1860 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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d: J:, nah welcher im Herzogthum Nassau dur Ge ) 23. Juli d. J. die Bereitang des inlándilchen. Bieres fs E Steuer belegt und eine Uebergangs - Abgabe auf das aus dem freien Verkehre anderer Zollvereinsfstaaten „in das Herzogthum Nassau eingehende Bier von 1 Gulden 20 Kreuzern für die Ohm gélegt worden is, wird. das aülitgende Verzeichniß, derjenigen Uebergangsftraßen zur öffentlihen Kenntniß gebracht, auf wel allein beim Verkehr mit den übrigen Zollvereinsftaaten der Trans-

port des in das Herzogthum eingehenden Bieres stattfinden darf. Berlin, den 18. Dezember 1859. stattfinden darf

42 - ob “die 4 \fnstaltck werden, als öffentliche bêtrachtet werden, vorausgeseßt, daß ; L ERCA E | B Gesellschaft eben Æ dém Zivecke, die Tanzlustbarkeit zu ver- Interesse unerläß- anftalten, zusammentritt, nicht aver, wenn fie bereits anderweitig n : besteht und die Tanzlustbarfkeit nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonft verfolgt, wenn auch gegen besonderes Eintritts- oder Tanzgeld ihrer Mitglieder -veranstaltet. : : Z Ew. 2c. überlasse ih hiernach ergebenst, Sich wegen Ausfüh- | rung der obigen Bestimmungen nunmehr mit den Regierungen der Jhnen untergebenen Provinz gefälligst in Communication sehen, resp. dieselben mit der erforderlichen Anweisung versehen zu wollen.

E bye n Finanz : Ministeriunc. márkte abgehalieu werden, abgesehen davon, ri besu@t SE d von dem Wohnotte eines arztes entfernt liegen, im veterinair- polizeilichen l A 4 ; 2 Berin, den 21; November 1859.1

Der Minister des Junnern. Graf von Schwer1n,

ini der geistlichen, Unterrxichts- 2c. Der GEME f E Auftrage:

Béekanntmach{ung vom 18, Dezember 1859 be-

treffend das Verzeichniß derjenigen Ueber gangs-

sffrxaßen, auf welchen allein der Transport des in das Herzogthum Nassau eingehenden Bieres stattfinden darf. |

Bekanntmachung vom 24. L S (Staats-Anzeiger Nr. 238 "S. 1841).

Angelegenheiten,

Lehn erk,

An j i die Königli che Regterung ¿U N., in der Provinz Preußen.

Erlaß vom 26, November 1859 betréffend die

anderweite Regulirung der auf die Veranftaltung

von ôffentlichen Tanzlustbarkeiten in der Nhein- provinz bezüglichen Bestimmungen.

Ew. 2c. eröffne“ ih auf den gefälligen Bericht vom 15. August d. J., betreffend die anderweite Regulirung der auf die Veranstal- tung von öffentlichen Tanzlustbark-iten in der Rheinprovinz he- züglichen Bestimmungen , hierdur ergebenft, daß des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit mit den sämmtlichen von Zhnen als das Resultat Jhrer Berathung mit dea Herren Präsi- denten der fünf rheinischen Regierungen vorgelegten Vorschlägen auf den von mir barüber gehaltenen Vortrag Allerh öchst Sich einverstanden zu erklären, zuglei aber hinsichtlich der von Privat- oder sogenannten geschlossenen Gesellschaften zu veranstaltenden Tanzlustbarkeiten die Bemerkung hinzuzufügen geruhet häben, daß die lezteren nur dann als öffentliche betrachtet werden sollen, wenn die Gesellshaft eben zu dem Zweck, die Tänzlufsibarkeit zu ‘veranstalten, zusammentritt, ni&t aber, wenn sie bereits anderweitig besteht und die Tanzlust- barkeit nur gelegentlich neben den Zweckin, welche sie sons ver- folgt, wenn auch gegen besonderes Eintritts- oder Tanzgeld ver-

anstaltet.

petay Boi esubtéang ira M tre gen Ad Fe

flimmungen hiernach folgendermaßen zusammen zu fassen:

1) Hinsichtlich der Zahl der in den einzelnen Orten zu fciern- den Kirmesse resp. der während derselben mit Tanzluftbaikeiten zu begehenden Täge- soll das Herkommen, wie es zu Anfang dieses Dezenniums von Alters her bestand, entscheiden, jedoch so, daß

a) die sogenannten Näh-Kirmesse, Hofes-Kirmesse, Fisch-Kirmesse und andere mißbräuhlich mit dem Namen Kirmesse bezeich- neten Tanzfeste au fernerhin untersagt bleiben,

b) “afi a mehr als jährlich höchstens zwei- Kirmesse feiern un

c) an der s. g. Prunk: oder Früh - Kirmes höchflens zwei, an Saa Go höchstens drei Tage lang getanzt werden

A 1F

daß dagegen in" Aachen 4 Kirmesse von je 2ägiger Dauer, und in Côln 19 Kirmesse (an 13 verschiedenen Tagen) von je 1tägiger Dauer zu geflatten sind.

