Zweiter Abschnitt. Grmittelung der Krankheit.
S 6.
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todes- fälle an s : Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
auf Erkrankungen und Todesfälle an Genistarre, übertragbarer, NüfalUfieber,
Ruhr, übertragbarer,
Milzbrand,
Not,
Tollwut, Bißverleßungen durch tolle oder der Tollwut
verdächtige Tiere, |
Fleish-, Fish- und Wurstvergiftung,
Trichinose : | ¿ N finden die in den 88 6 bis 10 des Reichsgeseßes, etreffen die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich jedoch der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritte des beamteten Arztes eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten is. Vor dem Zutritte des beamteten Arztes ist E behandelnden Arzte Gelegenheit zu
i Frflärung zu geben. M eten t bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben dem beamteten E der ere nur mit Zustimmung des ungsvorstandes gestattet. : i Hauch an bei Typhus: oder Rozoerdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforderli hält. Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und. Scharlach hat die Ortspolizeibehörde nur die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies au nur dann, wenn sie n:cht von einem Arzte angezeigt sind.
jowie
7. as Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem S 6 | Abs. 1 des gegenwärtigen Geseßes bezeichneten Bestimmungen anz oder teilweise für einzelne Teile oder den e Umfang L Monarchie auch auf andere als die daselbst aufgeführten übertragbaren Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Dritter Abschnitt. Schußmaßregeln.
erhütung der Verbreitung der nachstehend genannten
A Ds für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln der 23 12 bis 19 und 21 des Reichsgeseßes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- liher Krankheiten, nah Maßgabe der nachstehenden Be- stimmungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei: 1) Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen (8 14 Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Ueberführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nah der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sicher- gestellt is, Verkehrsbeshränkungen für das berufsmäßige Pslegepersonal (§ 14 Abs. 5), Ueberwahung der ewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf-
ewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
i ind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver- | biteng ün A r der Krankheit erforderlichen Maß | für Ortf lässig sind, welche von der |
Gn E i inb Aeeatating i N | seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen.
i d i l M E 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß diese An-
tranfkheit befallen sind, Fernhaltung von dem Schul- und L Ae iebeiude (8 16), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (Z 21); / 2) Genidckstarre, ale a red Absonderung kranker Per- sonen (8 14 Abs. 2), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3),
3) Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Ver- }
zbeshränfungen für Hebammen und Wochenbettpflege- e 14 Abs. 5), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3). Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbemäßig be- ireibende Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen
werden, unverzüglih die bei derselben tätige oder tätig ge- |
ebamme zu benachrihtigen. E E aaen bee Wochenbetipflegerinnen, welche bei einer an Kindbettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im bette tätig sind, 1 ( r gung “bei der Erkrankten O nech, Lves N N igun elben jede anderweite Tätigkei agen nah Beendigung ders 1 n
me oder Wochenbettpflegerin untersagt. H Pblauf der achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätig- keit nur nah gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres
Ö ihrer Wäsche, Kleidung und Jnstrumente nah An- E ela Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vor Ablauf der ahttägigen Frist ist jedo zulässig, wenn der beamtete Arzt dies für unbedenklich erklärt;
4) Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und franfheitsverdächtiger Personen Q 12), Meide- pfliht (8 13), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3),
5) Lungen- und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (Z 19
. nd 3);
di 6) Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung franker Personen (8 12), Meldepfliht (§ 13), Absonderung kranker Personen (S 14 Abj. 2 und 3), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (8 14 Abs. 4), Verkehrsbeshränkungen für das berufsmäßige P rlegéperionat (8 14 Abj. 5), Verbot oder Be- chränfkung der Ansammlung größerer Me'schenmengen (S 15 Na 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charafter an- genommen hat, Ueberwahung der Schiffahrt (Z 15 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsb-suche S 16) eibe von ic di und Gebäuden (8 18), / eftion (8 19 Abs. 1 und 3); e erat (Dysenterie): Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der An- sammlung größerer Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemishen Charakter angenommen hat, Fern- haltung von dem Schul- und Ae (8 16), Verbot oder Beschränkung der Benußung von Wasserve orgunas anlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und e- bäuden (8 18), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3), Vorsichts- maßregeln bezüglih der Leichen (§ 21); : H
ist während der Dauer der Beschäfti- |
| die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des gegen-
9) Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewer naa Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits- oder a g e Pefanen (8 12), Absonderung ranker Personen :8)2 \ E (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen (§8 12), Meldepflicht (S 13), Absonderung S Personen (8 14 Abs. 2 und 3 Sas 1), Kennzeihnung der Wohnungen und Häuser (Z 14 Abs. 4), Verkchrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (S 14 Abs. 5), E wachhung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung un Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet find, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver- hütung der Verbreitung der Krankheit erforderlihen Maß- regeln (8 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeidmeten Maßgabe, Verbot oder os der Ansammlung größerer Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen enommen hat, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuche S 16), Verbot oder Beschrän- kung der Benußung von asserversorgungsanlagen usw. (8 17), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (Z 18), G sinfertion (S 19 u und 3), Vorsihtsmahregeln be-
üglih der Leichen 21); E
Ee N ie Ulacabuna der gewerbsmäßigen Her- stellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu ver- breiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln (S 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (Z 19 Abs. 1 und 3), Vorsihtsmoßregeln bezüglih der Leichen (S 21); S
12) Roß: Beobachtung kranker Perjonen (S 12), - fonderung franker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3 Saß 1), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich
er Leichen 21); F : I Te E Beobachtung gebissener Personen (S 12), Absonderung kranker Personen (Z 14 Abs. 2). » «
Erkrankungsfälle, in welhen Verdacht von Kindbettfieber (Nr. 3), Rücffalfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Ros (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit selbst zu behandeln.
9. ersonen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie Et aleubbaft nachweisen, daß fie sich in ärztlicher Be- handlung befinden, zu einer solhen zwangsweise angehalten werden. :
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangs- weise Behandlung der erkrankten Personen, sofern sie gewerbs- mäßig Unzucht treiben, angeordnet werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit er- forderlich erscheint.
10.
Die Verkehrsbeshränkungen aus den SZ 24 und 25 des Neichsgeseßes, betrcffend die anes gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf Körnerkrankheit, Rückfallfieber und Typhus mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß das Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, wann und in welchem Umfange dieselben in Vollzug zu
seßen sind. E
Das Staatsministerium is ermächtigt, die in dem Z 8 des gegenwärtigen Gesehes bezeihneten Absperiungs- und Aufsichtsmaßregeln für einzelne Teile oder den ganzen Um- fang der Monarchie auch auf andere in dem F 8 des gegen- wärtigen Gesezes nicht genannte übertragbare Krank zeiten in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemisher Verbreitung auftreten.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund der 88 5 und 7 ergangenen Verordnungen sind dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei
Sie siad außer Kraft zu seßen, soweit der Landtag seine Zustimmung versagt.
Vierter Abschnitt. Verfahren und Behördeu.
S 12.
Die in dem Reichsgeseße, betreffend die Bekämpfung ge- meingefährliher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen Ge- see den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Geseg niht ein anderes bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen der Spo M für den einzelnen Fall einer übertragbaren Krankheit zu über- nehmen. M
4 Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Gebiet der Seuchenbekämpfung wird durh die Bestimmung
[b\. 1 nicht berührt. S L : s Vega die E bill der Polizeibehörde finden die dur das Landesverwaltungsgesez gegebenen Rechtsmittel statt.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende
Wirkung. E
E Beamtete Aerzte im Sinne
9 Scharlach: wie zu Nr. 1;
epidemischen Charakter an
des Reichsgeseßes, betreffend
wärtigen Gesezes sind die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der hee Wabenas von Kreisärzten E sind, sowie die mit der Wahrnehmung der freieärztlichen Ob- liegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafen- und Quarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als Kom- missare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten oder des Ministers der Ma la enten an Ort und elle entsandten Medizinalbeamten. j M Die Vorsarift des 8 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgeseßes findet auf die in dem § 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten entsprehende Anwendung.
Fünfter Abschnitt. Entschädigungen.
14.
Die Bestimmungen der âg 29 bis 34 Sah 1 des Reichs- gesezes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährliher Krank- heiten, finden auf Mae älle entsprehende Anwendung, in welhen auf Grund der 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilih angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Ent- A fällt jedoh weg, wenn der Antragsteller den Ver-
A | ie Fesisezung der Entschädigungen in den Fällen der 8 B cie a N Neithägesekes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, und des 8 14 des gegen- wärtigen Gesezes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. egen die Entscheidung findei unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb einer Frist von einem Monat nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, in Berlin an den Ober- Die Entscheidung dieser Beshwerdeinstanz
rader statt. st endgültig.
