1859 / 302 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ertigkeit in allen im praktischen Leben vorkommenden j; werden, außerdem weder Grammatiken, noch Hefte, Exzerpte oder sonstige N aus G Rechnen mit allgemeinen Größen und im Gebrauch Hülfsmittel. ; ai t der mathematischen Tafeln vorhanden sein. Auf strenge Beweisführung Für jede der Arbeiten Nr. 1, 2, 4, 5 sind je fünf Vormittags- und auf Fertigkeit in der Lösung der Aufgaben is bei der Abiturienten- stunden Zeit zu geben; für Nr. 3 genügen drei Stunden , wobei die auf Prüfung besonderer Werth zu legen. das deutsche Diktat des Exerzitiums verwendete Zeit in Abzug zu 9) Im Zeichnen müssen die von den Abiturienten vorzulegenden bringen ist. : ; | Leistungen Arbeiten aus den leyten zwei Jahren des Schulbesuchs sein, Wo eine polnische Prüfungsarbeit zu machen if , geschieht dies an und die im reihandzeichnen und im geometrischen Zeichnen erlangie dem noch freien Vormittag der Woche und zwar in fünf Stunden, wenn Fertigkeit darthun. die Aufgabe in einem Aufsaze besteht , in drei Stunden , wenn ein Exer- j Oie Prüfungs-Kommission, zitium gefordert wird. O i as C0 E Prüfungs-Kommission besteht aus dem dazu be- Eine Ueberseßung aus dem Lateinischen ins Deutsche wird in stellten Königlichen Kommissarius, als Vorsizendem , einem , seitens des | der Regel nicht verlangt. Findet der Königliche Kommissarius es ange- Königlichen Provinzial - Schulkollegiums bestimmten Mitgliede der Lokal- | messen, eine solche aufzugeben, so sind dafür drei Stunden anzusehen.

Ö | d d tatsmäßigen Obezlchrern der An- | Von der Theilnahme am Nachmittags-Unterricht während der Woche Sulbehdrde , vem Dixeltor Und. .den eaen 4 i des schriftlichen Examens sind die Abiturienten dispensirt.

alt, sofern diese in rima wissenschaftlichen Unterricht ertheilen. Die l j ‘tente El T s ditsen in N cima T a rebaftlichen Gegenständen unterrichtenden Die Anfertigung der Arbeiten geschieht in der Regel in einem Klass

¡ichen Lebrer find auf die Zeit der Dauer dieser Beschäftigung Mit- | senzimmer , und zwar unter der ununterbrochenen , nach einer zuvor von A Sriainiison. A Q nicht zur Prüfungs-Kommission gehöri- dem Direktor bestimmten Ordnung wechselnden , Aufsicht eines zur Prü- gen Lehrer der Anstalt find verpflichtet, der mündlichen Prüfung beizu- fungs-Kommission gehörigen Lehrers. Derselbe bemerkt in dem über die wohnen, und die übrigen Mitglieder der Lokal-Schulbehörde sind jedesmal \hriftlihe Prüfung aufzunehmenden Protofoll , in welcher Zeit und bes dazu einzuladen, haben jedoch an der Abstimmung über das Ergebniß der | welchem Gegenstande er die Aussicht geführt, so wie auch, wann jeder Prüfung keinen Theil. Examinand die aufgegebene Arbeit abgeliefert hat. |

