1905 / 238 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Oct 1905 18:00:01 GMT) scan diff

und die Entwickelung des Bergbaues in den Schuß- gebieten. Der Redner wies darauf bin, daß in kolonialen Kreisen der Vorwurf eines Mangels planmäßiger Erschließung der Schuß- ebiete erhoben werde, und führte aus, daß dies nicht zutreffend sei, oweit die Uagunst der allgemeinen wirtshaftlihen und politischen Ver- hältnisse überhaupt die Ershließung zugelaffen habe. Sowohl amtliche wie private Kreise sind emfig an der Arbeit gewesen. Von Reichs wegen waren in Ostafrika und in Deutsh-Südwestafrika Bergbeamte und Geologen tätig. JE Togo und Kamerun ist die Ausfendung je eines Geoflogen bes{chloffen. In Ostafrika sind auf dem JIrambayplateau und im Ikomagoldfelde Goldlagerstätten ers{lofsn und follen in Abbau genommen werden. Die Glimmerlagerftätten im Uluguru- Gebirge und die Granatfunde zu Luisenfelde fteben in Gewinnung. In Dezutsh-Südwestafrika baben der Herero- und der Witboi-Aufftand die geplanten amtlihen Arbeiten, die zurähst besonders der Wasser- ershließung und der Auffindung von Steinkohlen dienen sollten, ge- hindert. Die Otavi-Minen aber werden in Betrieb genommen werden, sobald die Eisenbahn bis dorthin vollendet sein wird. Zur Aus- beutung der Sorab-Kupfererzlagerstätte ist eine Gesellshaft gebildet worden; die Otjisongati-Kupfererz!agerstätte bietet gute Aussichten nah Wiederherstellung der Rube; ebenso wird alédann das Gibeon-Diamant- Syndikat die Blaugrundstellen in Untersuhung nehmen. Der Marmor von Etusis wurde in Berlin untersucht; er ist klar und wirkt äußerlih trefflih, Tremoliteinlagerunzen aber schädigen die Festigkeit; vielleiht zeigt er in der Tiefe günstigere Zusammenseßung. In Kamerun iad bei Logobaba unweit der Küste fünf Ecdölquellen gefunden und in Untersuhung genommen worden. Ia Togo liegen Anzeichen für Golderzlagerstätten vor; Kalfkstcia und Glimmer stehen an. Kaiser-Wilbelmséland wurde in den östlihen Flüfsen Goldgehbalt fest- estellt. Dies sowie der Umstand, daß Anzzichen für Steinkohle, Platin, isenerze und Kupfererze gefunden worden sind, laffen die Aussendung weiterer Forshungêéerpeditionen wünschenëwert und aussihtsvoll er- scheinen. Am meisten ist bis jeßt in Schantung geschehen, wo der Steinkoblen- und Goldbergbau in erfreuliher Entwickelung fih be- findet, auch Eisenerze die Grundlage für eine örtlihe Eisen- industrie bieten. Diese chinesishe Provinz zeigt uns fklar, was unseren Schußzgebieten fehlt: die Verbindung des Innern mit der Küste durch Eisenbahnlinien. In Deutsh-Südwestafrika ist eine Bergordnung zur Einführung gelangt; für Kamerun ist sie ge- plant zur Herstellung sihererer Nechtsgrundlagen des BVergbaus. Dot nicht nur auf die Schußzgebiete dürfen sih die Arbeitsleistungen erstrecken, auch in der Heimat muß gearbeitet werden an der zwedck- mäßigen Ausbildung der für die gzologishe und bergbaulihe Ent- wickelung der Schußgebiete geeigneten Kräfte. Zu diesem Zwecke sind {on Vorlesungen an einigen Universitäten und Technishen Hochshulen, insbesondere auch an der Bergafkfademie zu Berlin eingerihtet worden. Die Vereinigte Geologishe Landezanstalt und Bergakademie zu Berlin, die hon zablreihe Geologen in die Kolonien beurlaubte, hat ein Kolonialmuseum und eine Auskunftétstelle für Kolonialgeoloaie und Auslandsreisen errihtet, wo Beamte und Privatleute sich Rat und Belehrung bolen können. Der Legationssekretär bei der chinesishen Gesandtschaft in Berlin Dr. O. Franke bielt sodann einen Vortrag über die politische dee in der oftasiatischen Kulturwelt. Unter der oft- asiatishen Kulturwelt baber wir, so führte er aus, im wesentlichen den Wirkungsbereih der chiresishen Kultur, d. h. der von Confucius gesammelten und der Nachwelt überlieferten uralten Weisheit zu verstehen, deren leßter Ursprung fih unserer Kenntnis entzieht. Diese Weisheit besißt eine große ftaats- und gesellshafts- bildende Kraft, dur die sie ein wihtiger Faktor in der Entwickelung aller ostasiatiihen Völker geworden ist. Jene Kraft berubt ihrerseits wieder in der politishen Idee der confucianishen Lehren. Nat dieser dee ist der Staat eine von Gott gewollte und nah göttlihem Willen geleitete Einrichtung; er umfaßt die gesamte Erde und die gesamte Menschbeit ; an seiner Spitze steht der irdische Vertreter Sottes oder, wie es in den chinesishen Terten heißt, des Himmels, der im göôtt- lien Auftrage diz Menschheit beherr!cht und fi: im Sinne dieses Auftrages leitet. Der Auftrag aber besteht aussließlich in der Förde- rung und Beglückung des Volks; erfüllt der Herrscher diesen Auftrag nit, so verwirft ihn der Himmel, und der Auftrag erlischt. Die oftasiatishe Staatslehre hat hieraus ein Gese weitgehendzr Verant- wortung des Fürsten hergeleitet: wie man das Gedeihen der Volks3- woblfahrt seinen Tugenden zuschreibt, so sucht man bei Unglück und Niedergang den Grund zunächft in seiner s{hlechten Regierung. Mit- bestimmend für die Stellung des Fürstzn kommt das Gescß der Pietät und Tradition den Ahnen gegenüber hinzu, das aber nicht bloß für ihn, ondern auch für das Oberhaupt jeder Familie gilt. wie denn übzr- haupt die Familie das Abbild des Staates im Kleinen ift. Der chinesfishe Staat stellt sih also dar als eine Caesarcvapie, d. b. als eine Gemeinschaft, tie zugleih Staat und Kirche ift. Und ¡war ift diese Caefaropapie nationallos oder universalistisch, die Verkörperung einer imperialistishen Idee, wie die Geschichte sie auch in anderen Kulturkreisen kennt. Aber der hinesi‘he Universalismus überragt alle anderen ähnlichen Svsteme an Verbreitung und Dauer, und wird an Einfacbheit, Folgerihtigkeit und sittlicher Größe von feinem übertroffen. Seine innere Shwähe wurde aber den Chinesen offenbar, als sie mit der Kultur des Abentlandes in Berührung kamen. Der Reform- oder Neuconfucianiëmus erfaßte zuerst die veränderte Weltlage und erkannte das Verkebrte des ethish-politishen Universalismus, der nur durch falsche Auslegung der confucianishen Lehren entstanden war. Confucius, so erfläârie er, batte rit die mens{hlih- politische Herrshaft über die Welt gelehrt, sondern die göttlih-ethishe; einbeitlih war die Menschheit nah ihrem inneren Wesen und nach ibren sittlihen Idealen, niht aber nah ibren politishen Formen. So girg aus dem Universalismus der nationale Irdividualftaat hervor, ein Prozeß, den Japan längst beendet batte, als China damit begann. Dieser Wand-1 in der politishen JIdee- der ostasiatishen Kvulturwelt hat aber die l-§tere feineëwgs in eine geiftige Abbäagigkeit vcm Aben-lande gebradt, Chinesen und Japarer |cheinen im Eeg?nteil von der Ueberlegenheit ihrer Weltauffaffung um fo fester, überzeugt zu werden, je näher sie die abendlänticke Kultur kennen lernen. Sie glauben, daß das Eesey der Pictôt und Tradition sowie die St:llung des Fürfien als vornehmsten Trägers der gött- liden Weltordnung das sittliche Fundament ven Staat und Gesellsh=ft befsec sidere, als die verfeinerten Rechtssysteme und die firhliden Dogmen tes Abendlandes. Wir brauchen in diesen Verhältnissen nicht notwendig eine Gefahr „zu sehen und sollen uns voa der großzügigen Weltanckbauuxg des Confucianismus rit beschäâmen lassen, vielme:r das gesamte geistige Leben der Menschheit einheitlich würdigen. Hierzu gehört aber

