz N Reinigung der Säle und Bücher wegen, auf drei Wochen, und | Beschaffenheit des Vergehens, wegen dessen eine frühere Bestrafung zivar vom 22. August bis 11, Septembèr c., geschlossen. stattgefunden hat, je nah der Dauer des scitdem verflossenen Zeit: E

1540

Der Recbtsanwalt und Notar Kühn zu Guhrau ift in gléiher Eigéafhast an das Kreisgeriht zu Glogau, init Antvei- sung seines Wohnsißes daselb verseht, und es ist ihm widerruflich zugleich die Praxis als Rechtsanwalt bei dem Appellationsgericht

in Glogäu eingeräumt.

Vérfügung vom 24. Juni 1859 betreffend dag Verfahren bei Ausftellung polizeilicher Führuüungs- Attefte.

Namen der Städte. | Weizen. [Noggen.

1) Königsber 704- 2) Memel : r 70

L

Dem 2c. eröffne ih auf den über die Beschwerde der unyer, j 4) RIICLBUEA. abers

ehelihten N. hierselbst unter dem 8. d. M, erstatteten Bericht bier;

durch Folgendes. )

Ministerium der geisilihen, Unterrichts - Und Medizinal: Angelegenheiten.

Königliche Bibliothek. ; tyr Flottwell. Der Bestimmung des Königlichen hohen Minifterü der geistlichen, Ö

Bromibeta e...

Berlin, den 13. August 1859,

Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober- Bibliothekar Dr, 45 C10:

Ministerium des JFunern.

Cirkular - Erlaß vom 10, Juli 1859 betreffend die Uebernahme der Verwaltung des Ministeriums des Junnern durch den Grafen von Schwerin,

| raums und je nach dem Zwecke, welcher der Nahsuchung des poli

zeilihen Führungs-Attestes zum Grunde liegt, dem billigen Er

" messen der Behörde ein Spielraum geöffnet bleiben muß, dessen

Grenzen fich durch bestimmte Justructionen und Weisungen nit wohl ziehen lassen,

Im vorliegenden Falle nun kann ich nicht umhin , es für ein dur die Umstände nicht gebotene Härte zu erachten, wenn dit

| Thatsache, daß die 2c. N., welche zum Behuf der Ermöglichung ihre

Verheirathung die Ausstellung eines polizeilichen Führungs8-Attestei nachgesucht hat, im Jahre 1845 wegen leihter wörtlicher Beleidi gung eines Gendarmen im Dienst mit vierwöchentlichem Ge fängniß bestraft worden ist, in dem qu. Attest erwähnt werden

| sollte, während diese Bestrafung das einzige aktenmäßig konstu

tirte Nachtheilige iff, was über ihre Führung erwähnt wer den kann. Die Zuläsfigkeit, in diesem Falle eine Bestrafung, sti welcher 14 Jahre eines besseren Verhaltens verflossen sind, une

Derfügung vom 6, Juli 1859 betreffend. die Zulassung verheiratheter Frauen zum selbfstfstän- digen Betriebe des Schankgewerbes,

__ Der 2c. eróffne ih auf den Bericht vom 14, Mai c., betreffend die Beschwerde der verehelichten N. zu N,, wegen der ihr versagten Verlängerung der Schank - Konzession, wie Jhre Auffassung , daß Ehefrauen im Sinne des §. 16. der Allg. Gewerbe-Ordnung vom

17. Januar 1845 zum felbstständigen Betriebe eines stehenden |

Gewerbes, also auch des Schankgewerbes, überhaupt für befugt nicht zu erachten seien , eine irrige is , indem das Ungerechtfertigte dieser Annahme sich schon aus einer Vergleichung des §. 16 mit den E Alinea's der §§. 19 und 21 der Gewerbe - Ordnung ergiebt 2c.

9) Gnesen

7) Lissa

l) Berlin

2) Brandenburg. 95) Cottbus

4) Frankfurt a. d. O..

