1885 / 8 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jan 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Die Anregung zu derselben hatte ein Aufruf gegeben, den im Austrage vieler Wähler der konservative Kommeizien-Rath A. F. Mann und der liberale Rehteanwalt Mumm, Beide in Rostod, am 31. Dezember v. J. in der „Rostocker Zeitung“ erließen. Die Adresse lautet:

„Durc(hlauchtigfter Fürst! Dur die widernatürlicbe Verbindung des Centrums und der freisinnigen Partei hat \ich eine Reich8tags- mehrheit gebildet, welche den großen nationalen Zielen der Reichs- regierung in kleinliher Weise entgegentritt und welche Angesichts der neuesten so glänzenden und für das ganze Deutsche Reich ruhm- vollen Erfolge unserer auéwärtigen Politik \sich ohne Rücksicht auf den Willen und die Gefühle des deutshen Volkes geweigert hat, Ew. Durchlaucht die Besoldung einer nothwendigen Arbeitskraft zu gewähren. Die tiefe, an allen Orten und im Deutschen Reibe zu Tage tretende Mißstimmung über dies unpatriotis{e Ver- halten der Reichstagêmehrheit herrs{t aub in weiten Kreisen der Bevölkerung Roftocks, und die gehorsamst unterzeihneten Wähler dieser Stadt haben sich obne Rücksiht auf die Parteistelung vereinigt, um durch diese Kundgebung ihren Urwillen auszudrücken. Dieselben erlauben sich aber gleiczeitig, Ew. Durcblaut mit dem innigsten Danke für das unermüdliche und \eger83reiche Schaffen im Interesse der deutsben Einheit ihre freudige Anerkennung der natio- nalen Reichspolil1ik, speziel auch der Kolonialpolitik auszusprechen, und sie hoffen zuversichtlib, daß Ew. Durlauht Thatkraft im Kampfe mit äußeren und irneren Widerwärtigkciten niht ermüden wird."

Desterreich-Ungarn. Wien, 9. Januar. (W. T. B.) Eine heute stattgehabte Versammlung des niederösterreichischen Gewerbevereins, welcher viele Marine-Offiziere, darunter der Marine-Kommandant von Sterneck und der Contre- Admiral Eberan, sowie der Sektionshef im Handels-Ministe- rium, Barant, beiwohnten, nahm einstimmig eine Petition an den Handels-Minister an, in welcher dessen Jnter- vention in der Angelegenheit, betreffend die Wahl Trie st s als Kopfstation der neuen deutshen Dampfer- linien, erbeten, und worin den lebhaften Sympathien der österreichishen Geschäftswelt für die industriellen Bestrebungen Deutschlands Ausdruck gegeben wird.

Fnnsbrudck, 8. Januar. (Presse.) Die heute im Auf- trage des Handels - Ministeriums zum dritten Mal ver- sammelte Wahlkommission beschloß, die beiden angefoch- tenen Mandate ven Unterberger und Paichär, von d:r Ge- werbetags8partei, als gültig anzuerfennen, wonach nunmehr 8 Konservative und 16 Liibe ale in der Kammer erscheinen.

Pest, 8. Januar. (Wien. Ztg.) Der Kronprinz und die Kronprinzessin reisten heute mit dem Courierzuge der österreichisch-un garischen Staatsbahn, in Begleitung des Oberst- Hosmeisters Grafen Bombelles und der Oberst-Hofmeisterin, nach Wien ah.

(Wien. Ztg.) Die Enquete-Kommission zur ereststelung eines Gesetzentwurfs über die Schiff- fahrtsordnung hielt heute im Handelsministerium die erste Sitzung ab.

Agram, 8. Januar. (Wien, Zlg) Jn der heute Abend abgehaltenen Clubsißung der Nationalpartei wurde beschlossen, morgen auf Grund der Hausordnung den Antrag auf Schluß der Fndemnitätsdebatte zu stellen, ol die Opposition eine weitere Vershleppung beabsichtigen ollte.

Mae rel 9 ana (W. T. B) it Gegensaß zu der Meldung des „Courrier de Bruxelles“ meint das „Journal BrUuxelles“/ daß nit die Nede davon sei, den Kammern noch in dieser Session eine Wahlreformvorlage zugehen zu lassen.

Großbritannien und Jrland. London, 8. Januar. (Allg. Corr.) Der Kabinetsrath, welcher gestern gehalten wurde, berathschlagte drei Stunden hindur; allein troß der Länge der Diskussion ist es höchst wahrscheinlich, daß in Ab- wesenheit des Premier- Ministers ein endgültiger Beschluß über irgend welchen wichtigen Gegenstand nicht gefaßt wurde. Mr. Gladstone's Abwesenheit wurde accentuirt durch die Aus- lassungen seines Sohnes, Mr. H. W. Gladstone, bei dem üblichen Quartalsessen der Pächter von Hawarden. Jn Be- antwortung des Toastes auf das Wohl seines Vaters sagte derselbe U. A: „Jh freue mich, ZJhnen die Versicherung ertheilen zu können, daß kein Grund für die Annahme vorhanden zu sein scheint, daß die übliche gute Gesundheit meines Vaters gefährdet ist. Es ist natürlih unmöglih vorherzusagen, was in der Zukunst sich ereignen dürfte. Mein Vater hat 50 Jahre seines Lebens dem Dienste seiner Königin und seines Landes gewidmet und nach einer solch langen Dienstzeit kann eine wesentliche Ver- längerung einer aftiven politishen Laufbahn s{chwerlich er- wantet werden. Alle werden zugeben, daß er nach einem so langen Zeitraum s{wieriger und hingebender Arbeit Anspruch auf Ruhe besißt. Es ist gewiß, daß er, so lange er lebt, im Harnisch irgend welcher Art sein wird, obwohl es Arbeit von weniger sc;wieriger, aber vielleiht geistesverwandterer Natur als die der politishen Arena sein dürfte.“

=— LOA GaNUar, (B: L, V) Ein Telegramm dés „Reutershen Bureaus“ aus Wellington, vom heuti- gen Tage, meldet: die Regierung in Neuseeland habe den Antrog gestellt, die Samoa-Jnseln zu annektiren; ein Dampfer halte si bereit, abzugehen, sobald die Entscheidung Lord Derbys eingetroffen sein werde.

