1885 / 11 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jan 1885 18:00:01 GMT) scan diff

in erster Reihe Werth gelegt werden, au wenn noch so vielen Landwirthen Gelegenheit zum Absaß ihrer Waare ge- boten werden könne. Es habe auf ihn einen eigenthümlichen Eindruck gemacht, daß dem Kriegë-Minister ein besonderer Dank für diese scine Verordnung ausgesprockœen worden sei, die doc schon so lange bestehe. Jm Uebrigen, wenn auch die Regierung wirkli den besten Willen haben sollte, hier Aende- rungen zu treffen, so würde sie doch um den Getreideankauf bei den Zwischenhändlern nicht berumkommen, wie au der Kriegs-Minister hervorgehoben habe, daß von dem Roggen 85 Prozent von Zwischenhändlern bezogen seien. Er resumire \ich zuni Schluß dahin, er sei einverstanden mit dem direkten Einkauf, wenn derselbe billiger geschehe und die Qualität den rorgesHriebenen Vestimmungen entspreche. Es wexde Niemand etwas dagegen einzuwenden habcn, wenn auf diesem Wege der Kricgs-Minister das nteresse der Landwirth- schaft sördere, sür das auch seine Partei eintrete (Lachen rechts). Er selbst habe die Ehre Landwirth zu sein, das werde der Rechten vielleiht unangenehm erscheinen, aber an der That- sache könne dieselbe doch nihts ändern. Er sei übrigens daran gewöhnt, die Rechte sih äußern zu hôren, als ob auf der Linken der inkarnirte Haß gegen die Landwirthschaft ver- treten sei und nur bei der Rechten die Freunde derselben säßen. Das Land werde wissen, was es von den Getreidezöllen zu halten habe. ‘Fnfomweit alsc das «Interesse der Produzenten mit dem fiskalishen Jnteresse im Einklang stehe, habe er nichts gegen den Einkauf bei den Produzenten, er verwahre sih nur dagegen, wenn das fiskalishe Jnteresse darunter leiden sollte. Der Abg. von Schalscha beme: kte, nah den Erklärungen des Kriegs-Niinisters sei die Forderung des Abg. Nickert, daß vor aliem das fiskalishe Jnteresse gewahrt werden müße, über flüssig. Von einem inkarnirten Haß, den die Linke gegen die Landwirth|chaft haben solle, sei hier nicht die Nede ge- wesen, sondern nur von einer weitig motivirten Vorliebe jür den Handelsstand. Hr. Abg. Rickert habe ein Beiipiel an- gesührt, wo wegen Steigerung der Getreidepreise der Fiskus Schaden erlitten habe, weil derselbe nit zu einem früheren Termin vom Zwischenhändler gekauft habe. Die Getreide- preise seien aber in einem steten Fallen begriffen. Daß die mualität s{lechter sei, wenn dire?t von Produzenten gektaujt werde, sei eine Behauptung, die ihn in Erstaunen sche, Ge- treide geringerer Qualität werde doch erst die Mischungen der Zwishenhändler hergestellt.

die Militärbehörden dem Landwirth lohnende Absatz

verschaffen könnten, indem sie ihm einen [leinen Bruchtheil | des Profits der Zwischenhändler zuwendeten, fo sei das unge- Steuern, die auf der |

heuer gerechtfertigt. Zu den vieten de Landwirthschaft lasteten, komme noch in hervorragender Weise die Blutsteuer. Sei es doch festgestelit, daß die städtische Bevölkerung lange nicht in dem Maße zur militärischen Dienstleistung hcrangezogen werde, als die ländlihe. Wenn also auch die Militarbehörde der ihre sorge zu Theil werden lasse, so sei das nur gerechtfertigt.

Der Abg. ; si niht gegen den Abg. Rickert und überhaupt nicht gegen die Linke gewendet, sondern nur über die Diskussion inner- halb der Kommission berichtet. Im Uebrigen habe er nur noch hinzuzufügen, daß seine Partei immer gewünscht, die Landwirthe möchten von direkten Lieferungen sür die Armee nicht ausges{lossen werden, und dies sei erreiht worden.

