1859 / 231 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1790

Beamten sollen in Ausübung ihres Amtes ein das leßtere bezeihnendes

metallenes Schild auf der Brust tragen.

Sobald die Flagge oder der Wimpel eines Fischerei-Auffihts-Beamten aufgezogen wird, muß Jeder, welcher mit dem Betriebe irgend einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen, oder mit den Nudern einhalten; auch darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er dazu Erlaubniß erhalten hat.

Das Leßtere gilt gleihermaßen, wenn er bei der Eisfischerei betroffen und von Fischerei-Auffichtsbeamten angerufen wird.

§39:

Beim Vordersteven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am außeren Steuerbord eines jeden Tucker-, Zeesener-, Zollner- und Quaßner- tabns, imgleichen jeder sogenannten Polte, muß der Vor- und Zuname und der Wohnort des Besißers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe ein- gestrichenen Buchstaben von zwei Zoll Höhe und einem viertel Zoll Stärke eingeschnitten sein,

§. 40,

Die Fischer müssen bei Strafe von Einem bis zu zehn Thalern und bei Vermeidung der Pfändung die von ihnen zum Fischfange ausgeseßten Fischerzeuge, sofern sie sich bon denselben entfernen, so wie auch die unter dem Eise ausgeseßten Neße und Angeln mit derjenigen Nummer ver- seben, welche der Ober - Fischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt bat (§. 41). i

Trift - oder Treibneße müsson außerdem an jedem Ende mit einer Boye, und Angelschnüre mit einer Bake versehen sein.

G, Al,

Wer Fischerei betreibt, muß einen Legitimationsschein (Willzettel, Fiscbzettel) bei fich führen und dem Fischerei - Aufsichtsbeamten auf Ver- angen borzeigen.

er Legitimationsschein des nicht aus eigenem Rechte Fischenden

n demjenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, ausgestellt, und

Ober-Fischmeifter mit dem Vermerke der erbaltenen Kenntniß und ner Nummer versehen fein.

jenigen, der die Fischerei aus eigenem Nechte betreibt, wird auf

ung dom Ober-zFischmeister der Legitimationsschein ertheilt, |

zuf die Beurtheilung der Berechtigung im Falle eines Streites |

pa s ete v da

6 A Ÿ .

Le 2

E

j

a Wg

iese Legitimationsscbeine, deren Ausstellung kostenfrei erfolgt, und mand an einen Anderen überlassen darf, sind nur für die Personen deren Leute, die Zeiträume, die Nebiere, die Arten und Zahl der \Wergezeuge, die Zabl der Kähne und Böôte gültig, auf welche sie lauten. Legitimationsscheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere 2ven Rur für diejenigen Personen Gültigkeit, auf deren Namen dieselben

ÿ. 2. ( der Fischerei- Auffichtsbeamten, die Ermitte- der Uebertretungen, kommen die bestehenden geseß- inébefondere auch das Geseg bom 12, Februar 1850. 45), zur Ant1vendung rtretung gebraucbten , der Confiscation (§. 43) untex

x 4 A ta D

A Mor Bof t. 4 L L fnlaiinAa IQUNAQA & c

Y [u D 4, rir tan SOTIMTtIften ,

ur 44114 Aa «Luit

N ay fn mh be G « y trete n

I e e * T +

(41h 1 1A d

MWMeo(Bla4 uur nokmon

unterliegenden Vfandftücke werden dem abr und Koften des Eigenthümers zur Auf- ‘om Ortsborftande zu be»

Lo 66h a a Ei 4 » er etwa erfolgenden

Als 454 b Oa fe a d L A V

ntr

F 5nA f Naprfin 5) and auf BCrfuqunag

(F & Ea aht Tagen, fo D d Aft Richters öffentlich

E ann versletge

T s 4 R San Uchcheret-eOrdnunga.

L anderen Zeiten oder in anderen Rebvicren,

als in in welcben er berechtigt ist, ausübt, soll mit einer Geldduße bis zu funfzig Thalern, und im leßteren Falle aud mit Confiscation der gebrauchten Fischerzeuge verden,

b) Wer die Fischerei mit mehreren oder anderen iFischerzeugen, als wozu er berectigt if, ausübt, hat außer der vorbestimmten Geldstrafe Confiscation derjenigen Fischereigerätbschaften, zu deren | Gebrauch er nicht berechtigt ift, verwirkt.

c) Wer cine unerlaubte Fischereiart ausübt, wer die Fischerei in unerlaubter Weise, oder mit unerlaubten Fischerzeugen, oder an | verbotenen Orten, oder zu berbotenen Zeiten mit Ausnahme | ©° des Falles im §. 30 betreibt, hat außer der bei a. be- | ® slimmten Geldstrafe die Confiscation der Fischereigeräthschaften verwirkt. : E T

d) Zn Ansehung derjenigen, welche ohne irgend ein Recht zum rischfange fischen, finden die allgemeinen Strafgeseze (Strafge- seßbbuch vom 14. April 1851 §ÇF. 273 und 19) Anwendung.