Frankreich. Paris, 9. Januar. (W. T. B.) Zwi- schen dem 10. und 13, Januar sollen eiwa 5000 Mann und reihlihe Vorräthe auf vier von der Regierung gemie- theten Dampfern nah Tongkin g abgehen.

Spanien. Madrid, 9. Januar. (W. T. V) Dev Botschafter in Paris, Silvela, hat wegen Meinungs- verschiedenheit zwischen der Regierung und ihm in Betreff der Universitäts frage seine Entlassung eingereicht. Wie derselbe erklärt hat, wird er bei der konservativen Partei verbleiben.

Jn der Provinz Malaga haben neue Erdershüt- terungen stattgesunden. Aus der Provinz Granada wandern viele Einwohner aus. Das Terrain, auf welchem das Dorf Guevejar (?) steht, isi um 22 Meter aus seiner bis- herigen Lage gerückt und der Lauf des Flusses Cogollos ver- ändert worden.

Italien. Rom, 9. Januar. (W. T. B.) hat dem ältesten Sohne des Prinzen von Albert Victor, anläßlih seiner Annunziaten-Orden übersandt.

Die „Jtalia Militare“ bestätigt die Meldung der „Agenzia Stefani“ in Betreff des Expeditionscorps,

Der König Wales, Prinzen Großjährigkeit den

Dasselbe wird sich am 14. Januar in Neapel auf dem Panzer\hiff „Prinz Amadeus“, Kommandant Contre- Admiral Bertelli, und dem Steamer „Gottardo“ der Allge- meinen Schiffahrtë-Gesellshaft einschiffen. Das erwähnte Blatt fügt hinzu, daß im Rothen Meere folgende italienische Schiffe sich sammeln werden: die Korvetten „Garibaldi“ und „Amerigo-Vespucci“, das Panzers\chiff „Castelfidardo“, die Avisos „Messaggero“ und „Vedetta“, vielleiht auch das Avisoschiff „Esploratore“.

10. Januar. (W. T. B.) Der „Opinione“ zufolge sind die Korvetten „Garibaldi“ und „Vespucci“ in leßter Naht nah Messina abgegangen, von wo sie die Fahrt nah dem Rothen Meere fortseßen werden.

Türkei. Salonichi, 8. Januar. (Wien. Ztg.) Die Repräsentanten* der griehishen Gemeinde in Salonichi und der griehishen Bevölkerung Macedoniens haben in einer Versammlung gegen die in der englischen Presse verbreiteten statistishen Daten über das Verhältniß der griehishen zur bulgarishen Bevölkerung in Macedonien protestirt und dieselben als offenbare böswillige Erfindungen bezeichnet.

Fndem die Versammelten zugleih die absichtlih verbreiteten falshen Gerüchte über die angeblich von Muhamedanern gegen Bulgaren verübten Greuel auf das formelle in Abrede stellten, sprachen sie die Hoffnung aus, daß diese Umtriebe, welche die Störung der Ordnung und Ruhe in Macedonien bezweckten, keine Berücsihtigung in der civilisirten Welk. finden würden.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 10. Januar. (W. T. B.) Das Finanz-Ministerium hat, behufs Deckung der in diesem Fahr von dem Reichs\haßamt an die Reichsbank sür temporär emittirte Kreditbillets abzutra- genden Schuldquote von 50 Millionen, dex Reichsbank auf Verfügung des Finanz-Ministers eine in Papier- währung lautende Z5prozentige Staatsrente im Nominalbetrage von 25 Millionen Nubel und eine in Gol d- valuta ausgestellte 5prozeutige Staatsrente von 20 Millionen Rubel überwiesen. Die zu diesem Behuf endgültige Abrech- nung zwishen dem Reichsshaßamt und der Reichsbank wird nach der Realisation der der Neichsbank übergebenen Renten stattfinden.

Amerika. Washington, 9, Januar. (W. T. B.) Die Repräsentantenkanmmer hat eine der Resolutionen, welhe JFnformationen über die Kongokonferenz verlangen, angenommen.

Mittel-Amerika. Panama, 9. Januar. (W. T. B.) In den 4 inneren Staaten isst eine Revolution aus- gebrochen, und von hier sind Truppen nach Cauca gesandt worden. Die Regierungstruppen wurden von den Au fstän- dischen bei Junja geschlagen. Man fürchtet den Ausbruch eines allgemeinen Krieges. Gestern fand die Einführung des Generals Santo Domingo Vila als Präsident von Panama statt.

Asia, Sgyplien. Korti, 7. Januar. (A. C.) Die leichte Section des Kameelcorps marschirte heute nah den Brunnen beiGakdul ab. Sie dient einer großen Proviant- folonne als Esforie. Eine anderè Proviantkolonne wird mor- Ben unter der Eskorte der „Schwarzen Wache“ nah Merawi ge}andt.

Suakim, 7. Januar. (A. C) Die Beniamer- und Naschida-Stämme haben sich entschlossen, sich Osman Digma nicht anzuschließen. Der allgemeine Aspect der An- gelegenheiten ist ermunternd.

Zeitungsstimmen.