als Hüftieug au ein gründlihes Verstehen der ostasiatischen Kultur, *

wie es nur durch die wissenshaftlihe Sinologie erreiht werden kann. Da aber, so {ließt der Redner, die deutshen Universitäten ibre Pforten der Sinologie bisber vershloss-n haben, so ift die deutsche Wissenschaft auf diejem Gebiete von bedauerlider Nükständigkeit. Ein letzter Vortrag von Hafenarzt, Physikus Dr. Not (Ham- burg) behandelte die Tropenkranfkheiten im Seeverkehr: Die Häufigkeit der Tropenkrankbeiten auf den Handelsschiffen wtrck durh folgende Zablen veranshauliht: Es sind in den legten zehn Jahren auf den Reisen der in Hamburg verkehrendcn Schiffe bei ten Be- faßungen durschnittlich jahrlih vorgekommen 12 Fälle von gelbem Fieber, 24 Fälle von Beriberi, 22 E: krankungen an Dvserterie, 21 Skor- butfälle und beinahe 700 Malariafälle. Unter den Reisenden auf den Pasfagierschiffen, die Lamburg erreiht baben, kamen jährli 250 Malariafälle, 10 Fälle von Schwarzwasserfizber, 17 Fälle von Dyvsenterie, 7 Fälle von Beriberi vor. Dazu kamen einige Fälle von seltenen Tropenkrankheiten, einige Lepra-, Pest- und Cholcrafälle auf diesen Reisen. Im ganzen entfielen auf 1209 von Paffagierdamnpfern auêgefübhrie Reisen von durhschnittlich je 80 Tagen Dauer 54 000 innere Erfrinkungen, somit auf jede Reise durchschnittlich 45 innere Krankheitsfälle, darunter durchschnittlih 10 s{werere Erkrankungen. Genügen die Ginrihtungen on Bord den Anforderungen für die Krankenfürsorge, wie wir sie auf Grund dieser Zablen erheben müssen ? Bei der Beantwortung dieser Frage werden nur die Passagier-

