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liher Gewalt stehenden Aussteller herrührt, ohne daß
dieser Umstand aus dem Wesel“ selbs erhellt.
Jn der Untersubung wider den Negierungs - Referendarius Ludwig S,, auf die Nichkigkeitsbeshwerde d:s Piovinzial - Steuer- Direktors, . hat das Königliche Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, ersle Abtheilung, in seiner Sißunz vom 13, Mai 1859 2c,
für Recht erkannt: j | daß das Erkenntniß des Kriminalsenates des Königlichen Appellationsgerihts zu Stettin vom 20. Zanuar 1859 zu. vernichten und das Erkenntniß des Königlichen Kreis- gerichts zu S. vom 25. Oktober 1858 dahin abzuändern, daß der Angeklagte wegen Stempelkontravention zu einer Geldbuße von at Thalern zehn Silbergroschen zu ver- urtheilen, ihm auch die Kosten aller Juftanzen zur Last zu legen. Von Nechts wegen Ovunde Ta
Der Negierungs-Referendarius S. zu N. hat zwei Wechsel an eigene Ordre auf Karl G. zu S. resp. über 311 Thaler 22 Sgr. 6 Pf. und 308 Tblr. 7 Sgr. 6 Pf. d. d. S. 19. April 1858 gezogen, diese Wechsel find aber dem Steueramte zur Stempelung erst vorgelegt, nachdem sie bereits acceptirt und mit dem Blankogiro des Ausstellers S. versehen waren, und es ift deshalb wider den Letzteren die Untersuchung wegen Wechselstempelsteuer - Defraudation eingeleitet. Der Angeklagte ist jedoch durch die gleihlautenden Erkenntnisse des Königlichen Kreisgerichts zu S. vom 25, Oltober 1858 “Und Königlichen Appellations- gerihts in Stettin vom 20. Januar 1859 freigesprochen wor- den, weil er noch untèxr bvâäterliher Gewalt scht. Denn — heißt es im zweiten Erkenntnisse — Personen, welche _noch unter bâterlicher Gewalt stehen, könnten nach Artikel 1 der Wechsel - Ordnung nicht selbstständig Verträge sch{ließen und sich wechselmäßig verpflichten, und nah dem Rescripte des Finanzministers vom 1. Juli 1839. seien Ver- träge, welche der Genehmigung eines Dritten bedürfen, nux nah erfolgter Genchmigung seitens des Dritten stempelpflichtig. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft aber, daß für die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde die Form maßgebend sei, könne in dieser Allgemeinheit nah dem allegir- ten Rescript nicht für richtig erachtet werden. :
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde Probinzial - Steuer - Direktors behauptet die Verlegung des Artikels 4 Wechsel-Ordnung, so wie des Stempelgeseßes vom 7. März (et
Diese Beschwerde ist begründet, Denn cs ift zwar richtig, daß cin großjähriger noch unter väterlicher Gewalt fe ender Sobn mel er fd nicht selbstständig dur Bertrâge verpflichten kann, nach Art. 1 H atutsMon I oAiS l Orhnung niobt iw odhfolfähig ift. Bet der Stempel- pflichtigkeit ciner Schrift handelt es sih jedoch nur um Schrift selbst, und da nun aus dén borliegenden beiden Wechseln davon nichts erhellt, daß der Aussteller noch unter väterlicher Gewalt steht, so muß dieser Umstand für die gegenwärtige Entscheidung außer Betracht bleiben. Wenn der Appellationsrichter übrigens noch auf das Neskripi des Finanz - Ministers bom 1 Juli 1839 (Echmidt, Kommentar S. 296) Bezug nimmt, welches ausspricht:
daß sih in Beziehung auf Verträge, welche der Genchnmigung cines
Dritten bedürfen, wenn diese Genchm igung versagt wird, kein An-
spruch auf Entrichtung des Vertrags stempels begründen lasse, so seßt dies einen s{riftlihen Kontraft voraus, aus d en ali jeLoNn erbellt, daß es zu seiner Perfection der Genehmigung cines Dritten bedarf, ¿. B. des Ehemannes, weil nur die Ebefrau fköntrabirt hat. Dann kann allerdings der Kontraktsstempel nichi verlangt werden, weil überhaupt noch fein perfekter Vertrag vorliegt, und dics aus der Schrift selbst hervorgeht. Von einem solchen Falle ist hier aber nicht die Nede. Es handelt sich hier au nicht um den Vertragsstempel, sondern um den Wechselstempel, in Beziehung auf welchen es gleichgültig ist, ob und welche Wirkungen der Wechsel rücksichtlich einzelner Wechsel-Znteressenten haben wird, und ob die dadurch geschlossenen Wechselgeschäfte zur Aus- fühxung gelangen werden oder nicht. B
Hiernach unterliegt das angefochtene Erkenntniß wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes in Gemäßheit des Art. 107 Nr. 1 des Gesetzes bom 3, Mai 1852 der Vernichtung, und war in dev Sache selbst das erste Er- kenntniß abzuändern, und die vom Angeklagten als Aussteller der Wechsel verwirkte Stempelstrafe, eine Geldbuße von Acht Thalern zehn Silber- groschen, nach §§. 20 und 26 des Stempelgeseßes vom 7, März 1822 gegen ihn festzuseßen, woraus nach §. 178 der Verordnung bom 3. Jq- nuar 1849 auch die Verurtheilung des Angeklagten in die Kesten aller Justanzen folgt. | O
des
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Des S A k
Der
Kriegs: Ministerium.
