1860 / 21 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Große Kunft - Ausftellung im Königlichen Aka- demie-Gebäude zu Berlin von Werken lebender

1) Die Mint wird am 1. September d. J.- eröffnet

2)

3) Die schriftlihen Anmeldungen der' auszustellenden Kunstwerke müssen. vor dem 1. August d. J: bei dem Jnspektorat der _ Akademie eingegangen sein, um in das zu druckende Ver-

8) 9)

_niet von der Akademie übernommen werden, so wie auch die S Tag E 7 deru besorgt werden muß.

genommen werden. eröffnet zurückgewiesen.

Vern, den 23, Januar 1860.

Akademie dêr Küníte.

Künstler des Jn- und Auslandes. 1860.

und am 1. November ges{lössen; während dieser Zeit wird dieselbe ben ‘Besuchen des Publikums “an Wochentagen von 10 bis 5 Ußr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was

auch dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Befiße der Künstler find, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch fe R derselben für diese Ausstellung zweifelhaft ein darf.

zeichniß aufgenommen zu werden und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunftgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunst- werk käuflich ‘ist oder niht. Wiedexholte Anmeldungen eines und ‘desselben Werkes find unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einœ Nummer begriffen werden, G E in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind- ih sind.

Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der angc- meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben. in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände au wirklih ausgestellt werden.

Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke mögli zu machen, müssen“ diéselben bis zum Sonnabend, den 14, August d. J, bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei gleich- lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs-Beschei- nigung geftempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunftwerke werden nur insofern herück- fihtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Plaß

vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunstea später eintreffen- Der GVegenstänee Larf untl E CLLES R VLUC, : 4 g “Hur VtyqueumiiWwtell des Publikums und zur Erleichterung

der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur dur Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine-Verwechse- lung mögli ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen 2c. der Jnhalt der Darstellung auf der Nückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Au8nahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalisthe Justrumente, so wie mechanische und Jnduftrie-Urbeiten aller Art werden nicht zur

Ausftellung zugelassen. ; Vor gänzlicher Beendigung der Ausftellung kann Niemand einen auSgestellten Gegenftand zurückerhalten. Eine für diese Ausftellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wädlende Kommission if für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufftellung der Kunstwerke und die Aus\chließung nicht geeigneter Arbeitén verantwort- lih. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade- Ee E,

ransportfosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ibrer Mitglieder. . Kunstwerke von e M s{werem Gewicht aus der Ferne -dürfen auch von diesen nur nach RetgZnaiger Anfrage und Genebmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Koften des Her- und Rütransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kuüunflwerké und die Weiterbeförderung derselben an andcre Kunft - Ausstellungen, nebft den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können

g von Bildern, Kupferftihen zc. von den Einsen- Beschädigung der Gegenstände während des - Rüdckiransports fann die Akademie nit in eft

Unángemeldete Sendungen werden un-

Königliche Afademie der Künste.

__.

29. April 1857, 7. Januar 1858-und 26, Personen, welhe Kassen- Anweisungen vom

C Qui E vom Jahre 1848 nach Ablauf des aUf den

E Staatspapiere oder den Provinzial, Kreis - oder Lokal- Kassen Geseges : vom 15. April 1857 zustehendèn Ersaßes aufgefordert

nit vollständig abgehoben - if, so werden bie | aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staaldpa iere hierselbsi,

“Beækannutmachung.