Zulassung und Meldung zur Prüfung. Der beaufsichtigende Lehrer hat darauf zu achten, daß keinerlei Kom- d. 4... Die Zulassung zur Abiturienten - Prüfung wird von einem munication der Schüler beim Arbeiten stattfinde und die Arbeiten von zweijährigen Aufenthalt in Prima abhängig gemacht. Wo in der erften jedem selbstständig - gemacht werden. Unbeaufsidytigte Pausen während Klasse cine Ober- und Unter-Prima bestimmt unterschieden wird, muß der | einer und derselben Arbeit find unzulässig. y : Abiturient minde Semester der Ober-Prima angehört haben. Nach j Wer sich der Benußung unerlaubter Hülfsmittel oder eines Betruges erst anderthalbjährigem Besuch der Prima kann die Zulassung zur Prü- beim Arbeiten schuldig macht, oder anderen dazu behülflich ist, wird mit fung nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen, auf einstim- Zurückweisung von der Prüfung _bestraft, was den Examinanden vorher migen Antrag der Prüfungs - Kommission von der Aufsichtsbehörde der bekannt zu machen ist, Wo die Sache unerweisli ist, oder nur ein Ver- Anstalt genehmigt werden. dacht vorliegt, und in den Fällen, wo überhaupt eine mildere Beurthei- Dicjenigen Schüler, welche sih der Prüfung zu unterziehen wünschen, | lung zulässig erscheint, ist die Prüfungs - Kommisfion der Anstalt befugt, haben zwei Monate vor Ablauf des Semesters, in welchem dieselbe statt- | die betreffenden Abiturienten neue Aufgaben separat bearbeiten zu lassen, finden soll, bei dem Direktor s{riftlich, unter Beifügung einer von ihnen Eine Bemerkung über Vorfälle dieser Art ist nicht in die Zeugnisse, son- selbst deut\ch verfaßten kurzen Darstellung ihrer bisherigen Lebensverhält- | dern nur in die Prüfungs-Protokolle aufzunehmen.! / ; : nisse, die Zulassung nachzusuchen. Wer mit seiner Arbeit nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit nicht Schülern, welche zwei Jahre lang die erste Klasse besucht haben und | fertig ist, muß sie unvolUendet abgeben. Die abgelieferten Arbeiten hat ein befriedigendes Ergebniß des Abiturienten-Exainens nicht hoffen lassen, | der Jnspizient zuvörderst dem Direktor zu übergeben, der fie den betreffen- oder denen die erforderliche, sittliche Reife noch abgeht, kann von Seiten | den Fachlehrern zur Durchsicht und Beurtheilung zustellt. der Lehrerkonferenz der Rath gegeben werden, davon abzustehen; zurück- Die Beurtheilung hat Mißlungenes von Schlechtem wohl zu unter- gewiesen werden fönnen fie nur bei Einstimmigkeit der Lehrer , welche scheiden, und nimmt zur Bestätigung oder Ergänzung, eine Bemerkung Mitglieder der Prüfungs - Kommission sind. Verlassen die betreffenden über das Verhältniß auf, in welchem die Prüfungs-Arbeit zu den Klassen- Schüler in solchem Fall die Anstalt, so erhalten sie- ein bloßes Abgangs- leistungen des Abiturienten steht. Das Verhältniß der Arbett zu den zeugniß, in welchem anzumerken ist, daß fie nicht hinlänglich vorbereitet | vorschriftsmäßigen Anforderungen ist : zuleßt durch eins der zusammen- gewesen, um mit Erfolg an der Abiturienten - Prüfung Theil zu nebmen. | fassenden vier Prädikate „nicht genügend, genügend, gut, vor- Nachdem in der Lehrer-Konferenz über die Zulassung Beschluß gefaßt züglich“ zu bezeihnen. Weitere Modificationen der Werthbezeichnung worden, reiht der Direktor dem Königlichen Kommissarius das über die | find bei diesen zusammenfassenden Prädikaten zu vermeiden. : betreffende Verhandlung geführte Protokoll mit dem Verzeichniß der Die zensirten schriftlichen Arbeiten zirkuliren demnächst bei sämmt- Abiturienten und gleichzeitig die Vorschläge zu Aufgaben für die schriftliche lichen Mitglicdern der Prüfungs - Kommission, und werden sodann von Prüfung ein. dem Dirxektox nebst dem Protokoll über die \chriftlice Prüfung dem König-

P, io -Vri-dêr einfa tahtlleróltèn; ie Aonfession ; den Stan si fan SomemiarinA mora ie von dem Lehrer für die deutsche Diktat i Ten, Ll C , elhem auch die von dem Lehre d s des Vaters, die Dauer des Aufenthalts in Prima und auf der Schule, gels N 5 E

è +0 gebenen Vokabeln und sonstigen Winke bemerkt sein müssen. so wie den gewählten Beruf an, und enthält außéèrdem in einer besonderen Freiwillige A Oa E N der Ola, Eis welche dieselben Rubrik eine kurze Charafteristif des Schülers aus der zu entnehmen | dokumentiren zu können vermeinen, daß fie in einem besonderen Fach ist, ob. nah seiner geistigen und sittlichen Entwickelung die erforderliche | höheren als den allgemein verbindlichen Anforderungen zu genügen im Reife bei ihm als vorhanden anzusehen und der Zweck der Schule bei ihm | Stande find, können beigelegt werden. ;

errciht worden ist. 4c \iritillse Pelilns Cs Gut Die mündliche Prüfung.