Bestimmungen über daz sihtlich der für die und katholischen T h
formelle Berfabren hbin- Studirenden der evangelischen eo rogie, resp, für die fatholi- \ch en Prie ster-Amts-Kandidaten, in Bezug auf die Ableistung ihrer Militairdienstpflicht zur Zeit bestehenden Vergünstigungen, Vom 9, Dezember 1858. A, Evangelishe T
1) Junge Leute, thelebe ebn Bud K D ubrt
Aller dem Skudium der evangelischen Theologie auf ciner
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DeN TINDAIE Der
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deuishen Universität sich widmen, oder, wenn sie noch auf einein inländischen Gyanafium sein sellten, fi demseiben widmen zu wollen erflären, haben hierübec sofern lhnen ni4t etwa s{chon die Berecbligung zum einjährigen Dienst und damit gleichzeitig der Ausstand zum Dienstantritt (§. 136 der ESrsaz- Ju struction) zugekbilligt ist — der Kreis- Ersaß-Kommi sion, in deren Bezirk dieselben nah §. 21 1. € gestellungspflichtiz sind, und war vor dem 1. Februar des: Jentgen Kalenderjahres, in welch:m sie das 20e Lebensjahr vollenden, ein Zeugniß des Decans ter tbcologiscben Facul: tát oder des Direktors bes Gymnasiums vorzulegen und dies vom 1, Februar des Jahres ab, in welchem sie ibr 24stes Lebensjahr vollenden, alljährlih zu demselben Zeit: punkte so lange zu wiederholen, bis ihre Befreiung vom Mili- tairdienste in Gemäßheit des Staats: Minifterial-Bescblusses vom 15, September 1854 dur die Departements - Eisfat- Kommisfion ausgesprochen werden darf. : Zun dem Zeugniß muß die Bescheinigung enthalten sein, daß der betreffende Viilitairpflichtige vorarssiätlih bis zum Abh- lauf des 25. Lebensjah:es das Examen pro licentia concio- nandi ablegen werze. Kaun dies pfliätmäßig nicht beschei ligt werden, so“ ift das Zurückftellungs- Attest vicht zu er- thei!en resp. nit zu erneuern,
Auf Erund e:.n:s solchen Militairpfliciigc vorläufig
sung ausges{losscn, von der
§ wird der bitreffende von der Theilnahme an - der Loo- | persönlichen Gestellung ver die Eifaß - Behörden einîweilen eatbunde i, fogletd. bts zum L, Februar des Jahres, in weichem ec das 217e Lebens- Jahr vollendet, und demnächst von einem Jahr zun andern zurückgestellt, Ueber die erfolate Zurückstellung i in einem dem Schema 11 der Ersaß-Jnustruction en{sprehinden Atteste sellens der Kreis-Ersaß-Kommission das Erforterliche, unter Benachrichtigung des Landraths Geburisorts resp, Do- mizils, anzugeben. Geht das gedadckte ZrUzuiß nich fende Milita rpflihtige das Etudium der logie auf, oter verläßt er die deutsche Universität, um außer- haih Deutschlands seine Universitäts - Studien fortzusegcn, oder hat der betreffende Studirende bis Un T A bes Zayres, In welchem er bas 26fe Lebensjabr vollendet, das Sxamen Pro licentia concionandì nicht abgelegt, fo darf eine fernere ZurücksteUung nicht staitfind.n, vielmehr it der Be- lpellige alsdann soglei zur E der aligemeinen ge- teßlichen Militair pflicht beranuzieh. n. * E : Jn Fällen, wo der beiresfende Milita Þi Vorher züsezende unvers&uldete Umßände ifi, das Examen pro licentia concionandi C zulegen, faun Ihm bon oberen P Behörden aus- nahmsSweise en weiterer Uuläftand äu z0î È )3 Falle 3 Auf ztvei AJOUTE UVCN Dag 25e L-bens) ION Bi : War! werdet! Vies findet aver Teine Anioendun, Lic THDIEL uen welche, ohne ibrer Milita!rbflicht sft nach vollendetem ¿¿sten Leben Theologie beginnen, Vlitairpflicßtigen,
