1860 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wert fäuflih ift oder nicht. | i und desselben Werkes find unzulässig; au@ können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem. gemeinschaftlihen Rahmen befiud- lich find. ;

Die Anmeldungen find Zusagen der Einsendung, der ange- meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirkli ausgestellt werden. S

Um bie rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14, August d. J, bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei gleih- lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs-Beschei- nigung gestempelt zurückzegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunftwerke werden nur insofern berück- fihtigt, als zur geeigneten Aufftellung derselben noch Plaß vorhanden if. Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen- der Gegenftände darf nicht gefordert werden. /

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer fihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur -durch Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechse- lung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen 2c. der Jnhalt dex Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Au8nahwe der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalishe Jnfstrumente, so wie mechanis{he und Zndufstrie«Arbeiten aller Art werden ntt zur Ausstellung zugelassen. .

Vor gänzlicher Beendizung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenftand zurückerhalten, (s Eine für diese Ausftellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Varsammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kuustwerke und die Ausschließung nit geeigneter Arbeiten verantwort- lih, Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade- mische Senat, : Transportkosten Übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich #\chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zux Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunftwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst - Ausstellungen, nebft den desfálligen Besörgungen und Korrespondenzen fönnen niht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferftichen 2c. von den Einsen- dern besorgt werden müß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rüdtransports kann die Akademie niht in Anspruch genommen werden. Unangemeldete Sendungen werden un- eröffnet zurückgewiesen, Berlin, den 23, Jcknuar 1860.

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Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice - Direktor.

Minuisteriunc des Junern.

Bescheid vom 20. Dezember 1859 daß es einer Ge-

nehmigung der Aufsihts-Behörde zur Erwerbung

bon Jmmohilien seitens der Stadtgemeinden im

Bereich der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht bedürfe.

Städte-Ordnung bom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. 971.)

den Bericht vom 2, Oktober d. J. erkläre ich mich mit niglichen Regierung da n Stadtgemeinden, in welchen die Städte-Ordnung vom 30flen Mai 18953 zur Anwendung kommt, zur Erwerbung von Grund- ftücken und anderen den Jmmobilien geseglih gleihgefstellten Sachen eine Genehmigung der Auffichts-Behörde nicht weiter für erforter- lich und die desfallsige Vorschrift des Allgcmeinen Landrechts Theil 11. Tit, 6. §. 83 L jener Stadtgemeinden n:cht mehr für maßgebend zu erachten ist, |

: Den in dem Bericht für diese Ansicht geltend gemachten Grün-

Wiederholte Anmeldungen eines | den tritt die: ppm

* Orbnung vom 17.

darin einverstanden, daß bezüglich der-

hinzit , ‘daß , während die revidirte Städte- rz 1881 im §. 129, au den Ankauf, wie die Veräußerung von Grundstücken Seitens der Kommunen an die Genehmigung der Regierung knüpfte, die Städte - Ordnung vom 30, Mai 1853 im §. 50. dieses Erforderniß blos in An- sehung der Veräußerungen beibehalten und vorgeschrieben hat wie solches bereits im §. 45. der Gemeinde-Ordnung vom 11, März 1850 ebenfalls nur geschehen war, so wie daß der §. 85. der Städte-Ordüung von 1853 die ausßdrüdlice Be- stimmung enthält, daß von dem: Zeitpunkte der Einführung dieses Gesehes an für die betreffenden Städte die bi8herigen Gesehe und Verordnungen über die Verfassung der Stadtgemeinden außer Kraft treten.

Die Königliche Regierung mag demgemäß den: Antrag des Königlichen Kreisgerichts zu N. auf Genehmigung des anliegenden, auch ohne diese Genehmigung für rechtsgültig erachteten Kauf- vertrages ablehnen.

Verlin, den 20. Dezember 1859.

Der Minifter des Jnnern.

Graf von Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid. vom 25. Dezember 1859 vettessend die Versendung von Leichen auf Eisenbahnen.

