munge liegt,
Bergbau» und an und S@ul-Bedürfnisfe d weit die Verpflichtung
Polize
Ve werblichen Unternehmungen für die kirchlichen E Z von ibe beschäftigten Arbeiter zu sorgen, inso- dazu nah den bestehenden geseßlihen Bestim- n nit den Gemeinden oder anderen korporativen Verbänden ob- oder diese dazu nicht im Stande find, auch zu den Kosten der | i - und Gemeinde - Verwaltung in angemessenem Verhältnisse bei
1644
utragen, und kann, sofern sich dieselbe dieser Verpflichtung entziehen lte. angehalten werden, für die gedahten Zwecke, so rie nôthigen- falls zur Gründung neuer Kirchen- und Schul-Systeme- diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nah s{ließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort-Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
| | Auszu- | schneiden- | der Talon. |
Actie M.
E. I.
f
trage vom
ür Braunkohlen - Verwerthung in Halle a. /
7 L
beigefügt, Dieser Talon : wird gebun- den und be- ruht in dem Archive der Gesellschaft.
esellechaft f
_
200 Thaler.
Gegründet durch notarielle Acte vom _8. December 1899.
Prioritäts-Stamm -Àclie
wei Hundert
zu Halle a. /S. für den Betrag
Eingetragen sub Fol.
übe?
Thaler
1 1 7 C i V6 e 7 r AT 0 Der Inhaber ist an der Süächsisch - Thüringischen Actien - Gesellschast für Braunkohlen e Arens von Zwei Hundert Thalern betheiligt und hat alle ihm im Statuts - Nach- 18... verbriesten Rechte und Pflichten.
; A 1. Dieser Actie sind acht Dividendenscheine pro 1, Juni 1861 bis 1
Ausgefertigt Halle a /S,, am .......... 1
Der Verwaltungsrath
(Trockener Stempel.)
(Zwei Unterschriften.)
des Registers
Sächsisch - Thüringische
tien-Gesellschaft für Braunkohlen-Verwerthung. e A ces Bestätigt durch Allerböchste Cabinets-Ordre
vom 21 December 18559 und... 18
Preuss. Courant.
200 Thaler,
Die Direction,
(Zwei Untersehriften.)
i Juni 1868 einschliesslich nebst Talon |
dern des Verwaltungsraths und der Direction dem beigefügten Formulare auf acht Jahre nebst
neue erseßt werden. §. 209. Der nbaber einer Actie-if nux für
liter für die Conventionalstrafe haftbar. G0 7
diesem Domizil wohnende, von ibm zu bestim- mende Person,
einer Person. oder eines Hauses auf dem Büreau
der Handelskammer zu Halle a. /S.
Auszug aus dem Nachtrags-Statute. I. zu §. 31. Von den zur späteren Emission
bestimmten 3000 Actien
1750 Stück als Prioritäts-Stamm- Actien ausge-
geben.
Auszug aus dem Gesellshafts-Statut. | ad aus ' F. 33. Die Actien werden von zwei Mitgzlie- | prioritätish eine
unterzeichnet und denselben Dividendenscheine nach |
den darin ausgesprochenen Betrag und eventua- |
‘ Zeder Actionair nimmt durch den | Erwerb oder Zeichnung einer Actie Domizil im Bezirke des Kreisgerichts zu Halle a. d. S. Alle | Jufinuationen erfolgen giltiger Weise an die in |
oder an dem in diesem Domi- | zilbezirke belegenen, von ibm zu bestimmenden | Hause oder in Ermangelung der Bestimmung |
a 200 Thlr. werden |
Dieselben bilden den älteren Actien gegenüber | pribilegirte Actien; sie werden vom Tage der | Einzahlung bis zum 1. Januar 1860 mit 5 pCt. | von 100 pro anno berzinst, und beziehen von da
ab aus dem jährlihen Reingewinne zunächst
falls 5 pCt. erhalten haben, an demjenigen Rein- gewinne, welcher sich über 5 pCt. des gesammten
Q 4 | an - (7 ; g eraltelt 1 ie V »j À zl Julyrees yryrt -winraltfttungg Hof Hes loktey | Actien - Kapitals ergievt, mir 1 Hd U gleichmäßig | der Gesellschaft gehen sie den Stammactien vor | und werden nach dem bollen Nennwerth priori- |
tätish zurückgezahlt.
Die Schlußbestimmung des §. 31, über Grün- dung ciner Anstalt, welche der leiblichen und | sittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Pro- |
vinz Sachsen abhelfen soll, wird aufgehoben. Li, zu G 32,
ten Formularen ausgefertigt. I u S 34
des Verwaltungsraths durch die Gesellschafts- blätter. Eine Vollzahlung der Actien ift zu- lässig.