shife zu berücksihtigen sein, denn die gewöhnlihen Frahtschife können unmögli mit dem ganzen Apparat ausgerüstet werden, der nah unseren heutigen Anforderungen zur Behandlung S{hwerkranker an Bord gehört. Man kann drei Arten von Pafsagier- schiffen untersheiden, nämlich die Auswanderersciffe, die übrigen der Beförderung von Zioilpersonen dienendzn Pafsazierdampfer und drittens die zu militärischen Trantporten geharterien Handelsdampfer. Die leßtere Kategorie wurde vom Redner niht in die Erörterung einbezogen. Die geseßlichen Anforderungen, die in bezug auf die Krankenfücsorge bzi den beiden erften Klafsen von Paffagier- schiffen gestellt werden, sind durch das Reichsgeseß über das Aus- wanderungêwesen und durch die Seemannsordnung geregelt. Die Bestimmungen können im allgemeinen als billigen Anforderungen entsprechend bezeihnet werden bis auf den Mangel von Vor- shrifien über eine besondere Vorbildung der Schiffsärzte für ibren Beruf und den Mangel einer Ausrüstung, die die Anwendung der modernen Methoden zur Erkennung der wichtigsten Tropenkrank- heiten auch an Bord ermöglicht. Für die wichtigste Tropenkrankheit ¿. B., die Malaria, ift die mikroskopishe Untersuhung des Bluts nah unseren beutigen Anfichten in allen Fällen unbedingt erforderlich. Sonst bleibt der Arzt über die Behandlung fieberhafter, in den Tropen erworbener Erkrankungen in einem heutzutage unzuläfsfigen Grade von Unsicherheit. Vor 25 Jahren, vor der Entdeckung der Malaria- varasiten, war dies wohl entshuldbar, es führte aber dazu, daß man damals alle möglichen fieberhaften Krankheiten, tropishe wie einheimisthe, ¿. B. au den Typhus, mit Malaria zusammenwarf und verweselte. Wir können uns einen Tropenarzt heutzutage ohne Ausrüstung für mifkrosfovishe Blutuntersuhung gar niht mehr denken. Tatsächlih wird auch weder von der Kolonialabteilung noch von dem Oberkom- mando der Shußztruppen ein Arzt in die Tropen geshickt, der nit in der Regel in Hamburg im Institut für Schiff3- und Tropen- frankheiten eine besondere Auébildung genossen Hätte und mit allen modernen diagnostishen Hilfsmitteln ausgerüstet wäre. An Bord der Passagierdampfer, die mit den Tropen verkehren, fehlt überall noch eine solche Ausrüstung, und die Schiffsärzte unter- zieben si nur in seltenen Fällen einer besonderen Vorbildung für ihre Reise in die Tropen, obwohl au ibnen im Hamburger Institut Gelegen- heit dazu gegeben ift (Kurse von dreiwöhiger Dauer). Deshalb find gerade an Bord folgenschwere Verwetselungen ¡wishen Malaria, Typhus und anderen fieberhaften Krankheiten durhaus nichts Seltenes. Auch die Betriebskrankheiten der Seeleute, z. B. die Hißschlagfälle und Er- \chövpfung8zuftände der Feuerleute, die von dem, was die jungen Aerzte in dieser Richtung vie t bisher an Land beobachtet haben, fo ganz abweihen, und die‘ ganze fomplizierte Bauart und Betriebs- organifation eines großen mcdernen Dampfers, die der Schiffs- arzt zur Beurteilung der hbyvgienishen Verbältnisse an Bord enau fernen muß, erfordern eine besondere Vorbildung der Swiffsärzte für ibre verantwortungêvolle Tätigkeit an Bord. Man hat gegen diese Forderung den Einwand erhoben, daß die Tätigkeit eines Schiffsarztes kein Lebensberuf ist, und daß fih deshalb nur wenig Aerzte finden würden, die für die kurze Zeit, die fie zur See fabren wollen, noch einen, wenn auch nur dreiwöhigen Borbereitungskurfus durhmachen wollen. Diese Schwierigkeit wird leicht zu überwinden sein, wenn man den Schiffen, die besonders vorgebildete, vertrauenéwürdige Aerzte an Bord haben und mit solchen Mitteln ausgerüstet sind, daß diese Aerzie die modernen, diagnostischen Methoden au an Bord anwenden können, Vorteile bei den Verkehrtbeschräns fungen, die zur Abwehr der Einschleppung fremder Volksseuhen dur den Seeverkehr überall getroffen werden, einräumt. Man fönnte diesen Aerzten diz Beurteil ob ihr Schiff „rein“, d. h. frei von ver- dähtigen Krankheitsfällen sei, selbständig überlassen, und die Schiffe brauchten beim Anlaufen eines Hafens niht auf die Quarantänevisite zu warten. Hierdurch würde den Reedern so viel Ersparnis an Zeit und Geld erwadsen, daß fie die besonders vorgebildeten Aerzte mit Ver- gnügen weit höher ho würden als die übrigen und au gern die Koi r einer besonderen Ausrüstung, die fih höchstens auf 4090 Æ für ein Schiff belaufen würden, bezahlen würden. Wenn man aber die Schiffäärzte besser honoriert, werden fie gern, auch für die kurze Zeit, die fie sih dem beruf widmen, ih einer besonderen Vorbereitung unterziehen. Man hat auch darauf aufmerksam gemadht, daß die Schiffsärzte niht Richter in eigner Sache sein dürften, auh könnten fie bestohen werden. Aber auch jeßt ist die erste Unter- suchung des einlaufenden Schiffes dur den beamteten Arzt, der fest- stellen soll, ob ein Schiff „rein“ oder . verseucht“ ift, niht unfeblbar und für wichtige Verhältnisse, z. B. die Prüfung, ob peftkranke Ratten an Bord sind, oder nit, unbrauhbar. Dies kann erft nah dem Beginn des Lös- und Ladegeschäfts festgestellt werden. Das besteMittel, um Seuchen- gefahren im Seeverkehr zu vermeiden, ist eine dauernde ärzilihe Ueber- wachung des Verkehrs. Jet ist eine solhe Ueberwachung nur in den Häfen eingerichtet ; es wäre ein großer Fortschritt, wenn man die Sciffsärzte in den Stand seßte, ihrerseits mit größerer Sicherheit als biéher {hon auf der Reise eine solche UÜeberwahung aus- zuüben. Es begzgnen sich also die Bestrebungen zur größeren Sicherung g2gea die Einschleppung _ ansteckender Krank- beiten mit denen, die auf eine befsere ärztlih2 Kranken» fürsorge, namentli in bzzug auf die Trovenkrankbeiten, abzielen, und mit der gerade für die Passagierdampfer so wünshenëwerten weiteren Befreiung von Quarantäneschranken. So wird die Erfüllung der ideellen Fordzrung besserer ärztlicher Vorbildung und befserer Aus- rüstung zur Krankerpflege an Bord auch materielle Vorteile im Schiffsverfehr im Gefolge baben. ;

Nach kurzer Besprechung wurde auf Antrag von Dr. Noht eine Resolution gefaßt, in der es als erforderlih bezeihnet wird, an Bord der Passagierdanpfer, die mit den Tropen verkehren, mit besonderer Vorbildung ausgecüstete Shhiffsärzte anzustellen. Es gelangte dann noch eine Reihe von den Sektionen bcantragter Resolutionen zur Bespre{ung und An- nahme. Mit einer kuczen Schiußrede des Vorsigenden, Seiner Hokeit des Herzogs Jobann Albrecht zu Mecklenburg, und einem vom Ober- bürgermeister Fürbringer (Emden) auf den Vorsigentea auëgebrachten Ho wurde darauf der Kongreß geschlossen.

Handel und Gewerbe.

Norwegen. Zufolge Beschlusses des Storthings vom 29. v. M. sind am 30. desselben Monats provisorisch folgende Aenderungen des norwegischen Zolltarifs sofort in Kraft getreten:

Zollsäte in Kronen

bisheriger | neuer Zollsaß | Zollsaß

Benennung der Gegenstände

Kakao: : | a. Mebl (Pulver) 0,56 gaezudck.rt usw. ! Milch und Sabne: b. 1) kondenfiert 0124 0.16 2) fterilisiert bleibt wie bisher Zucker und Sirup: 3) Zuckec aller Arten usw j i 020.1} 0,20 Zuckerwaren, darunter Sokoladenkonfekt, | Drops, Marzipanmasse usw 050 | 0,55 Falls die erhöhten Säße von dem Storthing niht demnächst endgültig angenomæen werden follten, wird Rückterstattung des Unter- schiedes stattfinden, der sih bei Berechnung des Zolls nah den provi- forishen und nah den endgültigen Sägen ergibt.

