1860 / 42 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sellschaften unberlierbar zu Tbeil gewordene Weoblthat betraten fann, die Trennung zwischen den beiden Gebieten der religiösen Ordnung und der politishen und bürgerlichen Ordnung. bewirkt worden ist.

beilige Stubl hat sich demna nit minder mit dem allgemeinen Geiste |

Der

Ï Î

des Zeitalters, wie mit den internationalen Regeln in Zwiespalt geseht, | als er an die Gewissen im Namen des Glaubens einen Aufruf zu |

Gunsten eines Interesses ergeben ließ, das, richtig aufgefaßt, ein bloß | das Leihenbegängniß des

Je füge binzu, daß dieser Versuch keineswegs das Ansehen und die | Rotwitt von der Heiligengeistkirhe aus stalt. nfâi : In der | „A |

That ist es nit das erste Mal, daß in Zeiten, die uns noch sebr nahe | Lten! : U G | n l | Königlichen Hauses, das ganze diplomatische Corps, die Minister

weltliches ift. Präzedenzfälle der Geschichte für sfih in Anspruch nebmen kann.

S

liegen, die Lage der Nomagna und deren Besißstand Vorwurf ciner politischen Debatte wär.

wiener Hof über diesen Punkt nicht anders als Frankreich dachte. Nachdem

derselbe während des Krieges in engen Beziehungen mit der römischen |

ie ieß er fi dessen ungeacktet zu einer Combination bereit | D L Ds Qurie gestanden, ließ er fi deff geachtet z ; / | an seiner Stelle vorgeschoben, zumal da Z Führer der Lecompton-

finden, die, indem sie ibm einen Theil der venetianishen Staaten zu- | | : 1K : E f Demokraten cingewilligt hatten, Lehterem ihre Stimme zu geben.

ertheilte, diese Republik dadurch entschädigte, daß ibr der Besiß der drei Legationen Romagna, Ferrara und Bologna übertragen ward. Die Ver- träge von Campo Formio und Luneville bestätigten in anderer Art die Trennung dieser Provinzen, und in den verschiedenen Ausgleichungen , die damals béreinbart wurden, kommt es niemals vor, daß die Negierungen,

die daran Theil nabmen, fi mit Prärogativen des beiligen Stubles vom |

Standpunkte sciner geistlichen Macht und der religidsen Junteressen zu be- schäftigen gebabt hätten. U : : Wer würde, wollte er über andere Punkte die Zeitgeshichte befragen,

fih nit erinnera, daß zu Anfang unseres Jabrhunderts geistlihe Ge- |

biete, wie das Bisthum Salzburg, die Propstéi Berchtesgaden, die Bis- | Mitglieder beisammen und 117 waren zur Wahl erforderlich. Da

thümer Trient, Brixen und Eichstädt auf Oesterreihs Ansuchen dazu dienen mußten, die in Jtatien außer Besiß gerathenen Erzherzoge zu ent- \dädigen? Jn Betreff dieser Gebiete, wie für die Legationen, wie für

das Kurfürftenthum Mainz, wurde keinerlei Solidarität zwischen dem welts- |

lichen Rechte des Besißers und dem Interesse der Religion erkannt; der firchli@e Charakter der Herrs{er war für Combinationen, die dur die Zeitverbältnisse nothwendig geworden waren, kein Hinderniß. Die Bethbei- ligung des wiener Hofes an diesen vershiedenen Vereinbarungen erlaubt fiherlid nit, darin eine Anwendung neuer Prinzipien zum Veærtheile Frankreihs zu erblicken. . Nichts legt davon ein stärkeres Zeugniß ab, als

das, was fi einige Jahre später zutrug.

Papst Pius VIk, kehrte nach Rom zurück und trat wieder in den Besiß seiner weltlichen Macht ein, als Kaiser Franz, dur einen in Neas- | pel am 11, Januar 1814 unterzeichneten gebeimen Vertrag, zu dem Zwecke, |

den König Zoachim an die Sache der europäischen Coalition zu fesseln, |

fi verpflihtete, „ibm cine starke militairisde Grenzein Uebereinstimmung mit den politishen Bedürfnissen beider Mächte zu verschaffen, ibm eine nah dem Fuß von 490,000 Seelen bercchnete und dem Kirchenstaate zu ent-

damit der beilige Vater diese Abtretung zugestebe und bestätige.“

So war der Grundsaß bon der Theilung der Legationen und selbst | der Marken zwischen Neapel und Oesterreih offen aufgestellt, und seine | Ausführung sien so unabhängig bon jedem besonderen Umstande zu sein, |

