1860 / 49 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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_ b) Perfonenpo f. Aus Warschau: Dienstag und Sonnabend 12 Uhr Mittags, durch Kowno Donnerstag und Montag früh, in St. Petersburg Sonntag und Donnerftag Uhr früh.

Personengeld von Warschau bis St. Petersburg: für einen

Plaz im Jnnern des Wagens 56 Rubel Silber, für einen äußeren Plaß 40 Rubel Silber.

. Reisende, welche Plätze für die ganze Tour bis St. Peters- burg belegen, erhalt.n unbedingt den Vorzug vor, solhen Reisen- den, welche die obigen Poften nur bis Kowno oder bis zu einer anderen Zwischenftation benußen wollen.

5) Von Warschau nach Kowno. Personenpoft, aus Warschau: Sonntag, Montag, Mittwoch und Freitag 12 Uhr Mittags, in Kowno Dienftag, Mittwo, Freitag und Sonntag 34 Uhr früh. Personengeld von Warschau bis Kowno: für einen Play im Jnnern des Wagens: 18 Rub. 80 Kop. Silb., für einen äußeren Plaß: 15 Rub. 1 Kop, Silb. 6) Von Warschau úber Brzesc-Litewsf nah Moskau. a) Schnellpost. Aus Warschau: Montaa 7 Uhr Abends, durch Brjéèsc- Litewsf Dienstag Abends, in Mosfau Sonnahend 64 Uhr Abends. : Personengeld: für einen Play im Jnuern des Wagens: bis Brzesc- Litewsk 9 Rub. 28 Kop. Silb., bis Moskau 70 Rub. Silb. für einen äußeren Play: bis Brzesc-Litewsk 7 Rub. 42 Kop Silb, bi3 Moskau 50 Rub. Silb. b) Personen po |. Aus Warschau: Dienstag und Freitag 7 Uhr Abends, durch / Brzesc-Litewsf Mittwoh und Sonnabend

Abends, in Moskau Montag und Donnerstag

9% Uhr Nachmittags.

Personengeld : für einen Play im Jnnern des Wagens: bis Brzesc-Litewsk 9 Rub. 28 Kop. Silber, bis M oskau 59 Rub. Silber, für einen äußeren Play bis Brzesc-Litewsk 7 Rub. 42 Kop, Silb, bis Moskau 41 Rubel Silber. /

Reisende nah Brzesc-Litewsk erhalten mit diesen Posten nur in so weit Beförderung, als die Wagen nicht von Personen beseht sind, deren Reiseziel Mosfau if und welche bis dahin das Personengeld bezahlt habén. ; 7) Von Warschau nach Brzesc-Litews ff. Personenpost, aus Warschau: Sonntag, Mittwoch, Donverftag

und Sonnabend 7 Uhr Abends, in Brzesc-Litewsk: Montag, Donnerstag, Freitag und Sonntag 3 Uhr Nachmittags.

Personengeld von Warscau bis Brzesc-Litewsk:- für einen Plaß im Wagen : 9 Rub. 30 Kop. Silb., für einen äußeren Plaß: 7 Rub, 42 Kop. Silb.

Auf sämmtlichen vorgedachten Posten hat jeder Reisende

20 Pfund Gepáck frei. Für das Uebergewict find 5 Kopeken Silber

pro Pfund zu bezahlen.

_Jn Bezug auf die Vorausbestellung von Pläzen wird den Reisenden empfohlen, si dieserhalb nur direkt an die betreffenden Kaiserlich rusfishen Post - Anfialten zu wenden , ‘die Vermittelung von Zwischenpersonen aber zu vermeiden.

Zn Fällen, wo den Reisenden für die Pläße cine bößere Ve-* zahlung, als der Tarif beftimmt, abgenommen worden ist, haben dieselben bei der Kaiserlich russishen Obèr-Poft-Behöôrde in St. Petersburg Klage zu führen.