e) Kähne und Schiffsgefäße gehören nit zu den der Confiscation untertvorfenen Gegenständen. i | Unerlaubte Fischereigerätbschaften, zu Eise angetroffen werden, un zn den borftehend sub Litt. 4 und f. bezeichneten

Jen find die Gerätbschaften t

e i D 1 Lem nétué 1m Strafurtheil zue “e p een, obne Unterschied, 06 ne Len Sœulbigen aebdren oder

ut

4

je auf dem Wasser oder er Confiscation.

É, ao ck e 19e C ret - e + c i ben 7F1schereifäbnen Balsaf Xmaner mir H

von der bei Auéüt erfolgten Fortiiehvng

E s gde DeY ¡çabhrt auSatiftater

wässern betreffend

bestraft | die Vorschriften dieser

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche

unterm 27, August 1858 ertheilte

gehen wirb, enthält unter

oder Boyen nicht sogleich dem nächsten Fischerei-Beamt erstattet (§. 34), 9 chfff F s{ e eamten Anzeig,

/ soll mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern, ein Fischer, welcher die zur Befestigung seiner Säcke und Reuse O Pfähle mationssheins bezeichnet, oder sie nah beendigter Fischerei auszuziehen unterläßt (§. 35), i N S mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern, und wenn er die Pfähble so einshlägt, daß sie niht über das Wass, hervorragen, oder wenn er fie unter dem Wasser abgebro oder abgesägt stehen läßt, bis zu funfzig Thalern bestraft werden, sofern nicht auf Grund des §. 302 des Strafgeseßbuchs voy 14. April 1851 eine härtere Strafe verwirkt is, iy §. 44, ¿Dor bei dem Betriebe der Fischerei den amtlichen Anordnungen de; ¿Fischerei-Aufsichtsbeamten nicht ¿Folge leistet, wer dabei sih der im §. 39 | erwähnten ¿Fahrzeuge ohne die vorgeschriebene Bezeichnung bedient, we | dabei den vorschriftsmäßigen Legitimationsschein nicht bei sih führt, ode den ¿ischerei-Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen nicht vorzeigt, soll mit | einer Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft werden. i §.. 49, | _ Alle nicht mit besonderen Strafen bedrohten Uebe | ¡Flscherei - | belegt. E Die Strafbestimmungen der Hafenpolizei-Ordnung für die Häfen und | Binnengewässer von Stettin und Swinemünde vom 22. August 1833 ble

ben in Kraft und werden daher durch vorstehende Bestimmungen nic alterirt. ; §. 46.

q 1Jedet Nückfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sih, wobei es feinen Unterschied macht, ob die früheren Straffälle vor oder nach den Eintritte der Gesetzeskraft der gegenwärtigen Fischerei-Ordnung vorgekom- men sind, und ob die früheren Strafen ordentliche oder außerordentlich: gewesen, und ob sie vollstreck worden sind oder nicht. :

Ueber das höchste Maß der für die betreffende Uebertretung an- gedrohten Strafe darf jedoch nicht hinausgegangen werden. : Q 4 JZm Nückfalle befindet sih derjenige, welcher, nachdem er rechtsfräftig verurtheilt worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Ver: urtheilung eine fernere Uebertretung der Vorschriften der Fischerei-Orbd: nung begeht. . e

her:

n n S ) rtretungen dies Ordnung werden mit einer Geldbuße bis zu dreißig Thalern

j | |

j G, 40.

_ Den auf eigenen dienstlihen Wahrnehmungen beruhenden Angaben der auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf lebenslängliche Versorgung angestellten Fischerei-Aufsihts-Beamten, welche an den verhängten Geld strafen und Konfiskaten keinen Antheil beziehen dürfen, wohnt in allen ¿Fâllen, in denen es sich um die Strafe bloßer Uebertretungen im Sinne des dritten Theiles des Strafgeseßbuchs handelt, volle Beweiskraft bis zum Gegenbeweise bei. :

| Q. 49: J Wenn der Angeschuldigte in den Fällen des §. 43, 1. Litt. a. b. d, die Enrede vorbringt, daß er zu der ihm zur Last gelegten Handlung be- rechligt gewesen sei, jo Tommen die Bestimmungen des Gesetzes über dat Verfabren in Wald-, Feld- und Jagdfrevelsachen bei Civil-Einreden von 91. Fanuar 1845 (Geseß-Sammlung S. 95) zur Anwendung.

