1860 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vollzieber, der Forst- und Feldhüter mit den porgenannten Zuftigbehörden, Vg fert dieselben nicht im Jiteresse einer Privatpe N Winne werden ; wogegen Sendungen zwischen den genannten Justizbehöxden einer- seits, und Privatpersonen, Privatgesellshaften und niht Königlichen Be- hôrden andererseits der Portozahlung unterliegen, sofern die Sendung nicht unzweifelhaft im ausschließlihen Juteresse des Staats abgelassen worden ift, ein Jnteresse einer Privatperson u. \. w. mithin dabei nicht kTonkurrirt. 7 : : :

Es sollen jedoch ohne Rückficht auf cin fonkurrirendes Jnteresse einer Privatbperson die zur Justiz -Dffizianten - Wittwenkasse fließenden Beträge bei ibrer Versendung zwischen den. Justizbehörden und der Justiz-Offizian»- ten-Wittwenkasse in Berlin portofrei-befördert werden.

Zu den Séndungen, bei denen ein Privat - Jnteresse konkurrirt, und welche deshalb die Portofreiheit nicht genießen, gehören insbesondere:

1) Gesuche der Beamten in persönlichen Angelegenheiten, z. B. um Urlaub, Zulage, Beförderung u. st\. w., und die darauf erlassenen Bescheide, so wie alle Sendungen zwischen Behörden und Privat- perfonen wegen Anfchaffung von Vüreau-Utenfilien, Vüchern, Dru: materialien zu Formularen u. \. w. für den Königlichen Dienst. * Sendungen, welche durch das Verschulden ‘eines Beamten herbei- geführt werden, wohin insbesondere Strafverfügungen und alle Mönitorien ‘gere{net werden, roelche dadurch nöthig geworden find, daß der Beamte eine {hon ergangene Erinnerung unbeachtet ge- lassen hat.

Geldsendungen aus Königlithen Kassen an Beamte und Privat-Per-

sonen, oder von diesen an Königliche Kassen, soweit dabei der Grund-

saß in Anwendung kommen kann, daß die zu erhebenden oder zu zablenden Beträge bei derjenigen Kasse in Empfang genommen oder gezablt werden müssen, auf ‘welche die Zahlungs-Antweisung lautet

(erfte Receptur). Jnsbesondere dürfen Diäten, Besoldungsgelder

und Gebühren an Beamte oder Kommissarien nicht portofrei ab-

gesandt werden, vielmehr hat für dergleihen Sendungen der

Empfänger das Porto zu zahlen, es sei denn, daß die Versendung

dur dienfilihe Anordnungen nothwendig geworden ift, welche den

Empfänger verhindern, die Beträge bei der betreffenden Kasse zu

erbeben.

Versendungen der Ebeverkündigungen und der im Jnterésse der be-

theiligten Privatpersonen erfolgenden Sendungen in Civilstands:An-

gelegenheiten zwischen den Civilstandé-Beamten. g. 3. IL, Portofreibeit in Justiz-Partei:Sacben. A. in Strafsachen.

IÎn Strafsachen, insofern fie von Amts wegen verfolgt werden, sind sämmtliche von den im §. 2 bezeichneten Justizbebörden abgehenden Er- lasse und Aktensendungen portofrei. Dies gilt auch von den an Privat-. personen gerichteten Erlassen, sofern diese nicht in besonderem Juteresse des Ote ergebén, und deshalb das Porto diefem und nicht der Staatskasse zur Last fällt.

Die Korrespondenz der Gerichtsvollzieher ist in Strafsachen nur dann portofèei, wenn sie an Königliche Gerithtsbehörden oder Beamte der Staats- und Polizei-Anwaltschaft, die der Forst- und Feldhüter nur dann, wenn fie an die vorgeseßten Behörden gerichtet ift.

Privatpersonen müssen auch in Strafsachen ihre Eingaben an die Justizbehörden frankirxen. Dort ist das Porto für derglcichen Sendungen, wenn fie unfrankirt eingeben, wieder zu löschen, resp. zu exftatten, sobald von der auf der Adresse benannten Jusftizbehörde bescheinigt wird, daß die Sendung îm auss{ließlichen Juteresse des Staats exfolgt tf.