Die „Altenburger Zeitung“ veröffentliht folgende Antwort des Reichskanzlers auf die an denselben gerichtete Adresse:

Berlin, den 6, Januar 1885.

Das Schreiben, mit welhem die Wähler aus Sacbsen-Alten- burg mich beehrt haben, gereiht mir zur besonderen Freude nicht

nur wegen der großen Zahl der Unterschriften, sondern na- mentlich wegen der Lebhaftigkeit der nationalen Empfin- dung, die darin ihren Ausdruck findet. Dieselbe bildet einen

wohlthuenden Gegensaß zu den Partei- und Fraktionsbestrebungen, deren in sich so unaleichartige Gesammtsumme im Reichstage eine Mehrheit bildet, welche in vereinter Negation Gutes wohl hindern, aber nit leisten kann. Ew. Hohwohlgeboren bitte ih allen Bethei- ligten meinen herzlihen Dank für die Bekundung ihres Vertrauens auszusprechen. von Bismark.

Das „Deutsche Tageblatt“ theilt nachstehendes Antwortschreiben des Fürsten von Bismarck auf die Glück- wunschadresse des Vereins Berliner Weißbierwirthe mit:

Aus dem Neujahrsgruße der Berliner Gast- und Weißbier- wirthe habe ih mit Freude die Eintracht ersehen, welche Ihrem Be- {lusse zu Grunde liegt, und ertwoidere den Autdruck Ihres Wohl- wollens mit dem Wunsche, daß Ihre Verbände gedeihen, und daß auch andere Körperschaften Ihrem Beispiel folgen und den Spruch beherzigen möchten, daß Friede ernäbrt und Unfriede verzehrt. - Ew. Wohlgeboren bitte ich, den Theilnehmern an dem Beschlusse mcinen verbindlihsten Dank auszuspreen.

von Bismarck.

Die „Norddeutshe Allgemeine Zeitung“ {hreibt: , Die Zahl dec dem Reichskanzler aus Anlaß des neulichen

Reichstagévotums zugehenden Adressen ist noch immer im Steigen

begriffen. Kennzeichnend für die Betheiligung des deutschen Volkes

an diesen Kuntgebungen ist eine Adresse, in welcher reichêtreue

Wähler des Kröbener Kreises erklären, daß „der Reichstagsbeschluß

vom 15, Dezembec v. J. nicht als ein Ausdruck der Willensmeinung

des deutschen Volkes, sondern nur als Erfolg unnatürlicherc Partei-

verbindungen betrachtet werben kann und als ein im Interesse der

Würde und des Ansehens des Deutschen Reiches bedauerlicher

Beschluß bezeichnet werden muß". Die Adresse trôgt die Unter-

schriften von

659 Ackcrbürgern, Bauern und Häuéelerr,

601 Handwerkern, Krämern und Hausirern,

211 Arbeitern und Dienfstleuten,

141 Fabrikanten, Kaufleuten und G.wetbetreibenden,

109 niederen Beamten,

89 Königlichen Beamten, Geistlichen, Aerzten, Apothekern Tech- nierit 26,

83 städtishen Beamten und Lehrern,

57 Gutsbesißern, Rentnern,

22 Leuten verschiedener Berufsklassen,

Ferner sind dem Reichskanzler anläßlih des Reichstagsvotums

vom 15, Dezember v. J. folgende Kundgebungen zugegangen : aus Mühlhausen i. Thür. von ca. 400 gemäßigt liberalen Wählern,

welches als Garnison nah Assab entsendet werden soll,

aus Ballenstedt mit ca. Harzkreise,

aus Hadersleben vom deutschen Wakhlverein,

aus Groß-Umstadt mit ca. 400 Unterschriften,

aus Mahlberg in Baden m t über 200 Unterschriften,

aus Baden-Baden von 297 Wählern des 8. badischen Wakhlkreises

aus Laasphe mit zahlreichen Unterschriften, E

aus Dessau vom nationalliberalen Verein,

aus Kusel mit über 350 Unterschriften,

aus Hanau mit ca. 900 Unterschriften,

aus Berlin vom Verein reichstreuer Wähler

Wakhlkreises,

Uslar mit ca. 400 Unterschriften,

309 Untersriften aus} dem anhaltisher

des I, Reichstags

aus

aus Erbach i. Odenw. mit zahlreichen Unterschriften, aus Jaffa i. Kleinasien vom deutschen Verein „Tempelkolonie“

aus aus aus aus

Gelsenkirchen vom evangelischen Arbeiterverein,

dem Kreise Wanzleben mit 3600 Unterschriften, Hetzbach mit ca. 700 Unterschriften,

Urach von 28 Gemeinden des Ober - Amtsbezirks

8 mit ca, 1600 Unterschriften,

aus Iserlohn mit ca. 2650 Unterschriften, aus Saarbrücken von 4778 Wählern des Kreifes,

aus Barrelt bei Emden von ca. 1709 Einwohnern des Landkreises Emden,

(Graudenz von Privatpersonen,

Chemniß von Privatpersonen,

Pfullingen von mehreren Arbeitern,

Berlin voin konservativen Volksverein des Kreises,

Beerfelden (Odenwald) mit zahlreichen Unterschriften, Ibbenbüren mit ca. 550 Unterschriften,

der Gemeinde Lühnen mit zahlreihen Unterschriften, Papenburg von zahlreichen nationalliberalen Wählern,

dem Kreise Falkenberg O /Schl. mit zahlreichen Unterschriften, Beuthen mit 3176 Unterschriften,

Geldern uz:d Jum mit zahlreicen Unterschriften,

Diez mit 401 Unterschriften,

Markneukirchen mit 700—800 Unterschriften,

Den „Medlenburgischen Anzeigen“ wird aus Malchin, vom 6. Januar, geschrieben :

In hiesiger Stadt ist eine Liste ausgelegt Zwecks Petition az den Bundesrath wegen Erhöhung der Getreidezölle.

