1860 / 40 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lich - einen. Ausfall von 264 pCt,, ohne daß hürbei die geseßlih Rekläamirten in Nechnung gestellt wären. Den verhältniß- mäßig bei Weitem größern Antheil an diesen Ausfall liefern natür- lih die ältesten Jahrgänge, so daß sih die Belaftung der zur Ab- leistung der Dienstpfliht wirklich Herangezogenen mit der Dauer der Verpflichtung steigert, während die jüngeren Freigelooseten, neben den so belasteten Haus- und Familienvätern, fich unbehindert eines Privilegiums erfreucn, das ihnen der blinde Zufall zugeworfen hat.

Gegen alle diese Uebelstände giebt es nur Ein wirksames Mittel. Es ift dasselbe, was die konsequentere Dur(führung der allge- meinen Wehrpflicht verheißt und gleichzeitig die Würdigung der weiter unten erörterten poliltischen Lage Preußens dringend ver- langt. Es i die zahlreihere Rekrutirung und die von ihr be- dingte Erhöhung des Friedensstandes- des stehenden Heeres. Zu diesem Zweck is der nacftehénde Geseh-Entwurf dem Landtage bvors- gelegt worden :

F. 1. Die Bildung der bewaffneten Macht beruht auf der alUge- meinen Wehrpflicht.

Jeder Preuße, sobald er das 17te LebenÒjahr vollendet bat, ist bis zum zurückgelegten 49ften Lebensjahre zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. :

F. 2, Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landflurm.

F. 3. Das Heer zerfällt: 1) in das stehende Heer und 2) in die Landwehr. Die Marine: 1) in die stehende Marine und 2) in die Seewehr. Der Landsturm besteht aus den Wehrpflichtigen, welche weder dem Heere noch der Marine angebdren. Die Stärke des Heeres und der Marine wird nach den jedesmaligen Staats-Verhbältuissen bestimmt.

§. 4. Das ftehende Heer und die stehende Marine find beständig |

zum Kriegsdienste bereit. Nation für den Krieg.

____§. 5. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere und in der | stebenden Marine beginnt mit dem 1, Januar des Kalenderjahres, in | Sie dauert |

acht Jahre vom Tage des wirklih erfolgten Diensteintritts an gerechnet. |

welhem der Webrpslichtige das 20. Lebensjahr vollendet,

Während dieser acht “Jahre sind die Mannschaften der Kavallerie die vier

ersten Jabre, der Jnfanterie, Artillerie, der Pioniere und der Marine |

die ersten drei Jahre, des Trains das erste Halbjahr, zum ununterbroche- nen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. Während des Restes der acht- jährigen Dienstzeit sind fie zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht die jähr- lihen Uebungen oder nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, oder Auérüstungen der Flotte die Einberufung zum Dienste erfordern. Zu den jäbrlihen Ucbungen wird jeder Reservist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses in der Negel nur zwei Mal, bei der Kaballerie in der Regel nur ein Mal berangezogen.

r —— s WOBVER LT UTTICHTULT

dient zunächGst nur zur Vertheidigung des Vaterlandes

Landesgränzen, jedoch behalten Wir Uns vor , innerbalb der

dieselbe in dringenden

Qs» : S 5 : Gâllen gleich der Seewebr, für den Krieg auch über diese Gränzen binaus |

gu p Die Zusammenberufung der Land- und Seewebr erfolgt E Juni 1051 (Geseg Et L momeilo in den dur das Geseh : il 187 Dejseß-Sammlung pro 1851, S. 4251) borgesehens NO a uns der kommandirenden Generale. MIFVEnER . l. Ver Eintritt in die Landweb i Stri Ÿ j ebr erfolgt mit dem Aus dem ftebenden Heere; der Eintritt in die Seèwel e Se M ftebenden Marine. und in der Seewebr is von eilfjähriger D [bließ n riaëer Ti of «4 »ckn En wo reseite über das vallenbete 3fte D endiabr e IeN Soide mit dessen Ablaufe ab. Die Entlaffu eingesci aniBahia Ker l f ( 4 assung cingesciffter Mannschaften k jedo ers nach der Nückebr in die diesseitige 6 Mit: cdod : esseitigen Häfen erfolgen. Die M [haften der Landwehr und der Seewebr Fad Le G A L Seewebr sind, wenn sie nich i (§. 6) oder zu den Ueb inberuf bic? Bela dOE A A 3 ungen einberufen word be 3 s i: ( ufen worden, beurlaubt. Zu den ebungen der Landwebr werden nur die dier erften Altersfklassen érseiben

