1859 / 250 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1941

auch in der Jahreszeit, wo der Forstshuß überhaupt | Theil 1, des Militair-Strafgeseßbbuchs zum mittleren Arrest wie 4 ger schwierig ist, sorgfältig wahrgenommen wird, seße ih vor- | zu 3, so daß einer Gefängnißstrafe von 8 Wochen hon ein mitt- wen'3 Das nothwendige Bestreben, die desfallsigen Ausgaben thun- | lerer Arrest von 6 Wochen gleichsteht. chf u beshränfen, darf aber nicht abhalten, die erforderlichen Ueber die Dauer von 6 Wochen hinaus soll nach §. 26 a. a. Maßregeln rechtzeitig zu ergreifen, bevor Unordnungen einxeißen, | O. des Militair-Strafgeseßbuchs auf mittleren Arrest nicht erkannt ren Beseitigung alsdann weit mehr Mühe und Koften erfordert. | werden; es is deshalb die Umwandlung einer Z3monatlichen Ge- Wenn die Königliche Regierung es für rathsam erachten sollte, | fängnißstrafe in mittleren Arreft unstatthaft. geschrieben if, und nachdem nunmehr au die Mobilmachung ej zen zur Verstärkung des Forstshußes anzunehmenden Holzhauen Durch die Vorschrift des §. 181 der neuen Ersaß-Jnftruction Theils der Armee angeordnet worden, gebe ih der Königin Y der sonstigen zuverlässigen Personen, um fie dem Publikum als | wird aber gerade beabsihtigt, daß Soldaten, die eine Gefängniß- gierung in Beziehung auf die Behandlung der einberufenen F Re- Y he, die mit der Ausübung des Forstshußes beauftragt find, | strafe von solcher Dauer zu erwarten haben oder bierzu von Civil- \{chuybeamten, welche der Klasse der auf Forfiversorgung Stau Je / fnntlich zu machen, ein Abzeichen beizulegen, so schcint es rathsam, | gerichten bereits rechtsfkräftig verurtheilt find, welche, in mittleren Jäger angehören, Folgendes zu erkennen. endin wod feinenfalls denselben das Tragen des Dienfstadlers an der Arrest umgewandelt, über das Maß von 6 Wochen hinausgeht, Nach §. 14 des Staats-Ministerialbeshlusses vom 22. Fg Múße zl gestalten, Wenn auch ein geseßlihes Bedenken dagegen wieder entlassen werden sollen. Es hätte deshalb auc das hôchsie Maß 1831 soll jeder Civilbeamte, welcher bei einer Mobilifiaibuts E nicht obwaltet, so muß doch vermieden werden, ein Abzeichen zu der zu erwartenden resp. bereits rechtsfräftig erkannten Gefängniß- Miilitairdienste eintritt, seine fixirte Besoldung behalten, e La wáhlen, welches zuglei als Zeichen der Berechtigung zum Waffen- | strafe nicht, wie gesehen, auf Z Monat, sondern auf 8 Wochen

1940 namentli Verfügung vom 26. Juli 1859 die Beschäfti- bestimmt worden ist, daß die in Folge der Allerhöchst befohl

Tei D e S LLENN e in den Zu@ häuser be- Kriegsbereitschaft aus dem Reserve- oder Landwehr - Vedültaie treffend den Fahnen einberufenen Beamten eben so behandelt werden sol]

: wie es für den Fall eincr Mobilmachung dur die Staats Mi:

Gese bom 11. April 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 93 S. 702). nifterialbeshlüsse vom 22. Januar 1831 und 19. Juli 1850 vor,

Jnftruction vom 21. April 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 120 S. 92h).

Dagegen vermag ich mi in Betreff des in dem Berichte vom 7. Juni e, ad. 1 gedahten Gegenslandes der Auffassung, wo- nach Ew. 2c. das Verfahren des N. für gerechtfertigt halten, nit an- zushließen. Wohl is es im Interesse des Besserungs8zweck8s als eine gewichtige Rücksiht zu betrachten , den Sträflingen in den

dient, während den in Rede ftehenden Personen, deren | festgeseßt werden müssen.

