1860 / 29 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die nähere Vereinbarung hierüber, so wie über die Sicherung der bestehenden Lee rerleitung an das Dorf Warmenau , bleibt Hannover und

Braunschweig überlossen. Aetitel 30:

rbält von dem Endpunkte der braunshweigs{ en regu»

ita C and 8 Anschlusse an deren Sohle bis zur neuen Einmün-

dung der kleinen Aller einen geraden Lauf in einem Vette bon vierzig

Fuß Sohlenbreite mit ein einhalbfüßiger Böshung, bei vier Fuß Tiefe und dem vorhandenen Gefälle von vier Zoll auf Einhundert Ruthen.

Von der neuen Einmündung der fieinen Aller -an bis abwärts zum

ser wird das Flußbett in derselben Nichtung bei gleichen Di men-

A gleichem Gefälle bis zu dem Punkte Nr. 62 der Karte nahe

der Einmündung des Förfterwassers fortgeseßt und hier mittelst S lendicGlics mit pet Haupte wieder dbereinigt. rtitel 22,

Von Nr. 62 der Karte ab wird ein nah dem Bedürfnisse und nach der Bestimmung bon Hannover, soweit nöthig, bedeichter Umleitungsfanal aus der Aller angelegt, welcher sich unweit Brennekenbrück mit leßterer wieder vereinigt. Diescr Kanal wird bei vier Fuß Tiefe eine Sohlenbreite von mindestens zwanzig Fuß, ‘ein und einhalbfüßige Böschung und bier Zoll Gefálle auf Einhundert Ruthen erhalten. Eine größere Vertiefung des Kanals bei entsprechender Einschränkung der Soble, oder eine flachere Böschung bleibt dem Ermíssen Hannovers überlassen.

Vor demselben, an einer passenden Stelle unterhalb der Abmündung des Allerflusses, wird eine Stauschleuse von aht und zwanzig Fuß lichter Weite angelegt, deren Grundban im Niveau der Kanalsohle liegt. Es fann durch deren beliebige Verschließung, bei welcher jedoch die nach Art 43 zu bestimmende Pegelhöhe zu beachten ist, das Winter- und

rübjabhréwasser von Mitte AONEE bis Mitte April über die hannover- en Wiesenflächen gestaut werden. ¿ W Von E N O Mitte Oktober wird der Umlauffanal für den Akt fluß des Sommerwassers durch denselben nur so weit verschlossen ge- halten werden, als erforderlich ist, das Wasser bis zu einer später zu be- stimmenden Pegelböhe zur Befruchtung der hannoverschen Allerwiesen und zum Betriebe der Mühle zu Gifhorn nach diesen abfließen zu lassen.

Auch soll der Umlaufkanal zu thunlichfter Ableitung \hädlicher

Winterübershwemmungen nach Maßgabe einer zu bestimmenden Pegel-

öhe mit benußt werden. i Es , Artikel 32.

q Neben dem Umlaufkanale wird auch die Aller, von ihrer Abmün- dung aus dem verbesserten Allerbette (Nr. 62) an abwärts, in ihrem jezigen oder nah Befinden Hannovers zu verbessernden Zustande zur Be- förderung des Abflusses der Fluthen und bebufs des Müblenbetriebes in

Gifhorn stets erhalten bleiben. i l Artikel 33.

Zu gehöriger Handhabung der Vertheilung des Wassers auf den Kanal und die Allex bleibt es Hannover überlassen, in der leßteren unter- halb der Kanalmündung eine entsprechende Vorrichtung zu ma@en, durch deren Benußung jedo Buaun\@weig pen Schaden zugefügt werden darf.

rtike 4

Von der Einmündung des Umlaufkanals in die Aller bei Brenneken- brück bis zur Vereinigung der Aller mit der Oder unterhalb Diekborft wird durch Ausführung vou Durchstichen, Erweiterung des Flußbettes der Aller und Erbauung einer besonderen Fluthschleuse in geringer Ent- fernung neben der Me zu Diekhorst für Beförderung des Abflusses der Allerfluthen gesorgt werden. 4

gen gets Correction des Landgrabens,

Artikel 35.