8 16. E ie Ermittelung und Festseßzung der Entschädigungen aus 98 A Rei nee. A Ne A d gemein- ährliher Krankheiten, ieht von Amts wegen. G Bie L ia na nah Ablauf jeder Woche zu
zahlen. i
Bei Gegenständen, welhe auf polizeilihe Anordnung ver- nichtet Aben Melee ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige ahgusehähen.
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegenstände derart beschädigt worden, daß die- selben zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, n ist sowohl der Grad dieser Be- wie der gemcine Wert der Gegenstände vor ihrer den- Empfangsberechtigten durh Sachverständige
S:19.
Bei den Abschäßungen gemäß den 88 17 und 18 des gegenwärtigen Geltei sollen die Berechtigten tunlihst gehör werden. ¿
2 Jn dén Fällen der §
schädigung Rückgabe an abzushägzen.
17 gig des ee er geh Gesetzes bedarf es der Abshäßung niht, wenn fest]teht, da Îi Ce launaseuivea® geseßlih ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine S aDigung verzichtet hat.
Für jeden Kreis sollen von dem Kreisaus\shuß, in Stadt- kreisen von der Gemeindevertretung, aus den sahverständigen Eingesessenen des Bezirks auf die Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der erforderlichen HaN bezeichnet werden, welche zu dem Amt eines Sachverständigen zugezogen werden können. Als Sachverständige können auch Frauen be- zeichnet werden.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sachverständigen für den einzelnen Schäßungsfall zu er- nennen. Jn besonderen Fällen pa die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sachverständige zuzuziehen. C
Die L ect And von der Polizeibehörde dur
andshlag zu verpflihten. Sie verwalten ihr Amt als r und haben nur Anspruch auf Ersaß der baren Aus: agen. L y ;
Auf das Arat der Sachverständigen finden die Vor- schriften über die Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ver- waltung der Gemeinden und Kommunalverbände entsprechende Anwendung. s
ersonen, bei welhen für den einzelnen Fall eine Be- CnaRhe zu besorgen ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden. : E “
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schäßung ist jeder :
1) in eigener Sache; i i
2) in Sachèn seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht ; i ; ;
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder vershwägert ist, au wenn die Ehe, durch welche die Shwäger- schaft begründet ist, niht mehr besteht. _ D ;
Perjonen, welhe sich niht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrehte befinden, sind unfähig, an einer Schäßung teil- zunehmen.
23.
Die Sachverständigen ben über die Schäßung eine von ihnen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Orts- polizeibehörde zur Festsezung der Entschädigung zu übersenden,
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (Z§ 22 Abs. 2 und 3) an der chchähßung teilgenommen, so ist die Schäßung nichtig und zu wiederholen. Jst die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Festseßung nah freier Würdigung des Schadens.
8 24. :
Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der Des- infektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag ge- ährt. i 7 As Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des An- spruhs binnen einer Frist von einem Monat bei der Orts- polizeibehörde, welhe die Vernichtung oder Desinfektion ange-
rdnet hat, zu stellen. i a :
/ Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem eitpunkt, in welchem der Entschädigungeberechtigte von der Seeibtung Kenninis erhalten hat, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaus- ändigung. i A ; ) Bei TeiberiSüiveier Versäumnis der Antragsfrist kann die Ortspolizeibehörde Wiedereinsegung in den vorigen Stand ge-
währen. E Sechster Abschnitt.
Koften.
i d s tlihe Beteiligung des Die Kosten, welche dur ie amtliche Beteiligunç beamteten a bei . der Ausführung des Neichsgesehes, be- treffend die DELMuNa gemeingefährlicher Krankheiten, fowie bei der Ausführung dcs gegenwärtigen Gesehes entstehen, fallen der Staatskafe zur Last. Das Gleiche ist der Fall, wenn es sich um die ärzilihe Feststellung von Scharlach,
Körnerkrankheit und 0 i its (S 6 Abs. 4).
