1859 / 199 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ieas\ciffen und Pakeibooten geftattet ist oder künftig gestattet E t: B fie sollen ín dieselben einlaufen, darin vor Anker gehen, daselbft verbleiben und fi wieder ausrüsten düufen, | wobei sie jedoch den Geseßen und Gebräuchen des Landes unter- |

worfen bleiben. , : Artie 3.

Die beiden vertragenden Theile kommen dahin überein , daß jede Begünstigung und Befreiung, so wie jedes Vorrecht und jede JImmunität in Handels- oder Swifffahrts-Angelegenheiten , welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern einer anderen Re- gierung , eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat, oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen und Bürger des | andern Theils ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn | das Zugeständniß an jene andere Regierung, Volk oder Staat un- entgeltlih gemacht worden, oder gegen Leistung einer entsprechen- den Ausgleihung , wenn das Zugeständniß bedingungSweise er- folgt war.

Urtilet 4

Es sollen auf die Einfuhr von Natur- und Gewerbs - Erzeug- | nissen der Länder eines der vertragenden Theile in die des anderen | Theils keine höhere oder andere Abgaben als diejenigen gelegt wer- | den, welche von gleichartigen Natur- oder Gewerbs - Erzeugnissen | anderer Länder gegenwäitig oder künflig zu entrichten sind; auch | soll in den Ländern keines der verkragenden Theile die Aus- | fuhr irgend welcher Gegenflände in die Länder des andern Theils | mit anderen oder höheren Zöllen und Abgaben, als mit denjenigen | belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleicbariiger Gegenstände nach anderen fremden Ländern zu entrichten sind; eben so wenig | soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher Gegenftände, die das Natur- oder Gewerbserzeugniß der Länder eines der vertragenden | Theile sind, aus oder nah den Ländern des andern Theils mit cinem Verbot belegt werden, welches nicht gleihmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes andern fremden Landes Anwendung findet.

Axtil eb 3.

An Tonnengeldern, Leuchtthurmgebühren, Hafenabgaben, Lootfen- gebühren und Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Swiffff- | bruchs, so wie an örtlichen Abgaben , sollen in den Häfen eines | jeden der vertragenden Theile von den Schiffen des andern Theils

feine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben werden, |

welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu ent- richten sind. Artitel 6.

Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzeugnissen aller Art aus den Staaten des Zollvereins nach den Gebieten der | Argentinishen Conföderation, ingleichen aus den Gebieten der leßtern nah den Staaten des Zollvereins, sollen dieselben Abgaben | gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewilligt werden, die | Ein- oder Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zolvereins | oder der Argentinischen Conföderation erfolgen. |

Me (.

Die vertragenden Theile find darüber einverstanden, alle die- jenigen Schiffe als Schiffe respektive eines Staates des ZoUvereins und der Argentinishen Conföderation zu beirachten und zu behan-

deln, welche von den zuständigen Behörden mit vollständig ausge- |

fertigten Pässen oder Beylbriefen versehen sind, und deshalb, nach den zur Zeit in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschriften,

von dem Lande, dem sie beziehungsweise angehören , vollständig |

und bona fide als nationale Schiffe betrahtet werden. Artikel 8. Alle den Zollvereins-Staaten angehörigen Kaufleute, Shiffs-

w ,

führer und andere Personen sollen volle Freiheit genießen, in

sämmtlichen Gebieten der Argentinishen Conföderation ihre Hane | dels- und sonsligen Geshäfts-Angelegenheiten selbst zu führen, oder |

die Führung derselben nach eigener Wahl anderen Perfonen, als Mátklern, Geschäftsführern, Agenten oder Dolmetschern zu über- tragen; und fie sollen nicht gehalten sein, in diesen schaften andere als solche Personen zu verwenden, deren sih auch

die Bürger der Argentinishen Conföderation bedienen, oder den- |

selben andere Löhne und Vergütungen als diejenigen zu zahlen, welche in gleihen Fällen von den Bürgern der Argentinischen Conföderation gezahlt werden. Käufern und Verkäufern joll es in allen Fállen freiftehen, nah cigenem Gutbefinden zu handeln und den Preis der Erzeugnisse, Güter und Waaren, in die Argentinishe Conföderation ein - oder aus derselben

ausführen, zu bestimmen, wenn sie die Geseße und die

hergebrachten Gewohnheiten des Landes dabei beobachten,

Die Lürger der Argentinischen Conföderation follen in den Stag-

ten des Zollvereins dieselben Rechte und Privilegien genießen, Die | Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile sollen vollftän- digen und vollkommenen Schuß für ihre Personen und ihr Eigen- thum erhalten und genießen, und zur Verfolgung und Vertheidi- | gung ihrer Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen | in den beiderseitigen Ländern haben, und es soll ihnen fceiftehen, |

Eigen- |

welche fie |

in allen Fällen fi derjenigen Advokaten, Sackwalter oder Agenten

zu bedienen, die sie hierzu für gecignet erachten, und fie sollen

hierin dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie die eingebor-

nen Unterthanen und Bürger. Lilie 9.