2) Stralsund 9) Kolberg

Krotoschin . A, act

Rawitsch

Kempen reis o

redi

Landsberg a. d. W. Stettin

Anklam

wähnt zu lassen, wird um so weniger in Zweifel gezogen werd fönnen, als der §. 60 des Strafgeseßbuchs sogar bei gröberen Vw brehen und Vergehen nach Verlauf eines zehnjährigen Zeitraum die Straferhöhung wegen Rückfalls ausschließt, mithin die wesent. liste Nachwirkung der erlittenen Strafe beseitigt, womit jede nicht gesagt sein soll, daß die Erwähnung früher begangener Ver brechen und erlittener Besirafungen nach 10 Jahren deshalb unt allen Umftänden ausgeschlossen sein soll.

Se, Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, haben, | wie Ew. 2c. bereits befannt geworden, mich zum Minister des JZunern zu ernennen geruht, und habe ih in Folge dessen mit dem heutigen Tage die Geschäfte dieses Amtes übernommen, Judem Ew. 2c. ih hiervon ergebene Mittheilung mache und Ste ersuche, au den Königlichen Regierungen, den Herren Landräthen und den | übrigen Behörden der Zhrer Verwaltung anvertrauten Provinz Kenntniß davon zu geben, darf ih die vertrauensvolle Erwartung hinzufügen, daß Ew. 2c. mir Jhre loyale Unterflüßung in dem Bestreben werden zu Theil werden lassen, den mir bei meiner Ernennung kund gegebenen Allerhöchften Fntentionen Genüge zu leisten: auf der | Grundlage unseres verfafsung8mäßigen RechtSzustandes eine ftrenge, géwissenhafte, unpartheiishe und humane Handhabung der Gesche aufrecht zu erhalten resp. herbeizuführen. Eine Verwaltung , die die fittlihen Elemente des Staatslebens, Gemeinsinn und Rechts8achtung zu beleben und zu pflegen sich angelegen sein läßt, wird damit zuglei den sichersten Boden gewinnen für die ihr nöthige Autorität. Sie wird dann auch da, wo ihr die Pflicht gebietet, den ganzen Ernft dés Gesehes zur Aufrehthaltung der Ordnung, so wie zur Verhütung und Verfolgung des Unrechts und des Verbrechens, zur Geltung zu bringen , der Zustimmung aller Wohlgefinnten gewiß sein können.

Je ernster für unser Vaterland gegenwärtig die Zeit ift, und je größer die Anforderungen sind, die die nothwendig gewordene Aufbietung eines großen Theils der Wehrkraft des Landes und die damit in Verbindung ftehenden Maßnahmen erheischen, defto nothwendiger ist, wie Ew. 2c. gewiß mit mir überzeugt sind, ein thatkräftiges umsihtiges Zusammenwirken, nicht nur aller Behörden der inneren Verwaltung unter einander, sondern auch mit den Mili- tairbehörden. Wie ih mir selbs dieselbe stets zur Pflicht machen An werde, so kann ih gewiß voraussehen, daß auch die sämmtlichen Behörden | das Königliche Polizei-Präsidium zu N. des meiner Verwaltung anvertrauten Ressorts dieser Verpflichtung ftets | Ï li Mende eingedenk sein werden, Wir werden dadur wesentlich dazu beitragen E Flottwell, 12) V 6 en können, einerseits den unvermeidlihen Dru der Opfer, die vom 13) Saftimas : 33 56 Lande gefordert werden müssen, zu erleicbtern , andererseits der Erlaß vom 26. Juni 1859 betreffend dit An 14) CH ugen S 1A ET 134 N Hingebung für die großen Junteressen des Vaterlandes Pensions - Berechtigung der Hausväter bei de! die Königliche Regierung zu N, T di as ‘4 2 Js

S U E A Per Provinzial- Corrections- Anstalten, rats 2) Elberfeld m, Barmen

Berlin, den 10. Juli 1859. F 3) Düsseldorf

Auf den gefälligen Bericht vom 13, v. M. erwiedere ih # e A 4) Neuß 2c. ergebenst, daß dem bei der Provinzial-Corrections- Anstal! P Königliches statistisches Büreau. | 9) Sreseld N. wenngleich auf Kündigung angestellten Hausvater N. bei sein? 6) Wese wegen QVienstunfähigkeit jeßt nothwendigen Ausscheiden bie Preise der vier Haupt-Getraide-Arten und 7) Ele willigung einer Penfdn niht zu versagen sein dürfte, Den hei V der Kartoffeln O)

