1859 / 248 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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thümer sofort in Kenntniß zu seßen. Js der leßtere mit der Feftsezung der Direction nicht zufrieden, so bleibt ihm überlassen, Nekurs an das Ober- Präfidium- zu ergreifen (§. 110) oder von der Versicherung bei der Sozietät ganz abzustehen. G. 45

4D,

Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß sollen von Zeit zu Zeit mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial - Landtag unterworfen, und etwaige Abänderungsvorschläge Uns zur E S vorgelegt werden.

Wird während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine solche Veränderung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Klasse der ausgeschlossenen Gebäude (§. 7) tritt, so erlischt die Ver- sicherung.

Bei anderen während der Verficherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlagen, welche die Verseßung des Gebäudes in cine zu höheren Beiträgen bver- pflichtete Klasse oder Abtheilung nach sich ziehen würde, ist der Versicherte verpflichtet, dem Vürgermeister (Amtmann) binnen Monatsfrist Anzeige davon zu machen und sih der entsprehenden Beitrag8erböhung zu unter- werfen. Der Vürgermeister (Amtmann) hat über diese Anzeige eine Be- scheinigung zu ertheilen.

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Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der Ver- sicherte den bierfahen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte ent-

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richten müssen, als Strafe zur Sozietätskasse einzahlen. A8

Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berecchnet,

g. 49,

Die durch die Verändernng erhöhte FeuerSgefahr wird zwar von der Sozietät von Anfang an mit übernommen ; es muß aber der höhere Bei- trag vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattge- funden hat, noch außer den etwaigen Strafbeiträgen (§§. 47, 48) ge- leistet werden.

F. Anzteige Und Taxe der Brandschäden. §. 50,

Bei entstehenden Brandunfällen ist der Eigenthümer des beschädigten Gebäudes verpflichtet, davon dem Bürgermeister (Amtmann) längstens binnen bierundzwanzig Stunden nah Dämpfung des Feuers Nachricht zu ertheilen.

Wird diese Benachrichtigung verabsäumt, oder über die festgesetzte Frist binaus verspätet, eine solhe Verspätung auch nicht durch unüber- windliche äußere Hindernisse (z. B. durch Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergleichen) gerechtfertigt, so is der Säumige in eine zur Kasse der Provinzial-Feuer-Sozietät flicßende Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern verfallen.

Q. 02.

Wenn der Eigenthümer die ihm obliegende Anzeige (§. 50) nit vor Ablauf von sechs Wochen nach Dämpfung des Feuers erstattet, so gcht er seines Anspruchs auf Vergütung des Schadens gegen die Sozietät ver- lustig, jedoch unbeschadet der Nechte der Hypothekengläubiger (Y. 64).

Der Bürgermeister ( Amtmann ) ist verpflichtet, von jedem Brand- schaden, der sich in seinem Bezirk zuträgt, der Direction sogleich, jeden- falls aber mit der nächsten Post nah Dämpfung des Feuers Nachricht mitzutheilen ; gleichzeitig hat er O Landrathe Anzeige zu machen.

Y: 94.

Der Bürgermeister (Amtmann) hat demnächst die Schadens8aufnahme nach den weiter folgenden Bestimmungen in längstens vierzehn Tagen nach eingegangener Anzeige (§. 50) zu bewirken, Dem Landrathe steht frei, anstatt des Bürgermeisters (Amtmanns) die Aufnahme des Schadens und die Leitung der bezüglichen Verhandlungen zu übernehmen, wenn er dies unter den obwaltenden Umständen für angemessen erachtet. Der Sozietäts- Direktor kann der Verhandlung beiwohnen, oder cinen Beamten der Direction dazu abordnen. g. 55

09.

An dem abgebrannten oder beschädigten Gebäude dürfen vor der Schadensaufnahme keine Veränderungen ohne Erlaubniß des Bürgermeit sters (Amtmanns) vorgenommen werden; wer dem zuwider handelt, ha- eine zur Kasse der Provinzial-Feuer-Sozietät fließende Geldstrafe von fünf bis funfzig Thaler verwirkt.

