1672
Betheiligtèn- noch nicht. bezahlt find — erfolgt- auf Grund“ des: Ka- tasters' im Wege der administrativen Execution.
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Der gewöhuliche. Deichkassenbeitrag und die Höhe des anzu- sammeluden Reservefonds wird, wenn es erforderlich erscheint, von der Regierung nah Anhörung des Deichamts festgeseßt.
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Die Grundsftückde am innern Rande des Deiches dürfen sechs Fuß breit vom Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Grâäferei benußt werden.
9.29.
Der jedesmalige Bürgermeister der Stadt Wolmirstedt übt unter dem Namen „ Deich - Kommissarius “ die Functionen des Deichhauptmanns nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen für fünftig zu erlassende Deichstatute vom 14, November 1853 (Geseh- Sammlung vom Jahre 1853, S. 935 f.) aus. Derselbe kann sich in Verhinderungsfällen durch ein Mitglied des Magistrats ver- treten laffen,
Sollte die Zuziehung eines Wasserbautehnikers nöthig werden, so übernimmt der jede8malige Distrikts - Wasserbaubeamte die Ge- schäfte desselben und erhält dafür eine von dem Deichamte zu be- sließende und von der Regierung in Magdeburg festzuseßende Re- muneration. Den Deichschauen beizuwohnen, ift derselbe verpflichtet.
G TU,
Die Zahl der Repräsentanten der Deicbgenossen im Deich-
amte wird auf sechs festgesezt. Diese se{s Mitglieder des Deich- ntes werden durch Stimmenmehrheit von den Deichinteressenten
aus deren Mitte in ciner von dem Bürgermeister der Stadt Wol- mirstedt zu berufenden Versammlung auf sechs Jahre gewählt.
Frauen und Minderjährige dürfen ibr Stimmrecht durch ibre geseßlichen Vertreter oder dur Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein GrundKück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so tann nur einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben,
Wenn ein stimmbere{tigter Grundstücksbesizec den Vollbesitz der bürgerliden Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besißzeit das Stimmrecht.
C T Zugleich mit den sechs Repräsentanten werden drei Stellver- gewählt. Einer oder der andere Stellvertreter — nach Bestimmung des Deichkommissarius Iritt An die Kranfbeit oder sons bebinderten Repräsentanten stirbt oder
wenn der Repräsentant
verliert.
ein, Wählbarkeit E
für fünftig zu erlassende Deich- (Geseß - Sammlung vom Jahre diesen Verband Gültigkeit haben, so
iden Statut abgeändert sind.
Q) SDI d, E N M D u 142 4 A (TN Adaänderungen leS- 2
g cichstatuts können nur unter landes- cher Genebmigung erfolgen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckdtem Königlichen Jnfsiegel.
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T x E E 4 A OHAOHN Cr AO D Gegeben Sanssouct, den (
” M1010 QZ 1D, Auguft 105A
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Wilhelm, Vrinz von Preußen, Regent,
Simons, Graf von Púfckler.
von drr Heybl.
Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1859, — betref- fend die Wiederberftellung der bei dem Brande
4 pri f E F S 41 » A . v 4 -_ 4 d im Hhpotbeken-Büreau des Kreisgerichts zu JIn0o- wraclaw im Jahre 1858 ve en gegangenen
Da bei dem am 17. KreiSgerihts zu Jnowracl a) die Akten über cinzelne Hypothekenbücher eing: noch nicht berichtigt waren, ferner die meisten Akten über diejenigen Grundbftücke, welche bereits 10 die Hypothefkenbücher eingetragen find und mit denselben versciedene zu denselben eingereichte Hypotbeken-Inftrumente vermei oder verloren sind Vehufs Wiebderberftellung der Akten sub 2, 0 wie zur Ergänzung der Alten sub b nach §. 3 Tit, 4 der Allgemeinen Hypotheken - Ordnung besondere Anweisungen er- lic find, so bestimme Jh auf Îhtren Bericht vom 19, Uugust
nit in die
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1) Alle diejenigen, denen auf solche,
: der Gerichtsbarkeit deg Kreisgerichts zu Jnowráclaw unterworfenen Grundstü oder Gerechtigfeiten, in Hinsicht deren die Grundakten. bei dem an7 17, Januar 1858 im Lokal des Kreißsgeridts zu Jnowraclaw stattgefundenen Brande vernichtet sing Eigenthums-, Hypotheken - und andere Realrechte odex Ansprüche zustehen, welhe noch niht in die Hypo- thekenbücher eingetragen sind, - sollen durch cine in den öffentlihen Anzeiger der Amtsblätter der Regierungen zu Bromberg und Marienwerder dreimal (monatli einmal) einzurückende und an der Gerichtsstelle des Kreisgerits zy Jnowraclaw auszuhängende Vorladung öffentlich aufgefordert werden: „ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer drei, monatlichen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeihnen ift, bei dem genannten Kreisgeribte anzumelden und nachzuweisen,“ :
Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet , behält zwar
scine Rechte gegen die Person seines Schuldners und dessen
Erden und kann sih auch an das ihm verhaftete Grundstück
halten, so lange sich so!ches noch in den Händen seines Schuld:
ners over dessen Erben befindet; er verliert aber, insoweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selb zur
Eintragung angemeldet, oder wenn der Richter aus anderen
Dokumenten davon Kenntniß erhielt, solche nit anerkannt
und deren Eintragung bewilligt hat:
a) seine Realrechte in Beziehung auf jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hypotbeken- buchs, beziehung8weise nach dessen Einrichtung das Grund- stüdck erwirbt, sein Vor zugsrecht in Beziehung auf alle übrigen Neal, berechtigten, deren Hypotheken oder andere Realansprüche vor den seinigen eingetragen, beziehungsweise — was die in die Hypothekenbücher noch nicht eingetragenen Grund- stücke betrifft — vor den seinigen angemeldet und dem
__nâchst zur Eintragung geeignet befunden worden sind,
Verselbe haftet zugleih für jeden von scinem Dokumente
späterhin gemachten Mißbrauch und den dadurch und aus der
Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Aufforderung entstan-
den.n Schaden. Diese Folgen sind in der öffentlichen Vor-
ladung zu 1, den Ausbleibenden anzukündigen.
Die Juteressenten sollen bci diesem Aufgebote und bei der
Wiederherstellung der Grundakten und der verbrannten Dos
iumente von allen Gerichtskosten und Stempelgebühren bes
[reît: fein;
Zst ein Aufgebot über cin Grundstück nah den Vorschriften
zu 1 und 2 ecfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses
Vrundftück betreffenden, auf einen gewissen Jnhaber lauten
den und mit Recognitionen versehenen Hypotheken-Jnstrumente,
weiche mit den Grundakten vor dem Erlasse jenes Aufgebots verloren gegangen sein follten , eines besonderen Aufgedvots nt, es soll vielmehr die Quittung , oder, soweit der An:
[Pru noch besteht, der Mortificationsschein dcs Berechtigten
auch die Stelle des Präklusionserkenntnisses vertreten.
Bei nothwendigen Subhaftationen, welche gegenwäitig u
vis zur erfolgten Eimichtung des Hypothekenbuchs übe
solche Grundftücke, deren Hypothekenbuch ZUL. Hte de
Brandes noch nicht vollftäadig regulirt war, eingeleitet wer-
den, hat das Geriht die Aufnahme der Taxe und den
Bietungsteimin nur denjenigen Hypothekengläubigern und
Nealberectigten besonders bekannt zu machen, deren Rechte
bis zur Einleitung der Subhaftation im Hypothekenbuche
eingetcagen, oder bei den neu augelegten Grund-
Akten angemeldet sind. Allen etwaigen, dem Ge-
richie nod nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengläu-
bigern und Nealberechligten, so wie allen sonstigen Neal- prâtendenten ist in dem öffentlichen Subhaftationspatente die
Warnung zu stellen: daß beim Ausbleiben im Bietungs-
termine der Zuschlag und die. Vertheilung der Kaufgelder er-
folgen werde, ohne Nüficht auf die Ansprüche und Rechte der Ausbleibenden an das Grundstück, mit denen tieselben demnäcbft niht weiter gehört werden würden.
