1859 / 302 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

insendung und Begutachtung der Prüfungs - Verhandlungen.

G (0. Der Direktor Wi innerhalb bier Wochen nah Beendigung der Prüfung sämmtliche Prüfungs - Verhandlungen (das Verzeichniß der Abiturienten nebft ihren Angaben über ihre Lebensverhältnisse, die schrift- lihen Arbeiten, das über die schriftlihe und das über die mündliche Prüfung geführte Protokoll und den Entwurf der Entlassungs- Zeugnisse) dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu übersenden , durch welches fie der betreffenden Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission zur gutachtlichen Aeußerung sowohl über die schriftliche wie über die münd- lihe Prüfung mitgetheilt werden. Das Gutachten derselben gelangt durch das Königliche Provinzial - Schulkollegium, event. von den Bemerkungen desselben begleitet, an den Direktor zur-Mittheilung an die Prüfungs- Kommission der Schule. Die Mitglieder derselben haben durch ihre Unter- chrift zu bezeugen, daß sie davon Kenntniß genommen. A

Bei denjenigen Realschulen, welche zum Nessort einer Königlichen Regierung gehören, geschieht die Vermittelung zubörderst zwischen dieser Beböôrde und dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium in gleiher Weise und zu gleicher Veranlassung. s j . n

UÜbschrift des Gutachtens der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs- Komniission und der etwanigen Bemerkungen des Königlichen Provinzial- Schul- Kollegiums hat die betreffende Königliche Aufsichts-Behörde späte- stens im März jedes Jahres an das Königliche Ministerium einzureichen, Die Modificationen des von der Königlichen wissenschaftüichen Prüfungs- Kommisfion abgegebenen Gutachtens, zu denen die Uufsichts-Behörde fich nah ihrer näheren Kenntniß der Verhältnisse bor Mittheilung der Ur- theile an deù Direktor veranlaßt gefunden hat, sind dabei besonders zu bezeichnen und zu motiviren. Die Abschrift enthält nur die Urtheile selbst. Ebenso sind die begleitenden Verfügungen an den Direktor nur dann abschriftlich beizufügen, wenn sie auf den Jnhalt des Gutachtens in bestimmten Beziehungen näher eingehen.

Die Prüfungs-Verhandlungen und Archiv der Schule aufbewahrt. h :

Diejenigen Abschnitte des vorstehenden „Prüfungs-Reglements, welche vorzug8weise geeignet sind, die Schüler über den Zweck und die Anforde- rungen der Abiturienten-Prüfung zu untexrichten, sind von Zeit zu Zeit den beiden oberen Klassen durch den Direktor auf angemessene Weise be- kannt zu machen, resp. in Erinnerung zu bringen. :

IIL. Unterscheidung der Nealschulen. Berechtigungen.

Maßstab der Unterscheidung.

„41. Für die Unterscheidung der zu Entlassungs-Prüfungen berech- tigten Realschulen in eine erste und zwcite Ordnung sind die Anforderun- gen maßgebend gewesen, welche zu sicherer Erreichung der in Abschn. [. und 11, angegebenen Zwecke der Realschulen gestellt werden müssen. Zu dem Ende sind nicht nur die bisherigen Leistungen und der gegenivärtige Stand der Entwickelung, sondern vornehmlich auch die Beschaffenheit des Lebrplans und die gesammte innere und äußere Ausstattung der bestehen- den Nealschulen in Betracht gezogen worden.

Erfordernisse der ersten Ordnung. A §. 2. Zur Aufnabme in die erste Ordnung ist die Selbstständigkeit der Schule als böbere Lehranftalt und die Vollständigkeit des Lehrkursus und des Lehrplans erforderlih. Es können demgemäß diejenigen Neal- schulen nit dazu gerechnet werden, welche für ibren Ort in den unteren und mittleren Klafsen zugleich das Bedürfniß der ear Hus ae L E I V c T FrioNiAaoA ie n.5 annd erag TuU, J niederen Burger Nu e Hie en N pt, welche noch kein vollständiges System von sechs aufsteigenden Klassen haben, mit Ausnahme der Fälle, wo eine Nealschule mit einem Gymnasium verbunden ist , und die Klassen Sexta und Quinta beiden Anstalten gemeinsam sind (\. §. 5 dieses Abschnitts).

Zur ersten Ordnung können ferner diejenigen Realschulen nicht gezählt werden, die für die einzelnen Klassen eine geringere Kursusdauer haben, als Abschn. 1. §. 3 bestimmt ist, und deren Lehrplan von dem Abschn. [. §. 1 aufgestellten so weit abweicht, daß z. B. ein Unterricht im Lateini- scheu gar nicht ertheilt, oder daß die Theilnahme daran oder an anderen wissenschaftlihen Gegenständen den Schülern freigestellt wird.

