1859 / 244 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1888

in dem Lehramt des Züchtigenden wurzle, und auf dieses als ihre Ur- sache fih zurückführen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Verklagte habe den Sohn des Klägers außerhalb der Schule und der Schulzeit auf öffentlicher Straße, zur Verhütung einer von dem Knaben beabfichtigten Balgerei, gezüchtigt;, hierzu berechtigt ihn aber sein Lehr- Amt nicht, ihm gebühre nur die Schulzucht, nichi die Straßenpolizei. Zur Widerlegung dieser Ausführung hat die Negierung in ihrem Beschlusse vornehmlih auf die von dem unterzeichneten Gerichtshofe in zwei ähnlichen früheren Fällen abgefaßten Urtheile vom 5. April und 22, November 1856 sich bezogen, in deren Gründen allerdings anerkannt worden ift, l daß ein zur Schulzucht berechtigter Lehrer einem seiner Schüler auch außerhalb des Orts und der Zeit des Unterrichts, namentlich auf der Straße oder auf dem Felde, wenn er ihn bei einer ungebührlichen Handlung betreffe, eine verdiente und angemessene Züchtigung auf der Stelle zu ertheilen befugt sei. , i - Dieser Say, zu dessen näherer Rechtfertigung in jenen beiden Fällen kein Bedürfniß vorlag, da demungeachtet die damals angeklagten Lehrer, weil sie das geseßlihe Maß bei 1 | M l Gericht gestellt werden mußten, findet in Beziehung auf den vorliegenden Fall diese Nechtfertigung in der Betrachtung: daß man der Natur der Sache und den geseßlichen Vorschriften nach unmöglich der Schulzucht so enge Grenzen ‘stecken darf, als die Kreisgerichts-Kommission dies in ihrem Erkenntniß thun zu müssen vermeint. Die ödffentlihen Schulen sind nicht blos Unterrichts-, sondern zugleich Erziehungs8- Anstalten; die Lehrex haben darin denSchülern nicht allein Kenntnisse beizubringen, sondern auch, was eben so wichtig und oft wichtiger noch ist, über deren sittlihe Ausbildung zu wachen, Und gerade hauptsächlich zu diesem Erziehunags- Zwecke, und viel weniger zu dem des bloßen Unterrichts-, ist den Lehrern das Recht der Schulzucht beigelegt. Dies deutet hon der Name dieses Rechts an, klarer aber noch ergiebt es sich aus den von der Schulzucht handelnden §H. 50 53 a. a. O. Allgem. Landrechts, in denen dieselbe nicht als Mittel zur Förderung des Unter- richts der Kinder, sondern vielmehr ihrer Sittlichkeit bezeichnet, und namenk- lih im §. 51 dem Schullehrer vorgeschrieben wird,

daß, wenn er durch geringere Züchtigungen der eingewurzelten Unart |

eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange dessclben zu Lastern und Aus\hweifungen nicht steuern zu können glaube, er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen solle. J| aber hiernach Ueberwachung und Förderung der Sittlichkeit vor- nehmlich der Zweck der Schulzucht, so kann man ihre Anwendung, ohne

diesen Zweck zu beeinträchtigen, weder auf den Ort, noch auf die Stuns- | den des Unterrichts cinschränken wollen ; denn gerade außer diesem Ort |

und dieser Zeit treten die Unarten der Schüler exfahrung8gemäß am häu- figsten hervor, unt die Lehrer haben daher nicht bloß tas Necht, sondern feld] die Pflicht, wenn sie die Schüler, zumal an Öffentlichen Orten, bei )erübung solcher Unarten betreten , mit angemessenex Strenge dagegen cinzuschreilen. Kein Vater kann vernünftiger Weise in seinem Erziehungs-

und Zuchtrecht über die Kinder durch eine solche Mitwirkung des Lehrers |!

sich für beeinträchtigt halten; er wird vielmehr anerkennen, daß diese Mit- wirkung seine väterliche Zucht nicht, wie die Kreisgerichts - Kommission

meint, beschränkt, sondern dieselbe vielmehr in Augenblicken, wo sie nicht |

wirksam werden kann, angemessen ergänzt und unterstüßt.

Nach diesen dem Geiste der geseßlichen Vorschriften entsprechenden | Grundsäßen ist in der Handlung des verklagten Lehrers, der seinen Schüler, | den Sohn des Klägers, auf öffentlicher Straße bei einem von demselben | beabsichtigten groben Unfug ertappte, ihn durch Weisungen davon zurück- | zuhalten suchte, und ihm, als er denselben Troß entgegenseßte, cine leichte | Züchtigung ertheilte, keine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des Lehrers |

zu erkennen. Hieraus folgt nach der bereits oben angeführten Nr. 5 der Kabinets-

Ordre vom 14. Mai 1825 und dem §. 3 des Gesetzes vom 13. Februar |

1854, daß der Rechtsweg Über die vorliegende Jnjurienklage unftatt- haft ist, i Berlin, den 7, Mai 1899, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte von Lamprecht.

Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom

24 Junt 1859 +—* daß der Détail-Verbauf - vou

I De Oranien een als Nleine

handel, welcher einer besonderen polizeilihen Er- laubniß bedarf, anzusehen sel.

Jn derx Untersuchung wider den Branntweinbrenner S. und Ge- nossen auf die Nichtigkeitsbeshwerde der Staatsanwaltschaft hat das Königliche Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Erste Abtheilung, in der Sigung vom 24, Juni 1859, an welcher Theil genommen haben 2c. 2c. nach vorgängiger in Gegenwart des Obex - Staats - Anwalts N. und des Gerichtsshreibers N. fstattgehabter mündlicher Verhandlung und nah An- hôrung des Ober-Staats-Anwalts, für Necht erkannt:

daß das Erkenntniß des Kriminal-Senats des Königlichen Appellations- Gerichts zu Bréslau vom 25, Februar 1859 zu vernichten und auf den Rekurs der Polizei - Änwaltschaft das Erkenntniß des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18, Dezember 1858 dahin abzuändern, daß die Angeklagten, Branntweinbrenner S., Q., N. und N., wegen Gewerbe-Polizei Contravention jeder zu einer Geldbuße von Fünf Thalern, im Unvermögensfalle zu dreitägiger Gefängnißstrafe, zu

der Züchtigung überschritten hatten, vor |

verurtheilen, den Angeklagten auch die Kosten aller Jnftanzen zur 9 zu legen. i Von Rechts wegen.

Gründe.

Die Branntweinbrenner S., Q., R. und R, sämmtlich zu Bresl, haben innerhalb ihres Hofraums selbst fabrizirten Branntwein in "Y binden von weniger als einem halben Anker und auch Flaschenweise Q kauft, ohne sich im Besiß einer polizeilichen Erlaubniß zum Detailhanhy

mit Getränfen zu befinden, sie find jedoch mittelst Erkenntnisses des Kön, lichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18. Dezember 1858 bon der Anklaz |

des unbefugten Kleinverkaufs selbst fabrizirten Branntweins freigesprode weil der Verkauf von selbst fabrizirtem- Branntwein nicht als Kleinbandy angesehen werden könne, welcher einebesondere polizeiliche Erlaubniß erford Auf den Nekurs der Staatsanwaltschaft hat auch das Königlig, Appellationsgericht zu Breslau das erfte Erkenntniß am 25. Februar 1850 bestätigt, weil das im §Y. 55 des Geseßes vom 7. September 1811 gy die Branntwein - Fabrication in Anwendung gebrachte Prinzip des F q des Edikts vom 2. November 1810: i daß der Fabrikant, welcher zur Verfertigung gewisser Waaren befu ift, auch Handel mit diesen Waaren treiben kann, E