(Aus den im Reich3amt des Innern zusammengestellten „Nagthrichten für Handel und Industrie.)

Die neuere japanische Meg ns zur Förderung und Sicherung ausländisder Kapitalanlagen in Japan.

Dur Kaiserlihe Verordnungen (Nr. 185 bis 188) vom 26. Juni 1905 ift vom 1. Juli d. I. ab eine Gruppe von vier Gesetzen in Kraft geseßt worden, welche, sämtlich vom 11. März d. I. datiert, im japanischen Reichsanzeiger vom 13. desselben Monats veröffentlicht worden waren und die Verpfändung von Eisenbahnen (Gefey Nr. 53), von Fabriken (Nr. 54), von Bergwerken (Nr. 55) fowie die Mitwirkung von Truftgesellshaften (Nr. 52) bei Auëgabe von Obligationen gegen solhe und andere Pfandsicherheiten zum Gegenstande haben. Die Grundzüge der genannten Gesege sind die

folgenden: 0 a. Eisenbahnverpfändung8geseß.

Eine private Eisenbahbnaktiengesellschaft darf zum

Fwede der Aufnahme von Hypotheken ihr gesamtes Neg oder einen

eil davon als Eisenbabhrkompler (Art. 1) fonstituieren, ber aus der Gesamtkbeit der Betriebseinrihtungen und Betriebsmittel eins{chließlich der Nechte an dem den Betriebszwecken dienenden Grund und Boden gebildet wird. (Art. 3.) Ein folher Eisenbahnkompler kann nur Gegenstand des Eigentums- oder Hypothekenrechts sein (Art. 4). Die Bestellung einer Hyvothek is erst zulässig, nachdem min- destens 4 des gesamten Aktienkapitals eingezahlt ist. Sie erfolgt dur einen den Bestimmungen über Saßungsänderungen unter- liegendzn Gesellshaftsbes{luß und bedarf der Genehmigung der zu- ständigen Aufsichtsbehörden. Der Antrag auf Genehmigung der Bildung eines Eisenbahnkompleres bej¡w. der Bestellung einer Hypothek wird von der zuständigen Behörde im .Reichsanzeizer“ be- fannt gegeben mit der Aufforderung an dritte Berechtigte, ihr Ein- \pruchêrecht binnen einer bestimmten Zeit geltend zu machen. (Art. 8 ff.) Der Hvpothekengläubiger hat das Reht auf vorzugsweise Be- friedigung aus dem Eisenbahnkomplex und kann dies Ret bis zu seiner vollen Befriedigung am ganzen Kompler ausüben (Art. 17 und 18). Dies bypothekarishe Reht kann auch ausgeübt werden, wenn die betreffende Eifenbabnkonzession erlisht oder widerrufen wird (Art. 22). Der Fall des Ankaufs einer verpfändeten Eisenbahn durch die Regierung ist in Art. 26 vorgesehen. Außer dem Recht, aus dem Eisenbabnkompler Befriedigung seiner Forderung zu suden, ift dem Pfandgläubiger auch das Recht eingeräumt, gegen beabfichtigte Ver- fügungen (Art. 22) der Eisenbabnoesellschaft binsihtlih des Pfandobjekts Widerspruch zu erheben, über den die zuständigen Behörden endgültig zu entscheiden baben. Handelt es fi nur um Aenderungen in der Art des Betriebes, so ist dem Ermessen der zuständigen Behörde, welche die Aende- rung zu genehmigen bat, überlassen, ob der Hyvotbekengläubiger durch die Gesellschaft zur Geltendmahung etwaiger Einwendungen zu ver- anlafsen ist (Art. 21). Alle auf einen Eisenbahnkompler bezügliden rehtliden Vorgänge bedürfen der Eintragung in ein Eisenbahn- verpfändungsregister, das öffentlih is und über deffen Anlegung und Fübrung Art. 27 bis 39 des Geseges nähere Bestimmungen enthalten, deren Ergänzung durch Ministerialverfügung vorbehalten ift. Die Ausübung des Hypothekenrechts erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Beide Maßregeln können auch fombiniert werden (Art. 40). ]

Veber das unter Leitung des zuständigen Gerichts stättfindende Verfahren bei der Zwangsversteigerung enthalten die Art. 42 bis 57 nähere Bestimmungen. Hervorzubeben if daraus folgendes: Das Gericht hat den Wert des Eisenbahnkompleres durch Sachverständige feststellen zu laffen. Der Schäßungkwert gilt als Meigndestpreis, den die Auktion aufbringen muß (Art. 48). Andere Bieter als solhe, die dem Eisenbabngeshäft angehören, dürfen nur in Gruppen von mindestens sieben Personen und zu dem Zwecke bieten, eine Gesellshaft zu gründen, die den Betrieb der Eisenbahn fortzu- seßen bat (Art. 50). Mit der Einzablung des Kaufgeldes bei Gericht

gehen diz Rechte an dem verkauften Eisenbahnkompler auf den Käufer-

oder die Käufer bezw. die zum Zwecke des Kaufs und Weiterbetriebs der Eisenbahn begründete Gesellschaft über, die binnen drei Monaten nah dem endgültigen Zushlag um die Verleibung der Eisenbahn- fonzession ecinzukommen bat (Art. 73). Die Konzesfion ist bei Erfüllung der in Art. 73 bis 75 sesigesezlen Bedingungen zu erteilen und tritt nah Zahlung des Kauszeldes in Kraft. Damit gehen die Rehte und Pflichten aus der ursprüng- liden Konz-ssion auf die neue Gesellshaft über (Art. 77). Bei der Zwangsverwaltung, über welche die Art. 78 bis 101 nähere Bestim- mungen enthalten, ernennen die zuständigen Bebörden einen oder mebrere Verwalter. Die Verwaltung kann auch einer Hardelsgesell- schaft übertragen werden. Wer die Zwangsverwaltung beantragt bat, hat das Recht, eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen (Art. 80).

Scließlih is noch auf Art. 6 des Gesetzes aufmerksam zu mahen, welcher die bypothekarische Verschuldung von Eisenbabnen beshränkt, indem er bestimmt, daß der Betrag der gegen Vers vfändung eines Eisenbahnkompleres auszugebenden Obligationen zusammen mit dem Betrage der sonstigen Obligationen die Summe des eingezablten Aktienkapitals nit übersteigen darf. Ist aber die Hypotbek zur Ablösurg alter Schulden bestimmt, so wird deren Be- trag nit eirgerehnet.

h. Fabrikverpfändung8geseß.