uhthäusern mög!ichs eine solche Beschäftigung zuzuweisen, daß sie B mit derselben auch nach ihrer Entlassung aus der Strafanftalkt ihr Brod erwerben können; bei der Verfolgung des Besserung®- zwecks darf aber immer . nicht so weit gegangen werden, daß dadurch der eigentlihe Strafzweck, dem Zuchthausfträfling die Strafe als ein fühlbares Leiden zum Bewußtsein zu bringen, verloren geht. Nach F. 11 des Strafgeseßbuchs sollen dié zu Zuchthausstrafe Verur- theilten in einer Strafanftalt verwahrt und zu den in derselben eingeführten Arbeiten angehalten werden. Mit dieser geseblichen Vorschrift stand es offfenbar in entschiedenem Widerspruch, wenn der N. in dem in Rede stehenden Falle einen Sträfling auf mehrere Monate zur Erlernung der Gärtnerei dem Schloßgärtner in N. überließ. Aber ebensowenig war dies durch das Geseh vom 11. April 1854 über die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Strafanstalten zu rechtfertigen, da es, auch abgesehen von dem

§. 17 findet dies auch Anwendung auf solhe Beamte, wel mit fixirten Diäten angestellt sind, während den nur vorübergehend gegen Diäten beschäftigten Jndividuen diese Ansprüche nicht n standen werden können. 7+ ZUge-

Die Frage, ob ein Kriegs-Reserve-Jägcr als ein dauernd mit fixirten Diäten heschäftigter Beamte, oder nur als ein vorübergehend gegen Diäten beschäftigtes Jndividuum zu betrachten, wird e wärtig nach der Militair-Dienstzeit der betreffenden Personen V, wortet werden können, nachdem ia Folge der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 5. November 1857 und der darauf erlassenen Verord- nung des Königlichen Kriegs-Ministeriums, so wie der Cirkular- Verfügung des Finanz-Ministers vom 24, Dezember 1857 den auf Forstversorgung dienenden Jägern die Verpflichtung auferlegt if vom Ablaufe ihres zwölften Dienstjahres an fi bei Vermeidung der Práflusion von künftiger Erlangung des Forflversorgungss{eins

gebrauhe Pereidigung q weit sie gehend übertragenen noch angemessen ist,

den oben erwähnten Zweck den Personen dur das

auf das

Functionen gerichtet würde, weder nothwendig eine solhe Berechtigung nicht beiwohntk.

z. B. für Exefutoren übliche Diensischild auf

tigt, bezeichnet würden. Forst-(Fxtraordinarium angewiesen werden.

osten auf das Iun | J / Regierung überlassen,

Auch wird der Königlichen der angenommenen Personen dur das

Holzdiebstablsgeseß nicht zuläsfig und auch, | nur auf gehörige Wahrnehmung der ihnen vorüber- | : | Jnstruction ermächtigt, finden wir uns aus den angeführten Grün- FÜr |

würde es genügen, wenn die betreffen- |

: der linken Seite der Bruft oder auf einer {warz und weißen | Binde am Oberarm, als zur Handhabung des Forstshußzes berech- | So weit die Königliche Regierung die | Anschaffung solcher Abzeichen für nothwendig erachtet, können die | örden I

das | Dem Königlichen General - Kommando und dem Königlichen Ober- die Namen | Amtsblatt, oder durch Cir- | fulare an die Ortsvorsteher der benachbarten Ortschaften bekannt

Durch die Allerhöchste Ordre vom 26. März d. J. zu etwa nôthig werdenden Erklärungen und Erläuterungen der neuen Ersah-

den veranlaßt, den ersten Sah, so wie das lehte Alinea des Y. 181 der mehrgedahten Jnstruction dahin zu erläutern: daß Soldaten, welche wegen vor ihrer Einstellung begangener strafbarer Handlungen eine längere als ahtwöchentliche Gefäng- nißstrafe zu erwarten haben oder hierzu von Civilgerichten be- reits rechtsfráftig verurtheilt worden, zur Dispofition der Ersaß- Behörden zu entlassen find.

Präsidium wird hiernach die weitere Veranlassung ergebenst anheim- gestellt.

Berlin, den 9. Juli 1859,

Wortlaut des §. 1 dieses Gesehes, in der zur Ausführung dessel- ben ergangenen Jnstruction vom 21. April 1855+ ad Nx. 5 aus- drücklih als unzulässig bezeichnet ist, einzelne Gefangene ohne Beauffichtigung eines Beamten an dritte Personen zur Ausführung von auswärtigen Arbeiten zu überlassen. Berlin, den 26. Juli 1899; Der Minister des Junnern. Graf vou SMwerin.

