1885 / 16 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Jan 1885 18:00:01 GMT) scan diff

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auf Grund seiner Stellung auch als oberster Bischof seines Lande®2, Also es ift gar keinem Zweifel unterworfen, daß die Militär-Kirchen- ordnung, tie von cinem preußishen Könige erlassen ift, Geltung behält so lange, bis sie durch eine neue Militär-Kirchenordnung erseß wird. Es handelt sih nit um ein Ret, was wir jeßt etwa ver- langen, welches uns unter Zustimmung des Reichêtages gewährt werden foll, sondern um ein Recht, welches wir kraft Königlicher Verordnung besißen. : S

Der Abg. Dr. Möller bemerkte, es widersprehe der Frei- heit der evangelishen Kirche, die Soldaten zum Gottesdienst zu kommandiren, und müsse auf die Andacht und das religiöse Bewußtsein derselben nachtheilig wirken. i

Der Abg. Freiherr von Malgzahn - Gültß konstatirte, daß die von dem Abg. Möller vorgetragene Meinung über evan- gelische Freiheit niht den Ansichten entspreche, welche in wirk- lih cvangelischen Kreisen obwalteten. Er halte es nicht nur für ein Recht, sondern sogar für die Pflicht der Vorgeseßten, den Untergebenen die Gelegenheit zu geben, in geordneter Weise die Kirche zu besuchen, und halte die Vorgeseßten für ver- pflichtet, über das Seelenheil der ihnen Anvertrauten zu wachen. Er fkonstatire s{hließlich noch, daß es abermals die freifinnige Partei sei, welche gegen die bestehenden Einrichtungen auf kirhlihem Gebiete Angriffe richte.

Der Abg. Schott erinnerte den Kriegs-Minister, daß es sih hier niht um preußische Verhältnisse allein handele, und daß jeder der deutshen Staaten seine eigene Kirhenordnung habe. Man sei hier nicht im preußischen Landtage, jondern im Reichstage, und könne niht von Nechten des Königs sprechen. -

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff erwiderte, er habe speziell von der Garnisonkirhe für Neisse ge- sprochen, eine preußishe Stadt. Er fei preußischer Kriegs - Minister und preußisher Bevollmächtigter zum BUieoral, Er rede aljo immer nux von dem Bischofsreht des Königs in Preußen. Man habe vorsichtiger Weise bei Militärkonventionen die Militär- Kirchenordnung immer ausgeschlossen, sie sei also Sache jedes einzelnen Staates. Die Ausführungen des Vorredners seien demnach gegenstandslos.

Der Abg. Graf Ballestrem bemerkte, er mache die Herren von der Linken darauf aufmerksam, daß der Mißbrauch eines Rechtes das Recht selbst nicht überflüssig mache. Wenn man also früher fkatholishe Soldaten in altkatholishe Kirchen ge- führt habe, fo sei das ein Mißbrauch gewesen, der von der M litärbehörde eingesehen und abgeschafft sei. Die Führung der Soldaten in den Gottesdienst ihrer Religion bleibe aber nüßlih und nothwendig.

Der Abg. StödLker erklärte, das Verfahren der Herren links werde in weiten Kreisen unseres Landes Mißbilligung finden, denn es sei nur darauf gerichtet, den Geist des Heeres zu erschüttern. Es gehöre zu den großartigsten Zügen, welche der Krieg gegen Frankreich aufzuweisen gehabt habe, daß vor Ausbruch desselben die Soldaten regimenterweise das heilige Abendmahl genommen hätten; und im Kriege selbst habe der religiose Geist der Soldaten die Bewunderung Aller erregt, wie ihm ron einem Franzosen bestätigt sei. Natürlich sei es Pflicht des Landesvaters, den religiösen Sinn im Heere zu wahren, zumal da derselbe summus episcopus sei. Bedenke man doch, daß die jungen Leute in einem Alter unter die Fahne träten, wo sie noch der Führung bedürsten. Die- jelben ständen. in demselben Verhältniß zu ihren Vor- geseßten, wie die Knechte zu ihren Gutsherren, die au ur Die Mlentatostai rer Untergebenen zu sorgen hälten. Jn den Civilkirhen seien ja die meisten Pläße ver- miethet, also für die Soldaten nicht vorhanden, oder die Sol- daten bekämen die s{lechtesten Pläße, wodur ein Widerwille gegen den Kirchenbesuch bei ihnen erzeugt werden müsse, während sie so in großer Zahl freiwillig zum Goltesdienst gingen. Es sei ihnen nicht eine Last, sondern eine Freude, nch als religiöse Menschen zu bethätigen. Wenn wieder ein- mal Kriegsgefahr entstehe, dann gebe nur der religiöse Geist die Freudigkeit zum Kämpfen und zum Sterben.

Der Abg, Richter (Hagen) erwiderte, das Pathos des Abg. Stöcker sei gerade hier am wenigsten am Plaß. Auch er wolle ja, daß den Soldaten die nöthige freie Zeit und überecinstimmende Zeit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben werde; auch hätten ja die Militärbehörden das Necht, sich in den Civilkirhen Pläße gegen Entschädigung für die SoIbaien auen ¡U lan C fomme nur dar: U M o e Sobalen mit Net zux Kiy@he kommandirt werden fkönnten oder nicht. Dadurch, daß die Soldaten zum Gottesdienst kommandirt würden, sei der Geist, mit dem sie in den leßten Feldzug gezogen seien, nicht entstanden Xür ihn bleibe eine einfache Rechtsfrage Un Ur [Ur Preußen, mcht Ur das NeiO, set der Monarch Landesbischof, Die Militär-Kirhenordnung sei noch nicht Geseß; und der Gottesdienst habe mit militärishen Ver- hältnissen nichts zu thun. Wenn mit demselben militärische Nebenabsihten verbunden werden sollten, so müsse der Gottesdienst ja auch natürlich darunter Leiden.