daß man im folgenden Jahre den auf seinen Thron in Neapel wieder

eingesezten König beider Sicilien versuchen sab, zu seinen Gunsten die er- | wähnte Klausel aufrecht zu erbalten. Oefterreich war seinerscits mit seinen An- |

sprüchen alücklicher, weil es auf Kosten des beiligen Stuhles einen Theil der Le- gation Ferrara auf dem linken Po-Ufer behielt, einen Landftri, der nicht zum Staate Venedig gebört batte. Der Papft protestirte ebenso vergebens gegen

diese Diépofition wie gegen die Nichtzurückgabe der Grafschaft Avignon und | arf, daß Einzugs- und Einkaufsgeld oft identisch gebraucht find,

Parma's an den beiligen Stuhl. Seine Reclamationen, die er zuglei auf |

seine alten RNehte und auf Gründe der Nüßlichkeit für die Kirche stüßte, wurden von den Mächten nicht angenommen, und wir glauben nit, durch Aktenstücke, welche fi auf die Verhandlungen bon 1815 beziehen, Lügen gestraft zu werden, wenn wir hinzufügen, daß nit viel daran gefehlt bätte, und die Romagna wäre damals von den päpstlichen Staaten getrennt ges blieben. Mebr als eine in diesem Sinne entworfene Combination ist im Schooße des wiener Kongresses besprochen worden, und man weiß, daß Preußen z. B. vorschlug, über die Legationen zu Gunsten des Königs von Sachsen zu, verfügen, welcher fie als Entshädigung erbalten sollte. Es machte nicht wenig Schwierigkeiten, daß der Papst dazu fam, die Legatio- nen zu behalten und dem von ibm angerufenen Rechte gegen die bemer- fenéwertbe, von ben Bevollmächiigten adoptirte Meinung, daß die Lega- tionen, dzrch das Necht der Eroberung , in die Disposition der Alliürten gefallen scien, Geltung zu verschaffen. Gleichviel, die Diékusfion in Be- tref der römischen Staaten wurde selbst von den fkatholishen Mächten in einer Reihe von ausschließlich weltlihen Betrachtungen ftandhaft aufrecht erbalten. i Diese Eine Lehre, mein Herr, wollte ich aus den Beispielen zieben, an dis ich erinnert habe und welche feststellen, in welhem Punkte die in der Encyclica entwickelte Doktrin, wenn sie heute mit den Ideen des isen Hofes übereinstimmt, fich zu den bestimmtesten Grundlinien der Politik tim Widerspru befindet, Meine Absicht ist keineswegs, daraus gegen die anerfannten Nechte des heiligen Stuhles Schlüsse zu ziehen ; aber ich fonnte nicht umbin, Jhnen ein Mittel an die Hand zu geben, wodurch Sie um Eich her die irrigen Eindrücke berichtigen können, die dahin zielen, cine úber eine weltliche Frage ausgesprochene Anficht als einen ff auf die unverjährbaren und geheiligten Nechte der kaitholi- sen darzusiellen, Sie 1c, Bufkarefi, 7,

tage der Union , hat Fúrst Kusa,

(gez.) Thouvenel. ruar, Vorgestern, am Jahres- ber Abends hier eintraf , im

Jm Jahre 1799 trat der Papst in Folge von Ereignissen, | deren Verantwortlichkeit er als Souverain wobl übernehmen mußte, diese | PVrobinzen dur den Vertrag von Tolentino an Frankreich ab und gleichzeitig | verzichtete er auf die alten Rechte des beiligen Stuhles in Betreff des Gee | bietes bon Avignon. Die zu Leoben zwischen Frankreich und Oesterreich zwei | Monate später unterzeiwneten Präliminarien liefern den Beweis, daß der |

E à T 4A l : ck Beziehung auf die nebmende GebietSerweiterung zu sichern und seine guten Dienste zu leiben, |

Wege der Gnade angeordnet, daß der Prozeß wegen des Putsch- versucbes am 28. September v. J. „für ewige Zeiten ges{lossen“ werde, und daß jene Journale, welche wegen Preßvergeben Vers wvarnungen. erhalten haken, von nun an ungefährdet bleiben sollen.

Kopenhagen, 14, Februar. Heute fand verstorbenen Conseils e Präsidenten ] Der in der Kirche selbst veranstalteten Feierlichkeit, bei welher Pastor Grundtvig die Leichenrede bielt, wohnte dec König mit Gefolge, die Prinzen des

Dánemark.

und eine Deputation von mehreren bundert Bauern, so wie eine große Menge Menschen aus aUen Ständen bei.