Die „Gothaische Zeitung“ theilt einen Bericht mit über eine Versammlung des landwirthschaftlihen Haupt: vereins, welche am 7. d, M. in Gotha stattfand. Das Re- ferat des Dvber-Amtmanns Bachof-Wangenheim über land- wirthichaftilihe Zölle wird in dem Blatte folgendermaßen resumirt:

Referent erinnerte zunächst an die Worte des Professor Conrad- Halle, der am 19, April 1884 hier in unserem landwirths\chaft-

aus aus aus aus Niederbarnimer aus aus von aus aus aus aus aus aus

lien Hauptverein gesprochen und sich gelegentlich über die Bedeutung der Getreidezölle sür die Landwirthschaft be- gutahtlid geäußert habe: Er bekenne #|\ch zwar zum

Freihandel, doch befinde sih die Landwirthschaft in Noth, fo fei die Crhebung entsprehender Zölle gerechtfertigt. Und diese Zeit so glaube er sei in vollem Umfange eingetreten : Geringe Ernte, niedrige Getreidepreise, Aussichtslosigkeit, ferner Zuckerrüben zu bauen, lafse untcr der zunehmenden Konkurrenz Amerikas, Rußlands, Indiens 2c. an eine Aufbesserung der landwirthichaft- lichen Lage Deutschlands niht denken, Die bisherigen Zölle seten zu niedrig gegriffen, das beweise der zunehmende Fmyporkt, man möôge es deshalb mit Erhöhung der Zölle versuchen. Er stelle dieserhalb den Antrag: Den deutschen Landwirthschaftsrath zu ersuchen, für die Erhöhung der landwirthschaftlihen Zölle einzutreten. Da sih Hr. Zangemeister diesen politischen Anschauungen nicht an- zuschließen vermochte, so kam es zu einer lebhaften Debatte, an der sich die Herren: Tro, Bachof, Zangemeister, Steiger, Krug, K-ceiser und Stichling betheiligten. Der Antrag des Referenten wurde auf- recht erhalten.

Der „Karlsruher Zeitung“ wird aus Wiesloch unter dem 6. d. M. berichtet :

Eine Versammlung tabackbauender Landwirthe berieth vorgestern hier im NRathhausfaale über die Lage des Tabackbaues. Sie sprach allgemein die Ansicht aus, daß bei den gegenwärtigen Preisen für inländishen Tabak von 12—15 4 pro Ctr. die Landwirthe, ohne sich zu schâdigen, feinen Tabak mehr bauen könnten. Es wurde be- \{lofsen, gleichzeitig mit anderen Städten der badiscben und der bayerishen Pfalz Petitionen an den Reichstag zu richten, in denen um Erhöhung des Zolles auf ausländischen Taback ersucht werden soll. Die Landwirthe glauben, daß hierdurch das einheimische Produkt an Werth gewinnen und einen besseren Absatz erzielen werde.

Centralblatt für das Deutsche Reih. Nr. 2. Jr- halt: Konsulatwesen: Ernennungen; VLodesfall, Polizeiwesen : Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Zoll- und Steuerwesen: Diukfehler-Berichtigungen zum Statistischen Waaren- verzeichniß vom 1. Januar 1885. Justiz-Ministerial-Blatt. Nr. 2. Inhalt: Allge- tacine Verfügung vom 2. Januar 1885, betreffend die Beschaffung der Hülfskräfte für die Besorgung der Bureaugescäfte und des Schreibwerks bei den Amtsgerihten, Allgemeine Verfügung vom 3. Januar 1885, betreffend die Anfertigung von Abschriften durch Gerichtsvollzieher.

Neichstags - Angelegenheiten.

_Der dem Reick stage vorliegende Entwurf eiz es Postspar- kassengesetzes hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Guaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. i 5

verordnen im Namen des Deutschen Reis, nach erfolgter Zustim- mung des Buntesraths und des Reichstages, was folgt:

S 1 Das Reich übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rückzah- lung von Spareinlagen unter Vermittelung der Postverwaltungen nah Maßgabe dieses Gesetzes.

Q 2. Die Annahme der Spareinlagen erfolgt bei den Postanstalten in Beträgen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark.

. D, Bei der ersten Einzablung erhält der Einzahlende cin Sparbuch, welches von der Postanstalt auf seinen Namen oder auf den Namen einer anderen von ihm bezeihneten Person ausgestellt wirv. Weitere Einzahlungen zu Gunsten des Berecbtigten (Sparers) können unter Vorlegung des Buchs bei jeder F oflantals bewirkt werden.

Die erste Einzahlung zu Gunsten eines Minderjährigen oder einer unverheiratheten Frauensperson kann mit der Maßgabe ge- schehen, daß die Auszahlung nicht voc der Großjährigkeit des Minder- jährigen oder der Verheirathung der Frauensperfon erfolgen foll. Diese Maßgabe gilt au für die späteren Einzahlungen, welche auf dasselbe Buch geleistet werden. Sie erstreckt sich auf die Haupt- summen und die Ziysen und kann von dem Einzz1hlenden nicht zurück- genommen werden.

Andere Beschränkungen dürfen der

Einzaÿlung nicht beigefügt werden. der

aus Elsterberg i. Voigtl. mit 140 Untersgtriften,

Stirbt der Minderjährine vor der

| ; ; _Großjahrigkeit oder die Frauensperson vor der Verheirathuug, fo

tritt die Beschränkung

2 7 S E S S F: S Es E

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außer Kraft. Dasselbe gilt, wenn die Frauenéperson, obne zu hei- rathen, das vierzigste Lebensjahr vollendet. G L

Ehefrauen können ohne Genehmigung des Ehemannes, Haus- finder, Minderjährige und Perfonen, welche in der Verfügung Über ihr Vermögen beschränkt sind, ohne Genehmigung ihres gesctzlichen Nertreters Sparbeträge einzahlen.