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Si? haben diese Verordnung dur die Gesez-Sammlung zur
| öffentlichen Kenntniß zu bringen.
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Ostende, den 24, August 1859.
Jm Namen Sr, Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußeu, Regent.
Simons.
den ZJustizminifler,
1673
Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 25, Juli 1859 — betreffend die Auflösung der Königlichen den Bau der Weichsel- und Nogat-Brücken der Königlihen Kommission für die Strom-
M inisterium sür Saudel, Gewerbe und üöffeutliche |
Kommission für und und
Zch will Sie nah ZJhrem Antrage vom 16. Juli d. J. hier- durch ermächtigen, die mittels des Allerhöchsten Erlasses vom 6. Juli 1845 angeordneten beiden Kommisfionen, nämlih die König- lihe Kommission für den Vau ‘der Weichsel- und Nogat-Brücken und die Königliche Kommission für die Strom- und Deilbauten an der Weichsel und Nogat, aufzulösen und die noch zu erledigen- den Geschäfte, beziehungsweise die Fortführung der bisherigen Ber- waltung, bei der erstgenannten Behörde der Direction der Ostbahn, und bei der leßterwähnten der Regierung in Danzig zu übertragen
Schloß Babelsberg, den 25. Juli 1859.
Jm Namen Sr, Majeftät des Königs :
| Deichbauten an der Weichsel und Nogat. l | |
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Wilhelm, Prinz von Preußen, Regen! pon der Deo, An den Minister für Handel, „Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Mit Bezug auf vorstehende Allerhöchste Ordre d, J. bringe ih zur öffentlichen Kenntniß, daß die f Köntglihen Kommission für den Bau der Weichfel- und Nogat- Brücken, so wie der Königlichen Kommission für die Stcom- und Deichbauten an der Weichsel und Nogat stattgefunden hat und mit dem 24, und 25. August d. J. die Geschäfte der erstgenannten
vom 25, Zult M 1) f
Auflösung der
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) a E Q y Behörde auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg, Negierung
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und die der leßterwähnten Kommission auf die Königliche in Danzig Übergegangen sind. Berlin, den 8. September 1859.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. I A N
Dem Friedrich Georg Wieck in Leipzig ift unker dem 9, September 1859 ein Einführungs-Patent i ij auf eine Vorrichtung zum Bohren von Brunnenlöchern,
Brunnen u. #. w, in der durh Zeichnung und Beschreîi-
bung nacgewiesenin Zusammenseßung, und ohne Jemand |
in der Benußung bekannter Theile zu beschränken, i
7 “Do “ 9 of 17 F N H T ey, -
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden
Das 3Z3ste Stück der gegeben wird, enthält unter d E at Nr. 5112, ‘den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Juli 1859, die Auf- lôsung der Central-Kommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken betreffend; unter das Statut des L eichverbandes für den Wolmirftedter Bücgerwall, Vom 15. August 1859; unter die Bekanntmachung der Ministerial - Erklärung vom
(T2 , D [TE) tr «Dele: ammiung,
”
5113. 95114,
Plauischen älterer Linie Regierung getroffene Ueber- einfunft wegen des gegenseitigen Schußes der Waaren- bezeihnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 16. August 1559; unter E . die Bekanntmachung, betreffend die unterm 25. Fuli
d. J, erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten
der unter dem Namen ,„ Actien-Gesellshaft der Posener |
Guanofahrik in Terzyce errichteten Actien-Gesellschaft. Vom 20, August 1859; unter : ie Bestátigungs - Urkunde des Nachtrags zu den die Bestätigungs - Urkunde des Nachtrags zu dei Statuten der Sächsish-Thüringischen Actien-Gesellschaft für Braunkoblen-Verwerthung zu Halle a. d. S. vom 31. Dejember. 1890... Bom. 414. Auguft 1859; unter M Bala 1200 den Allerhöchsten Erlaß vom 24, August 1099, ves treffend die Wiederherstellung der bei dem Brande im Hypotheken - Büreau des Kreisgerichts ¡u Juotvraclatw im Jahre 1858 verloren gegangeuen Aklen. Berlin, den 13. September 1859. f | Debits-Comtoir der GBeseß-Sammiung.