Der Abg. Rickert erklärte, der Abg. von Schalscha müsse ihn nicht verstanden haben, wenn derselbe ihm die Vehauptung unterlege, daß bei Ankäufen direkt bei den Produzenten die Qualität geringer sei. Er habe nur bemerkt, daß auch die Qualität zu berücksichtigen sei. Der Abg. von Schalscha habe weiter gesagt, die Getreidepreise seien in der leßten Zeit ge- fallen. Er habe von Hafer gesprochen, dessen Preis in die Höhe gegangen sei. Bezüglich der Bemerkungen über den Handelsstand verweise erx auf die jüngsten Auslafsungen des Reichskanzlers. Jn einer Weise, wie das von DeL Mord. Allg. Ztg.“ niemals geschehen sei, habe derselbe si des ehren- werthen Handelsstandes angenommen. Fn der That seien au Handel und Zwischenhandel so nüßlich, daß alle Bemer- kungen an diefer Thatsache nichts ändern fönnten, und die bloßen Verdächtigungen ollte die Rechte doch der „Nordd. Allg. Ztg.“ überlassen. Bezüglih der Tabelle des Kriegs- Ministers wiederhole er nohmals : dieselbe erhalte erst Werth, wenn auch die Bezirke, in denen die Ankäufe erfolgt seien, angegeben würden, | ; i

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff bat, do den summarischen Effekt nicht aus dem Auge zu lassen. Wenn 241 000 6 dur direkte Ankäufe hätten erspart werden können, so sei das ein Gewinn, der kleine Einbußen, die hier und da zu verzeichnen seien, zu Tompensiren vermöchte. Er werde deshalb auf die dauernde Beachtung der Allerhöchsten Bestimmungen achten, die vielfah in Vergessenheit gerathen und auch aus Bequemlichkeit der Beamten unbeachtet ge- blieben seien, die lieber Abschlüsse mit Zwischenhändlern als mit Produzenten gemacht hätten. Auch das fiskalische Interesse werde gewahrt bleiben; nur wo das der Fall sei, werde derx Ankauf aus erster Hand vorgezogen werden,

Der Abg. Dirichlet fand die Durchschnittsberehnung des Kriegs-Ministers niht ohne Weiteres verständlich und erbat nähere Erläuterungen. Bei ihm (Nedner) könne doch von einem fanatishen Haß gegen die Landwirthschaft nicht die Rede fein, sondern höchstens von einer gewissen Vorliebe. Er habe als Landwirth von der Militärverwaltung für seinen Hafer nicht einen Pfennig weniger bekommen wie der Kaufmann oder Zwischenhändler; hier stehe also Erfahrung gegen Erfahrung. Nur besonders s{önen Hafer habe er an die Militärverwal- tung nicht verkauft, denn solchen habe sie ihm nit bezahlt, weil ihr ein zu s{hweres Gewicht nicht lieb gewesen sei. Er müsse also auf Grund einer 28jährigen Erfahrung behaupten, als Produzent Seitens der Militärverwaltung stets ebenso be- handelt worden zu sein, wie der Zwischenhändler.

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff erklärte, er wolle bezüglih des Roggens auseinanderseßen, wie er die Berechnung gemacht habe. Er habe eine Zusammenstellung, vor sich liegen aus welcher sich ergebe, wie viel Centner Roggen in den einzelnen Corps gekauft worden seien, und zwar in zwei Zahlen dargestellt, die aus erster und die aus zweiter Hand. Dahinter stehe der DurM)schnitt, welcher in den einzelnen Corpsbezirken gezahlt worden jei. Daraus ergebe sih nun die Masse des Roggens, der aus erster und zweiter Hand und der überhaupt gekauft sei. Ebenso habe er den Preis ermittelt.

Der Abg. von Schalscha bemerkte, der Abg. Dirichlet habe mit seinen Ausführungen nur bewiesen, daß der Zwischen- händler bei seinen Verkäufen an die Verwaltung mchts ver- diene. Von einem inkarnirten Haß gegen die Landwirthschaft

dur | Wenn |

Landwirthschaft ihre Für-

Freiherr von Malgahn-Gültz bemerkte, er habe

habe er nit gesprochen, ebensowenig den Handel verdähtigt ; das abec müsse er sagen: der Handel werde, sobald derselbe eine Begünstigung erfahren, in feinen Ansprüchen maßlos. :

Der Abg. Stiller glaubte, daß in der Kalkulation des Kriegs: Ministers ein &rrthum insofern enthalten sei, als die Getreideproduktion im Often viel größer und billiger sei als im Westen, wo man die Zwischenbändler mehr in Anspruch zu nehmen gezwungen sei. Die Duräschnittsberechnung des Ministers würde also eine verkehrte sein, wenn niht das Verhältniß der Einkäufe erster und zweiter Hand durhweg im Osten und im Westen das gleiche wäre. Der Abg. Dirichlet habe nur gesagt, daß der Zwischenhändler für beste Qualität höhere NVreise als die Militärverwaltung zable, weil er viclfah mit dieser ausaezeihneten Qualität das ge- ringere Korn zu mischen in der Lage sei, um es aufzubessern. «n vielen Jahren ssi das Produkt des Landmaunnes in Folge von Nässe und andern Einwirkungen d!!rhaus nit zum Verkauf geeignet gewesen, und da falle dem Zwischenhändler die Aufgabe zu, es durch Jwport gesunder, trockener Waare aufzubessern. Die Stadt Lübeck habe diesen Import in den leßten Fahren in ganz hervorragender Weise betrieben und große Vassen- lieferungen an die Militärmagazine auszuführen gehabt, die niemals beanstandet worden seien.