G: 30

Bei jedem Brande ist die Entschädigung durch ein kontradiktorisches Verfahren festzuftellen, und dabei sowohl der Werth der übriggebliebenen Theile des Gebäudes, als der Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welche erforderli sind, um die vernichteten oder beschädigten Theile dessel- ben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. Wenn nach dieser Feststellung die Versicherungssumme den Betrag der ermittelten beiden Werthe, nämlich :

a) der übriggebliebenen Theile des Gebäudes, b) der Herstellungskoften rücksihtlich der vernichteten oder beschädigten

Theile des Gebäudes, zusammengenommen erreicht, so wird der ermittelte Vetrag der Herstellungs- Kosten als Brandvergütung gezahlt. Jf die Verficherungssumme gerin- ger, so wird diese Vergütung nur nah dem Verhältniß der Versicherungs- summe zu der Haupisumme der beiden ermittelten Werthe gewährt ; sollte die Versicherungssumme größer sein, so wird dennoch nur der Betrag der Herftellungsfosten vergütet. Bei geringen Beschädigungen genügt es, daß

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nur die Kosten ermittelt werden, welche zur Wiederherstellung

bäudes in den Zustand vor dem Brande erforderlich find, dl

Bei Brandschäden an Maschinen und anderen mit einem O 4

versicherten Gegenständen (§. 6) wird durch die Sachverständigen a) der Werth, welchen die Gegenstände in ihrem Zustande h Brande hatten, und l b) der Werth der nah dem Brande übrig gebliebenen Theile | ermittelt, und der danach sich ergebende Verluft, wie bei Gebäudez Maßgabe der Verficherungssumme vergütet. 'Y S K 57, | Die Besichtigung und Feststellung des Schadens geschieht unta d tung des Bürgermeisters (Amtmanns) oder des Landraths (§, 5h!

Zuziehung des Beschädigten dur zwei Sachverständige, von denz! Eine seitens der Direction , der Andere seitens des Brandbeschädiziz! nannt wird. Sind die beiden Sachverständigen, welche allein die Ey]

lung des Schadens vorzunehmen haben , einerlei Meinung , #0 hat l ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und erhaltenen p und der danach zu gewährenden Vergütung sein Bewenden. Vei verd dener Meinung wählen sie einen Obmann, und falls sie sfih über diet son desselben nicht einigen, ernennt denselben der die Verhandlung Beamte. Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte über die ganze Abshäßung. Gegen die also festgeseßte Schadenshy/ nung is cin weiterer Rekurs nicht zulässig. Den Obmann bezahlen l: Parteien, jede zur Hälfte, von den Sachverständigen bezahlt jede t den ihrigen. i

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Q S

Die Verhandlungen über Abschäßung der Brandschäden wehe der Gemeinde, in welcher der Brand stattgefunden , drei Tage (an Jedermanns Einsicht offen gelegt, und sogleih nach Ablauf diese von dem Bürgermeister (Amtmann), an den Landrath couvertit Direction übersandt. Werden Erinnerungen angebracht, so hat de germeister (Amtmann) dieselben sofort einer Prüfung zu unterziehqy deren Ergebniß dem Landrathe mitzutheilen, welcher unter Beifüy

seines Gutachtens die Sache der Direction zur Entscheidung vorzule!

09.

Wird die Einreichung der a an die Dirt verzögert, fo ist der Säumige für die daraus entstehenden Nachtheile haftet.

§. 60,

Bei der Besichtigung und UAbschäßung der Brandschäden muß gleih in cinem Separatprotofolle von Amts wegen Alles, was übt Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung 1 Dämpfung, die Anwesenheit und Thätigkeit der Sprizen und anb Löschungshülfen, und über sonstige die Sozietät angehende Gegenst bekannt ist, zu Protokoll verzeichnet, und jeder dur den Brand Vis digte darüber, ob, wo und wie hoch er sein Immobiliar- oder Mokil vermögen gegen Feuer verfichert habe, vernommen werden,