Jn Allem, was die Hafenpolizei, das Beladen der Sciffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effelten, so wie die Erwerbun von Eigenthum aller Art und jeder Benennung und die Ver; fügung darüber mittelst Verkaufs, Schenkung, Tausch, Testa- ment oder sonst, so wie was die Gerechtigkeitépflege betrifft, sollen die Unterthanen und Bürger der wvertragenden Theile gegenseitig die nämlihen Privilegien, Freiheiten und Rechte genießen, wie die Unterthanen und Bürger der meistbegünsftigten Nationen. Sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder Abgaben als denjenigen betroffen werden, welche von den eigenen Unterthanen und Bürgern zu entrichten sind, wobei fie sih jedoch, wie fich von selbst versteht, den örts- lien Geseßen und Anordnungen des betreffenden Landes zu unterwerfen haben. Verstirbt ein Unterthan oder Bürger eines der vertragenden Theile in den Gebieten oder Staaten des andern Theils ohne Testament oder letztwillige Verfügung, so soll der General - Konsul oder Konsul des Staates, welchem der Ver- ftorbene angehörte, oder in Abwesenheit desselben dessen Stellver- treter, so weit die Geseße des Landes dies gestatten, das Recht haben, an der Besiknahme, der Verwaltung und der gerichtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verstorbenen im Jnteresse der Gläubiger oder der ges:ßlicen Erben Theil zu nehmen.

Ent'teht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines odcr Einige der Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder cine Schuld der Erbschaft, und kann diese durch Schiedsrichter nicht gesc{lichtet werdén, so fällt sie der Entscheidung der Gerichte des Landes anheim.

Ti 10.

Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche fich in der Argentinischen Conföderation, und die Bürger der Argentinischen Conföderation, welche si in den Zollvereins8-Staaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem und jedem unfreiwilligen Militairdienfst zur See und zu Lande, von KZwangsanlehen, Requisitionen und Kriegs-Contributionen befreit bleiben. Auch sollen fie unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, döhere gewöhnlihe Auflagen, Re- quisitionen oder Abgaben, als diejenigen zu zahlen, welche von den eigenen Unterthanen oder Bürgern zu entrichten sind.

E 11

Es soll jedem der vertragenden Theile freistehen, zum Schutze des Handeis Konsuln zu bestellen, welche in den Staaten oder Ge bieten des andern Theils residiren; bevor jcdoch ein Konsul seine amtlichen Functionen ausübt, foll derselbe in der gewöhnlicen Form Seitens der Negierung, an welche er gesendet worden, bestätigt und zugelassen werden, und ein jeder der vertragenden Theile kann nach eigenem Ermefsen von der Residenz der Konsuln einzelne besondere Pläße ausschließen.

Die Archive und Dienstpapiere der Konsulate der vertragendin Theile sollen als unverleßlih betrachtet, und es soll kein öffentlicher Beamter und keine Ortsbehörde unter irgend einem Vorwande be- rechtigt sein, dieselben in BesÞblag zu nehmen oder zu beeinträchtigen.

Die Konsuln der Argentinischen Conföderation sollen in den zum Zollverein gehörigen Staaten alle Vorrechte, Befreiungen und Ubgavenfreiheiten genießen, welde den, den meistbegünstigten Nationen angehörigen Konsuln desselben Nanges gegenwärtig zu: gestanden siad, oder künftig werden zugestanden werden, und in gleicher Weise sollen die Konsuln der Zollvereins staaten in den Ge- bielea der Argentinischen Conföderation nah der strengsten Rezi- prozitát alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabenfreiheiten ge- nießen, welche in der Argentinischen Conföderation den Konsuln der meistbegünstigten Nation gegenwärtig zugestanden find oder künftig werden zugestanden werden. :