Znsbesondere gebört sodann zu den Erfordernissen der ersten Ordnung eine genügende Ausrüstung mit Lehrkräften , die gesicherte Stellung der Lebrer und eine Dotation,” durch welche den Lehrern cine angemessene Besoldung gefichert und für die Lehrmittel und Bedürfnisse des . Schul- lofals ausreichend und so gesorgt ist, wie es die in diesen Beziehungen an eine böbere Lebranstait zu machenden Ansprüche mit sich bringen.

Die Schülerzabl darf sih in den einzelnen Klassen nicht über das zu- lâfsige Maß zu einer Frequenz ausdehnen , bei welcher die Zwecke des Unterrichts und der Erziehung nicht mebr erreiht werden können.

Ueber die einzelnen vorerwähnten Punkte is das Nähere aus den er- läuternden Bemerkungen in der Anlage zu entnehmen.

Lehrplan der Realschulen zweiter Ordnung.

§. 3. Der allgemeine Lehrplan der Realschulen (Abschn. 1 §. 1) gilt auch für die zweite Ordnung.

_Die Abweichungen von demselben, so wie eine Unterscheitzung obliga- torisher und fafultativer Lebrgegenftände können, so weit fie bei den cin- zelnen Anstalten mit Genebmigung der betreffenden Provinzial - Behörden

isber im Gebrau gewesen find, bis auf weiteres beibehalten werden. Es bleibt späterer Erwägung vorbehalten, ob in Bezug auf den Lehrplan der Realschulen zweiter Ordnung besondere Festsezungen zu treffen find.

Die Abiturienten-Prüfungen der Realschulen zweiter Ordnung.

F. 4. Die allgemeinen Beftimmungen des Abiturienten - Prüfungs- Reglements (Abschn. I[,) finden auch auf die Realschulen zweiter Ord- nung Anwendung. Jm Einzelnen haben die Anforderungen für dieselben zum Tbeil einen geringeren Umfang, in Berücksichtigung der Eïfahrung, daß bei unvolfommen eingerichteten Realschulen es oft einer übermäßigen und unzuträglihen Anstrengung der Schüler bedurft hat, um die Bedin- gungen eines Zeugnisses der Reife zu erfüllen.

__ Abgesehen von dem höheren Grade der gesammten geistigen Durch- bildung, welche nur bei der den Realschulen erster Ordnung gegebenen inneren und äußeren Organisation erreichbar und gefichert ist, treten da-

Nevisions-Bescheide werden im

her bei den Abiturienten-Prüfungen der Realschulen zweiter Ordnung im Einzelnen Ermäßigungen der Art ein, daß namentlich in der Religions lehre eine speziellere Kenntniß der Kirchengeschichte und der Konfesfions- Unterschiede niht verlangt wird. Jm Lateinis hen braucht, wie der Unterricht, so die Prüfung nicht über Julius Cäsar und Obvid binauszu- gehen. Jm Franzö sishen und Englischen kann fih die Prü- fungs-Arbeit auf die Uebersezung von Difktaten beschränken ; die Anferti. gung von Aufsäßen in beiden Sprachen ift nicht erforderlich. Für den mündlichen Gebrau derselben ist die Anforderung nicht zu hoh zu stellen, daß auch die Fähigkeit, historishe Vorgänge frei und zusammen- hangend darzustellen, vorhanden sei. Bei der Prüfung in der Geo - grap hie kann von der Beziehung auf Handel und internationalen Ver- kehr abgesehen, in der Mathematik und im Zeichnen aber für die Nealschulen erster Ordnung erforderliche Berückfichtigung der boschreiben- den Geometrie ausgeschlossen werden.

Mit Gymnafien verbundene Realschulen. §. 9. Die mit einem Gymnafium unter einer Direction verbundenen Nealschulen dürfen mit demselben außer der etwa bestehenden Vorschule nur die Klassen Sexta und Quinta gemeinsam haben, müssen also von Quarta an einem selbstständigen Lehrplan folgen, ohne fernere Combi- nationen mit Gymnasfialklassen.