S PMlUß* Bali d. O0, _ Uebertretungen, welche vor das nämliche Polizeigeriht gehören können unter fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnisse zur Anzeige gebracht werden, welches der Polizeianwalt mit seinen Anträgen dem Gerichte demnächst übergiebt. i :

E G 0

i Q: 01, Alle früheren, den Fis&erecibetrieb in den im §. 1 genannten Ge sind aufgehoben. m leßteren verwiesen wird, {rif ¿Fischerei- Ordnung an deren Stelle. Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- jedrucktem Königlichen Jnsiegel. : | Gegeben Berlin, den 2, Juli 1859.

1 betref en Geseße und Verordnungen Wo in irgend einem Geseßze auf die treten

(L. S) Wilhelm, Prinz von Preußen, Negent. Fürst zu Hohenzollern - Sigmaringen. on Auerswald. von der Heydt. Simons. on Bonin. von Patow. Graf von Púckler.

Hollweg.

Flottwell. von Schleiniß bon Bethmann-

Urbeiten.

Das dem Hütten-Jngenieur Heinrich Bein hauer zu Deuß PRatent

niht mit der Nummer seines Legi}

auf eine Zusammenseßung mechanischer Mittel, um Gruben- wassec zu fördern, erloschen,

as 36ste Stü der Geseh-Sammlung, welches heute ausge-

1791

5 die Fischerei - Ordnung für die in der Provinz Pom- fr Me die F tainen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse. Vom 2, Juli 1859. Berlin, den 30. September 1699. M Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

E R:

| von Meysenbug stattgefunden.

Sachsen. Meiningen, 27. September. So eben verbrei- tet fih L Stadt die freudige Nachricht, daß Jhre Hoheit die Frau Erbprinzessin Feodora von einem Prinzen glücklich ent- bunden worden if, Eh

Schweiz, Zürich, 28. September. Geftern hat eine ein- stündige Konferenz zwischen den Gesandten Frankreihs und Herrn Der Prinz Napoleon hat heute

| Schloß Arenenberg besuht und wird heute Abend nah Zürich

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung vom 22. August 1899 h euro fend die Auflösung der Central-Kommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken.

Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 2195, S. 1663). Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 2, als E J (Geseh -Sammlung Seite 421) haben wir E L E E Central - Kommission für die Angelegenheiten der Ren una A ut dem 1. Oktober d. J. aufgelöst wird. Don diesem ge u e _ werden wir die obere Aufsicht über die Provinzial- E is unmittelbar führen und sind. deshalb alle Mara Lags (S0 6s stellungen an den Finanz-Minister und den Minister für die land- wirth\baftlihen Angelegenheiten zu richten, Berlin, den 22. August 18959. Der Minister sür die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

PBUCler,

Der Finanz: Minister. von Parow.

Berlin, 29. September. Se. Köôniglicße E der L Regent haben, im Namen Sr. Majestät bes F ongs, E geruht: Dem Commandeur des 19. Jufanterie-Regiments, R R von Gansauge, die Erlaubniß zur Anlegung des Lait Ds Herzogs zu Sachsen-Altenburg Hoheit ihm E S A deur-Kreuzes zweiter Klasse des Herzogli Sachsen- E n Haus-Ordens; so wie dem Legation8-Secrctair von U D hei der Gesandischaft in Brüssel, zur Anlegung des von S S beider Sicilien Majeflät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes e ae vom Civil-Verdienst-Orden Franz 1, ind dem G Taglioni bei der Gesandt schast in Paris, zur Anlegung es ihn verliehenen Ritter-Kreuzes zweiter Klasse desselben Ordens zu theilen.

OT A

Nichtamtliches.

Preußen. Sans]0U ci, 29, September. Seil von hier gegebenen Nachricht über das Bestnden des Königs, vom 20. September, sind keine rungen in demselben zu Tage getreten, R in dem Krankheitszustande, welche , vielleicht mit usammenhängend, keinen wesentlichen O A T s E G von Wichtigkeit gewesen, und man fan day A U Ver Gesundheitszustand Sr. Wta]eil if, wie vor aht Tagen. S Hldenburg, 25. September. Lie Vorarbeiten Veranlagung der n uns g m S ¿ Pa A ¿ 7 Einfommensteuer find beendet. Las e Gef a E E ausführliche Jnstruction für die 1n D S E S / I L 2 0 h Q a8 ‘ag iche H e eB C De l Einschäßungs-Kommisstonen. 2A das [r u E {hen Gesche nabgebildet 111, jedo unter Srma igung S säße um : ein volles Dritiheli, * 19, And diesseits Mat bekannt gewordeaen Erfahrungen gesammelt : un 1B worden, die man im Preußischen vei Ausführung des i : ( ehn sezes gemaht hat. Daher gewährt

der

T at

\ 9 (1B

Ge denn obige str

tion eine große Vollfiändigkeit, in8besondere auch infolerne als faf alle sich aufwerfende Zweifelspunlte und p? nzipielle orf ege darin entschieden find. Es ist dies [ur his ma der namtttelbare Handhabung des Geseßzes betrauten Gemeinde um so ardoßerel missionen und staatlichen Beziri8heamzen ven A 0. grie Werthe, als eine Steuer wie die frage, 10 U ia N der Theorie si dafür entscheiden mag, bei anlagung auf die grôßken Schwierigkeiten un (Wes. Ztg.) L

