1860 / 18 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E L ien ntliche Geldb d f der Militair und der betreffend den außerordentlihen Geldbedarf der BiUntait- 1 Marine-Verwaltung (Geseß-Sammlung Seite 242) Allerhöcbst ge- nehmigten Staats - Anleihe von 30 Millionen Thalecn der Haupt- Verwaltung der Staatsschulden übertragen, weil das gedachte Geseh, um der Staats-Regierung bei Aufnahme der Anleihe möglich| freie Hand zu lassen , eine Beftimmung darüber nicht getroffen hatte, und die Vexwaltung neuer Staats-Änleihen der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden nah §. 5 des Gesehes vom 24. Februar 1850, betveffend die Verwaltung des Staatsschuldenwefens uhd Bildung einer Staats\shulden- Kommission, nur in dem Falle obliegt, wenn ihr dieselben durch ein Geseh zur Verzinsung und Tilgung überwiesen werden. Die zutreffende Anordnung fonnte aber bis zum Wiederzusammentritt des Landtages nicht aufgeschoben werden, weil die Mitwirkung der Haupt-Verwaltung - der Staatsschulden so- fort in Anspruch genommen werden mußte, und es, abgesehen hier- pon, zur Erlangung möglihft günstiger Bedingumgen bei Aufnahme der Anleihe erforderli war, den Gläubigern von vornherein die- jenige Garantie zu gewähren, welche in der Ueberweisung einer Staats-Anleihe an die gedachte Behörde zur Verzinsung und Til- ung liegt. » Die Staatsregierung mate demnach von dex 1m Art, 63 der Verfassungs - Urkunde vom 31, Januar 1850 enthal- tenen Bestimmung Gebrauch, und es wurde die oben er- wähnte Verordnung erlassen, welhe jeßt dem Landtage zur verfassungsmäßigen Jn ihren einzelnen Beftimmungen hinsichilih der mit der Verwal-

tung der Anleihe beauftragten Behörde, hinsichtlich der Abführung

der Mittel zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, hbinsihtlib

der Veriährung der Zinsen und hinsichtlich des Verfahrens Behufs der Tilgung der Anleihe {ließt fih die Verordnung denjenigen welche für die Verwaltung

geseßlihen Vorschriften überall an, anderer Staatsanleihen erlassen sind,

Jun Gemäßheit der Verabredung im Artikel 33 des Ver- olivereins vom 4. April 1853 sind Bevollmächtigte der Zollvereins - Regierungen im verflossenen Jahre zum Zwedck gemeinsamer Berathung zu- Zu den Aufgaben der Konferenz gebörte unter Andern die Revision des Vereins-Zolltarifs, deren Ergebniß in der provisorishen Verordnung wegen Äbänderunz des Vereins - Zoll- 11 auw owSMar ftr getunJen; “tetèenwiWGfigeh, iedern gge

irages wegen Fortdauer und Erweiterung des 3

\sammengetreten.

der Staatsregierung zur Erleichterung der Ein- und Durchfuhr geflellten

Anträgen allseiti mäßigung der ftdtte b rbte Wollengarn, ferner auf Aufhebun L, g der Durchgangsabgabe fal n N tri Stelle derselben vertretenen As agt aben Fed Ly iderspruce einiger Vereins - Regierungen ge- e qn so hat ber Antrag auf Ermäßigung des ais Moleufer my Eden, E eingehenden indi- Oh: : N mit dem Antroge auf Ih- bie kei Ausfuhr - Vergütung für exportirten lim ilE Ai ed T inan A E Rut vorgenommenen Tarif- en k in Zollbefreiungen und Zollerleichte- rungen für einzelne Gegenstände zum häusl[id V Gerard inzel enf cen und Gewcerbe- A theils in Berichtigungen und Vervollstänbigungen N “pas estimmungen des Tarifs. Da die vereinbarten Tarif- 2 A dem L, Jalax d I in Kraft treten sollten As Did R R A L Zollgeseßes vom 23. Januar , , ] ohen 06 spûteftens ; A A el l ade Vor Di Zeit- E ersi definitiv auf der zu Éinaóng vis Va V eri, cfaetellt worden find, so hat sid die Stäats- a ch iesmal in der Nothwendigkeit befuuten, diese Tarif- S A Y D vorherige Zustimmung der Landesvertretung im Leben S Gege zu verkünden, - Sobald diese erlangt fein wird Frage e E Fregierun mit Rücksi&t darauf, daß feit dem R Ea [4] Allerhöchsten Orts ‘vollzogenen und durch die ammlung zur öffentliven Kunde gebrachten vollständigen