Verzeichniß der anerkannten Realschulen. §. 6. Die dermalen zu Entlassungs - Prüfungen berechtigten Real- schulen sind:

die Königliche Realschule

¿Friedrichs-Realschule Königsftädtishe Realschule ) zu Berlin Louisenstädtishe Nealschule | Städtische Gewerbeschule Nealschule zu Potsdam Saldernsche Nealschule zu Brandenburg Realschule zu Perleberg

Frankfurt

Lübben

I B 1 ard G iwd ddt ¡je Löbenichtsche Realschule S K i C N die Realschule auf der Burg M S D ETA U NE, zu Memel Wehlau 4 Quit Jnsterburg Graudenz Culm St. Petri l t St. Johannis ¡0 D008 Elbing Posen Meseriß Fraustadt Bromberg Stortin —S.t.v.a1l)un H am Gymnasium zu Breifswald am Ztwinger zum heiligen Geist zu Neisse z Vôrliß L VaAndeShur f é Grünberg die Handels- und Gewerbeschule zu Magdeburg die Realschule zu Burg s 4 QNalberadt y Aschersleben , der Franckeschen Stiftungen zu Halle j an Gymnasium zu Torgau L Ju Gru Lrt a Moa en Münster am Gymnafium zu Minden zu Sticgen # LUPHNadt a DUI Ido f am Gymnasium zu Duisburg zu Mülheim a. d. Nuhr Crefeld Elberfeld Barmen Aachen Cóôsln „Ster . Verzeichniß der Realshulen erster Ordnung. __ Von diesen 56 zu Entlassungt - Prüfungen berechtigten Realschulen bilden für jegt die erste Ordnung derselben folgende 26 Anstalten : die Königliche Nealschule ) Friedrihs-Realschule Königsstädtische Realschule Louisenstädtishe Realschule Nealschule zu Potsdam Aeg Ne Ge zu Brandenburg Löbenichtsche Realschu ; ; Meal(@uit adt er Glies ( zu Königsberg in Pr, x zu Elbing x Posen Mes ebt

zu Breslau

zu Verlin

E

2349

die Realschule zu D ettin (Friedr. Wilh. Schule) Ie E am Zwinger P zum heil. Geist | zu Breslau s zu Görlig ¿Erfurt « Münster Minden Siegen

Lippstadt

Düsseldorf

Mülheim a. d. Ruhr

Elberfeld

Barmen „Sôln s 4: G Vier.

Die in vorstehendem Verzeichniß nicht aufgeführten 30 zu Ent- lassungs-Prüfungen berechtigten Realschulen bilden für jebt die zweite Ordnung derselben.

Die Berechtigungen der Realschulen. a) Die allen anerkannten Realschulen zustehenden.

§. 7. Die Abiturienten-Zeugnisse der Neife, welche von einer zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten Realschule ausgestellt sind, gewähren hauptsächlih folgende Befugnisse:

Zulassung zur Eleven-Prüfung für die tehnishen Aemter der Ber g“, Hütten- und Salinen-Verwaltung.

Pa elung zur Feldmesser-Prüfung, desgl. zur Markscheider-

Ung: / Eintritt in den Postdienst, wit Aussiht auf Beförderung in die höheren Dienststellen.

Aufnahme in die Königlihe Forfst-Lehran stalt zu Neustadt- Eberswalde.

Aufnahme in das reitende Feldjäger-Corps.

Aufnahme in das Königlihe Gewerbe-Znstitut. Lr

Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten teuern.

Zulassung zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Cibil- Perwaltungs-Behörden. E

Zulassung als Applikant zum Marine-Jntendantur- und Mi- itair- und Marine-Lokal-Verwaltungs-Dien st. ; i

Das Zeugniß über einen einjährigen Aufenthalt in Prima erehtigt zur Zulassung zur Abiturienten-Prüfung bei einer Provinzial- Vewerbeschule. E

Die Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militairdien s mird, vom Jahre 1860 an, auf ein Zeugniß über einen mindeftens albjährigen Besuch der Prima gewährt. : Lit,

Ein Zeugniß aus Prima is erforderli zur Zulassung zum Civil- ¿upernumerariat bei den Gerichtsbehörden; i i deêégl. zum Studium der Oekonomie auf den Königlichen land- irth schaftlichen Lehranstalten zu Poppelsdorf und Eldena. - i Ein Zeugniß der Reife für Prima ist Bedingung der Zulassung zum êtudium der Thierheilkunde als Civil-Eleve der Königlichen Thier- jyneis{chule in Berlin. a I | Ein solches befähigt ebenfalls zum Büreaudienst bei der Berg- ert8- Verwaltung. , 0 | Ein Secundaner-Zeugniß befähigt zur Aufnahme in die obere theilung der Königlichen Gärtner-Lehranftalt zu Potsdam; desgl. in das Königliche Musik-Jn stitut zu Berlin.