Zu den Posten von Tauroggen und von Warschau nach St. Petersburg können bei den Kaiserlih Russisben Poft- Anftalten in Tauroggen und Warschau Plätze durch den “iet va rig bestellt werden , jedoch unter der Bedingung , daß der bestellte Plaß au in dem Falle bezahlt werden muß, wenn der- selbe in Folge verspäteten Eintreffens des Reisenden oder aus einem anderen Grundé nit benußt wird. Bei der Aufgabe der

telegraphischen Beftell - Depesche müssen zugleich die Koften für die |

Rüdckantwort, welhe von der betreffenden Kaiserli R Poft- Anftalt ‘darüber ertheilt wird, ob der adi G As zu haben is oder nicht, entrictet werden.

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Ministerium der lichen, Unterrichts: und : Medizinal, - Maneredrmbeiten E

Am Päda: ogium in üllihau if der ordentli zum Oberlehrer desördert de L 7 a A Am Ehmuasium zu Brandenburg die Anflellung des Schul- |8-Kandidaten_ Zins ang e as Kollaborator : so A __Am Gymnasium

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er Lehrer genehmigt; und hymnafium zu

lehrer Wol from als ordentlicher Lehrer angeftellt worden.

i Colberg die Anstellung des Dr. Reichen e

‘agdeburg der i Seude Hülfs-

Cirfular-Erlaß vom 8. Februar 1860 hetref- fend die Bewerbungen der Kandidaten der Thego- logie um Erzieherftellen im Kadetten-Corps.

Nach einer Mittheilung der Königlichen General - Inspection des Militair - Erziehungs - und Bildungswesens hierselb werden die Bewerbungen der Kandidaten der Theologie um Erzieberstellen im Kadetten-Corps immer seltener, ungeachtet in neuefter Zeit ihre Anftellung in der Regel nell erfoigt, ihnen durch Absehen von der zweiten theologisden Prüfung e1leihtert und das Gehalt von 308 Thalern außer freier Wohnung, Natural-Emolumenten nebft dem Honorar des etwaigen Mehr-Unterrichts für einen jungen An- fänger nicht ganz unbedeutend if.

_Zndem ih noch bemerke, daß jetzt fein einziger Anwärter mehr notirt ist, veranlafse ich das Königliche Konfiftoriuum, die Kandi- daten Seines Bezirks, namentlih die dort geprüften oder nochch zu prüfenden, darauf aufmerksam zu machen, daß fih ihnen eine hbal- dige Ausficht auf Anstellung im Kadetten - Corps eröffnen könne, wenn fie fich dazu bei dem Commandeur des genannten Corps Obersten von Rosenberg hierselb, melden. j ;

Berlin, den 8, Februar 1860.

Der Minifter der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

von Bethmann-Hollweg.

An | sämmtliche Königliche Konfistorien.

Finanz -:Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staats\chuldeu..

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betre f- fend diè Ersazleiftung für die prälludirten Kassen- Anweisungen vom, Jahre 1835 und für die Daxlehns-Kafsenscheine vom Jahre 1848.

Geseg bom 15. April 1857 (Staats - Anzeiger No. 100 S. 789).

Bekanntmachung vom 29, April 1857 (Staats-Anzeiger No. 103 S. 847). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats-Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26, Januar d. J. find biejeniagi Personen, welhe Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar-

¡ehns - Kassenfcheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf ‘den

1. Juli 1855 festgeseßten Präklufiv-Termins bei uns, der Kontroll der Staatspapiere oder den ‘Provinzial-, Kreis - oder Lokal-Kassen e lade haben, Zur Empfangnabme des ihnen in Gemäßheit des L E vom 15. April 1857 zustehenden Ersazes aufgefordert y Da der Ersay für diese Papiere dessenungeachtet noch imme nit vollständig abgehoben if, so werden die Biheiligten Givoiaie aufgefordert, folchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbft ou Nr. e oar ineile bei den Regierungs- aupliassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Em oder Bescheide in Empfang zu nehmen. On d Mes T aa d Personen, nweisungen vom Fadre 1835 oder Darlehns - Kafsenscheine vo P s E L frmavacio Aufforderung, a GA bei ber o e der Staatspapiere oder den Regi s Ersazleiftung einzureichen. / S iur Berlin, den 1. Dezember 1859,

Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.

