1860 / 29 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1) einem Mini ur die landwirthscha stliéhen Angelegen- S heiten bas dem Minife lihen Kommissarius, als Vorfipenden, 2) dém aeidihen Grabenbau-Jnspektor der Orömlingsforporation,

3) den Vesfigern der Dominien Weferlingen, Wolfsdorf, Seggerdé, Oebis-

felde und Wolfsburg, wele fich durch ihre Adminifträtoren oder

treten zu lassen befugt find, ; á) M lec ermeistery zu Weferlingen und Oebisfelde, welche fih dur ein anderes Magiftratsmitglied vertreten lasen können,

der Oöôxfer Siestedt, Seggerde, _Everingen, Lockftedt, Y da E der Q Breitentxode un Heßlingen, deren Vertre-

tung dur Schbppen zuläsfig if,

H hat der Landrath des Gardelegener Kreises die Befugniß, an den S erfandssipinggs mit L Theil zu nebmen.

Die Ausführung der Negulirungsbauten wird von einer Baukom-

misfion geleitet, die aus e N R Königlichen Kommissarius, 6 2) dem zeitigen Grabenbau-Jnspektor des Orömlings, 3) einem Mitgliede des Vorstandes, das dieser wähit,

besteht.

Die Ausführung der Regulirung wird von der Baukommission für Rechnung der Verpflichteten bewirkt. Wünscht ein Dominium oder eine Gemeinde die Ausführung auf ihrer Feldmark selbft zu übernehmen, so kann dies von dem Vorstande gestattet werden, soweit es nach seinem Er- messen ohne Nachtheil für die gute und rechtzeitige Herstellung der An- lagen geschehen fann. 6.8

Na erfolgter Ausführung der Anlagen hört die Wirksamkeit des Vorstandes sowohl , als der Bau-Kommisfion auf. Die Anlagen werden zur Unterhaltung den Verpflichteten in den einzelnen Ortschaften über- geben. Streitigkeiten , welche dabei vorkommen , entscheidet der Minister far die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nah Aunhôrung der General- kommisfion zu Stendal mit AGL O des Rechtsweges.

Ueber die Geschäftsführung des Vorstandes und der Baukommisfion hat die Generalkommission zu Stendal ein Reglement zu erlassen , wobei die erforderliche Verftändigung der preußifchen ausführenden Behörde mit den Herzoglich raun shw een B raen zu berücksichtigen ift.

Die künftige zweckdienliche Unterhaltung der Melioration ist durch ein Schaureglement zu fichern, welches die Generalkommisfion zu Stendal im Einvernehmen mit der Regierung zu Magdeburg „zu erlassen hat, uud welches namentlih auch die Handhabung der Schleusen regelt. Wenn in einzelnen Ortschaften besondere Einrichtungen wegen Einziehung und Ver- wendung der Unterhaltungsbeiträge erforderlich werden sollten, so find die Bestimmungen darüber in diesem Reglement zu treffen, soweit sich die Be- theiligten nicht anderweitig darüber einigen.

Il Abschnitt.

Verbesserung der Drömlingswerke und Erweiterung der Pr Ani age Tarn rg tan 1

Die vereinbarten Veränderungen und Verbesserungen der Drömlings- werke, einschließlich der im Kiefholzdamme anzulegenden Schleuse, werden von der Corporation des preußischen O Orömlings ausgeführt.

el

Wegen der besseren Vorfluth, welche die Erweiterung und Vertiefung folgender Orömlingswerke : 1) des Allergrabens, 2) des Niendorfer Wiesen- (Secants-) Grabens,

3) des Landgrabens, | den nicht zur Orömlings-Corporation gehörigen Feldmarken Mannhausen,

Wegenstedt, Ethingen, Kathendorf, Kalglingen, Bösdorf und Forstort Landhagen , imgleichen den nördlih vom Landgrabendeiche und außerhalb des gewöhnlichen Juundationsgebiets der Aller belegenen Grundstüdcken bon Stadt und Amt Oebisfelde, Kaltendorf, Breitenrode, Wassensdorf, Weddendorf und Niendorf gewährt, sollen die Grundstücksbefißer dieser Ge A ee von jedem Morgen an Vorfluth gewinnender Fläche einen eitrag von zehn Silbergroschen ein - für allemal zur Kasse der Drôm- lings-Corporation, und zwar in bier gleichen Raten am 1. Dezember jedes der auf die Publication dieser Verordnung folgenden vier Jahre zahlen. Den Betheiligten in den einzelnen oben genannten Gemeinden bleibt es überlassen, den Beitragsmaßstab unter fih abweichend festzuseßen. Die Feststellung der beitragópflichtigen Flächen exfolgt durch die General- * Rommisfion zu Stendal, nöthigenfalls in dem §. 22 vorgeschriebenen Ver-

fahren. C. 13.