Jn den für die Vorbildung der Apotheker-Lehrlinge zu er- senden Bestimmungen werden die Realschulen , auf denen das Latei- he ein obligatorischer Lehrgegenstand ist, den Gymnasien gleichgestellt Aerden. j Außerdem befähigen die Zeugnisse aus den mittleren Klassen Fr Aufnahme auf die Berg- und die Provinzial-Gewerbe- hulen, zum Subalteradienst bei verschiedenen Unterbehörden N, Hiernach wird den zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten Realschulen qn den Nechten, welche sie gegenwärtig besißen, keins entzogen. h) Die besonderen Berechtigungen der Nealschulen erfter Ordnung. Den Abiturienten-Zeugnissen der Neife und den Abgangs- Zeugnissen, Flche von einer Nealschule erster Ord nung ausgestellt find, ist mit Alerböchfter Genehmigung cine weiter reichende Wirkung beigelegt wor- M, wodurch die betreffenden Zöglinge in mehreren Beziehungen den FPimnafialschülern gleichgestellt werden. . Diese Erweiterung der Nechte F Nealschulen besteht in Folgendem : : L Die mit dem Zeugniß der Neife versehenen Abiturienten der Real-

ulen erster Ordnung werden zu den böhßeren Studien für den Staats- Judienst und das Bergfach zugelassen. E

j Dieselben sind, wenn fie mit Ausficht auf Avancemcent in die Armee Fireten wollen, bon Ablegung der Portepeefähnrihs- Prüfung bensirt.

Zum Supernümerariat bei der Verwaltung der indirekten

euern, und ebenso als Applikanten für den Militair-ZJntendan- dienst werden sie zugelassen, wenn sie die Prima mindestens ein Jahr g mit gutem Erfolg besucht haben.

j Ein Zeugniß der Reife für Prima befähigt fie zum Civil-Super- merariat bei den Provinzial-Civil. Verwaltungsbehörden; desgl. zur nahme als Civil-Aspiranten bei den Proviantämtern. :

Zum einjährigen freiwilligen Militairdienst werden sie,

1 Jahre 1860 an, angenommen , wenn fie mindestens ein halbes Zahr Secunda gesessen und - an dem Unterricht in allen Gegenständen theil- immen haben.

Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner-

ranstalt zu Potsdam bedürfen sie eines Zeugnisses der absolvirten

ia. Das Ressort-Verhältniß. : §. 8. Die Realschulen erster Ordnung gehören gleich den Gymnafien

Prü

|

zu dem Ressort der Königlichen Provinzial - S(ulkollegicn, die Nealschulen der ziveiten Ordnung zu dem der Königlichen Regierungen. :

i Aufnahme in die erste Ordnung der Realschulen,

§. 9. Die Zabl der Realschulen erster Ordnung is nicht abge- s{lossen; vielmehr steht die Aufnahme in dieselbe allen den Anstclten ofen , welche den oben angegebenen Bedingungen cntsprechen , S1 u. 2.). Die Aufnahme in die erste Ordnung erfolgt auf den Bericht des betreffenden Königlichen Provinzial-Schulkollegiums, welchem zu dem Zweck die Königliche Negierung als unmittelbare Aufsichtébehörde die criorder- lichen Nachweisungen mittheilt, und wels zuvörderst eine Nevifion der Anftalt abhalten läßt. Dieselbe Behörde ist befugt, wegen einer etwa zu bewilligenden Uebergangsfrist gerignete Anträge an den Unterridtss Minister zu richten. j

| B, Die höheren Bürgers{hulen. a dem Namen böbere Bürgerschule iverden solche Real- ’ranstalten bezeihnet , welche die Tendenz der boUlständigen Nealschule verfolgen, aber eine geringere Klassenzahl haben.

Die höheren Bürgerschulen, welche die Berehtigung zu gültigen und unter der Aufficht der borgeseßten Provinzialbehörde abzuhaltenden Ab- gangs-Prüfungen erwerben wollen , müssen die fünf Klassen von Sexta bis Sekunda einer voliständigen Nealschule umfassen und im Allgemeinen nach denselben Grundsäßen eingerichtet sein, welche in der 3nftruction für die Nealshulen aufgestellt worden sind.

Der Kursus der ersten Klasse solcher höheren Bürgerschulen hat da- her die Dauer don zwei Fahren , “und das Lateinische gehôrt auch bei thnen zu den obligatorischen Gegenständen des Lehrplans.

A : __ Vas Bobrziel,

Vas Lehrziel der höheren Bürgerschule von fünf Klassen stellt si in folgenden Anforderungen der Abgangs-Prüfung derselben dar:

d In derx Neligion haben die Examinanden eine zusammenhängende Kenntniß der Glaubenslehre der firchlihen Konfesfion, welcher sie ange- hören, darzuthun, ferner eine Bekanntschaft mit den für die Glaubens- lehre und die Geschichte des Neiches Gottes wichtigsten Theilen der heil, Schrift.