Jm übrigen findet die Vorschrift des § 37 Abs. 3 des Reichsgesehes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, auf diejenigen E in welchen die daselbst be- zeihneten Schußmaßregeln auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes angeordnet werden, mit der Naßgabe entsprehende Anwendung, daß die Kosten der Desinfektion und der besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nur dann aus öffentlihen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nah Feststellung
lust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie,not- wendigen Unterhalts zu tragen vermag. j
der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nit zu tragen vermag. Unter den gleichen Vorausseßungen find die Kosten, welche durch die nah- S 8 des gegenwärtigen Gesetzes oder nah 8 14 des vorbezeichneten RNeichsgeseges vor- gesehene Absonderung in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Unterkunftsräumen entstehen, aus öffentlihen Mitteln u bestreiten, wenn die abgesonderten Personen während der auer der Absonderung nicht in einer ihre Arbeitsfähigkeit beeinträhtigenden Weise erkranken. Wegen der Anfechtung der hierüber ergangenen Entscheidung findet die Vo1schrift des 8 15 Abs. 2 Anwendung. Wem die nah dem vorbezeihneten Reichsgesez und nach dem gegenwärtigen Geseg aus öffentlihen Mitteln zu be- streitenden Kosten und Entschädigungen einschließlich der den Sachvrständigen nah § 21 des gegenwärtigen Geseßzes zu er- stattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Aus- Por s der Schußmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, oweit das. gegenwärtige Gesey nicht ein anderes vorschreibt, nah den Vorschriften des Mes Rechts.
Uebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 Prozent des nah den Vorschriften des Kommunalabgabengeseßes der Gemeindebesteuerung zu Grunde u legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer ein- {lie lih der fingierten Normalsteuersäße (8 38 des Kommunal- abgabengeseßes, Z 74 des Einkommensteuergeseßzes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Dritt- teilen vom Kreise zu- erstatten. j
Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn ent- weder der Bedarf an direkten Gemeindesteuern einshließlich der in Geld zu veranshlagenden Naturaldienste mehr als das Einundeinhalbfahe des seiner Verteilung zu Grunde zu legenden Veranlagungss\olls an Einkommensteuer (einschließli der fingierten Normalsteuersäße) und Reals:euern betrug, oder wenn diese Belastungsgrenze durh die geforderte Leistung überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der öffentlichen Volkeschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem Gemeindesteuerbedarfe hinzuzurehnen.
Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vor- L Vorschrift geleisteten Ausgaben vom Staate zu er- tatten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Vermwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksaus\cuß, in zweiter das Oberverwaltungsgericht.
Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungsunfähig- keit ein entsprehender Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der dem- gemäß geleisteten Ausgaben A Staate zu erstatten.
S 28.
Steht ein Gutsbezirk niht auss{lißlich im Eigentume des Gutsbefißers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu er- lassen, welches die Auföringung der durch das Reichsgeseß, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und das gegenwärtige Geseg entstehenden Kosten anderweit regelt und den mitheranzuziehenden Grundbesizern oder Einwohnern eine entsprehende Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt.
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreisausshuß festgestellt und muß hinsichtlich der Beitrags- pfliht den geseßlihen Bestimmungen über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlihen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des S LIRIENS.
Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welhe zur Bekämpfung der übertragbaren (S 1 Abs. 1) Krank- heiten notwendig find, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrihtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen und zu Sie
Die Anordnung zur Gta ana der im § 29 bezeichneten Einrichtungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und zwar bei Landgemeinden an den Kreisaus\{huß, in den Hohenzollernshen Landen an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksauéshuß und mit Aus- nahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Jnstanz an den Provinzialrat statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit zur Ausführung der Anordnung gestützt, so ist auch über die
dhe der von der Gemeinde zu gewährenden Leistung zu be- chließen. Gegen die Entscheidung des Provinzialrats, in den Hohenzollernshen Landen gegen die Entscheidung des Bezirks- ausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungs- streitverfahren innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungs- grie zu. Auf diese Klage findet die Vorschrift des § 127 bs. Z des Gejeßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 entsprehende Anwendung. Sofern die Provinz an den Kosten Teil zu nehmen hat, steht die Beschwerde beziehungsweise Klage auch G zu.