Der Kriegs-Minister. von Bonin.

Der Minister des Jnnern. Flottwell,

An oberen Provinzial-Militair- und Civilbehörden.

der Königlichen Forstverwaltung unbedingt zur Disposition zu stellen und dagegen die Forstverwaltung sih verpflichtet hat, die Jäger dieses Dienstalters, so weit dazu Gel: genbeit is und ihre Dienst führung befriedigt, dauernd im Fo stshußdienste zu beschäftigen, mit- | hin anzunehmen ist, daß sie bei einer solchen dauernden Beschäfti- | gung den mit fixirten Diäten angestellten Beamten gleizufstellen | sind, Da hierbei ein Unterschied zwischen Beschäftigung auf ciner etatsmäßigen Skelle (Förster, Forflaufscher oder Waldwärter- stelle) oder einer nicht etatsmäßigen Stelle (als Hülfsaufseher) nicht gemacht is, und die Ablehnung einer Beschäftigung als | Hülfsaufseher für einen 12 Jahre gedienten Jäger diefelben Nac- Dex Jiang - Minister | theile hat, wie die Ablehnung einer etatsmäßigen Stelle, so läßt S O, | | sich die desfallsige Unterscheidung in der Cirkular-Verfügung vom F E 15. Januar 1051 niht weiter aufrecht erhalten. x ; e E ; usschließli | Es muß vielmehr jeder auf Forstversorgung dienende Kriegs- imiicze R dnigahe Regiermngen, aussGliehn | Bekanntmachung Neservejäger , welcber bei der Einberufung Zur Fahne bereits cine S - T | : Militairdienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hatte, gleiviel ob er auf einer etatsmäßigen Stelle oder ob er als Hülfsauffeher be- schäftigt war, als ein nicht vorübergehend, sondern dauernd mit fixitten Diäten angestellter Beamter behandelt werden, und demge- máß auch während der Zeit, wo er in Folge der Allerhöchst be- fohlenen Kriegsbereitshaft resp. Mobilmachung bei der Fahne fi besindet, seine fixirte Civilbesoldung fortbeziehen, ausschlirßlic jedo er für besondere Dienstzwecke ausgesehten temporairen Zulagen. __ Dagegen folgt aus der Bestimmung, daß Kriegs - Reserbe- J äger, welche ncech nicht 12 Jahre dienen, den Blat räumen müssen, wenn sich zu der ihnen übertragenen Beschäftigung ein

machen zu lassen. : | Mas deren aus dem Forst-Extraordinarium oder etwa vakan- | ten Vesoldungêmitteln und den Mitteln des Hülfsaufscher - Fonds | ¡u hewirkende Löbnung betrifft, so muß der Königlichen Negierung | dieserhalb überlassen bleiben, die den Verhältnissen und den lokalea | Tagelohn8säßen entsprechenden Beftimmungen zu treffen, - Durch vorstehende Verfügung finden zugleich die von einigen | Regierungen hierher gerichteten speziellen Anfragen und Anträge | ihre Erledigung. Berlín , den 29. Juni 1859.

ff ah

Angekommen: Der General-Major und Kommandant von Mainz, von Oelricbs, von Neisse. | Der General - Major und Kommandant von | Frobel, von Münster.

An

den Königlichen Regierungs-Präsidenten zu N, Rasftadt, von ; |

S T E E E REE I R T E

Bescheid vom 22. Augüst 1859 das Verfahren bei Begnadigungs - Gesuhen von Sträflingen Peti T C D,

vom 12. Alg 1599 be-

ie i ex Beiträ bei der n 1 d Lf Ned ugtion, dex ; B etr age d a be pirten Mitglieder auf Silbergeld.

14

Kriegs-Ministerium.

Für solhe Fälle, wo die Gerichtsbehörden sich weigern, die Behandlung der

einem von der Königlichen Regierung besonders bcfürworteten Be- gnadigungs- Gesuche eines Sträflings weitere Folge zu geben, kann ih der Königlichen Regierung, wenn Sie auch nach nochmaliger Erwägung überwiegende Gründe für die Begnadigung annehmen zu müssen glaubt, nur anheimgeben, mir zur Prüfung, ‘ob der Fall zu einer Korrespondenz mit dem Herrn Justiz-Minister gceignet eT- scheint, über das Sachverhältniß motivirten Bericht zu erstatten, J empfehle jedo, Jhr unmittelbares Eintreten zu Gunsten von dergleichen Begnadigungs - Gesuchen Sich immer nur für: dr

1199).

vom 17. Mai 1856 (Staats-Anzeiger Nr. L T Lo).