mithin der, welHer das Recht zura Debit zu brennen habe, au bereq, |

tigt sei, das fabrizirte Getränk innerhalb der Grenzen seines Hofraun

im Detail zu verkaufen, noch in dem Neskript des Ministerii des Jnnm |

vom 17. Oktober 1842 (Minift.-Bl. für die innere Verwaltung bon 18h) S. 387) anerkannt und auch durch §. 190 der Gewerbe - Ordnung bon 17, Januar 1845 nicht aufgehoben sei, indem dieselbe in §. 95 ausdrüg lich auf die Allerhöchften Kabinets - Ordres vom 7. Februar 1835 un 21. ZRuni 1844 verweise, in dem Cirkular - Neskript des Ministeri de Innern vom 13. August 1835, (et. die Regierungs - 25. Oktober 1837 im Breslauer Amtsblatt von 1837 S. 281) der L: tail-Handel aber als Kauf zum Wiederverkauf definirt und in dem zt dachten Neskripte vom 17. Oktober 1842 ausgeführt sei, daß bei Emana tion des Geseßes vom 7. Februar 1835 die Absicht nicht dahin gegay gen sei, den Verkauf eigenen Fabrikats seitens der Produzenten geistiza Setränke als Kleinhandel gelten zu lassen, auch kein Grund vorliege, du entgegengeseßten weiter nicht motivirten Anordnung Ministerii in dem Cirkular-Reskript vom 7. Juni 1850 (Ministerial-Vlatt für die innere Verwaltung von 1850 S. 193) den Vorzug zu geb Die Nichtigkeitöbeschwerde des Ober-Staats Auwalts, welche in 0! mäßheit des "Artikels 129 des Geseßzes vom 3, Mai 1852 mit Genehmi gung des Herrn Justiz-Ministers eingelegt ist, behauptet unrichlige Aus legung und Anwendung des Gesebes, weil die Allerhöchste Kabinets-Oidu vom 7. Februar 1835 jeden Kleinhandel mit Getränken bon ciner poli zeilichen Konzession abhängig mache, gleichviel, ob das Getränk fellf produzirt sei oder nicht, Diese Beschwerde ist begründet. Der §. 55. des Ediktes -bom 7. Et tembex 1811 (Ges.-Samml. S. 269) bestimmt aller vörtlidh : Neue Schankstätten auf demi Lande können nur ur migung der Kreisbehörde angelegt werden. nur insofern ertheilt, als fich die Polizei von de Nüßlichkeit einer solchen Anlage überzeugen kann, theil des Unternehmers Tommt es nicht an. Wer [edo Das Net zun Deb wu brauen un brennen hat, odex cal! Mat au das Net fal irte Getränk inerhalh dexr Grenzen setnes Hofrall im Detail zu vertallfen; nur darf er, wan 0 mt O Necht dazu hat, keine Gäste seben. Die Allerhöcßste Kabinets: Ordre vom S, 18) verordnet aber zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens in Betreff 1 des Kleinhandels mit Getr :

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der Geslattung

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ganz allgemein, daß, wer auf dem Lande einen Kleinhandel mit Get

betreiben will, dazu eines polizeilichen Erlaubnißscheins

Allerh. Kabinets-Ordre vom 21, Juni 1844 (Geseß-Sam

\chreibt vor, daß der Kleinhandel init Getränken nicht blos auf dem Lande, sondem auch in den Städten den Bestimmungen der Kabinets-Ordre vom 7, bruarx 1835 unterworfen werden foll.

Hiernach is jeßt jeder Kleinhandel mit Getränken von einer polize lichen Erlaubniß abhängig gemacht, ohne Unterschied, ob er mit selbst fabrizirten oder selbsiverkauflen Getränken getrieben wird. Denn bel einem solchen Unterschiede enthalten die beiden leßtgedachten neueren O seße Über den Kleinhandel mit Getränken nichts, obwohl, wenn ein solche! Unterschied beabsichtigt wäre, es nahe gelegen hätte, in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. Februar 1835 der ländlichen, und in der Aller höchsten Kabinets-Ordre vom 21. Juni 1844 der städtishen Branntwein brennereien und Brauereien ausdrüctlich zu erwähnen, und in Bezichung auf sie die in Nede stehende Vorschrift des §Ÿ. 55 des Edikts vom 7. Sep tember 1811 aufrecht zu erhalten. Dies schehen, sondern sub 9 in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre bruar 1835 sogar ausdrüdcklih bemerkt, daß

in denjenigen Landestbeilen, in welchen noch ausschließliche Berechib gungen vorkommen, oder Realberechtigungen, namentlich nach § 94 des Cdifts vom 7. September 1811 oder nach Y. 6 des Geseßes weg Aufhebung der Zwangs- und Vannrechte in der Provinz Posen be gründete Änsprüche der Krugverlags Berechligten noch zu berüdsichtigen

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sind, die bestehenden Seseße zwar nah wie vor in Gültigkeit bleiben, | als ihre Anwendung mit den obigel} Widerspruch steht, insbesondere aus |

jedoch nur insoweit, Bestimmungen nicht in von den Bestimmungen ad 3 (die Nothwendigkeit der polizeilichen Ll laubniß zum Beginn des Kleinhandels mit Getränken) niemals eint Ausnahme zu Gunsten einer Nealberechligung gemacht werden soll Desgleichen heißt es in §. 55 der Gewerbe - Ordnung vom 1ten Januar 1815,

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t n L [8 a L E Diese Genehmigung D r

ist aber nicht allein nit g! |

1889

es hinsihtlih des Kleinhandels mit Getränken bei den unterm

7, Februar 1835 und unterm 24. Juni 1844 ergangenen Bestimmun- gen mit der Maßgabe sein Bewenden behalten soll, daß die Rückficht quf bisherige aués{licßlice Gewerbe - Berechtigungen nicht weiter tifindet. : nf fommt , daß, wenn man die fragliche Bestimmung des §. 59. es Ediktes bom 7. September 1811, welches leßtere übrigens keinesweges für alle Provinzen der Monarchie gilt, nicht durch die beiden Allerhöchsten gabinets-Ordres vom 7. Februar 1835 und 21. Juni 1844 für aufgeho- hen erachten wollte , dies dem Zweck und der Absicht dieser neueren Ge- seht, welche offenbar über die Zulässigkeit des Kleinhandels mit Getränken, 1anz allgemein und erschöpfend disponiren wollen , da dieselben Gründe, welche beim Kleinhandel mit angekauften Getränken obwalten, ibn iner polizeilihen Erlaubniß abhängig zu machen, auch

yon einer (aß greifen, wenn dieser Kleinhandel mit selbftfabrizirten Getränken ge-

irieben wird.