Natan. Gamet. Guentߧer.

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten. ] Cirkular-Verfügung vom 4. Februar 1860 hbe- treffend den Erlaß polizeilicher Verordnungen . zum Shuzg für die nüßlichen Vögel.

_Die erheblichen Verluste, welch{e der Land- und Forstwirthschaft in den leßten Jahren durch Jnfekten und N A

welhe noch Kafsen-

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anderes Ungeziefer erwachsen find, haben Veranlassung ge- aeben, auh die Frage in Erwägung zu nehmen, welche Maßregeln zum Scdugße der durch Junfekten - und Ungeziefer- Vertilgung nüßlih wirkenden Thiere zu treffen sein möchten. Um den Sinn für Sconung solher nüßlihen Thiere, auch in den unteren Klassen der ländlichen Bevölkerung zu fördern, hat die Staats- Regierung es fi angelegen sein lassen, auf eine mögli aus- gedehnte Verbreitung der diesen Gegenftand betreffenden Schriften,

namentli des Dr, Gloger, inSbesondere auch durch Vertheilung

an die lanbidirth\{aftlihen Vereine und an die Elementar - Schul- lehrer hinzuwirken. pur Erreihung des wichtigen Zweckes muß jedoch auch eine polizeilide Einwirkung für rathsam erachtet werden, Diese im Wege der Gesehgebung herbeizuführen, \cheint aber nicht erforderli, indem bas Geseh vom 11. März 1850 aus- reihende Mittel darbietet, um durch Erlaß polizeiliher Verordnun- gen seitens der Regierungen für den ganzen Umfang eines jeden Regierungsbezirks einen wirksamen Schuß für die nüßlihen Vögel zu erzielen, Wenn demgemäß dur Polizei-Verordaung 1)“ das Schießen, Fangen und Tödten gewisser, speziell zu be- nennender Vogelarten , deren überwiegende Nüßlichkeit durch Véertilgung von FJnsekten und anderem Ungeziefer außer Zweifel ist, unter Strafandrohung für die Monate Dezember bis einsließlich September, also mit Freilassung der für den Krammetsvogel- und Lerchenfang geeigneten Zeit, : 2) alle Vorbereitungen zum Fangen der genannten Vögel, namentlich das Aufstellen von Leimruihen, Vogelneten, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Fangkäfigen 2c. während jener Schonzeit untersagt , eben so 3) das Ausnebhmen der Eier oder der Brut, so wie: das Zer- fiôren der Nester dieser Vogelarten unbedingt verboten, und 4) vielleiht auch das Feilhalten solher Vögel auf den Wochen- márkten und beim Haufirhandel nicht ferner geftattet würde, so läßt fih erwarten, daß hierdurch der Zweck zum Nuzen der Land- und Forftwirthshaft, wie im allgemeinen Jnteresse Über- haupt, wesentlid gefördert werden wird.

Zu den Vögeln, deren Schonung in solcher Weise zu erzielen

wáre, dürften zu rechnen sein : Nachtigall. Blaukehlhen. Rothkeblhen. Rothshwanz. Wiesenschmäßer, Bach-

vogel, Grasmüde. Steinshmäzer.

ftelze. Pieper. Zaunkönig. Pirol. Drossel (Amfel). Gold- bäbnchen. Meisen. Lerhe. Ammer. Dompfaff. Fink. Hänf- ling. Zeifig. Stiegliß. Baumläufer (Kleiber). Wiedehopf. Schwalbe, Staar. | Dohle. Rake (Mandelkrähe). Fliegen- \chnäpper. Würger{" Ku, Specht. Wendehals. Eulen, mit Auss{hluß des! Uhu, und die Bussarde ( Mauser oder Máäusefalken).

