1860 / 78 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung der Min#ésterjal- Ertlárung b om 11. Februar 1860, betreffend die Abänderung der Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft mit Shwarz- burg-Sonbershausen wegen der gegenseitigen Ge- 18, November 5. Dezember

rihtsbarkeits- Verhältnisse vom

1843. Vom 17. März. 1860.

Die Königlich preußische und die Fürstlich schwarzburg-sonders- hausenshe Regierung sind übereingekommen , die bisherigen Ar- tifel 36 und 37 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts-

18. November _. pflege vom 5. Dezember 18413 (Geseß-Sammlung vom Jahre

13844 S, 1) durch die nachfolgenden Artikel zu ersehen: Artikel 36.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen fich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Ueber- tretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Unter- suchung * gezogen worden ist, \o wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische: Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ift und-sich-in seinen Heimgthsstaat zurückbegeben hat, von-dem ordent- lichen Richter desselben das, Erkenntniß des, ausländischen Gerichts, nah voxgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, so- wohl an der Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgeseßt , Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den-Geseßon des. requirirten Staates mit Strafe bedroht, und nicht

bloß gegen polizei- oder finanzgesehlihe Vorsckriften „gerichtet ist, |

ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- oder-Begnadigung8rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nah der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt.

Hat sih der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem unter- suchenden Gerichte nur freistehen , unter Mittheilung der Akten auf Fortsezung der Untersuchung und Bestrafung des Ange: shuldigten nach Maßgabe der Gesehe des reguirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen wiederum unter der Vorausseßung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und. nieht blos gegen polizei - oder finanzgeseßlihe Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten "Staate entsprochen werden. Jn Fällen, wo der Ver- urtheilte nit vermögend ist, die Kosten der Strafvollstveckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 45 ein.

Axrtilel 37.

Wenn ein Unterthan des ‘einen Staates entweder durch solche Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehört, gar niht-verpöónt sind, und demnach auch von diesem S!aate nicht bestraft“ werden können, Strafgesehße des anderen Staates verleßt hat, oder wenn ein Unterthan des einen Staates fi eine Ueber- tretung polizei - oder finanzgesetßliher Vorschriften des anderen Staates hat zu Schulden kommen lassen, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldi- gung vertheidigen und “gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne,

__ Doc soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengeseßes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonft, nur in‘ofern ein- treten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beshränkt. Jn Ansehung der Contravention gegen Zollgesebe

bewendet es bei dem untex den resp. Vereinsstaaten abgeschlosse- nen Zollfartell. N Zu Urkund dessen is vorstehende Erklärung ausgefertigt wor- den, Und foll dieseibe nah erfolgter Auswechselung gegen eine Übereinstimmende Erklärung des Fürstlich s{chwarzburg - fonders- hausenshen Ministeriums öffentli bekannt gemacht werden. Berlin , den 11. Februar 1860. i Der Königlich preußische Minister der auSwärtigen Angelegenheiten. (Is, 52.) Von Swleinibt.

__ Vorstehende Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine über- einstimmende Erklärung des Fürstlich {warzburg - sondershausen- schen Ministeriums vom 18, Februar d. J. ausgewechselt worden ift, hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 17. März 1860. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Schl eini.

erson, als an den im Staatsgebiete befindlichen | daß die |

desselben anzutrazen, und muß diesem Antrage, |

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Bekanntmachung der M inisterial-Erklärung vom 21. Februar 1860 betreffend die Abánderung der Artikel 36 uud 37 der Uebereinkunft mit Scchwarzburg-Rudolstadt wegen der gegenseitigen

E | E, 12, August Gerichtsbarkeitsverhältnisse vom 53. Seplember 1840.

Vom 17. März 1860,

Die Königlih Preußishe und die Fürstlich \{chwarzburg- rudolstädtische Regierung sind übereingekommen , die bisherigen Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts- pflege vom 3 Zara 1840 (Geseß - Sammlung vom Jahre 1840, S. 239), durch die nachfolgenden Artikel zu ersehen :

Artikel 36.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einec Ueber- tretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Unter- suchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution oder Handgelöbu!ß entlassen worden ist und fih in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat , von dem ordent- lichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Ge- richts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung. des. Urtheils, sowohl an der Person als“an den in dem Stagatsgebiete befind- lihen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesekt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden is, auch nach den Geseßen des requiritten Staates mit Strafe bedroht, und nicht blos gegen polizei- oder finanzgeéseblithe Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuskändtgen Strafverwandlungs- oder Begnadigungsrechtes. Ein gleiches findet im Falle der Flucht eines Angeschuldigten nach der Ver- urtheilung oder während der Strafverbüßung statt.

Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem unter- suchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Aflen auf Fortsezung der Untersuchung und Bestrafung des Ange- shuldigten nah Maaßgabe der Geseße des requirirten Staates, s0 ‘wie auf Einbringung dex aufgelaufenen Unkosten aus ‘dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Vorausseßung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei- oder finanzgeseßlihe Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. Jn Fällen, wo der Ver- urtheilte niht vermögend ist, die Kosten“ der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 45. ein.