Endlich enthält aber auch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Fes

pruar 1839 nirgend cine Andeutung, daß fie sich, wie der Appellations- |

Richter annimmt, nur auf den Kleinhandel mit zum Wiederverkauf ange- fauften Getränken bezieht. E Hiezinach unterliegt das angefochtene Erkenntmß in Gemäßheit des Artikels 107 Nr. 1 des Gesezes Vom 9. Mai 1892 : der Vernichtung und war in der Sache selbst auf den Rekurs der Polizei-Anwaltschaft das Erste Erkenntniß dahin abzuändern , daß gegen jeden Angeklagten auf Grund der Gy. 99 und 177 der Gewerbe - Ordnung bom E Januar 1845 eine Geldbuße bon fünf Thalern festzuseßen, welcher im Unvermögensfalle drel- ¡ágiges Gefängniß substituirk werden mußte 2c, 2c. Berlin den 24; Zum 1899.

Königliches Ober-Tribunal.

Minifterium des Junneru. [a 15, August 1099 Einziehung der M ial: Penqion Anfliellung Empfäugérs

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7 S « A G Tg betreffend dil Dei

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T 4OL (L A At s 4QRR 5. Dezember 1857 (Staats-Anzeiger de 1808

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Nr 90 S, 399)

Allerhöchster Erlaß vom

2c. erwiedern wir auf die an den unterzeichneten Krieg8-

gerichteten beiden Schreiben vom 26. Novemher v. J.

d 5. Juli d. J, betreffend die Anstellung des Assiftenz - Arztes D. N. im provinzialständiswhen Dienst ergebenst, z

Vestimmungen des Staatsminifiertal - Beschlusses

nach dem Allerhöchsten Erlasse

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¡litair - Penfion exfolgen soll, wenn der Penfionair im S È J oder in einem solchen Dienste be- schäftigt wird.

De N, Anstellung resp. borerwähnten Bestimmungen nicht : : angenommen werden, daß unter die in diesen gebrauchte allgemeine Bezeichnung „Kommunaldiensi“ die Anstellung béi ständischen Jn- stituten mitzubegreifen is, indem die Provinzialfiände heziehungS- weise Kommunal-Verbände im weiteren Sinne bilden, und daher der Dienst bei den von ihnen errichteten und verwalteten Justifuker. als Kommunaldienst aufzufassen if. L Z

Die Anstellung: hei einem ständiscen Jnslitute ift demna as

olche zu betrachten, welhe nach den Allerhöchsten Ordres bom

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A [4 r 1826 und 5. Dezember 1897 de der erdieR-

gegen fortlaufende Diäten

ist nun zwar im fiändischen Dienste angeske

Beschäftigung bei ständischen Znstitr hesonters gedacht; .es

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den Wegfall E N m e : 2 8 Gehalt de oen Stelle iy « Boislon, {soweit ald do Ga E S eue E o BLCA lus 0h " A4 a Þ z G E 4h60 mi f den Vetrag von 250 Thlr. jährlich übersteigt, zur Folge haben muß, Ez darf sonach die dem Assistenz-Arzt a. D. N. sonst zustehende Militair-Pension von jähili@ Wat E E N Hausverwalter und Rendant der Provinzial - Jrren - YBersorgung®9- Anftalt in N mit welcher ein jährliches Gehalt von 550 Thir. 4 - 8 ; 2 v / : : c / E J g, V M Ÿ 07 M verbunden is, nicht gezahlt werden. Sw, 26. ftellen wir ergeben} anheim, den N. nah Vorstehendem bescheiden zu lassen.

M ul ENY O Berin, den /

Fe V L QA 10. August [l 009.

er Kriegs - Minister.

¡E von Loni.

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Der Finanz - Minister.

