1860 / 6 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bescheid vom 25. Oftober 1859, baß Kandidätèn ber Théologie, nah bestandener Prüfung pro licentia concionandi, niht ohne Weiteres zur Leitung von Priívatshulen, in welchen ein über den Lehrkreis der Elementar- Schulen hinaus- gehender Untérricht ertheilt wird, zugelassen werden können.

Dem Antrag der Köüigllhen Regierung , daß Kandi- daten der Theologie nah wohlbestandener Piúfung pro licentia concionandi ohne weiteren Nahweis ihrer wissenshaftlihen und technishen Qualification die Gründung und Fortführung von Privat- schulen gestattet werde, kann niht Folge gegeben werden.

_Zunáä bf würde eine derartige Geftattung mit den ausdrüdck- lihèn Bestimmungen der Staats-Ministertal-Junstruction vom 3kften Dezember 1839 in Widerspruch stehen. Sodann kann aber darin, »- daß ein Kandidat die Prüfung pro licentia concionandi beftanden hat, kein Moment gefunden werden, welches es zulässig mate oder rechtfertigie, von dem Nahweis der Qualification abzusehen, welche dur das Examen pro rectoratu, oder pro facultate docendi dar- gethan wird.

Je wünschénswerther es überhaupt ist, das fich Theologen eine weiter und tiefer gehende pádagogische und didaklische Befähigung erwerben, umsoweniger wird cs sich empfehlen , denselben den Zu- gang zur Thätigkeit in der Schule zu gestatten, ohne daß sie den Nachweis ihrer diesfälligen Qualification geliefert haben, Gegen- wärtig aber liegt zu einem solchen Vorgehen umsfoweniger Ver- anlassung vor, als die Zunahme der Theologie Studirenden die Erwartung begründet erscheinen „läßt, daß demnächst Kandidaten der Theologie in ausgedehnterem Maße Beschäftigung im Schul- amt suchen werden.

Berlin, den 25. Oktober 1859.

Der Minifter der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten.

von Bethmann-Hollwe g.

Än die Königliche Regierung zu N.

Cirfkfular-Erlaäß vom 24. November 1859, betrefs-

fend das Verfahren bei nothwendig werdenden

Modificationen in der Ausführung bereits ge-

“nehmigter Entwürfe und Anschläge zu kirchlichen und Sch{ulbauten.

Bei der Bereisung der Provinzen durch Kommissarien der Ab- theilung für das Bauwesen im Königlichen Minifterium für Handel 2c. ergiebt si. nicht selten die Nothwendigkeit, in der Ausführung be- reits/genehmigter Entwürfe und Anschläge zu kirhlihen und Schul- bauten Modificationen eintreten zu lassen und an Ort und Stelle dazu geeignete Anleitung zu geben. Jn einem solchen Falle hat die Königliche Regierung davon, daß dieses geschehen, - die unmittelbar Betheiligten zu unterriten und, falls der Bau im Jnteresse oder unter Betheiligung einer Kirchen- oder Schulgemeinde ausgeführt wird, ‘deren Zufiimmung, so weit dieselbe zu dem Bau - Projekt selber erforderlich gewesen, auch zu der nöthig erachteten Abände- rung zu gefinnen und, wenn die Genehmigung des Bauplans hier erfolgt war, überdies mir von dem Hergange Behufs weiteren Be- findens Anzeige zu: machea. Ueber eine etwaige Vermehrung oder Verminderung des Kostenbedarfs in Folge der gedahten Abände- __ rungen ift das Nôthige in dem Bericht zu bemerken. Hiernach sind

die betreffenden Baubeamten mit Anweisung zu versehen und hat fih die Königliche Regierung selb zu achten.

Berlin, den 24. November 1859.

i Der Minister der geiftlichen, Untercichts- und Medizinals Angelegenheiten. i

| Anu sämmtliche Königliche Regierungen.

Pêinifieriliia des Innern.

Cirkular - Erlaß vom 26. November 1859 be- treffend die Verhältnisse preußtfcher Unter- thanen in der Schweiz in Bezug auf dortige Heranziehung zur Ableistung der Militairpflicht.

Cirkusar-Erlaß vom 13. März 1857 (Staats-Anzeigêr Nr. 240 S. 1963).