N. U S 36. Gehen
Dividende von 9 þpCt, und | nehmen sodann, nachdem die Stammactien gleich- |
Die neuen Actien, welche don | zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und von | der Direction zu unterzeichnen sind, werden nebst | den ihnen auf 8 Jahre beizugebenden Dividen- | denscheinen und den Talons nach den beigefüg- |
Die Einzaählungen für die | Prioritäts-Stamm-Actien erfolgen in Naten von | zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von | drei Monaten bei der Kasse der Gesellschaft zu | Halle oder an näher zu beflimmende Vankhäu- | | ser anderer Orte nach zuboriger Aufforderung |
Jnterims - Scheine, |
Actien oder Talons verloren, fo ist deren Mor- tification bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Halle auf Kosten der Betheiligten zu beantragen. Die Proclamata sind aber auch durch die im §. 12 bezeihneten Gesellschaftsblätter zur öffent- lien Kenntniß zu bringen. An Stelle der vacht&fvrAäftig für movtifizirt orfsärten Snterims- \{eine, Actien oder Talons werden unter Ein- Iragung be Datums des Urtbeils n das Actienbuch neue Interims - Quittungen, Actien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mortification verlorener oder vernihteter Dividendenschein. findet nicht statt. Doch soll Demjenigen, welcher den Berlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe an- meldet , und den stattgehabten Besiß durch Vor- zeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis da- bin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung ansgezablt werden.
Die Kosten des Mortificationsverfahrens fallen nicht der Gesellschast, sondern den Betheiligten Ur Lat.
VI. zu §. 32—42. Im Uebrigen finden alle Bestimmungen des Statuts, soweit solche nit, wie im Vorstehenden angegeben, abgeän- dert oder modifizirt worden, auf die Prioritäts- Stamm- Actien volle Antveudung.
Verwerthung.
zu der
UIE JEQIYETZ
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‘T98T dJœenuep ‘] s1q 8ST ienuep *] odd ayess1JEy989 SEP 1nJ
das Geschäftsjahr 1860. Halle a./S , den
Der Verwaltungsrath. (zwei Unterschriften.)
Eingetragen Fol.
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09
| Sächsisch- Thüringische | Actien-Gesellschaft für Braunkohblen-
Dividenden-Coupon
Prioritäts - Stamm - Actie 17 ====2
Der Inhaber empfängt am 1. Jani 1861 nach Maassgabe des Statut - Nachtrages gegen diesen Coupon an der Gesellschafts-Casse oder den be- kannt zu machenden Stellen Fünf Procent Divi- dende und ev. ausserdem die Superdividende für
Die Direction. (zwei Unterschriften.)
g
Annen vier
s0 verfällt solcher
O
der Betrag |
| | | | | |
S A D A S 00S A E A A ADT E E E
ächsisch- Thüringische Actien-Gezellschaft für Braunkohlen-Verwerthu n. Ánweisung zur Prioritäts Stamm-Actie M2 = Inhaber empfängt am 2, Januar 1869 die zweite Serie der Dividenden-Coupons zu oben bezeichneter Actie. Halle a. /S., den Der Verwaltungsrath, (zwei Unterschriften.)
Die Direction. (zwei Unterschriften,
Eingetragen in das Coupons-Register Fol
Wird
2.
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8, Jahren nicht erhoben.
| der Gesellschaft.
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Der Baumeister Hermann Schwabe ist zum Königlichen
Eisenbahn-Baumeister ernannt und demselben die zweite Eisenbahn-
1645
Baumeifter « Stelle auf der Oberschlefishen Eisenbahn, mit dem Wohnfiße zu Kattowitz, verliehen worden,
Der Polizei-Kommissarius Piper zu Aachen ifff zum Fabriken- Znspektor ernannt worden,
Cirkular-Verfügung vom 31, August 1859 — be-
treffend die abzugebenden Gutachten über die
Herbeiführung von, dem Jnteresse desVublikums
mehr entsprechenden Bestimmungen
messung der Lieferfristen und wegen l
leiflung bei deren Ueberschreitung {m Eisenbahn- Verkehr.
Det dem hervorgetret:nen BVetürfniß, im Eisenbahn - Verkehr wegen Bemessung der Lieferfristen und wegen der Ersaßleistung bei deren Ueberschreitung dem Jnteresse des Publikums mehr enlsprechende Bestimmungen herbeizuführen, beabsitt ge ib, den §. 56 des Be- triebS-Neglements für die Staats-Eisendahnen vom 15. Juli 1893 einer Revision zu unterwerfen. Nachdem zu diesem Zweck der Eaut- wurf zu einem Nacbtrage aufgestellt werden, lasse ih denselben (a) der Königlichen Direction in drei metallographirtea Abbrüken mit dem Auftrage zugehen, Sich darübec gutachtlih zu äußern, auch hierbei, soweit Abänderungen und Ergänzungen für nöthig erachtet werden, in formulirter Fassung in Vorst{lag zu bringen.