ein Mal herangezogen. und sollen in der Regel nit länger als acht Tage dauern. selbi bekleib de Leute bon Bildung, die sich während ibrer Dienftzeit [2e T, audrüsten und verpflegen wollen, können, insoweit sie die | ultea E e Ae Autsse in dem borschriftsmäßigen Umfange dar- | LrIeA N m4 i hon nach einer einjäßrigen Dienftzeit im stehenden D Bi Hj stebenden Marine zur Neserde beurlaubt werden, und pem Lt cine Dienstjahr als eine dreijährige bei der Kavallerie | (G. 5) R S, ck 4 MINNUNA innerhalb ibrer Dienstberpflichtung | Lebensverhältuif L Of E s S abgube ibrer Fäbigkeiten und | Seewehr borgesGlagen wriday eserve, der Landwebr und der | J. 9. Die beurlaubten Mannschaften des Heeres ine | E Landwehr , Seetvebr) stehen während e Dai ae S militairis{hen Kontrole, „welche dieselben jedoch in der Wabl ib es E oder Wohnorts im Znlande nit beschränken darf, * BE A Ÿ: 10, Die in diesem Geseß erlafsenen Bestimmungen über die Dauer | e Oed Gang innerbalb der einzelnen Abtheilungen des Heeres A ge gelten nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet A E L iem inge und s bsdani alle Abtbeilungen des rine, so weit fie einberufen find, von : 4 E i Zurüdckgebliebenen nach Maßgabe des bbaanges atE ,_S- 12. Der Landsturm tritt nur auf Unsern B 4 ein e Einfall die Provinzen el Al ¿dusamvien, Henn 2 “Bu ie über die pidtnag zum Kriegsdienste vom : gg Lember de aue S hs Kabinets «Ordre vom 3. November wehr-Ordnung vom 21. November 1815, insoweit die-

Beide sind die Bildungs\chulen der ganzen |

Ur Ländtvebr |

br mit dem Austri 3 r Eintritt mi Austritt aus Die Verpflichtung zum Dienst in der Landtwwebr |

| um die | dabin ? u ie | geringern | ter in eine kürzere D L nl l: el | aETE LIAaUCX ¡war jeder zu diisen Alteréklassen gebörende Webrmann mindestens | zUwandbetn. Diese Uebungen finden ein Mal des Jahres ftatt |

| pflibtung für die mobile Armee, | entsprechender ,

| Sorgen berabgeftimmter Genoß erscheinen

| tet die leßteren, die Sorge für den Unterhalt der

| alle nach den Bestimmungen

| einberufen waren, 55,277 F | worden, und denno

durdshnittlich mit 3 Thlrn. Landwehr 1. Aufgebots in allen 8 Corps -

gehoben. §. 13. Die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen Bestim« mungen werden durch besondere Verordnungen erlassen.

Da eine bedeutende numerishe Verfiärkung der im Kriegs- falle in erster Linie in das Feld zu stellenden Armee nicht erfordert wird, so können auch die zur Ableistung der Dienst- pflicht zahlreiher Herangezogenen in entsprewendem Verhältniß früber von der Verpflichtung für die mobile Feld-Armee entbunden werden, Wenn aber diese Entbindung für die vier ältesten Jahr- gänge der Landwehr 1. Aufgebots, wie es der vorliegende Geseh- Entwurf beabsichtigt, ausgesprochen wird, so müssen dagegen die übrig bleibenden drei jüngeren Jahrgänge des 1, Aufgebots in ein engeresVer- bältniß zu dem verstärkten stehenden Heere treten, demrach also aus dem Landwehr-Verhältniß in das Reserye-Verhältniß übergeführt werden, Jn diesem Saße isff der wesentlihste Grundgedanke der beabsichtigten Reorganisation vollständig enthalten. Mit dieser Umgestaltung der Wehrverfassung Preußens is also weder eine Beseitigung, noch eine Untershäßzung der Bedeutung der Landwehr verbunden, Diese foll vielmehr auch ferner die Ge- fahren und Ehren unserer Waffen theilen. Nur um drei Jahr- gänge vermindert, tritt sie in ein ähnliches Verbältniß zurück, wie es ihr bei ihrer Stiftung durch die Jdeen Scharnhorst's und Boyen's zugedacht war. Sie soll den Znsammenhang mit der Linie nicht auf- geben ; fie bleibt vielmehr mit dieser in einem eng verflochtenen, orga- | nischen Zusammenhange. Als Besftandtheil des vaterländischen Heeres für den Krieg, soll sie den Rückhalt des in erer Linie mobilifirten | stehenden Heeres bilden, indem fie die Vertheidigung der Landes-