Artitel 37.

Wenn ein Unterthan ‘des einen Staates entweder dur solche Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehört, gar niht verpönt sind, und demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, Strafgeseßze des anderen Staates ver- leßt hat, oder wenn ein Unterthan des einen Staates sih eine Uebertrêtung polizei- oder finanzgeseßlicher Vorschriften des an- deren Staates hat zu Schulden kommen lassen, fo soll auf vor- gängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das’ Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber si selbst zu stellen verstattet werden, damil er sih gegen die An- shuldigung vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne. z

Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesehzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Veschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontkumazialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Besblag genommenen Gegen- stände beschränkt. Jn Ansehung der Contravention gegen Zoll- geseße bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten ab- ge\{lossenen Zolkartell.

Zu Urkund dessen ist vorstehende Erklärung ausgefertigt wor- den, und foll dieselbe nah erfolgter Auswechselung gegen eine über- einstimmende Erklärung {es Fürstlih \{warzburg - rudolstädtischen Ministeriums öffentlih befannt gemacht m erden.

Berlin, den 21, Februar 1860.

Der Königlich preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. (L.8) von SGleinty.

Borstehende Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine üibereinstimmeénde Erklärung des Fürstli s{warzburg - rudolstädti- schen Ministeriums vom 9. März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 17. März 1860.

Der Minister der austvärtigen Angelegenheiten. von Schleinit,

R TT f R E R R E

20 E j E,

4

649:

; ür Sandel, Gewerbe und! öffentliche Minïstérium für E Arbeiten.

Bekanntmachung des Allerhöch sen Erlásses vom 12. März 1860, die Genehmigung eines Nachtrags zu dem Statut des Züllihau-Grünberg-Sorauer Chausseebau - Vereins betreffend. -

Vom 27. März 1860.

igli Zohei : Prinz - ben, im Namen

Königliche Hoheit der Prinz - Regent ha y : Sr Mujestát n Königs, mittelst Allerhöchsten Bee vom 12 “März 1860, den von dem Zülichan, A Tosenèn e u-Verei im Regierungsbezirk Liegmß, j dem b Ne A September 1859 verlautbäarten Nach-

trag zu dem untèr gleihem Datum 1853 Allerhöchst tr H Gesell schafts-Statut zu bestätigen geruht, was Me Mur, nach Vor- | chrift des §. 4 des Geseßes über die Actien - Gesellschaften vom | [E 1843 mit dem Ae E v au Vei E ( vir ; der Allerhöchste Erlaß nev em erwähnten, gehen wird, ap A Statut durch das Amts- iell verlautbarten Nachtrag zum Statu h e d A R lben, Regierung zu Liegniß bekannt gemacht wer-

den wird. i : Berlin, den 27; März 1860:

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffenkliéthe Arbeiten. yon der Heydt.

j Ï 360 betreffend GBéfanntmachung vom 28. März 1 86( E die Etöffnung der Post - Dampfschiffs - Verbin- dung zwischen Stettin und Kopenhagen.

Die Post - Dampfschiffs - Verbindung zwischen Stettin und Kvpenha gen wird in diefem Jahre L P A: A pril, eröffnet werden, an welchem Tage das Post - ampf\{i f Geyser" zum erften Male von Kopenhagen nach/ Stettin abgefer- ti wird. | / das B) Bis zitt 13. April findet die Abfertigung des Swiffés

Stettin: Freitag 12 Uhr Mittags 4 I O d illi erft Male Frefkag, den 6. April) und von Kopenhagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags

i l ' is Weiteres wöthentlih Vómn 16. April ah werden bis auf Weiteres hen i ige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden : N E tt (m: jede Mittwoch und Sonnabend 12 Uhr O von Kopenhagen: jeden Montag und Donnerstag 3 Uhr‘Nach- | mittags. A Das Schiff legt sowohl auf der Hin-, reise in Swinemünde an. i | bie ‘Rae zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 urückgelegt. i i Das Passagegeld beträgt:

als “auch auf der Rü-

bis 20 Stunden

Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen: |

52 Thlr. , Deckplay 3" Thlr.

a) für eine einfache Reise:

i 1. Play! 75 Thlr., 11. Plaß Pr. Courant.

by: fÂL. Le Qs

Pr. Courant. : : j : Zwischen Stettin und Swinemünde;

I. Plaß 15 Thlr., 11. Play 1 Thlr.

ck Thlr. Pr, Crt.

vice versa eine Moderation des Passagegeldes.

Frachtgüter, so wie f ers Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert, Frachttarife können bei gesehen werden.

Ce Khiat ier die Expedition der Güter | Das Einschreiben der Passagiere und die P - Dampfschiffs: 9

erfolgt in Stettin durch die dortige Königliche Erpedition und in Swinemünde dur die Orts-Post-Anstalk.