Das Gesetz unterscheidet Hypothekenrehte verschiedenen Umfangs:

a. an dem Grund und Boden, zu dem eine Fabrik gehört. Eine sol&e Hypothek umfaßt (mit Ausnahme der Baulichkeiten) alles, was mit dem Erund und Boden so verbunden ist, daß es eine Einheit damit bildet, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und andere Sachen, die für den Gebrauch der Fabrik bestimmt sind (Art. 2);

b. an den Fabrikgebäuden mit Zubehör wie ad a (Art. 2 al. 2);

c. an einem Fabrikfomvlex. Ein Fabriffompler kann zum Zwecke der Bestellung einer Hypotbe! von dem Eigentümer einer oder mehrerer Fabriken oder von den Eigentümern vershicdener Fabriken durch Eins tragung in das Register der Fabrikkomplere geschafen werden und fann gebildet werden aus der Gesamtheit oder einem Teil folgender Gegenstände (Art. 8 bis 10). 1) Grund und Boden und Baulich- keiten der Fabrik, 2) Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Pfäble und Drähte elektrischer Leitungen, Röhren, die zur Verteilung gelegt find, Schienen und anderes Zubehör, 3) superfüiarishe Rechte, 4) Mietss und Pachtredte mit Genehmigung des Vermieters oder Verpähters, 5) Schutrechte binsihtlih gewerblihen Eigentums.

Ein Fabrikkomvylerx gilt als ein einbeitlihes unbewegliches Eigentum und kann, abgesehen von der Verpachtung mit Zustimmung des Hypotbekengläubigers, nur Gegenstand von Eigentums- oder Hyvothekenrechten sein.

__ c. Verpfändung von Bergwerken.

Auf die Verpfändung von Bergwerken finden die Vorschriften über Verpfändung von Fabriken entiprewende Anwendung (Art. 3). Der zur Auëübung des Bergbaues Berechtigte fann zum Zwedcke der Bestellung einer Hypothek einen Bergweikskompler sbafen, der aus der Gesamtiheit oder einem Teil folgender Gegenstände gebildet werden kann (Art. 2): 1) bergbaulibe ite, 2) Grund und Boden und Baulichkeiten, 3) Miets- und Pacbtrehte mit Zustimmung des Vermieters oder Vezrvächters, 4) Maschinen, Werkzeuge und Gerät- schaften, rollendes Material, Vieh, Pferde und anderes Zubehör. Die Hypothek wird auch fälliz, wenn dem Konzeisionar das Bergbaurecht entzogen wird oder er den Betrieb aufgibt (Art. 4 und 5). Personen, die an der Zwangsversteigerung als Bieter mit der Absidt teilnehmen, eine juristis@e Person zu errihten bebufs Uebernahme des Minenbetriebs, baben diese Absiht binnen drei Monaten nah dem endgültigen Zu‘hlag auezufübren und innerbalb einer Woche nach der Errichtung der juristishen Person tas Kauf- geld bei Geriht einiuzablen (Art. 3). Mit der Zablung des Kauf- eldes gebt das Eigentum an dem Minenkompler auf die juristische

erson über. d) Gesetz über Trustgesellshaften. Unternehmungen, die mit dinaliher Sicherbeit verbundene Obli- gationen autzugeben wünschen, müssen dies durch Vermittelung einer Trustgesellshaft tun, d. b. einer Gesellschaft, die neben Finanz-

schäften dieser Art nur noch Bankgeshäfte betreiben darf (Art. 2). His dingliche Sicherheiten gelten nur: Pfandrehte an beweglichen Sacen, Pfandrechte an Focderungen, Hrpotheken an Immobilien, an Schiffen, Eisenbahren, Fabriken und Bergwerken (Art. 4).

Der Betrieb einer Trustgesellshaft ift konzessionspflihtig und steht unter bebördliGer Aufficht. Jbr Kapital muß mindestens eine Million Yen betragen. Der Geshäftsbeaginn ift erft zulässig, wenn von tem Kapital 500 000 Yen eingezahlt find (A L 8). Wünscht eine Unternehmung Kapital im Auslande aufzunehmen gegen Aus-

abe von dinglich: gesicherten Obligationen, so darf sie mit behörd- icher Genehmigung zu diesem Zwecke einen Truftkoatrakt mit einer augländishen Gesellshaît eingehen, die dann in Japan einen Ver- treter anzustellen hat (Art. 17). Die Trustgesellshaft kann je nah den Bestunmungen des Trustkontrakts die Ausgabe und Einlösung der Obligationen und die Zinszahlung als Delegierte des geldsudbenden Unternehmens besorgen (Art. 23), aber auch den ganzen Betrag der Obligationen selbst übernehmen (Art. 25) oder dur Dritte übernehmen lassen (Art. 23). Die Trustgesellshaft hält die Sicherheit für die Gesamtheit der Gläubiger (cfr. Art. 78, 83, 84). Das Gesetz gibt eingehende Bestimmungen über das ObligationEregister, die Gläubiger- versammlung, die Funktionen, Rechte und Pflichten der Trustgesell- haft und den Uebergang und die Beendigurg von Truftgeschäften.

Mit Rücksicht auf das oben in seinen Grundzügen wiedergegebene Eisenbabnverpfändungsgeseß dürfte die nahfolgende Uebersicht über die Finanzen der javanishen Eisenbahnen von Interesse sein. Dieselbe stüßt fich auf den leßten, das Etatsjahr (4. April bis 31. März) 1903/04 _ umfassenden JIabresberiht des Gisenbahnburceaus im Verkzhrsmiristerium und den fkürilih ver- ¿fentlihten fünften Jahrgang des „Financial and Economical Annual of Japan“ und berüdsihtigt der Vollständigkeit halber auch die von dem gedahten Geseß nicht betroffenen Staatseisenbahnen, bezieht sich aber nur auf Altjapan, niht auch auf Formosa, dessen Eisenbahnen säâmtlich Staatébabnen zum Refsort des Generalgouvernements der Insel gehören. Da der Eisenbahnbau während des Krieges mit Rußland vielfach eingestellt worden ist und neue Konzessionen an Privatgesells@aften seit dem Kriege nicht au3gezeben sein sollen, so wird sich das Bild, welhes der genannte Bericht von dem japanis{hen Eisenbahnwesen bis Ende März v. I. gibt, seitdem nur wenig geändert haben. Dies voraus8geschickt, ergibt sich aus dem erwähnten Material folgendes: L E s

Länge der Linien und Baukosten.