G SIWerung Gag S E Oie R

Die Rechte der auf ein versichertes Grundstück eingetragenen j! thekengläubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmu von der Feuer-Sozietäts-Direction von Amts wegen wahrgenommen Eintragung derselben in das Kataster bedarf es nicht.

l S 62:

Das freiwillige- Ausscheiden aus der Sozietät und das frei Herabsezen der Versicherungssumme (§§. 17, 27) ist nur zulässig, 1 auf dem Grundstücke Hypothekenforderungen nicht eingetragen sind, ! wenn die eingetragenen Hypothekengläubiger hierin ausdrüdcklich fon haben. Es genügt, wenn bei dem Konsense die Richtigkeit der Unter

und die Jdentität des Ausstellers von einem öffentlichen Beamten b"

nigt ist, und find übrigens nur diejenigen Hypothekengläubiger zu 1 sihtigen, deren Forderungen bis zum 1. Oktober des laufenden eingetragen find. Der Hypothekenzustand ist festzustellen dur En des Hypothekenbuchs seitens des Bürgermeisters (Amtmanns), oder Beibringung eines Attestes des Hypothekenrichters oder eines Hypo hans. Q, 69. Jn den Fällen der unfreiwilligen Löschung in Gemäßheit der } 9, 10 und 30 hat die Direction dur den Bürgermeister (Amtnd Einsicht des Hypothekenbuchs nehmen zu lafsen, und den eingetr! Gläubigern, soweit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hypo! buche erhellt oder sonst der Direction bekannt is, durch bie Post Nad zu geben. Einer Jnsinuation bedarf es nicht. ___ Jm Falle des §. 30 erfolgt die Löshung, wenn nicht binnen. Wochen nah dem Abgange der Benachrichtigung die rückständigen? träge gezahlt worden. Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt im Falle des Y. 25 un! §. 46. ÿ. 64. Steht dem Versicherten nach §§. 10, 52 und 69 ein Anjprus die Brand-Entschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verp? dieselbe den Hypothefengläubigern so weit zu zahlen, als dieselben" dem verpflichteten Grundstücke oder, wenn ibnen zugleich ein persdn! Recht gegen den Eigenthümer dieses Grundstückes zusteht, auch aut ® fonstigem Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur 9 gelangen. Die Zahlung erfolgt nah der den Gläubigern zuste" geseßlichen Priorität oder, wenn die Direction sich mit deren PW? nicht befassen will, zum gerichtlichen Depofitorium bei dem Richter d& legenen Sache. ; Zinsen von der Brand-Entschädigung zu zahlen, ist die Soziet0! verpflichtet, G. CN Mit Ausnahme des §. 67 vorgesehenen Falles erfolgt die Z der Brand - Entschädigung nur dann in Gemäßheit des §. 78 n © Summe an den Versicherten, wenn das Grundftük nicht mit Hhp0?

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q. Die Feststellung hierüber erfolgt in der §. 62 vorgeschriebe- belafie ise Saiten a dem Grundstücke Hypotheken, und will der Ver- nbette die Gebäude niht wieder aufbauen oder wiederherstellen, so darf

Ge 49 : :

Feuerschäden, die im Kriege dur Nuchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- heit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des fi Brand-Entschädigung nur unter Einwilligung der Hypothekengläubiger, Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät P in den im §. 62 hestimmien-Formen heizübringen i, anze Ran | nicht ausgeschlossen. ç. 16

erden. Werden diese Konsense nicht innerhalb der Z. | C10; : _ i ümer geaPli a Feigebracht, so ift h E zur gerichtlichen Depo- s Veschädigungen der Gebäude, welche durch den Bliß, wenn solcher nicht bens, : dem Richter der belegenen Sache auf Kosten der Versicherten | gezündet, sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, werden E Zahlung bon Verzugszinsen is sie aber keinenfalls ber- vergütet, wenn der Bliß das Gebäude unmittelbar getroffen hat und die besugis (E, D 7 fe s unmittelbare Ursache der Beschädigung gewesen ist. Die Vergütung wird pflichtet. C. 66. auch für solhe Beschädigungen geleistet, welche einem assoziirten Gebäude

