1905 / 207 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Sep 1905 18:00:01 GMT) scan diff

werks, Handels oder sonstigen Berufs, in welhem der (oder die) Betreffende täâtig ist, angegeben werden, also z. B. Strumpfwaren- fabrik, Baumwollspinnerei, Stärkefabrik, Torfgräberei, Material- warenhandlung usw., ebenso für Personen, welche land- oder forst- wirtsaftlich tätig find: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirtschaft oder Fischerei.

Insbesondere foll für Arbeiter und Tagelöhner stets der Arbeits- oder Geschäftszweig angegeben werden, in dem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei -Garten-, Forst-, Baus, Eisenbahn-, Chaufssee-, Hafen-, Kanalarbeiten usw.). i

Dienstboten für häuslihe Dienste und persönlihe Bedienung oder für das Gewerbe sind so zu bezeichnen.

Bei Ehefrauen oder Tö@tern gilt die Besorgung tes Hauss wesens nicht als besonderer Beruf. . ;

Bei Beamten, Lehrern, Aerzten usw. ist die Art ihrer Berufstätigkeit, welhe aus den ihnen verliehenen Amtsbezeichnungen nit immer zu ersehen ist, genau anzugeben, z. B. statt Professor : Universitätsprofessor, mit Unterscheidung der Fakultät, Gymnafial- professor, Professor dec Malerei. Bei Beamten ist der Dienstzweig anzugeben. Für Personen, welche keinen erwerbenden Beruf aus- üben, und aus eigenem Vermögen, von Renten, Pension oder Unter- stüzung leben, ist dies ersihtlich zu machen, z. B. Oberst z. D., Amtsrichter a. D., Rentner, Pensfionär, Auszügler, Altsizer, Leib- züchter, Aus3gedinger, Almosenempfänger usw.

Bei Personen in Beru fsvorbereitung ist dies anzugeben, z. B. Student, Bauschüler usr.

_ Bei Soldaten, desgl. bei Straf- und Besserungs- gefangenen ist kein Beruf anzugeben.

Zu 6. b. Stellung im Hauptberuf. Als Berufsstellnng be- zeichnet man das Arbeits-, Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnis einer Person. Die am häufigsten vorkommenden Beruféstellungen sind

in der Landwirschaft: : A Gutsbesitzer, Besitzer, Oekonom, Eigentümer, Pächter, Adminisirator, Direktor, Verwalter, Inspektor, Volontär, Eleve, Lehrling, Guts- aufseber, Hofmeister, Vogt, Wirtschafter, Wirtschafterin, Nehnungs- führer, Buthbalter, Schreiber, landwirtschaftlicher Kneht, Magd, Tagelöhner, Schäfer, Hirt, sonstiger Arbeiter usw.,

in der Industrie und dem Handwerke: Unternehmer, Fabrikant, Fabrikbesizer, Geschäftsleiter, Inhaber, Inhaberin, Mitinhaber (Kompagnon), Handwerksmeister, Betriebs- inspektor, Ingenieur, Chemiker, Aufseher, Werkmeister, Obersteiger, Steiger, Monteur, Maschinist, Prokurist, Disponent, Buchhalter, Korrespondent, Rechner, Schreiber, Volontär, Geselle, Gebilfe, a n 4 ias Geschäftskutscher, Hauëdiener, Handlanger, sonstiger

rbeiter usw.

im Handels-, Versicherungs- und Verkehrs-

gewerbe: L Geschäftsinhaber, Direktor, Prokurist, Ditponent, Rehnungeführer, Buchhalter, Kassierer, Agent, Neifender, Handlungsgehilfe, Kommis, Verkäufer. Ladenmädchen, Lehrling, Packer, Hausdiener, Geschäfts- kutscher, Fuhrmann usw.,

in der Gast- und Shankwirtschaft:

Gastwirt, Restaurateur, Schankwirt, Hotelbesizer, Oberkellner, Kellner, Koch, Köchin, Portier, Hausdiener, Kutscher, Hausknecht usw. i

u 7. Religionsbekenntnis. Unbestimmte Ausdrücke wie Christ, Protestant sind zu vermeiden. Insbesondere sind auch die Evangelish-unierten, Evangelish-lutherishen und Evangelisch- reformierten zu unterscheiden, und die Alt- oder Separiertlutheraner, Altreformierten, Herrnhuter, Mennoniten, Apostolishen (Irvin- gianer), Baptisten, Presbyterianer, Methodisten usw. deutlih zu be- zeichnen, nicht aber ledigli als Evangelische einzutragen. Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntnis anzugeben, in welchem sie erzogen werden follen.