_Mit Bezug auf den Cirkular-Eclaß vom 13. März 1857 wird die Königliche Regierung hierdurch benachrichtigt, daß es gegen- wärtig gelungen if, durch Auswechselung übereinkimmender Erklä- rungen der diesseitigen Regierung und des Schweizer Bundesraths die bereits im Jahre 1856 mit dem Kanton Schaffhausen beabsih-

tigte, damals aber nicht zu Stande gekommene Uebereinkunft, nach F

welcher gegeuseitig die Angehörigen des anderen Theils weder zum

Militairdienfte, noch zu einem Gelb - Ersaße für Nichtleistung der : Militairpflicht “angehalten werden sollten, mit sämmtlichen Schweizer F

Kantonen, den Kanton Waadt allein ausgenommen, abzuschließen.

_Jnudem i der Königlichen Regierung anliegend (a.) eine Ab: F {rift der diesseitigen, gegen die Erklärung des Schweizer Bundes- F d. M. ausgewech{selten Erklärung vom 18. hujus, F übersende, beauftrage ich dieselbe, das Weitere hiernach in ihrem F

-_

raths vom 7.

Ressort zu veranlassen. . Berlin, den 26, November 1859.

Der Minister des Jnnern, Graf von Schwerin.

d,

Der unterzeihnete Königlich preußishe Staats- und Minister E der auswärtigen Angelegenheiten giebt im Namen der Königlich F preußischen. Regierung die Erklärung ab, daß Angehörige der e «Schweizer Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unker-

ivalden (beide Theile), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel

(beide Theile), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhoden), St, Gallen, E Graubündten, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und F Genf, sofern sie niht im Besiße des preußischen Unterthanenrehts ff find, in den preußishen Staaten wéder zum Militairdienfte, noch F zu einem Geld - Ersaße für Nictleistung der Militairpflicht ange- A

: : so lange in den vorgenannten Schweizer F Kantonen auf die Angehörigen des preußischen Staates die näm-

halten werden sollen,

lichen Grundsäße zur Anwendung kommen, Berlin, den 18, November 1859.

Der Königliche preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. F

Schleinißt.

An i sämmilihe Königlihe Regierungen.

Bescheid vom 30. November 1859 die Heran- ziehung zu den Gemeinde-Abgaben bei doppeltem Wohnsiß betreffend.

Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143, S. 971.)

Auf die Vorstellung vom 26. August d. J.

óffnet, daß ih die Kommunal - Besteuerung Jhres Renten - Ein-

kommens in N. den Umständen nach für- gescblih gerechtfcrtigt ers

achten muß.

_ Nath §. 4 der Stäbte-Ordüung vom 30. Mai 1853 sind alle Einwohner des Stadtbezirks zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten verpflirhtet., und nach §. 3 1. e, werden als Einwohner diejenigen betrachtet , welche in dem Stadtbezirk uach den Beftimmungen der Gesche ihren Wohnsiß haben. Der Wohnsiß an einem gewissen Orte wird aber gemäß §. 11. Tit, 2. Th. I, der Allgemeinen Gerichts « Ordnung namentlih durch An- schaffung alles dessen ,- was zu einer eiageriteten Wirthschaft ge- hört, begründet, und zufolge §. 15. a. a, O, konstituirt derjenige, welcher an zwei verschiedenen Orten eingerichtete Wirthschaften hat uñd abweselnd bald an dem einen, bälb an dem “anderen Orte fih aufhält, in beiden Orten ein Domizil, Jn diesem leßte- ren Falle befinden Sie Sich, da Sie sowohl in Berlin als in N, vollständig eingerichtete Wohnungen befißen und regelmäßig wäh- rend der einen Hälfte des Jahres in Berlia, während der anderen Hälfte in N. leben, Jede der beiden Kommunen ifl daher berech-

tigt, Sie zu den örtlihen Gemeindelasten heranzuziehen, und es |

wird Ew. 2c. er-

: ist insbesondere der Magiftrat in N. auch béfugt, Sie beim Be- vie

ginne eines jeden neuen Jahres ungeachtet Jhrer“ zeitigen Ab- wesenheit neuerdings. zur Steuer zu veraulagen, so lange Sie demselben nit ausdrückli Jhren Austritt aus der Stadtgemeinde exflárt und gleichzeitig Jhre dortige Einrichtung auf geen be- ziehlih Jhre dortige Wohnung anderwcit vermiethet ba en; beim

