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“Das von dcr Regierung zu Cóôln fefizustellende und auszu- fertizende Kataster wird dem A aus zereicht.
Der Staat gewährt der Gencssenschaft außer den img. 94 des Gesetzes über die Bcnußung der Privaiflüsse vom 28. Febiuar 1843 bestimmten Vortkeilen auch die Koften für die Vorarbeiten und für die Remuneration des Baubeamten, welcher mit der teh- ms{chen Leitung der Ausführung der Meliorations-Anlagen von der Staatsbehörde beauftragt werten DD Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Vorsteher und drei Schöffen geleitet, welche zusammen den Vor- stand bilden, Dieselben bekleiden ein Ehrenamt, jedoch is der Vorsteher berechtigt, Ersay für die baaren Auslagen zu fordern, welche ex bei der Besorgung der Geschäste der Genossenschaft auf= gewendet ha*, | : — A Vorsteher if der jedesmalige Bürgermeister von Wei'erswisl. Die Schöffen werden nebft drei bezüglichen Stellvertretern von den Bachgenossen aus ihrer Miite gewählt, Zu diesem Behufe wird das Meliorationsgebiet in drei Bezirke gethiilt, von denen der erste Bezirk die Grundstücke im Semeindebanne Viitternich, dm h Weilerswist, drr DUle 1 ¿ F S: Bliesheim umfaßt. Jeder Bezirk wählt für sich und aus seiner Mitte einen Deputirten und einen StelUvertreter. Wabl - Kommissarien sind die Gemeindebvorsteher in den ge- annten Gemeinden. Sie führen bei den Wahlverfammlungen, welche von ibnen auf Anordnung des Genossenschafts - Vorstehers berufen werden, den Vorsiß und verpflichten die Gewählten dur Handschlag an Eidesftatt. j L Gls 05 — Mäkblbar if derjenige, der innerhalb seines Wahlbezirks min- destens Einen Morgen Land oder ein Haus in dem Wahlbezirke Metternich besizt und den Vollgenuß der bürgerlizen Rechte nic durch rechtsfräftiges Erkenntaiß verloren hat. D do Bei der Wahl, bei welcher die Vorschriften für Gemeinde- wahlen zu beobachten sind, hat jeder Genosse Eine Stimme, wer jedoch an fruchttragenden Grundftücken mehr als fünf Morgen in der Genossenschaft besitzt, hat zwei Stimmen, wer zehn Morgen besthi, drei Stimmen und so fort für je fünf Morgen eine Stimme mehr. Minderjährige und moralisd&e Personen können durch ibre ge- etlichen Vertreter , Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Wittwen ledige Frauenspersonen beziehentlid durch ihre großjährigen Söhne oder dur gehörig legitimirte Bevollinächtigte mitstimmen. Zur Legitimation des Vorséandes dienen die von den Gemeinde- - Marfßehorn hosboinigton Wah! protokolle. L C er Genossenschaftsvorsteher ist die ausführende VerwaltungS- behörde der Genossenschaft und vertritt diescibe anderen Personen und Behörden gegenüber. Er hat insbesondere:
1) die Ausführung der gecmeinscbafiliden Anlagen uach dem festgestellten Regulirungsplane unter Mitwirkung des hierzu von der Staatsbebßörde bestimmten Baubeamten zu veranlassen und zu beaufsictigen; die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse an- zuweisen und die Kassenverwaliung zu revidiren ; den Bachwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu
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heauf-
sichtigen und die halbjährige Grabenschau im April un» No- -
vember mit den Schöffen abzuhalten;
o Urkunden derselben zu untcrzei{nen; 5). gegen den Bac{wärter kann er Or
Höhe von Einem Thaler festseken.
In Abwesenheit und sonstigen Verhinderungöfällen kann der
GenossenshaftSvorfteßer sih dur cinen Schöffen verireten lassen.