| grenzen und Landesfestungen übernimmt, und im Falle der Noth, | in großen politischen Krisen die gesammte Wehrkraft Preußens, | aus der ganzen Fülle seines nationalen Lebens heraus in die Schranken zu führen gestattet, Für den Frieden aber und für die Fälle bloßer militairis%er Aufstellungen für politische Zwecke sollen ihre Mitglieder zunächst in ihre Heimath und zu ihren Ge- werben" entlassen bleiben. Diese Umgestaltung der Wehrverfassung, | welche, mit der Vermehrung und gleichzeitig mit der Erleichterung | und früheren Los8lôsung der ausgehobenen Mannschaft von ihren | drückendsten Verpflichtungen, die aus der Verstärkung des Friedens- | standes der Armee erwachsende stärkere finanzielle Belastung | des Landes großentheils aufzuwiegen im Stande ist, erscheint zu- | gleich, bei näherer Betrachtung der sozialen Zustände Preußens, im | Lichte einer unabwendbàren Nothwendigkeit, Dem Kriege von JrtiboA Vek DrtjUhnätoren der Une O? verand but Ltebe | balt Gesezgebung und Verwaltung baden gewetteifert, bes: Er- | atung und Enkfaltung aller Gestaltungen des nationalen Lebens

| fonnte.

Ue L ne : i der bei N | a N zu öffnen. Jhaen bat si der bei Weitem größere Theil | besi f enes M aner Thätigkeit zugewandt. Der Grund- 8 11t entlastet, die Arbeit des Einzelnen zu di l ! sis ist | L ; einem Kapitale vo! enes nicht geahnkem Werthe geworden; die ibustrie dat bié e A E Existenzen geschaffen; ibr Bestehen if ‘on der Arbeit der Einzelne ingig. ie Heirathen werl von de zeinen abhängig. Die Heiratben t E l angig. Vie | verden | [rühzeitiger geschlossen, und führen in die Reihen der Landwehr | an außerordentlich große Zahl von Mannschaften , die, zu den | Fahnen erten, idre Familien in Dürftigkeit und im Kampfe N zurüdlassen, Alle diese Verhältnisse drängen ange Vauer. der*Verpfli@tung: ¿iner Zahl für den “vgs Krieg8dien| Bestimm- T ere ur eine größere Zabl um- L _Je früher der Dienftpflichtige der mit scinem Mili- air - Verhältniß verbundenen sozialen Beengung ledig wird defto k i E dh Ls S S S U U iee es ibm möglich, selbftständig Haus - und Familienvater zu pet 90s erwerbluftig und erwerbrüstig den cigenen, wie den 6 ä - G e , “taltonal - Wohblftand zu fördern, während er, bei längerer Ver- als ein ihren Zweck i L i l f en weni S durd Haus und Heerd, Geschäft - und Nab- chB( | j eid und Kind gebundener, von tausend uatürlichen t muß, Entsprechende e Me Einzelnen, walten für die Kreise U as Geseh vom 27. Februar 1850 verpflich- Familien der zu

rung,

Verhältnisse, wie für und Kommunen ob.

den Fahnen eingezogenen Mannschaften 1 | L HUYUeA eingezogen ' en zu übernehmen. Wi | diese Verpflichtung wiegt, ergiebt fi aus dir a: ant ea

Verheiratheten, die unter den Beurlaubten cnt alten i i me i. Ausgebots besteht durchschnittlich zur Bälfie bie M Z Aufgebots zu % aus Samilienvätern ; denno beansprucht eine obilmachung für die nothwendize Augmentation der Truppen verfügbaren Mannschaften ! Bei allein innerhalb der Bezirke dec „o die Landwehren zu den Fahnen e ten durch die Kommunen unterstüßt E ps e Landwehr 2. Aufgebots nirgend ein- er mäßigen Annahme, daß jede dieser Familien monatli zu unterstüßen, und die Bezirken einzuberufen

der leßten Mobilmachunz find 9 mobilifirtea Armee - Cet

gezogen.