Zu 8. Muttersprahe. In der Regel bent jeder Mensch nur eine Muttersprache, welche ihm von Jugend auf am ge- läufigsten ist und in welher er denkt. Kinder, welhe noch nicht ensè aug sind der Muttersprache der Eltern, unter Umständen also zwei Muttersprahen zuzuzählen. Dialekte, z B. Plattdeutsh gelten nicht als besondere Sprache.

Zu 9. Staatsangehörigkeit. Einzelne deutsche Staaten sind nicht anzugeben. Reichsausländer erwerben die deutsde Staats- angebörigkeit nur durch förmliche Naturalisation, Frauen durch Verheiratung an einen Inländer. Kindern von Neichsausländern find nicht {on durch Geburt im Jnlande deutsche NReichsangehörige geworden.

Zu 10. Hier sind auch die Militärbeamten, Militärärzte und die auf bestimmte Zeit Beurlaubten sowie die Unteroffiziershüler und Schiffsjungen inbegriffen.

Bei der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern sind nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten- anstalten und UnteroffiziervorsGulen usw. nur die als Lebrer, Erzieher, zur Ausbildung und Aufsicht kommandierten aktiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen.

Zu 11. Als militärisch au€gebildet gelten diejenigen, welhe im aktiven Heere oder bei der aftiven Marine mindestens 3 Monate ge- dient oder als Ersagreservist geübt haben. Hierzu zählen nicht: die dem Heere oder der Marine aktiv Angehörenden, die als dauernd dienstuntauglich Ausgemusterten, die mit Zuchthaus Bestraften, die durch Straferkenntnis aus Heer oder Marine Entfernten und die niht im Besiße der bürgerlihen Ehrenrehte Befindlichen.

5) Erläuterungen zur Ausfüllung des Haushaltungs- verzeichuisses B.

Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämtliher An- wesenden einzutragen, und zwar in folgender, auch für die Numerierung der Zäblkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haus- haltungsvorstand, Ehefrau, Kinder nach ihrem Alter, sonstige An- verwandte, Gewerbegehbilfen, Dienstboten, sonstige Wohnungsgenossen, Schlafleute und andere Anwesende.

Zu Spalte 3. Die Angabe der „sonstigen Stellung zum Pau a ang ov ornae foll zeigen, ob jemand beim Haus-

altungsvorftande in Arbeit oder Dienst steht, oder als Mieter,

Shlafgänger, Gast, Besu, oder einquartierter Soldat u. dgl. an- wesend ist, bei Dienstboten insbesondere au, ob sie für häusliche oder für gewerblihe Verrichtungen gemietet sind.

Zu Spalte 4 und 5. Hier ist für jede männlihe oder weibliche Person eine 1 einzutragen.

Zu Spalte 6. Für jede Militärperson ift außer in Sp. 4 hier auch noch eine 1 einzuschreiben.

Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgekürzt werden, muß jedoch mit der Frage 7 der zugehörigen Zähl- karte A übereinstimmen.

Zum Sluß ift die Zahl der Personen im Haushaltungsverzeih- nisse B aufzurehnen und die Summe einzushreiben. Die Gesamtzahl der Spalten 4 und 5 zusammen muß mit der Zahl der Zählkarten A dieser Haushaltung übereinstimmen.

Königreich Preufßken. Wird vom 1. Dezember Mittags an C/D. Zählbrief Nr. __ wieder abgeholt.

Zählbezirk Nr.__ Volkszählung am U. Dezember 1905. An deu Haushaltungsvorftaud

Herrn (Frau) -Straße (-Plaß), Haus-Nr.

gebe: Inliegend: ausgefüllt

zurüdck 1 DODEIELEN A » Sa. E ______| Haushaltungs- verzeichnisse B

Ansprache.