Die beiderseitigen Anlieger des sogenannten Landgrabens (Nr. 51) sollen diesen von der Wasserscheide der kleinen Allex und dem Dröômlinge bis zum Gräflich v. d. Schulenburgschen Lüttgenmoore nach desfallsiger Vereinbarung zwishen Hannover und Braunschweig aufräumen und die Landesgrenze, wo fie in dieser Strecke gegenwärtig mit einem Graben nicht versehen ist, in der Weise ausgraben, daß der Landgraben von der Wasserscheide bis zum Lüttgenmoore einen ununterbrohenen Zug bildet. Sie find vexpflichtet, zu dem Ende auf ihre Kosten vom Landgraben aus an vier Punkten des Braunschweigschen Drômlings (Nr. 52, 93, 94 und 55) Verbindungsgräben von zehn Ruthen Hannoversches Maß anzulegen. Von hier ab muß die Braunschweigshe Drömlings-Jnteressentensaft die Fortführung dieser Gräben in die Hauptentwässerungsgräben bewirken, da- mit die Hannoversche Feldmark Croya und das dahinter belegene Terrain, soweit es natürliches Gefälle nah dem Braunschweigschen Drömlinge hat, und eben so die Feldmarken von Ahnebeck, Parsau und Bergfeld dahin die nöthige Vorfluth finden.

F. Rostenpunfkt. Ar tikel 36.

Jeder Staat übernimmt die Justandseguug und Unterhaltung der

innerhalb seines Gebiets gelegenen und herzustellenden Correctionen und

nlagen.

AEs Artitel 37, Wo diese neuen Correctionen und Anlagen auf der Landesgrenze

liegen, übernimmt jeder Staat die Hälfte dexr Kosten der Erwerbung des

hieczu erforderlichen Grund und Bodens, der Jnftandsezung und der

Unterhaltung. Artikel 38

Zv den beiden vorhergehenden Artikeln treten folgende abweichende Bestimmungen ein: i . i

Die Strecke der Aller oberhalb der Fleithmühle bis zum Oebis- felder Steindamme, und zwar von dem Punkte ab, wo sie aus dem Preußischen in das Braunschweigsche tritt, wird obgleich fie nicht überall die Landesgrenze bildet von beiden Nachbarstaaten zur Hälfte in Stand geseht und in dem vertragsmäßigen Zustande unter- halten; auch werden die Kosten des dazu erforderlichen Terrains von beiden Staaten zu gleichen Antheilen übernommen.

funftige Unterhaltung der Strecke der Umfluth von dex Schäfer- brü@e bis zum Grabauer Teiche übernehmen Preußen und Braun- schweig gu gleichen Theilen, die Koften der erften Anlage dieser Strecke übernimmt Preußen allein. Den Umbau der Schäferbrlicke bewirkt Preußen zu zwei Drittel und Braunschweig zu einem Drittel

der Kosten.

A rtikel 39. Die Entschädigung für den auf Grund der preußischen Geseßgebung zu expropriirenden Grund und Boden zu den Einlässen der hannoverschen und braunschweigshen Gräben in den äußeren Fangdammgraben, deren erste Anlage, die fünftige Unterhaltung derselben und die Uebergänge übernehmen die zum Einlasse berechtigten Staaten, also resp. Hannober

und Braunschweig. | s Artikel 40.

Als Zuschuß zu der Seitens Hannover auszuführenden Correction und Erweiterung der Aller zahlt Braunschweig einen auf fechs und zwanzig tausend Thaler verabredeten Betrag zu diesen Erweiterungskosten an die Königlich hannoversche Baukasse, Behufs Mitbestreitung der Anlage und Unterhaltung. ; A i Dieser Betrag wird praenumerando in drei gleichen ,* unmittelbar aufeinander folgenden jährlichen Raten gezahlt, und es wird damit be- gonnen, sobald Hannover seine Correctienen und Anlagen in Angriff ge- nommen hat. : Sollte aber die Vollendung derselben über drei Jahre sih binaus- ziehen, so steht es Braunschweig zu, die bei eintretendem Hindernisse noch unbezahlten Raten seines Zuschusses auf die dann noch übrigen Baujahre verhältnißmäßig zu vertheilen. G. Ausführungs- und allgemeine Bestimmungen. Artikel 41. Es werden die Arbeiten der Correctionen und Anlagen späteftens in dem auf die Ratification dieses Vertrages folgenden Jahre in Angriff ge- nommen. Sie beginnen zu gleicher Zeit unterhalb bei Diekhorst in Hannover und unterhalb bei Neuhaldensleben in Preußen. Von dem vorangegebenen Zeitpunkte des Angrisfss der Arbeiten an gerechnet find von leßteren auszuführen: a) innerhalb der nächsten drei Jabre: i | 1) die Vorflutharbeiten im Hannoverschen bis zur braunschweig- schen Grenze bei Warmenau, . 2) die Arbeiten im Ohrethale von Neubaldensleben bis zum preußi- \{hen meliorirten Drömlinge, und / 3) die Aushebung und Eröffnung des Aller - Ableitungsgrabens von der Ohre bis zur Grafhorster Schleuse, einschließli der Anlage dieser ; L b) innerhalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad a. nächstfolgen: den einen Jahres : ; : 1) die Arbeiten von der hannoversch-braunschweigschen Grenze ‘bei Warmenau bis zur Grafhorster Sthleuse, i 2) die übrigen Arbeiten im und am preußischen Drömlinge, fo weit damit vorzukommen ift ; : e c) innerbalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad b. nächstfolgen- den einen Jahres: i i si 1) die Hung der Arbeiten im und am preußischen Drôm- linge (b. 2), j i: \ ; 2) bee Anhriten von der Grafhorster Schleuse aufwärts, so weit thunlich; : d) innerhalb des nächstfolgenden, also sechsten Jahres, vom Beginne der Arbeiten an gerechnet : / die Vollendung der übrigen Arbeiten im Aller - Flußgebiete und in dem hannoverschen und braunschweigshen Drömlinge, insoweit nicht etwa die erforderliche Vorfluth bereits vor Ablauf des fünf- ten Jahres beschafft i. E Aa E