selben dem Vorstehenden entgegengeseßte Bestimmungen enthalten, sind auf

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war, würde dem Lande daher eine monatlihe Ausgabe von mehr als 265,000 Thlrn., also, unter Voraussezung eines längeren Kriegszuftandes, eine jährlihe Last von mehr als 3 Millionen Thalern erwachsen sein, wobei sowohl die durch Vereinsthätigkeit zu gewährenden privativen Geldopfer, als auch die aus der even- tuellen Einberufung des 2. Aufgebots herzuleitende Mehrausgabe außer Ansaß geblieben nd. Es liegt nahe, welches lebhafte Juter- esse das Land an der Verringerung der Verheiratheten in der mobilen Armee zu nehmen hat, Aber noch Eins! Neben jenen 59,211 hülfsbedürftigen Familien bewegten sih mehr als eben so viel jüngere felddienftfäbige Mannschaften, die, als Freilooser, niht zur Ableiftung ibrer Dienstpflicht gelangt, nunmehr von der Mobilmachung un- berührt blieben ! JZ| es also mögli, einerseits das stehende Heer zu verstärken, andererseits aber aus der Zahl der im Mobil- machungsfalle Einzuberufenden diejenigen Jahrgänge auszuscheiden, welche vorherrshend die verheirathéten Mannschaften umschließen, so ergirbt fih die entsprechende Entlastung der. Kreise und Kom- munen als unmittelbare Folge ®). Aber auch in einer an- deren Beziehung werden die mit der Durführung der NReor- ganisation verbundenen finanziellen Opfer um ein Beträctliches gufs gewogen. Die Frieden8-Uebungen der Landwehr-Kavallerie erfor- dern an Pferdemiethe resp. an Einbußen beim Pferde- Ankauf, nah mäßigen Veranschlagungen, einen Aufwand von sährlih durhschnitt- lid 350,000 Thir., welche von den betreffenden Kreisen aufgebracht werden müssen. Mit der vollendeten Umgestaltung sollen nun aber die Uebungen der Landwehr - Kavallerie wegfallen und die Mann- schaften der der Reserve des stehenden Heeres überwiesenen Jahr- gänge bei den Linien-Kavallerie-Regimentern zur Uebung herangezogen werden. Ganz Analoges soll in Bezug auf die Gestellung der Pferde für die Landwehr-Kavallerie im Fall einer Mobilmachung eintreten, Die Kosten , welche im Jahre 1859 einzelnen Regierung8-Bezirken durch die Remontirung der Landwehr-Kavallerie erwachsen sind, belaufen sich auf beträhtlibe Summen. Die allein in vier Corps - Bezirken mit 660,000 Thlrn. ermittelten Verluste hat nicht der Krieg, nicht die Abwehr eines drohenden Angriffs, sondern nur eine ganz kurze Kriegsberei!s{ast dem Lande auferlegt. Die Opfer, welher ein wirklicher Feldzug in dieser Beziehung den Kreisen auferlegt haben würde, zählen daher ohne Zweifel. nach Millionen. Es darf hierbei nicht übersehen werden, wie zugleich na) unserer bisherigen Kriegs - Verfassung eine partielle Mo- bilmahung die ungleihmäßigste Vertheilung der durch sie be- dingten Opfer mit sich bringt. Wenn heispiel8weise der Kreis Liegniß im verflossenen Sommer mebr als 20,000 Thlr. für die Landwebr-Pferde ausgegeben hat, so der unmittelbar angren- zende Kreis Neumarkt dagegen, als at Bezirk des nit mobilen 6. Armee-Corps gehörig, ganz verschont geblieben. Ein Krieg, dessen politishe Bedeutung für Preußen die Aufwendung sciner gesammten Wehrkraft beansprucht, kann freilid au die Anspan- nung seiner vollen Finanzkraft fordern ; politische Nogjunuren aber, denen nur Konzentrirungen einzelner oder mehrerer Armee- Corps ertsprehen, dürfen nit einzelne Provinzen belasten und andere ganz unberührt lassen. Eine richtige Finanz-Wirthschaft E langt au für diese Verhältnisse eine gleihmäßige Anspannung der Provinzen. Diesem- Grundsaß vermag die bisherige Armee - Orga- nisation , indem fie die Mobilifirung der Armee wesentlih mit auf die Einberufung der Landwehr ftüßt, nicht Rechnung zu tragen, Aber noch in einer anderen Beziehung beeinträchtigt die biê- herige Wehrverfassung die Finanzkraft des Landes. Jn den Alters- klassen, in welhen die Mehrzabl der Verheiratheten, befinden auch verbältnißmäßig die meisten Steuerzahler. Die mit 1hrer Einberufung verbundene Einbuße fällt umsomehr tus Gewicht, als der Moment an und für si schon eine große Menge von Finanz- quellen verftopft, und gleichzeitig die Ansprüche an die Finanzkräfte unverbäitnißmäßig steigert. ZU diesen sehr bedeutungsvollen, aus dem innersten Leben des Volkes und Staates geschöpften E für die Umgestaltung unserer Wehrverfassung treten aber no glei ernste politishe Erwägungen, die auf doss.lbe Ziel hinfüßren._ L Als na Beendigung der glorreichen Kriege 1813— 1815 er