Erlaß vom 9. Juli 1859 E s Soldaten betreffend, welche wegen vor ihrer Cin- stellung begangen er strafbarer Handlungen eine drei Monate über steigende Gefängnißstrafe zu eT-

warten haben.

Gesetz

1 S Gese bom 4. Mai 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 119 S,

| Da seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 1: Mai 1856 die | Beiträge der bei der Allgemeinen Wittwen - Verpflegungs - Anstalt | neu aufzunehmenden Mitglieder, es a R T ' Militair-Str hs | \ ie früber, in Golde, sondern 1n pÞreu und 12. Theil 11. des Militair-Strafgesezbuch8 | nen niht mehr, wie früher, j

L - : Noroin- L 181. der neuen Ersah - Jnstruction | Silbergelde berechnet und gezahlt werden, so ist es zur Verein

Dex den g. 9. l für angemes}en erachtet worden, auch

I Ap L hoQ S Y entnommenen Vorschrift des facung des Rechnungswesens

dringende außerordentliche Fälle vorzubehalten, indem ih im Ull- gemeinen darauf aufmerksam mache, daß bei Gefangcnen welche wegen eines besonders {weren Verbrechens verurtheilt worden wie dies bei dem wegen Gattenmords verurtheilten Sträfling N. aus N. der Fall is, lediglich eine durch mchre Jahre fortgesekte gute Führung für sich allein in der Regel nit für genügend zu eracten sein wird, gegenüber den ablebn¿nden Bescheiden der Ge-

N e ; ) i ribtSbehörden die nahgesuchte Begnadigung noch weiter zu ver- |

folgen. Berlin, den 22. August 1859. Der Minister des Jnnern.

Graf von Schwerin. An

älterer Ktleg8S-Neserve-Jäger oder ein Forstversorgung8-BVerechtigker findet, daß diejenigen Jäger, welche bei dem gegenwärtigen Abgange zur Fahne eine mindeftens zwölfjährige Dienstzeit noch nicht zu- rüdgelegt hatten, nur als vorüber; chend gegen Diäten bescäftigte Judividuen zu behandeln find, aud wenn ihnen die Vertretung etner etatsmäßigen Forsts@ubstelle übertragen war, und daher in keinem Falle ihre Civilbesoldung fortbeziehen können. J finde jedoch nihts dagegen zu erinnern, daß den einberufenen Jägern dieser Kategorie noch cine einmalige Unterstühung aus dem ter Königlichen Negieruug unkerm Aten d. M. überwiesenen Fo1st- beamien -UnkerstühungSfends pro 1859 gewährt wird, someit dazu ein dringendes Bedürfniß obwaltet, und die disponibeln Mittel

vom 9. Dezember 1858,

wonach ein Soldat, der wegen vor seiner Einstellung bezangener |

strafbarer Handlungen eine Z Monake übersteigende Gefängniþ- firafe zu erwarten hat oder von dem Civilgericht zu einer O Strafe bereits rehtsfkräftig verurtheilt worden ist, zur ViSp0o- sition der Ersatz-Behörden wieder entlassen werden soll. e liegt, wie dies die Allerhöchste Ordre bom La Juli 1837 (Ges.- Samml. S. 130) ergiebt, die Erwägung zum Grunde, daß Freie heits{rafen von längerer Dauer mit dem militairischen, Juteresse unvereinbar, insbesondere der Ausbildung der Soldaten hóhfl na: theilig sind. Zur Zeit der Emanation jener Un I so wie des Militait-Strafgeseßbuchs hatte der Straftitel de -

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die auf Grund des älteren Reglements in Gold ‘stipulirten Witt- wenkassen-Beiträge der betreffenden Juteressenten in den dies ngen Lagerhüchern und Hebe-Registern 2c. sáämmtlih nah dem E L Gesey vom 4, Mai 1894 anerkannten Kassenkurse E 135 pEt, auf Silbercourant zu reduziren und überhaupt solche Eng zu treffen, daß künstig alle Buhungen bei unserer B dle n der lehtgedachten Münzwährung erfolgen können. Diese 2 ae i von dem Herrn Finanzminister genehmigt worden, und 4 fol en daher vom nächsten Jahre ab die früher 1n Gold N Lai Iittwenkassen - Beiträge resp. Wechselzinsen lediglich A vorgedachter Art auf Silbergeld reduziren BEragen E. e werden, wobei jedo, wie si von selbst versteht, in den dur das

unler Verücksichtigung der daraus zu befriedigenden anderweiten Bedürfnisse solches gestatten.