9. Schöffen haben den Genossenschafts - Vorsteher in seiner fübrung zu unterstüßen und das Veste der Genossenschaft zunehmen, und namentlich Jahres-Etat festzust llen und über außerordentliche Ge- ossenshafts-Beiiräge und etwaige Anleiten zu bescbließen ; die Jahresrechnungen abzunehmen und die Decharge zu er- theilen ; : Úber die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ent- nahme von Materialien und über die Erhebung von Prozessen zu besHließen. i Die Ve:träge und Vergleiche, deren Gegenstand den Beirag von funfzig Thalern übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Vorftandes, 4 Der Bachschau muß jeder Schöffe in seinem Wahlbezirke bei- wohnen und if berechtigt, auch in dén übrigen Bezirken an der Schau Theil zu nehmen. : . 9. Zur Aufnahme von Anleihen ift die Genehmigung der Rezie- rung erforderli, welche auf die reg-lmäfige Verzinsung und Til- gung der Schuld zu halten hat,
k. 10,
Der Vorftand fait fic regeimäßig jährli wenigstens einmal im Monate April, wozu der Vorsteher die Einladungen er- läßt. Dersclde kann auc außerordentliche Versammlungen berufen,
Er faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der auf gehörige Einladung erschienenen Mitglieder. Bei etwaizer Stimmengleichheit gebt“ die Stimme tes Vorstehers den Ausschlag,
C11,
Die Genossenschaftskasse wird von cinem der Schöffen ver: waltet, welchen der Genossenschafts - Vorsteher nah Anhörung der ubrigen Vorstandsmitglieder hierzu bestimmt. Die Höhe seiner Ne- wuneration und der eiwa zu bestellenden Caution wird von dem Vorstande festgeseßt. Die Anfielung erfolgt immer im Wege eines fündbaren Verirages. Sollte keiner der Schöffen zur Uebernahme der Rendauturgesczäfte geneigt scin, fo bleibt dem Vorficher über: lassen, eine andere geeciznete Person zum Nendant.n zu beftellen; jedo bedarf in diesem Falie der AaftellungSvertrag der Genehmi-
| gung des KreisS-Landi aths.
G 12.
Zur Bewachung dec Genossenschafts - Anlagen wird ein Bach- wärter testellt, welcher unter der unmitielbaren Aufsicot des Oe- nossenschafts - Vorstehers steht. Seine Anstellung, welche eniweder auf Kündigung oder auf L-:bensz-eit geschehen kanu, erfolgt na Anhörung der Schöffen von dem Vorsteher. Diè Duk feines Dienfteinkommens wird von dem Vorstande feügeseßt. Die 9 gierung fann jedoch dasselbe bestimmen, wenn der Vorstani ganz ungenügende Besoldung bes@ließ-n sollte.
Der Bachwärter, wilcher auch als Feldhüter veretdet werden
lann, v@waltet seinen Dien nad einex von dem Vorsieber il S; 19:
erlassenden Jnflruction. uß jährlich wenizstens zweimal, in
Die Bachräumung m É Noven
át April vor der Frühjahrs - Giab-uschau und im Monate vor der Hertst-Grabenschau geschehen. age der statifindenden Schauen | mal vorher befannt gemacht. oder sc{lechte übrung der Räumung kann gegen den dazu pslichteten niil dnung strafen von zehn Slbergroschen bis zu Einem - Thaler vom Vorflande geahndet werden * Jm Wieden holungsfalle solcher Unregelmäßigkeiten kana der Genoffen scbafis- Vorsteher das Räumen auf Kosten des betreffenden Uf.rbesitzers bewirken laffen. Ordnungsftrafen und Kosten können im Wege bec tiven Ex-cuiion eing?ezogen- werden,
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S 4. Zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse der haben die Mitglieder derselben jährliche Beiträge zu seibeu betragen: D) U O O Que or Qa ch8 Groswen, 2) von jedem Morg:-n fonstigen Eigenthums im Meliorations: Bezirte vier Groschen.
Die -spegielle- Repaxtition: der Beiträge «ad: 4: auf die: einzelnen Genossenschaftsömitglieder in der Gemeinde Metternich geschieht na den Bestimmungen im §. 3. :
Durch Beschluß des Vorftandes können mit Genehmigung der Regierung die jährlichen Beiträge dem Bedürfniß entsprechend hir- abgesezt oder erhöht werden.
° t C Ap werden von dem Vor- T Us Al I tom T5 Gänziiche Ünteriaßsung
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Dorfe Metternich
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Die Verbindlichf-it zur Entrichtung der Genossenschafts - Bil: träge ruht auf den Grundstücken, mit welden deren Eigent limer bei der Genossenschaft betheiligt sind. Diese Beiträge müssen in den durch das Ausscrciben des Vorftehers bestimmten Terminen zur G. nossenschaftekasse abgesührt werden, Die Zahlung derselben fann in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Laften zuläsfig ist, dur Execution erzwungen werden. Diese Execution findet auc gegen Pächter, Nuznießer oder andere Besiker eines verpfl ch: teten Giundj!ücfs statt, vorbehalilih ihres Negresses an den eigent- lich Verpflichteten. Bei Besizveränderungen kann sich die Genofsm- shasfis-Verwaltung an den in dem Genosscnschafts - Kataster ge- nannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr die Besizverände- lung ang. zetgt Und: so nabgewiesen. ift, daß auf Guund / Nachweise die Berichtigung des Genossecus{zfts - Katasters gen fann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Genossenschafté- lasen auf die Trennstlücke verhältnißmäßig repartirt werden,