E E im vie cte

jahr etriebe -—— rollendes r, Qtuit 1. April Länge Material Pro Meile S

bis inenglischen eingeschlofsen im Bau ; 31. März Meilen Yen Nen Yen

a. Staatseisenbahnen

139 366 330 103 628 736

b. Privateisenbahnen

226 611 643 72 243 453 n Einnahmen und Ae. 5 Etatsjabr ; Reineinnahme in 2/o 1. April bis Einnahmen Ausgaben Betrag der 31. März Y2n Yen Ven

a. Staatszisenbahnen 20 109 115 9 896 901

b. Privateisenbahnen

1903/04 35 472 210 16 374601 19 097 609 8,4. Der wirklih2 Reinertrag der Privateisenbahnen beziffert sfich etwas niedriger als der Betriebsreinertrag, da verschiedene Einnahmen besonderer Art von insgesamt 1611 176 Yen tarunter Sub- ventionen 793 936 Yen und besondere Einnabmen der Hokkaido Koblenbergwerkébahn 778 948 Yen und andererseits Zirsen pro- visorisher Anleihen und andere außerordentlißhe Ausgab:n im Gesamtbetrage von 2029928 Yzn zu berücksihtigen sind, deren Differenz zu Gunsten der Autgaben den Reinertrag auf 18 678 857 H:n reduziert, wovon als Dividende ausgekehrt wurden 16 169 851 Yen auf ein eingezahltes Aktienkapital von 208 285 567 Yen. Bei den einzelnen Gesellschaften bewegten \sih die Dividenden von 1 bis 18,7 9/9. Außer einer zur Liquidation gelangten Gesellschaft b-zahlten 7 Geselishasten worunter ein neues Unternehmen mit 5 372 202 Yen eingezahltem Aktiznkapital keine Dividenden. Die Zabl der am 31. März 1904 bestetenden Eisenbabngefellshaften be- îrug 46 (41 alte und 5 neue) mit einem nominellen Gesamtkapital von 270 700 090 Yen. Da Ende 1903 in Japan im ganzen 9218 Er- werbsgesellihaften mit einem Kapital von 1253 113 146 Yen gezäblt wurden, so entfielen auf die 46 Eifenbahngçefellshaften allein 22 9/9 des gesamten Gesellshaftskapitals. Die Art ter Kapitalbes{a2ffFung und die Verwendung des Kapitals

seitens der 41 erxistierenden Eifenbahngesellshaften geht aus folgender Tabelle hervor :

Baukosten

1903/04 1345 19 259 941

1903/04 3151 5 893 461.

Baukosten

1903/04 10212214 7,3

Kavitalbeschaffun g. Ein-

t A Ç ta

gezzhltes Obli- Dre Andere S rie) galionen Anleihen Anleihen quellen *)

N2zn Ven Ven Y:n Nen Nen 208285567 183644900 7820103 1072594 11699140 247241804. Kapitalverwendung. i: Baukosten Materialvorrat Verschiedenes **) Zusammen Nen Yen Yen Yen

232 505 104 5 032 125 9704575 247 241 804. An Reservekapvital besaßen die Gesellschaften am 31. März 1904 ins- gesawt 6 038 419 Y-:n. Wie obige Zahlen ergeben, ist das Kapital der japanishen Gisenbahngesellschaften zum größten Teil Aftien- kavital, während die Schuldverschreibungen im Gegensaß zu dem Eisenbahnwesen anderer Länder nur cine untergeordnete Rolle spielen. Abgesehen biervon ift au beme:kenêwert, in welhem Umfange zu d-em Aushilf8mittel provisorisher Anleihen gegriffen wird, deren man id bedient, wenn die Einforderung von Einzahlungen auf das Aktien- avital zeitweisen Schwierigkeiten begegnet oder wenn auf diese Weise der Kapitalbedarf niht {nell genug gedeckt werden kann. , Im Gegensaß zu ten Privateisenbahnen ist der Kapitalbted1rf für die Staatseisenbahnen bauptsählih im Anleibewege beschafft worden. In dicser Beziehung kommen für Altjapan zur Zeit noh die auf Grund des Eiserbahnbaugeseßzes von 1892, des Geseges über Anleihen zu öffentlihen Unternehmungen von 1895 und des Gesetzes über den Eisenbahnbau in Hokkaido von 1897 emittierten Anlehen in Betrabt. Die durch diese Gesetze eröffneten und seit- dem teilweise vermehrten Anleibekredite verteilen sid über eine ganze Reibe von Jahren und sind noch nit ershöpft. Näheres über den Stand dieser Anleihen am 31. März 1905 ergibt sich aus folgender

Tabelle : Gefeuli setzliher I ; tes Marimalbettag Ausgeg?ben Getilgt Ungetilgt

Yen Yezn Y?n Ven 1) Eisenbahn-

anleibe .. 10200000 70854900 13728050 57 12s 850 2) Anleibe für ¿fentliche Unterneh- mungen …. 3) Hokfaido- Eisenbahns- L anleibe .. 33000000 5592500 5 592 500 Zusammen 310 000 000 232 496 050 25 541200 206 954 850.

Da aus dzn ad 2 gedahten Beträgen für den Bau von Eisenbabnen nur 25 916 518 Yen verwendet wurden, von denen 23 954 593 Yen

Zusammen

175 000 000 156 048 650 11 813159 144235 500

€) z. B. Uebertragung von Einnahmekonto auf Kapitalkonto. **) Provisorische Bauausélagen usw.

noch ungetilgt find, so betragen die noch ausfiehenden Eisenbahn- \hulden Japans (abgesehen von Formosa): adl: s O IES350 Yen, S i S5 1D: S e A DOOE 300

Zusammen 86 673 943 Ven.