Reicht die im Alien en festgeseßte Leistung der Gemeinde nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die Kommunalaufsihtsbehörde ihre An- ordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist vom L erstatten.
Bei dringender Gefahr 1m Verzuge kann die Kommunal- aufsihtsbeßörde nah Anhörung der Kommunalbehörde die nordnung zur Durchführung bringen, bevor das Verfahren nah Î 30 eingeleitet oder zum Abschlusse gebracht ist. ie Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalaufsihtsbehörde aufgehoben wird. Reicht die im- Beschlußverfahren festgeseßte Leistung hir S E Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des aß.
33. Unberührt bleibt die VeSflichtung des Staates, diejenigen Kosten zu tragen, welhe dur landeépolizeilihe Maßnahmen
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen.
Siebenter Abschnitt. Strafvorschriften.
34. Mit Gefängnis bis zu is Monaten oder mit Geldstrafe
1) wer wissentlih bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der 88 8 und 11 des gegenwärtigen Geseges eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauh nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; /
2) wer wissentlih Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genistarre, Kindbettfieber, Lungen- und Kehl- fopfstuberkulose, Nüfallfieber, Mur, Scharlah, Typhus, Milzbrand und Nog litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benußt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinal- angelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des- infiziert worden sind; i :
3) wer wissentlih Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Ärt gedient haben, vor Ausführung der polizeilih angeordneten Desinfektion benußt oder anderen zur Benuzung überläßt.
35. __ Mit Geldstrafe bis zu SIE nbertindfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: \
1) wer die ihm nach den 88 1 bis 3 oder nah den auf Grund des § 5 des gegenwärtigen Geseßes von dem Staats- ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige {huldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist ; :
2) wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Geseßes aufgeführten Krankheiten sowie in den Fällen des 87 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der D ldetlithen Untersuchungen verweigert; . :
3) wer bei den übertragbaren Krankfgiten, auf welche die Bestimmungen des S 7 Abs. 3 des RNeichsgesezes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, für anwend- bar erklärt worden sind (§8 6, Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die daselbst be- zeihneten Umstände dem beamteten Arzt oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlih unrichtige Angaben macht;
4) wer den auf Grund der §8 8 und 11 des gegen- wärtigen Gesezes in Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten NReichsgeseßes über die Meldepfliht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. as
S 36.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern niht nah den bestehenden geseßlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft :
1) wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesezes bezeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des S 7 den nah S 9 des Reichsgeseßes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder dem Vorstcher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An- ordnungen oder den nah L des vorbezeichneten Reichs- geseßes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2) wer bei den in dem § 8 des gegenwärtigen Geseßzes aufgeführten Krankheiten sowie in den Fällen des S 11 den nach § 12, S 14 Abs. 5, 88 15, 17, 19 und 21 des vor- bezeichneten Neichsgeseßes getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt ;
3) wer bei den in dem § 10 des gegenwärtigen Gesehes aufgeführten Krankheiten den nah § 24 des vorbezeichneten Reichsgeseßes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be- treibende Personen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesehes zuwiderhandeln.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen. S 37.
Mit dem Zeitpunkt des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden die zur Zeit bestehenden geseßlichen B inaunben über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten aufgehoben. Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 8. August 1835 (Geseßsammlung S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des S 10 Abs. 3 des Gesehes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesund- heitskommisstionen, vom 16. September 1899 (Gese sammlung S. 172), über die Belassung der Sanitätskommissionen in größeren Städten, außer Kraft. Unberührt bleiben auch die Vorschriften des §8 55 des Regulativs sowie die sonst bestehenden geseßlihen Vorschriften e 1 Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken- epidemie.
t 8 88.
__ Diejenigen Vorschriften des gegenwärtigen Geseßzes, welche sih auf Genistarre beziehen, treten mit dem Tage der Ver- kündigung dieses Gesetzes in Kraft. m übrigen wird der Zeitpunkt des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Geseßes dur Königliche Verordnung bestimmt. Der Minister der Medizinalangelegenheiten erläßt, und zwar, soweit der Geschäftsbereih anderer Minister beteiligt ift, im Einvernehmen mit diesen, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Pen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insitegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. gust 1905.
} (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Zugleich für den Fug hntister: Studt. von Podbielski. öller. von Budde. von Einem. von Bethmann-Hollweg.