Den eiledigenden Bericht erwarte ih binnen vi B L Auguft 1859
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or Mini 5 r G anb of (G orm oro Font o j 2er Minifter [UT Dandei, Wewmerdi ofene N
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R E R, T (C. A A Ab » \ammtiihe Königliche Eisenbahn-D .ireetionen.
Abschrift vorstehender Verfügung an die Königlichen Eisenbahn- Dircctionen nebst Anlagen übersende ic in Betracht, daß die dem- nächstige Einführung der bezüglichen Bestimmungen auch auf den Privat - Eisenbahnen sich empfehlen wird, mit dem Auftrage, Sich in dieser Angelegenheit gleihfalls gutachtli zu äußern,
Berlin, den 31. August 1859,
Der Minister für Handel, Gewerbe und dössentlicwe Urveiren, oon Der DEIOL. Un {ämmtliche Königliche Eisenbahn - Kommissariate und an den Königlichen Eisenbahn-Kommissarius, Geheimen Regierungs-Rath N, zu N.
ß
Die Tarife reiben bestimmte Lieferfristen vor. M Diese Lieferfristen sollen so bemessen werden, daß fie fich fassen H s a) bei Eilgut für die Adreßstation 6 Stunden, für jede Zwischen- station, wo eine Weiterbeförderung des Guts ohne Wechsel der Züge nicht ftattfindet, die Zeit des Stilllagers bis zum nächsten Anschluß- zuge, und für jede angefangene fünf Meilen Entfernung 2 Stun- den, jedoch mit der Maaßgabe, daß die Lieferfrist erst zu laufen be- ginnt mit dem Abgange des nächsten Zuges, welcher zwei Stunden nah der Aufgabe des Guts abgefertigt wird, und überhaupt Eil- güter mitbefördert, auch fahrplanmäßig ohne Uebernachtung an der Adreßstation, oder! doch an derjenigen Zwischenftation, auf welcher ein Zugwechsel stattzufinden hat, anhält. E Bei gewöhnlihem Frachtgut für die Aufgabe - Station 24 Stunden, für die Adreßstation, wenn sie eine Haltestelle ist, wobei nicht alle Güterzüge halten, 30, sonst 12 Stunden, ferner für jede Zwischenstation, auf welcher die Weiterbeförderung einen Zugwehs- fel bedingt, 24 Stunden, und endlih für jede angefangene Meile Eine Stunde. : E Le A c) Bei dem Frachtgut der ermäßigten Tarifklassen das Anderthalbfache der Zeit für gewöhnliches E Bei den Güter - Sendungen, ‘welche das Bahngebiet von zwei oder inehreren Directionen berühren, soll jede derselben für den Transport auf ihrer Bahnstrecke das nach §. 1 zu berechnende Maximum der Lieferfrist dergestalt in Anspruch nehmen dürfen, daß dabei Jede M EEBGNNE, Station für die eine Direction als Adreß- und für die andere als Auf: gabe-Station behandelt wird.
bôchftens. in
7 Soweit die Verhältnisse es gestatten, werden die „Directionen die tarifmäßig vorbehaltenen Lieferfristen unter das nah §. 1 und 2 zu- lässige Maximum stellen. i E L Soweit die veröffentlichten Lieferfristen das Maximum überschreiten, find sie ungültig, au soll insbesondere feine Direction befugt sein, bei den mit anderen Bahn- Verwaltungen vereinbarten gemeinschaftlichen Liefer-
fristen fih einen größeren eit: Antheil vorzubedingen, als fie \ und Brig: O OAN : ‘ E R S
ur diese Bestimmungen wird übrigens niht ausgeschlossen, den zu beröffentlichenden Lieferfristen gleich den Aufenthalt A ossey, den welchen die Beförderung des Guts nah Beschaffenheit der Transport- Noute dur die Nothwendigkeit eines Fluß-Trajekts oder durch vorkom- mende zoll- und steueramtliche Abfertigungen und Nebifionen in der Negel erleiden muß. Die für jeden dieser Fälle zugerechnete Zeit ist jedoch bei Veröffentkichung der betreffenden Lieferfristen jedesmal ausdrücklich mit bekannt zu machen.