j è Pr N : ._ 6. Vor Beginn der mündlichen Prüfun wird in ciner g. 5. Die Aufgaben zu den \ch riftli ch en Prüfungs-Arbeiten dem Königlichen Kommissarius (oder Se Ln i N O unadfálse bee

werden von den betreffenden Lehrern gewählt und für jede Arbeit zwei | stelltem Vertreter) zu leitenden Berathung ker Prüfungs-Kommission fest- vorgeschlagen, welche von den Schülern noch nicht behandelt worden sind. | gestellt, ob und welche Abiturienten von der mündlichen Prüfung ent- Der Königliche Prüfungs-Kommissarius trifft die Auswahl unter den Vor- | bunden, und ob und welche von derselben ausgeschlossen werden sollen. lägen, ist aber auch befugt, nach Befinden sämmtliche oder einzelne Aufs Die Dispensation von der ganzen mündlihcn Prüfung ist in aben, sowohl für einzelne Anstalten, wie auch dieselben für alle Rceal- | dem Fall zulässig, wenn die Mitglieder der Prüfungs-Kommission einen chulen des ihm zugewiesenen Ressorts , selbst zu stellen. Alle gleichzeitig | Abiturienten auch nach ihrer Kenntniß seiner bisherigen Leiftungen ein- zu prüfenden Schüler einer Anstalt erhalten dieselben Aufgaben. stimmig für reif und der in der Dit pcnsation liegenden Auszeichnung für a A S ificins U A sobald die Entscheidung | würdig erklären. Dies wird namentlich bei den Schülern geschehen kôn- A E rius über die in derselben zu bearbeitenden Auf- | nen , die zum Zweck der Prüfung besonderer Anstrengung nicht bedurft

1 n ] baben, und deren gesammtes Wissen als die Frucht einer gewisse Zu der scriftlichen Prüfung gehört : 1) ein deutscher Aufsaß, 9) ein | gewendeten Scbulzeit anzu i E A i französischer oder englisher Aufsag, 3) ein Exercitium M ite b : L a

der neueren Sprachen, ein englisches, wenn ein französischer Aufsaß E S geworden ist. : ' , T e nzOo er usa U in it ; ; C j f : : fertigen is, und umgekehrt. Die Bestimmung ieeider trifft der Köbnig- iturient, dessen schriftliche Arbeiten sämmtlich oder der Mehr

l eun i zahl nach als „nicht genügend“ bezeichnet worden simd, is b ind»

aas A exccitimn R U A Fen P E statt n Prüfung auszuschließen, ot M itfunds 2 A E i E le ung von | seinen frü Lei i ife i

bier A ema Sen Aufgaben: a) aus dem Gebiete der Gleichungen [einen Ren E U des Bol hweifeln Ursache hat. Aus

6 in diesem Fall ist die Einstimmigkeit des B 7 ig. o Grades, b) aus dem Gebiete der Planimetrie oder der analytishen Die CA fands A E A o Q ligion, Ge- E c) aus der ebenen Trigonometrie, d) aus der Stereometrie | \chichte und Geographie, die lateinische, die französische, eng- odex ben. KegelsGn, V Bie ot R ae der ns e- | lische Sprache, Mathematik, Physik und Chemie. D oder Mechanik), einer [i- | i i ‘Ei iejenige i j P en Aufgabe (Optik oder dres und. einer le dl : 2 x Die Prüfung wird im Einzelnen auf diejenigen Seiten der genannten Chemie. Leßtere darf nicht zu einer Relation über einen Abschnitt des A s vet Ag A zu Cn, daß sie Gelegenheit giebt, erschiedenen Theilen der Chemie und Si it in sstóhio- metrishen Rechnungen zu zeigen. / V ala a gls Bei den Realschulen, welche die polnische Sprache in ihren Lehr- plan aufnehmen müssen, kommt für die betreffenden Schüler noch ein Auf- sab in polnischer Sprache oder die Ueberseßung ‘eines deutschen Diktats ns M r Bas Ee des Königlichen Kommissarius. en den ülern er | Arbeit befannt gemadt | unmittelbar vor Beginn der ei der Aufgabe aus der Chemie (Nr. 5) is der Gebrauch der chemi- ey Tafeln gestattet, Q bei Nr. 4 d der A ioscik S ürfen nur bei den in fremder Sprache abzufassenden Aufsäßen gehraucht

bildung des Examinanden gewähren. __ Der Königliche Kommissarius kann eine weitere Reduction der múünd- lihen Prüfung eintreten lassen, wenn der Examinandus in einem Fach