Die Portofreiheit in Strafsachen bezieht fih übrigens nur auf Korre- spondenz- und Aktensendungen, doch soll auch! die Versendung von Ueber- führungsftücken (corpora delicti), elt wenn fie in baarem Gelde oder in Pakecten zum Gewicht von mehr als resp. 10 und 20 Pfd. (F. 8) bestehen, portofrei erfolgen. z

g. 4. B. in Angelegenheiten des Diszplinar-Raths der Advokat-Anmwalte. Die amtlihe Korrespondenz und Altensendungen des Disziplinars- Naths der Advokat- Anwalte wixd portofrei befördert.

Aa -

E C. in Civil-Prozeßsachen.

Jn Cibil - Prozeßsachen find alle Sendungen portopflichtig, doch soll

ausnahmsweise in Armen - Prozeßsachen und in Armen - Vormundschafté- sachen Portofreiheit nah Maßgabe der folgenden Vorschriften (§F. 6 Und T) eintreten. Ü

§

| : D, in Armen-Prozeßsachen. Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsachen erstreckt fich:

I. auf die Korrespondenz- und Aktensendungen, welche in Angelegenheiten einer Armenpartei von den Gerichten, und zwar von den Friedens- gerichten, den Präsidenten oder den Sekxretariaten (Gerichtsschrei- bereien), bei den übrigen Gerichten den Untersuhungsrichtern, oder

¿n den Beamten der Staatéanwaltschaft abgesandt werden,

un

TL auf die Korrespondenz-. und Aktensendungen, welche in Armen- Prozeßsachèn a) ¿wis{en den Armenparteien und den denselben im Armenreht

bestélltén. Advokat-Anwalten und Gerichtsvollziéhern b) zwischen diesen Advokat-Anwalten und Gerichtsvollziehern unter im Urmenrechte

) E. e i c) zwis{hèn den den Armenparteien bestellten Abvotát-Anwalten in“véerschiédenén Jiftanzen, und d) zwischén den unter a. bis e, genannten Personen und den Ge- rihten (1) oder den Beamten dér Staatsanwaltschaft verschickt werden, f Rückfichtlich" der hiernach portofrei zu béfördernden Aktensendun - gen gilt’ durchweg als Bedingung, däß dieselben einzeln: das- ‘p-o -

zwangspfliGtige Paketgewicht von 20 Pfund Preußis O E D iten s

Die Portofreiheit in gerichtlichen Armenfachen tritt ein, wenn eine Partei wirklich gerihtlich zum Armenrechte verstattet worden ist, und be- \{hränkt fich auf die bezeichneten Sendungen , welche in Angelegenheiten der zum Armenrechte vekstatteten Partei nöthig werden. Die Korrespon- denz- und Aktensendungen der Behörden in Betreff der Zulassung zum Armenrecht gehören zu den JustizWDienftsachen.

Die Portofreibeit in gerichtlichen Armensachen kanu yur dann berüdck- fihtigt werden, wenn die Sendung auf der Adreßseite mit dem hand-

\chriftlihen Vermerk: „Gerichtliche Armensache“ versehen ift. :

Den Sendungen, welche von den Gerichten oder den Beamten derx Staatsanwaltschaft (Nr. 1.) abgesandt werden, tritt dex Verschluß mit dem Amtösfiegel hinzu.

Bei allen Sendungen, welche niht von den Gerichten oder den Beamten der Staatsanwaltschaft ausgehen, müssen die Briefe offen oder unter Kreuz- oder Streifband verschlossen aufgegeben werden und die Aktensendungen in der Axt eingerichtet sein, daß fih dex Gegenstand der Sendung als ein in der gerichtlichen Armensache verhandeltes Aktenstück erkennen läßt. Unter dem Vermerke der Portofreiheit müssen der Name und der Wohnort des Absenders angegeben sein.

Es soll jedoch auch bei diesen Sendungen der Verschluß der Briefe und Pakete unter der Bedingung gestattet sein, daß der “Friedensrichter oder der Beamte der Staatsanwaltschaft nach vorgängiger Prüfung der Portofreiheit die von der Armenpartei, deren Abvokat-Anwalt oder Gerichts- vollzieher abzusendenden Briefe odex Akten auf der Adresse mit dem hand- s{)riftlihen Vermerk :

„Gerichtliche Armensache“ versehen und mit dem Amtssiegel verschlossen hat.