Verordnung über das Jnkrafttreten des Gesehes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vom 10. Oktober 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 38. des Gesetzes, betreffend die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August d. Z.,
was folgt:
Einziger Paragraph.
bis zu sechshundert Mark wird bestraft:
Das Gesetz, betreffend die “eut fes übertragbarer Krankheiten, vom 28. August d. J. tritt, soweit es nicht mit
dem Tage der Verkündigung in Kraft getreten ist, am 20. OE E Sik Kraft. un F rkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt ‘und beigedrucktem Königlichen Def A Aan Gegeben E den 10. Oftober 1905.
is (L. S.) : Wilhelm. Fürst von Bülow. Schönstedt. Graf von Posadowsky. von Tirpißt. Studt.
{ Freiherr von Rheinbaben. Möller. von Budde. von Einem.
Freiherr von Richthofen. von Bethmann - Holl weg.
Personalveräuderungeu.
Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärjustizverwaltung.
Durch Allerhöchste Kabinettsordre. 21. September. Daffner, Dberkriezsgerichtsrat vom Generalkommando des X. Armee- korps, zum Generalfommando des IX. Armeekorps versetzt.
Durch Allerhöchste Bestallung. 21. September. Kleberger, Kriegégerihtêrat von der 30. Div., zum Oberkriegs- gerichtsrat ernannt.
Durch Verfüguna des Kriegsministeriums. 25. Sep- tember. Kleberger, Oberkriegsgerihtsrat, dem Generalkommando X. Armeekorps übertotesen.
_ 26. September. Geridcke, Pintshovius, Militär erichts- schreiber auf Probe vom Stabe der 14. Div. (Amtssiß Wesel) bezw. der 39. Div, zu Militärgerihts\hreibern ernannt.
30. September. Treft, bisher Oberkriegsgerihtsrat beim Stabe der Ostasiat. Besazungsbrig., unter Einreihung in die etatmäß. Kriegsgerichtsratsstellen des Friedensstandes, der 30. Div. zugeordnet.
3.,Ofktober. Dr. Wagener, Kriegsgerihtêrat von der 9. Div., ¿um 1. November 1905 zur Kommandantur in Spandau versegt.
Beamte der Militärverwaltung.
Dur ch Verfügung des Kriegsministeriums. tember. Shmidt, Garn. Verwalt. Oberirsp. in Küstrin, nah Glogau versetzt.
21. September. Lengen, Kaserneninsp., unter Aufhebung der am 2. August 1905 verfügten Versezung nah Allenstein in Düfsfel- dorf belassen.
22.September. Scholz, Möller, Huhn, Müller, Manke, Spiegel, Krämer, Hodemacher, Stüber, Büttner, Bern- hard, Kirsten, Lenß, Buchwit, Lang, Militärbausekretäre auf Probe bei den Militärbauämtern in Brandenburg a. H bezw. Paus a. M., Spandau 11, Berlin Ill, Spandau IV, Magdes
urg T, Hanau, Stralsund, Met V, Posen 1, Cöln 1, Me TI, Braunschweig, Bromberg und Lannover I, endgültig angestellt" Haase, Hartmann, Kaserneninspektoren in Mainz, als Kontrolle- führer auf Probe nah Frankfurt a. O. bezw. Schöneberg verseßt.
23. September. Siebert, Intend. Kanzlist von der Intend. des Gardekorps, zum Geheimen Kanzleisekretär im Krieg8ministerium, Ihblow, Kanzleidiätar voa der Intend. des VIII. Armeekorps, zum Intend. Kanzlisten, Kurze, Oberveterinär im Mansfelder Feldart. Negt. Nr. 75, unter Verseßung in das Westfäl. Ulan. Negt. Nr. 5 bezw. vom 1. Oktober 1905 ab in das JIäâaerregt. zu Pferde Nr. 3, © Berg, Oberveterinär im Leibkürassierregiment Großer Kurfürft (SWlesisen) Nr. 1. mit Wirkurg vom 1. Oktober 1905 ab unter Verseßung zum Jägerregt. zu Pferde Nr. 2, Draegert, Oberveterinär im Brandenburg. Trainbat. Nr. 3, mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 ab A zum Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5, aber vorläufiger Belassung bei dem bisherigen Truppenteil, — zu Stabsbveterinären, Siegesmund, Proelß, Schon, Tiegs, Kämper, Jocks, Unterveterinäre vom 1. Gro berzogl. Hess. Drag. Regt. (Gardedrag. Regt.) Nr. 23 bezw. Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6, Königsulan. Regt. (1. Hannov.) Nr. 13, 1. Leib- bus. Negt. Nr. 1, Drog. Regt. Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5 und 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, leßtere vier mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 zu Oberveterirären, — ernannt. Loeb, Oberveterinär im Feldart. Negt. von Scharnhorft (1. Hannov.) Nr. 10, zum 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26 * ver- seßt. Meyer, Oberveterinär im 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26 auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand verseßt.