und
e A î deute ausg-
5. August 1859, betreffend die mit der Fürstlih Reuß- |
Ministerium der geistlichen , Unterrichts: ‘und MedDizinal- Augelegenheiten.
Der praktishe Arzt Dr. Jo esting zu Gladbach is zum Kreis- Wundarzt des Kreises Gladbach ernannt ;
Dem Oberlehrer Dr. Jerzy kowski an dem Gymnasium zu Trzemeszno das Prädikat eines Professors; und
Dem Dr. Kayser, Ordentlichem Lehrer am Gymnafium zu Erfurt, das Prädikat „Oberlehrer “ beigelegt ;
An der PLouisenstädtishen Realschule hierselb die Anftellung des Dr, B olze als Ordentlicher Lehrer genehmigt; und
Der Schulamts - Kandídat Johann Barthel als wissen- shaftliher Hülfslehrer bei dem Gymnafium zu Conih angestellt worden,
Finanz-Ministerium.
Vie Ziehung der 3ten Klasse 120ster Königlicher Klassen-Lotterie wird den 20, September d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaal des VLotterie-Gebäudes ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 13. September 1859,
Kontglihè GWeneral-Loklerit-D irectiou.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
9, September 1859 — betref am“1, Oftober=d. J, falltgen | Staals8-Anleiben Und
Fre
Bekanntmachung vom f e Zahlung der prozentigen
: 1D e O
y O om O
1, Oltober d. J. fälligen Zinsen der 4z-prozentigen Staats- Anleihen und der Staats-Anleihe vom Jahre 1853 können gegen Ablieferung der betreffenden Zins - Coupons {hon vom 15 d. Mts, ab bei der Staatsschulden - Tilgungskasse , Oranienftraße Nr. 94., parterre links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Aus- {luß der drei lehten Tage jedes Monats, in Empfang genommen werden.
Die ‘Coupons müssen nah den einzelnen und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den denen Appoints enthaltendes, aufsummirtes und u Verzeichniß beigefügt sein.
Berlin, den 9, September 1859
Haupt - Verwaltung der Staatss{ulden Natan. Gamet. Nobiling. Guenthe1
3 T of y 4 b +7 Of Untieihen geordnel Betrag der versie: intershriebenes
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Abgereist:
- specteur der technischen Institute der
nah Schlesien
e. Crleuenz Der j j
(A on or G L Lu Mw 4 [1 (
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H “.- r o D d on M avlin n Stelle der Personen-Posten zwischen Ver
hausen,
so wie zwischen Königs - Wusterhausen 1, LOTLODeT O, S L ine tägliche Personen - Poft mit folgendem Gange eingerichtet __ Aus Verlin . in Königs-Wusterhaufen in Buchholz aus Buchholz . in Königs: Wuste in Berlin Der Aufenthalt Personengeld beträgt
T d 29 ( =— ck64 PRotsdam, den 9. Se
S E, A Wr
Y § » — R o ln B : 4 LeÇ 113€, F L L348 L 4- 1. Berliner Wahlbezirk ftattgedadten (In &telle des L — ti Steuer-Direlkt männern ei! Coblet , am gefirigen
4 n Ar A + bter cingacitron
Regent, welchè zuge v unserer Behörden uns \ch{on wieder Dampfboote na Abs}eigequartier im heftigen
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wovl Toy Derianen
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