E ai Sehe, 04s, 1847 und 1848 mehrfache Abände- zwedmäßig Aa b und daß es aus mehrfachen Gründen

wg en le gegenwärtig in verschiede frau s einzelnen Tarifibtosttmoivadn Mete n Ma Mente e" Pt e det Gei mebrfab in der Landes 4 dd N Ber gguns der früber dollstándigen neuen 2s retung laut gewordenen Wünsche einen De en neuen Zolltarif zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme

Eingang zu verschaffen. ingangézöólle für Eisen,

P S, E EAET

i Gan O ae s Peibes wegen anderweitiger Einrichtung

P

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Mittelst Allerhöcfter Lerariwung, dos Ie, Pai 1954 {licben genjeltigen Pestitimüngen überal an

nachträglihen Genehmigung vorgelegt ift.

os Anträge auf Er- : Maschinen, Reis und s : :

für das zum Verweben bestimmte ein- und zweiface ge-

wärtig. nur

| welhe ung die mung beider Häusex des Land: tags erlangt haben. Nur in zwei Beziehungen weit er von denselben ab. Einmal insofern, als der Zäitpunkt, von welchem ab das Geseh in Kraft treten soll, in dem gegenwärtigen Entwurfe niht angegeben, sondern einer Königlichen Verordnung vorbehalten is, sodann darin, daß für die ‘Verftärkung. des Cautions- " Depositums, soweit solhe zur Rückzahlung aller in baarem Gelde beflellten Cautionen erforderlich wird, in anderer Art als durch Verwendung einés Theils der Zinsen des- Cautions - Depositums gesorgt if. Die Erfahrung hat nämlih im verflossenen Fahre gezeigt, daß es nit wohl angänglich is, den zur Aus- führung eines Gesezes, wie das vorliegende, geeigneten Zeitpunkt lange vorher zu beftimmen. Die Bestände des Cautions- Depesitums sind in Effekten angelegt, welhe Behufs der Rück- zahlung der in baarem Gelde bettellten, allmälig zur Erledigung kommenden Cautionen versilbert werden müssen. Es ist demyah wünschenswerth, mit dèr Ausführung des Gesehes zu einex Beit vorzugehen, welche für Effeftenverkäufe niht ungünstig if, und es erscheint mithin zweckmäßig, die Leftimmung dieses Zeitpunktes einer Königlichen Verordnung vorzubehalien, und dadurch eine den Verhält- nissen entsprechende Wahl desselben möôglih zu maden. Was den zweiten Punkt betrifft, so übersteigt die Cautionsschuld den Werth der zum Cautions-Depositum gehörigen Effekten um etwa 800,000 Thaler. Um die Differenz zwischen der Cautions\{uld und dem Cautions-Depofitum auszugleichen, sollten nach dem früheren Geseß- Entwurfe die Zinsen des Cautions-Depositums diesem größtentbeils weiter zugesblagen werden. Ein soldes Verfahren ist gegenwärtig niht mehr ausführbar, nachdem durch das Gesey vom 21. Mai v. J, (Gesez-Sammlung S. 243) über die Zinsen des Cautions- Depositums anderweitig verfügt ist. Es ift daher in dem jeßt vor- liegenden Geseß-Entwurfe der Vorschlag gemacht, den zur Zeit der Ausführung des Geseßes im Staatshaushalts-Etat aus gebracten Betrag der Cautions-Zinsen in demselben einstweilen festzuhalten, und die davon in Folge der Rückzahlung der in baarem Gelde bez stellten Cautionen zu ersparenden Summen dem Cautions-Depofitum so lange zuzuführen, bis dasselbe die Cautionsschuld decken wird.