Amerika. New»York, 1. Februar. Die Schwierigkeiten der Sprecherwahl {einen endli einer Lösung näher gerüdckdt zu sein. Am 28sten theilte der Republikaner Sherman {einer Partei mit, daß er entschlossen sei, seine Kandidatur um den Sprecberstubl aufzugeben. Darauf hin wurde Pennington von Neu-Jersey

Am Z0sten nun begann der Kampf von Neuem. Alle Zugänge zum

| Kapitol waren von Neugierigen bescht, und im Hause selbs war | der Andrang so gewaltig, daß es eine Stunde währte, bis m

Sißungssaale Ordnung hergestellt werden konnte. Die Gesammt- zahl der Stimmenden belief si auf 234; zur Wahl waren 118 erforderli, davon fielen auf Pennington aber nur 115, auf den demokratisben Kandidaten Smith 112, während die übrigen 6 fi zersplitterten,. Am darauf folgenden Tage waren zur Wahl 233

hatte Pennington aber noch immer nur 116 Stimmen, somit um Eine zu wenig, worauf die Demokraten auf Vertagung des Hauses antrugen, die nach langer Debatte denn auc bis zum folgenden Tage zugestanden wurde. Jn Charleston, Süd-Carolina, war ein Mann, Namens Francis Michell, von den Gerichten zum Tode verurtheilt worden, weil er einem Sklaven zur Flucht behilflih ge- wesen war, und aus Kéntucky waren 18 Bürger blos wegen ihrer Aeußerungen über das Jnsftitut der Sklaverei verbannt worden,

Der RNückblick auf die geseßlihen Bestimmungen, so wie auf die anderweiten rechtlickcen und faftishen Verbältnisse, welche vor Emanirung der Städte-Ordnungen von 1853 und 1856 in Erhebung von EinzugLgeld, Einkaufsgeld, Bürgerrecht8geld oder verwandten Abgnben theils nebeneinander bestanden haben, theils aufeinander gefolgt sind, gewährt ein mannig- fah gemis{tes Vild, Eine Vergleichung des Junhalts dieser Be- stimmungen läßt zum Theil unter gleihem Namen ungleihe Abs- gaben, zum Theil unter ungleichen Namen g!eihe Abgaben, nicht minder aber doch auch bis zum Erlaß der Rheinischen Gemeinde- Ordnung eine allmälige Entwielung der leitenden Gedanken, namenilich bezüglih des Einzugsgeldes, erkennen. Die Gemeinde- Ordnung von 1850 bot demnächst zwar allen Gemeinden gleiha?tige Beflimmungen, war aber in der Fassung des betreffenden §. 46 so wenig

Die Städte-Ordnung von 1853 schied im §. 52 Ei:-zugs- und Einkaufsgeld wiederum streng aus einander; dem leßteren erhielt sie den Charakter einer Abgabe, deren freiwillige Entrichtung Be- dingung für die Theilnahme an den Gemeinde-Nuztungen, d. h. an den Nußungen des Vürgervermögens , is; das Einzugsgeld da- gegen führte fie einerséits auf cine ledigliÞ von Neu-Anziehenden zu cntrihtende Abgabe zurück, andererseits aber verallgemeinerte sie dasselbe, indem sie die Vorausseßung besonderer von der hbe- reWtigten Stadt zu gewährender Vortheile in Wegfall brachte, und außerdem erweiterte “fie dessen Bedeutung in wirk- samer Weise dadur, taß sie von demselben auch die Niederlassung abbängig erklärte. Unter dem Namen Hausftaud2- geld s{hob §. 52 der Städte - Ordnung in seinem zweiten Alinea zwischen das Einzugs- und das Einkaufsgeld dann noch eine dritte Abgabe ein, welche sich dem Namen nach alleidings ganz, der Sache na aber nur inñ so weit als reu darstellte, wie sie nit mit ten früher gebräucblihen Bürgerrechchtsgeldern zusammenfiel, Der §. 92 der Städte-Ordnung für die öftlihen Previnzen ist später wesentli gleihlautend auch in die Westfälishen und Rhei- nischen Städte - und Landgemeinde - Ordnungen von. 1856 über- gegangen. Von Seiten der Städte wurden die erwähnten Bestin:s mungen im Allgemeinen mit Befriedigung aufgenommen. Magi- firáte und Stadtverordneten-Versammlungen haben sich beeilt, von der ihnen verliehenen Befugniß bezüglih tes Einzugs- und Haus- standsgeldes möglift ausgedehnten Gebrauh zu machen, weil sie in biesen Abgaben eben so sehr ein (s Schußmittel gegen un- wíllklommenen Zuzug als eine ergiebige Einnahmequelle für die stäbti- schen Finanzen erkannten, Von anderen Seiten wurden dagegen hald