_ Zur ordnung8mäßigen Ausführung der diesjährigen Volkszählung wird vertrauenévoll Ihre Mitwirkung erbeten. Die E e A und B sollen grundfäßlich vom Saithaltun svorstande felbst bis zum 1. Dezember Mittags ausgefüllt werden. ie dies zu gie en hat, geht aus der Anleitung C auf der Innenseite dieses Umschlags und den hierneben vorgedruckten Mustern hervor. Wir ersuchen Sie, das einliegende Haushaltungsverzeichnis B sowie für jede in Ihrer Haushaltung zur Zeit der Zählung anwefende Person eine: der ebenfalls beiliegenden Zählkarten A auszufüllen. Bei Zweifeln über die Ausfüllung, und falls die Zählpapiere niht aus- reihen, wollen Sie sich zunächst an den Zähler wenden. Dieser ist angewiesen und berechtigt, die Beniligung falscher oder ige Eintragungen zu verlangen oder sie an Drt und Stelle selbst zu be- wirken. Die Zähler sind in ihrer freiwilligen und ehren- amtlichen Tätigkeit von den s a Roden und allen Hausbewohnern durch bereitwillige Auskunft zu unterstützen.

Die gewonnenen Angaben werden uur zu statistischen Uebersihten, niht aber zu steuerlichen und anderen Zwedcken verwertet. L

Die Ortsbehörde.

E. Königreich Preufen.

Volkszählung am 1. Dezember 1905.

Auweisung für die Zähler. (Nebst Muster einer ausgefüllten Kontrolliste F auf folgender Seite.)

I. Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.

§ 1. Zur Durchführung der Volkszählung werden die Gemeinden in Zählbezirke eingeteilt.

2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde oder Zählungskommission ein Zähler und für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. Dieses Ehrenamt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsiht und Eifer die Volkszählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen P ersonen gewonnenen Nachrichten ift das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu statistishen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwedcken benußt werden.

§ 4. Dem Zähler liegt die Auêteilung, Wiedereinsammlun

und Prüfung der Zählbriefe C/D sowie die Aufstellung der Kontroll» liste F ob.

__ Er muß vor allem dafür sorgen, daß jede Haushaltung seines Be einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen

äblpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahrbeitsgemäß aus- gefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen.

99 Der Zähler empfängt diese Anweisung E, zwei Kontroll- listen F und die für seinen Bezirk mutmaßlih erforderlihe Menge von Zählkarten A, Haushaltungsverzeihnifsen B und Zählbriefen C/D mit Anleitungen C. Leßtere sowie zwei Muster ausgefüllter Zähl- papiere A und B find auf dem Umschlage des Zählbriefes C/D abs» gedruckt. Aus diesen Zählpapieren hat sih der Zähler zunächst genau zu unterrihten, wer und wie und wann gezählt werden soll. Wenn ' ibm die örtlihen Verhältnisse seines Zählbezirkes und die darin be- findlichen gen nicht \{on bekannt sein follten, fo hat er fh hierüber durch die Ortsbehörde oder Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen. ;

IT. Austeilung der Zählpapiere.

1) Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und andern Wohnstätten.

d 6. Die Zählbriefe C/D find vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familiemeen oder des Vorstehers der Anstalt zu beschreiben und in die Kontrolliste F einzutragen (vergl. § 16).

Fn den Zählkarten A und Verzeichnissen B sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben auf der Adresse der zu- gehörigen Zählbriefe C/D auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungévorständen überläßt, hat er leßtere auf diese notwendige Üebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.

& 7. Die Austeilung der Zählpapiere is vom 28. bis 30. No- vember von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember voraussihtlich in der Haus- haltung Anwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten A zu bemefsen.

Die ausgegebenen Zählkarten A und Verzeihnisse B find auf jedem Zählbriefe bei der Adrefse links unten zu vermerken.

In jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit be- sonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft is ein Zählbrief zu eben, enthaltend die erforderliche ah von Zäblkarten A und ein Pausbaltungbverzeichnis B (vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1). Befinden

ch in einer Wohnung oder einem Wohnraume zwei oder mehr Haus- haltungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.