* ver

Jn Uebereinstimmung mit den Grundsäßen des gemeinen deutschen Bergrechts haben die im preußischen Staatsgebiete gelten- den Berg - Ordnungen den Privat - Bergbau nicht blos unter die “is us Es is R und die ührung des

V E ala ine so weitgreifende Einwirkung vorbehalte V Un Beewaliüny des Bergwerks - Eigenthums Beim Ersheinen 7 p in ien Landrechts unter einer nur berathenden Mitwir- Dl lediglich dur die Bergbehörden des Staates C E es theils auf voltswirihschaftli Ta | Do Ame Eee ebenden Grundsähe hot auc l gemeine Landrecht in den §Y, 82 und folgend 4 | Titel 16 im Wesentli j oigende, Theil 11, 0 hen festgehalten, indem cs bestimmte, daß

bung des verliehenen Bergwerks - Ei : M0 Aufficht und Direction des Ber : f S1gentqums Unter dep i : LECHIO ? ts erfolgen und dieses di liehenen nur mit ihren Vorsbiäge y M69 DIE Des

f ABG0m A agen zu hôren und fie bei Be-

schließung wichtiger R oren i fle bei Be-

a : : gen, welche mit erheblichen K Een Und, uhiehen verpflictet sein sollte. Sar N era a s A E eigene Berwaltung ibrcs Eigenthums entzogen

V Raben: S ai ee e ea na wie die Verwaltung B ven - Haushalts in den Händen der Bergbebörde U P0del Nen Mitwirkung der gewerkschaftlichen D a gs Gt Aue die von ihr auf den Borsdlag er Wewerlen angestellt wurden. Eine nothwendi S E dieses Verhältnisses war es denn à endige Konsequenz 8 s / E 2 ' daß der betriebfü Y » Behörde die Befugniß zur Annahm Ur Enden lichen Arbeiter, die Nörmirung ihvos Lo au) den Gruben exforder- ven L y g ihres Lohnes und i En A son nach den Berg-Ordnungen, so auch d Borke Z Allgemeinen Landrechts §. 307 und folg. zu le Ha t lt Ae B hg n I dal 4nee / ; : : man@erlei Abänderunge hre un geseßliden Wege indeß if erst dur dat O Iten, 1851, betreffend die Verhältnisse d i LQIN boo) 1 Mal

/ | ‘r Miteigenthümer ei : werks, dadur eine wesentliche Aende A Les Berge weikschaften eine, dec Sache mehr cútsbr ie Ja) bey, Ges und eine aus ihrer Mitte hervor eh sprecende Berfalsung gegeben

a R D a de Repräsentati wurde, welche es mögli gemadt t, ine E Bas DANen Bergwerksbetricbe eintreten zu hat, eine freicre Bewegung im 2STUET e i zu lassen, und den Gewerk a eigene Verwaltung zu übertragen. Vos A Daften die

: n den früheren i gen der Gewerkschaften durch die Bera beide d A selbe Auf bie’ Anlegung - Vertegukg ane An Pa don dier so wie auf die Normirung egung der Bergleute O e Normirung ihres Lohnes ausübt, Allein aub in dieser Beziehung haben die Verhältnisse sid im Ls

wieder hem LEAEe vorgelegt R Vini G ‘m:

zeit in den verschiedenen Berg. Distrikten lig ia 9 M daß "i Gesepgebung im Aline DerAN ct s lle. Mit Ausnahme des Bergamtsbezirks Siegen

in der

auf die

wurden bis zur Einführung des Gésezes über die Verhältnisse der

Miteigenthümer eines Bergwerkes vom 12. Mai 1851 im Allge- meinen sämmtliche beim Betgbau- beschäftigte Arbeiter, soweit nicht für