C 254 Ua von Parow

aa [21 á Gs» A Dex Minister des

Zm Auflrage:

Sulzer

i An K den Köniolihen Ober-Präsidenten der Provinz K,

| |

widersprechen würde, |

daß sowohl |

vom | bezeidneten Modalitä- |

or im Kommunaldienfte wieder ange ftellt |

120 Thlr. seit sciner Anstellung ais |

Finanz - Ministerium. Die Ziehung der 4. Klasse 120, Königlichen Klassen-Lotterie

wird am 22. Oftob er d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungésaal des Lotterie-Gebäudes ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 15. Oktober 1859. Königlihe General-Lotterie-Direction.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und General - Adjutant Sr. Majestät des Königs, Graf von der Gröben, von Neudörfhen nah Sanssouci durchgereist.

Der General - Major und Commandeur der 20, Junfanterie- Brigade, von Münchow, von Posen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14. Oftober. Jn dem Verlaufe der Kranfheit Sr. Majestät des Königs sind in den leßten 14 Tagen besondere Erscheinungen nicht bemerkbar geworden. Jm An- fange dieses Monats ermahnte eine große Nervosität, welche zuweilen täglich wiederkehrte, in ähnliher Weise wie Mitte Septembers, zur Vorsicht, um die Wiederkehr frübßerer Krank- heits-Erscheinungen zu verhüten. Es war deshalb wünschens- werth, daß -der hohe Kranke so viel als mögli Ruhe habe und das Bett hüte. Jn der laufenden Woche sind diefe Ner- vositäten niht mehr vemerït worden, Seine Majestät durften daher wieder täglih mehrere Stunden außer Bett zubringen, gingen im Zimmer umher und verweilten auch einige Zeit im Zimmer Ihrer Majestät der Königin. Es it hierbei wahrgenommen worden, daß die Körperkräfte in erfreulicher Weise zugenommen haben,

Das Post-Dampfschiff „Nordstern“ aus Kronstadt am 11ten d, M. abgegangen, ist in Stettin gestern Nachmittag mit 4 Passa- gieren eingetroffen,

Württemberg. Stuttgart, 12, Oktober. Se. Majestät der König hat fich nach Gmünd begeben, wo gegenwärtig Schieß- übungen mit den gezogenen Kanonen stattfinden. (Schw. M.)

Bayera. München, 12. Oktober. Legationsrath Rege- nauer ist aus Karlsruhe hier eingitroffen, um mik Legationsrath Dr, Minet

als großherzoglich badischer Commissair an den Ver- handlungen wegen des projektirten Baues einer

Eisenhahn von Heidelberg nah Würzburg Theil zu nehmen. Diese Verhand- sungen werden morgen im Staatsministerium des Aeußern eröffnet werden und, wie man glaubt, nur von sehr kurzer Dauer sein, da über die Hauptpunkte des abzuschließenden Staatévertrags cine Verständigung erreicht fein soll. (N. E) L Hesterreich. Wien, 13. Oktober, Die Rückehr Sr. jestät des Kaisers von Zschl nach Schönbrunn wird am abend erfolgen. Erzherzog Albrecht begiebt fich, ' „Oesterr. Ztg.“ mittheilt, nach Warschau, um Majestä Kaiser Alexander im Namen Sr. N. N WUIETAT qu begrüßen. Benehia, 11, Uo, 5 früher versenkte, nunmebr emporgehobene Dampfer „Roma“ machie gestern seine erste Probe fahrt. An der Emporhebung „Jupiters“ wird cifrig gearbeltet, Großbritannien und Jriand. London, 12, Oftober

In Woolwich werden neh immer mehr Arbeiler angestel

¿e Arbeiten im Arsenale und in der Armstrongschen Kanon u beschleunigen,

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E83 waren in diesen Regierungs-Etablissements ährend des verflossenen Monats | 1 sonen beschäftigt. | Fn cinem halbamilich aussehenden H es sei__„Grund vorhanden zit Gen:cral Harney's Beseßung von Zan J feiten bald gehoben sein werden. werde sich die von Serret-Viarch im rede zur Richtschnur nehmen, wona Leine tr en aus schließliches Bi sizrecht beanspruchen soll, so lange die Fra schieden bleibt. d (

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Die Mäßigung, dcren fd amerikanische Presse bei Besprehung des Bireitt nabmen befliß, habe zu dieser Wendung ma Auch eine andere Frage, welche di har berührt, gehe : sriedlichen von Marokko sei |

cin Nesultat, F Nuffells zu Staats-Secretair um den Fricden 1n taaten ausrech er mae England, den daß friegerisd Oberhand behalten sollten, nil verbindli, nd atenbund thätlich

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Frankreich, Paris, Erzbischof von Bord «Maoinisteur® wit f

Sire! Die Geistlichkeit diejes ( E Erzbischof Eurer Majestät ihre Ehrerbietung unk Mit echt französischem Stolze |@aui

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