321

mannigfache Klagen laut, denn es kollivirten die Juteressen der Ge- meinden mit denen der Judividuen , die des platten Landes mit denen der Städte, Petitionen der entgegengeseßten Richtungen kreuzten si bei dim Landtage. Während die Einen das Einzug8e geld als im Widerspruche mit dem segensreihen Giundsaße der Freizügigkeit bekämpften, die Anderen aber dasselbe zum besseren Scbuhße auch der ländlihen Gemeinde - Corporationen auf alle Ge- meinden auszudehnen wünschten, trafen die divergirenden Meinuns- gen nur in dem einzigen Punkte zusammen, daß der befkehente Zufland Aenderung *ezrbeische. Die Staatsregierung hat demna ih für verpflichtet gefühlt, dieser Angelegenheit idre Aufmerksamkeit zuzuwenden, und dem Landtage einen Geseheniwurf zur Regelung vorzulegen. Dei selbe lautet also :

F. 1, Die Vyrschuiften in dem §. 52 der Städte-Ordnung für die ses östlichen Provinzen der Monarchie vom 30. Mai 1853, in dem §. 91 der Städte-Ordnung für die Provinz Wesifalen vom 19, März 1856 und im §. 48 dex Städte-Ordnung für die Rhein-Provinz vom 15. Mai 1856, wegen Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Hausstands- odex Ein- tritt8geldes und cines Einkaufsgeldes werden hierdurch aufgehoben,

§. 2. Die Stadtgemeinden sind befugt ,. auf Grund von Gemeinde- Beschlüssen , welche die Genehmigung der Megierung erhalten haben, die Entrichtung von 1) Einzugsgeld bei Erwerb der Gemeinde - Angehdrigkeit (§. 3 der Städte:Ordnungen), 2) Bürgerrechtögeld bei Erwerb des Bür- gerrechts (§. ò a. a. O.), 3) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jähr- lichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeinde - Nußungen (ÿ. 50 Nr. 4, §. 49 Nr. 4 und §. 47 Nr. 4 der betreffenden Städte-Ordnungen), anzuordnen.

§. 3, Das Einzugsgeld darf in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern den Vetrag von 3 Thlrn., bon 2500 bis 10,000 Ein- wohnern den Betrag von 6 Thlrn,, von mehr als 10,000 Einwohnern den Vetrag bon- 10 Thlrn., in der Hauptstadt Bexlin den Betrag von 45 Thlrn. nicht übersteigen.

§. 4. Von der Zablung des Einzugsgeldes kann die Gestattung der Niederlassung und des ferneren Aufenthalts abhängig gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo 1) der Zahlungspflichtige zur Zeit der ersten Zahlungs - Aufforderung bereits den Unterstüßungs - Wohnsih (Y. 1 des Ee über die Armenpflege bom 31. Dezember 1842 und Art. 1, des Gesehes vom 21. Mai 1855) erworben hat, oder 2) bei ein? getretener Hülfsbedürftigkeit keine andere zur Aufnahme des Armen ver- pflichtete Gemeinde (Gutsbezirk) vorhanden ist.

§. 9. Befxeit vom Einzugsgeld sind 1) Personen, welche durch Ehe, Blutsverwandtschaft, Stiefverbindung oder Schwägerschaft zur Familie und zuglei auch zum Hausftande eines Hausherrn oder einer selbstständig einen Hausftand führenden Hausfrau gehdren oder solchem Hausstande dauernd fich anschließen; 2) Personen, welche einen von ihnen aufgegebenen Wohnfiß in derselben Stadt innerhalb eines Zeitraums yon 10 Jahren nach ibrem Wegzuge aus derselben wiederergreifen; 3) die unmittelbaren und mittelbaren Staats-Beamten, die Lehrer und die Geistlichen, welche gemäß dienstlihe» Verpflichtung ihren Wohnsiß in der Stadt nehmen; 4) Militair-Personen, die 12 Jahre im aktiven Dienststande sih befunden haben, bei der erften Niederlassung, so wie die unter Nr. 3 genannten Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsißes nach ihrem Ausscheiden aus dem aftiven Dienste.