Der Abg. Stöcker erklärte, wenn es sih wie hier um die heiligsten Dinge handele, so brauche er si seines pathetischen Tones nicht zu shämen. Derselbe sei hier eher am Plate als beim Naisonniren auf der Linken. (Der Präsident ersuchte den Redner, das Wort: raisonniren nicht in Bezug auf eine Per- sönlichkeit des Hauses in Anwendung zu bringen.) Er habe nicht von einer Person, sondern von der anderen Seite des Hauses gesprochen. Der Abg. Richter sei übrigens über die eFrage, über die derselbe gesprochen habe, nicht orientirt, der König von Preußen sei niht nur summus episcopus für die alten Provinzen, sondern auch für die neuen. Der Abg. Richter habe deshalb auch nicht mit der Sicherheit gesprochen, die sonst bei ihm zu finden gewesen sei. Es handele sich bei dieser Frage nicht um rein äußerlihe Dinge, denn dazu sei die Erziehung des Volkes dur die Religion doch nicht zu renen. Ein Volk ohne Religion sei verloren. Auf der linken Seite möchte das bestritten werden. Troßdem werde jeine Partei an diesem Saße festhalten.

Der Abg. Nichter (Hagen) konstatirte, es handele si hier nur um das disziplinarishe Neht gegenüber dem Soldaten, ihn in die Kirche zu kommandiren. Wenn die Nechte in ihrem Rechksanspruch so sicher sei, dann müsse sie sih doch auf be- itimmte Geseße berufen können ; statt dessen berufe die Rechte

si aber immer nur im Allgemeinen auf den szummus episco--

pus und die Militärhoheit. Er bestreite, daß überhaupt ein Mensch zum Kirchenbesuh gezwungen werden könne, und der Abg. Stöder habe mit seinem Hinweis auf Gesellen und Knechte sih selbst geschlagen ; der Meister und der Bauer habe über diese ebensowenig ein jolhes Recht wie der nilitärische Vorgeseßte über die Soldaten. Die Religion stehe, wie er wiederhole, hier gar niht in Frage, und er meine, in der

Armee werde immer gerade so viel Religion sein wie im Volke überhaupt. 2

Der Staats-Minister Bronsart von Stellendorff ent- gegnete, ob die betreffende Militärverordnung als Verordnung oder Geseh publizirt sei, komme gar nicht in Betracht ; dieselbe datire aus der Zeit Friedri Wilhelm I11.,, wo solche Unter- \{icde überhaupt nicht festgehalten worden feien. Jm Uebrigen sei dies auch für die Armee gleihgültig. Der Kirchenbesuh der Soldaten beruhe auf Allerhöhstem Befehl, und ein solcher würde in dem Heere stets befolgt werden. S l

Der Abg. Stöcker erklärte, wenn der Abg. Richter die Frage auf den Besehl zuspiße, so werde es demselben do nicht gelingen, das Volk über die Tragweite dieser Diskussion zu täuschen. Das Aeußere daran sei das Geringste ; es handele sich dabei wesentlich um die Bedeutung des religiösen Lebens und der religiösen Erhebung; und es werde im Lande nicht verstanden werden, daß die e o dieser Weise gegen eine

eheiligte Einrichtung Protest erhebe.

m Der Abe. Ritter en) bemerkte, der Abg. Stöcker ziehe den Begriff der Heiligkeit herunter, wenn derselbe „ihn auf eine äußere disziplinarishe Verordnung anwende. Wenn der Kriegs-Minister sage, es sei gleihgültig, ob der Kirchen- besuch durch Gescß oder Verordnung angeordnet jei, 10 Jet das der Standpunkt der Armee; er frage nah dem Rechts- titel. Es sei ein Unterschied, ob ein Geseg zu Grunde liege, das man ändern könne, oder eine Verordnung, die nah seiner Ueberzeugung der verfassungsmäßigen Freiheit widerspreche. Er warne vor der Annahme, als ob es in der Armee einen absoluten Gehorsam gebe; dieser gelte nur in militärischen Dingen ; darüber hinaus höre der Gehorsam auf. Von ab- solutem fflavishen Gehorsam könne man etwa in Bezug auf die russische Armee sprechen. - -

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff erwiderte, in der preußischen Armee sei der Gehorsam unbeschränkt.