Die Eigenthümer der ODrömlinge der Gemeinden Trippigleben, Kusay und Köwiß, so wie detieden Theile der Feldmarken Trippigleben und Kusay, welche ohne die Örömlingswerke nicht genügende Vorfluth finden, werden der Orömlings « Corporation zugeshlagen. Sie haben zur Drôm- lings-Kasse- pro Morgen so viel beizutragen, als die bisherigen Mitglieder des Verbandes durschnittlich pro Morgen zu den Unterhaltungskosten der aen E L li Hd U

e beitragspflichtige he und der Beitrag ift im Mangel der Einigung in dem §. 22 vorgeschriebenen Verfahren festzustellen.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Monate nach Publica- tion dieser- Verordnung. |

Dagegen übernimmt die Orömlings - Corporation die in der Anlage verzeichneten Gräben und Brüdcken in dem zugeschlagenen Gebiete zur fer- neren Unterhaltung.

Die Grâben gehen nebst den dazu gehörenden Grabenborden und der in ihnen auszuübenden Fischerei in das Eigenthum und die Nuzung der Corporation über.

An den allgemeinen Versammlungen der Drömlings - Fnteressenten

| nehmen die pr Gemeinden Theil und werden in detnselben in

gleicher Wei

Das Reglement wegen Unterhaltung der Drömlingswerke vom 13. April 1805 bleibt im Uebrigen in Kraft.

Die Mitglieder der Drömlings - Corporation bringen demgemäß die Kosten zur Verbesserung der Drömlingswerke nach dem bishèrigen Beitrags- verhältnisse auf.

e, wie die bisher betbeiligten Gemeinden , vertreten. : 14

I). A bs\chnitt.

Regulirung der Ohre.

§. 15.

Zu den Kosten der im Staatsvertrage bereinbarten Regulirung der Ohre auf der Strecke von der Braunshweigschen Grenze bei Uthmöden bis einschließlih der Freishlcuse bei Neuhaldensleben zahlt:

1) der Staat einen Beitrag von 15,000 Thlrn. ;

2) die Drômlings-Corporation einen Beitrag von 10,000 Thlrn, wogegen sie klinftighin, von Ausführung der Flußcorrettion ab, von der ibr obliegenden Vervflihtung zur Grundräumung der regulirten Flußftrecke befreit wird;

die übrigen Regulirungskosten, mit Ausnahme der Grundentschädigung, welhe innerhalb jeder Feldmark den dortigen Jnteressenten - obliegt, werden von den Grundbefißern der preußishen Ohre - Niederung vom Uthmödener Stege bis zur Freischleuse bei Neuhaldensleben nah einem Kataster aufgebracht, welches in dem §. 22 vorgeschriebenen Verfahren

festzustellen ift. ..40,

Die künftige Unterhaltung des Ohreflusses im regulirten Zustande erfolgt innerhalb jeder Feldmark nah dem dur das Katafter bestimmten Beitragsverhältnisse von den betheiligten Grundbesigern.

Die Unterhaltungslaft dec nah Artikel 18 des Staatsvertrages zu verändernden Freischleuse zu Neuhaldensleben wird zwischen dem bisher

Verpflichteten , dem Müller zu Neuhaldensleben , und der Gesammtheit - |

der Besiger der zu meliorirenden Grundstücke durch Entscheidung der. Ver- waltungsbehörden verhältnißmäßig vertheilt und ber Antheil der Grund- befiger von ihnen nah dem im Kataster festgestellten Beitragsverhältnisse

getragen. : G. 1.