Indem wir hierdurch die Aufmerksamkeit der Königliben Re- gierung auf diesen Gegenstand leiten, empfehlen wir Derselben, diese Angelegenheit einer weiteren Erwägung zu unterzieben, und nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse innerhalb Jhrer ressort- mäßigen Befugnisse für Jhren Bezirk diejenigen Anordnungen zu treffen, welhe Sie zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes für die. bezeihneten Thiere geeignet erachtet.

Berlin, den 4. Februar 1860. :

Der Minister für die land- Der Minifter des Junern. wirthscaftlihen Angelegenheiten. Graf von Schwerin.

Graf von Púdckler.

An die sämmtlichen Königlichen Regierungen (infl. zu Sigmaringen) und an das Königliche Polizei-Präfidium zu Berlin.

Laub-

Tages- Orduunug. Eilfte Sißzung des Herrenhau ses. Sonnabend, den 25. Februar 1860, Vormittags 12 Uhr.

4) Einbringung von Gesehes - Vorlagen durch das Königliche Staats-Minifterium.

2) Bericht der Justiz - Kommission über den Geseh-Entwurf, be- treffend die Einführung kürzerer Verjährungsfristen für die Hohenzollernshen Lande.

3) Zweiter Bericht der Petitions-Komm ssion.

Angekommen: Dex außerordentlihe Gesandte und bivoll- mächtigte Minifter am Großherzoglih badishen Hofe, Graf von

Flemming, von Karlsruhe. D.

Abgereift: Der General - Major und Nemonte-Juspecteur

Synold von Schüz, nah Deuß.

Nichtamtliches. ad

Preußen. Berlin, 24, Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent nahmen heute die Vorträge des Molizei- Práfidenten Freiherrn von Zedliß und des General - J endanten

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j der Königlihen Schauspiele von Hülsen entgegen und wohnten einer

Konferenz der Minitter von der Heydt und Graf Pückler bei.

Um- 11 Uhr meldeten fich bei Sr. Königlichen Hoheit der General-Major Synold- von Schüz, Jnspécteur des Remontewesens, der Oberst-Lieutenant von Podbielski, Commandeur des 12ten Hu- saren-Regiments, der Prinz Christian von S{leswig - Holstein- Augufténburg, Rittmeister im 1sten Kürafsfier- Regiment und der Königlih Niederländishe Hauptmann Cosfter,

Jn der heutigen (18.) Sizung des Hauses der Abgeord- neten wurde nah längerer Diskusfion der §. 1 des Gebäudefsteuer- Gesetzes in folgender Fassung angenommen: „Die im §. 1 des Geseßes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundfteuer, angeordnete Gebäudefteuer tritt vom 1. Januar 1862 an in Hebung,“ Ein Gesehentwurf des Handelsminifsters über Einrichtung von Berg - Hypotheken - Kommissionen enthält in seinen Motiven den vollftändigen Plan zu der neuen Reorgani- - sation der Bergbehörden. ;

Die Kommisfion im Abgeordnetenhause zur Vorbee rathung des Untrages der Abgeordneten Neichensperger (Geldern) und Genossen, betreffend die Reform des Hypothekenrehtes im Bes zirke des Rheinischen Appellationsgerihtshofes besteht aus den Ahb- geordneten: Reichensperger (Cöln), Stellvertreter des Vorfißenden, Conten, Bürgers, Bloemer, de Syo, Stellvertreter des Schrifts führers, Müller (Trier), Freiherr Raiß von Freny, Braun (Duis- burg), Fre, Vorfißender, Reicbensperger (Geldern), Freiherr von Thimus, Heyl, Sch1iftführer, Reus, Guittienne.