Gegenständen die Prüfung selbst zu übernehmen. In der Geschichte sind, außer einzelnen Fragen über verschiedene Theile derselben, von dem Lehrer oder bon dem Königlichen Kommissarius

demselben Gelegenheit geben, über einen historischen Charafter oder eine folgenreiche Begebenheit fih im Zusammenhange Tien,

J (L D ,O

Objekte beshränkt, welche in Verbindung mit den Resultaten der s{chrift- lichen Prüfung den sichersten Anhalt zu einem Urtheil über die Ra

bereits dur die shristlihe Arbeit seine Neife hinlänglich dargethat haft. Derselbe ift befugt, wenn er es für ¿weckdienlih erachtet , u Alien

an jeden Abiturienten zwei Fragen, eine aus der vaterländischen, die | andere aus der englischen oder französischen Geschichte zu richten, welche |

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Jn der Naturgeschichte wird nicht geprüft, sofern bei der Ver-

sepung nach Prima die erforderlichen Kenntnisse darin nachgewiesen sind

Jn den Naturwissenschaften kann die mündliche Prüfung auf eine Disziplin beschränkt werden, nah Bestimmung des Königlichen Kom- missarius, der an den verschiedenen Terminen damit angemessen zu wechseln hat. Jn dem naturwissenschaftlichen Fach, worauf sich die shriftlie Prüfung bezogen hat, fann die mündliche unterbleiben, wenn nicht der Ausfall der schriftlichen Arbeiten eine weitere Erforshung des Standes der darin erworbenen Kenntnisse nöthig macht.

In der englischen und französischen Literatur wird nicht éxaminirt eben so wenig in der deuishen. Der Königliche Kommissarius wird jedo Gelegenheit nehmen, von cinzelnen Abiturienten darüber Auskunft zu ver- langen, ob sie irgend ein größeres Werk der deutschen klassischen oder au der allgemein wissenschaftlichen Literatur mit der Aufmerksamkeit ge- lesen und studirt haben, welche fie befähigt, vom Jnhalt und Zusammen- hange desselben Rechenschaft zu geben.

Bei den einzelnen {Fragen der mündlichen Prüfung is jedem CExami- nandus so biel Zeit einzuräumen, daß er im Stande ist, sich klar und zu- sammenhangend auszusprechen.

Ueber den Verlauf des ganzen mündlichen Prüfungsakts wird von den anwesenden Lehrern in vorher bestimmter Neihenfolge ein genaues Protokoll geführt.

Feststellung des Nesultats der Prüfung. |

g: 7. Nas Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Exami- nirten ab, und die Rommission vereinigt sich zur Schlußberathung. Zu dem Ende wird zuförderst das Protokoll über die mündliche Prüfung bvor- gelesen und das Ergebniß bei den einzelnen Abiturienten für jeden Gegen- stand, worin sie mündlich geprüft worden, ebenfalls dur eins der zu- sammenfassenden Prädikate (ungenügend, genügend, qut, vors züglich) festgestellt. i :

Bei der sodann erfolgenden Abstimmung über den in den einzelnen Objekten überhaupt erreichten Grad wird das Urtheil des betrefsenden Fachlehrers zum Grunde gelegt, und das Ergebniß ebenfalls durch cins der vorerwähnten Prädifkate ausgedrüdckt, das seine Stelle auh in den Entlafsungs - Zeugnissen am Schluß der einzelnen Urtheile findet, welche über das in den verschiedenen Fächern vorhandene Maß des Wissens und Könnens ausgesprochen werden. i A E

Das Gesammtresultat cines Zeugnisses der Reife 1j am Schlusse des- selben als A : „genügend, gut oder vorzüglich bean zu bezeichnen. Zeugnisse der Nichtreife erhalten am Schluß die Bezeich- nung „nicht bestanden.“ E : i A

Die Berathung der Prüfungs-Kommisfion hat sich daher ließli mit der Feststellung dieses Gesammtprädikats zu beschäftigen, wobei Fol- gendes zu beachten E

Zuläsfige Compensation. |

Der Lehrplan der Realschule bildet eine Einheit, deren cinzelne Theile gleihmäßiz den Fleiß und die Aufmerksamkeit jedes Schülers in Anspruch nehmen. Wie jedoch in den beiden obersten Klassen hon mehr als bor- her der eigenthümlichen Vefähiguna und Neigung Raum zu lassen ist, si u bethätigen, so ist es zulässig, auch beim Äbptturirnten - Egamon auf he- sonders herbortretende Begabung und ernste Selbstthäigkeit der Schüler so weit Nückfficht zu nehmen , daß vorzügliche Leistungen in einigen Ob- jekten ein geringeres Maß des Wissens und Könnens in anderen aus- gleichen, einen völligen Mangel jedoh nicht ersegen dürfen. E