Der Beibringung der Konsense der Hypothekengläubiger bedarf es

| zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Lösung des Feuers nicht, wenn der Eigenthümer das völlig vernichtete Gebäude auf demselben | t L l | | |

und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des ¡Feuers

dftücke, und mindestens zu dem Werthe der Brand - Entschädigung | zu verhüten, z. B. durch ein von fompetenten Personen angeordnetes, Ge ußellen erklärt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung in dret oder dech naher als nôthig oder nüßlih zur Feuerlöshung nachgewie]enes wieder E die ers e Nate spätestens ¿wei Monate na dem Brande, | Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern c, an den in der Ver- h n das Gebäude unter Dach gebracht, und die dritte, | sicherung begriffenen Theilen desselben ugeige find, OMADeN ga, guelde Die Zahlung der beiden leßten Raten wird nur | durch Erdbeben, Pulver- Oder andere Explosionen oder / ähnliche Ratu - n eines | ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches der Werth des Baues bescheinigt sein muß. G A | Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbs also Brand- / “Bei Partialschäden kommen diese Bestimmungen ebenfalls, jedoch mit | {äden find. g. T.

e ent die i vei Naten, und zwar | s e S . Maßgabe in Anwendung, daß die Zahlung in zwer akten, Un® | L E A À die E spätestens zwei Monate nach dem Brande, und die legte | Der Versicherte, dessen Gebäude durch Brand gänzlich zerstört ist, hie erf V

C E aon6on1S or \ T do Fj ( elbe wieder her- , ne | hat der Sozietät gegenüber nicht die Verpflichtung, dasselbe wit : B dung der Reparatur erfolgt. i E R E S Gm ole orb vei Monaten M Q a barbedallana bei Totalschäden nicht in längstens zwei | zustellen. Vie Le iverden E E D Ce L R (R & e R ie | dem Brande in Einex Summe an den Versicherten gezablt, 1100 Ava 4 Par C n längstens Einem Jahre, so sind die nach dem Brande _Qumméêe ( ; e E, Jahren, bei Partialshäden nicht G D und |- bem nit etwa reglementsmáßige Hindernisse! (F. 10, 92, 909,00). ent- : fongläubiger berechti « Auszahlung oder Deposition der noch | dem mt etiva regtemenoLmamge e P L Hypothekengläubiger berechtigt, die Auszahlung | gegenstehen. Dasselbe gilt au{ bei allen partiellen Brandschäden.

Raten, U die zweite, U wenn es vollendet Uf.

nah Beibringung von Attesten eines Vauverständigen geleistet, in welchen

rüdckständigen Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen am Schlusse | 5

N V vi 34 | p ' V S v! ap Éd « S 1146 5

des Y. 0%: zu Pan C O7 | Ein Arrestschlag auf die Brandentschädigung 1st nur dann julásfig: Y . I | b | : i ,

Ü - ç ‘ey c n Ban tv "vto D Ê T Or V Der of diate () ebâi De NnIMT Bei geringfügigen Schäden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist, 1) wenn derx Versicherte das avg Crans oder beschädigte Gebäude n C 1 O : RED E E E c o E G av WtoN o »v (+5 147 mo » EL (är v tann auf Anirag des Versicherten unter Zustimmung des Bürgermeisters (O1 AOE, E zu E L ‘Arrest esucht wird, fi auf ( M c O R « BR o Myvtehene Verfahren Nhb- | 2) wenn die FOTDETUNA, TUT MEIME Der t D g ( S N dem JJ- 09 uny 00 vorgeschriebenen = A 7 G 3 é : V 4 (4 o v MiodorheorfFolsunc 08 ‘He Aaudesg (Umtmann®) 0 und die ganze Entschädigungssumme sofort (Y. (8) ge- Baumaterialien oder Leistungen zur WiederhersteUung des Behäudt 4 Y n / U H s \ W c

stand genommen Lt e A. Maia der Ersayverbindlichkeit der Sozietät und | _ Vergl. Allg. Ger. S I, Tit. 29 §. 15 0E A U Sb Da n Hie Sozietätskasse ift verpflichtet, die Zahlung längstens in der vor- Die Brandschadenvergütung A für alle Beschädigung des versicher- | ü ihneten Frist zu leisten, sofern das aeg lle Ra E f