Hamburg, 23. Februar. ' Die Antwort des Senats auf die Beschlüsse der Bürgerschaft in der Verfassungssache bildet den ersten Gegenftand der Tagesordnung der nächften am 25. d, ftatt- findenden Sißung der Bürgerschaft. Die Mittheilung if gedruckt an dié Abgeordneten vertheilt und lautet wie folgt: „Der Senat fieht si veranlaßt, auf die die Verfassungssache betreffenden Bes schlüsse der Bürgerschaft vom 28: Januar die vorläufige Erwiderun zu ertbeilen, daß er, wenngleid nah wie vor davon Überzeugk, daß | eine successive Revifion der Verfassung von 1850 zweckmäßiger sein würde, doch um der Bürgerschaft cntgegenzukommen, dem auf die Gleichzeitigkeit der Revifion der noch nicht revidirten Ver- fassungsabshn'tte gerichteten Wunsche der Bürgerschaft sofort bei- treten will, Er wird demnach auch seinerseits diese Revifion unter jeder mit Erledignng der laufenden Geschäfte vereinbarlihen Be- s{leunigung zu Ende führen und die desfallfigen Anträge an die Bürgerschaft gelangen lassen, obne jedoch dabei neben einer voll- fiándigen Berückfihtigung der Bundesauss{hußnote vom 27. April 1852 weder Gründe evidenter Zwecmäßigkeit ais äusgeschlossen anzusehen, noch den unmittelbaren Zusammenbang, in welchem manche transitorische und organishe Bestimmungen - mit der defini- tiven Feststellung und Einführung der Verfassung stehen, außer Acht zu lassen. Jm Uebrigen behält sid der Senat die Erklärung Über den gesammten Junhalt der Beschlüsse der Bürgerschaft vom 28. Januar vor.“ (H. B. H.) :

Frankfurt a. M., 23. Februar. Jn der heutigen Sißung des Bundestages haben die bei den würzburger Konferenzen betheiligt gewescnen Staaten einen Antrag in Betreff eines gleichen Maßes und Gewichtes für alle deutsben Länder gestellt. Derselbe wurde dem Handels-Ausscbusse zugewiesen. Die Jnterpretation des Militair-Ausschbusses auf „allgemeine“ Revifion der Bundes-Kriegs- verfäfsung wurde angenommen.

Naffau. Wiesbaden, 21, Februar. Der den Ständen heute vorgelegte Gesezentwurf, die Penfionen der Civilstaatsdiener, Offiziere und Militairbeamten betreffend, verfügt unter Aufhebung der Geseße vom 8. Februar 1849 die Wiederherfiellung des Edikts vom 3—6. Dez, 1811 und des Reglements / vom 3, Juni 1845, Motivirt wird der Geseßentwurf damit, daß die älteren Diener durch die Penfionirung einen so bedeutenden Ausfall in ihrem Einkom- men erleiden, daß fie mit dem geringeren Betrag ihre im Alter ohnehin geftiegenen Lebensbedürfnisse zu bestreiten nicht im Stande find, und, anftatt in ihrem Alter als Lobn für cine lange treue Di nftzeit einer sorgenfreien Existenz entgegenzugehen , nur cine sorgenvolle Zukunft, in der fie mit Nahrungssorgen zu kämpfen haben, vor sich seben. Für die Folge soll also nach zurückgelegtem 30., resp. 35. Dienstjahre die Hälfte, und nah zurückgelegtem 50. Dienftjahre der ganze Gehalt als Pension gegeben werden köanen, während zwischen 30, resp. 35 und 50 Dienstjabren ein verhältnißs mäßiger Prozentzusaß einzutreten hat. (Fr. J.)

Großbritannien und Jrland. London, 22. Februar. Jn der gestrigen Sißung des Oberhauses theilte Earl Granville mit, daß Mr. Corbett, Zhrer Majestät Geschäftsträger in Florenz, ibm in einem Schreiben die Versicherung giebt, daß er, obgleich mit dem Chevalier Boncompagni seit seiner Ankunft in Ztalien bekannt, dem amt- lichen Empfang desselben weder am Neujahrstage noch an einem anderen Tage beigewohnt habe. Der Marquis von Normanby sagt, dies Schreiben sei vollkommen befriedigend. Wenn fih Jemand voi habe, so sei die Frabisorisehe Regierung in Florenz s{uld daran. Der Earl von Carnarvon und ¡her Earl von Derby überreichen Petitionen von den Ine und der Geistlichkeit von ot Town in Tasmanien (früher Vandiemensland) gegen éine vom ofal-

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