den Wiener Verirägen entsprechende politische Zustand ins Leben trat, erblickten die großen europäischen Kabir ette in demselben ein Erzeugniß ihrer gemeinsamen Anftrengungen, welches sie gemeinsam zu erbalten entschlossen schienen. Solchen politischen Verhältnissen gegenüber sien auch für Preußen und feine mäßigen finanziellen Kräfte ein wenig zahlreiches stehendes Heer um so mehr völlig hin- reichend, als man ihm eine volfsthlimliche Grundlage zu geben ver- mochte, deren Solidität si bewährt haite, Neben dem ftehenden Heere, getrennt von seiner Organisation , wiewohl abhängig E demsclben in ihrer kriegerishen Erziehung , schien gleichzeitig e Landwehr, in welche die im stehenden Heere geshulke Manon ge- sezmäßig eingereiht wurde, ein wirksames Mittel für die Es der vaterländischen Wehrkraft. Sie war, nach der Landwehr: Drds-

nung vom 21. November 1815, beftimmt, sich im Kriegsfalle an das stehende Heer zur Vertheidigung des Vaterlandes ans zushließen.

Preußen fand demnah während des Friedens in dem stehenden Heere den beständigen Vertreter seiner Bedeutung als Krieg8macht; für den Kriegsfall zweifelte man niht, würde die Landwehr - Einrichtung die Möglichkeit bieten, mit der ganzen bewaffneten Nation in die Schranken treten zu können. Die Organisationen des ftehenden Heeres und der Landwehr gingen sonach für die Dauer des Friedens wesentlich neben einander her; die Lands wehr-Ordnung vom Jahre 1815 ließ für das Friedens- Verhältniß nur in den Ober-Provinzial-Behörden Vereinigungspunkte für beide finden, Bereits nach einigen Jahren erkannte man indeß, daß das stehende Heer dur seine geringe Stärke dem politischen Gewicht des Staates nicht vollkommen entsprach. Es schicn dahex nothwendig, die Armee durh die größere Vershmelzung beider Organisationen zu ver- stärken, und die Landwehr der Linie näher anzuschließen. Die Landwehr-Junspectionen wurden beseitigt; an ihre Stelle traten dieLandwehr-Brigaden als integrirende Theile der Armee-Divbis- sionen. Es wurde angeordnet, daß im Kriegsfalle die Landwehr mit den Linien - Regimentern in Brigaden formirt werden sollte; daß au schon im Frieden die Landwehr - Uebungen mit größerer Strenge und in größerem Umfange ftattfinden sollten, YJn- zwischen haben die europäschen Verhältnisse mehr und mehr eine andere Gestalt angenommen, An die Stelle früherer Stetigkeit ist ein Zustand des Schwankens und dec Unsicherheit getreten, in Folge dessen fich je- länger, desto häufiger militairisbe Machtentfal« tungen für uns als nothwendig erwiesen, Jm Laufe der lehten zwölf Jahre haben eine allgemeine und mèhrere partielle Mobil- machungen ftattgefunden, und man hat sih genöth.gt gèsehen, dabei, in Gemäßheit der bestehenden Wehrverfassung, ftets die entsprecen- den Theile der Landwehr einzuberufen, und mehr und mehr auf ibre innigere Verschmelzung mit der Linie hinzuwirken, Jm Laufe ehen dieser Zeit haben unsere großen Nachbarländer ihre mili- tairishen Kräfte in fonzentrirtester Machtfülle entwickelt. Zwischen . ihnen liegt das preußische Staats8gebiet unzusammenhängend, mit un- verhältnißmäßig lang gedehnten, von der Natur wenig geshÜhten Gren- zen, Die Hauptstadt der Monarchie ist kaum 5 Tagemärsche von der süd- lichen und nur etwa 12 von der öfllihen Grenje entfernt. Eine zur Zeit der Feftstellung dec jeßigen Heeres-Organisation nicht ge- ahnte Entfaltung der Eisenbahnen und Verkehrswege geftatten den Nachbarftaaten , die Momente der Kriegs - Einleitung auf ein Ges