Hessen. ODarmftadk, Hoheiten der Prinz und die di von Preußen statteten heute bei nach Baden dem Großherzoglichen Zofe Zeitung.)

der leuien Majestät

\ E S5 Yerande-

für: die eingeführten Klassen- und tlasfifizirte Das neucste Gesebblatt enthält eine

5 Ing ht : An fichiî auÑSTíech v 4

IFnfstruc- s p Borfragen

: Einshäßunzs- Kom

d Hindernisse Toi

| zurükehren. E E | | Belgien. Brüssel, 27. September. Die_ er hal | si heute aufs Neue versammelt, um die vom Senate in das | Untersuchungsgesch aufgenommenen Aenderungen zu berathen, Der Central - ‘Ausschuß heantragt mit fünf Stimmen gegen Cine | deren Genehmigung, welche wohl heute bereits würde erfolgt sein, | wäre nicht die ganze Zeit der Kammer durch außerordentliche | Zwischenfälle und Jnterpellationen in Anspruch genommen m EN | Gegen den Schluß der Sißung hin ergriff Hr. Dedecker das N | sich gegen eine angeblich offizielle Broshüre Über die Kongreßsäule | zu verwahren, in der seine (des Herrn Dedecker) Verwaltung ne plicite der Vernachläsfigung dieses Nationalwerkes beshuldigt un die alleinige Ehre dec Ausführung Herrn Nogier zugeschrieben wird, Durch Verlesung einer Reihe von Aktenstückea erwies er die gänzliche Falshheit dieser Behauptung, welch- als durhaus unbegründet ‘erkannt, auch von Herrn Rogier eriaunt U der Herrn Dedecker vollständige Gerechtigkeit angedeihen ließ, L, F zugleih der fraglihen Broschüre jeden Schalkea eines offizieli n Charakters absprach. Ui Großbritannien und Jrlaud. London, 2l, Sep- tember, Auf dem gestern stattgefundenen Minisfter-Conseil scheinen sich die Mitglieder des Kabincts betreffs der zur Berathnng 9e fommenen Gegenftände geeinigt zu haben, denn bald dana Hay ließen die meisten von ihnen wieder die Hauptstadt. „Lord Pal- merston begab sich nach Broadlands, und Sir G. L. Lew13 nach Balmoral, um bis zur Abreise der Königin daselbst zu verweilen Das Obechaus hat eines seiner betagtesten Mitzlieder vers loren: den Viscount St. Vincent, der vorgestern aus A Landfize Menford Hall in seinem 9d. LebensSjahie Mete E Das Standbild Joseph Humes ist in dem schottishen Fieaen Montrose, den er so lange im Parlamente vertreten hatte, n A: flossenen Sonnabend mit entsprechenden iFeierlichfeiten A da v worden. Es hatten sich dazu an 8000 Personen us Fern eingefunden. Die Stalue des Verewigten bom Bildhauer Marshall modelliri und ausgeführt, wird als chr priesen. L Der „Globe“ aupert nch ) treit 1 in fle berubigendem Tone. Aller Wahrscheinlihk-it General Harney die militairische Besatzung von Zan eigene Fauft, d. getiieben von dem abenteuery Al tigen Geist amerikfanischen Siedlerschwarms, und mächtigung von ten des Washingtoner Kabineis Der „Globe“ hat „Grund zu g.auven , die britische und amerikanische, ents{lofsen | und billig als möglich bcizulegen, Großes Aufsehen mat es, daß auch in Jrland Grundbesißer ift, sassen massenhaft aus Pad Vet (T l Grafschaft Meinungen summarisch)

3 É S Verfahren

Fammcr hat

Pri

e.

ol

gelungen

über den Grenzstreil mil

en co

iy op &4/ v L 4

; LUS C b

-_ E

1E T

?

d “(UiiilA,

- 9 Ea E

Die (Besell ¡ELe)

Frankrei

a V t | „Moniteur

nail des

r Hito y? m 6.

- -

mebrere Zeitungen geg welche die âuBßersten 1 47 A . n Achtung &

T CNCEZ A

- Rott U1nerlatl! i 9 1G 4M

F A q 1 (YTage

in er wirtlihen Ver-

.