Behufs Ausführung der Ohrecorrection und der Besließung über die gemeinsameu Interessen bei derselben werden die Grundbesißer des Ohrethales zu einer Genossenschaft vereinigt, deren Vorstand besteht aus

1) einem von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- heiten zu ernennenden Königlichen Kommissarius, als Vorsißenden,

2) dem zeitigen Grabenbau-Jnspektor der Drôöômlings- Corporation,

3) dem Befißer des Ritterguts Deßel, der fih durch seinen Pächter oder Administrator vertreten lassen darf,

4) dem Bürgermeister zu Neuhaldensleben, dessen Vertretung dur ein anderes Magistratsmitglied zulässig ift ;

5) den Schulzen der Dörfer Satuelle, Wiegeliß und Bülstringen, welehe in Behinderungsfällen durch Schöppen vertreten werden.

Auch hat der Landrath des Neuhaldenslebener Kreises die Befugniß,

an den Vorstandssizungen mit ALRMN Theil zu nehmen.

Die Ausführung der Negulirungsbauten wird für Rechnung der Ve- nossenschaft von einer Baukommisfion bewirkt, die aus

1) dem Königlichen Kommissarius,

2) dem zeitigen Grabenbau-Jnspektor der Drömlings-Corporation,

3) einem aus dem Vorftande von diesem gewählten Vorstandsmitgliede besteht, und finden die oben in den §§. 8, 9 und 10 dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen au Le s der Ohreregulirung Anwendung,

Dem Verbande zur Ohreregulirung und der Drömlings - Corporation wird die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen, was nah dem Ermessen der Verwaltungsbehörden geschehen muß, um das rascher zuge- führte Hochwasser ohne Schaden für die unterhalb Neuhaldensleben liegen- den Grundbefißer abzuführen. Die beiden Genossenschaften konkurriren da- bei nach Verhältniß der Fläche ihres Gebietes. Sollten zu dem Ende besondere Anlagen, Durchstiche 2c. nôthig werden, so dürfen diejenigen Grundbesizer unterhalb Neuhaldensleben, welche dadurch Vortheile gegen den bisherigen Zuftand erlangen, zu verhältnißmäßigen Beiträgen ebenso herangezogen werden, wie die Verbandsgenossen.

IV. Abschnitt.|

Allgemeine Bestimmungen.

g. 20.

Außer dem §. 15. bestimmten Zushusse übernimmt der Staat die Kosten der Vorbereitung des Meliorationsplanes und der bautechnischen Leitung der Ausführung, so wie die Remuneration des Königlichen Kommissarius.

00

Den Genosfenschaäften zur Aller- und Ohre-Regulirung, imgleichen der Corporation des preußischen meliorirten Drömlings wird für alle zur boll- skändigen Ausführung des Meliorationsylanes erforderlichen Anlagen das M Expropriation verliehen. ford ie Eorporationen können kraft diefes Rechts gegen Ents{hädtgung vrdern :

1) die Abtrekung und Veränderung von Schleusen;

2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen;

3) die Abtretung und vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Fluß- beiten, Gräben und Uferwallungen oder sonstigen Mee werken , oder zur Unterbringung der Exde, des Schutts und der Baumatérialien erforderlichen Terrains;

2kt

4) die Entuahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen

"und dergleichen;

5) die Fortnabme von Bäumen und: Strauchwerk';

6) die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theil- weise auf das andere Ufer kommenden Grundftücke, sofern deren Seer nit auf die Entschädigung für hierdurch erwachsende Jnkonvenienzen verzichten.

Das Expropriationsverfahren wird dur ‘die General-Kommisfion zu Stendal nach Vorschrift des Geseßes über die Benußzung der Privatflüsse vom. 28. Februar 181 (Geseß - Sammlung vom Jahre 1843, S. 41) ge- leitet. Derselben steht hiernah auch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke expropriirt werden sollen, vorbehaltlich des innerhalb einer sechswdentlichen“ Präfklufivfrisk einzulegenden Rekurses an den Minifter für die landwirthshaftlihen Angelegenheiten, ferner die Ermittelung und Festsezung der Entschädigung, vorbehaltlih des innerhalb derselben Frift einzulegenden Rekurfes an das Revisions-Kollegium für Landeskultursachen (§g. 45—951 des allegirten Gesehes).