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff kon- statirte, daß das Verhältniß der Einkäufe exjter und zweiter Hand in allen Armee:Corpsbezirken annähernd das gleiche fei. Die angegebenen Durchschnittsziffern hätten sih nur auf An- käufe in den Monaten September, Oktober, November be- zogen.

Der Abg. Nickert wünschte vom Minister noch detaillirtere Zahlenangaben über die Verhältnisse in den einzelnen Be-

| zirken.

C

Der Abg. Frhr. von Malgzahn - Gülß bemerkte: weitere Details könnten nichts mehr nüßen; die Zahlenangaben des Ministers hätten klar bewiesen, daß der Staat beim jeßigen Verfahren Vortheil habe.

Der Abg. Nicert entgegnete, früher habe der Staat aber Nachtheil von diesem Verfahren gehabt : deshalb wolle seine Partei die Sache do noch näher ktontroliren und könne sich mit den heutigen unkontrolirbaren Zahlenangaben des Mi- nisters nicht zufrieden geben.

Der Abg. von Kardorff erklärte : Habe der Abg. Nidckert wirklih gemeint, daß es richtig sei, diese Sache zu einer mehr- stündigen Debatte aufzubauschen, ledigli zu dem Zweck, dem Minister ein Mißtrauensvotum zu geben, daß er zu theuer eingekauft habe ?

Der Abg. Dirichlet fragte, wer die ganze Geschihte an- gefangen habe? Ein Herr von der Rechten, der Abg. von Malzahn! Der Abg. von Kardorff sei wohl am Anfang der Debatte nicht hier gewesen, sonst würde derselbe die Sache nicht umkehren.

Der Abg. Nickert verwahrte sih dagegen, dem Minister ein Mißtrauensvotum gegeben zu haben. Er wolle die Sache nur objektiv prüfen. Jm Uebrigen lasse er sich von dem Abg. von Kardorff am wenigsten Vorschriften darüber machen, was er hier vorbringen solle und was nit, Dauere den Herren die Debatte zu lange, so könnten sie ja den Schluß beantragen.

Der Abg. Kroceber erklärte, er erlaube sih die Anfrage, ob man zustehenden Ortes nicht Seitens wissenschaftlicher Autoritäten Untersuchungen darüber anstellen lassen wolle, ob die den Soldaten gelieferten Portionen , die kleine oder ¿Frie- densportion hinreiche, um den Soldaten bei den heutigen An- sprüchen des Dienstes ausgiebig zu ernähren. Allgemein sei man der Ansicht, daß das dem Soldaten gereihte Mittagessen allen billigen Anforderungen entsprehe, doch werde der Mangel eines warmen Abendessens s{hwer empfunden. Die Frage sei nun, ließen sih die Viktualien so theilen, daß daraus noch ein warmes Abendmahl bereitet werden könne ?

Falls die wissenschaftlichen Autoritäten zu der Schluß- folgerung gelangt seien, daß die jetzige eFriedensportion unzu- reichend sei, möchte er den Bundesrath bitten, die Vorlage zu machen, die Portion zu vergrößern, die hierfür nöthigen Summen sei er gern bereit zu bewilligen.

Das Kapitel wurde bewilligt.

Hierauf vertagte sih das Haus um 51/, Uhr auf Mitt- woch 1 Uhr.

Neichstags - Angelegenheiten.

Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend dic Unfallversicherung der in land- und forftwirthschaftlichen Betlcieben beshäftigtenPersonen, hat folgenden Wortlaut: [

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, na erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung.

S 1.

Alle in lande oder forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, leßtere, sofern thr Jahresarbeitsverdienst an Lobn oder Gehalt ¿zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sid ereignenden Unfälle nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert,

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land- oder forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben , sofern sie niht bereits na Maßgabe des §, 1 des Unfallversicderungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Neichs-Gesetzblatt Seite 69) versichert sind.

Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird durch statutarisce Bestimmung der Berufsgenossen\chaft (§. 11) für ihren Bezirk festgestellt.

Als landwirthschaftliher Betrieb im Sinne dieses Geseßes gilt aub der Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei., Auf die aus- \chließlich in Haus- und Ziergärten beschäftigten Arbeiter findet dieses Geseß keine Anwendung.

b ein Betrieb im Sinne dieses Geseßes als ein land- oder forst- wirthschaftlicher anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichs- Versicherungscamt,

Si 2:

Dur das Statut (8. 17) kann die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahres- arbeitsverdienst erftreckt werden. In diesem Falle ist bei der Ver- sicherung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.