| Eintritte lehteren Falles würte dagegen gemäß §. 1 des Gesehes

vom 18. Juni 1840 die Entrichtung der Kommunalfsteuer von JFhnen nur bis zu Ende des Monates, in welchem die gedachte

| Anzeige erfolgt, ge fordert werd en fönnen, Sie würden andererseits

aber auch bei späterer abermaliger Wohnsißergreifung in N. zu nohmaliger Erlegung von EinzugSgeld verpflichtet sein. Möchte nun auch die Billigkeit dafür sprechen, daß die Kommune N, die dortigen Gemeinde Abgaben nur etwa für ein halbes Jahr von Jhnen erhébe, fo hängt eine solche Maßnahme doch ledigli von dem freien Willen der städtischen Behördèn ab.

Berlin, den 30. November 1859.

Dex Minifter des Junern. Graf von Schwer1n.

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e Finanz-Ministerium. Haupt-Verwaltuug der Staatsschuldeu.

Bekanntmachung vom 2 Januar 1860 betreffend die 5te Verloosung-der Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 18955.

Die Ziehung der Prämien bon fenjenigen 2000 Stü Schuld verschreibungen der Staats - Präwien - Anleihe vom Jahre 1899, welche zu den nach unserer Bekanntmachung vom 15. September o, J. gezogenen 20 Serien gehören, wird am 16. d. M. um 9 Uhr beginnen. Dieselbe wird in unserem Sitzungszimmer, Oranién- straße Nr. 92, öffentlich in Gegenwart eines Notars stattfinden.

Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen und die Prämien werden demnächst. dur hiefige Zeitungen und durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden,

Berlin, den 2. Januar 1860.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan, -Gamet. GuentheL.

e R D A R Aw,

Minísteriuz der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Cirfular- Erlaß vom 24, Dezember 1859 e die Aufsicht über die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke betreffend.

Das Cirkular - Reskripî vom 20. August 1856, betreffend die Aufsicht über die Verwaltung gemeinschafllicher Jagdbezirke, hat o vielfa zu mißverstandener Auffassung. und zu geschwidrigen Uekber- griffen der r vg Rogen taß wir uns veranlaßt sehen, dasselbe wie folgt zu dellaxriren, :

/ Das f ber anb auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken be- ruhende Vermögen ift kein Kommunal - Vermögen , sondern Juler- essenten-Vermögen, ‘die Verwaltung desselben ist darum feine Kom-

munal-Angelegenheikt. i Das E tis Reskript leitet das Aufsichtsrecht der Regie- rungs-Organe und die Foxm, in welhcr dasselbe geltend zu machen is, nur aus der persönlichen Stellung derjenigen her, welche das Jagdpolizeigeseß vom 7. Mes 1D a S N der im Jagd- i reinigten Interessenten berufen al. : #4 Es felgt Vaud, ns die Aufsichts-Behörden ihre Einw fung nur \o weit zu üben haben, als erforderli , um die Be Behörden zur ordnungS8mäßigen Ersúllung ihrer Pflicht anzuhalten, und den Abschluß gesehwidriger, unklarer und gemeinschädliher

Verträge zu verhüten,

Wenn also das Reskript vom 20. August 1856 vors reibt,

daß die Gemeindebehörden augewicsen werden sollen, nur solche Fab adivetrdie t as@Glichen. welche auf desfallfigen Bea Hn Genehmigung des Landraths oder hôhere Gcnchmigung a haben, so ist damit der Aufsichtsbehörde nur das Recht vindizir worden, von den Bedingungen und Modalitäten der intendirten Vers träge im Voraus Kenntniß zu nehmen, und solchen Ropirattoe Entwürfen , welche Unverständliches enthalten. oder ¡feine „B rge haft für Aufrechthaltung der jagdpolizeilihen Vorschriften ge-

währen, die Genehmigung zu -yexsagen.

neue Zeitschrift gebracht ,

Innerhalb dieser Grenzen kann und soll das Aufsichtsrecht, nit nur zur IOUNtuns I öffentlihen Juteressen, sondern au zum Schuße des betheiligten Privat-Eigenthums, gereichen, welches lehtere der Gemeindebehörde von Amkswegen ‘anvertraut ift und burch Unkunde und Eigenmächtigkeiten leiht “gefährdet werden kann.