Wegen Auszahlung und Verwendung der Entschädigung kommen die in Auseinandersezungssachen befkehenden geseßlichen Bestimmungen zur An- wendung. /

Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird durckch die Einwendungen gegen die vorläufig festgeseßte Entschädigung nicht aufgehalten. g. 22

Die Koften der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen werden von den Genoffen der Verbände dur Geldbeiträge nach Maßgabe des Katasters aufgebracht, foweit niht oben wegen des Beitragsverhältnisses andere Be- stimmungen getroffen find. A Y

Die Beitragspflieht ruht unablöslih auf den Grundstücen und ift den öffentlichen Lasten gleich zu achten. Die Erfüllung der Beitragspflicht wird durch administrative Execution erzwungen,

In dem. Kataster find die betheiligten Grundstüe nach Verhältniß des durch die Negulirung abzuwendenden Schadens oder herbeizuführen- den Vortheils in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer

Morgen i der Lk. Klasse mit 5, der II. Klasse mit 3, der IIL, Ælaf}e mit 1 heranzuziehen ist.

Die Befißer von Triebwerken, welhen aus der Regulirung Vortheil erwächst, find ebenfalls mit einem verhältnißmäßigen Beitrage zu ver- anlagen.

Die Aufstellung des Katasters liegt dem Königlichen Kommissarius ob; derselbe hat dabei zwei von dem Vorstande des Verbandes gewählte Sachverständige zuzuziehen. Der Kommissarius kann sih bei dem Ein- shäßungsgeschäfte zeitweise durxh das technische Mitglied oder dur einen anderen Beamten der General-Kommission vertreten lassen.

Dex Vorftand ist befugt, den Sachverständigen zu ihrer Jnformation ortskundige Personen beizuordnen.

Die Katastex find den einzelnen Gemeindevorständen, fo wie den Be- fißern der außer dem Gemeindeverbande stehenden Güter extraftweise mit- zutheilen: und ift zugleih- im Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher die Kataster bei den Gemeindevorständen oder dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden bei dem leßteren angebracht werden können.

Der Kommissarius hat die angebrachten Beshwerden unter Zuziehung der Veschwerdefübrer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachverständigen zu: untersuchen. |

Die Sachverständigen sind von der General - Fommission zu Stendal zu ernennen, und zwar hinsichtlih der Vermessung, und des Nivellements ein vereidigter Feldmesser, event. ein Vermessungs-Nevisor, bezüglich der ökonomischen Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Techniker beigeordnet werden kann. i,

Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und, das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Nesultate einverstanden, o wird das Kataster demgemäß berichtigt; andern- falls, werden die Akten der General-Kommission zur Entscheidung über die Beschwerden eingereiht. Binnen sechs Wochen nach exfolgter Bekannt- machung der' Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister füx die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. : /

Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwexdeführer. 0

Das: festgestellte Kataster wird von der General - Kommission ausge- fertigt und dem Verbandsvorstande zugestellt. L

Auf Grund des Katasters werden die Heberollen angefertigt.

Auch schon vor Feststellung des Katasters fann die General - Kom- misfion die Einziehung von Veiträgen nach der Fläche der betheiligten Grundstücke oder einem anderen Maßstabe, vorbehaltlich der fünftigen Ausgleichung, anordnen. G. 23

Die Verbände dex Aller- und Ohre- Niederung find dem Ober - Auf- fihtsrehte des. Staates unterworfen. Dieses Necht wird während des Besiehens der Bau-Kommisfionen durch die General-Kommisfion zu Stendal, nach. Auflösung der Bau - Kommissionen dur) die Negierung zu Magde- burg als Landes-Polizeibehörde und in höherer Juftanz bon dem Minister füx die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ver- ordnung gebandhabt, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche geseßlih den Aufsichtsbehörden der. Gemeinden zustehen.

Die Aufsichtsbehörde hat. darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser Verordnung , so wie des Geschäfts und Schau-Reglements überall beobachtet, die Meliorations-Anlagen gut ausgeführt und ordentlich unter- halten werden. L

Die Auffichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Be- \chlü}sse des Vorstandes, seßt auc ihre Entscheidungen nöthigenfalls exeku- tivisch in Vollzug. j

§. 24.

n Betreff der Dröômlings-Córporation verbleibt es bei dem bishert- gen ÜufflGtsrachte der Regierung zu Magdeburg. Die É eneral: Se misfion in Stendal hat hier nur die rechtzeitige und tüchtige Ausführung des Regulirungéþlans zu köntroliren.