Der Abg. von Helldorf bemerkte, den Abg. Nichter schienen seine Kenntnisse verlassen zu haben. Jhm sei es nicht zweifel- haft, daß Verordnungen, die vor Erlaß der Verfassung er- gangen seien, Rechtskraft hätten. Die Disziplin in der Armee beschränke sich nicht auf militärishe Dinge, sondern auch auf das bürgerlihe Leben des Soldaten. :

Der Abg. Richter (Hagen) entgegnete, bei dem Grundsaß, daß der Gehorsam in der Armee unbeschränkt sei, würde jede Freiheit aufhören, auch die bürgerliche Freiheit, die Testir- {reiheit 2c., dann sei man überhaupt auf dem Standpunkt Friedrih Wilhelm I. angekommen, der sein Recht so auf- gefaßt habe, daß derseibe seinen Soldaten auch habe komman- diren können, bestimmte Persönlichkeiten zu heirathen. Einen solchen Gehorsam könne es heute nicht geben, weil derselbe mit den ganzen modernen Kulturverhältnissen und dem modernen Staate in Widerspruch stehe. : i

Der Abg. Stöcker bemerkte, der Gottesdienst gehöre mit zum Dienst. Wenn man hier darüber spreche, ob der Gottes- dienst obligatorisch sein solle oder nicht, fo spreche man in der That über heilige Dinge, Jndem der Abg. Richter gegen die Form polemisire, nehme derselbe auch eine opposiitonelle Stellung gegen den Jnhalt. Er erinnere denselben an ein Wahl-Flugblatt der deutschfreisinnigen Partei, welches ge- {lossen habe: „Vorwärts für Kaiser und Reich!“ Mit Gott! hätten die Herren weggelassen, das würden sie heute auch thun. i Der Abg. Dirithlet erklärte, der Abg. von Helldorff meine, jeder verständige Bauer und- Gulsbesfißzer halte seine Leute zum Kirchenbesuche an. Jn seinen Augen habe allerdings jeder verständige Gutsbesißer und Bauer die Pflicht, sobald bei demsclben ihm unterstellten Arbeitern das religiöse Be- dürfniß, nach der Kirche zu gehen, sih geltend gemacht habe, denselben die Gelegenheit dazu zu gewähren, an Sonntagen oder auch an Arbeitstagen. Wenn derselbe aber darüber hinaus in das reli;ióse Leben desselben eingreife und ihn in die Kirche zwinge, dann handele er geradezu unverständig und kümmere sih um Dinge, die thn auf Gottes Welt nichts angingen. Was dienstlih geregelt werden müsse, sei die Zeit, wann der Soldat aufzustehen habe, wann er zum Appell kommen solle und der- gleichen ; aber die diensilihe Negelung der Erhebung zu Gott gehe für seine Vorstellungen zu weit. Kommando zur Er- hebung zum Höchsten erzeuge Heuchelei. Es handele si hier also niht um die Wahrung heiliger Dinge, sondern um den Mißbrauch der Disziplin zur Erzeugung von Heuchelei.

Der Abg. Graf Ballestrem bemerkte, er müsse dem Kriegs- Minister doch bemerken, daß auch der militärische Gehorsam nicht ganz unbeschränkt hingestellt werden fönne. Auch dieser finde seine Grenze an dem Gehorsam gegen den höheren Vor- geseßten, gegen Gott.

Der Abg. Richter (Hagen) entgegnete, der Abg. Stöcker habe einen Angriff gegen seine Partei daraus hergeleitet, daß in dem Wahlflugblatt nur „für Kaiser undReih“, und nicht auch „mit Gott“ gestanden habe. Er rechne zu den gött- lichen Geboten auch, daß man den Namen Gottes niht unnüß aussprehe. Er halte es nicht für angemessen, wo es sich um wandelbare politishe Einrichtungen handele, Gott hinein- zubringen. Jm Uebrigen sei dem Abg. Grafen von Ballestrem felbst klar geworden, wie gefährlich der Grundsatz des unbe-: dingten Gehorsams werden könne. Es könnte dann folgerichtig auch kommandirt werden, daß katholische Soldaten an dem evan- gelishen Sakrament sich betheiligen mußten, Die Bestrafung für die Verweigerung des Gehorsams in diesem Falle würde man freilih allgemein als eine Unsittlichkeit empfinden. Mit vollem Necht habe Grof Ballestrem hervorgehoben, daß es auch für den Soldaten noch eine höhere Autorität gebe als seinen Vorgeseßten. Gerade weil es Gewissenssache jedes Einzelnen sei, sein Verhältniß zu Gott zu regeln, sei er gegen das Kommando zum Kirchenbesuch.

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendors} führte aus, daß es für den Soldaten noch etwas Höheres gebe, als die Erfüllung seiner militärishen Pflichten, verstehe sich von selbst, Die Verhältnisse, die der Abg. Richter aus dem von ihm aufgestellten Grundsaß herauskonstruirt habe, seien ihm unverständlih. Auf diese Weise könne man das vernünstigste Prinzip zu einem unvernünftigen machen.

Der Abg. Dirichlet erklärte, in den Augen aller evange- lischen Leute sei es ein religiöses Gebot, daß kirhlihe Hand- lungen in Harmonie mit dem inneren Bewußtsein sich befinden müßten, und es widersprehe dem evangelishen Grundsaß, derartige Stimmungen zu einer bestimmten Stunde ih auf- kommandiren zu lassen. Der Abg. Stöcker habe gesagt, es sei ihm von französisher Seite versichert worden , der deutsche Sieg in den Fahren 1870—71 fei der stärkeren reli- giösen Stimmung der deutshen Armee zu verdanken. Sei U der Sieg der preußiswen Armee im Jahre 1866 dem Umstande zuzuschreiben, daß in ihr das reli ziöse

Gefühl stärker gewesen sei, als in dem sächsischen, bayerischen, hannövershen Heere? Und würde es der Abg. Stöcker nicht für eine Blasphemie erklären, daß der Sieg der französischen Armee zu Anfang dieses Jahrhunderts auf der Superiorität des Atheismus über den Konsfessionalismus beruht habe? i

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, allerdings fönne reli- giöse Gesinnung nicht aufgezwurgen werden, aber die Solda- ten könnten doch aus ihrer Passivität aufgerüttelt werden. Er würde es sehr bedauern, wenn in Folge der heutigen Dis- kussion in den bestehenden Grundsäßen eine Aenderung ein- träte. Er wünsche, daß den fatholischen Soldaten öiter Ge- legenheit gegeben werde, die Kirche an Sonn- und Fei: rtagen zu besuchen.