S. 10.
Die Mitglied r dex Genossenschast sind, ohne daß cs gegen sie eines weiteren Zirangverfahrens bedürfte, die zur planmäßigen Ausfühtung der Vachreguiinung erferderlichen Flächen ibres Grund- eigenthums gegen Ents1 ädigung an die Genoss:nschaft abzutreten verpflihtet, Die Fefistellung dieser Entschädigung geshicht in Er- mangelung einer gütlihen Einigung mit Auss{ch!uß des Necht weges in dem durch das Geseh vom 28. Februar 1843 §§F., 45—51 vor- geschriehcnen Verfahren,
Dieier
etfol-
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4 F Unbetheiligten Eigenthüncen ( haft für alle zur vollständigen Ausführung der Bach- fluth-Regulirung erforderliwen Aulagen das Necht zur tion verliehen.
Kraft dieses Rechtes ift dieselbe namentli befugt, die Abtre- tung oder vorübergehende Ueberlassung des zu den neuen Fluß- betten, Gräben, Uferverwallungen und Wegen, oder zur Unter- bringung von Erde, Schutt, zur Ablagerung und Entnahme von Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und dergleichen erforder-
lihen Terrains gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. D V.
: Alles Laad innerhalb einer Breite von Einer Ruthe zu beiden Seiten des Daches darf niht anders, als durch Grasgewinnung
genußt werden. Ausnahmen von dieser Regel kann der Vorfiand mit
nehmigung der Regierung gestatten, wenn die Voifluth
darunter leidet. | Die an è
dem Stvisthacke inaerhalb einer Breite Sträucher - find von de1 ] nosseaschaftsvorfehers ohne Entschädigung abzuräumen.
s 124
Die Genossenschaft ift der Oberaufsicht des Staates worfen. :
Dieselbe wird’ von dem Kreis-Landrathe, von der Regierung in Côln und in hôherer Jnstanz von dem Minister für diz land- wirtöschaftliden Angelegenheiten iu dem Umfange und mit den Be- fugnissen gehandhabt, welche den Aufsihtsbehörden über die Ge- meinden zustehen. |
UNTer-
Abänderungen dieses der Genehmigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteizenhändigen beigedrucktem Königlichen Jusiegei,
Gegeben Ostende, den 31. August 1859.
landeSherrlicen
Unterschrift und
(L. S) Wilhelnr, Prinz von Preußen, Regent,
Gr. von Pückler.
Simons.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 20, Septembep.1899 — die Befor-
derung von Geldbriefen zwishen Preußen und
Polen auf der Eisenbahnroute über Kattowiß und JSaombTowiß belreffend,
Jn Folge der vor Kurzem stattgefundenen Eröffnung der Eisenbahnstrecke von Kattowiß nah Zombkowiß, welche eîner- its in die Oberschlesishe, und andererseits in die Warschau- Wiener Eisenbahn einmündet, ist eine direkte Eisenbahn - Ver- bindung zwischen Preußen und Polen hergestellt worden. Diese direlte Eisenbahnroute, auf welcher bereits die früher auf dem Wege über Myslowiß und Granica auszewechselte Korresondenz ¡wischen Preußen und Polen befördert wird, soll vom 1. Of- tober c. ab au zur Beförderung von Geldbriefen nah und aus Polcn benußt werden, Die betreffenden Geldbriefe dürfen jedoch nur Papiergeld, d. b. Kassen - Anweisungen, Bankbillete, so wie überhaupt solwe geldwerthe Papiere enthalten, deren Einbrin-
gung nach Polen nah den russischen Zollvorschriften gestattct ift, Andere Fahrpoft-Sendungen, als mit Papiergeld beschwerte Geld-
briefe kênnen auf ter neuen Eisenbahnroute vorläufig nicht befôr- dert werden, indem die Post - Verwaltung des Königreichs Polen
wegen des Transports von Päckereien vermittelst der Eisenbahn |
noch nicht die erforderlicen Einrichlungen getroffen hat. Die Ver- sendung von baarem Gelde, von Werthftücken und gewöhnlichen Packeten nach und aus dem Königreiche Polen bleibt daher bis auf Weiteres auf die bisherigen Speditionsrouten über Ostrowo und Kalisb, über Strzalkowo und Slupce 2c. angewiesen.