S s E. in Armen - Bormundschafts\achen.

Jn Armen-Vormundschaftssachen sind die Korrespondenz- und Akten- sendungen zwischen den Gerichten oder Beamten der Staatsanwaltschaft unter sich oder zwischen diesen-Behörden einerseits, und anderen Behörden und Privatpersonen, insbesondere den Vormündern andererseits portofrei, sofern diese Sendungen im alleinigen Jnteresse des Bevormundeten erge- ben, und unter dem Rübrum:

% „Gerichtlihe Armensache“ abgelassen -werden.

Vormünder und andere Privatpersonen baben die Absendung dieser Korrespondenz und Akten unter portofreicem Rubrum durch Vermittelung der Gerichte oder der Beamten der Staatsanwaltschaft zu bewirken.

Diese Vermittelung ist zurückzuweisen, wenn der Jnhalt der Sendung ergiebt, daß dieselbe nicht im alleinigen Jnteresse des Bevormundeten abgelassen wird.

Eind derartige Sendungen nicht mit dem Siegel eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verschlossen, so haben die Post-Anstalten dieselben mit Porto zu belegen. Das Porto ist aber wieder zu löschen, wenn von dem auf der Adresse genannten Gericht oder Staatsanwalt das Unyver- mögen des bei der Sendung ausschließlih betheiligten Bevormundeten be- \cheinigt wird.

g. 8

I. Allgemeine, die Portofreiheit beshränkende Maßregeln.

Es ift möglichst dafür zu sorgen, daß die nah den vorhergegangenen Bestimmungen portofreien Aktensendungen in solchen Paketen zur Post gegeben werden, welche das Gewicht von 20 Pfd. nicht übersteigen. Porto- freie Paketsendungen, welche nicht Schristen, Akten, dienstliche Listen, Ta- bellen oder Rechnungen, sondern andere Gegenstände, z. B. Proben, Muster, Modelle, Siegel, Maße, Waagen und Gewichte, überhaupt Uten- filien enthalten, dürfen das Gewicht von 10 Pfd. für jede abgehende Post

| nit überfteigen.

Ueberdies sóllen die Posten überhaupt nicht dazu benußt werden :

1) um die Versendung von Akten auszuführen, welche dadurch noth- ivendig wird, daß Negistraturen verlegt, ganz oder theilweise ge- räumt, oder unbrauchbar gewordene Akten verkauft werden sollen;

2) um Behörden oder Beamten Schreibmaterialien zum Dienstgebrauch zuzusenden.

Jedenfalls find dergleichen Sendungen (1 und 2) portoßflichtig. g. 9. Auch für portofreie Sendungen muß entrichtet werden:

1) das Bestellgeld nach Maßgabe der allgemein: n Verfügung vom 19, Mai 1855 (Post-Amtsblatt S. 105 und 106 und Just.-Minist.- Blatt S: 151), die Bestellung mag ‘am Orte der Postanstalt durch die gewöhnlichen Briefträger oder außerhalb ‘dieses Ortes durch die Land-Briefträger auszuführen sein,

2) das Padckammer- oder Lagergeld;

3) die Prokura-Gebühr für Vorschußsendungen, welche jedo bei Vor- Pagen in reinen Verwaltungs-Angelegenheiten außer Ansaß

eiben;

4) die Einzahlungs-Gebühr für baare Einzahlungen. i: | Eine Befreiung von der Entrichtung des ausländischen Portos bei

Sendungen nach dem Auslande tritt bei Paket-, Geld- und sonstigen Wertbsendungen überhaupt nicht, bei Korrespondenz-Sendungen aus Preußen nach. anderen Staaten des Deutsch-Oesterreichishen Postvoreins nur ein:

1) für Korrespondenz-Sendungen bis zum. Gewicht von 1 Pfd., welche in reinen Veowgltungs-Angelegenheiten ergehen, und mitdem für diese, bestimmten Rybrum-; versehen sind;