T R Qo gelailict obne daß, die Avr der Grund der | !1 n Gebäudes dur Feuer geleistet, ohne daß die Art und de nd der | S e ex Macht, Zufall, Bosheit oder |

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Zahlung statt, so ist die Sozietät zu den geseßlihen Berzugszinjen

eze 0 [c »ätere Zahlung rechtfertigt. Findet außer 41

erhaftet.

d Entstehung des Feuers, er beruhe in höher ; Muthwillen, darin cinen Unterschied n | J- 09. - i , Wenn jedo das Feuer von dem Versicherten selbst _vorsäßlich her- ursacht, oder mit seinem Wissen und Willen , oder auf sein Geheiß bon | einem Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur |

- s Tal for gen bloßen Ver 3 daß | sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, | C E Zahlung der Brandshadenvergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß | A w. auf einen Anderen übergeht, damik zugleich alle aus dem Détr-

j F ‘äßli rurs iese Zahlung | U. : l ) alle aus i rcherte das Feuer vorsäulich verursacht habe, fann diese Zah g | 1, auf / ren Wbengehl. ban: M R reie a O Av Sein dex Verdacht so dringend ist, daß | M Ung Aeg) entspringenden Rechte u ch r auf den Grund desselben wider ihn die E E E | achtet werden. L

n, Jn dies all bängt es von dem Ausfall des Urtheus a9, 02 C en s wegfällt, oder nah rechtskräftig ent- 5 ¿ Wex eig Gebaude dur Se Ta d s schiedener Sache nazuzablen if R Ms sreigelprogGen, M S ett ) S U aber noch zu allen Beiträgen des laufenden Z abre muß die Nachzahlung mit Bank - Depositalzinsen erfolgen; im Fall ciner | Soziel au n E L oer: E V 8 theil aber ist die Sozietät dazu nicht verpflichtet. Haften auf | verpflichtet, Wenn A e DO Puy erg a t pr M his duA O nten Gebäude Hypothefenschulden, fo findet die Bestimmung | sichert bleiben will, jo muß er L m i ; dem ab( hpoll :

lassen. , H ; : B de E g. 70 DogH soll es ihm freistehen, [hon auf die néuen D' Us A Î A 7 | 1AP L 5 G A d or verei S in dem in I| der Brand entweder dur ein bloßer Versehen des Versicherten | E L R L L E 7 E sei born oder Enkeln, - odex .von | beguissenen, nom Ube E, c, ; r von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkelin, 006 n | be nl lende, Ga S selbst, oder aber bon | S Aa j A darf | stimmt, auf der Baustelle befindlich ind, vet. 3)

; ; A E, ¿genossen verursacht worden, #o darf | a h f i der Soz süinem. Gesinde, Len: n seinen Hausgenosse n C Mie O E Fedoch muß der y desbalb die Zahlung der Brandschadengelder von der Sozietäk nicht ver- | ge zer! h 9 M em A critndios 10 Boi D | Gt aber in solchen Fällen der Civil- rungsfähigen Gegenstände “2 _Borsd weigert werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen 0 ( ( | i anspruch auf Nüefgewähr nach den allgemeinen Ge

g. 80. ; 1 | Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allema! | der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, derge talt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das he

t, durch Veräußerung, Berer

v O) Y Non * PTD N 111 d1 alto ODCTNIMWCLLLH segen insoweit. vors | §9, 21 if. fesigestellt, werben, werten E e zent : | fände ganz odec zum Theil durch euen Brandunfall zerfldrt