Man verpflichtet sih gegeuscitig, die Arbeiten in diesen Zeiträumen

durchzuführen, Falls nicht besondere Hindernisse entgegenstehen sollten. Artikel 42.

Insofern sich während und nah der Ausführung Jrrthümer in Be- treff der den technischen Ermittelungen zu Grunde liegenden Nivellements, Berechnungen und Annahmen herausftellen sollten, werden die dadur bedingten Abänderungen zum Besten der durch solche Jrrthümer gefähr- deten Kontrahenten vorgenommen.

Artikel 43. y

Nach der Anlegung der Schleusenwerke behält man sih gegenseitig vor, die Pegelhöhe an denselben in Gemäßheit der über ihre Benußung vertragsmäßig getroffenen Bestimmungen gemeinschaftlich festzuseßen; des- gleichen bleibt es vorbehalten, durch geeignete Merkzeichen die bertrags- mäßig bestimmte Höhenlage der Schleusen und Durchlässe und der sonsti- gen bei Ausführung des Vertrages in Betracht kommenden Terrainverhält-

nisse zu ern. e, ¿u 9% Artikel 44.

Die vertragsmäßige Ausführung der vereinbarten Anlagen und Ar- beiten wird nach ihrer Vollendung einer gemeinschaftlichen Besichtigung von Kommissarien der kontrahirenden Staaten unterzogèn und danach Seitens derselben zu Protokoll konstatirt werden. s

Die kontrahirenden Staaten versprechen si gegenseitig die künstige vertragsmäßige Unterhaltung und Benußnng der vereinbarten Anlagen und wollen sich von deren fortdauerndem vertragsmäßigen Zustande dur eine von fünf zu fünf Jahren zu wiederholente gemeinschaftliche Schauung

versichern. sich Artikel 45.

29, November 1785 i Der §. 5 des Rezesses vom 5. Dezember 1185 welcher zwischen

Preußen und Braunschweig über die Entwässerung des Drömlings und die Regulirung der Ohre avgalh osen E, Wins hierdurh aufgehoben. rtife h

Die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens und die

Jeder Ausfertigung des Vertrages if eine bon den Kommissarien am

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24, Oktober 1858 unterzeihnete Uebersichtskarte beigefügt, welche, so weit

fie in dem Vertrage allegirt wird , einen integrirenden Theil desselben

G: Dië preußische Karte reiht jedoch nur bis zum Stellfelder amme.

Durch vorstebenden Verträg und die zugehörigen Karten hat ab- gesehen von den Bestimmungen der Art. 1 d, und 2 an ben bestehen- den Verhältnissen und Ansprüchen rückfihtlich der Hoheit nichts geändert werden sollen.

Dessen zur Urkunde ist Vorstehendes vorbehaltlich der Ratification ibrer bohen Regierungen- von- sämmtlichen Kommissarien unterschrieben und unterfiegelt worben.

So geschehen zu Gr. Oscheréleben, am 9. Zuli 1859.

(L. S.) Hermann Roloff. (L. S.) Herrmann Wurffbain. (L. S.) Friedrich Plener. (L. S.) Georg Niemeyer. (L. S.) Adolph Cruse. (L. S.) Ernsk Ludewig I.