2) für Korrespondenz-Sendungen in Parteisachen, sofern diesen nach den vorangegangenen Bestimmungen, die Portofreiheit zusteht, wenn a) dergleichen Sendungen das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigen, ___ oder wenn b) bei einem Gewicht der Korrespondenz-Sendung ton 4 bis 16 Loth

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die Beförderung mit der Briefpost durch einen Beisaß auf d Adrésse dusbrücklih R N (gs 108 auf. def IV. Aéußere Beschaffénheit der portofréten Sendungen. Soll’ eine nach den vorangegängénen Bestimmungen portofreie Set- dung bon den Postbeamten als! solche anerkannt werden, fo muß sie 1) mit einem: öôffentlichen Siegel vers{lossen oder unter Streif-- oder Kreuzband. aufgegeben ; 2) auf der Adreßseite mit dem handschriftlihen Portvfreibeits-Vermerk versehen : : und 3) dieser Vermerk vorschriftsinäßig beglaubigt sein. Der Portofreibeits-Vermerk“ besteht für diejenigen Säthen, welche als Verwältüngssachen nach §. 2 Poxtofreiheit genießen, in den Wörten: „Königliche Dienstsache“, wogegen die nah §. 3 portofreien Sendungen in Strafsachen mit dem

Vermerke: „Portofreie De L und die nach den §§. 6 und 8 portofreien Sendungen in Armen-Prozeß- SawGen und Armen-Vormundschaftssacen mit dem Vermerk: „Gerichtliche Armensacche“ zu vérsehen find.

Dié Beglaubigung des Póörtofreiheits-Vérmerks exfolgt dadur, daß dem Vermerk die Namens - Untersthrift cines Beamtén hinzugefügt wird. Es kann solches vermittelst eines Stempels geschehen, der den Namen des beglaubigenden Beamten enthält und bon diesem zur Vermeidung eines Mißbrauchs sorgfältig aufzubewahren ist.

Zur Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks sind außer den Vor- ständen der in §. 2 bezeichneten Justizbehörden, so wie außer denjenigen Beamten, welche eine dieser Behörden repräsentiren, nur diejenigen Beam- ten und deren Stellvertreter befugt, welhè von ihren Vorgeseßten damit eîn- für allemal béauftragt und der Orts - Postanstalt namhaft gemacht worden find. |

Die! Gerichtsvollzieher, Forst- und Feldhüter, welche! kein öffentliches Siégel führen , könnew zwar ihre portofreie Korrèspondenz an die in den §§. 2 und 3 genannten BVéhörden mit einem Privatsiegel verschließen, müssèn aber den Portofreiheits - Vermerk eigenhändig. unterschreiben und ihrer Unterschrift die Angabe ihrer amtlichen Eigenschafr hinzufügen.

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: S: 10 Entspricht die äußere Beschaffenheït der‘ Sendung der Vorschtift dès

§. 10 in der einen oder anderen Beziehung nit , s muß! die Sendung

bon den Pôstanstalten als portopflichtig behañdelt und austatiït! werden, auch wenn“ dieselbe am eine Kdnigliche Behörde gerichtèt sein sollte. Däbei ist der Grund, der Austaxirung-: auf der Adresse kurz: zu vermerken, z. V. öffentliches Siegel fehlt, - Beglaubigung fehlt.

Wird in dergleichen Fällen die Portofreiheit der Sendung

a) durch Vorzeigung. des Inhalts,

b) bei Sendungen án Königliche Behörden dur Namhaftmachung des Abfenders, so wie durch kurze Angabe des Zhthalts der Sendung und deren! Bescbeinigung auf dem Couverte,

S so- wird“ das vom Adressaten ethbdbeñe' Porto demselben er- tättét. :

Jw jedem Falle kann die Erftattung des Portos nur gegen Rückgabe des Coûvevts oder- einer mit- allen Poftzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben erfolgen. h

E A

V, üéberwahung dér Sendungen gegen mißbräuliche Anwendung des Portofreiheits-Vermerks : a) Seitens der Jtistiz-Behördèn' und Beamten.