ónig [li e - - j ten au? : v ¡ / E An U S P freviafs E H H g “s ben ün die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten | 10) : die Königlichen Ober-Präsidenten und abschrift- nisteriums des Jnnecn vom 10. Dezember 1839 (Annalen S. 899) e 2 ctne n Silber A Un A pee gat 2 Eaarórdel alis ; lich zur Kenntnißnahme an die Königlichen Re- drücklich beigelegt worden, und der Umstand, daß eine gleiche Beri i as gro} essen angegeben. ) Kreuznach gierungs-Präfidenten, gung nit au hinfichtlich'der bei den Provinzial-Corrections-

Breslau 30-2 A027 Tung .. 4.9. T 7: 4510 3) Glogau E ) Liegniß a7 8 A452 ) QOOS eal e el 104 14918 ) Hirschberg .…..... 5A So viel ift jedo hieraus zu entnehmen, daß cine Stras An / Gran: ooo 2 welche so gering ift, wie die von der 2c, N, und wahrscheinlich dur die Königliche Regierung zu N, 9) Glak | n E eine Uebereilung veranlaßte Strafe, niht nothwendig in das : i i e ) Neisse i 9I-T2 betene Führungs - Alteft aufgenommen werden muß, falls seilde 11) Oppeln ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verflossen ist. 12) Leobschüß Der von dem N. bezogene Kutscher N sche Fall lag insofen 3 U anders , als der N. von dem hiesigen Droschken - Verein wet Merve fonstatirter Unterschlagung ausgeschlossen war, und als es dara / Sei anfam, derjenigen Behörde, bei welcher der Genannte fich um i : Halberst et Anstellung bewarb, über die mangelnde Zuverlässigkeit dessellu 2 Ñordh, adl... Aufschluß zu geben, dieser Fall kann daher für den vorliegen Mtb lieu nicht füglih maßgebend sein, ) Erf ausen Das 2c. veranlasse ih hiernach, der 2. N. das nacbgesud! Z Galle Führungs- Attest ohne Erwähnung der von ihr im Jahre 1845 es littenen Bestrafung auszustellen und die Beschwerde demgem! S o baldmöglihft zu erledigen. ; S G j ‘ste Berlin, den 24. Juni 1859. 3) Haltern ) Minden ) Paderborn »)) Dortmund

Berlin, den 6. Juli 1859,

Der Minister des Jnnern,

Jm Auftrage: Sulzer.

Verfügung vom 21, Mai 1859 betreffend die Unzulässigkeit der Konzessionirung von Schank- wirrhfCasten" in der Naoye von KirGen und Schulen.

ain e Ge G Gr D NDDD Ci C ain A m A R 5) M I D 1 i P “A - a \ez) os \ i „lens | me dae | \ \ \ \ 7

Z \ r E isi

fe Uebrigens kann es nicht gebilligt werden , daß der Schankbetrieb in dem N.shen Hause zugelassen worden is , da si dasselbe der Schule gegenüber befindet, und nah der Vorschrift ad 6 des Cirkular- Reskripts vom 13. August 1835 (v. Kamp Annalen de 1899, S. 291) die Anlage von Schankstätten in der unmitte!- baren Nähe von Kirchen, Schulen 2c. nicht gestattet werden foll,

Die 2c, hat den Kreis-Landrath hierauf aufmerksam zu machen und ihn anzuweisen , heim Erlöschen der der N. ertheilten Kon- zession , Anträge auf Verstattung zur Fortseßung des Gewerbe- betriebes in dem in Rede stehenden Lokale abzulehnen,

Berlin, den 21. Mai 1859.

Der Minister des Innern.

D ck C I E E I S M O i 05ck

7! C eck L ._ E

Der Minister des Innern, Flottwell,

Witten

50e

Der Minister des Jnnern. Graf v on Schwerin.