Größeren Hautébaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nah Bedarf zwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisse zuzustellen (vergl. eAnleitung C“ Ziffer 1 sowie § 10). Reichen die Zäblpapiere nicht aus 10 hat si der Zähler an die Ortsbehörde (Zählungskommission) zu wenden.

8 8. Bei Abwesenheit des Haushaltungsvorstandes if der Zähl- N q ein erwahsenes, des ees Mitglied der A rbaras zu

adigen.

Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) niemanden an, so wird er den Zäblbrief an Hausgenofsen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Sind die Mitglieder einer Haushaltung zur Zeit niht in der e anivesend, so ist auch die Haushaltung als solhe nicht zu zählen.

Die Empfänger der Zählbriefe sind über das Ausfüllen der Zähl- papiere, soweit nôtig, mündlich zu belehren und darauf L er zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom 1. Dezember, Mittags 12 Uhr an, zur Abh ol Ung bereit- zuhalten ift.

9. Der Zähler wird fich darüber vergewissern, daß er kein bewohntes Gebäude und keine Haushaltung übergeht, E daß au diejenigen Haushaltungen oder einzelnen Derioun Zählbriefe erhalten, welche in solhen Gebäuden wohnen oder \sich aufhalten, die gewöhnlih niht zu Wohnzwecken dienen (wie Kranken- oder Gefangen- anstalten, Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirhtürme, Magazine, Squlen, Dienstgebäude von Behörden, Stallgebäude, Scheunen, Garten- und Weinbergshäuser usw.).

Ferner find Zählbriefe zur Ausfüllung zu gen auf Schiffen,

asser innerhalb des

z Kähnen, en, Schiffmühlen, welhe auf dem Zäblbezrks licgen oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages

anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernahten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelten, Wagen usw., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Üebernahten dienen (für Feld-, Wald-, Straßen-, Eisenbahn- und andere Bauarbeiter, Wächter, Des, reisende Handwerker, Schauspieler, Tierbändiger, Musikanten, unstreiter und sonstige Schausteller, Markt- und Meßleute usw.).

2) Bezüglich der Anstalten.

8 10. Menn in einer Anstalt Verwaltungs-, Aufsichtsperfonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält jede einen Zählbrief mit besonderer Nummer, während für die übrigen Insassen mit dem Anstalt8personal ohne eigenen Haus- Sie LIIeS ein Zäßlbrief bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung C"

iffer 1).

Im Kopfe des Haushaltungsverzeihnisses ist die Art der Anstalt jz. B. „Kaserne“, „Krankenhaus“, „Gasthof“, „Gefängnis“, „Stift“ usw. anzugeben.

Die Besißer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gast- und Herbergswirte sind ferner darauf hinzu- weisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernahtenden oder von der Neise früh ankommenden Gäste recht- zeitig um die erforderliße Auékunft über ihre Person erfuchen.

8 11. Die Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen ; die Kasernen usw. sind wie Anstalten zu behandeln 10).

Die in Lazaretten, Arrefthäufern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden oder ein- quartierten Militärpersonen sind dort zu ¿ählen.

Die in der Zählungsnaht auf Wache befindlihen Militär- personen werden in ihren Quartieren gezählt.

T3. Einsammlung der Zählpapiere.

1) Zeit der Einsammlunug.

912 M der Wiedereinsammlung der Zäkblbriefe hat der Zähler um 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen und fie bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden.

2) Prüfung der Zählung im allgemeinen.

13. Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählbriefe und Karten auf ihre Vollständigkeit und ihren Inbalt an Vrt und Stelle durhzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lassen, nôtigenfalls dies selbst zu tun.

Insbesondere ist die rihtige Beantwortung der Fragen 6 (Beruf) und §8 (Muttersprache) zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berihtigen ;" bei zweifelhaften Angaben über die Muttersprache hat er besondere Ermittelungen, nôtigenfalls unter Zuziehung der Ortspolizei, anzustellen. Ginen verlorengegangenen Zählbrief wird er ersegen und für dessen nahträglihe Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungsverzeihnis B vom Haushaltungs- vorstande niht unterschrieben, so kann der Zähler dies tun.