Es gehört zu den° dienstlichen: Obliegenheiten aller Behörden und Beamitéen,, jede Verkürzung der Porto-Einnaßme dur: mißbräuhlichèe An- wendung: des! Portofreiheits Vermerks / von! dèr Staatskasse abzuwenden und’ insbefondere: ftreng darüber zu wachen, daß

1) nur solche Sendungen. unter dem- Vermerk der Portofreiheit abge- lassen werden; denen die Portofreiheit zugestanden ist, daß. ferner

2) bei portofreien Sendungen die' Vorschrift des ‘§. 10 über die äußere en R einer portofreien Sendung genau beachtet wird, und aß- endli

3) bei eingehenden Sendungen mit dem Vetrinerk der -Portoöfretheit sovgfältig geprüft wird; ob? der Sendüng die Pörtöfreiheit auch zU- steht, und - wenn solchæes nirht" der Fall is, der Orts-Postanftált unter’ Beifügung!des Couverts oder einex mit: allen Postzeichen ver- sehênen beglaubigten- Abschrift desselben! mit Bezeichnung des Abz senders und- kurzer Angabe und Bescheinigung des Juhalts, so wie bei Sendungen von Behörden mit Angabe der Expeditions-Nummer bon dexr mißbräuhlihen Anwendung des Portofreihtits-Vermerks Nachricht gegeben wirb. 6:13 :

b) Séîitens* der Post-Béhörden und Beamten.

Die Postbehövden und Postbeamten sind niht nur befugt, sondern alchverpflichtet, die mit: dem'Vermerk der Portofreiheit versehenen Sen- dungén in Absicht! auf die Anwendbarkeit dieses ‘Vermerks zu kontroliren, und wenn begründete Zweifel gegen die Anwendbaxkeit der Portofvreiheit obwalten, die Sendung bis zur- näheren Ausweisung über: den portofreien Juhalt, mit Porto zu belegen. /

Bei Ausführung der Kontrole soll jedoch zur Vérmeidung jeder un- zeitigen Belästigung der Behörden mit Vorsicht und möglichster Schonung zu Werke gegangen wérden, und -es“soll der vorläufige Porto - Ansaß in dergleihen Fällen nur dann? eintreten, wenn wirklih begründete Zweifel gégen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten.

Liegen dergleichen Zweifel! vor, so wird! auf die Adresse der Vermerk

géeselt:

„bis-zur, näheren Ausweisung Über die Portofreiheit“ und, wenn der Adressat die Erstattung des von ihm erhobenen Porto's verlangt, auf gleihe Weise wie in dem §.-11 bestimmten Falle (wenn die

äußere Beschaffenheit der Sendung den gegebenen Vorschriften nit ent spticht) betfahren. L 49 s

Ergiebt fi bei Vörzéigüng- dès Znhalts' der Sendukig: oder béi Sen- duñgei an Béhörden aus’ der Bescheinigung dés Jnhälts äuf der Äbréffe, daß eite portopflihtige' Senduñg mit dèm Vermerk der Portofreiheit ver- sehèn worden ist, so hat die distribuirende Postanstalt der Postanstalt des Aufgabe-Ortes bon dem Falle unter Mittbeilung der Beweisftücke: Nach- richt Ha Diese zieht von dem Absender (auch bon der absendenden Gerichtsbehörde) das Porto für die Sendung und das einfache Briefporto für die Rücksendung ein, und veranlaßt dás Erforderliche in Absicht auf dié Einleitung der Untersuhung wegen Porto - Contravention gegen den Abféender:

Die Einleitung dér Uñtersuhuüng! bleibt jédo{ bei Sendungen bön Behörden auf. diejenigen Fälle: beschränkt, in welchen sih eraiebt; däß der betreffende Véamte bei der mißbräuhlihen Anwendung des Portofreiheits- Vermerks dur ein eigenes persönliches Juteresse geleitet worden ist, ins- befondere seine amtliche Stellung, dazu“ gemißbraucht bat, Privyatsendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abzuschicken, oder portofreien dienfte- lihen Sendungen Privat-Mittheilungen beizupacken.