2) Die Feststellung der Früh- und resp. Haupt-Kirmeêstage soll für den Umfang jeder Pfarrei (wie shon jeßt im Regie- rungs-Bezirk Aachen) ftattfinden,

3) Anlangend die Zahl der außerhalb der Kirmesse mit öffent- lihen Tanzlustbarkeiten zu feiernden Tage soll unterschieden werden zwischen den Städten über 10,000 Seeken incl, deren nächsten Um- Snges und anderen; a) in Städten über 10,000 Seelen soll die

ntscheidung den Regierungen überlassen bleiben; b) für die kleine-

ren Städte und Landgemeinden sind als zur Abhaltung öffentlicher

Tanzlustbarkeiten frei zu gebende Tage zu bezeichnen: a) die Karnevalstage, wo deren Feier herkfömmlich, jedoch nie er L, Tage: 8) der Oster-Montag,. y) der Pfingst-Montag, s) ter Sylvester-Abend, s) Königs8-GeburtsStag, Die Verlegung der für einen dieser Tage gestatteten Tanzluftbar- keiten auf einen anderen Tag soll an die Genehmigung des Land- aths gefnüpft, alsdann aber für alle Wirthe der Bürgermeisterei {nit P Ein OREaO Maagibens sein, 4 Die Dauer des Tanzes an den einzelnen Tagen soll a in “Städten über 10,000 Einwohner den Regierungen festzuseßen über- sen bleibén; b) in kleineren Städten 2c. in der Regel nur bis 12 Uhr whten, atl o), Tazjlusbarteiten, welche von Private oder sgeno euen Gesell aften gegen Erhebung eines Eintritts

nannten ge-- 8geldes ver-

Berlin, den 26. Noventbec 1859. Der Minifter des Junern. Graf von Shwerin.

An den: Königlithen OberzPräsidenten der Rheinprovinz.

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Cirfular-Erlaß vom 26. November 1859 bhetref-

fend die von Privat- oder sogenannien ges{losse-

nen Gesellschaften gegen Erhebung eines Ein- trittsgeldes veranstalteten Tanzlustbharkeiten,

Des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, haben F aus Anlaß eines Allerhöchfldenselben über die anderweite Regulirung F der auf die Veranflaltung von öffentlichen Tanzluftbarkeiten in der Rheine F Vortrages F

Provinz bestehenden Bèftimmungen von mir gehaltenen 3 g g

zu bestimmen geruhet , daß. Tanzlustbarkeiten ,

tritts- oder Tanz-Geld veranftaltet.

iervon seße ich die Königliche Ne Hie s seß vvige Cn O

Bestimmung in Einklang zu sehen. Berlin, den 26. November 1859.

Der Minister des Junern. Graf von Schwerin. An sämmtlihe Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium hierselbft.

Bescheid vom 7. Dezember 1859 betreffend die

Verhältnisse der Ausländer bei ftellvertretender

Führung eines der im §. 1 des Preßgeseßes vom 12, Mai 1851 erwähnten Gewerbe.

__ Auf deu Bericht vom 4. v. M. eröffne ih der 2c., daß es der für den Buchhändler N. aus Braunschweig als Ausländer p p :

nen diesseitigen Genehmigung zur stellveriretenden Führung der N.sc{hen Buchhandlung in N. nicht bedarf, da in dén Führung der

des Preßgeseßes vom 12. Mai 1851 ‘nur vorgeschriében i ; dort erwähnten Stellvertreter den im I E IN

neten Erfordernissen des selbstständigen Gewerbebetriebes zu genügen

haben, es aber an einem geseßlihen Grunde für die Annahme fehlt, F

daß auch in anderen Beziehungen, vamentlich i wendung des | Î Cn

Januar 1845 und des

ff der An-

F. 67 ‘der Verordnung

v i 1849 die stellvertretende Führung eines der im Li

¡Februar

§. 1 des Préß-

gesehes bezeichneten gewerblichen Geschäfte, als ein selbsiständiger

Vewerdetemeh ae ehen fel. exr 2c. wird hiernach die weitere Verfügung überlaffen, Berlin, den 7, Dezember 1859. E E Der Minister des Junern, Graf von Sch{werin. An: _ M die Königliche Regierung zu N,

welhe von Privat- F oder sogenannten geschlossenen Gesellschaften gegen Erhebung cines F Eintrittsgeldes veranstaltet werden, als öffentlihe nur dann F betrachtet werden sollen, wenn die Gesellschaft ebèn zu dem Zweck, F die Tanzlustbarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn F -sie bereits- anderweitig besteht und die glieder und etwanige Gäste derselben nur gelegentlid neben den F A2wecken, welche sie sonst verfolgt, wenn auch gegen besonderes Ein- F

Tanzlustbarkeit für ihre Mit- S

de N ierung mit der Auflage in F e “Er f . bte Bestinmulig bet vem etwanigen F Erlaß bezügliwber Polizei-Verordnungen zur Richtschnur zu ebnen, E und die bereits erlassenen Verordnungen mit dieser Allerhöchsten F

Fg. 3 und 4 F F. 1 desselben Gésezes bezeih- |

§. 18 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17ten |

Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 24, September

Der Finanz - Minister,

von Patow.