__§ 14. Die Zahl der Zählkarten A und deren Angaben müfsen mit den Einträgen auf dem view B stimmen, und alle Per- sonen, welhe in der Wohnung der Haushaltung sowie in den dazu gebörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts, oder Bodenräumen usw. übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren, müssen auf- genommen sein.

§ 15. Trifft der Zähler beim Einfammeln in einer Hauskaltung niemanden an, und ist für leßtere bei Hauegenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief niht hinterlegt worden, fo füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerke aus und untersreibt fie, vorbehaltlih ihrer etwaigen Natlieferung dur den Haushaltungsvorstand.

TIV. Führung der Kontrollifte F.

§ 16. Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste F nah nebenstehendem Muster. Für jeden Zählbrief, d. h. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu adtende einzellebende Person und jede Anstaltshaushaltung ift eine Zeile be- stimmt, und ¿war in der Neibenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 1 und 2 der Kontrolli:e find sämtlihe bewohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnlich zu andern als Wohnzwecken bestimmt sind, sowie sonstige festitehende oder bewegliße Bau- lihkeiten usw. in seinem Zählbezirk, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind, einzeln zu verzeihnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen und deren Lage nah Wohn- pla, Oristeil, Straße und Hau3nummer genau zu bezeihnen.

Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:

1) jedes freistehende Wohngebäude, i

2) jedes zu Wobnzwecken bestimmte Gebäude, wenn au mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindli, sobald es von diesem dur eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungêwand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Haus- nummer, so ist dieje so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen.

Gebäude, welche zwar bewohnt find, für gewöhnlih aber nicht zu Wohnzwecken dienen (vergl. § 9), find nah ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten nach ihrer Art (z. B. Bude, Stif, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.

Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem leßten Zählbriefe der Liste einzeln einzutragen, und zwar ohne laufende Nummer, da für sie kein Zählbrief ausgegeben wird. Sie werden am Schlusse der Kontrollifte ihrer Zahl nah in die Uebersicht der Gebäude unter 2 eingetragen.

In der Spalte 3 der Liste sind die Namen solcher Haushaltungs- vorstände, welche in demselben Gebäude wohnen, ecinzuklammern, sodaß füc jedes einzelne Gebäude erfihtlich ist, welhe Haushaltungen darin befindlich sind. Das in die Spalten 4 bis 6 Einzutragende ift den Haus3haltungsverzeihnifsen B zu entnehmen.

Fn die Spalte 7 werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. über verlorene, ersegte oder nachträglih aufgestellte Zählpapiere, oder wer die Zäblpapiere ay Stelle des Baudbaliungévoritands in Empfang genommen hat. usw.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

8& 17. Nath vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, erforderlihe Crgänzurgen und Bes richtigungen alsbald nah dem Stande vom 1. Dezember zu bewirken, die Summen in der Kontrolliste F zu ziehen und diese abzuschließen. (Vergl. das Muster auf folgender Seite.)

Sodann hat er die am S@hlufse der Liste erforderte Zusammen- stellung nah dem Reli ionsbekenntnifse dadurch zu mahen, Zas er aus den-Zäblkarten die Zahl der zu- ten verschiedenen Bekenntn fen ge- böôrigen R sorgfältig herau8notiert, ohne die Zählpapiere aus ihrer Zusammgehörigkeit zu bringen.

8 18. Der Zähler hat eine Reinschrift der Liste F zu fertigen, für welhe das zweite Formular beftimmt ist. Demnächst sind Ent- wurf und Reinschrift durch Unterschrift zu i e dgn und nebft den nah der Nummernfolge geordneten Zählbriefen und den übrig- Ee Zählpapieren bis zum 6. Dezember d. I. an die Orts- ehörde oder Zählungskommission zurückzugeben.

8 19. In zweifelhaften Fällen wolle der Zähler \sich an die Ortsbehörde oder die Zählungskommijsion wenden, von welcher er seinen Auftrag empfing.

Die Ortsbehörde.

für den Zähler Herrn Stadtgemeinde

Königreich Preufen. Volkszählung am L. Dezember 1905. Kontrolliste

betreffend deu Zählbezirk Nr.

im Zähblorte { Landgemeinde M | Gutsbezirk

Nähere. Bezeichnung der

zum Zählbezirke gehörigen

Straßen, Häuser, Orts-

teile, Wohnpläge.

Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen

Haushaltungsvorstände oder Bezeihnung der Anstalten,

angehörige] Bemerkungen.

Zählbriefe au3gegeben wurden.

2 Wohnstätten. ËL Hausnummer ZE Angabe Me Lage oder andere S= nach Bezeichnung 2 Straße und Ortsteil, der E Wohnplaß. Baulichkeit. es c |

1; | 2.

P [G0 DO) tent

9) Unbewohnte Wohnhäuser :

PRE S L R: A E E E It O T t 2 Cg. C TCIOERE - e E A e br D Be E

| usw.

Der Zählbezirk E dus nhäuser und audere bewohn Etn "Baulichkeiten. 1) Bewohnte Wohnhäuser

2) Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die ) für e bnlich zu anderen als Wohn- zwecken dienen

4) Bewohnte Hütten, Bretterbuden, Zelte C a a 5) L haite Wagen, Sthiffe, Kähne, Flöße usw. . E

Hauptsumme .

Anhänger der uuntenstehenden Gusammenstellung für

Neligionsgemeinschaften. Aus den Zählpapieren A oder B

Zahl der Deo

Gemeindezwedcke. zu entnehmen.)

1) Evangelis{-unierte 9) Evangelisch-lutherische . 3) Evangelisch reformierte 4) Andere Evangelische

5) Katholische

Zusammen |—

Saushaltungen. 1) Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Perjonen . .«-+++* 9) Einzellebende Personen mit besons- derer Wohnung und eigener Haus- wirsdaE wen 3) Gasthôöfe, Gasthäufer, Herbergen u. dergl. mit einlogierten Gästen . « «\— 4) Andere Anstalten aller Art . «_-_-\—

Zusammeu |—

F. Muster einer ausgefüllten Koutrolliste F. Königreich Preuften. Volkszählung am 1. Dezember 1905. Kontrollifte

für den Zähler Herrn Wolff

bezirke gehörigen Straßen, Hâuser, {4 Wohn

Ortsteile, Wohnpläte.

Bezeichnung der Gebäude oder

7) Andere und unbekan

Zusammen be ih der gegebenen ber 1905 abgeschlosen.

Unterschrift des Zählers

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und ten Dezember 1905.

Diese Kontrolliste ha Anleitung gemäß ausgefüllt

ten Dezem

sassen von An k t a eil- E Pflegeanstalten, Altersversorgungsansftalter, Ge- fängnifse, Strafanstalten, Kasernen, Arresthäuser, Klôster, Hexrbergen, Gaîthöôfe usw.) ohne eigene Hauswirtschaft bilden eine selbständige Hausbaltung. Vorsteher oder Verwalter solcher Anstalten bilden deren

er Ortsbehörde oder

Unterschrift d Z Mitzlied der Zählungskommission

eines Mitgliedes

betreffend den Zählbezirk Nr. L

| ee im] Zäblorte andgemeinde - S Gutsbezirk Marwitz

Nähere Bezeichnung der zum Zähl- | E Marwiß \

Kreis Landsberg Land gehörigen Gebäuden Nr. 1 bis 7 und zwei unbewohnten

elbst, d. i. der Gutshof mit zu

äusern.

wenn erforderli, eine

L sonstigen Wohnstätten. É Haushaltungsvorstände angehörige Bemerkungen. usnummer S Angabe der Lage E oder Bezeihnung der Anstalten, 25 Straß m Ortsteil s fis. melde B“ E N i 4 it Zählbriefe ausgegeben wurden. S Wohnplag. Bauli(hkeit. S L 1 Ffffland, Domänenpätter 1 | s gi Pferdestall Lehmann, Knecbt ; 2, ö ägerhaus Gießmann E 3. 8 x Dobberstein 1 4. | Deputantenhaus 2 5. s —— Nicht angetrofes, 22 8 ; 6. | Tagelöhnerbaus, Dorfstraße i selbft au8gefü T 5 s o 8. | Schmiedehaus 5 : | 9. | Familienhaus 6

| Herrschaftl. Wobnhaus

z. Z. unbewohnt

| Schnitterhaus |

Der Zählbezirk enthält :

Wohnhäuser und andere bewohnte ia Me t iebteiten.