Abänderungen dieser Verordnung können nur unter l@ndesherrlicher Genehmigung erfolgen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und hbei- gédrucktem Königlichen Jnfiegel.

Gegeben Berlin, den 31. Oktober 1859.

(L. §8.) Wilhelm, Prinz von Preußert, Regent.

Simons. Graf von Pückler.

Anlage ad §. 13,

: : Verzeichniß der Meliorationswerke, welhe dem Drömlingsverbanbde nach Zuschlagung der Klögeschen Amtsdörfer zu unterhalten obliegen. :

L Gräben. 1} Der Moor-, Grenz- und Flôthgraben: a) zwischen den Feldmarken Jeggau und Trippigleben b) zwischen den Feldmarken Quarnebeck und Trippigleben ¿ á c) auf der Feldmark Trippigleben 3: ¿ Ñ d) zwischen der zzeldmark Kusay und Köete 952 U

A 7250 laufende Nuthen mit einer Sohlenbreite von 5—8 und einer oberen Breite von 10—20 Fuß. 2) Der Kunrauer. Vorfluthgraben : a) zwis{chen dem Drömkling von Köwiß und. Kunrau 34 laufende Nuthen lang, b) im Köwiger Drömlinge 208 ¿ 2 . c) zwishen dem Drôömling von Köwiß und Kusay 108 Z . L d) im Kusayer Drömlinge L 5 f e) im Trippiglebener Dxrömlinge / Z a : 595 laufende Ruthen mit einer Sohlenbreite von 8. und einer oberen Breite von 20 Fuß. 3) Der kalte Moor- oder Jmmengraben : a) im Köwiger Drômlinge...........-., 241 laufende Rutben lang, b) im Kusayer Orôömlinge 248 . J ¿ c) im Trippiglebener Ordmlinge Z 5 L d) im Ködter ‘Drömlinge y 4 v 4 : | 893 laufende Rutden mit einer Sohlenbreite von 6 und einex oberen Breite bon 14 Fuß. ist IL. Brü cken. 1) Die Brücke über den Moor-, Grenz- und Flöthgraben im Trippig- __ leben-Quarnebecker Communicatiouswege. : 2) Die Brücke Über den Moor-, Grenz- und Flöthgraben im Triphig- leben-Klößer Communicationswege. 3) Die Brücke über den Moor-, Grenz- unb Flöthgraben im Trippig- leben-Köwigér Commynicationswege. ; 4) Die Brücke über den“ Moor-, Grenz- und Flöthgraben im KFökte- Köwißer Communicationswege.

188 laufende Ruthen lang,

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen dem Königreiche Preußen, dem Königreihe Hannover und dem Herzogthume Braunschweig über die Regulirung der Aller und Ohre.

Vom 9. Juli 1859.

- Nachdem Königlich preußisher und Königlich hannoverscher, so wie Herzoglich braunschweigscher Seits es für angemessen erachtet worden, fich über die Regulirung der Aller und Ohre zu vereinigen , fo find die mit der desfallsigen Verhandlung beauftragten Kommissarien, als: L. Königlich preußischer Seits: 1) der Regierungsrath Roloff aus Stendal, 2) der Regierungs- und Baurath Wur ffbain aus Erfurt; IL Königlich hannoversher Seits: 1) der Ober-Baurath Plener aus Hannover, 2) der Regierungsrath Niemeyer aus Hannover; IIT, Herzogli braunschweigscher Seits:

1) der Kreisdirektor Cruse aus Helmstedt,

2) der Landes-Oekonomierath Ludewig I. aus Braunschweig, nah borhergegangener Berathung heute über nachfolgenden Vertrag über- eingekommen :

(Vorbemerkung. Alle in diesem Vertrage enthaltenen Größenangaben beruhen, soweit niht ein Anderes bemerkt ift, auf preußischem Maße.) Eorrection der Aller von der Neuen Mühle oberhakb Weferlingen bis zur Grafhorster Schleuse.

j Artikel 1.

Zur Regulirung des Wasserabflusses in der Aller von der Neuen