§. 6. Jun denjenigen Städten, in welchen ein Vürgerrechtêgeld cin- geführt ist, darf vor dessen Berichtigung das Vürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft. Wo zur Zeit ein Hausstandsgeld erhoben wird, tritt bis zu anderweitiger Fefistelung das Bürgerrechtsägeld mit gleichem Betrage an dessen Stelle.

§. 7. Das Bürgerrechtsge!ld darf innerhalb derselben Gemeinde bon Niemanden zweimal erhoben werden. Im Falle eines Ortêwechsels ist der in der einen Gemeinde entrichtete auf den in der anderen Gemeinde zu entrihtenden Betrag in Anrechnung zu bringen. Ju beiden Beziehun- gen gilt das bisherige Kaudstandsgeld dem Bürgerrechtsgelde gleih. Die im §. 5 Nr. 3 und 4 genannten Personen sind in den dort erwähnten Fällen au von der Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes befreit,

§. 8. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, so wie der demselben entsprehenden jährlihen Abgabe ruht, so lange auf die Tbeilnabme an den Gemeinde-Nußungen verzichtet wird.

“§. 9. Hinsichtlich der Verjährung und der Reclamationen findet das Geseß vom 18. Juni 1840, jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Einzugs-, Bürgerrehts - oder Ein- kaufsgelder erst in zwei Jahren nah Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zablungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Geseh bom 11, Juli 1822, so wie die Kabinets - Ordre vom 14. Mai 1832 sind auf die genannten Abgaben nicht anwendbar.

§. 10. Die auf Grund der aufgehobenen Paragraphen der Städke- Ordnungen erlassenen oder älteren noch geltenden Negulative bleiben in Kraft, so weit fie den Bestimmungen dieses Gesehes nicht widersprechen.

§. 11. Diese Bestimmungen sind auch in denjenigen Orischaften (Flecken) zur analogen Anwendung zu bringen, welche auf Grund des §. 1, Absaþy 2 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 eine der legteren nacgebildete Ortsberfassung besitzen.

__ Der Geseh - Entwurf hält hinsihtlich des Einzugsgeldes die Grundzgedanken der zur Zeit bestehenden Geseßzgebung feft. Er führt die Abgabe in solche Grenzen zurück, innerhalb deren dieselbe zwar wohl noch zur Besonnenheit und Vorficht beim Wechsel des Wohnsißes mahnt, au Diejenigen, welche bereits auf der Schwelle der Armuth fih befinden, fern zu halten vermag, jedo für wirklih erwerbsfähige Personen niht uners{winglich ist

_und insofern nicht als unstatthafte Beschränkung der Freizügigkeit

erscheint, Das Hausftandsgeld läßt der Entwurf fallen. Nawh- dem sich in der Praxis die Auffassung Geltung verschafft hat, daß

dasselbe nit blos bei erster Begründung, sondern au bei jeder Ueberstedelung eines Hausftandes zu erheben sei, hat dasselbe den neuanziehenden Familien gegenüber die Natur des Einzugsgeldes angenommen und wirkt als Verstärkung des lehteren, Für die bereits Eingesessenen trägt es dagegen wesentlich den Charakter einer Heirathsfteuer und unterliegt den einer folen enitgegen-» zustellenden gewichtigen Bedenken, während andererseits nit einmal zuzugeben ift, daß. dasselbe ein wirkli wirksames Mittel zur Ver- bütung Ee Ehen biete, Es lag nahe, an Etelle bes Hauêstandêôgeldes auf das Bürgerrechtsgeld zuruückzugreifen und diese Zurückführung des Hausstandszeldes auf (in Bürgerrechtsg elb im Sinne der revidirten Städte-Ordnung, inhalts deren ebenso wie nach der Skädte - Ordnyyg von 1853 das Bürgerrecht mit dem Nechte zur Theilnahme an den Gemeinde, Wahlen in Eins zuscmmenfiel, bietet die positiven Vortheile, daß die Abgabe dadur gleichwie das Einzugs8geld der systemalishen Gliederung der ftädt.sck@en Be- völkerung nach Aufenthalt, Domizil und Bürgerrecht angeflgt wird ; daß der ärmere, nicht angesesscne und zu weniger als 4 Thlr. Klassensteuer zu veranlagende Theil der Einwohnerschaft bon der, zumal im Augenblicke der eines Hausftandbes, sehr empfindlien Steuer befreit wird, und daß die Fällige- [eits - Termine für Einzugsgeld und Bürger echtsgeld um mindestens Jahresfrist von cinander getrennt werden, Dies Alles hindert aber nicht, daß den Städten immerhin in dem Einzugs- und Bürgerrchtsgeld ein genügender E1saiz für den Vers * lust der auf deu Städte-Ordnungen von 1808 und 1831 fußenden Bürgerrechtsgelder verbleibt, Das Einkaufsgeld, welches zu keinerlei Beschwerden Anlaß geboten hat, läßt der Entwurf materiell ohne Aenderung.