ringstes zu verkürzen, sofort überlegene Heeresmassen zur tafklischen Entscheibung an Preußens Grenzen zu Ne as den T L TIL

ersten Anlauf durch Ueberrashung gewonnenen Vortheil auf das Kräftigste auszunußen. Das Eisenbahn-Neh Preußens if, wie sein Gebiet, getrennt durch Bahntheile und Bahn/systeme anderer Staa- ten; die Beherrshung desselben zu Zwecken des friedlihen wie des friegerishen Verkehrs daher wesentli erschwert. Die lange Ostseeküste Preußens, die offene Küste der deutshen Nordsee bietet feindlichen, durch die Anwendung der Dampffraft außerordentli beweglih gewordenen Flotten, mit denen unsere in der Entftehung begriffene Marine sih zur Zeit nicht zu messen vermag, lohnende Operations - Objekte. Allen diesen Verhältnissen und den Aufgaben Preußens als europáische und deutsche Großmacht gegenüber, ershcint die wie angedeutet bei dem jeßigen - Stande des stehenden Heeres he- \{chzänkte Wehrhaftigkeit der Nation feinc8weges als ausreichend, und die zur Verstärkung des stehenden Heeres aufzubietende, in den bestehenden ungenügenden Rahmen erst zu formirende Land- wehr bringt dem quantitativ Ungenügenden nicht allein qualitativ Ungenügendes, sondern auch Ungleichartiges hinzu, Während ihre unerläßlihe Mitverwendung dem National-Wohlftande titfe Wuns- den schlägt, werden an sie, im Hinblick auf die dargelegten Ver- hältnisse, Forderungen gestellt, denen sie nicht zu entsprechen bers mag. Denn der Fall eines groben, ernstliccen Krieges sezt die Heranziehung aller wehrhaften Männer“ der Nation und zuglei cine Kriegs - Organisation voraus, welche den lezteren die sofortige Einreihung in ein wohlgeschultes, festgeslossenes KriegSheer fichert. Somit weiset sowohl die nah dem Anwachsen der Bevölkerung in dem bisherigen Rahmen des stehenden Heeres nicht mehr durh- zuführende allgemeine Wehrpflicht , ‘als aub de Erwägung Ju inneren und äußeren Verhältnisse Preußens auf cine unumgänglie Vermehrung der Friedens - Cadres des stehenden Heeres unvers ênnbar hin, 4 Sn Motive für diesen Zweck ergeben sih aus der nas folgenden Erörterung derjenigen Verhältnisse, welhe vom Stands punkte der militairischen Zweckmäßigkeit geltend zu machen find. Die Stärke der nah unserer bisherigen Nen in erster Linie ins Feld zu stellenden Armee entspr cht zwar au eht noch den Verhältnissen Preußens. Aber in Folge der Be he en beshränkten Rekrutirung müssen für die Kriegs-Augmen

ion sämmtliche ausgebildete Mannschaften der Reserve und der M

wehr ersten Aufgebots herangezogen werden, Für weiter

d A rste Jahrgang der Landwehr 1. Aufgebots enthält durh- Gnitilih 30, 4 f rfte. on 46, ber siebente sogar 63 pEt. Verheiratheter.

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Verstärkungen und Sra änpungeni die Armee nur auf Rekruten und