eitzelné Lañbéstheilé abiveihende Vérordnungen bestanden , . von den Revier : Béáinten añgénonimen, vetlegt und entlaffen. Dabei wurde den Kntpps{hafts - Genossen ein unbedingtes Vorzugsrécht auf Beschäftigung vör den Bergärbeitern, welhé noch nicht în die Kuappschaftsrolle eingetragen warcn, eingeräumt und bei eintreten- der Emnschränkung des Grubènbetriebes die erfteren erst dann abge- legt, wenú zuvor die lehteren sämmtli aus dér Arbeit entlassen waren. Außerdem achtete man darauf, daß nur so viele Bergleute in die Knappschaftsrolle eingeschrieben wurden, als in einer mittle- ren Debits- Periode mindestens beschäftigt bleiben fonnten, so daß der bévorre{htigten Arbeiter-Kätegorie stets Arbeit und Verdienft cïbälten blieb. Jn Beziehung auf die Nörmirung des Lohnes der Arbeiter hatte sih das Verfahrèn im Wesentlichen babin geregelt, daß hat vötheriger Anhörung der Gewerken für die verschiedenen Arbeiter-Klassen Normal-Lohns sähe festgestellt wurden, welche dex, entweder unter direkter Mitwirkung der Berggés{woötenen erfolgenden , oder mit ihrer Genehmigung dur die Gruben- Beamten bewirkten Gedingeschließung zum runde gelegt wurden. Diese Normal-Lohnssáäße wurden nah den jeweiligen Preisen der Cebencmittel so bemessen, daß ihr Beirag genügte, dem Bergmann Unterhalt zu gewähren, Selbstredend ruhte au{ch die Dis- ziplin über die Arbeiter auóschließlich in den Händen der Berg- behörde, in dem fie allein Disziplinar - Reglements erließ und nah Maßgabe derselben die von den Revier - Beamten selb} wahrgenommenen oder von den gewerkschaftlihen Gruben- Beamten zur Anzeige gebrachten Disziplinar - Vergehen beftrafte. Schon bei den Berathungen, welhe der Emanirung des Gesetzes vom 12. Mai 1851, betreffend die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, vvrausgingen, wurde in Erwägung gezogen, in ivie weit dies Verhältniß neben der Selbstverwaltung des Gruben- betriebes und Hausháltes, deren Uebergang auf die Gruben- Eigenthümer das Gesetz vorbereiten wollte, und die demnächst auf Grund der Ministerial - Jnstruction vom 6. Viärz 1852 that- sächlih eingetreten is, haltbar sein würde. Jndessen erschien es im Juteresse der Bergleute vorerst wünshenówerth die Folgen êer Selbfiverwaltung des Gruben-Eigenthums dur die Gewerken ab- zuwaxten, bevor den lehteren die Befugniß zur freien Vereinbarung des Dienstvertrages mit ihren Arbeite:n eingeräumt würde, und es ließ deshalb das Geseg vom 12, Mai 1851 den bisherigen Zu- ftand im Allgemeinen fortbestehen , indem es im §. 18. sub 4. beflimmte, daß die Vertreter der Gewerkschaften nur insoweit zur Annahme und Entlassung von Arbeitern befugt sein sollten, als diese nit durch die Bergbehörde erfolge und daß bei der Nor- œmirung der Normal - Lóhnósâtzé nur eine Mitwirkung Seitens der Gewerkschaften Stätt haben solle. Derigemäß hat denn äuch die Ausflihrungs - Jüftruction zu dem genannken Geseze der Berg- behörde dás Recht zur Annahme und Entlassung von Béerg- Arbeitern, wèelche Knappschaft - Genessen sind, 1m i zu 4, vorbehalten“ und bamik nur die An- und Ablegung der übrigen Arbeiter den gewerkschaftliheu Gruben - Be- amten, unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes auf Arbeit für die Knappschafts - Genossen , zugestanden. Zugleich beshränkte die Fnstruction auch die Einwirkung der Bergbehörde auf die Lohns- regulirung, indem fie den gewerkshaftlihen Gruben-Beamten über- ließ, auf Grund der alljährlich mit den Gruben - Eigenthümern vereinbarten, oder, im Mangèl einer Einigung, dur die Ober - Bergämter festgeseßten Normal - Lobnsäße die und Schichtlöhne mit den Arhbeitern selbst zu schließen und nur für den Fall dér Nidlteinigung zwischen den Gruben- Beamten und Arbeitern über diè Höhe der Gedinge die Entschei- dung der Behörde vorbehielt. Diese im Geiste des Gefezes vom 12, Mai 1851 nothwendigen Anordnungen hatten die gewichtige Folge, daß die Bergarbeiter alsbald in zei, hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Stellung zu den gewerkschaftlichen. Gruben-Beamten und zur Berg-Behörde ganz verschiedene Arbeiter-Kategorieen zerfielen. Die