5 Ï iti 12 ' Zu größerer Sicherheit tes Handels zwischen den Staaten des Zollverein8 und der Argentinischen Conföderation wird vereinbart, daß, wenn zu irgenb ciner Zeit eine Unterbrehung der frcund- schaftlicden Handelsbeziehungen oder unglückliherweise ein Bruch zwischen den vertragenden Theilen cintreten solite, die Unterthanen und Bürgcr eines jeden derselb;n, welcie sich in den Gebieten oder Staaten des andern Theils wohnhaft aufhalten, das Vorrecht genießen sollen, ohne irgend eine Störung daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung fortzusetzen, so lange sie si friedlich verhalten und sich nicht einer Uebertretung ter Gesetze {uldig machen, und es solln ihre Effekten und ihr Eigenthum, T: mag solches Privat- Personen oder dem Stkaate anvertraut worden sein, weder der BVe- sWlagnahme oder Sequestration unterliegen, noch anderen An- sprüchen als solchen unterworfen sein, welche auch an gleichnamige Effekten und gleichnamiges Eigenthum gemacht werden, das den Landesßeinwohnern der refpeltiven Staaten gehört,

Avrtîikel:1 3; Die Untevthanen der Zollvereinsftaaten und die Bürger der

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Argentinishen Conföderation , welche fich beziehungsweise in den gándern des andern Theils aufhalten, sollen in ihren Häusern, Per- sonen und in ihrem Eigenthum den vollen Schuß der Regierung genießen, i i

Sie sollen ihres religiösen Glaubens wegen in keiner Weise gestört , belästigt oder gekränkt werden, sondern volle Gewissens- freiheit genießen, wobei sie fich jedo eben so wenig in die Reli- gions-Angelegenheiten und die Gebräuche des Landes, in welchem sie leben, zu mischen, sondern dieselben zu respektiren haben,

Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nah dem Ritus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privathäusern, sei es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich der Befugniß zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Kapellen , endli hinfihtlich der Befugniß zur Anlegung, Unuter- haltung und Benußung von eigenen Begräbnißpläßen , sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, welche sih in den Ländern und Gebieten des andern Theils auf- halten, die nämlihen Rechte und Freiheiten zustehen und der nämliche Schuß gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der meistbegünstigten Nation.

| Artiel 14 N Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht „Zahren, von dem Datum desselben an gerehnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen, nahdem einer der bertragenden Theile dem Andern die Anzeige gemacht hat, daß es seine Abficht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei jeder der berkragenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder zu jéder späteren Zeit zu maczen, i |

i Und es wird hiermit zwischen ihnen veteinbart, daß mit Ah- lauf der zwölf Monate nah dem Empfang einer solhen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und endigen sollen. | L

UTTINQL: 10.

S gegenwärtige Vertrag soll von den vertragenden Theilen

ratifizirt und es sollen die Ratificationen innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren am Siß der Regierung der Argentinischen Con- foderation ausgewecselt werden, : Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeihnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Paranäá den neunzehnten September Ein tausend achthundert und fieben und fünfzig. L

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Lm Ann: De ott Tlebri@ don QUliG, L: A) Bernabe Lo D (U, S)

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Vorstehender Vertrag is ratifizirt und die Auswechselung der |

Natifications - Urkunden am 3, VBaraná betoirfkt

worden,

Un 1829 zu

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal- Nugelegeubeiten.

Der Thierarzt und Wundarzt erster Klasse Johann Schanz

ist zum Departements - Thierarzt für die Hohenzollernshen Lande | ernannt worden.

Bescheid vom 4. Mai 18359 betreffend die suhb-

sidiarishe VerpfliGtung der GUts- Herrschaften

¿Ut Ubi lagußg. 0e SPUlacibes ful. uupermôs gende Dominial«Einsassen,

E, ‘2c. eröffne 1ch bei NücCgavé déx Anlagen dex Vör- ftellung vom 23. v. M., daß Sie zur Zahlung des Schulgeldes für die Kinder der unvermögenden Dominial - Einsassen zu N. verpflichtet find, da ganz abgesehen von dem §, 33 Tit. 12 Th. Il. A.L.N., dessen fortdauernde Gültigkeit aus dem Art. 112 der Ver- fassungs - Urfunde vom 31. Januar 1850 folgt, der Elementar- Unterricht zu den unerläßlihen Bedürfnissen der Erziehung, dessen Beschaffung daher zu den Laften der Armenpflege gehört.

Berlin, den 4, Mai 1859.

Der Minifter der geistlihen, Unterrichts - Angelegenheiten. Im Auftrage: Lehnert.

und Medizinal-

An den Nitterguts-Besitzer N

Minísterium des Junern.

Verfügung bom 24. März 1859 bezüglich auf die Merkmale der Ergreifung eines beftändigen Wohnsitzes.

Cirkular-Erlaß vom 24. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 107, S. 829.)