VErzeichuiß i der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit Bier zwischen dem Herzogthum Nassau und den angrenzenden Vereinsstaaten und der an diesen Strafen bestehenden Uebergangssteuerstellen.

Ord- nungsS- Num- mer,

_ Bezeichnung der Uebergangsstraßen.

Uebergangs fteuerstellen

in den übrigen Vereinéstaaten. ALLLILLLE Ort.

im Herzogthum Nassau.

Von Buybach nah Brandoberndorf Friedberg über Obermörlen nah Usingen und Wehrheim. Frankfurt und Homburg nah Wehrheim Homburg nach Oberursel Rödelh.im über Nied nah Höchst „ees E über Eshborn nah Königstein Frankfurt über Nied nah Höwbf|t

4

Flörsheim | «„ Hochheim . 1 Von Mainz und Caftel nach Hochheim e Kostheim nah Hochheim Mainz, Castel und Kostheim nah Biebrich und Wiesbaden . nah Hôchst

: « Flörsheim Auf der Taunus-Eisenbahn s i

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nah Biebrich : Eltville

« Oestrich GafenDelu

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Auf dem Main

Auf dem Nhein St. Goarshausen «eere r ; Braubach Oberlahnftein „_ Niederlahnstein.… «eee en Von Coblenz nach Niederlahnfstein Coblenz nah Ems Coblenz nach Montabaur Dierdorf nah Herschbach Altenkirchen nah Herschbach Altenkirhen nach Hachenburg Co nach Dillenburg Biedenkopf nach Dillenburg Bischoffen nah Herborn Weßlar nach Herborn Weßlar nah Weilburg

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Brandoberndorf. Ufingen.

( Bußbach. Wehrheim, ( j

Obermörlen. Homburg.

do, Nödelheim.

Frankfurt. Frankfurt. Kelsterbach.

Nüsselsheim. Köstheim.

Großherzogthum Hessen.

Oberursel. do.

Höchst. Eschborn.

Höchst.

Höchft. Flörsheim.

(Großherzogthun Heffen. Hochheim. :

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Casteël,

Kostheim. Castel.

Frankfurt.

do. do. do,

Hochheim. Hochheim. Biebrich. Höchst. Flörsheim. Hochheim, Biebrich. Wiesbaden. Biebrich.

Frankfurt. Großherzogthum Hessen.

Castel. Mainz. Cafte 9 Budenheim. Mrd hen ata Bingen. Bacharach. Oberwefel. St. Goar. Boppard. Coblenz. Ehrenbreitftern.

Ehrenbreitstein.

Diesdorf. Altenkirchen.

a. : Wilnsborf. Simmersbach. VBischoffen. Edingen. Braunfels.

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| besheim.

A (abtatntun Hessen. N è Caub. St, Goatshausen. Braubach. Obexlahnstein. Riederlahnstein. : Niederlahnstein. Ems. Neuhätisel.

Marienhausen. Wahlrod. Hachenburg. Allendorf.

Eibelshaufen. {Großherzogthum Hessen.

do. do.

Offenbach. Sinn. Weilburg.

Preußen.

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegeuheiten.

Bekanntmachung wégen Aufhebung der Köôhr- Ordnung vom 1, September 1835 für die Provinz Posen, vom 18, Oktober 1.859, |

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 1. Februar 1858 wird die von dem Minister des -Junnern füx Gewerbe: Anzelegen- heiten mit Allèrhöchster Genehmigung vom 29. Juni 1835 unterm 1. September- 1835 (Annal. 1836 S. 598) für die Provinz Posen erlassene Köhr-Ordnung hierdurä aufgehoben. j

Berlin, den 148. Oktober: 1859. ad

Der Minifter für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von ler.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und

kommandirende Genexal des A, Armee-Corps, von Schack, nah 7

Magdeburg.

der Gardes du’ Corps, zu

Personal-Veränderungen.

L. An der Armee, | Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c- Ernennungen, Beförderungen, Verseßungen.

Den 24: Dezember 1859. Gr. zu Schönbur g -Glaucha u, Sec. Lt. à Ia suite des Regts. den Offizieren à la suité der Armee verseßt. ; Den: f. Fanmar 18G A E, Herzog Wil helm von Mecklenburg - Schwerin Hoheit, Major à la suite des 114. Hus. Regts. und mit derx einstweiligen Führung des 6. Kür. Negts. beauftragt, zum Oberst-Lieut. befördert. |

V eid ex: Landwe hr:

Den 29. Dezember 1899.

v. Haber, Sec. Lt. bon der Kav. 1. Aufg. des

als Sec. Lt, im 7, Ulan. Regk. angestellt. P Militair-Aerzte.

y Den 24, Dezember 1859. H E Dy.- Boeger, Leib-Arzt Sr, Majestät des Königs ‘u, Negiments-Arzt

3. Bats. 20. Regts.,