Der 2c, eröffnen wir auf den Bericht vom 22ften v. M., daß wir Anstand nehmen müssen, lediglich aus dem vorliegenden An- laß eine weitere Abänderung der Allerhöchften Ordre vom 9ten Zuni 1833, betreffend die Ausstellung der Leichenpässe, in Antrag zu bringen, nachdem dieselbe erft im Jahre 1857 dahin modifizirt worden ift, daß diese Pásse dur die Landräthe ausgefertigt wer- den sollen. '

Einer solchen Abänderung wird es aber auch nit bedürfen, da es feinem Bedenken unterliegen kann, die Benachrichtigung, welche nah der gedachten Allerhöchsten Ordre an die detreffenden Regierungen , deren Bezirk von dem Transport berührt wird , er- gehen sollte, nunmehr ledigli und unmitteibar an die betreffenden Landräthe zu richten, in denjenigen Fällen aber, in welchen dieselbe oder die daneben vorgeschriebene Benachrichtigung der nächst bethei- ligten Polizeibehörde des benachbarten Regierungs-Bezivks , wegen der dur Benußung der Eisenbahnen erfolgenden größeren Bes schleunigung des Transports zu spät eintreffen würde, um den beabfichtigten Zweck zu erreichen , jene Benachrichtigung ganz zu unterlassen. Es darf indessen unter keinen Umständen die Mèitthei- lung an diejenige landräthlide Behörde , resp, an diejenige , einem Landrathsamte nicht untergebene , städtische Polizeibehörde , unter- bleiben, in deren Verwaltungsbezirk der Leichenkondukt sein Ziel erreichen und die anderweite Beisezung der Leiche erfolgen soll.

Berlin, den 25. Dezember 1859.

Die Minister der geistlihen, Unterrihts und Medizinal- __ UÜngelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

des Junern. Graf von Schwerin.

Cirkular - Erlaß vom 28. Dezember 1859 hbe-

treffend die Erhebung und Verrechnung der hei der

Zustellung ausgefertigter Pässe zu erhebenden Jnsinuations- Gebühren.

Na §, 27. der General - Instruction für die Verwaltung der Paßpolizei soll, außer den darin bezeichneten Paß - Ausfertigungs- Gebühren von resp. 20 Sgr, 10 Sgr. und 22 Sgr., von dem Paßnehmer, wenn derselbe niht zu den unbermögenden Personen gehört, noch 27 Sgr. Jnfinuations - Gebühr für zeden Paß erlegt werden, sofern ihm der Paß außerhalb des Lokals der Polizei- Behörde durch cinen ihrer Beamten eingehändigt wird; die Gebübr soll aber wegfallen, wenn der Paß - Extrahent den Paß persönlich auf der Polizei. Behörde in Empfang nummt. :

Zk Bezug auf die Anwendung dieser Vorschrift hat nah den auf den Erlaß vom 26. August pr. von den Königlichen Regierun-

j a erstatteten Berickten ein vershicdenartiges Verfahren seither

attgefuünden. Erhebung anderen if

Bei einer großen Zahl von Paßbehörden if die der Jyusinuations - Gebühr ganz unterblieben, hei

sämmtlide Königliche Regierungen und an das Polizei-Präfidium hierselb.

Gesez vom 15. April 1857 (Staats - Anzeiger No. 100 S. 789). : Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats-Anzeiger No. 103 S. 817). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats-Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung bom 26. Januar 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 30 S. 213).

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Beamten überlassen, ohne baß ein rechnungsmäßiger Nachweis übér dieselbe geführt worden, während bei mehren Behörden zwar in gleiwer Weise verfahren, der rechnungêmäßige Nachweis aber ge- führt worden, und ‘nur ganz vereinzelt ist die qu. Gebühr er- boben und zugleich mit den Ausfertigungs:Gebühren an die'Staats- fasse abgeführt worden.

Zur Herbeiführung eines gleihmäßigen Verfahrens ‘bei den mit der Ertheilung von Pässen betrauten Behörden wird hierdurch bestimmt, daß fortan die Jusinuations-Gebühr in alleu Fällen, wo ihre Einziehung nach §. 97 der General-Paß-Jnsftruction zulässig, zur Erhebung zu bringen is, und die Erträge mit den Ausferti- gung8-Gebühren zur Staatskasse abzuführen sind. Die Ueberlassung der Gebühr an die infinuirenden Beamten hört somit da, wo sie seither stattgefunden, für die Folge auf.

Die Königlichen Regierungen haben hiernach das ‘Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 28, Dezember 1859.

Der Minifter des Junecn. Graf von Schwerin.

An

Finanz :-Ministeriun. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 1, Dezember 1859 betref- fend die Ersazleistung für die präfkludirten Kassen- Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehn8-Kafsensheine vom Jahre 1848.

Dur unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom

29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. find diéjeni

Persónen, wéelhe T S vom Jahre 1 und Dai N E Tie vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgeseßten Präklufiv-Termins ‘bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis - oder Lokal-Kassen

| eingereiht haben, zur Empfangnabme des ihnen in Gemäßheit des

Gesehes vom 15. April 1857 worden.