Hiervon sind dur die im Jahre 1899 in London ¡um Kurse von 90 Pfd. Sterl. per 100 Pfd. Sterl. Nennwert emittierte 49/3 Sterling- anleibe aufgebracht worden: L

P 17 577 750 Yea,

O L i: A L OOO während der Reft von 39549 100 bezw. 3592 500 Yzn als innere Anleibe in der für die fraglichen drei Anleihen bestimmten Form 5 %/oiger Scbuldtitel zur Ausgabe gelangt ift. Die no ungetilgten 144 235 500 Yen der Anleibe für öffentlihe Unternehmungen verteilen sih auf die in Rede stehenden beiden Anleibeformen, wie folgt : : 5 9% Schuldtitel . . . . . 66183 250 Yen, 4% Sterlinganleihke . . . 78052250

Wie es in dieser Hinsiht mit dem zum Eisenbahnbau verwandten Teil der Anleibe für öffentlihe Unternehmungen fîteht, ift nit er- sihtlih. Von den 5 °/gigen Schuldtiteln sind im Herbst 1992 durch Vermittlung der Gewerbebank von Japan (Nippon Kogvo Ginko) 50 Millionen an ein Londoner Syndikat zum Preise von 102 Pfd. Sterl. 1 sh 8 d für 1000 Yen Nennwert verkauft worden. Der damals ausftehende Betrag diefer Schuldtitel betrug ca. 75 000 009 Yen, während derselbe sh am 31. März d. I. auf 109 324 850 Yen belief. Rechnet man jenen 50 Millionen Yen den Betrag von 97 630 00) Yen hinzu, die aus der Sterlinganleibe von 1899 be- stritten worden sind, so ergibt si, daß die mehrerwähnten drei An- [eiben weit überwiegend durch ausländishes bezw. englishes Kavital gedeckt worden sind. ; / :

Zum Schlusse sei noch gezeigt, wie fih auf Grund des Art. 6 des Cisenbahnverpfändung8gesetzes die Grenzen für die fernere Ver- \{uldung der Privateisenbahnen nah dem Stande vom 31. März 1904 zahlenmäßig gestalten :

__ Grenze sur die weitere Name Eingezahltes Ausgegebene Vers Huldung der Kapital Obligationen bezw. Gesellschaft byvotbektarishe : Belastung Ben Yen Nippon Tetsudo E 112 400 Kyushu ü A i 1 531 000 Sanvo E r E e h 3 100 009 Kansei s S Hokkaido Tanko Tetsudo 1 882 000 Hokkaido Tetsudo . ; Nankai s So- bu L : Han-kaku , : Hoku-yetsu Tetsudo yoto S Chbugoku Narita Gan-yetsu Nara Ko-Bu To-bu Sangu Ki-wa Koy1 Toyokawa Nisbinari anufi

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150 050 889 009

350 000 580 000 200 000 50 000

100 0c0 200 000

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Nan-wa_ Chu-vetsu Bi-sei Iyo Io-Bu Kotsuke Djufo Kawagove Kanan Meito

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780 009 503 009

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300 000 270 C00 342 000 300 000 230 000 Ome 215 000 Sano es 150 000 Ryagasaki L ein 61 033 61 033

Zusammen 208 285 567 18 564400 189 921 167. Hiernah dürfen alle Privateisenbahnen im ganzen noch bis zum Be- trage von 189 921 167 Yen bypothekarish belastet werden. Da aber außer den Obligationsschulden noch die früher angegebenen ander- weitigen Schulden von zusammen 1 072594 Yen zu berüdfihtigen sind, so stellt sich die Vershuldungsgrenze um diesen Betrag niedriger, d. b. auf rund gerechnet 183 800 000 Yen. Hält man mit dieser Ziffer die oben aufgeführten Erträge der Privateisenbahnen zusammen, fo dürfte man anerkennen, daß die Verschuldungsgrenze vorsihtig nor- miert worden ift. Nach Zeitungênachrichten follen sowobl die Kansei- wie die Hankaku-Eisenbabngesellshaft hor mit fremden Kapitalisten wegen Anleihen in Unterhandlung steben. (Nah Berichten des Kaiser- lihen Generalkonsulats in Yokohama )

SSESSSBSSSSS 2888

Ausnußzung des brasilianischen Holzrei(tums.

Es ift auffallend, daß Brasilien, die Heimat der {önfien Nuß- böôlzer, eine so geringe Menge von Holz exportiert. Als Grund diefer Erscheinung wird angegeben, daß die s{lechten Kommuni- fationen, teuren Frachten und hohen Arbeitélêhne eine Ver- wertung dieser reihen Schätze in großem Maßstabe verhindern. Bei der heutigen Geshmacksrihtung in der Holzarchitektur und Möbeltischlerei, die den früber belicbten Verzierungen gegenüber den arößten Wert auf \ckchôönes Material legt, können die brasilianischen Hölzer besondere Beachtung finden. In amerikanishen Finanz- kreisen scheint diese. Ansiht jezt Wurzel gefaßt zu haben; denn es verlautet, daß sich in den Vereinigten Staaten eine Gesellschaft mit einem Kapital von 5 Millionen Dollars ge- bildet babe, welhe den brasilianis@en Holzreihtum ausnügen will. Das Geschäft soll in großem Stil betrieben werden, und man denkt daran, unter Umständen für gewisse Strecken provisorische Sch4hwebebahnen oder sonstige moderne Hilfsbauten aller Art für die ortshafffung des Holjes anzulegen, da, wie man sagt, die großen

erte der guten Hölzer auf dem Weltmarkt so hoh über dem Preis der brasilianisch:n Wälder stünden, daß man ohne weiteres fehr bedeutende Summen für die Entftehungs- und Transpor1koften ein- setzen fönnte.

Chile.

Dur&fubrverkehr nah Bolivien über Arica. Dur Erlaß des Finanzministers vom 8. Juli d I. ift die Verfallzeit der in der Verordnurg vom §8. Mai d. I. über den Dur§fuhrverkehr nach Bolivien über Arica vorgesehenen Zablungsverpflihtungsscheine und die Frift für den Nachweis der Einfuhr in Bolivien von 4? auf 100 Tage verlängert worden. Außerdem ift in Arica das Teilen von Packstücken und das Abfüllen von Fäfsern bei der Dur(hfuhr nah Bolivien gestattet. Beide Maßnahmen find dadur begründet, daß die Weiterbeförderung der Waren von Tacna ab mittels Lasttiere erfolgen

muß und die nähslen bolivianshen Zollämter in La Paz und Oruro 25 km von der Küfte entfernt find.

Unterlassung der fonsularischen Beglaubigung der Konnossemente und Fakturen. Das Feblen der konsularishen Bescheinigung auf Konnosser1enien und Fakturen wird r.ach Art. 3 des Geseges vom 25. Januar 1898 mit dem dreifahen Betrage der ent- sprehenden Konsulatsgebühr bestraft. Nah einem Erlaß des Finanz- ministers vom 15. Juni d. I. bezieht sih diefe Vorschrift nicht auf die verspätete Vorlage jener Urkunden.