1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde-Galerie , ' : die Sculpturen-: Galerie, das Antiquarium i im vorderen Museengebäude; die Sammlung der Gyÿps-Abgl}e, die bistorishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. \. w., die Sammlung der kleineren Kunflwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterihümer, die Sammlung -der äghptishen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet : _ Sonnabends und Montags

in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr,

in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr;

Sonntags von 12 bis 2 Uhr. |

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupts- Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unker zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nux in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwoch8, Donnerstags und Freitags is der Besuch der genannten Sammlungen ausshließlih denjenigen Ein- heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art - benußen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet, Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau ftatt,

4} Die Sammlung der Handzeihnungen, Minia- turen und Kunsftdrucke im neuen Museen - Gebäude ‘ift für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, Montag, Mittwoch, G ORREIE aa Gr iLA ns Nag ift der Besuch die- or hotlung auêsdlioßlid benjenigen Einheimischen und Fr vorbehalten, welche dieselbe zu Studien Fánuhen ellen, E

liden Feiertagen, nämlih an beiden Festta j i g gen des -Oftere-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Crt

Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königli part ' \{lofsen. H fah ge fi ie Königlichen Museen ge-

6) Den Galerle - Dienern, Portiers 2e. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk A Un edmen. Berlin, den 1, Oktober 1859,

Der General - Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.

E E T T E R E

Finanz: Ministeviune,

Haupt:-Berwaltung der Staatsschuldeu.

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betref- fend dieErsapleiftung für die präfkludirten Kassen- Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassen scheine vom Jahre 1848.

Gesey vom 15. Ayril 1857 (Staats - Anzeiger No. 100 S. 789).

Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats-Anzeiger No. 103 S. 817). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats-Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfaH veröffentlichten Bekanntmachungen vom

Januar d. J. find diejenigen Jabre 1835 und Dar-

55 festgesczten' Präklusiv-Termins bei uns, der Kontrolle

ereiht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des

worden.

Da der Exsa ‘für diese Papiere dessenungeachtet no 9 mer i en. nochmals p

Prof. Herbig, Vice - Direktor,

Oranienstraße Nr, 92, oder beziehungsweise bei den Negierungs-

C IELS e anti gen vo e Bee eule der Ersapleiftung einzureichen.

unserer Bekanntmachungen vom 11. Zuni 1857

9) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kir ch- U

Il

ttassen, gegen, Rüdgabe, ber hnan ertheilten Empfangscheine e fang zu nehmen.

E bi au diejenigen Personen, welche noch Kaßfen-

„Zahre oder Darléhns - Kassenscheine vom

en, die erneuerte Aufforderung, dieselben ei der

: h ahre 1 tspapiere oder den Regierungs-Hauptkkassen zur

Berlin, den 1, Dezember 1859.

Haupt-Verwaltung der Stagts-Schulden. Ratan. Gamet. Guenthev.

R A B D, A A E BB M SRRP

Bekanntmachung vom 16, Januar Bo hes treffend die Tilgung von Danziger Obligationen un d Schuld - Anerkenntnissen.

der Allerhöchsten Verordnung vom

Durch den in Gemäßheit

24. April 1824 (Gesez-Sammlung Seile 82) gebildeten Tilgungs- fonds der Schulden des ehemaligen

Freistaats Danzig aus

¡8 1. März 1814 sind in Folge

der Zeit vom 183, Zuli 1807 bi j R Zahutr 5 1859 412 Thlr, 16 Sgr. in verifizirten Danziger L A ffedcianei und Schuld-Anerkenntnissen eingelöst, und diese Dokumente nah bewirkter Löschung in den Stammbüchern und ge- höôriger Cassation der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt worden, um durch den dortigen Magistrat öffentlih vernichtet zu

werden. e Berlin, den 16. Januar 1860.

Haupt-Verwaltung der Stagtsschulden. Natan, Gamet. Guenther.

.,

in, 24. ónigliche i rinz» exlin, 24. Zanugr. Se. Königliche Hoheit der F

e haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Yllergn4gt geruht: Dem ordentlihen Professor der Rechte an der Universit : zu Berlin, x. Gneist, die Erlaubniß zur Anlegung des: von de Herzogs zu Sachsen-Koburg-Gotha Hoheit ihm verliehenen filbernen Kreuzes vom Herzoglich sahen - ernestinischen Haus-Orden zu ertheilon.