Der Titel wurde genehmigt. : l

Die Forderungen von ersten Naten resp. ersten Bauraten für Kasernenneubauten in Düsseldorf und Münster resp. für den Bau einer Garnison-Waschanstaït in Münster wurden nach kurzer Debatte gestrihen, desgl. die erste Baurate für den Neubau eines Festungsgefängnisses in Posen und die Forderung zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Ar- tillerie-Depot in Thorn; dagegen wurde der von der Kom- mission gestrihene Titel „Neubau eines Friedens-Pulver- magazins in Königsberg“, voller Bedarf 29 300 f, nach kurzer Befürwortung durch den Bundeskommissar, Major Haberling und die Abgg. Richter und Frhr. von Huene mit großer Mehrheit bewilligt, Abgelehnt wurde ferner dem Kommissions- antrage entsprehend die erste Rate für den Neubau eines Friedens: Laboratoriums in Spandau ; im Uebrigen genehmigte das Haus den Rest des Kapitels,

Im sächsishen Etat wurde die Forderung von 25 000 zur Errichtung von Kriegsverpflegungs-Anstalten gestrichen, ebenso nach kurzer Debatte die Forderung von 160 000 6 zum Erwerb der städtishen Kaserne in Baußen, der Etat im Uebri- gen bewilligt, desgl. der württembergische Etat unter Strei- chung der ersten Rate von 60000 /6 zu Neubau eines Militär- Arresthauses in Ulm.

Ein Vertagungsantrag wurde angenommen.

Der Präsident {lug vor, die nächste Sißzung am Montag 1 Uhr abzuhalten mit der Tagesordnung: Fortseßung der Berathung des Militäretats, und Marineetat.

Der Abg. Rickert erklärte, er sei vollständig von der Noth- wendigkeit durchdrungen, daß der Reichstag mit dem preußischen Landtag gleichzeitig tage, doh treffe ihn der Vorschlag des Präsidenten besonders hart. Fm Abgeordnetenhause finde die Generaldebatte des Etats statt und hier sei er Referent für den Spezialetat der Marineverwaltung. Er bitte deshalb, wenn angänglich, den Marine:Etat abzuseßen, und gebe ferner anheim, die Sißung erst um 2 Uhr zu beginnen, :

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, sollte es nit mögli sein, am Montag die Sißung ausfallen zu lassen? (Zahlreiche Rufe: Nein !) Die Herren, welche Nein ! gerufen hätten, säßen wahrscheinlich niht im Abgeordnetenhause. Bisher hätten alle Parteicn geglaubt, am Montag und Dienstag würde hier keine Sißung sein, Er möchte doch wünschen, daß die beiden Präsidenten sich wegen der Zeiteintheilung in ein gewisses Einvernehmen seßten.

Der Abg. Frhr. zu Frankenstein führte aus, er halte es für seine Pflicht, daß der Neichstag mit seinen Plenarsißungen fortfahre, der Reichstag müsse sich bestreben, die Etatsberathung zu Ende zu führen, um damit dem preußischen Landtage Zeit zu geben, seine Berathungen ruhig abzuhalten. So lange dies Haus nicht mit dem Etat fertig sei, sei es kaum möglich, den preußischen Etat ernsthaft in Berathung zu nehmen, Für die außerpreußishen Mitglieder dieses Hauses sei eine Vertagung von zwei Tagen ganz unerwünscht.

Der Präsident \{chloß sich den Wünschen des Abg. Rickert an.

O vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Montag 2 U

Literarische Neuigkeiten und periodishe Schriften.

Deutsche Kolonialzeitung. Organ des Deutschen Koloni1lso vereins in Frankfurt a. M. 2. Heft. Inhalt: Deutscher Kolonial- verein, Abtheilung Dresden, Versammlungen: den 29. November v. J, Vortrag des Herrn Freiherrn von Wichmann-Eichhorn; den 9, Dezember, Vorträge der Herren Dr. Oskar Lenz und A. W. Sellin. Zweigverein Chemniy, Versammlung am 10. Dezember: Vortrag des Herrn Freiherrn von Wichmann-Ei(hhorn. Zweigvercin Hannover, Versammlung am 15. Dezember. Abtheilung Berlin, Generalversammlung am 18. Dezember. Ortsgruppe Bonn, Sektion Einbeck, Zweigverein Gelsenkirchen, Mitgliederzahl in Sofia. Eine Weihnach18gabe für die deutsde Nation. Deutsche Konsulats- berichte. 2, Apia im Jahre 1883, In welcher Richtung becinflussen die afrikanischen Ereignisse die Thätigkeit des Kolonialvereins? Von Professor Dr. Friedrih Ratel. Männer der That. 2, Die Woer- mannsche Schule. b, Wölber u. Brohm. Von R, Lesser. Deusch- land und Persien. 2, Von Paul Dehn. Land und Leute von Akra. 2. Von Paul Steiner. Die kolonialpolitiswen Vorlagen im Reichstage. Bon Baron von der Brüggen. Literatur. „Deutsche Geographishe Blätter.“ Des neuen Zulukönigs deutscher Minister.