eine Klasse bilden die nit zu den Knappschafts-Vereinen gehörenden

Arbeiter, die nur auf gegenseitige Kündigung in die, Dienste der Gruben?Gewerken treten, ihren Dienst daher verlassen können, so- bald die Grubenarbeit ihren Wünschen nit mehr entspricht , und - namentlich, sobald auf einer anderen Grube mehr Lohn zu verdie- nen ist, Die zweite Klasse bilden die Knappshafts-Genossen, die zwar von den Berg - Geschworkien den einzelnen Gruben zuge- wiesen werden , dort aber von den gewerkscaftlichen Gruben- Beamten ihren Arbeitsplay angezeigt erhalten und auf demselben verbleiben müssen, mag er ihnen zusagen oder nit; die ferner mit den von den Betriebsführern ihnen ausgeseßteu Löhnen fih begnügen müssen, so lange diese nicht unter den Normal- Lohnsaß sinken. Der Unterschied zwischen beiden Ar- ‘beitér - Klassen trat insbesondere in Westfalen bei dem großen Aufshwunge, welchen der Bergbau alsbald nach dem Erscheinién des Gesehes vom 12.

großer

Gedinge |

Mai -1851 ( nahm 1 bei

Heranziehung neuer Arbeitskräfte grel und sehr zum Nach äo. der dur die bisherig Ginwirfun der Ber chie gebundene Klasse heshor, Die gesteigerte Nachfrage nah Arbeitskräften, det

Mangel an ausgebildeten Bergleuten machte es den freügi en

‘Bergleuten mögli, ihre Arbeitskraft nnter Bentvung dieser gün- - stigen Konjunktur zu hohen Preisen zu verwerthen, den Arbeits-