Zeugnisse
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t ein, oder giebt der beiref-
U C eg Ing è l ¡ {c n T l Ds
@CLfüullung
Ge U Oi abgebalien worden
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Ui welche erehtigung zum einjährigen VDi1-nst éliangti haben, bevor fie die Begünstigung: als Stu- dirende der evangelischen T heol oge zurücg( ellt ¿U weiden, iN Anspruch nehmen, darf der in d. 136 der Ersatz-JInstcuc- tion gedachte Ausstand nit über den 1, Voril des Kalener- lahres, in welchem sie das 26îe Lebensjahr vollenden, ge- währt werden,
Sohalt del betri Fenbe C e nacbwetil daß er ARS Examen Pro E concionandi abge! f Tab A Uo a0 1 gedate Kreis-Ersaßz-Fommissioa ‘inn Ausweis über seine gänzliche Entbinoung von der Militairpflicht aus und legt diesen der Dopartemeunts-Ersaß-Komo'isfion Zur Bestäti- gung vor. Sobald lehtere ersolgt, ift der betreffende Theologe in allen Listen zu streichen. | x Militai: pflihtige, welhe als Sludirende dez evangelischen Theologie zuz ücigestelt worden sind, kön: en, sofern sie dies Siudium aufgeben und die Begünstigung zum einjährigen Dienft noch nicht erlangt hatten, leßtere nacdträglich in Anspruch nehmen, Es muß dies jedo) sogleich, nachdem sie zu einem andera Lebenêberuf übergegangen sind, geschehen, so daß sie die Berectigung ¿um einjährigen Dieust bis zum 1, April des Kalederjahres, in wei. m sie den Bestimmun- gen ad 4 gemäß nicht mehr zurückgestellt werden dürfen, er- langt haben, Haben sie dies versäumt und sind sie nah dem Ausbleiben ver ad |/ geraten Atteste von den Ersaß - Be- hörden zur Musterung berangezogen worden, cder wren sie heranzuziehen gewesen, so darf ihnen die Bere tigung zum einjährigen Dienft auch nur in dem §. 126, 2 der ___") Jn Betreff der nachträglichen Theilnahme an solchen Fällen cfr. §. 61, 5, der Ersatz- 3nstruction.
9)
der Loosung in
1653
Ersaß - Jnstruction angegebenen Falle nadträglih verließen
werdèi,
B, Katholische Theologen resp. katholische Amts-Kandidaten,
Priester-
9) Die ad 1 bis 8 enthaltenen Beslimmungen finden in Ge-
mäßheit des Staats-Ministerial-Beslusses vom 19. Sep- tember 1854 auf Studiren*e der katholischen Theologie, so wie auf faiholishe Priester-ämts-Kandidaten mit der Maßgabe Anwendung, daß sie bis zum l. Avril des Zahres, in welchem sle das 26. Lebensjabr erreichen, die Sub-Diakonats-Weibe empfangen hatcn müssen, und, falls sie ihre Vorbildung nicht auf einer Universität erbalten, anstait des Defanats-Zeug- bischöflihen Behörde beizubringen
nisses ein Zeugniß ihrer
baben
Die vorfiehenden Beslimmungen verli.ren mit dem Erlöschen &taats-Ministerial-Bescblusses vom 15, September 1854
lasses der Minister der geisilihen, Unterri ts-
edizinal-Augelegenbeiten, des Jnnern und des Krieges
p'ember 1854 ihre Gültigkeit
(F;
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T A F a O. TI ezembver 18908. a2- Mintster
von Bonín.