F ichtamt liches.

u, igli it en. Berlin, 24, Januar. Se. Königliche Hohe der I nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die B ovirdge des Ministers von auerdwald denten Frelhtren iber y des Polizei - Präsidenten è Freiherrn von Manteuj}| el, e rial » Rath. Der. von Zedliy entgegen und empfingen den R batte bie Zeind Stettin. Dex Professor Dr. Dieterici halle Sein eh erhöchsidemselben die Orden seines verstorbenen Vaters zu überreichen. i F d. 12 des tr die Einführung eine Nah .§. 12 des Gesetzes, betreffead Ra Vin meinen Landesgewichts, 17, Mai 1856 Uk die \ E dess elben in den do b en s U l f f | d : Ls p d Z A e nsh Verordnung vorbehalten. - Bei diejer De mung i in i wesen, daß bei der, von dem Königreiche ri rg Len E E eien vage A Ae Ge 6s n E durch herbeigeführten vie fachen erkehr z As iti d L {t angemessen erscheinen 10nne, seitigen Landesangehörigen, es mcht A R S une Gewicht daselbst einzuführen, evor, óniglih Sletivuabérais@e Regieruvg sich zur Einführung eins np Men- den Gewidt-Systems entschlosson. habe, intritt diejes Zetpunkts i 3gesehßt worden , daß na I E Gesehes in unveränderter Gestalt nichts B gegeustehen werde, Durch cin Geseß vom 28. Januar pa ‘Und eine Verordnung - von demselben Tage, betrèffend die én ührung des allgemeinen Landesgewichts, ift aber nun zwar für l Lonigrcid MWüirttemberg ein, mit dent. yreußischen Pfunde vol- kommen identisches Pfund zur allein gültigen Einheit des württera-

ck ‘bergischen Gewichts erklärt, jedo, abweichend von der Untertheilung

i undes, in 32 Loth, zu 4 Quentchen, zu 4 Richt-

: Lu R Nie meren: Dieselben Rücksichten, welche dazu ge führt haben, den Zeit unkt der Einführung des neuen Landadgewis

in den Hohenzollernschen Landen zu dem Erlaf: einer entsp rehenden

- 1827 werden festgehalten.

Anordnung für das Königre| n, erfordern es, auch die

immung zu seßen, das bisbetige t t

ergische Gewichts\ tung hat, die Eintheilung, des Pfundes in 32 Lath,. 1 an des. Quen end. in 4. Richtpfenui |

war um so, mehr, als in de ebenfalls benacharten Gro.

bam Baden das, Pfund R Schwere vg (ben Kilogram1 An e M E 0) Ant t O f

uy, 4 fenmigen eingeryenr - _ UCgL CYEL Ge |

l d. 12: des Gesehes vom, 17, Mai 1856 vorgesehene Fal e

F

Einführung dieses Geseyes selbst nit mehr vor; es ha f sus s : N L ntli von demselben abweldeibex

also ganz neuer gesehliher Bestimmungen, was verfayung#msap auch Ln Eclaß. eines: neuen Gesehes erfor ert. Zu diesem: Behuf if dem Landtage ein Gesehentwurf , betreffend die Einfühxung des allgemeinen Landesgewichts in die Hohenzollernschen. Lande, ai Rech

vielmehr um. die Einführung w

im Wesentlichen, an die Anordnungen des Gesehes. vom 17 1856 si anschließend, den oben angegebenen Gesihtspunkten Rech- nung trägt , zun verfassungsmäßigen enechmigung vorgelegt.

Königsberg, 23, Januar. Der Geheime Legations - Rath Graf von Perponcher is auf seiner Reise nah Petersburg, wo er bekanntlih Herrn von Bismarck - Schönhausen interimistish ver- treten wird, am Sonnabend hier eingetroffen und alsbald weiter

gereist, (Kön. Hart. Ztg.)