1) Bewohnte Wohnhäuser. « « « « - L

2) Unbewohnte Wohnhäuser . . . « - 3) Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die

für öhnlich zu anderen als Wohn- weg Me s

Hauptsumme .

nger der untenstehenden [lung für Gemeindezwecke. zu G

Religionsgemeiuschaft

(Zusammenste Aus den Zählpapieren

1) Evangelish-unierte . 2) Gvangelish-lutherishe . -

4) E Hütten, Bretterbuden, Zelte usw i; ; ;

_—_—

3) Evangelisch-reformierte 4) Andere Evangelische

5) Bewohnte Wagen, Sciffe, Kähne, Se U e eo a o

5) Katholische

Zusammen

7) Andere und unhek

Saushaltungen. 1) Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen «+6 92) Einzellebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft 3) Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen u. dergl. mit einlogierten Gästen . 4) Andere Anstalten aller Art .

Rall oll

Zusammen

Diese Kontrolliste habe ih der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am 5. Dezember 1905 abgeschlossen. Unterschrift des Zählers :

Diese Kontrollifte ist von uns geprüft und

Marwitz, den 8. Dezember 1905. Unterschrift der Ortsbehörde

ian worden.

Zusammen

oder eines Mitgliedes der Zählungskommission.

| Jffland.

Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1905,

Anweisung für die Behörden. Am 1. Dezember 1905 findet im Deutschen Reiche eine Volks-

¿blung statt, deren Leitung für Preußen dem Königlichen Statistischen S zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volkszäblung | ift eine Ermittelung der bewohnten und unbewchnten Wohnhäuser sowie der sonstigen bewohnten Baulichkeiten verbunden. Zur Auf- nahme dienen die Zählkarte A, das Haushaltungsverzeihnis B, der Zählbrief C/D mit der Anleitung C, die Anweisung E für die Zähler, die Kontrolliste F und die Ortsliste G.

L. Wer und was ift zu zählen? 1) Die Volkszählung bezweckt, die Zahl und einige persönliche

Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung sowie die Zahl der Wobnstätten zu ermitteln.

2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus den in der

Nat vom 30. November auf den 1. Dezember 1905 innerbalb jeder Stadt- oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirks ständig oder vorübergehend anwesenden Personen.

Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß die

Lebenden, also die vor Mitternacht Geborenen und die nah Vêitter- naht’ Gestorbenen mitzuzählen sind,

Personen auf Schiffen oder Fahrzeugen im Gebiete dcs preußischen

Staates werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet.

Während der bezeichneten Nacht auf Reisen oder sonstwie unter-

wegs befindlihe Personen, einschließli der auf Schiffen oder Fahr- zeugen in Fahrt werden dort gezäblt, wo sie zuerst ankommen.

3) Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haus-

baltung zu Haushaltung.

4) Was zu ermitteln ist, geht aus der anliegenden Zäblkarte A

und dem Hauébaltungsverzeichnisse B hervor.

5) Als Wohnstätten werden in die Kontrolliste F die be-

wohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnli andern als Wohn- zwecken dienen, sowie sonstige feststehende oder beweglihe Baulich- feiten aufgenommen, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind.

Ix. Wie ift zu zählen? A. Mitwirkung der Bevölkerung. 1) Als oberster Grundsay gilt, die Bevölkerung bei der Zählung

elbst mitwirken zu laffen und die Haushaltungsvorstände zu vers leiten, die über die Personen ihrer Haushaltung verlangten Nah- weise auf den Zähblpapieren tunlichst selbst zu liefern.

2) Zur Erhebung über die einzelnen Personen dienen die Zähl-

farten A und das Haushaltungsverzzichnis B.

3) Vorgenannte Formulare in entsprechender Anzabl bilden den

nbalt des Zäblbriefs C/D. Auf dessen Außenseite befindet sich die Ae des D nhaltungsborstandes, an welchen er gerichtet ist. Die übrigen Teile der Außenseite enthalten Muster einer ausgefüllten Zählkarte A und eines Haushaltungsverzeihnifses B, die Innenseite die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Zäblpaptere

4) Für jede Haushaltung ist ein sol&er Zäblbrief bestimmt. Die Ait Dit für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungss,

aushaltungsvorstand, sofern sie nicht in der Anstalt einen eigenen

uéstand besitzen. Ebenso sind einzellebende Personen mit besonderer “pre Ee Hauswirtshaft als Haushaltungsvoritände ans zusehen. Die auf Wache befindlichen Militärpersonen werden in ihren Quartieren gezählt.