Demgemäß können, unbeschadet der von allen Schülcrn bei der Abiltu- rienten-Prüfung nachzuweisenden allgemeinen wissenschaftlichen Vorbildung, namentlich die Mathematik und die Naturwissenschaften, unter Berücsich- tigung des von dem Abiturienten erwählten fünftigen Berufs , mil der Geschichte, Geographie und den Sprachen 1n angemessene Compensation treten. Jn den Abgangszeugnissen darf das Prädikat der Neife durch die Rúücksicht auf den erwählten Beruf nicht motivirt werden. .

Eine spezielle Anweisung, n welchen Fällen die allgemeinen Zeugniß- Prädikate „genügend, gut, vorzüglich hestanden* zu ertheilen sind, kann nicht gegeben werden. Der bei den Lehrern vorauszusezenden Kenntniß von tem Bildungsstande ibrer Schüler und der gewissenhaften Erwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände seitens der Prüfungs- Kommisficn muß es uberlassen werden, hierin das Nechte zu treffen. Das hôchste Prädikat l wendbar, wo außer einem vorzüglichen Grade von gem wissenschaftlichem Interesse zeugende freie Aneignung des Wissensstoffes bei den Abiturienten anzu- erkennen is. Bei tavelhantn Me Verhalten it jedoch auch in diesem & rádikat- „vorzüglich“ zu ber]agen., f e i Daten C der Kenntnisse die Reife als nicht vorhanden anzusehen ist, fann zumal dann nicht zweifelhaft sein, wenn ein unbefrie- digendes Ergebniß der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mik der Beschaffenheit der bisherigen Klassenleistungen des Abiturieuten über-

inftimmt. | E :

h Das Resultat der Abstimmung über sämmtliche Geprüfte wird, unter spezieller Angabe des Stimmenverhältnisses , in das Protokoll aufge- nommen. Dasselbe wird von allen Mitgliedern der Prúfungs-Kommission unterzeichnet. ; :

D vorläufige Mittheilung über den Ausfall der Prüfung an die Abiturienten geschieht dur den Königlichen Kommissarius oder durch den

ektor der Anstalt. i ad Der Seine Kommissarius hat die Befugniß, dem Beschluß der Mehrheit der Prúfungs-Kommission, wenn er seiner Ueberzeugung wider- spricht , die Bestätigung zu versagen und die Bekanntmachung des Ves- \{chlusses zu suspendiren. Jn solchem Fall hat er dafür zu forgen, daß die schriftlichen Arbeiten nebst dem Prüfungs - Protokoll, unter An- führung der von ihm geltend gemachten Weigerungsgründe, d be» treffenden Königlichen Provinzial - Schulkollegium zur Entscheidung bor- gelegt werden.

Ausfertigung der Abiturienten- Zeugnisse. g. 8. Die Zeugnisse werden von dem Direktor r dem- nächst im Entwurf und in der Reinschrift von dem Königlichen Kommis- sarius, dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Prüfungs - Kom- misfion untèrzeichnet. Der Königliche Kommissarius und Direktor fügen ihr Diensisiegel hinzu. :

Die Ausfertigung der Zeugnisse geschieht nah folgendem Schema :

Zeugniß der Reife : für den Zögling der Realschule zu (Geburtsort), .… Jahr alt, (Name und Stand des Vaters) zu unter Vormundschaft des U Schule, .… Jahre in der erften Klasse.

Sittliches Verhalten:

Fleiß und wissenschaftliches Juteresse:

Kenntnisse und Fertigkeiten.

n der Religionslehre. n der deutschen Sprache. Fn der lateinishen Sprache. n der franzöfischen Sprache. In der englischen Sprache. Jn der Geschichte. n der Geographie. Jn den Naturwissenschaften. A der Mathematik. Im Zeichnen. Im Gesang. Jin Turnen.

Die unterzeichnete Prüfungs-Kommission hat ihm demnach, da er jeßt die hiesige Realschule verläßt, um sich dem zu widmen, das Zeugniß der Reife mit dem Prädikat: vorzüglich (resp. gut, ge- nügend) bestanden zuerkannt und entläßt ihn mit (Ausdruck guter Wünsche, Hoffnungen, Empfehlungen).