Da der Ersaß für diese Papiere dessenungeachtet ‘noch immer nit vollftändig abgehoben if, so werden ‘die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei ‘der Kontrolle der Staatspapiere hierselbft, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise hei den Regierungs- Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Zuglei ergeht an diejenigen Personen, welhe noch Kaßsen- Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kassenscheine vom Zahre 1848 befizen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs-Hauptkassen zur Ersagzleiftung einzureichen.

Berlin, den 1. Dezember 1859,

zustehenden Ersaßzes aufgefordert

Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.

Natan. Gamet. Guenthber.

Berlin, 21. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz- RNegeut haben, im Namen Sr, Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Ober - Amtmann Wenzel zu Langenbogen im Re-

gierungs-Bezirk Merseburg, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm

verliehenen, dem Herzoglih Sachsen - Ernefstinishen Hausorden affi- ltirten, Verdienst-Kreuzes zu ertheilen.

ZUsammen fet lung

der seit Erlaß des Münzgeseßes vom 30. September 1821 stattgehabten Königlih Preußischen Ausmünzungen.

Goldmünzen f Silber-Courant-Münzen Silberscheide-Münzen upfer- So enzolTernf Fe

münzen ünzen

Friedrihs-

Kronen | d’or in

in 7 Thaler | * Thaler ] U 1 U Le T Q # L f 5

L 2 Thlr. Stü

Zeitangabe.

Thír. Thlr. Thlr.

% Thaler

| sg.

25 Silbergroschen

7 und ¿ Silbergroschen

4 3 20.1 Pfennige

Silber

# Gul- den

L Gul- den

U. 3 Kréêu:

= zer in

& 6 ch5

Thlr. [sg.[pf.} Thlr. |sg.[pf.} Thlr. [sg.[pf.] Tblr. [Thlx

Jn den Jahren 1821

bis incl, 1858 21,562,065

7,338125,691,692155,168,55917,122,508

103,763,564] T| 614,503,582] 9

1,391,551/27/11/28840/15040/2195

L Im Jahre 1859

L hauses.

fie in seltenen Fällen erhoben und dem infinuirenden

34,345

347,056

17,693,572

9,389]/20)

39,340] 2

6

21,910| 8

14,036

10

H aus M ins

21,962,065

41,683

26,038,748

72,862,131

7,127,898|— 3,802,904/10

1,528,492|17

1,405,588

lj

11

28840/15040]2195

E Vorftehende Zusammenstellung wird in E Kenntniß gebracht.

Berlin, den 17. Februar 1860.

s

Königliche Münz-Direction.

Gemäßheit des Art. 24. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 zur öffentlichen

Veictamtliches.

Preußen.

E Auerswald und Freiherrn von lihen Vortrag des Krie E Freiherrn von Monteu

Berlin, 21:

Februar.

Ï eine Deputation aus dem Kreise Bochum.

Jn der gestrigen (

weite

ligten

e Se. Könialiche Hoheit

der Prinz-Regent nahmen heute die Vorträge der Minister von Swleiniß,, so wi? den gemeinschaft- 8 - Ministers und des General - Majors el entgegen, und empfingen den Groß- berzoglich oldenburgschen General - Major von Egloffskein, so wie

löten) Sihung des Abgeorhneten- wurde die Berathung des Gesezentwurfs wegen ander- Regulirung der G rundfteuer fortgeseßt. 1 fich an der Debatte unter anden die Herren von Benda, Hinrichs, der. Finanzminister, von Blänckeuburg,-von Vine (Hagen), |

Es hethei-

als ein

iveisé für jeden einem

Graf Cieskowsfi und der Berichterstatter Dr. Riedel. Durch die s{ließlich erfolgien Abstimmungen über verschiedene Amendements, welche zu §. 3 des erwähnten Geseßentwur derselbe in folgender Fassung angenommen: „Die Grundsteuer bon den ertragsfähigen Grundstücken mit {luß der Gebäude (von den Liegenschaften) wird in allen Pcovinzen des Staates für die Zukunft auf einen gleichmäßigen Prozentsaß des zu er- mittelnden Reinertrages jedes Grundstücks bon höchstens acht Fe ep gestellt. Jn dem hiernach si ergebenden MelamM ehnage soll die Grund- steuer für jede Provinz, uns e Systeme unterliegenden Verband : l ‘welches der Staatsfasse gegenüber nur durch den Zugäng steuerpflid werdender oder den Abgang steuerfrei zu stellender i Gesehes vom 24.

fs gestellt waren, wurde

Aus-

ü

Februar 1850, betreffend die Aufhebung der Grund- steuer - Befreiungen, §. 10 des Grundsteuer - Géseßes für die beiden west- lichen Provinzen vom 214. Januar 1839 und'§. 8 und 9 de “gegenwärti«

: ondern Steuer- ntingent behandelt werben,