B. Obliegenheiten der Gemeinde- *) (Orts-) Behörden.

a. Allgemeines. Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde-

rté-) Beböôrden und foll möglihst unter Verwendung freiwilliger Sbler stattfinden. In den Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung liegt die Volkszählung dem Magistrat und der ab aare mag gemein- shaftlich ob. In den Landgemeinden und i : Polizeiverwaltung nicht in den Händen der Gemeindebehörden liegt, haben die Polizeibebörten nach Anleitung der Kreisbehörden Beihilfe zu leisten. Ueber die von der Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; fie dürfen ohne be-

utsbezirken, wo die

sondere Genehmigurg der Staatsregierung nur zu statistischen Zus

fammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benußt werden.

b. Bildung vou Zählunrgskommisfionen.

Zur Ausführung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, L n besondere Zäblungskommission gebildet.

2) Zu diesem Ehrenamte sind solhe Personen zu bestimmen, wel(e die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sowie bereit sind, an deren richtiger Ausführung mitzuwirken und die zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besißen, auch die örtlichen

erhäâltnifse kennen. ; v 3) ae Zählungskommission muß bis zum 9. November d. Is. gebildet sein. , E S

4) Die Aufgabe der Zählungskommission oder soast der Ortsbehörde besteht bauptsächlich n: :

a. Einteilung des Gemeindebezirks in Zähblbezirke,

b. Ernennung und Anweisung der Zähler, 5 L :

c. Prüfung und etwaige Berichtigung der au8gefüllten Zählpapiere, Aufstellung der Orts liste & und Beförderung des gesamten Zäbhlurgs- materials an die Kreisbehörde bzzw. an das Königliche Statistische Landesamt, sofern es von diesem unmittelvar der Ortsbehörde zu-

gesendet worden war. e. Einteilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke.

1) Die Volkszählung muß in abgegrenzten Zählbezirken erfolgen.

5 Die Zäblbezirke isen in der Regel niht mehr als 40 Haus- baltungen umfassen und sih an die in der Gemeinde bereits bestehende Einteilung dergestalt anschließen, daß für jeden größeren Ortsteil oder Wohnplatz ein oder mehrere besond L u e gebildet werden. Was cin Wobhnplat ist, ergibt sih aus der Ziffer e 4. Liegt ein Teil der Gemeinde (des U in einem anderen Kreise (Ober- amte) als der Hauptteil, jo wird er in dem anderen Kreise gezählt, muß aber unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk be- handelt und so in der Kontrolliste F angegeben werden; jedo ist zu beochten, daß cin solcher Gemeindeteil nicht doppelt gezählt wird. Ebenso, wenn ein Teil der Gemeinde einem anderen Reichstags8- wablkreise angehört als der Hauptteil, oder au erhalb der Po grenze liegt, müssen diese Teile besondere Zählbezirke bilden und im Kopfe der Zählerkontrollisten F nah ihr:r besonderen Zugehörigkeit deutlich

i den.

He bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige dewohnte Baulichkeit darf übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf que usw. ankernden Fahrzeuge zugerehnet werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde.

Bei der Einteilung der Jblbenrte ift zuweilen auf die Be- renzung der Ortschaften, Flecken Dörfer, Kirchspiele, Weiler und Ponstigen Wohnpläße wenig Rücksibt genommen worden; man hat vielmehr nach den Abschnitten gezählt, welche die \sih kreuzenden Straßen, Wege, Stege usw. bilden, und das, was von einer Gemeinde außerhalb eines solhen Dreiedcks, Vierecks usw. an bewohnten Grund-

*) Unter Gemeinde- (Orts) Behörden sind bier und weiterhin die Vorstände der städtishen oder ländlichen Gemeinden sowie der

Gutsbezirke zu verstehen.

Ee MERE S L E M A MENE Y METVE B N R E PO D A T