Den N 18. Königliche Prüfungs-Kommission. (Siegel des Königl. Kommissarius )

N._ N. (Vor- und Zuname) aus Konfesfion, Sohn des

(Wohnort desselben) [resp.

. Jahre auf der

Königl. Kommissarius, N Lokal-Schulkommissarius. (Schulfiegel.) N. N., Direktor. i N. N., Obéexlehrer u. \. w.

Wo wegen der polnischen Sprache eine Dispensation vom Englischen hat eintreten müssen, if dies an der betreffenden Stelle des Zeugnisses zu bemerken und daselbst ein Urtheil über den Stand der Kenntnisse im Polnischen aufzunehmen. Eben so wird bei Abiturienten, welche an einem fakultativen Unterricht im Ztalienischen Theil genommen haben, die darin erlangte Kenntniß von dem Lehrer im Abgangs-Zeugnisse beurtheilt.

Nach dem Examen haben die Abiturienten dem Klassen - Unterricht wieder beizuwohnen und fih bis zur förmlichen Entlassung in allen Din- gen der Schul-Ordnung zu unterwerfen. Die Einhändigung der Zeugnisse an die Abiturienten geschieht am Schlusse des Semesters in einem beson- deren feierlichen Schulakt, oder bei Gelegenheit der öffentlihen Prüfung. Das Ergebniß i alliährlih in den Program- men. Zu VerO 1 Ste af S vülex unter Bei- fügung des i | gniî 1 Mari qunve

Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver- [langen des Geprüften oder seiner Angehörigen ausgefertigt , nach dem obigen Schema mit Weglassung des Zusaßes „der Reife“ in der Ueber - {rift und mit dem Schluß: /

„Demnach hat ihm bei der Abiturienten-Prüfung bom

das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden können." e

Denjenigen Abiturienten, welche ein Zeugniß der Reife nicht haben erlangen fönnen, aber gleichwohl die Schule verlassen, ist es nur noch einmal gestattet, die Prüfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in der Provinz, resp. dem Negierungs - Bezirk, gescheben , wo fie zum ersten Mal geprüft worden sind. Bei der zweiten Prüfung finden die für fremde Maturitäts - Vspiranten gegebenen Bestimmungen (§Ÿ. 9) auf fie Anwendung.

Fremde Examinanden. :

g, 9. Junge Leute, die, ohne vorher eine Realschule besucht zu haben, sich ein Zeugniß der Reife nach der für deren Abiturienten gel- tenden Prüfungs-Justruction erwerben wollen, haben sich unter Vorlegung von Zeugnissen üver ihren Bildung8gang an die betreffende Provinzial- Aufsichts-Behörde zu wenden, welce ermächtigt it, dergleichen Maturitäts- Aspiranten nach Befinden einer bestimmten Realschule zuzuweisen. Bet der schriftlichen Prüfung ist es zulässig, sie mit den Abiturienten der An- stalt zu vereinigen. Die mündliche Prüfung der Fremden wird besonders abgehalten ; sie richtet sich zwar nach der allgemeinen Prüfungs-Ordnung, ist aber bei allen Gegenständen ausgedehnter und geht mehr ins Spezielle als es bei den eigenen Schülern ciner Anstalt, nach der näheren Bekannt- {haft der Lehrer mit diesen, so wie nah der Translocations-Prüfung vor dem Eintritt in die Prima, nôthig ist. Es fann daher den fremden Exa- minanden auch die Anfertigung eines lateinischen Exerzitiums und der Nach weis der erforderlichen geographischen und naturgeschichtlichen Kennt- nisse nicht erlassen werden. :

j Bestehen f die Prüfung nicht, so find die Kommissionen befugt , fie auf eine bestimmte Zeit zurück zuweisen, worüber eine Notiz in das Zeug- niß aufzunehmen ift. :

° S 2 Diifints folcher Maturitäts - Aspiranten, welche aus den oberen Klassen einer Realschule abgegangen find, ist zu prüfen, ob sie si keine willkürliche Abweichung von der vorschriftsmäßigen Kursusdauer ers laubt haben. Die Verfügung vom 11. Dezember 1851 gilt in ihrem

amen Umfange auch für Realschulen. / y “Die von jedem fremden Examinanden zu zahlenden Prüfungs - Ge-

bühren werden auf Zehn Thaler festgeseßt.