Dur Statut kana ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Unternehmer der unter S. 1 fallenden Betriebe berectigt sind, fi felbst oder andere nach S. 1 nit versicherte Per- sonen gegen die Folgen von De ounsGlen zu versichern.

Als Jahresarbeitsverdienft der Betriebsbeamten, soweit fi der- selbe niht aus mindestens wochenwcise fixirien Beträgen zusammen-

seßt, gilt das Dreihundertfahe des dur&b\chnittlicben läglichen Ver, dienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lobn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der leßteren ist nah Durs \{nittspreifen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgeseßt.

Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte.

S. 4.

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs Bundeéstaats oder eines Kommunalverbandes Pensfioneberechtigung angestellt sind, fiadet wendung.

Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. D.

Gegenstand der Versicherung ist der nad Maßgabe der nas folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersaÿz dcs Schadens, welcher durch Körperverlezung oder Tödtung entsteht. ;

Im Falle der Verletzung foll der Swadensersaßz besteben :

1) in den Kosten des Heilverfahrens welce vom Beginn dex

vierzehnten Wocbe nach Eintritt des Unfalls an entstehen,

2) in ciner dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche

nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbg- unfähigkeit zu gewährenden Rente. Die Rente beträgt: a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sech8undsechszigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbéfähigkeit zu bemessen ist.

Bei Berechnung der Rente für Arbeiter gilt als Arbeitêverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land- und forstwirthscaftliche Arbeitec am Orte der Beschäftigung dur land- und forstwirth\ch{aft- liche, sowie dur anderweite Erwerbs8thätigkeit durchs{nittli{ erzielen. Der Betrag dieses durchs{nittlichen Jahre8arbeitsverdienstes wird durch die höhere Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Gemeinde- behörde je besonders für männtice und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. Die Sestseßung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlihen Arbeiter erfolgen. Die für verletizte jugendliche Arbeiter festgesetzte Rente ist vom vollen- deten sech8zehnten Lebensjahre des Verleßzten ab auf den nach dem Arbeitsverdiens Ecrwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.

Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Fahrez- arbeitsverdienst (§. 3) zu Grunde zu legen, welchen der Verlßte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, während des letzten Jahres bezogen hat. Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Iahr zu dreihundert Arkeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende L eirag nur mit einem Drittel anzurechnen, War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht cin volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu leger, welchen während dieses Zeitraums Betriebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der JIahresarbeits- verdienst des verletztcn Betriebsbeamten das Dreihundertfache des nah Maßgabe des §8. 8 des Krankenversicherungsgefetzes festgesetzten or!1s- üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte nicht, so ift das Dreibundertfache dieses ortsüblichen Tagelohns der Berechnung zu Grunde zu legen.

QO Im Falle der Tödtung finden die Bestimmungen des 8. 6 des Unfallversicherungégesectzes mit der Maßçabe Anwendunag, daß bei der Berechnung der Rente die Bestimmungen im §8.5 Absaß 4 und d dieses Geseßes zu Grunde zu legen, und als Ersatz der Beerdigungê- kosten der fünfzehnte Theil des nach diefen Bestimmungen ermittelten Jahresarbeitsverdienstes jedoch mindestens dreißig Mark zu ge- währen sind.

en de , cines mit festem Gehalt und dieses Gesetz feine An«

Sl

Bis zum beendigten Heilver}ahren kann statt der im §. 5 vor- geschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause nah Maßgabe des 8, 7 Absatz 1 des Unfallversicherungsgeseßes gewährt werden. Vom Beginn der vierzehnten Woche nach (intritt des Unfalls ab findet in diesem Fall auch §. 7 Absatz 2 a. a. O. An- wendung.

Hat der Verletzte den Betriebsunfall vorsätlih herbeigeführt, so

-

steht ein Anspruch weder ihm noch Jn Hinterbliebenen zu. &

S 9,

Soweit die nah §, 1 versicherten Personen nit nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versihert sind, hat im Falle cines Unfalls die Gemeinde, in deren Bezirk der Verlctte beschäftigt war, während der ersten dreizehn Wochen na dem Unfall die Kosten des Heilverfahrens in dem im S, 6 Absatz 1 Ziffer 1 a. a. D. bezeihneten Umfange zu gewähren. Die Berufsgenofsen|chaf ift befugt, diese Leistungen selbst zu übernehmen. / j

Die Berufsgenosscn\chaft ist ferner befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen.

Die Beruf8sgenossenshaft hat in ben Fâllen des Absatzes 2 den Krankenkassen die von ihnen gewährten Leistungen zu erstatten, Als Ersaß der Kosten des Heilverfabrens gilt die Hâlfte des nach dem Krankenversiherung8gesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nit höhere Aufwendnngen nachgewiesen werden.