; Ew. 2c, erwiedere ich auf den gefälligen Bericht vom 17. Januar d, J. ergebenst, daß ih die Beschwerde des N, gegen Jhre Ent- ¡NGAUng vom 11, Dezember d. J. für unbegründet nicht erachten \ . : Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar 1856 an auf ein Zahr eine Wohnung in D. gemiethet, fich Alles angeschafft was zu einer eingerihteten Wirthschaft gehört und seinen Aufenthalt in der Stadk genommen, dabei aber vor der dortigen Polizeibehörde ausdrüdlich erflärt, er wolle sich nur vorübergehend in D. auf- halten, auch hat er diesen Aufenthalt in der That bereits um die Mitte desselben Jahres wieder aufgegeben. i Aus diesen Thatsachen / welche unbeftritten fefiftehen, i vom

Magistrat gefolgert worden, daß der N. seinen Wohnfiß in D,

gehabt und für das Jahr 1856 zu Kommunal-Lafsten beizutragen verpflichtet sei, der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Richtig- leit dieser Folgerung, indem er noch angiebt, daß er seinen Wohnfiß fortwährend auf seinem Gute L. gehabt, wo er fich in dem in Rede stehenden Zeitraum sehr häufig aufgehalten und wohin auch alle Briefe und amtlihe Verfügungen an ihn gerihtet worden, die Wohnung in D. sei nihts weiter als ein Abfteigequartier für ihn gewesen, er habe sich sogar das Essen aus einem Gasthof holen lassen und die Wohnung auf ein Zahr nur deshalb gemiethet weil er auf lürzere Zeit eine solche nicht erhalten fönnen. : ___ Dieser Einwendungen ungeachtet sind Ew. 2c, in Ueteberein- slimmung mit der Regierung dem Magistrat beigetreten, indem Sie ausführen, - daß, da na §. 11. Tit, 2 Wh. 1. A G. O. bie Ein- richtung einer Wirthschaft für eine ftillschweigende Aeußerung der Absicht, an einem Ort den Wohnsiy nehmen zu wollen, zu erac- ten sei, nah dieser geseßlichen Präsumtion die Absicht des Han- delnden in Gemäßheit des §. 64. Tit, 4. Th. I. A. L. R. so lange beurtheilt werden müsse, bis das Gegentheil klar ausgemittelt wor- den ; im vorliegenden Fall aber sei eben nicht erwiesen, daß die Absicht des Beschierdeführers nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt gegangen, und deshalh müfse an der gedachten geseß- lichen Vermuthung festgehalten werden. : t

____ Diese Ausführung würde jedoch etwa nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Gesetz bestimmte, daß darüber, ob Jemand an einem Otte seinen Wohnsiß nehmen will, nach den im §. 11. Tit, 2. Tb, l. A. G. O

aufgeführten Handlungen oder Thatsachen principaliter entsciede

werden und es nur event. auf die Erklärung der betreffenden

Person ankommen solle, :

So liegt indessen die Sache nicht, der §. 10 a, a. O, immt vielmehr, daß die Absicht, seinen beständigen Wohnsitz an einen Orte nehmen zu wollen, sowohl ausdrüdlih, als stills{weigent durch Handlungen oder Thatsachen geäußert werden könne.

Die ausdrücklihe und die ftillshweigende Aeußerung find dahe1 als gleihberechtigt neben einander geftellt, ohne zu sagen, daß be einem Widerspruch beider unter einander leßtere vorzugsweise be rücksichtigt werden solle; ebensowenig is aber dann die aus drückliche Willensäußerung ausscließlich oder vorzugsweise 1 gebend; vielmehr hat im Falle eines derartigen Widerspruchs betreffende Behörde darüber, ob Jemand als Einwohner

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zu behandeln sei, nah der besonderen Lage der Sache zu entschei den wie dies namentlih s{bon im Cirkular - Erlaß, die Ausfük, rung der Geseze über die Verpflihtung zur Armenpflege die Aufnahme neu anziehender Personen vom

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führer vor der Polizeibehörde übergehend fich in D. aufhalten zu Jahr ein Quartier gemiethet und {on nach D. wieder gänzli verlassen hat, so scheint von den anderen Gründen, welche er angeführ noch näher zu ermitteln wären in i reihenden Grunde zu der Annahme, seinen beständigen Wohnsig in D, nehmen wollen, völlig zu fehlen.

Hiernach ersuche ich Ew, 2c. Abhülfe zu verschaffen.

Berlin, den 24. März 1599.

Tv O1) R Ha Der Minister des

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Königlichen Ober- Bräftdenfen J A 14 d/ L % A A 3