: ov fi dl Fen Falls in seinen eigenen H ungen, | ; E C1 E, 5 vierten exste s in seinen eigenen Handlungen, 1 L T E A behalten, als dem Versicherten ersten E N vorgedachten | die Vergütung nur für denjenigen Lyn derselben , welcher als bereits : anderen Falls in der bhausväterlichen Beaufsichtigung er E j E O N iber ober: 1x Binuslelle eschaft und dort vernich S f a) zur # | de CriDenotr, VAET que A 3 A2 nad E : 4 o ) P A Lc aft A | Í , G20 T vovANon 4 At Eo ini A O l Perionen Que: Qs E as: E E | gewiesen wird. Die Beiträge werden bei einer solchen BVersicheru + s 4 d ; y ({ s 40 bst 11 Mei) ÊT das Truo E ava i L ; A R nts , inen Dritten, weile C Tjenigen Klasse bezahlt L L Oh und inwieweit sonst die Sozieiat gégen emen Dritten, welcher He | A 0 : Ausbruch des Feuers verschuldet hat, 1m Wege des Civilprozesjes auf Ent- | gel are, c 82 O agen Oi E al e, It der Brandschaden nur partiell gewesen i: en É 4 Alle Nechte und Ansprüche auf Schadender[aZ att, | 2 O vetner. Qt nniexieas mungen beurtheilt. Nlle Me i y 2 B E x Versicherungsbvertrag in keiner ; E, dem Verficherten selbst gegen etnen Dritten zustehen möchten, gehen | an 0G de E aber nur mit dem Werthe vernchert, d S bis auf den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschaden-Ver- E L ind die Versicherung zu der früheren vollen ©& - V S 4 A A Sn ip it e, C X ( 1 D(ILLLU y Li S ly l O E gn 2 L gütung kraft der Versicherung G P M tritt erst dann wieder n wenn Wieder! 3 R s (4 | trier e Marth DUr d Que QLAILe naa r e 2 e «d M 1 5 ) L N CTU QUT & A Derjenige Schaden, welcher im Kriege dur ein ¿çeuer entsteht, wel- den früherer C y G 83 ches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegs- ie Direction ift ermächtigt, Belohnungen fi gebrauch d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer N “vei Bränden, so wie Vergütung für solche V Zwede auf Befehl eines Heerführes oder Offiziers vorsäßlich erregt wor- | A au Sanden hie Löschungsmaßregeln hert n , = A ; are weiche Dur Ae A x den, wird bon der Sozietät nicht LOLg g, | wenn der Söozleläf dadur ! 4 D: B E e - C7 1y | ; Qr xf De 0 ) cine Belohni nag Daß ein von kriegführenden Truppen vorsäßlich erregtes e zu | E u Brandstifters O } e) f, . ' I D GiAao0 tr V p DeC Lc D L 0b Nt 2 wee it friegsrechtmäßigem VBorsaß er- | El A E : militairischen Zwecken und also n ( j E 4 | {br zu vorstehenden Zwecke1 R folhaften Falle vermuthet, wenn dex Befehl dazu, | thr rve : at worden, wird im zweifelhaften èz( 1 e G L V R in. i a zu solchen Sb acalidnen, wovon der entstandene Brand eine ee | Verfügung tell i ; 0 RK ; E dorf] als wahrscheinlih vorauszu]jehende | : R dige oder mit gewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorau zusel | e 8A

Folge gewesen, wirklich ertheilt E U. Die obere Leitung der Geschäfte der D

O S T Mf chfoit | des Ober-Präsidenten und mit Le V2 (S n [Ger Oen! (En A A a Aval p O | Sozietäts-Direction“ ein Vronzial=- Feuer ) c i A r aus den erlviesenen veglellenven A L C KRE hon Amts 00a * sei es geradezu oder auch nur aus | t L Aan werden diese Geschäfte be : ; E ; ; Ó s + werden, wenn die Anzündung erbt E Q TOU nicht zu erweisen ist, nux dann vermuthet werden, er 7 Ung | eier (Amtmänner) besorg Rege i cs G Las d Truppen während eines Gefechtes, oder auf einem | meister ( ion und Gebühren is das W S U Seaners, oder während einer Belagerung, oder Nemuneration und Geo Nüzuge im Angesicht des Gegners, i : : | bestimmt.

vor einer Belagerung bei Arimnirung des Plaßes, geschehen ist.