Im Ucbrigen finden bezügli des Verhältnisses der Unfallver- siherung zu den Leistungen der Krankenkassen, der Armenverbände u. \. w. die Bestimmungen des S. 8 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.

S. 10,

Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche, welche aus der Be- stimmung des 8. 9 Absatz 1 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Gemeindeaufsichts- behörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Diec- selbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nit besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorfchriften der S8, 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. i

Streitigkeiten über (rsaßansprüche, welche aus den Bestimmungen des 8. 9 Absay 3 zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Krankenkassen andererseits entstehen, werden im Berwaltungs- streitverfahren, wo ein solches nit besteht, von der Aufsichtsbehörde der Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der leßteren findet der Nekurs nach Maßgabe der Vorschriften der SS. 20, 21 der Gewerbeordnung statt.

Träger der Versicherung (Berufsgenossenscaften).

S

Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durb die Unter- nehmer der unter §, 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossen- schaften sind im Anschluß an die Verwaltungsorganisation der Bundes- staaten für örtlibe Bezirke zu bilden und umfassen alle im S. 1 ge- nannten Betriebe desjenigen Bezirks, für welchen sie errichtet sind.

Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb

erfolgt.

Die Berufsgenossenshaften können unter ibrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht flagen und ver*- klagt werden. :

Für die Verbindli&k-!ten der Berufsgenossenshaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung der Mittel. Q 12 Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu

leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährli umgelegt

werden.

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genofsensckaft zu leistenden Catschädigungen und der Verwaltungskoften zur Ge- währung von Prämien sür Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglädcksfällen, sowie zur 2 nfammlung eines NRefervefonds (8. 19) dürfen weder Beiträge von ten Genofsenschaftsmitgliedern erhoben were noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genoffenschaft erfolgen. 2

Behufs Bestreitung der Verwaltungskoften kann die Berufs- genossenschaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitraa im Voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts anderes be- stimmt, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlihen Mittel na der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den Gemeindebehörden auf zustelende Verzeichniß (8. 23) maßgebend. ;

ILT. Bildung undVeränderung derBerufsgenossen- Ichaften Bildung der Berufsgenofsenschaften. S 19

Die Berufsgenossensbaften “werden auf Grund von Vorslägen der Landesregierungen durch den Bundesrath na Anhörung des Reichs- Versicherungsamt gebildet. : E

Vor Einbringung der Vorsläge find Vertreter der unter den F. 1 fallenden Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu bören. :

Lie Bezirke, für welche die einzelnen Berufsgenossensaften ge- bildet sind, werden durch den „Reichsanzeiger“ veröffentlicht. N Statut der Berufsgenossenscaft.

/ C

Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäftsordnung vurch ein Genofsenschaftsstatut. welches durch eine Generalverfammlung (konstituirende Genofsenschaftösversammlung) zu beschließen ift.

S 15

Die konstituirende Genoffea1ch{aftsversammlung bestebt aus Ver- tretern der unter §. 1 fallenden Unternehmer.

Jede Gemeindebehörde bezeibnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Bettriebélcitex cinen Wahlmann. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes Centralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die leßteren wäh!en aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmen- mehrheit die Veitreter, aus welchen die konstituirende Genossenschafts- versammlung besteht. Fm Uebrigen wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes-Centralbebörde ¿u erlaffende Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahl!tezirke nach der Zahl der Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig Wahlmänner entfällt.

Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesftaats hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Central- behörde vom RNeichs-Versicberunasamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der betheiligten Bundesstaaten wahrgenommen.

8, 16.

Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftêversammlung erfolgt, wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus8geht, dur das Neichs-Versicherungsamt, im Uebrigen dur die Zentralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder dur eine von der Zentral- behörde zu bestimmende andere Behörde.

Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten der- jenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauf- tragte hat die Versammlung zu eröffnen, die Wabl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Shhriftführern und mindestens zwei Beisitern be- stehenden provisorischen Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.

Nah erfolgter Wahl Übernimmt der provisorishe Vorstand die Leitung der Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben durch den definitiven Borstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschaftsversammlungen. In den Genossenschafts- versammlungen muß der Beauftragte der Behörde auf Verlangen jeder- zeit gehört werden.

Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den E: 7

: 17.