Begründung

: Die Staatsschulden-Kommission hat unter dem 4. d, Mts, den zehnten ZJahresbecicht über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens erstattet, Zuvörderst wird bemerkt, daß seit Erstattung des neunten Jahresberichts vom 31, Januar v. Z. in dem Personal der Staatsschulden - Kommission eine Ver- änderung dadurch stattgefunden hat, daß bei der in Folge der eins getretenen Neuwahlen der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten erforderlich gewesenen Neuwahl der aus demselben zu beftellenden Kommissions - Mitglieder die Abgeordneten Kühne (Berlin), Reimer und Grabow gewählt und nach §. 13 des Gesehes vom 24. Febauar 1850 von dem Präsidenten des Hauses der Abgeord- neten für diesen Beruf verpflichtet find. Jm Herrenhause find die bisherigen Mitglieder: Graf von Arnim-Boyhenburg, Graf von Jhenplihß und Krausnick aufs Neue gewählt und in vorgeschriebener Weise verpflichtet worden, Bei der ander- weitigen Konstituirung der Kommisfion ist das Mitglicd des Herrenhauses Krausnick zum Vorsißenden und der Ah- geordnete Kühne zu dessen Stellvertreter gewählt. Der Legkere hatte es übernommen, zuc Erhaltung der laufenden Kenntniß von der Veiwaltung des Staatsshuldenwesens von Zeit

zu Zeit die Journale und Akten der Haupt-Verwaltung der Staats-

schulden einzusehen, Von den Mitgliedern der leßteren Behörde

ist der Geheime Ober - Finanzrath Nobiling am 18, September

v. J. gestorben und seine Stelle noch nit wieder beseßt.

Die der Staatsshulden-Kommission obliegende Kontrole über die Geshäste der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden ist auch im Laufe des Jahres 1859 in den gesch‘ihen Formen durh Einsicht der Eingangs-Journale und Aften, Äbhaituag zwei- maliger außerordentlicher Revisionen der Staatsschulden-Tiigungs- fasse und der Kontrole der Staatspapiere und The:loahme an den zur Niederlegung oder Vernichtung der eingelöften Staatssculden-" Dokumente angeseßten Terminen ausgeübt worden. Dée außer- ordentlichen Kassen: Revifionen haben az 18. Juli und 15. No- vember v. J. stattgefunden und das Resultat ergeben, daß fi das Kzssen- wesen unverändert in strenger Ordnung kefindet. An verzins- ligen Staatsschulden - Dokumenten, welche im Jahre 1858 dur die Tilgungsfonds eingelöst worden, sind ra Vorschrift des Ge- sezes vom 24. Februar 1850 §. 16 am 21. Februar v. J. nieder- gelegt: 12,209 Stück Staatsschulden - Dokumente üder 4,185. 028 Tblr. 6 Sgr. 8 Pf., 1474 Siück Actien und Obligationen der Niederschlesis{-Märkischen Eisenbahn über 126,500 Thîr., 13 Stü Prioritä!s - Obligationen der Münster - Hammer Eisenbahn üder 1300 Thlr., zusammen 13,696 Stück über 4,312,828 Thlr. 6 Sar. 8 Pf. Die geseßliche Bekanntmatbung if an demselbên Tage erlassen. Vernichtet fiud am 18, April v. J. in Gemäßdeit des §. 17 desselben Ge- seßes im Beisein von Kommissarien der Slaatsshulden-Kommisston und der Königlichen Haupt - Vêrwaltung der Staatëéschulden düe nah Seite 2 des leßten Berichts im Jahre 1857 eimgelöiten 18,602 Stück Staatssulden- Dokumente und Actien uns Obliga tionen der Niederslesish - Märkisdea und der Münfter + Hammer Eisenbahn über 4,871,985 Tèlr. 25 Sgr. 2 Pf. gzesetluie Bekauutgzaung dieser Verzichtung ¿f au temieldes Tage erlassion.

An präkludirten Kassen « Anweisungen vom Jahre 1835 und