Zeitschrift für Staats- und Gemeinde-Verwal- tung im Großherzogthum Hessen. 9. Jahrgang. Nr. 19. Inhalt: 1. Versuch einer populären Polizei-Reform von Polizei-Rath Travers in Mainz (Sc{luß). 11. Entscheidungen des Großherzog- lichen Vber-Landeëgerihts in Darmstadt. IIl. Entscheidungen der Provinzial- und Kreisaus\chüsse. Oeffentliche Sitzung des Kreis- aus[\chusses des Kreises Worms vom 10. Oktober 1884, IV, Ent- scheidungen nichthessisher Verwaltungsbehörden und Gerichte. Regrefanspruch gegen einen Bürgermeister wegen eines unrichtigen Beglaubigungêevermerkes. V. Mittheilungen. Zum Unfallversiche- rungêge|eß. Die Sparkassen Württembergs 1883/84, Zur Regelung des staatlichen Submissionswesens. V1. Statut, die Krankenversicherung der Arbeiter in der Stadt Worms betreffend.

. Milch-Zeitung. Nr. 3, Inhalt: Die neueren Kälte- maschinen und ihre Bedeutung für das Molkereiwesen. Von Wilhelm L Reellität in dem Handel mit Molkereiprodukten. Aus- tellungen. Großbritannien. Das Leicester Schaf auf englischen Aus- stellungen. Allgemeine Berichte. Milchwirthschaftlihes aus West- preußen. Rindviehpreise früher und jeßt in Amerika. Die Nationalversammlung der Viehzüchter der Vereinigten Staaten in Ghicago und St. Louis. (Forts.) Erfahrungen in der Praris. Zur Wahl von Mil-Zentrifugen. Von D. Gäbel. Milch)-Ent- rahmung. Rentabilität der Schweinemästung. Milcherträge von drei Schafherden verschiedener Rassen. Geräthe-, Maschinen- und Baukunde. Milcchkühler. Literatur. L.itfaden für den Unterricht an ländlichen Fortbildungs- und Hausëhaltungs\{chulen für die weib- lihe Jugend. Biologie. Ueber die Zusammenseßung der Aschen von Kuhmilch., Von Dr. M. Schrodt und Dr. H. Hansen. An- und Verkäufe von Zuchtvieh. Auktion von Holländer Zuchtvieh. Marktberichte.

F iieeti für dea Deutscbzn Ketch8- und Köntak. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- egister nimmt an: die Lönigliche Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers :

Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32. ¿4

e —————————————————— E

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

05 Ç . [1629 Swvangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollftreckung 1oll das im Grundbuche von Alt-Scöneberg Band 19 Nr. 880 auf den Namen des Architekten August Wilhelm Cordes hier eingetragene, in der Bülowstcaße Nr 34 belegene Grundstü

am 25. März 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts- stelle Jüdenstraße 581., Zimmer 15, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 19 000 (Nutung8werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstü betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtss{reiberei, Jüdenstr. 58 1, Zimmer 29 A. eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert. die nit von selbsi auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Verstei- gerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücsichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstüs tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. März 1885, Mittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 581, Zimmer 15, verkündet werden.

Berlin, den 13. Januar 1885.

Königliches Amtsgericht L, Abtheilung 52.

[62%] Shwangsversieigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 105 Nr. 5128 auf den Namen des Stellmachermeisters Wilhelm Gund eingetragene, in der Veteranenstraße Nr. 15 hierselbst belegene Grundstü

am 28. März 1885, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte —— an Gerichts- stelle Jüdenstraße 58, I. Treppe, Zimmer 12, ver- steigert werden.

Das Grundstück ist mit 7180 4 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätungen und andere das Grundstück betreffende Nacbweisungen, sowie besondere Kaukf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstr. 58, Il. Treppen, Zimmer Nr. 29 a., ein- gesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf deu Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- rungsvermerfs nicht hervorging , insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots niht bezücksi{tigt werden und bei Bertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund- üs beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs8termins die Einstellung des Ver- fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezzg auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 31, März 1885, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstr. 58, 1, Treppe, Zimmer 12, verkündet werden.

Berlin, den 8. Januar A

Königliches Amtsgericht Abtheilung 53.

Ausfertigung.

Ausgebot.

Auf Antrag des Gendarmerie-Wach1meisters Peter

Frank in Vilsbiburg ergeht Aufforderung:

1) an Theres Hecht, geboren am 5. Juni 1807 in Thännesreuth, chelihe Tochter der Häuslers- eheleute Michacl und Barbara Hecht, leßtere geborne Rösch, welhe im Jahre 1834 na Wien verzogen und seit mehr als 10 Jahren verschollen isi, spätestens in dem auf

Dienstag, den 17. November d. J,, Bormittags 9 Uhr, angeseßten Aufgebotstermine persönlich oder \hriftlich bei dem unterfertigten Gerichte sich R, widrigenfalls sie für todt erklärt wird,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf- gebotstermine wahrzunehmen ;

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.

Tirschenreuth, den 13. Januar 1885.

Königliches Amtsgericht. gez. Baumann. gez. Kühn. Zur Beglaubigung : Tirschenreuth, den 15. Januar 1885. Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts. (l 2) Brenner, K Seleelar.