Vorstehender Vertrag if ratifizirt, und der Austausch der Natifica- tions-Urfunden am 7. Januar 1860 bewirkt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche rbeiten.

Dem Lehrer bei der biefigen Königlichen Bau - Akademie, Pohblke, ist das Prädikat Professor ertbeilt worden.

Minifterium der geistlichen, Unterrichts- und BVtedizinal- Angelegenheiten.

Erlaß vom 31. Dezember 1859 —- betreffend die Abhängigkeit der bürgerlichen Gültigkeit jüdi- sher Eben von der Eintragung in die gerichts- lihen Register.

Nach §. 14 des Geseßes von 23. Juli 1847 über bie Ver- hältnisse der Juden tritt die bürgerlihe Gültigkeit der jüdischen Ehen mit dem Zeitpunkte der Eintragung in das vom Nitter ge- führte Register ein; der Eintragung in das leßtère aber muß nach §§. 12, 13 a. a. O. außer dem Nachweise des gerichtlich- erfolgten Aufgebots diè persônlice Erklärung der Brautleute vor dein Richter vorangehen, daß sie fortan als ehelich mit einander verbunden fi detrahten wollen. Die Trauung jüdischer Brautpaare vor. einem Rabbiner oder einem andern, nach den jüdisch religiösen. Satzungen dazu befähigten JSraeliten hat dagegen geseßlich nicht die Kraft, eine civilrechtlich gültige Ehe zu begründen, und sofern daher die Eintragung in das gerichtlide Register niht vorangegangen ift oder hinzutritt, bleibt eine soldbe Verbindung ohne. den geseßlichen Schutz und die recbtlichen Wirkungen einer Ehe.

Gleichwohl geschieht es, theils aus Unkeuntnifß der geseßlichen Vorschriftew, theils aus Nacblässigkeit nit selten, taß jüdische Brautpaare, nachdem sie das gerichtlide Aufgebot nachgesucht, die Trauung vor dem jüdiscen Scriftgeleh1ten zur Eingehung einer gültigen Ebe für genügend halten, und es unterlassen , die Ein- tragung der Ehe in das gertchtliche Regifter unter Ubgabe der zu diesem Zwc® im §. 13 a. a. O. vorgeschriebenen Erklärung zu verlangen. Jn einigen Lantestheilen ist dieser Uebelstand bäufiger, in anderen minder häufig hervortreten. Die öffentlihe Ordnung aber crheisht, daß den daraus entftehenten Folgen dem Ab- {luß ungeseßliher Geschletsverbindungen und der Unsicherheit des Familienrechts mögli{s überall vorgebeugt, die Versäumniß der gerichtliwen Eintragung also vermieden werde.

Betliri, den Z1. Dezember 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterricht s- und: Medtximcl-Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

Der Minister des Jnnern. Graf vonSch werin.

An die Königliche Regierung zu N.

Berlin, 1. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Regent haben, im Namen Sr. Majestät tes Königs, Allergná- dig| geruht: Dem Kammerherrn und Fürftlih bohenzollern: figma- ringenschèn Kavalier von Mayenfish zu Rappenstein die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Portugal Majestät ihm-: verliebenen Commandeur-Kreuzes des Christus-Orbens; so wie dem ordentlichen Professor der Rechte an dex Universität zu Bonn, Geheimen Justiz - Nath Dr. Walter, zur Anlegung des

von des Großherzogs von Baben Königlicher Hoheit ihm verlithenehn O mir Eichenlaub des Zähringer Löwen - Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 1, Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Regent nahmen heute die Vorträge des Ministers ¡Freiherrn von Schleiniz , so wie des Wirklichen. Geheimen Natbes JZllaire: entgegen und empfingen aus den: Händen der Commandeure die Rappotte des 1. Garde - Regiments zu Fuß, bes Gardes du Corps- Regiments, des Garde- Artillerie: und des 8. (Leib-) Jnfanterie- Regiments.