egenüber wird der Genossen- und Vor- Expropria-
He- nicht
f L j lb von Einer Ruthe zu beiden Seiten der Ufer zur Zeit stehenden Väume und Eigenthümern auf Anweisung des Ge-
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Behufs der Beförderung der Vriefe mit Papiergeld 2c. auf |
der neuen Eisenbahnroute, wird bas Hof- Post-Amt zu Berlin, so
wie das Post-Amt in Breslau einen täglichen Frachikartenwechsel |
mit dem Poft - Amte zu Warschau über Kattowiß vom 1. k, M. ab unterhalten. Außerdem wird die Post-Expedition in Kattowiß mit der neu eingerichteten an der gedachten Eisenbahnroute belegenen bolnishen Grenz-Pofst- Anftalt in Sosnowiß einen täglichen Fracht- lartens{luß von demselben Termine ab zu dem obigen Zwecke wech- seln. Die erwähnten Kartenschlüsse sind. von Berlin mit dem 103 Uhr Abends nah Breslau, von Breslau mit dem um 6. 50. früh
nah Kattowiß, und von Kattowiß mit dem um 12. 10. Mittags |
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fielen auf Nr. 5717 und 749529; Z Gewinne ) Nr. 14,807, 37,753 und 62,163 und 6 Gewinne zu 100 Nr. 4036. 22,903. 47,994. 74,501. 89,115 und 91,031.
nah Sosnowiß resp. Warschau abgehenden Eisenbahnzuge ah- zusenden. i
Die Post - Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß geseßt, alle nah Polen bestimmten, nur mit Papiergeld beshwerten Geldbriefe, welhe nah Maßgabe der obigen Verbin- dungen auf der neuen Eisenbahnroute über Kattowiß eine schnellere Beförderung, als auf dea bisherigen Spcditionswegen erbalten können, resp. auf Berlin, Breslau oder Kattowiß zu spediren.
Die betreffenden Geldbriefe können nah der Wahl des Absen- ders entweder unfrankirt, bis zur preußisch - polnischen Grenze (Kattowiß) frankirt, oder vollständig bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden. Das diesseitige Porto ist nah der Laxe von Kattowiß, das polnishe Po:to dagegen nah der Tare von Sosnowiß zu erheben, Die Taxe von Soënowiß ift mit der Taxe von Kalisch (conf, den der General-Verf. von 6, März 1852 — Post - Amtsblatt Nr, 10 de 1852 — beiliegenden russischen Fahrpost-Tarif) übereinstimmend, N i
Berlin, den 20. September 1859,
General-Post-Amt.
Das 34ste Stúck der Geseßz-Sammlung, gegeben wird, enthält unter ‘l Nr. 5118 deu Allerhöchsten Erlaß vom 8. August 1859, die Ab-
tretung der auf Staatskosten erbauten Chausseestrecke von Pillau nach Altk-Pillau an den Kreis Fischausen und Verleihung des Rechts der Chat: sseezeld-Erhebung in Verbindung mit dec im Bau begriffenen Kreis- Chaussee von Alt- Pillau über Cumehnen nach Fuchs- berg 2c., so wie die Verleihung der sonstigen fiskali- schen Vorrechte für die gedachte Chausseestrecke hbe- treffend; und unter
das Statut der Genossenschaft für die Regulirung des S wistbaches in den Gemeinden Metternich, Weilerswisk und Blieshcim des Kreiscs Euskirchen im Regierungs- Bezirk Côln, Vom 31. August 1859. : :
Veilin, den 23. September 1859.
Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.
welches heute auê-
Justiz Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Sprink in Lüben ist zum Rechts- Antwoalt bei dem Kreisgericht in Guhrau und zugleih zum Notar
im Departement des Appellationsgerihts zu Glogau, mit Anwet- sung seines Wohnsizes in Guhrau, ernannt; so wi
ivie
Der Notar Schneider zu Malinedy vom 1, Oktober d. J. ab (n den Frieden8gerichts - Bezirk Hillesheim , im Landgerichts- Bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsißes in Hillesheim, ver- B und
Der Notariats - Kandidat Eduard Güldner zu Elberfeld zum Notar für den Friedenêgerichts - Bezirk Malmedy, im Land- gerihts-Bezirke Aacten, mit Anweisung seines Wohnsißes in Mal- medh, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen , Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
Der zum Ober-Pfarrer in Finsterwalde berufene vormalige Superintendent und Ober: Pfarrer Schüttge in Kalau if zum Superintendenten der Diöcese Dobrilugk ernannt worten.
inanz ch Minifterium,
Bei der heute beendigten Ziehung der 3ten Klasse 120ster
Königlichen Klassen-Lotterie fiel der Hauptgewinn von 15,000 Tblr auf Nr. 39,245; 1 Gewinn von 5000 Thlr, auf Nr. 66,4
{ Gewinn von 1000 Thlr. auf Nr. 92,434; 2 Gewinne zu 600 zu 300 Thlr. Tl
ï DLL,
Berlin, den 22. September 1859. e f S
Königliche General-Lotterie-Direction.
Abgereist: Se. Durchlaucht derx Prinz Bernhard
Solms- Braunfels, nach Halle.