[63004]

. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen. . Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3, Verkünfe, Verpachtungen, Snbmissionen etc. t. Yerloosung, Áraocrtisation, Zinszahlung 1 u. s. w. von öffentlichen Papieren

1 _Deffentlicher Amzeiger.

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. i In der Börsgen-

¿A

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „JFuvalidvendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein & BVaogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowic glle übrigen größeren

Aunonucen - Bureaux,

9. Familien-Nachrichten. / beilage.

Ausfertigung. [62762] Aufgebot.

Die Landwirthskinder Anna Katharina und JIo- hann Georg Lindner von Brand, ersterer am 1. April 1827, leßterer am 27. März 1834 geboren, sind in den fünfziger Jahren nah Amerika ausgewandert, und haben {hon über zehn Jahre keine Kunde von ibrem Lrben hierher gelangen laffen.

Auf Artrag des Gold- und Silberarbeiters Lorenz Hoppe von Arzberg, welcher über dieselben als Ku- rator aufgestellt ist, ergeht nunmehr die Auf- forderung :

1) an die Verschollenen spätestens in dem auf Donnerstag, den 12. November l. JIrs,, Bormittags 9 Uhr. dahier anberaumten Aufgebotstermine persönlich shriftlich sih zu melden, wivrigenfall3 sie

ertlârt werden,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mitthei- lung hierüber bei Gericht zu machen.

Thiersheim, am 15. Januar 1885,

Königliches Amtsgericht. Rupprecht, K. Amtsrichter. Gleichlaut der Ausfertigung mit der jierSheim, am 16. Januar 1885.

ie Gerichtsschreibecei des K. Amtsgericht Thiersbcim.

(L S) Kuttenfelder, Sekretär.

[62962] Aufgebot.

Die Nawlaßgläubiger des am 4. Dezembcr 1883 zu Breslau verstorbenen Kaufmanns Constantin Zupanski werden auf den Antrag des Nachlaß- pflegers, des Rechtsanwalts Hennig zu Breslau, aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nach- laß des Erblassers spätestens in dem auf

den 31. März 1885, Vormittags 117 Uhr, im Zimmer Nr. 21 des ersten Stockes des Amts- geriht8gebäudes am Schweidnitzerstadtgraben Nr. 2/3, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizial- erben ihre Ansprüche nur noch insoweit werden geltend machen können, als der Nachlaß mit Aus- {luß allec seit dem Tode des Erblassers*) auf- gekommenen Nutungen durch Befriedigung der an- gemeldeten Ansprüche nicht ers{övft wird.

Breslau, den 31. Dezember 1884.

Königliches Amtsgericht.

*) Nicht „der Erblasserin“ wie es irrthümlich in

Nr. 8 dieses Anzeigers vom 10. Januar 1885 heißt.

Nufgcebot eines verloren gegangenen Papiers.

Aus dem Nachlasse der am 3. Januar 1880 zu Spandau verstorbenen Wittwe Harre, Caroline Griederike, geb. Kleessen, ist die pro 1. Juli 1881 au8gelooste Spandauer Stadtobligation II. Emission Nr. 24€ über 100 Thaler angeblich abhanden ge- Tommen und soll auf Antrag der legitimirten Erben der Wittwe Harre zum Zwecke der Kraftlos- ecklärung aufgeboten werden,

G3 wird deshalb der Inhaber des bezeichneten Papiers hierdurch aufgefordert, svätestens in dem unten genannten Termine sein Recht anzumelden und das Papier vorzulegen, widrigenfalls dic Kraft- loserflärung desselben erfolgen wird.

Der Aufgebotstermin wird auf

den 1, April 1885, Bormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmec Nr. 2 anberaunit.

Spandau, den 1. Dezember 1884.

Königliches Amtsgericht.

[63003]

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«Ly

(63002] Aufgebot,

Der frühere Gerichtsschreiber des unterzeichneten Gerichtz2, Carl Sonnemann von bier, ist seines Amtes entlassen worden. Die Gläubiger, welche aus der Amtsführung Sonnemanns folche Ansyrücbe zu haben vermeinen, für welche die Kaution desselben haftet, ohne daß aus den Akten, Büchern und Rech- nungen diese Ansprüwe ersichtlich sind, werden hier- mit aufgefordert, diese Ansprüche beim unterzeich- neten Gerichte anzumelden, spätestens aber in dem Termine

vom 12. März 1885, Vormittags 9 Uhr.

Geschieht dieses niht, so werden die Gläubiger mit ihren Ansprüchen an die Kaution und den Fiékus ausgeschlossen und . mit ihren Forderungen an den- jenigen gewiesen werden, mit dem sie kontrahirt oder an den sie gezahlt haben, ohne daß dieser sie befrie-

Wreschen, den 11. Januar 1885.

Königliches Amtsgericht.

[63005] Aufgebot.

Seitens des Kaufmanns Hermann Hense in Groeningen ift die Kraftloserklärung der ihm ab- handen gekommenea Prioritäts-Obligationen 1V. Serie der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft Nr. 8159, 8160, 8161 und 8120 à 600 M beantragt worden.

Cs werden die etwaigen Inhaber dieser Obli- gationen aufgefordert, bei dem unterzeichneten Ge- richte und zwar spätestens in dem vor demselben auf Dienstag, den 1, Oktober 1889, Nachmittags 4 Uhr, im Sitzungssaale des Königlichen Amts- geridts hierselbst anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Obligationen vor- zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Elberfeld, den 30. Dezember 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1IlI, 2 Wu LL

(630160) Bekanntmahung.

Laut Ausfchlußurtel vom 18. Dezember 1884 ift das Dokument über die Abtheilung 111. Nr. 3 des im Grundbuche von Gissolk Blatt Nr. 3 verzeichneten Erundstücks für die Gebrüder

a, Friedri Wilhelm Theodor, _b, Johann August Albert Giese eingetragene Post von 12009 4, nämli die

Schuldverschreibung aus dem Erbrezeß vom 15. Juli

1852 nebst Hypothekenbuchs-Auëzug und der FIn- grossationsnote vom 28. Scptember 1852 für kraft- los erklärt und der etwaige Inhaber derselben, sowie alle diejenigen Dritten, welchbe sonstige Recbte an das Dokument haben, mit ihren Ansprüchen auê- gesclofsen. Neustettin, den 12. Januar 1885. Königliches Amtsgericht.

[63014] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Tischlers Hans Matthiesen Meartensen aus Hoyer

erkennt das Königliche Amtsgericht 11. zu Tondern durch den Amtsrichter Martens

für Recht :

Die ¿u Gunsten der weil. Marie Kitrstine Bro- ersen Martensen aus Süder-Seierslcf am 16. De- zember 1861 ausgestellte und am 6. Januar 1862 auf dem Folio des Bâckers Jens Christian Christensen in Süder-Seiersle| im Schuld- und Pfandprotckoll der Tonder-Hoyer- und Scblurharden Tom. III. Fol. 1179 v. protofollirte Schuld- und Pfandverschreibung wird für kraftlos und alle und jede Ansprüche Dritter an Dieselbe werden für er- losen erklärt.

Von Rechts Wegen.

Dondern, den 12. Januar 1885.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung II, Martens,

ARANNA (6300) GBekannimahung. In dem Aufgebotêtermin vom 15. d. Mts. ift durch Urtheil erkannt: daß alle nit angemeldeten Ansprüche und Rechte Dcitter an die auf dem Folio des Satt- lers Johann Hinrih Büll in Suchsdorf im Amts Kronshagener Schuld- und Pfand- protokoll Ti. Fol. 379 für den Räthner Marr Friedri BüU daselbst protokollirte, angeblich bdcim Brande feiner Wohrstelle mit verbrannte O ntt M SQUUaL ao4 ar 7 ; Obligation vom——— -1880 Über 400 25, Februar auszuschließen sind und die gedachte Urkunde für rastlos erflärt wird. Fiel, den 15, Januar 1885. Königliches Amtsgericht. Abth. I.

[630913] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Bäckers Johann Wilhelm Sterneborg in Werth, vertreten durch den Rechts- anwalt Glandorff zu Bocholt, erkennt das König- liche Amtsgeriht zu Bocholt durch den Amts- gerihtêrath Müller für Recht:

Die Urkunde vom 22. März 1832, gemäß derer im Grundbucbe von Werth, Band 11, Blatt 208, Abtheilung II[, Nr. 1 400 Thaler Caution für den evangelischen Armenfonds und die Oftendorf’\{e Familienstiftung in Werth, ex decr. vom 15, Mai 1832 eingetragen sind, wird für kraftlos erklärt.

Bon Rechts Wegen.

[63906]

In der Aufgebotssache Althoff hat das Königliche Amtsgericht zu Werden a. d. Ruhr durch den Amts- richter Schulte-Ufselage am 15. Fanuar 1885 auf den Antrag des Landwirths Johann Althoff zu Eiberg für. Recht erkannt :

Die über die im Grundbuch von Byfang Band 11 Blatt 161 Abtheilung TII. sub Nr. 1 für Wilhelm Althoff zu Eiberg eingetragene Kausgeldforderung von 325 Thlr. gebildete Urkunde vom 3. August 1849 nebst Hypotheken- hein vom 5. August 1851 wird für kraftlos crklärt.

[639011]] Jm Namen des Königs! Vertündet am 19. Dezember 1884.

Hartung, Gerichtsschreiber.

Auf den Anirag des Eigenthümers Eduard Müller zu Braliß und des Rentiers A. Klemer zu Alt- Ranft auf Aufgebot von Urkunden und Kraftlos- erklärung derselben

erkennt das Königlihe Amtsgeriht zu Freien- tvalde a. O. durch den Amtsrichter Dr. Wilke

für Recht :

1) Das auf 197,05 4 lautende Abre{nungsbuch Nr. 2501 der Creditbank zu Freienwalde a. O, aus- gestellt auf den Namen des Rentier August Klemer zu Alt: Ranft, sowie das auf 159,58 4 lautende Quittungsbuch Nr. 458 derselben Bank, ausgestellt auf den Namen des Eigenthümers Eduard Müller zu Bralit werden für kraftlos erklärt.

2) Alle, welhe Ansprüche auf diese Urkunden haben, werden mit diesen Ansprüchen ausae\{lofsen.

3) Dic Kosten werden den Antragstellern auf- erlegt.

Im Namen des Königs!

Verkündet am 9. Januar 1885. Hardiedck, Gerichtsschreiber.

Auf Antrag des Kaufmanns Moritz Pröpping zu Lübbecke, vertreten durch den Rechtsanwalt Lüncke- mann zu Lübbecke, erkennt das Königliche Amts8- gericht zu Lübbecke durch den Am!1srichter Schulte

für Recbt :

Die Hypothekenurkunde über das im Grundbuche von Lübbecke Band 4 Blatt 119 Abth. 111. Nr. 5 für die Gille, den Philipp und den Herz Boas zu Lübbecke laut Rezeß vom 28. Oktober 1840, 13, und 27, Juni, 4. und 20. Oktober 1842, 2. Februar, 20. April und 4, Juli 1843 eingetragene Erbtheil von 2262 Thaler 20 Sgr. 7} Pf. wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotéversahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

[63015]

63010 (V2 (630101) SBefanntmahung.