Berlin, den 28. März 1860.

General - Postamt. Schmücker!k.

am Dienstag, den 3ken.

Unter’ gewöhnlihen Umständen wird |

Das 9e Stúck der Geseß/- Sammlung:, welches- heute. auße ird, enthält unter it ü j G l. 5192. De 56 betreffend die Einführung kürzerer Ver- En En ew hohenzollernschen, Lande. Vom 12. März 1860; unker - s i das Geseh wegen Akbäüderümng: der H. 68 und 69 und Ergänzung- des“ §. 72 des Gesehes vom 2, März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und“ bíe Regu- lirung der errn O bäuerlichen Verhältmisss. Vom 19,, März 1860; unter i; , die Uéberfepunig der Addikional-Convention vom 28sten Oktober 1859 zu dem Handels und Schifffähris- Vertrage vom 23. Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll-- und. Handelsvereins einerseits und Sardinien andererseits ; unter i i das Statut des Mean E Deichverbandes. Vom 27. Februar 1860; unter / die Bestätigungs - Urkunde, betreffend die Verlegung, des Domizils des „Bergischen Gruben- und Hülttenu- Vereins“ von Düsseldorf nah Hochdahl. Vom 27sten Februar 1860; unter E e - die Bekanntmachung der Ministerial - Erklärung vom 11. Februar 1860, betreffend die Abänderung der Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft mit Schwarz- bürg-Svndershausen wegen E Gericchts- ti de .- November L

barkeits - Verhältnissé vom E Deunber, 1843. Vom

17. Aar 1800, UND U h: die Bekanntmahung der Ministerial - Erklärung vom 21. Februar 1860, betreffend die Abänderung. der Ar- tifel 36 und 37 der Uebereinkunft mit Schwärzburg- Rudolstadt wegen der gegenseitigen Gericht8barfeits- m —12._Augusi 1840, Vomt7. Márz

verhältnisse vom 23. September. 1860.

Berlin, den 30. März 1860.

5193.

[4

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung:

Fustiz- Minifterium.

ie: Advokaten Karl Schneider 1l, Michael Guftav E éin 1, Eduard Schenk I1L, Erwin Zimmermann Wi, " Wílhelm Hubert Elven und Korneltus Balduin BEEN b'orn sind zu Anwalten bei dem Königlichen Landgerichte in Coin

ernannt worden,

Ministerium des JFunern.

Cirkular-Erlaß vom 6. März t860 betreffend

und NRückreise innerhalb 8 Tagen: 1. Play 112 Thlr., 11. Play 75 Thlr., Deckplayz 44 Thlr.

Deckplaß, welcher nur an Domestikfen in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird,

Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinscaft- | lihen Reisen vou Stettin oder Swinemünde nah Kopenhagen et |

Iagen und Pferde werden nah und von | e a Die speziellen | einer jeden preußischen Post- Anstalt ein- |

die Ausstellung von Wanderpässen fürKandwerTter.

|

| L B Bes - . - | Die Cirkular - Erlasse der Ministerien des Krieges Und des | Innern“ resp: vom 12. indi 16. Dezember 1825, O die | Ausstellung von Wanderpässen für Handwe- ker, obwohl ten ! ónigy | lichen Regierungen wiederholt in Erinnerung L ES daa | erfahrungsmäßig' seitens der betreffenden Polizei - Behörden 2.

äufig unbeacbtet geblieben. A E : un Theil scheint dies in der Auffaffung gelegen zu

x

| daß das Visa der Kreis-Ersaß-Kommission nicht Um Ee | nur für diejenigen Handwerker erfordert sei, denen ant ver e | Erlaubniß zugleich ein Ausftänd zur Ableistung der Militairpslih! | hat bewilligt werden sollen, zum Theil in der Umtänt E E | dem Zeitverluste, womit Le D des Visa's der KreiS- Ersaz-Kommission verbunden Uk. M S A G T ie ScEuania Oa der gedachten Reskripte find daher um §- 2 sub 3 bis 5 der Ersaß - Juftruction vom 9. Dezember 1858 daun

modifizirt, daß es nicht blos eines Visas, sondern Gee wg E | Ausstands - Bewilligung unter den Wanderbüchern edarf ; Va dieselben, so wie die au außer dem Falle 7

der Ausftands-Bewill gung stets erforderliche Genehmigung der Waunderbücher Militzn jedoch nicht von

flihti x Kreis: Ersaß-Kommission, | pflichtiger don der Kreis Tri añe S n sondern nur von dem Civil+ Vorsißenden ran zu f

Is = i

theilen sind:

Auf diese Anorduung, auch auf die Ertheilung von Personen erstreckt, wird die nauen Beachtung und um

welhe nah §. 57 sub 2 1. €. Reisepässcna an militarpslitgr Königliche Regierung zut ge auf deren bimitlite Befolgung