Verdienst bis zum doppelten der Normal-Lóöhnsäße zu fteigern. Außerdem erfreuten fih diese Arbeiter des Vorzugs, eine, wegen zu r Éntfernuïig von ihrem Wohnorte, wegen unangenehmen Vet- háltnisses zu denGrubenbeamten, oder wegen beshwerliher Arbeit, böser Wetter, nasser Scbäcte, schlehter Fahrten 2c. ihnen läftige Grube verlassen und mit einer ihnen besser konvenirenden wechseln zu können, wozu sih "bei dem Mangel an Arbeitern stèts leiht Gele- genheit fand. Neben diesen freizügigen Arbeitern , deren Anzahl rasch der Zahl der eingeschriebenen Knappschafts - Genossen glei fam, fanden leßtere sich bald beengt , indem es ihnen versagt blieb, dur beliebigen Wechsel der Arbeitsstätte gleichen ökonomischen Vor- theil von ihrer Geschicklicheit und ihrem Fleiße zu ziehen und fie außerdem nah den beftehenden Vorschriften sich gezwungen sahen, auf einer ihren persönlichen Wünschen nicht entsprehenden Grube auszuharrén, so lange fie nicht dem RNevier-Beamten triftige Gründe für den Wunsch einer Verlegung nachweisen konnten , oder lehtere niht chne Nachtheil für den Grubenbetrieb zu bewirken war. Wenngleich bei der Ausführung der bestehenden Vorsthriftèn die möglihste Rücksicht auf die persönlihen Wunsche und die öfkono- mischen Jnteressen der Knappschafts-Genossen genommen wurde , fo blieben doch Beschwerden Über Verweigerung des Abkehrscheines, dessen Forderung meist aus dem Wünsche hervorging, äuf andéren Gruben böôheren Lohn zu erzielen, nicht aus, und da diese vielfa keine Berücksichtigung finden konnten, so bildete fih allmälig unter den Knappschafts - Genossen eine merklihe Un- zufriedenheit über ihre Lage; - auch weigerten sich junge Bergleute deshalb nicht selten, sich in die bevorrechtigte Klasse der Bergarbeiter aufnehmen zu lassen, indem das Vorzug8Srécht auf Arbeit bei dem fortdauernden Mangel an Arbeitskräften nicht mit Unrecht als rein imaginär angesehen und nur die mit dem Vorrechte verbundenen Beschränkungen in freier Bewegung empfindlich wurden. Die Miß- ftimmung, welche sich hierüber vielfa zu erkennen gab, mußte wiederholt zur Erwägung der Frage auffordern, ob niht gegen- wärtig der n gekommen sei, jede Einwirkung der Staats- behörden auf die Annahme und Entlassung der Bergarbeiter, so wie auf die damit in innigem Zusammenhange stehende Lohns - Reguli- rung und Gedingesbließung aufzugeben, und die reifliche Abwägung der dafur und damwibver PTreMenoeu @rûnde hul gui Brjußuny virses Frage und zu dec Vorlage eines Geseßz-Entwurfs an den Landtag geführt, welcher die Freizügigkeit der ergleute einführt , die bis- berige Mitwirkung der Bergbehörde bei der Lohns-Regulirung auf- bebt, außerdem aber einige allgemeine die Rechtsverhältnisse der Bergwerks-Eigenthümer und der Arbeiter betreffende und siherndé

Beftimmungen enthält.

Jn die Kommission des Äbgéordneténhauses zur Vor- berathung des Gesetz - Ehitwurfes, dic Berg- und Hütten-Arbeiter betreffend, sind gewählt die Abgeordneten: Harkort, Vorsizender. v. Beughem, Stellvertreter des Vorfißenden. Karsten, Ecbriftfühter. Natorp, Stellvertreter des Schriftführers. Herber. Buschmann. Pinder. Sello. Müller (Mansfeld). Goebbels, Strohn. Kreuß. Reus. - Overweg.

Jn die Kommission zur Vorberathung des Geseßz-Ent- wurfes, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinssaßes find gewählt: Dr. Riedel, Vorsizender, Reichensperger (Köln), Stellvertreter des Vorfißenden. von Forckenbeck, Schriftführer. Krank, Stellvertreter des Schriftführers. Schulz (Hetford). Krause. Kany. Jacob. von Blanckenburg Riebold. Bachem. Neichenheim. André. von Sänger. Amecke. - Reichensperger (Geldern). Diergardt, Knoevenagel. Haebler. Balluseck. von dem Knefebeck.

Nassau. Wiesbaden, 18. Januar. Der Entwurf der neuen Géwérbe-Ordnung, welher der Ständekammer aller Wahr- ceinlihkeit nach während der nächsten Diät vorgelegt wird, if bereits gegen Ende der vorigen Woche dem Staatsminiflerium unterbreitet, um jeßt bei diesem die leßte Prüfnng zu béfteben. Die Nr. 2 des „Verordnungsblattes“ enthält das neue mit Zu- stimmung der Landstände erlassene Geseß, die Bestrafung der Forft-, Jagd- und Fischereivergehen betreffend. Das Forststrafgesey vom 3. Oftoder 1849 wird damit aufgehoben.

Hesterreich. Verona, 18. Januar. Die Kommisfion zur A ber Gránzen zwischen Sardinien und Oesterreich hat ibte Sihungen begonnen. Den öfterreihishen Gränzwächtern find Soldaten der Armee beigegeben worden, um fie gegen die Angriffe der Zicliene: zu het S

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dem folgeweise fortbauernd wachsenden Bedürfnisse zur massenhaften | Zhye_