4
: Die Lieferfristen beginnen zu laufen bei Eilgut, wie F. 1 beftimmt bei sonstigem Gut, soweit es nicht zu demjenigen gehört, “ welces regle- ment8mäßig nur an bestimmten Monats « oder Wochentagen befördert wird, mit der Stunde der wirkli erfolgten Aufgabe. Die Lieferfrist ift eingehalten, wenn vox deren Ablauf die, die Ankunft des Guts mel- dende Benachrichtigung abgesendet, beziehungsweise zur Abholung bereit gelegt ist. S
Fällt das Ende der Lieferfrist in die Zeit von Abends 6 bis Mor- gens 10 Uhr, so wird sie als erst mit leßterer Stunde ablaufend be- trachtet,
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G T _ Findet auf ciner Station ein solcher Andrang von Gütern statt, daß zu ihrer jofortizen Transport-Beförderung es an Betriebs - Material S 10 R die Eisenbahn-Verwaltung bei der Annahme des Guts den Dordehalt machen, daß erst mit dem Zeitpunkte, wo sie das Gut auf den ZTransport zu geben im Stande sein verde, die Lieferfrist zu laufen anfangen solle. |
Solchec Vorbehalt muß gegen den, welcher das Gut übergiebt , sei er der Versender selbst, oder blos dessen Bevollmächtigter oder Fuhr- mann 2c., sofort ausdrücklich erklärt, auf Berlangen von ihm schriftlich anerftannt werden, Wird nachgewiesen , daß der Vorbehalt obne Noth wendigkeit gemacht, so ist derselbe wirkungélos.
G0
Wer Güter zur Beförderung aufgiebt, wobei die Nicht - Einhaltung der Lieferfcist höhern Schaden verursachen kann, als 10 Prozent der Summe, welche er bei gänzlihem Verlust erseßt bekommt, hat sowohl die Möglichkeit solchen höheren Schadens, als auch den vollen Werth des Gutes auf dem Frachtbriefe zu deklariren.
Die Bahunyerwaltung erhebt alsdann für das von hr zu überneh- mende größere Risiko einen Tarifzuschlag, welcher für jede angefangene 90 Thaler des pro Centner deklarirten Werths 1 Prozent der ¿Fracht beträgt.
S. 1
Die Eisenbahn - Verwaltung gewährt weder cinen ¡Fracht - Nachlaß, noch sonst einen Schadens-Ersaß für alle diejenigen Ueberschreitungen der Lieferfriften, welhe nicht mehr betragen ,“ als die Zeit, um welche der Bahnbetrieb während des Laufes der Lieferfrist durch Schneefall oder sonstige außerordentliche Ereignisse unterbrochen gewesen, oder der Trans- hart Mrd 20 und ouoramtsihs Manifinnan unh Whfortaunaem fhor die dafür in der Lieferfrift {on berechncte Dauer hinaus ber Bgert ut,
O.
Bei allen sonstigen Ueberschreitungen der Lieferfrifien erstattet die CEisenbahn-Verwaltung :
a) ohne daß der Nachweis eines entstandenen Schadens erbracht zu werden braucht, in Betreff des Eilgutes sofort die ganze Fracht, und in Betreff anderen Gutes bei Verzögerungen bis 24 Stunden die halbe und über 24 Stunden die volle Fracht, wenn nachgewiesen wird, daß der verursachte wirkliche Schaden (ausschließlich des entgangenen Gewinnes) dur den nach a. gewähr ten Fracht-Nachlaß nicht gedeckt wird, den Mehrbetrag bis auf Höhe des deklarirten vollen Werthes (§. 6) und , falls eine solche Decla- ration nicht stattgefunden hat, bis zu 10 Prozent dessen, was im Falle des Verlustes erseßt verlangt werden könnte.
: Ce. 9. :
Jeder Anspruch auf Gewährung ciner nach §. 8 litt. b. zu leistenden Entschädigung geht verloren, wenn derselbe nicht sofort bei Ablieferung des Gutes bei der Eisenbahn-Verwaltung unter spezieller Angabe der ge: forderten Echadenssfumme angemeldet wird. Außerdem fann über das- jenige hinaus, was beim gänzlichen Verluste erseßt verlangt werden kann niemals eine Entschädigung gefordert Hitds
g. 10. : 0
Wenn blos ein Theil einer in demselben ¿Frachtbrief verzeichneten Sendung zu spät geliefert wird, findet sowohl die graterstattung, alé auch die sonstige Schadensvergütung nux nah Verhältmß des zurüds- gebliebenen Theils statt.
R ustiz- Ministerium.
Der biéherige Kreiêrihter Moeger in Tel!
Y L. c a ai A CANL N N Alt Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbsi und zugl im Departement des AppellaltonSgerits
ï H Ko i tbbenbüren L,
S 0 S D G +b»2 n weisung seines Wohnsitzes in
zeijtilic iluterrichzts- : Mingelegeußeiten.
Der ordentlihe Prof: ssor der Rechte Dr. S berg is in gleicher Eigenschaft in die jurtflische Faful verseßt.