Aber auch in allen übrigen Fällen dèr unrittigen Anwêndung jènes Vermerks muß bei dér absendenden Bèéhörde die Rüge im Disziplinarwege gegen den betreffenden Beämtèn beántragt werden. -

_Zu diesem Zwee sind die Akten der vorgeseÿten Ober-Post-Direction zu übersenden, welche die Rüge gegen den betreffenden Beamten bei dessen vorgeseßter Dienftbehörde zu beantragen und fich davon Kenntniß zu ver- schaffen hat, daß-dergleichen mißbräuhlihe Anwendungen des Portofreibheits- Vermerks niht ungerügt bleiben. Sollten. sich bei einer und derselben Behörde die Fálle einer mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits- Vérmerks wiederholen, sv ist die Abstellung solcher Mißbräuche bei der höheren Behörde zu beantragen oder nach“ Bewandtniß der Umftände an das General-Postamt zur weiteren v hb de zu berichten.

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Wird bei Sendungen, welche enttveder wegen Mängel in der äußeren Beschaffenheit (§. 11) oder wegen begründeter Zweifel über die Anwend- barkeit der Portofreiheit (§. 13) austaxirt worden find, die vorläufige Zablung des Portos verweigert, so find dergleichen Sendungen von den Post-Anstalten als unbestellbar zu behandeln und an den Abgangsort zurückzushicken. Js jedoch eine solche Sendung von einer Königlichen Béhörde abgelassen wörden, und wird' Seitens des Adressaten deren pdrto- frêie Verabfolgung verlangt, so ist dieser kein Anstand zu geben, in solchen Fällen aber eine gènaue Abschrift dér Adresse mit Angábe der’ absenden- den! Béhörde/ welché aus dem Siegel zu! ersehen oder von dein Empfänger zu erfragen ist, zur weiteren Veranlassung unter Angabe der obwaltenden Zweifel Über die: Anwendbarkeit der Portofreiheit der vorgeseßten Ober- Postdirection einzureichen. (l

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_ Meinungsberschiedenheiten übér die Portofreihäit einér Sendüng zwischen einer Post - Anstalt und' einer anderen Behördé“ muß die Poft- Anftalt zur Entscheidung det vorgesezten Obér:-Post:- Direction bortragéèn, untd bart fih über dergleichen Meinungsbêrshitdëenheiten iu eine!Körrefhon- denz! mit andéren? Behörden nicht einlassen. Die Ober - Post - Dixectionen bâben in den ihnen ztwveifelhäften Fällen die Entscheidung: dés General- Post-Anits einzuholen. | „_ Die-Vorschriften über die Portofreiheit in. Juftizsachen, §§, 105 bis 138 der Ueberficht der Portofreiheitsverhältnisse, uud die dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Beftimmungen werden aufgeboben.

Berlin, den 3. Januar 1860. | Déèr Minister Für Handel, Getverb& und öffentlihe“ Arbeiten. vonder Heydt. :

Angekommen: Der Herzog von Dino, von Paris. Se. Excellenz der Herzoglich anhält - dessaushe Wirkliche Ge- heime Rath und: Staats-Minister von Plôt, von Deffau.

Abgereist: Der Fürftk“-Czartorysfi, nah Wien.

Se. Excellenz det” Géneräl - Lieuténant“ und’ Commandeur der 13. Division, Herwarth von'Bittenfeld, na Magdeburg.

Der General - Major und Körminandant von Stettin, Baron von der Golß, nach Stettin.

Berlin, 31. Januär. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Regent haben, im'Namen Sr. Majestät des: Königs, Allergnä- digst geruht: Dem ordentlichen Professor der Mathematik in Greifswald, Dr. Grunert, die Etlaubniß zur Anlegung: des vot dés Königs von Sthweden und Norwegen Majestät und: des Groß- herzogs! von: Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkceuzes resp. des ‘Nordftern-Ordens und des Zähringer Löwen-Ordens; fo ivie ‘dem Stations-Controléur, Steuer-Jnspektor B on zu Würz burg, zur Anlegung“ des von des Königs von Württemberg: Maje- stät ‘ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Friedrihs-- Ordens zu ers theilen.

Nichtamtliches.

reußen. Berlin, 31 Januar. Se. Königliche Hoheit der oben Nea eiti nahmen Ln die Vorträge der Minister von Auerswald, von: Röor, so wie des General -Majors Freie herrn von Manteuffel“ entgégèen und empfingen" dén Grafen von Harra.