Oran maOuni d.
bedeutende Anzabl von déx Adressaten nicht nach auf diefen leicht zu besei-
Zm Hinblicke darauf, daß noch täglich eine Briefen hier cingeht, auf denen die Wohnungen j Jausnummer bezeichnet sind, wird tigenden welchen die Bestellung der nicht nur erschwert, sondern auch zum großen Nachtheile der Korrespondenten häufig
unvermeidlich verzögert wird, wiederholt aufmerksam aemacht
LLORC O D Nebesstand dur Ole e
den 0. September 1859.
Ober - Poft - Direktor.
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S ch U à e,
{ J f «f y D der Niederlande
Fraukfurt, 6. September. Die Königin erlan heute Nachmittag mittelst Extrazuzes aus dem Haag hier ein- atio f} en
der QBUntdes -
Bundes festungen
(8 findet gegenwärtig im Auftrage Mililair- Kommission die jährliche Junspection der man, nan Die Inspection der Festungen Landau und Luxemburg ift, wie wir vernehmen, bereits beendet und wurden diese Pläße in dem bestea Stande befunden. Die mit der Jnspection von Ulm De auftragten Mitglicder der Bundes-Veilitair-Kommission werden, wie verlautet, morgen von Frankfurt abreisin. Die Juspection der ¿Festung Rastatt sol Ende September stattfinden und dann die von Mainz folgen, (L. Z.,)
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\ 4)
Der König und die Konigin werden mit den en Prinzen noch den ganzen Monat in ihrem Schloß Berchtesgaden verweilen und ersi zum Oftoberfest hierher zurükehren. Seit gestern Abend verweilt auch der K, Bundeétags - Gesandte, Frh PBfordten, wieder in unserer Mitie. / i |
Die Bauten, welche nunmchr in der Festung Jngolstadt auf- geführt weden, bestehen aus drei Voriverken, einem Kiteg8-Lazareth
und einem Laberatorium.
_— C = eptembher,
Bayeru, München, 6. S iglich
Fon
L V, d.
Desterreichh. Wien, 7. September, Die Nachrichten bon einer bevorstehenden Aenderung der Uriformen der K. K. Linien- Regimenter entbehren, wie die „Wiener Zeitung“ meldet, der Be- gründung. Die bisherige weiße Uniformirung, an welche si so viele ruhmreihe Etinnerungen der österreichishen Armee knüpfen, würde unverändert beibehalten werten. Venedig. Der eine der beiden K. K. Lloyddampfer, „Roma“, is am itea glücklih cmporgehoben. Der. Schiffskörper und die Maschinen sind unversehrt Da die Aufnahme mittelloser weiblicher Waisen von Offizieren und Beamten in die Militairstiftungen an einen Nevers geknüpft ist, wonach nicht - katholishe Aspirantinnen während thres Aufent- halles in der Anstalt in der rômist-katholischen Religion zu unter-
am Lido-Eingang versenkten
titen und zu erziehen sind, so hat das evange!ische Ober-Konsisto- |
rium bon richtet, eine entsprechende Zahl von
für die evangelische Kirche
den Konfkursausschreibungen der die Gewissen be
Reverses weggelassen werde.
_ Schweiz. Bern, 3. rit des Majocs Lakour aus Neste des zweiten und
(K. 2.)
September.
raden nach der Heimath gefolgt.
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Siebenbürgen deshalb ein Ge
Gesuch an den Kaiser Militair-Stiftungspläten auch
Nach dem gestern nun auch die
“aus Neapel sind vor ¿V j 1d dritten Regiments, dem Jäger-Bataillon Mechel, ihren bereit
eignisse des Monats Juli in Gefangenschaft
find gleichzeitig auch 55
sammitbeit der bis jetzt entlassenen
wäbrend von den Offizieren bis
nach der Heimath begehrt haben. (U, 5 Belgien.
festigung
gegen 15 Skimmen genehmigt vier Mitglieder (darunter der führer der flerifalen Pariet, Staatêminister von
)
Brüssel, 6. September. Antwerpens wurde beute Hacmittag dur den Senat mit 34
9 Offiziere von Neapel Soldaten beträgt 7506 Mann, jeßt nur 69 Mann die Nückehr
zu bestimmen und anzuor
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dnen, daß bei
irrende Punkt jenes
neuesten Be-
nebst 948 Mani von
sih in
befanden.
abger
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n s zurückgekehrten Fame- rad Vieser legte Transport heträgt 2429 Mann, unter ihnen 335 Mann, welcbe :
Folge der Er- Mit ihnen Die (Be-
eist.