D.

Vormünder oder Pfleger können aus dem Vermögen der von ihnen vertretenen Personen Einzahlungen bei einer Postanstalt na Maßgabe dieses Geseßes mit Ausschluß der Bestimmungen des §. 4 Absatz 1 bewirken. ; i

Der Landes - Centralbehörde bleibt vorbehalten, den zulässigen Höchstbetrag der Einlage auch unter der in den 8. 8 und 11 ge- yannten Summe festzusetzen.

D L,

Auf den Namen derselben Person darf nur ein Sparbuch ohne Beschränkung und außecdem ein Sparbuch mit einec der im §. 4 be- zeibneten Beschränkungen ausgestellt werden.

9D,

Auf dasselbe Sparbuch dürfen an einem Tage höchstens ein- hundert Mark eingezahlt werden. Beträge, durch deren Einzahlung ein Guthaben die Höhe von ahthundert Mark überschreiten würde, werden nicht angenommen. :

i 8. 9,

Ueber jede Einzahlung ist im Sparbuch ordnungsmäßige Quittung zu ertheilen. Die Erfordernisse einer folhen sind in den Sparbüchern ersichtlich zu machen.

Die Einlagen werden vom ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats ab verzinst. S i / S

Einzahlungen, über welbe im Sparbuche nit ordnungsmäßig quittirt ift, gelten in Ansehung der Verzinsung aïs an dem Tage leistet, an welchem bei der der Postanstalt unmittelbar vorgesetzten Behörde die Anzetge der erfolgten Einzahlung eingegangen ift.

S 11.

Das auf ein Buch offen stehende Guthaben wird nur insoweit verzinst, als es den Betrag von achthundert Mark nicht übersteigt. Nachdem das Guthaben diesen Betrag errcit hat, ist dem Sparer Mittheilung zu machen. i: : .

Sind den Bestimmungen dieses Gescßes zuwider mehrere Spar- bücter auf den Namen derselben Person ausgestellt, so findet nur eine Verzinsung der auf das älteste Buch erfolgten Einzahlungen statt. Wird jedo durch die Umstände die Annahme begründet, daß der Sparer bei den Einzahlungen auf jüngere Bücher von einem auf seinen Namen lautenden älteren Buche weder Kenntniß hatte noh haben mußte, so werden die Guthaben aus den jüngeren Büchern insoweit verzinst, als fie mit dem Gutbaben aus dem ältesten Buche zusammen den Betrag von M Mark nicht übersteigen.

Q 44

Die Verzinsung endet mit dem leßten Tage des dem Aktlaufe der Kündigungsfrist vorhergehenden Monats. Erfolgt die Auszahlung vor dem Ablaufe der Kündigungsfrist, so endet die Verzinsung mit dem leßten Tage des der Auszahlung vorhergehenden Monats.

f S 13.

Die Zinsen werden alljährlich bei Ablauf des Etatsjahres dem Kapital zugeshlagen und mit diesem vom Beginn des neuen Ctats- jahres ab verzinst. Von Bruwtheilen einer Mark werden Zinsen nit berechnet.

S. 10.

Ä (Jé-

Q 14 . Die Verzinsung geschieht mit Drei vom Hundert. Ermäßigungen

dieses Zinsfußes werden durch Kaiserliche Verordnung nit Zustim- mung des Bunde8raths festgesetzt. S 19

Auszahlungen des Suthabens oder eines Theils tesselben finden nur nah vorgängiger Kündigung statt. Die Kündigung muß unter Vorlegung des Sparbuchs geschehen. Sie kann bei jeder Postanstalt erklärt werden. Ueber die Kündigung is eine Bescheinigung aus- zustellen.

Die Kündigungéfrist beträgt vier Wochen.

Der Bundesrath kann Bestimmungen über die Abkürzung der Kündigungéfrist für Beträge von nicht mehr als einhundert Mark oder Über die Auszahlung solcher Beträge ohne vorhergehende Künbigung treffen. ï

In außcrordentlichen Fällen kann der Bundesrath die Kündigungs- frift für den einhundert Mark übersteigenden Theil des Guthabens verlängern; der Zeitraum von sechs8 Monaten darf in keinem Falle überschritten werden. e L

Die Verordnungen werden im Reichs-Gesezblatt bekannt gemacht.

S. 10

Die Auszahlung geschieht bei Vorlegung des Sparbuchs durch die von dem Kündigenden bezeihnete Postanstalt. Theilzahlungen er- folgen nur in Beträgen von einer Mark oder dem Mehrfachen etner Mark und werden in dem Sparbuche ersichtlih gemaht. Bei der Auszahlung des ganzen Guthabens wird das Sparbuch von der Post- anstalt zurückbehalten. S

Q L. e :

Die Posiverwaltungen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Kündigung und bei der Auszahlung die Legitimation des Inhabers des Sparbuchs zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Buchs er- folgenden Auszahlung erlischt die Verbindlichkeit des Reichs bezüglich des ausgezahlten Betrages. l

S 18

Bird der gekündigte Betrag nicht spätestens binnen einer Woche nah Ablauf der Kündigungsfrist erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen und der Betrag, auf welchen dieselbe sich bezog, als neu eingezahlt,

S. 19.

Die Ansprüche der Sparer gegen das Reich sind auf die Nük-

zahlung und Verzinsung des Guthabens noch Maßgabe dieses Ge- setzes beschränkt, §, 20. Auf Axstrag des Sparers werden Schuldverschreibungen des