Darüber hinaus darf aber die Ueberipahung der börgeseztén Behörden nicht getrieben werden, Nicht selten haben die Landräthe den Abschluß des Kontrakts von ihrer Bestätigung abhängig zu machen - gewußt, indem fie die Gemeinde-Behörden gezwungen, diesen Vor- behalt in den Kontrafts-Entwurf aufzunehmen. Dies if völlig unzulässig, denn das Geseh weiß nichts von einem Bestätigungs- Recbt der Landräthe. Diese find oft noch weiter, und bis zu direkten Anordnungen über die Art der Verpachtung, die Wahl des Pächters v. st. w., gegangen, ohne zu beactken, daß die im §. 10 des Jagdpolizei-Gesehes geftattete Freiheit der Beschlüsse dén Gemcinde-Behörden ganz unbeschränkt die Befugniß überlragen hat, den Verpachtungs - Modus zu bestimmen, den Vachlschilling festzu- seßen und den Pähter zu wählen. Es heißf, diese Befugniß geradezu aufheben, wenn die Auffihtsbehöide fih die eigne Enk- scheidung darüber anmaßt. Dies darf nit ferner geschehen.

Wir veranlassen die Königliche Regierung demnach, die Land- räthe ihres Bezirfs anzuweisen, si in der vorliegenden Angelegen- heit der bezcichneten direkten Anordnungen zu enthalten und \ich bei Beurtheilung der ihnen zur Genehmigung vorgel-gten Entwürfe zu Jagdpactverträge nur von solchen Rüefsichten leiten zu lasen, die durch das allgemeine staatlihe Juteresse geboten werden, Berlin, den 24. Dezember 1859.

Der M'nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An sämmtliche Königliche Regierungen mit Auss{luß der zu Sigmaringen.

Der Minister des Jnnercn. Graf von Sch werin.

Nichtamtliches.

Hannover , 5. Januar. Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig ist nah Braunschweig zutückgereift. :

In der heutigen. Sihung der Ersten Kammer erfolgte dur Schreiben dcs Gesammt - Ministeriums die Mittheilung, daß Se. Majestät der König die Wahl des Landraths von Trampe und des Ober: Justizraths Heise zum Präsidenten der Erften bez. 2weiten Kammer beftätigt habe. Ju beiden Kammern fanden heute die Wahlen zum Umlke eines Vice-Präfidenten statt. Die Erste Kammer wählte den Grafen von Knhphausen, die Zweite den Freihercn von Bülow. i

Hldenburg „, 4. Januar. Das neue Jahr hat uns eine

: das von ee Ministeriälbeamten bes

gründete „Magazin für die Staats- un Gèmeindcverwaltung des

Großherzogthums Oldenburg.“ Dassselbé wird nebén den dieses

Gebiet berührenden Verfügungen und Erlassen der Behörden ‘von

allgemeinerem Juteresse , so wie neben titiheilungen aus der

Praxis und den Ergebnissen der Statistik auch selbstständige Ab- handlungen über einschlagende Gegenftände enthalten. i

Dem Vernehmen nachþ wird Oldenbur bei den in Berlin zu-

sammentretènden Konferenzen über die üfteibefesligung dur den Oberst Lieutenant Plate vertreten werden. (Old. Ztg.)

._ Bremen, 5. Januar. Auf der Verliner Konferenz zur Be- rathung über die Befestigung der Nordseeküste wird Herr Major Niebo ur Bremen vertreten, (Wes. Ztg.) |

Sachsen. Dresden, 5. Januar. Das heutige Drésdner So Middl ein Telegramm aus e L na welchem die Abreise des- Fürsten Gortschakoff nach Paxis auf “unbe- stimmte Zeit vershobeR worden if.

Vavern. München, 3. Januar. Die auf nätsten Dea bestimmt gewesene Abreise Sr: Majestät des Königs ist um êinige Tage verschoben worden. Die Reife geht ‘von hier am erfien Tage bis Sträßburg- und von dort unmittelbar nah Lyon 2. Die seit einigen Tagen erwärtete Ankunft des nèuen französischen Gesandten, Marquis v. Banneville, wird na neueren Nachrichten aus Paris wahrscheinlich aufs» längere Zeit ver- hoben werden. Freiherr v. Liebig hat die ihm übertragene Stelle eines Vorstandes der SS Ae Akademié der Wissetschaften

gestern übernommen, (N. A A 4 rosbritannien und Irland. London, 4. Januar. gord Palhterston, der gestern don Broablands hier eingetroffen