2 Deutschen wird verlangt ein fkorrekter mündlicher und \chrift- licher Ausdru, mit der Befähigung, ein dieser Bildungsstufe angemesse- nes Thema zua disponiren und zusammenhangend, in klarer Ordnung, [{riftlih zu behandein. Sthliftische Uebungen im Ucberseßzen aus den fremden Sprachen, die auf der Schule gelehrt werden. Gutes, richtig betonendes Lesen und der Nachweis, daß cin und das andere Schriftwerk E E klassischen Literatur mit verständiger Aufmerksamkeit ges Cen U, :

Zim Lateinischen: Sicherheit in der Formenlehre und der Syntax. Verständniß des bellum gallicum von Julius Cäsar und des Ovid. Me- trische Kenntniß des Hexameters.

O Französischen und Englischen: Nichtige Aussprache und fichere Bekanntschaft mit den Haupttheilen der Grammatik, Verständniß bon Prosfaftäckcn, befonvers Hisrorischzen 4nyaus, und bon leichten Vichter- stellen, und ein dazu ausreichender Volkabelvorrath; Fertigkeit in korrék- tem Nachschreiben eines französischen und englischen Diktats,

Jn den vorgenannten drei fremden Sprachen müssen die Abiturienten ein diefer Stufe angemessenes Exercitium ohne grobe Febier schreiben können.

Zn der Gefchichte: Allgemeine Uebersiht der Weltgeschichte. Die wichtigsten Thatsachen der griechischen Geschichte bi« zum Tode Ulcxanders des Großen, der römischen bis zum Kaiser Marcus Aurelius. Spezielle Kenntniß der deutshen und der preußischen Geschichte seit dem dreißig- jährigen Kriege. | 2 E:

Jn der Geographie: Anschauliche Kenntniß der wichtigsten Ver- hältnisse der Erd - Oberfläche und der Formation der Erdtheile. Die to- pishe und politishe Geographie von Europa ‘und spezieller die von Deutshland und Preußen. Das Wichtigste aus der Staatenkunde, mit besonderer Rüsicht auf Kolonisation. Die Elemente der mathematischen Geographie. : i: l

Jn der Naturkunde: Eine auf Anschauung gegründete Kenniniß der gebräuchlihsten botanischen, zoologischen und mineralogishen Shsteme; Bekanntschaft mit den physiologischen und anatomischen Kennzeichen der Pflanzen- und Thierfamilien, welche für die Flora und Fauna der Um- gegend, für die gewöhnlich im Handel und in der Technik vorkommenden exotishen Formen und für die Physiognomie der botanischen und zoolo- gischen Provinzen der Erde von besonderer Wichtigkeit sind. Aus der Physik: die allgemeinen Eigenschaften der Körper; Wärmelehre. Die für die Kenntniß der wichtigsten Naturgescße in Betracht kommenden Grund- [chren der Chemie. 5

Jn der Mathematik muß erreicht sein: eine gründliche Kenntniß der ebenen und körperlichen Geometrie, der ebenen Trigonometriec, der Gleichüngen des ersten und zweiten Grades der Potenzlehre. Theorie und Anwendung der Logarithmen und der Progressionslehre. Fertigkeit in den vier Grundrechnungs - Arten, sowohl in ganzen Zahlen, wie in ge- wöhnlichen und in Dezimalktrüchen; Fähigkeit, Aufgaben aus der Gefell- shafts-, Mischungé-, Münz: und Wechselrechnung mit Sicherheit des Vere fahrens zu lösen.

Jm Zeichnen: gngemessene Uebung im Freihandzeichnen; Keuntniß der Elemente der Perspektive. :

Abgangs - Prüfung.

Zum Nachweis, daß dies Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten nach Absolvirung des Schulkursus erreicht ift, findet eine \chriftliche und eine mündliche Prüfung statt.

Dieselbe wird nach vorgängiger Genehmigung der betrefsenden König- lichen Regierung abgehalten, und der Termin zu der mündlichen Prüfung von dem Rektor der Schule im Einvernebmen mit dem Departementsrath der Königlichen Régierung angeseßt, welcher als Königlicher Kommissarius den Vorfi bei der Prüfung führt. 5 ;

Jn Bezug auf die Zusammenseßung der Prüfungs-Kommissfion, die Meldung und Zulassung zur Prüfung, die Aufgaben zu den \{riftlichen