26. Sevtember. Kigel, Kaserneninsp. in Magdeburg, auf seinen Antrag mit Persion in den Ruhestand verseßt.
27. September. Stegmann, Regierungsbaumeisler in Caffel, unter Ueberweisung als technischer Hilfsarbeiter zu der Intend. des XV. Arme:korps zum Militärbauinsp.,, Bolten, Zierenberg, Pader, Menzel, Waljog, Werner, Jacobs, Ludewig, Ballhorn, Kappert, Labe3, Tausendfreund, Altmann, Forell, Kühne, Zimmer, Dewig, Zippel, Militärbausekretäre, zu Intend. Bausekretären beidenIntend. des X V. bezw. XVI.,V., II1I.,IT., IV. Armeekorps, Gardekorps, der militärischen Institute, des XVIIL, VII, X, I, VI, XIV., XL, VIIL, IX. und XVII Armeeforps, — emannt. Franke, Stabsveterinär im Hus. Regt. König Humbert von Jtalien (1. Kurbess.) Nr. 13, Nitsch, Oberveterinär im Oft- preuß Trainbat. Nr. 1, — auf ihren Antrag mit Pension in deu Ruhestand versezt. Möller, kontrolleführender Kaserneninsp. in Schöneberg, behufs Ucbertritts in die südwestafrikanische Schutßtruppe aus dem aktiven Heere ausgeschieden.
28. September. Herrmann, Stabsveterinär im 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, auf seinen Antrag zum 1. Oktober 1905 in den
Ruhestand verseßt.
30. September. Raue, Oberzablmstr. von der 2. Abtell. 2. Kurbess. Feldart. Regts. Nr. 47, auf seinen Antrag zum 6. Ds- ¡ember 1905 mit Pension in den Nukbestand verseßt.
1. Oktober. Görgen, Oberzahlmstr. vom 2. Bat. 6. Rbein. Inf. Regts. Nr. 68, zum Kalkulator bei der Naturalkontrolle des L Ens ernannt und der Charakter als Geheimer Kalkulator verliehen.
_2. Oktober. Schwarz, Faber, Kaserneninspektoren in
Fau i. W. bezw. Düsseldorf, nah Allenstein bezw. Münster i. W. versetzt. 3. Oktober. Rackow, NRohloff, Intend. Registratoren voa den Intend. des XVI. und VIIT. Armeekorps, zu Geheimen Re- gistcatoren im Kriegsministerium, Hesse, Domscheit, Iburg Tramm, Kaczmarek, Ebel, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahl- meistern beim XVI. Armeekorps bezw. Gardekorps, VIIL, XIV., XVII. und 11. Armeekorps, — ernannt. Liebmann, Oberzablrwestr. vom Hus. Regt. Kaiser Nikolaus 11. von Rußland (1. Westfäl.) Nr. 8, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
19. Sep-
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Nr. 42 des „Zentralblatis für das Deutsche Reih“ geru gegen im Reichsamt des Innern, vom 13. Oktober, olgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Entlassung. — 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende September 1905. — 3) Ver siherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Beaussihhtigung privater Versiherungsunternehmungen durch Landesbehörden. — 4) Zoll- und Steuerwesen : Aenderungen der Branntweinsteuerarund- bestimmungen; Bestellung von Stationskontrolleuren. — 5) Militär- wesen: Aenderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen; — Aenderung des Verzeichnisses derjenigen Behörden usw., welche hinsihtlich der den Milit Lein a a Q L) Belt I als Anstellungs- ehörden anzusehen sind. — olizeiwesen: Auêëweisung von Aus- ländern aus dem Reichsgebiet. N
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