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:

1) über Namen und Sit der Genossenschaft,

2) über die Bildung des Genofsenschaftsvorstandes und über den Umfang seinec Befugniffe,

9) über die Bildung des Genofsenschaftsaus\chu}ses zur Entscheidung über Beschwerden (S 20,89);

4) über die Zusammen}ezung und Berufung der Genossenschafts- versammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung,

9) über das den Vertretern zustehende Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation,

6) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ver- anlagung und Abschätzung der Betriebe zu beobachtende Ver- fahren (§. 26),

7) über das Verfahren bei Betriebéveränderungen, fowie bei Aenderungen in der Perfon des Unternehmers G: 33);

8) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Be- trieb einstellen,

9) über die Vergütungssäte, welche den zur Untersuchung der Un- fälle, zu den Entscheidungen der Sciedsgerichte und zur Be- gutachtung der Unfallverhütungsvorscriften zuzuzichenden Arbeitern (88. 35, 36, 33) zu gewähren find,

) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres- rechnung,

11) über die Ausübung der der Genoffenschaft zustehenden Befugnisse ¿um Erlaß von Vorschriften behufs der UnfaUverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (S* 39),

12) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

Q. 18:

Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver- siherungspflihtigen Unternehmer. U „Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in ortlih abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauens- männer als örtliche Genossenshaftsorgane eingeseßt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, fo ist darin zuglei über Sitz und

ezirk der Sektionen, über die Zusammenseßzurg und Berufung der Ç ektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfaffung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang threr esugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- münner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Um- fang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. Ï E ie Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der leßteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossen- \{haftsversammlung dem Genossen schafts- oder Sektionsvorstande, die ° l der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen erden.

S. 19; i Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds an- geordnet werden. Geschieht dies, so hat das Statut zuglei darüber Bestimmung zu treffen, unter welchen Vorausseßungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Laften zu verwenden sind, und in welchen Fällen der Kapitalbestand des eservefonds angegriffen werden darf.

S 20 Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß die Rente (§8. 5, 6, 7) solchen versicherten Personen sowie deren Hinterbliebenen oder Angehörigen, welche ibren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, fuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung 2c.) beziehen, nach |

Verhältniß ebenfalls in dieser Form gewährt wird. Naturalbezüge ift gemäß 8. 3 seslzüseyen.

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu nehmigung des Reichs-Versicherungéamts.

. Gegen die Entscheidung deffelben, dur welche die Genehmigung

ver]agt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zus stellung an ten proviforischen Genoffenschaftsvorstand (8. 16) die Be- 1chwerde an den Bundesrath statt. _ Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nit eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf- ret erhalten, so sind die Vertreter (§8, 15) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Bescbluß- sallung über das Statut in Gemäßheit des S. 16 zu laden. Wird auch dem von dieser Bersammlung beshlossexzen Statut die Ge- nehmigung endgültig versagt, so wird etn solhes von dem Neichs- Versicberungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reich8- Versicherungsamts. Gegen deren Versagung fiadet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Veröffentlichung des Namens und Sitzes :c. der Genossenschaft. Genossenschaftsvorstände und Vertrauenämänner. S 22

Wie Vestimmungen der SS. 21 bis 27 des ÜnfallversicerungE- ge]eßes über die Veröffentlihung des Namens und des Sitzes der Genossenschaften sowie über die Genossenschaftsvorstände und Ver- ¡rauen8männer finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Prüfung und Abnahme der Jahresre{nung auch einem Ausschusse der ESenofsenschaftsversammlung übertragen werden kann.

Gefahreufklassen und Abschäßung. Q: 23;

Jede Gemcindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufêgenossenshaft binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt ¿u bestimmenden und öffentlih bekannt zu machenden Frist ein Ver- z¿cihniß sämmtlicer unter den §. 1 fallender Unternehmer aufzustellen und dur Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Ge- nolenschaftsrorstande zu üb rsenden. In dem Verzeichniß ist für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versicherte Arbeiter und Beamten derselbe dauernd und wieviel versicherte Personen derselbe vorüber- gehend im Jahreëdurch\ch{nitt beschäftigt ; bezüglih der leßteren ift auch die dursnittlide Dauer dcr Beschäftigung anzugeben.

Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Aus- unft über die vorstehend bezeichneten Verhältnisse inncrhalb ciner zu bestimmenden Frist dur Geldstrafen im Vetrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, fo hat die Gemeindeb-ehör de bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß u Verhältnisse zu verfahren.