_Zollrüdckerstattungen. Laut Entsheidung des General- zolldirektors vom 2. Juni d. I. findet eine Erstattung des Zolles für Waren, die für den Verbrauch abgefertigt worden sind, bei der Wieder- ausfuhr niht statt, selbft wenn die Ginfuhr versehentlih erfolgt ift. Der Zoll auf die für Wobhltätigkeitsarstalten bestimmten Waren ift nach einer Verordnung vom 29. Januar 1898 zu erftatten; indefsen wird zufolee eines Erlafses des Finanzministers vom 22. Mai d. I. die Zollfreiheit niht bewilligt, wenn die Zollabfertigung von einem Handelshause beantragt wird.

Versendung von Waffen und Munition in der Küsten- \chiffahrt. Laut Erlafses des Finanzministers vom 19. Juli d. I. dürfen Waffen und Munition in der Küstenshiffahrt nur mit Ge- nehmigung des Provinzialintendanten versandt werden.

Chile und Bolivien, Gegenseitige Zollbehandlung der Wareneinfuhr» Bolivianishe Waren unterliegen bei der Einfuhr nach Chile dem allgemeinen Zolltarif, während chilenische Erzeugnisse mit Ausnahme des Spiritus in Bolivien kraft des Meistbegünftigungsrechts (Art. VIIT des ilenisch-bolivianishen Friedenévertrags) auf Grund des peruanish- bolivianishen Handelsvertrags zollfrei find.

Guatemala.

Verdoppelung der Gebühren für Beglaubigung der Konsularfakturen. Laut Mitteilung im „Osterreichishen Handels- Museum* sollen die Gebühren für Beglaubigung der Konsularfakturen um das Doppelte erhöht sein.

China. rägung von Silber- und Kupfermünzen. Die chinesishe Regierung hat Bestimmungen über die Auëprägung von Silber- und Kupfergeld erlafsen, die einbeitlich für das ganze Reich gelten sollen. Vorläufig ift nur für Kupfermünzen Gewicht und Fein- gehalt festgelegt.

Petroleumbohrungen in Persien.

Die Petroleumbohrungen in dem auf persishem Gebiete liegenden Kasr Scherin haben während des Jahres 1904 ibren Fortlauf ge- nommen, ohne aber Resultate von Belang gezeigt zu haben. Man ist allerdings an den zwei bauptsächlisten Bohritellen, die beide bis auf eine Tiefe von über 1000 m gebohrt wurden, auf Petroleum gestoßen. Indefsen entspriht das der Ader entspringende Naphtha nit den gehegten Grwartungen und dem für das Unternehmen aufs gewendeten großen Kapitale. Die beiden Chefingenieure Mr. Revnolds und Mr. Nosenplanter waren während des weitaus größten Teiles tes Jahres auf Urlaub nach Europa verreift, wie verlautet, mit dem Erfolge, daß es dem ersteren ge- [ungen if, die Kapitaliflen für eine Vornahme von Boh- rungen an einer von ibm als ergiebiger angesehenen Quelle in der Nähe von Ahwaz, am Karunflusse gelegen, zu veranlassen. Dieses zuerst unbestimmt auftretende Gerücht nimmt jegt konkretere Formen an, da es tatsählich den Anschein gewinnt, als ob man Kasr Scherin vorläufiz aufgeben und das Feld der Tätigkeit an den Karunfluß ver- legen wolle. (Nah einem Bericht des Kaiserlihen Konsulats in Bagdad.)

Ausschreibungen. Der Bau eines Elektrizitätswerkes in Klattau (Böhmen) wird von der Stadtgemeinde beabsihtizt. Die Pläne fowie der Kostenvorans{lag find bereits fertiggeftellt.

Der Bau einer Wasserleitung in Ifola (Iftrien) wird geplant. Das Projekt ift vom Oberinjenieur Karl Oberst aus- gearbeitet worden. (ODefterreihisher Zentral- Anzeiger für das öfent- [liche Lieferungêroesen.)

Bahnbau in Spanien. Die Sociedad del Ferrocarril de Cremallera de Monistrol á Montserrat bat von der Dirección general de Obras públicas in Madrid die Konzesfion erbalten ¡um Bau einer Verbindungsbahn zwischen ihrer Linie und der Eisenbahn Zaragoza—Barczlona. (Gaceta de Madrid.)

Der Bau einer S{malspurbahn zwischen Aarau und Frick (Schweiz) ist von der Stadtverwaltung in Ausficht ge- nommen worden. (Commercial Intelligence.)

Bahnbau in Belgien. Die Société Nationale des chemins de fer vicinaux. Brüffel, rue de la Science, Nr. 14, wird am 8. November d. Î., 11 Uhr Vormittags, den Bau der Vizinalbahn Lespe—Warnant vergeben. Anschlag 437 372,67 Fr. Kaution: 44 000 Fr. Der Preis des cahier des charges beträgt 1 Fr. pro Eremplar. (Moniteur des intérêts Matériels.)

Britisb-Indien. Der Bau einer Eisenbahn zwischen der Station Amritsar an der North Western Railway und Patti (Punjab) ist von der indishen Regierung genehmigt worden. (Bulletin CommerciaL)

Australien. Angebote auf Lieferung von 150 Te- levbonavvaraten (Branching System Table Telephones) werden bis zum 1. Dezember 1905, Mittags, von dem Office of thes Deputy Postmaster-General in Brisbane, Queenéland, entgegen- genommen. Spezifikationen und Angebotsformulare sind erbältlih in den General Post Offices in Sydney, Melbourne, Brisbane und Adelaide. (Commonwrealth of Anustralia Gazette.)

Konkurse im Auslande. Rumänien.

Anmeldung | S&luß der C _ der 5 P Name des Falliten Forderungen Verifizierung

bis am

Handelsgericht |

Ilfov | Jon Simionescu| 5./18. Okt. | 15./28. Okt. (Bukarest) | (Strada Carol 70) 1905 1905.

Zwangs8versteigerungen.

Beim Königlichen Amts3geriht 1 Berlin standen zur Versteigerung : 7,17 a bezw. 7,50 a in der Cotbenius ftraße, der Handelsges. î. F. E. Borck u. Cie. gehörig. Mit dem Gebot von 2000 Æ bezw. 1700 Æ und 35700 4 bezw. 36 900 Æ Hypotheken blieb die Terrainges. Straße 283 m. b. H., Unter den Linden 48/49, Meistbietende. Grundftück Lindenftraße 108, dem Butterbändler Karl Stofßmann in Deuben b. Dresden gehöria.

Nuzungswert 30 500 „« Mit dem Gebot von 499 500 # bar blieb

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