Auf den Antrag des Nittergute-besitzers und Ritt- meisters a. D. Carl Hermann von Platen auf Köritz bei Neustadt a. D,, vertreten durch den Justizrath Wegener zu Berlin C., Probftstrafe Nr. 6, hat das unterzeichnete Gericht am heutigen Tage für Recht erkannt und verkündet:

Vicjenigen Hypothekendokamente werden für kraft- los erklärt, welche gebildet sind:

a, über die auf dem Rittergute Mebow Band I1V. Blatt Nr. 20 des Grundbuchs der Ritter- güter der Oft-Prignitz Abtheilung Il. Nr. 3 aus dem T heilungsrezesse vom 20. Juni 1776 und dem Jezesse vom 4. Juli 1789 eingetragene Post von 333 Thlr. 8 Groscven Courant;

b, über die auf dem Rittergute Mechow Band I1V.

Blatt Nr. 20 des Grundbuchs der Rittergüter der Ost-Prignitz Abtheilunz 111. Nr. 21 und auf dem Rittergute Gantifow Band I. Blatt Nr. 8 der Rittergüter der Oft-Prigniy Abtheilung Il. Nr. 15 aus der gerihtliben Verhandlung vom 14, Juni 1834 eingetcagene Post von 2020 Thlr. Courant ; _ec. Uber die auf dem vorbezeichneten Rittergute Mechow Abtheilung II[1. Nr. 22 und auf dem vor- bezciwneten Mittergute Gantifow Abtheilung 111 Nr. 19 aus dem Vertrage vom 13, November 1847 und der Nahtrag8verhandlung vom 25. Februar 1850 eingetragene Post von 1000 Thlr. Courant.

Kyritz, den 15. Januar 1885.

Königliches Amtsgericht.

[63017] Bekanntmachung.

O7 y tr o8R V Fol ora M, A Auf den Antrag des Ackerbürgers Mar Neumann 5 nfs

4

e Amtsgericht in Dt. Krone

Des ztiehentlich Kaufvertrage vom E E E nebst Eintragung8vermerk aus Hypothekenrekogni- tions\hein vom 11. März 1841, sowte dem Erb- rezeß vom 15, Mai 1850 bestehende Hypotheken- dotument über die im Grundbuch von Tuetz Nr. 79 Abtheilung TI1. Nr. 1 eingetragene und von dort in das Grundbuch von Tuetz-Hufen Nr. 52 und Tuetz Nr. 19 übertragene Forderung der Geschwister (milie tine, Heinrich Friedrih Wilhelm und dwig Johann Picc:o von zusammen 146 Thlrn. 10 Sgr. 9 Pf. nebst 5 Prozent Zinsen wird für Tcaftlos erfiärt. Dt. Krone, den 14, Januar 1885. Königliches Amtsgericht.

1840

[63018] Oeffentliche Zustellung. Der Bauunternehmer Wilhelm Menzel jun. in Oranienburg, vectreten durch den Recbtsanwal Golde zu Berlin, flagt gegen den Buchhalter Friedrih Voland, früher zu Berlin, Cottbuser Damm 72, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen 2914 M 62 9 nebst 59/6 Zinsen seit dem 1. Iult 1884 für gelieferte Materialien und Arbeiten, bezüglich deren bereits eine Vormerkung zur Erhal- tung des Nets eine Hypothek erwirkt ist, 0. 16 1885 C. K. 7 mit dem Antrage: 1) den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger 2914,62 M. nebst 59/9 Zinsen seit dem 1. Juli 1884 zu zahlen, 2) demselben die Kosten dieses Rechtsstreits und des voraufgegangenen Verfahrens, betreffend den Erlaß einer cinstweiligen Verfügung zur Last zu legen, 3) das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vor- läufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Necbtsstreits vor die siebente Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstr. 58, Zimmer 17, auf

den 30, April 1885, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- riwte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Dittmann,

Geriht8\{reiber des Königlichen Landgerichts I.

Civilkammer 7.

[63020] Oeffentliche Zustellung.

Der Sciffsbaumeister Christian Friedri Wil- helm Schoene zu Cüstrin, vertreten durch den Rechts- anwalt Dr. Lewinski zu Posen, klagt gegen den Scbiffseigner Otto Krahn zu Posen, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Kaufgelderrathe von 1125,00 und Zinsen für einen durþ Vertrag vom 15. April 1883 an den Beklagten verkauften und übergebenen Oderkahn, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung von 1125 M ebst 5% Zinsen seit dem 15. April 1883 zu vero urtheilen. auch das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vollstrecktbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündliwen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf

den 8. April 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwede der öffentlichen Zustcllung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Posen, den 16. Januar 1885.

Klon owski,

Gerichts\creiber des Königlichen Landgerichts.

[62957] Der Herr Necht8anwalt Andrcas Wiemers aus Paderborn ift in die Liste der beim hiesigen Köntg- liben Amtsgerichte zugelaffenen Rechtsanwälte unter Nr. 1 eingetragen. Ahlen, den 12. Januar 1885. Königliches Amtsgericht.