_ Die Königliche Regierung hat nunmehr dem Vorstehenden gt máß das Erforderliche s{leunigs zu veranlassen. Damit die König- lichen ¿Forsten in Folge der Verminderung des Forstshut-Personals nicht Beraubungen preisgegeben werden, deren Nachtheile in dem

Werthe des entwcndeten Materials und den mittelbaten Feigen

für die Verscble{te1ung der Bestände und Kulturen, so wie für die Förderung ciner demnächst {wir zu beseitigenden Neigung und Gewokbnheit zum Holzdiebstahle und anderen Foi stfreveln, die auf dercn Vertütung zu verwendenden extraordinairen S hußkosten weil | überwiegen würden, empfehle ih der Königlichen Negierung, na | Maßgabe der Cirkular-Verfügung vom 9. März 1849 das Erfor- | derlihe wahrzunehmen, um de Ordnung in den Forsten ausreckt | zu erhalten, Daß zu diesem Zwecke das noch verbliebene Forst- | N E U de a E Thätigkeit angeb alten und bei S fen m9 nnahme der zu dessen Unterstüßung n endige zhülfe Nachdem durch Beschluß des Königlichen Staatê-Ministeriums | jede Daa e bes R N

gemeinen Landrehts noch Gültigkeit. Die Gefängnißstrafe desselben

| | | | | | | | | m7 top Norgrdnun- tatt 98 Dezember 1775 und den späteren Derordnun- N Ba nt oh \ m m {en | Reglement vom 28. Dee bestand in einfacher Freiheit8entziepung und wurde dem militairish | g | | | | | | | | j |

2 M litt gen festgeseßten Bestimmungen hinsichtlich der bung nd, lichkeit der betreffenden Interessenten nichts geändert wird. 4 a,

i Zum näheren Anhalt für die künftige Erhebung und e nung der einzelnen Beitrags - Zahlungen sollen N den Ae nächsten Oktober - Termin auszufertigenden Quittungen L E neben den ursprünglich in Gold stipulirten halbjährlichen a! E raten, zuglei die auf Silbergeld reduzirten Groge 6 Berechnung nah den bestehenden allgemeinen s Brucbtheil - Pfennige von 2 und darüber für vol E pa fleinere Bruchtheile aber weggelassen sind, speziell L ad Ha den, und wird hierauf noch hesonders aufmerksam E i m die mit der speziellen Erhebung und Ablieferung der Bei ráge Ie und Spezial-Kassen, fv wie E A?

die Königliche Regierung zu N.

Li j tei tet (cf. §00 3 Militair-Straf- elinden Arrest g!leichgeachtet (cl. §. 66 Thl L De ilit | Cesébhuc 8); verhielt sih somit zum mittleren Arrest wie 2 zu 1, so daß eine 3monatlice Gefängnißstrafe annähernd einem Gwöent- lichen mitt!eren Arrest gleichstand. A : Durch die neue Strafgeseßgebung hat das Berbälin!b der Ge- fängnißstrafe zu der militairishen Freiheitsflrafe eine Aenderung erlitten. L : E

Die kriminelle Gefängnißstrafe des Allgemeinen Strafgeseß- buchs vom 14. April 1851 wird, weil sie härter ist als die frühere Gefängnißsirafe, im §. 8 des Geseges pom 16. April 1852, die Abänderungen mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesezen betreffend (Ges.-Samml. S. 115), dex militairischen Ware

gleichgestellt. Diese lehtere Strafe verhält sich aber na F. 9:

Finanz - Ministerium.

E at Erla ß.v.om 29, Juni 1859 betreffend

die Verhältnisse der zu den Fahnen einberufenen,

der Klasse der auf Gorftversorgung dienenden Jäger angehörigen Forftshuß-Beamten.,

Allerh, Kabinets-Ordre vom 5. November 1857

| P atecr S: au {- (Staats-Anzeiger Nr. 289. S. 2329). | auftragten Regierungs- Haup