Hessen. Kassel, 23, Januar. Die heutige Nummer der „Hesfischen Morgenzeitung“ hringt das Erkenntniß des Kurfürxst- lihen Obergerichts Kriminal-Senat vom 13. d. M; wodur der Antrag der Staatsbehörde auf Beschlagnahme der Nr. 52 dieses Blattes wegen einer darin enthaltenen efanntmahung des Herrn Fr. Oelker, die Betheiligung an dem „Deutschen National - Verein zu Koburg“, betreffend, weil darin eine Uebertretung des §. 1 der Verordnung vom 19, Dezember 1854 nicht erfindlich sei untxr Aufhebung des stadtgerichtlichen Dekrets vom 10, d. M,, wodurch die Beschlagnahme der gedachten Nr. 52 erfannt worden zurück-

gewiesen ift.

Darmstadt, 22. Zanuar. Der den Stänben vorgelegte Gesehentwurf wegen gleichmäßiger Besteuerung der Gewerbe ist so cben im Druck erschienen. Fm Ginanggeseß vom November 1857 war mit den Ständen verabschiedet worden, daß im Laufe des Jah- res 1858 die bestehende Gewerbefteuer - Gesehgebung einer Revision unterworfen werden solle. Jn Folge dessen wurde „na sorgfáälti- ger Prüfung und Bearbeitung dieses shwierigen Gegen! andes“ die Verordnung vom 16. Juli 1858 erlassen, Run wird der Inhalt derselbea mit wenigen für sahgemáß befundenen Abänderungen dur den Gesehentwurf er Berathuag und Beschlußnahme der Stände hin- Die wesentlihen Grundlagen der Gesehgebung vom Jahr

Das e der M gen vorzugsweise in der Modification der Normen für die veryail- E N Rusat: wodurch. die größere Ausvehnugg eizes Ges werbebetriebes vollständiger bei der Steueranlage berüdsihligt wird, ohne jedoch den Grundsaß, die Steuer nah áäußerlich erkenn- baren Merkmalen des Geschäftsumfangs zu bemessen, zu verlassen, Als cine cinflußreihe Abweichung ist außerdem, abgesehen von ein- zelnen Aenderungen in der Classification der Gewerbe, hervorzu- heben, daß niht mehr außerhalb der erstea Klasse überall der Mng der Orte für die Größe der Gewerbfieuercapitalien maßgehen sein, sondern in allen Klassen eine Tarifirung, unabhängig von jenem Rang, zulässig sein sol. Der Ertrag der Gewerbsteuer slieg in Folge der Verordnung vom Jahre 1858 um etwa 25 pCt, Die Vorlage betont, eine drücende Belaftung der Gewerbtreibenden fei nicht zu befürchten, da ungeachtet der sehr unzünftigea Zeit- umstände, in welche die veränderte Befteuerung gefallen sei, nur sehr wenige Beshwerden gegen fie vorgekommen seien.

den. Karlsruhe, 22. Januar. Ju der gestrigen : fie ee Zweiten Kammer wurden sämmtliche Kommissions-An- träge, namentli auf Genchmigung der Einnahmen der en b: Beiriebsverwaltung mit 9,797,116 Fl. 40 Kr., der Auégabe

4,901,061 Fl. 20 Kr., der Einnahmen der Main - Neckarbahn mit 2 328 854 Fl. 13 Kr.

und der Ausgaben mit 1,172,451 Fl. 28 Kr,, angenommen. Die Berechnung der Rentaditität ada eine Verzinfung von mindestens fünf Prozent bei de e Staatsbahn, | Belg

gehen,

ien. Brüssel, 22. Januar. Da National-Anleh zum Ausbau der Antwerpener Festung: werke if Le Millioee j worden. Der E A R be : eläuft fid E he, so. daß nur je ein FUnsze9n gezciueen L geben Me aue. A è werden die nah Maßgabe des eingezahiten, 10 Totalwe he des gezeichneten KapigtS n das Papier auf eiwa 984 zu lleyen he

werth der 44prozentige!