Gesez der Ve-
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Haupt-
Ancthan, und der Chef
der äußersten Linken, Baron von Selys-Longhamps) enthielten fich
der Abstimmung.
Der Mi:telpunkt der heutigen Si!
zung war eine
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d A » g a R D d 2 C2 4 ; E) , ° Nede des Brichterstatters, Her: n ban Schoor, wilcher die gegen die
Befestigung erhobenen politi'chen Bedenken zu cntkräften suchte, Bertkbeidigung der Nechte, welcke Neutralität dem belgischen Lande ge- Ueber d'e bestmögliche Erf üllung dieser Pflicht E nur zwet Fälle denkbar: entweder ihre
ging von dem Pun!te aus, die Europa durch Anerkennung der
wahrt hat, sei cine Pflicht.
sei aber Belg'en allein der zuñändige Mächte feicn und
2, Nicht Ange fo qui
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oder aber bôse und eroberungs- n alle werde es ihnen nur genehm sein können,
zien gegen eswvaige andere Feinde sich in Vertüeidigungs- J
e, i abregeln nur um. 0 nol
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und im zweiten seien die von der Negiazung
beantragten
owendiger und dringlicher, — Die Nacb-
r.cht, Fênig Leopold werde auf seiner Nückkebr aus Ober - Jtalien
mit dem Kaiser Napoleon in Biarriß zusammentre
mehr aus fiderer Quelle mitgetheilt
Monar wird von seinem Schwiegersohne, dem Erz
Maximilian, begleitet sein. (M) Großbritannien und Jrland.
Ver Großfürst Konstantin if
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f D der Themse pasfirt und if in Woolwich Frankrei. Paris, 5. die Negietung darauf 10. AUguft datirt, noch am Bedörden mehreren Deportirten , wollten, Pässe verweigerten, angeblich Vollmachten erhalten bätten. Der Minister des Innern hat an
gerichtet, worin er
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von den Bebörden ibnen die
d F C n Ba O D O [eb rand 1 N E Ev A as wieder eingetroffen Madrid, 2 j 9 v (4A G Del V erstani
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Svanien. die (Krundlagen genehmigen, so \chreiten. gegen Staats = Schuldverschreibungen ai General Echague kam zu La Granja an, graphen berufen wurde, um sei {nf
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Die Kirchengüter werden vom 17
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herzog Ferdinand
Lóndon, b. S eptember,
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er „Great Eafte:n“ hat glüdcklih die
September. aufmerfsam, daß, während die ugust in Algericn die dortigen i? nah Frankreih heimkehren
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September. igung mit
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der gegen die Marokkaner bestimmten Streitl
Telegraphisch wird gemeldet, daß Tanger zurückgekeh1t sei, um gierung zu überreichen. Dem Vernehme1 zial-Bataillone mobil gemacht werden
Turin, 4. September.
Ftalien.
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Graf Ugolino della Gherardesca im Namen
tation dem Könige von Sardinièn wie folgt: i e Majestät! Der einstimmige
lung, der getreuen Dolmetscherin
hat feierlihf den Willen Toskanas kund gethan, cinen italienischen Königreihs unter dem constitutionellen Negierung Toskanas,
Majestät zu bilden. Die
dem Wohlwollen Ew, Majestät cine günstige
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gefährlich sten eingetroffen
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Kronstadt ab- Stellen
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ihnen die rasche Ausführung der Amnestie As} E ZA t E E Ä U A - Mia A Ç Vie politishen Gefangcnen sollen sofort freige nöthigen Reisezelder
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Len die
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cines c D. von
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bea abme
s{lusses zu erbitteo, bat diese hohe Mission mit Freuden aufgenom-
men, welcbe die (V1 füllung einer qroße!
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verleibt, zumal