Reichs oder eines Bundesftaats für Rechnung seines Guthabens an- gekauft. Die Ausführung des Ankaufs kann vor Atlauf der Kün- digungsfrift niht gefordert werden. Der Kaufpreis und die Gebühren werden dem Guthaben entnommen und in dem Sparbuch abge- schrieben. Die Verzinsung des verwendeten Theils des Guthabens endet mit dem letzten Tage des dem Ablaufe der Kündigungsfrift, oder falls der Ankauf vorher erfolgt, des dem Ankaufe vorhergehenden Monats. Die Schuldverschreibungen werden dem Sparer aus- ehändigt. / E Das Verfahrcn und die Gebühren werden von dem Bundesrath bestimmt. Die Verordnung is im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt zu machen. 4 9)

Die Sparbücher sind alljährlich cinmal auf vorgängige öffentliche Aufforderung an diejenige Ober-Postdirektion zur Prüfung und Zinsengutschrift cinzusendea, in deren Bezirke das Sparbuch aus- gestellt is. In Württemberg triti an die Stelle der Ohber-Post- direktion die mit deren Geschäften betraute Behörde, |

Der im Sparbuch eingetragene Vermerk über die Feststellung des Guthabens gilt als genehmiat, wenn der Sparer nicht binnen drei Monaten nah Rückempfang des Buchs bei der Behörde Wider- pruch erhebt. :

G Wick die Einsendung eines Sparbuchs nicht spätestens innerhalb des auf den Einlieferungstermin folgenden Vierteljahres bewirkt, so muß der Sparer die in den Büchern der rechnungsführenden Be- hörde bewirkte Feststellung seines Guthabens als richtig gegen si gelten lafsen. i

§. 22. |

In Rechtsftreitigkeiten mit den Sparern wird das Reich durch die in 8. 21 bezeichnete Behörde vertreten. Für Klagen, welche An- \sprücbe der Sparer gegen das Reich zum Gegenstande haben, is das

Gerit, in dessen Bezirke die Behörde ihren Siß hat, aus\{ließlich zuständig. & 33,

Sind auf ein Buch zehn Jahre bindurch weder Einzahlungen noch Auszahlungen geleistet, so erlis&t der Ansprub auf Verzinsung des Guthcbens. Dem Sparer ist in diesem Falle Mittheilung zu maten ; ift der Aufenthalt desselben unbekannt, so erfolgt die Mittheilung durch Einrückung in das am Siy der in §. 21 bezeichneten Behörde zur Veröffentlihung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt und in den Reichs-Anzeiger.

Sind auch binnen dreißig Jahren vom Ablaufe jener Frist keine Einzahlungen oder Auszahlungen auf das Buch geleistet, so erlischt der Anspru auf Auszahlung des Guthabens.

Durch die Einreichung des Buchs zur Prüfung und Zinsengut- schrift wird der Lauf der Fristen unterbrohen. Von der Rückgabe des Buchs ab läuft die Frist ron Neuem. Im Falle der Unterbrechung der dreißigjährigen Frist wird die Verzinsung mit dem ersten Tage des folgenden Monats wieder aufgenommen.

8. 24.

Das Aufgebot eines abhanden gekommenen oder vernichteten Sparbuchs kann von dem Sparer bei der in §. 21 bezeineten Be- bôrde beantra¿t werden. Der Antragsteller hat den Verlust des Buchs und die Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen feine Berechtigung abhängt und sib zur eidesstattlihen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten. Die Behörde erläßt das Auf- gebot, welches die Bezeichnung des Antragstellers, des Buch8 und die

Aufforderung aa den Inhaber des Buchs zu enthalten hat, binnen drei Monaten seine Rechte anzumelden und das Bu vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen werde. Das Aufgebot i durÞh Aushang bei der

Postanstalt, welhe das verlorene Buch ausgestelit hat, und dur Einrückung eines Auézuges in die im §. 23 bezeichneten Blätter zu veröffenilißern. Wird das Buch nicht vorgelegt, so ist es durch Be- {luß der Behörde für kraftlos zu erklären. Vor Erlassung des Beschlusses kann die eidesftaitliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragitellers angeordnet werden. Der Beschluß wird in derselben Weise wie das Aufgebot bekarnt gemacht. Gegen denselben findet die Anfechtungéklage nah Maßgabe der 88. 834, 835 der Civoilprozeß-Ordnung statt.

An Stelle des für kraftlos neues Buch.

ertlärten erhält der Sparer ein

O 20 Soweit dieses Gesetz nichts Sparern Gebühren nicht erhoben. Urkunden, aus denen hervorgeht, daß sie zum aussließlichen Gebrauch im Postsparkofsenverkehr dienen sollen, find stempzifrei. 8. 26.

Im Posisparkassenvcrkehr werden gewöhnli&e und eingeschriebene Briefsendungen zwischen den Sparern und den Postanstalten, sowie deren vorgeseßten Behörden portofrei befördert, sofern die Eigen- schaft der Sendung als Postsparsac;e auf der Aufschrift erkennbar gemacht worden ift.

6) 4 a

L nderes bestimmt, werden von den

8 97

Die Beamten der Postverwaltuug haben die im Poftsparkafsen- dienste zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen gegea Dritte ge- heim zu halten.

S: 28.

Die Uebertragung und die Verpfändung eines Guthabens kann mit Rechtswirksamkeit gegen Dritte ruc unter Aushändigung des Sparbuchs erfolgen. Gegenüber der im §8. 21 bezeichneten Behörde kann der Nachweis nur durch eine öffentliche oder öffentlich beglau- bigte Urkunde unter Einreichung des Sparbuchs geführt werden.

Die Pfändung des Guthabens wird dadur bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher das Sparbuch in Besiß nimmt. : ; Ist nur in Ansehung eines Theils des Guthabens die Ueber-

tragung, Verpfändung oder Pfändung erfolgt oder rewtswirksam, fo hat die im §8. 21 bezeichnete Behörde auf Antrag eines Betheiligten über diesen Theil ein neues Sparbuch auszustellen und na geschehener Abschreibung das alte Buch dem Sparer zurückzugeben.

8, 29,

Die Posftverwaltungen können einzelne Postanstalten vom Spar- kafsendienst oder von Theilen desselben ausschließen.

S 30.

Die Spareinlagen twerden zu einem besonderen Fonds an- gesammelt. Aus demselben werden den Postverwaltungen die aus- gezahlten Beträge erstattet, sowie die ihnen für die Wahrnehmung des Sparkassendiensies zu entrichtenden Vergütungen und die Kosten der Fondsverwaltung bestritten. :

Die zinsbare Anlegung und Verwaltung des Fonds erfolgt nach Maßgabe der Besiimmungen dieses Geseßes und der 88. 11 bis 13 des Gesetzes vom 23, Mai 1873 (Reihs-Geseß-Bl. S. 117) unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und der fortlaufenden Aufsicht der nach §. 3 des Gesetzes vom 23, Februar 1876 (Reihs-Geseßz-Bl. S. 24) zusammengeseßzten Reihss{hulden-Kommission durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Die leßtere wird dur die erforderliche Zahl. von Mitgliedern verstärkt, von welchen die Hälfte vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt und die Hälfte vom Bundesrath je auf drei Jahre gewählt wird.

ül

Den Lande®regierungen werden auf ihren Antrag von der Ver- waltung des Fonds Beträge zu dem Zwecke überwiesen werden, um im Namen und für Rechnung des Fonds unter den von der Ber- waltung des ‘euteren festgesetzten Verzinsungs- und Rückzahlungs- bedingungen T arlehen zu gewähren : :

1) gegen Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden auf in- ländischen Grundstücken na Maßgabe der für die Anlegung von Mündelgeldern bestehenden Vorschriften ; : A

2) an inländische kommunale Verbände (Provinzen, Kreise, Ge- meinden 2c.) oder andere öffentliche Korporationen, insbesondere zur Förderung allgemeiner Zwecke der Landestultur ; :

3) an solche Sparkassen inländishec Kommunalkverbände, unter staatlicher Regelung und Aufsicht stehen. N

Bei Ausleihung der Gelder gemäß Nr. 2 und 3 ift für die Auswahl der Schuldner die Zustimmung der Verwaltung des Fonds erforderlih. Dieselbe darf nur versagt werden, wenn na der Ueber- zeugung der Fondsverwaltung eine genügende Sicherheit für Ver- zinsung und Rückzahlung der Darlehen nicht vorhanden ist.

Die Landesregierungen haben die rechtzeitige Einziehung der ausgeliehenen Beträge und der fälligen Zinsen für den Fonds zu bewirken.

welche

Q. 924

Die zinsbare age eo niht gemäß S. 31 elder des Fonds Tann gesehen : E 1) in u im 8. 2 des Geseßes vom 23. Mai 1873 (Reichs- Geseß-Bl. S. 117) unter a und þ bezeichneten Swbuldverschreibungen, sowie in gleicartigen Schuldverschreibungen von Elsaß-Lothringen ;

2) in Schaßanweisungen des Reichs, der Bundesstaaten und Fl\aß-Lothringens ; : S S D in Eisenbahnaktien, für welche vom Reich oder einem Bundes- ftaat dauernd eine feste Rente zugesicbert ist ; : :

4) in Rentenbriefen der zur Förderung der Landeskultur in Deutschland bestehenden Rentenbanken ; E j :

5) in Schuldverschreibungen deutsher Meliorations- oder Deich- enolenschzasten ; : s Is Otter landscaftlicher oder kommunaler Bodenkredit- institute Deutschlands, sowie in solchen Pfandbriefen anderer Kredit- irstitute, welche am Siß der leßteren zur Anlegung von Mündel- eldern zugelassen sind; y 7) E N aecbédidunaen der unter staatlicher Aufsicht stehenden kommunalen Sparkassen und kommunalen Kreditinstitute;

8) in Prioritäts-Obligationen deutsher Eisenbahnen ;

9) in auf Gold lautenden Schuldverschreibungen auswärtiger Staaten und in auf Gold lautenden garantirten Obligationen aus- ländischer Eisenbahnen ;

überwiesenen

10) durch Getoährurg von Lombarddarlehen auf die in Nr. l bis 9 bezeichneten Werthe ; 11) in inländischen

Wechseln erften Ranges.

und auf Gold lautenden ausländischen S. 35

Als Schuldverschreibungen im Sinne dieses Gesetzes gelten au Ginscbreibungen in ein öffentlibes Bub, über welche dem Gläubiger ein Schuldtitel bestimmungêmäßig nichr ausgehändigt wird.

8. 34

Der Bundesrath beftimmt : :

l) den Theil des Fonds, welcher in Gemäßheit des §8. 31 ver- wendet werden darf, sowie den Maßstab für dessen Verthcilung unter die Landesreaierungen ; S

2) den Theil des Fonds, welcher in der unter Nr. 10 und 11 des S. 32 bezeichneten Art angelegt werden darf; E

3) die einzelnen Arten von Werthpapieren, welche auf Grund der Nr. 1 bis 9 des §. 32 zum Ankauf gewählt werden dürfen ;

4) die allgemeinen Grundsätze, welche bei der Gewährung _von Lomkarddarlehen und bei dem Ankaufe der Wechsel zu befolgen find. Q. 39.

Zur Deckung von Verlusten wird ein Reservefönds gebildet.

Zu demselben fließen:

1) der erzielte Reingewinn ;

2) die verfallenen Guthaben der Sparer

8, 36.

Der Reservefonds wird in den unter Nr. 1 bis 1 angegébenen Werthen zinsbar angelegt.

Der Bundesrath bestimmt die einzelnen Arten der zur Anlage des Reservefonds zu benutzenden Werthe

L Ac.

Der Bundesrath bestimmt die Art und Weise, in welcher die Berwaltung der Baarbestände, die Erwerbung und Einziehung von Wechseln, die Gewährung und Einzießung von Darlehen, die Er- werbung, die Aufbewahrung und die Veräußerung von Schuld- verschreibungen zu erfolgen hat.

S. 38; In Fällen außerordentlihen Bedarfs kann durch Kaiserlicbe Ver- rdnung mit Zustimmung des Bundesraths der Retiwskanzler er- 1

32

O N

Des

1gelegten Vermögens des Fonds im Wege des Kredits durch Aus- von Schazanweisuugen zu beschaffen.

S 9. Die Bestimmung des Zinssaßzes der auszugebenden Schaß- anweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Nach Anordnung des Reichskanzlers kann der Betrag der Schaßanweisungen wiederholt, jedo nur zur Deckung in Verkehr geseßzter Schatzanweisungen ausgegeben werden.

8. 40.

Die zur Verzinsung und Einlösung der Schaßanweisungen er- forderlihen Beträge müssen der Reichs\chuldenverwaltung aus den bereitesten Mitteln dec Fondsverwaltung zur Verfallzeit zur Ver- fügung gestellt werden.

S. âLl.

Die Ausgabe der Schaßanweisungen ist dur die Reichskaffe zu beroirken.

Die Zinsen der Schaßanweisungen, sofern letztere verzinslih aus- gefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapital- beträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz- anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.

S. 42.

Die Höhe der den Postverwaltungen für die Wahrnehmung dée® Sparkassendienstes zu gewährenden Vergütungen wird vom Bundesrath festgeseßt.

S. 43. Die aus dem Fonds zu deckenden Kosten des Postsparkafsendien stes

und der Fondsverwaltung werden auf den Reichshaushalts - Etat gebracht. 8. 44. Bei dem jährliben regelmäßigen Zusammentritte des Reichs- tags erstattet die Reichsshulden - Kommission Bericht über ihre

Thätigkeit, sowie Über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht ge- stellten Verwaltung des Fonds im verfloffenen Jahre.

Diesem Bericht ist eine Uebersicht der Aktivbestände des Fonds und eine Bilanz beizufügen. Für die Aufftellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Artikels 31 des Handelsgeseßbuchs mit der Maß- gabe zur Anwendung, taß Werthvapiere, welche einen Börsenpreis haben, hôhstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis Übersteigt, höchstens zu leßterem angeseßt werden dürfen. Die Rechnungen der Verwaltung des Fonds werden, nabdem sie von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reihsschulden-Kommission zugestellt, welche die- selben zu prüfen und demnächst mit ihrem Berichte dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat.

8. 45.

Dur eine im Centralblatt für das Deutsbe Reich zu ver offentlihende Postsparkafsenordnung hat der Reichskanzler die weiteren im Verkehr der Sparer mit den Postanftalten zu beobachtenden An- ordnungen zu treffen.

Der Poftsparkassenordnung bleiben insbesondere vorbehalten :

1) Die Bestimmungen über Einrichtung und Ausfertigung der Sparbücher ;

2) die Bestimmungen über die Verwendung von Sparmarken zw Einzablungen ; :

3) die Festsetzung der Formen, welche für die ordnungsmäßige Einzahlungsquittung wesentlich sind; :

4) die Grundsätze, nab welcen die Postanstalten von dem Rechte der Legitimationsprüfung bei Kündigungen und Auszablungen Ge- brauch machen sollen, insbesondere erleihternde Vorschriften für den Fall der Auszahlung an die Hinterbliebenen veritorbener Sparer;_ 5) die Bestimmungen Über den Zeitpunkt der alljährlihen Ein- reibung der Spaibdche- zur Prüfung und Zinsfengutschrift, und über die Art, ia welcher die Aufforderung zur Einreichung zu er- folgen hat;

6) die Fesistellung der Gebühren, gemäß S8. 24 exfolgende Ausftellung eines richten find; : L

7) die Festsetzung des bei der Einziehung verfallener Guthaben zu beobacwtenden Verfahrens ; N

8) die Bestimmung der Bezeichnung, durch welche die Eigenschaft einer Sendung als portofrei zu befördernte Poslsparsahe erkennkar zu machen ift. i

Die unter Ziffer 2 und 6 bezeichneten Anordnungen unterliegen der Beschlußfassung des Bundeëraths.

8, 46, Der Reichskanzler bestimmt die Grundsäße für die Einrichtung der Konten über die Sparguthaben und für den Verkehr der im 8. 21 bezeichneten Behörden mit der Verwaltung des Fonds.

A TO Anortnungen, welche auf Grund des S, 14, §. 15 Absatz 3, 4, 8, 20 Absatz 2, §. 45 ergehen, finden au auf vorhandene Guthaben Anwendung. Anordnungen auf Grund des §. 15 Absatz 4 treten mit dem Tage der Veröffentlichung, die im §. 14 vorbehaltenen Beftim- mungen, sowie Aenderungen der gemäß §. 15 Absatz R Absatz 2, §. 45 erlassenen Anordnungen mit dem ersten Tage des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. 8. 48, i Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1886 in Kraft. Auf Württemberg findet dieses Geseß mit der Maßgabe Anwen-

welche vom Sparer für die neuen Buchs zu ent-

dung, daß für den inneren Verkehr des Königreichs die reglemen-