57

Der Werth diescr

seiner Gültigkeit der Ge-

_…__ DUrO die Genossenscaftsversammlung sind für die der Genofsen- haft angehörenden Betriebe je nah dem Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in denselben zu l[cistenden Beitragssäße Be- stimmungen zu treffen (Gefahrentarif). f

Hierbei finden die Bestimmungen des S. 28 AbaR 2 3 und 5 Les UnfalUversicerungêgesetzes Anwendung, H

Für jeden Unternebmer wird die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschäßt, welche sih aus dec Zahl der in seinem Betriebe beschäf- tigten Arbeiter und der Dauec ihrer Beschäftigung im Jahresdurch- \chnitt ergiebt. Dabei find die männlichen und weiblichen Arbeiter zetrennt zu behandeln, und die dauernd beschäftigten Arbeiter mit dreihundert , die nur zu gewissen Zeiten oder an einzelnen Tagen des Jahres vorübergeßend beschäftigten Arbeiter mit dec Zahl derjenigen Arbeitstage in Anfatz zu bringen, welche sie nach Maßgabe der Ver- hältnisse des Betriebes im Jahresdurbshnitt leisten,

2 96

Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklafsen (S. 24) sowie die Abshäßung der Betriebe (§. 25) liegt nach näherer Be- stimmung des Statuts (S. 17) den Organen der Genossenschaft ob,

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern bianen zweier Wochen über ihre Betriebs- und Arbteiterverhältnisse dicjenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der n laauna unt Abschätung erforderlich E. S7

Der Gemeindebehörde find eitens der Genossenschaft Verzeichnisse mitzutheilen, aus denen sich für jeden Betrieb die Gefahrenklafse, in welcher derselbe veranlagt ift, sowte die abaeshäßte Zahl der Arbeits- tage ergiebt. Aus den Verzeichnissen muß ersichtlih sein, wie viel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenomuien \ind. Die Gemeinde- behörde hat diese Verzeichnisse während zweier Wochen zur Einsicht der Betbeiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf orts- übliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriehs- unternehmer gegen die Beranlagung und Abschäßung bei dem eprflenschaftsorgane, durch welches dieselbe erfolgt ist, Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruch s{riftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriel sunternehmer binnen ¿weier Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an den Genofsenschaftsaus\ch{uß (8. 17 Ziffer 3), und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Retichs-Versicherungsamt zu.

Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ift vorläufig voll- streckbar.

Die Mitglieder des Genossenshaftsaus\{hu}es dürfen bei der erften Veranlagung und Abschäßung der Betriebe nicht mitwirken.

S 28.

In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ift (8. 24 Abs. 2), ist auch die Veranlagung und die Abschäßung der Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren.

7:29.

Bezüglich der Theilung oder gemeinsamen Tragung des RNisikos, der Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften und der Auflösung derselben finden die S8. 29 bis 33 des Unfallversicherungs- gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß pur örtlich abgegrenzite Theile aus einer Berufsgenofsenschaft ausgeschieden und anderen Berufsgenofsen\chaften zugetheilt werden können.

I]. Mitgliedschaft. Betriebsverändeungen.

Mitgliedschaft. S. 30,

Mitglied der Genoffenschaft ist jeder Unternehmer eines unter den B fallenden Betriebes, dessen Siß in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist. Als Sitz eines landwirthschaftlihen Betriebes, welcher sid Flor mehrere Eemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die Wirthschaftsgebäude, von denen aus die Bewirthschaftung erfolgt, belegen sind. Jm Zweifelsfalle gilt jede Gesammtheit von Grundftücken, welche von besonderen Wirthschastsgebäuden aus selbst- ständig bewirth\chaftet wird, als ein besonderer Betrieb. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die unmittelbare Betriebsleitung (Revierverwaltung) ihren Sitz hat. Dies findet auch in dem Falle Anwendung, wo mehrere forfst- wirthschaftlibe Betriebe eines Unternehmers einer gemeinsamen Ober- leitung unterstellt sind. Wahlberechtigt und wahlfähig ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es si im Besiße der rge EGhrenrechte befindet.

Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter den S. 1 fallenden Betriebe, welcbe zur Zeit der Genehmigung der Ge-

nossenschaftéstatuts bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unter-

nehmer später eröffaeter Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. Von der Eröffnung eines jolben Betriebcs bat die Gemeindebehörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungs»eb örde dem Genofsenschaftsvorstande tenntniß zu geben.

Genofsenschaftskatasfter. §: 32.

Der Genossenschaftsvorstand bat auf Grund der Verzeichnisse der unter §8. 1 fallenden Betriebe (8. 23) und der später erfolgenden An- zeigen (8. 31) Genofsenschaftskataster zu führen.

_ Den in das Kataster aufacnommenen Genosscn werden vom Ge- nossenshaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- behörde Mitgliedscheine ertheilt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, fo muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unter- nehmer angehört, bezeinen.

_Gegen die Aufnabme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dein Unternehmer binnen einer Frist von ¿wei Wochen na erfolgter Zust:llung des Mitgliedsheins bezw. dés ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs-Versicherungäamt zu. Die- lelbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

E D. O:

Tritt ein Wesel in ter Person desjenigen ein, für dessen Reds nung der Betrieb erfolgt, so findet 8. 37 Absaß 8 dcs Unfall- ver}iderungs8gesetzes, treten Aenderungen im Betriebe ein, welde für die Veranlagung oder Abschäßung desselben (§8. 24, 25) von Be- deutung sind, fo findet 8. 39 des Unfallversicherungég: setzes entsyrecbende Anwendung. -

1V. Vertretung der Arbeiter. Vertretung der Arbeiter. 8, 34.

Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schieds- gerichte, an den Unfalluntersuungen und an der Berathung und Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vor- {riften werden in jeder Genossenschaft oder Sektion, zum Zweck der Theilnahme an den Verhandlungen des Retchs-Versficerung?amts, für die Gesammtheit der Genossenschaften Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der 88. 35, 30 40;

Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche, grofiährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitg'ieder beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Chrenrechte befinden und nicht durch richterliche An-

ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. V. Shiedsgerite. Schiedsgerichte. : i 9.00.

In Betreff der Errichtung von Stiedsgerihten und des Ver- fahrens vor denselben finden die Vorschriften der SS. 43, 46 bis 50 des Unfallverfiherungsgeseßes mit der Maßgabe entsprecende An- wendung, daß die in Gemäßheit des S. 34 zu berufenden beiden Bei- ißer nah näherer Bestimmung des Regulatirs (8. 43 des Unfall- versierungsgesetzes) von Seiten der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände aus der Zahl der versicherten Personen zu berufen sind.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. Umlageverfahren.

Unfalluntersuchung, Sestftellung der Entschädigung, Auszahlungen durch die Post 2c. 8. 36.

In Betreff der Anzeige und Untersuhung der Unfälle, sowie der Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen, finden die Be- stimmungen der 88. 45, 51 bis 70 des Unfallversiherungsgesetzes mit der Maßgabe ent}prechende Anwendung, daß die Anzeige eines Unfalls Gol a a. O) aud mündlich erstattet werden kann und daß, wenn ein in Gemäßheit des 8. 45 a. . O. gewählter Bevollmächtigter oder Stellvertreter nit vorhanden ift, die Gemeindebehörde des Orts, an welchem si der Unfall ereignete, auf Ersuchen der für die Unter- suchung zuständigen Behörde einen Arbeiter bezeichnet, welcher gegen Bergütung für den entgangenen Arbeitsverdienst an den Untersuchungs» verhandlungen theilnehmen kann (05. 94, 55 a. a. O):

Umlage- und Erhebungsverfahren. b Ir d

S: 06

Die von dea Central-Postverwaltungen zur Erstattung liguidirten Beträge sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitin mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund des 8. 29 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Ver- theilungsmaßstab auf die Genofsenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genessenschaft, welchbes im Laufe des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Beamte be- \cäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres unter Angabe der Nummer seines Mitglieds\cheins dem Genofsen- \chaftsvorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Beamte im: abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt oder Lohn (§. 3) thatsäbli bezogen hat. Der §8. 71 Abs. 3 des Unfall- versiberungêgeseßes findet hierbei Anwendung.

Die Unlegung und Einziehung erfolgt na Maßgabe der Ver- anlagung und der Abschäßung der Betriebe (S8. 24 und 25), sowie nzch den vorstehenden Er ebungen über die beschäftigten Betriebs- beamten. Für jeden Arbeitstag eines Arbeiters wird der dreihundertste Theil des nach §8. 5 ermittelten durchschnittliden Jahresarbeits- verdienstes, für jeden Beamten der in dem Betriebe von ihm thats \ächlih bezogene Berdienst mit der Beschränkung zu Grunde gelegt, daß der den Betrag von täglih vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung gelangt.

Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Vetrag berchnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und die Heberolle aufgestellt.

Den Gemeindebehörden sind bezüglih der dem Gemeindebezirk angehörenden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen , die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genof\enschaftsvorstand einzusenden.

Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen fie , wirklihen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann und muß fic gu rsGuuitelle mit einsenden.

Der Auszug aus der Heberolle (S. 37 Absatz 5) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflitigen in den Stand setzen, die Nichtigkeit der angestellten Beitragsbere{nung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsüblihe Weise bekannt zu machen. Vinnen einer weiteren Frist von ¡wei Wochen kann der Betriebs- unternehmer unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberehnung bei dem Genossenschaftsvorstande Ein- spruch erheben. Dur diefen Einspruh kann die nach S8. 27, 28 erfolgte Veranlagung und Abshäßung nit angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des Q ST Absatz 3 bis 5, im Uebrigen die Bestimmungen der SS. 73 Absatz 4, 74 bis 77 des Unfallversiherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Val, Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften. Unfallverhütungsvors{rtften., 39

18. 39. Die §8. 78 bis 86 des Unsfallversidherungsgeseßes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Berathung und Begutachtung von

Unfallverhütungsvorschriften die nach §, 35 als Beisißer zu den Schieds-