Dem Landtage ist auch diesmal wieder ein Gesezentwurf, betreffend die Gewährung der Wag aa n lie des Staates für eine Prioritäts - Anleihe der Rhein-Nahe- Eisenbahn- Gefell saft zum Betrage von Sechs Millionen Thalern zur verfassangsmäßigen Beschlußnahme: vorgelegt. Dies:r Entwurf un- terscheidet si von dem vorjährigen nur dadur, daß der letztere, indem er das Anleihe-Privileginm über die beregten 6 Millionen Thaler noch vorbehielt, den Jnhalt desselben: insoweit vorweg fest- zustellen hatte, als dieser Jnbalt für die Garantie-Uebernahme von Bedeutung erschien. Da seitdem das Allerhöchste Privilegium er- lassen worden ift, so: ist gegenwärtig, auf den Bestand desselben hin- gewiesen, Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Privilegiums entsprechen überall dem vorigjährizea, vom Hause der Abgeordneten angenommenen Gesetz - Entwurfe, indem nit nur die allmälige Tilgung dec Anleihe überhaupt und der Zeitpunkt ihres Beginnens angeordnet, sondein au speziell bestimmt if, daß zu dieser Tilgung der nah Deckung: der Zinsen der Anleihe bleibende etwaige Betriebs- Uebershuß bis auf Höhe von # Prozent des Kapitalbetrages der emittirten Obligationen, nebft den ersparten Zins:n von den amor- tisirten Obligationen verwendet werden soll, Dem entsprechend ift ferner ausdrüdckli festgeseßt, daß für ti: Zahlung der Zinsen der Reinertrag der Babn hafte, und mit Rücffiht hierauf diéponirt der gegenwärtige Geseß-Entwuif, daß! die Zinsen, so weit solcbe aus dem Reinertrage der Bahn nicht aufkommen möchten, auf Staats- fonds zu Übernehmen seien. Wird die Garanne des Staats für die Zinjen übernommen, so werden, wie bereits in dem Allerhöchsten Privilegium (§. 6) angedeutet, die Prioritäts'- Obligationen nur noch mit dem Staat8garantic-Stempel zu versehen sein. Béi dem zur Garantirung vorgeschlagenen Zinssage der Prioritäts-Anleihe der 6,000,000 Thlr. von 44 pECt., berechnet si die von dem Staate zu Üübernehmende nominelle Garantie auf jäbßrli& 270,000 Thlr. Da indessen auf die Staimnm-Uctien selbftredend eine Divis dende aus dem Reinertrage der Bahn erft nach- Abzug det: Ver- zinsungs - und Amortisations - Beträge für die garantirten Vriori- täts-Obligationen zur Vertheilung- koinmt, so läßt si wohl hoffen, daß der Staat erhebliche Zinszuschüsse niht zu leisten baben wird, indem na der von dem provisorischen Comité bei Gründung des Unternehmens vorgelegten Rentabilitäts - Berehnung auf eine Verzinsung mit nahezu 8 pCt. des Anlag? - Käpikals von 9,000,000 Thlr. gerechnet worden i, Für die jährlichen Amortisations - Beiräge der Prioritäts - Änleibhe soll nah dem vorliegenden Entwurfe keine Garantie gewährt werden,

Um gegenüber der, „von der Staatsregierung duc diesea Gesez-Entwurf erfordeïken neuen Gärantieübernahme, übersehen zu kfônnea, inwieweit der Staat bis jeßt Garantieen für Eisenbahn- Unternehmungen übernommen, welche Zinszuschüsse er demzufölge bis einschließlih 1858 geleistet hat und zu wekhèm Resultate man gelangt, wenn diesen Zuschüssen diejenigen Vortheil?“ gegenüber- gestellt werden, welche dem Staake aus den bei Uebernahme der Garantieen vorbehaltenen Ansprüchen auf Extra-Div:dehte, ferner aus den bei den Garantie-Uebernabmen für angemessen erkannten Betheilizungen bei dem Stamm-Actien-Kapitale* der betreffeaden Bahnen und aus dem Erwerbe der Nieder shleftsch: Mär fischen Eisen- bahn bis einschließli: 1858 zugeflossen sind, so iff den Motiven folgende Uebersicht beigegeben worden:

Der Staat hat an Zinsen garantirt :

35 pCt.' von 2,400,000 Thlr. Stamm-Atctien Litt, B. der Oberfchlesiîc{ßen

Eisenbahn-Gesellschaft,

desgl. 1,250,000‘ Thkr. Prioritäts - Obligativnen der Nheinischen Eisenbahn-Gesellschaft,

13,000,000 Thlr. Stamm- Actien der Cöln - Mindener Eisen- bahn-Gesellschafr,

9,000,000 ‘Thlx. Stamm-Attien der Stargard Posener Eifen- bahn-Gesellschaft,

4,000,000 Thtr. Stamm - Actien der Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft, :

1,500,000 Thlr, Stamm Actien dev Nuührort:Crefeld2 Kreis

desgl desgl.

desgl.

besgl.

Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft,