1860 / 79 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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G tigt von Stettin: Freitag 12 Uhr Mittags (zum ersten Male Freitag, den 6. April) und von Kopenhagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittägs statt.

werden wird.

Bis zum? 183: April findet die Abfertigung des Schiffes

Vom 416. April ab, werden bis auf Weiteres wöchentlich

zweiliwlig © Fähüten in“ fölgender Weise: unterhalten werben :

pon

mittags.

Das Schiff legt sowohl auf der Hin-, als auch auf der Rü- reise in Swinemünde an. Unter gewöhnlihen Umständen wird

die Reise zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stunden enr C

as Passagegeld beträgt: Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen:

a) für eine einfache Neise:

1. Plaß 74 Thlr., 11. Play 54 Thlr. , Deckplaß 3 Thlr. Pr. Courant. b) für eine Hin- und Rückreise innerhalb 8 Tagen: l, Play #4 Thtr., 11. Play 75 Thlv., Deckplaßz 4x Thlr. Pr. Courant. wisGen Stettin und Swinemünde;

I. Plaß 15 Thir. 11: Play 1 Dhlv., Deckplaß, welcher nur an Domiéftiken in Begleitung ihrèr Herrschafteu vergeben wird, * Thkr, Pr. Crt.

__ Ebeleute, so wie Elkèrn und Kinder genießen bei gemeinschaft« lithen Reisen von Stettin oder Swinemünde na Kopenhagen et vièe versa eine Möderation des Passagegeldes. i

Frachtgüter, so wie Wagen und Pferde werden nah! und von R E gegen mäßiges Frachtgeld/ befördert. Die! speziellen Fralttarife können bei einer jeden preußischen Post: Anftalt ein- gesehen werden.

__ Das Einsthreiben dex Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin durch die dortige Königliche Post - Dampfsthifffs- Expedition und in Swinemünde durch: die Orts-Post-Anstalt.

Berlin, den 28: März! 1860, b

General «Postamt. Schmückert.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinals: Angelegenheiten.

Der praktische Arzt Dr. Bever zu Moers is zum Kreis- |

Phyfikus des Kreises Moers ernannt: fo wie

ck d pu 26 a Si 4 d a d j Am Französishen Gymnafium zu: Berlin ist der Schulamts- |

Kandidat Dr. Wollenberg als Ordentlicher Lehrer angestellt; und | 5 E a zu Königsberg N. - M. die Anstellung des | G p Ax / Í F d : D » A 5 è I 4 4 | Stu amts Kandidaten Menßtel als Ordentlicher Lebrer genehmigt |

Akademie der Künste.

Große Kun fis Ausstellung im Königlichen Afa- demie-Gerbäubde?zu Berlin von Werkén lebender Künstler des JIn- und Auslandes. 1860. a -ePtember d. J. eróffnet sen, während dreser Zeit wird E en S Publikums an Wochentagen von . U is 95 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr, geöffnet sein. | ) Nur die von den Künstlern selb oder auf deren Veranlaffung angemeldeten Werke werden zur Ausftellung zugelassen, was | aut dann gut, wenn dieselben niht mehr im Befiße der | Kúnsiler find, gr v eder V Echtheit der Arbeiten , noch | fia v gus V3 z ung derselben für diese Ausftellung zweifelhaft 3) Düe i@rifiliden Anmeldungen der auszustellenden Kunfiwerke | fien vor dem 1. Auguft d. I. bei dem Juspektorat der | tobemir e eingegangen séin, um in das zu bruckende Ver- if gener n zu werden und außer Namen unb | Wosmort Da Vers die Anzabl und NKunsitgattung der émgusendenven Arbeiten neb| Angabe der Begensßiände, so wie dáe Bemerkung enthalten, ob. bas Kunst- wer? ert fhaflüd gs idt, Wiederholte Anmeldüngen eines Dn L E Jes Mf unzuléssig , auch können mehrere r Dorn umiser ner Nummer begriffen werden,

1) Die Kuusi-Ausfellüng wird am 1. September d. und am 1. November geschlo y dieselbe den Besuchen des

Ste tkin: jeden Miktivoch- und Sonnabend 12 Uhr Mittags, dôn Ko pen hegen: jedem Mödntag und“ Donnerstag 3 Uhr Nache

eyser* zum ersten Male von Kößenhagen“ nah? Stettin ähgefer-

li i Mp in“ einn gemeinschafilichen Rahmen befind-

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Die Anmeldungen sind Zusagen der“ Einsendung der ange, meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme: derselben. in dag gedruckte Verzeichniß E niht zu- dem Anspruch; daß die Gegenstände auch* wirllih ausgestellt werden.

Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnäbend, den 112A ust d. J, bei dem Jhspektorat dèr Akademie. mit zwei: gleich: lautenden Akzeigemz wovon die: eine als Empfangs Beschei- nigung gestempelt“ zurückgegeben wird, abgeliéfert werden Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berü: sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Play vorhanden ist, Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen- der Gegenstände darf nicht gefordert werden.

6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer. sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur dur Anheften einer Karte bezeihnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften Bildnissen 2c., der Juhalt der Darfiellung auf der Rüdckseite

_ des Bildes kurz angegeben werden,

() Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeihnungen unter Glas, musikalishe Jnstrumente, sowie mechanische und Judustrie-Arheiten aller Art werdeu-nicht zur

__ Ausstellung zugelasfen,

5) Vor gänzücher Beèndigung der Ausstellung kaun Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurüeerhalten.

9) Eine für diese Ausstellung, aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Alademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vopschrif- ten 2, 9, 6, ( und 38, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwork-

lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der ak- demishèe Senat. i

10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlih \{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach

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vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden, Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her- und Rücktkransports selbst zu tragen.

11) Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weitere beförderung derselben an andere Kunst- Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Kövrespondenzen köunen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferslichen 2c, von den Einsen- dern besorgt werden muß.

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch gen on men werden, Unangeweldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen,

Berlin, den 23. Januar 1860.

Königlîche Akademie der Künste, Prof. H erbi g, Vice - Direktor.

Tages: Drdnuug.

34sstte Sihung des Hauses der Abgeordneten, Sonnabend, den 31. März, Vormittags 104 Uhr.

Bericht- der vereinigten Kommissionen für Bergwerks- Angele- genheiten und für Finanzen und Zölle über den Geseß-Ent- wurf, betreffeud die Aufhebung der in bevgamtlichen Ver- aas i gs egenbgiten zu entrihtenden Gebühren und Spor ur den ganzen Umfang der Mo i i 2 9) Lian Mags linken Ñheimufers. (ns 'OEQRO Na Mne 2) Bericht der Kommiffion für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe über eine die Not ; betreffende BiE oten der Dessauer Bank 3) Dritter Bericht der Kommission für Handel und Gewe: über verschiedene elitiodet 2 A E AORE

4) Zweiter Bericht der Kommission für das U ichtôwe Ms Pelitivaen. sfion f nterrichtswesen

dargeftellten | d / Fu entuieen von Hülsen, des Direktors im

B ichtamtliches.

reußeu. Berlin, 30, März, Se, Königliche Hoheit ér Sn, nahmen heute die Vorträge Ls Verl nend, ¿ linifterium des öniglihen Hauses, von Obfstfelber, und des Polizei-Prásidenten: Fréi-

A von Zedliß, entgegen und empfingen ben Staa{sminifter a, D.

nover , 29. Máxz. - Das neu errichtete osnabrüdsche fapitel hat bei der Königlichen Regierung beautragt, daß ihm. ¡n gleicher Weise, wie Dan, H DRHE hen Domkapitel, das -Recht ur Wahl eines Deputirten für die Zweite Kammer der allgemeinen Ständeversammlung gewährt werden möge. Da das Domlapitel in Osnabrück in allen für diese Frage in Betracht kommenden Verhältnissen demjenigen. zu Hildesheim V nee so ist dem An- irage stattgegeben un demgemäß folgender Geseh-Entwurf an die allgemeine Ständeversammlung gebracht: j Oie Deputirten der Domkapitel werden in zwei Wabhl-Versammlun- gen „gew lt, deren eine durch das Domkapitel zu Hildesheim, die andere dur dueserige zu Osnabrück gebildet wird. timmberechtigt iu ‘diesen WahleVersammlungen find sämmtliche zu Hildesheim, beziehungsweise zu Osnabrück auwesenden Mitglieder des betreffenden Kapitels, Die Be- rufung und Leitung der Wahl- Versammlung geschieht dur den Vor- fißenden des betreffenden Kapitels, Die Vollmahten sind unter ‘dem Siegel des Kapitels auszufertigen und bedürfen nur der Unterschrist des orsikenden, (N. H. Ztg.) ; A R A Be E Schwerin, 29. März. Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin-M utter if mit dem heutigen Mor- genzuge von hier nach Ludwigslust abgereist, "wo gestern Nach- mittags der General-Lieutenant Carl Ludwig von Both , Gouver- neur der Residenzstadt Schwein, 1n se.nem 8ásten Lebensjahre verstorben is. (Meck Zkg,) : ; Frankfurt a. M., 29. Márz., Jn der heutigen Sihung del R 2 Verfamilu ng notifizirte Oesterreich seinen Pro- test gegen die Annexion der italienischen Herzogthümer. Preußen wiederholte seine in der leßten Sihung gestellte Verwahrung ‘in der kurhessischen Angelegenheit. Die Bundes - Versammlung bezog sicy wiederholt auf ¡hren desfallsigen Beschluß. e Baiern. München, 27. März. Der Gesandte Baierns am preußischen Hofe, Graf von Bray, ist nunmehr zum Gesandten am österreichischen Hofe ernannt und wird sich demnähst nach Wien begeben. Zum Gesandten in Berlin wird der Gesandte in Petersburg, Graf von Montgelas, erngnnt werden, (Nürnb. Corr.) Schweiz. Bern, 27. März. Als Antwort ayf die Ne- girung des schweizerishen Protestes durchÞ Herrn von Thouvenel hat neuerdings der shweizerische Bundesrath folgende Note erlassen: „Bern, 27, März. Herr Minister! Herr Tilles, franzdsishrr Ge- shäftträger ad interim in Bern, hat dem Herrn Bundes - Präsidenten der Eidgenossenschaft Kenntniß gegeben ‘von einer bom 17, lehten M9- nats datirten Note, weolche von ‘dem französischen Minister [der aus- wärtigen Angelegenheiten an den Nipräfentanten Frankreichs gerichtet worden und die als Antwort auf ihren unterm 13. März abgegebenen Protest gegen die bedingungslose Abtretung Savohens an Fran k- reich zu betrachten ist. Der'Herr Minister spricht darin die Anficht aus, die Schweiz habe so mannigfache Beweise der Freundshaft von ‘Frank- reich exhalten, daß man bâtte erwarten dürfen, der Bundesrath werde volles Vertrauen in die Gerechtigkeit Frankreichs seßen. Die Schweiz habe aber um so weniger Grund zur Protestation gehabt, als es wesent- lich dem Prinzip der Souverainetät entspreche, daß ein Staat dem andern Céffionen machen könne, sofern nicht hierdurch das Gletchgewicht und die Ma(htstellung in Europa bedroht erscheine. Jndem daher der König “bon Sardinien Savoyen an Frankreich abtrete, handle er lediglich innerhalb seiner Prärogätiven und übe er ein Recht aus, das ihm von Nicmand besteitten werden könne, “Es werde sih daher nur noch darum handeln können, ob tie Regierung von Sardinien in der Abtretung jenes Sou- verainetätsrehtes dur internationale Verträge beshränfkt erscheinen müsse. Dies vermòge das französische Ministerium um so weniger zuzugeben, als der in erster Linie angerufene Friedenss{luß von 1564 aués{ließlich zwischen den Herren von Bern und dem Herzog bon Savoyen aufgerichtet worden, jedoch durch die Macht dex Verhältnisse seither erloschen sei. Mittelst der Verträge von 1815 habe Sardinien blos beabsichtigt, einen Theil Savoyens durch die Auédehnung der a Neutralität auf denselben zu decken, und die Schweiz sei das Arvangement unter dem wahren Titel eingegangen. Jn Folge der Cession könnte daher die Eidgenossenschaft blos behaupten, da fie jener übernommenen Löst entbunden sei, keineswegs aber, daß dadurch ihre eigene Sicherheit bedroht werde. Der s{hweizerische Bundesrath darf den Inhalt dieser Note um so weniger mit Stillschweigen übergeben, als er die darin entwickelten Anschauungsweisen weder zu theilen, noch als histos rish begründet anzusehen vermag. Er erlaubt sich in seiner Erwiderung zunächst an den leßten Theil der Note anzuknüpfen, der si über den Jn- halt und die Bedeutung dexr citirten Verträge verbreitet. Jn der Haupt- sache darf ex sich auf die cinläßliche Denkschrift berufen , welbe unter seinen :Auspicien über die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem neu- tralisirten Savoyen zu Ende des vorigen Jahres ausgearbeitet und den sämmtlichen hohen Mächten mitgetheilt worden ift, Inzwischen kann er nicht umhin, speziell auf folgende Punkte hinzuweisen, auf welche na ch seinem Dafürhalten die Note vom 17. März theils zu geringes Ge- wicht zu legen oder welche sie. zum Theil ganz zu übergehen scheint. Der Friedenstractat von 1564 ist nämli fkeinecwegs ausschlicßlich zwishen Bern und Savoyen abgeschlossen worden, derselbe durch cine scicdsrichterliche Dazwischenkunsft betheiligten eidgenössischen Stände „vermittelt j rei und Spanien ausdröcklih garantirt, indem die Unterschriften diesen hohen- Garanten auf dem Friedensvertrag ebenfálls fompariren. Daß dieser Vertrag durch die seitherigen Ereignisse erloschen sei, liegen keine zureihenden Gründe vor. i neuerer Zeit von einer anderen Anschauungsweise ausgegangen zu jeu, indem das ‘Recht , die Waadt militairis{ „zu beseßen, im Zabre 1798

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4 der nun, 406 ung verloren

gerade aus dem Vertrag .von 19564 hergeleitet 90 den 4 wird , L richt bann

ex ‘heute von der Schweiz angerufen wird 1 háben soll, Für die positive Oültigkeit ‘biéses Vertráges aber der Art, 23 des „Tutiner Bertigges ‘vom 16. Mrz wel{erx wödrtli- fich dahin ausspricht: „die Verfügung der alten Traktate und insbesondere diejenige vom 3, Juni 1754, insofern sie nicht ausdtlücklich durch den Dr var en Vertrag aufgehoben waren 100 béstätigét, Eine ausdrü@lihe Aufhebung des Vertrages von 1564 findet |ch aber nicht bor und daher rechtfertigt flch der Schluß, daß auch er bür den allegirten Artikel seine Bestätigung genen abe, Ueber den Ursprun und die Tragweite von 1815, V weit sle die Nechte der Schweiz auf ba neutralisirte Savoyen betreffen, geben die Verhanblungs - otofolle uñb die gewech{selten Noten hinlänglfchen Aufschluß, und es T gerade bas Verhältniß in der angerufenen Denksthrift, gefügt auf ‘bie Urkunden, mit großer ‘Einläßilichkeit ‘behandelt ‘worden. Daïtnach ergiebt es ‘fich mit áller Béstimmthéit, daß gevade die Genfer Abordnung am wiener Kon- greß ‘die Gedanken einer ‘theilweisen Neutralifirung Eavoyens angeregt und mit vieler Energie -verfohten hat. Es wurde mit aller Bestimmtheit darauf hingewiesen, -daß die Mowralfirong sei! im Anterxesse der Schweiz, -als in demjenigen Sardiniens liege; baß ohue dieselbe bie Kan- tone Wallis und Genf, insbesondere auch der Simplonpaß, fortwährend als bedroht ersheinen müßten, und daß ohne die Neutralifirung von einer wirksamen Aufrechthaltung der hwegeriswen Neutrálttát, also von der R der rene keit der Eidgenossen nicht die Nede sein könne. Gestüßt auf diese, mit Rücksicht auf die geographische Lage Nord-Savoyens vollständig zureichenden Grlinde wurden in dem Vertrag vom 29, März 1815 die bekannten, im gegenwärtigen Moment zu erneuerter Bedeutung gelangten Stipulationen aufgenommen. ‘Es wurden die Provinzen Chablais und Faucigny und alles von Lade nördli gelegene Land als in die \ch{weizerishe Neutralität inbegriffen erklärt, es wurde festgeseßt, daß im Kriegsfalle keine Truppen irgend einer Macht si dort aufhalten oder durchziehen können. Es wurde endlich der Eidgenossenschaft das Necht zugestanden, ohne Beeinträchtigung der Civil -‘Verwaltun; Truppen in den neutralisiiten Provinzen aufzliftellen in der Absicht, die Aufrechthaltung ihrer eigenen Neutralität mit Ausficht auf R zu verthetdigen. Durch die europäischen Verträge vom 29, März und 20ften November 1815 hat die Schweiz offenbar nicht blos Laften libernommen, fondern im Gegentheil auch schr wichtige Nechte erworben, welche mit ihrer Séelbsterhaltung unvereinbar im engsten Zusammenhang steben. Von einer Uebernahme des Verhältnisses Unter onerofem Titel fann somit nicht die Rede scin, und ein Widerspru bezog fch keineswegs auf Nord - Savoyen , sondern erhob fich ers nach dem ¡weiten pariser Frieden, durch welchen die jenseits des Gebirgs elegenen Landestheile mit Chablais, Faucigry und Hoh - Senevris n die gleihe Kategorie gesezt wurden und hinfichtlich weleher keine zureihenden Gründe vorzuliegen s{chienen, um fie glent- falls in den Neutralitätérayon aufzunehmen, Gegen die Uei fung der neutralifirten Provinzen im engeren Sinne oter Nort -SatowemS vielfa auf den Widerspruch hingewiefen worben, welchen bie Tiriinng Savoyens von gewisser Seite her erfahren habe. An einem anderen Ort ist nachgewiesen worden, daß eine solde Theilung (Démembrement) êwrÂ- aus keine neue Erscheinung in der Geschichte Satoyens fet und aue tie neuere Zeit liefert hierfür einen ausdrlüicklihen Bewets, tas gerate m Jahre 1815 einzelne savoyifche Landestheile bereits wicver an Piemont zurütgegeben ‘waren, während hinwider andere mit Frankre terumien blieben. Beruft man fi auf die Volkéftimmung, welche bier maßgebend erscheine und deren Bedeutung der Bundtecórath leimetweqt tetkennt, 5 darf für die Bevblkerung Nord -Savotené na allen Srunjägen Ix Billigkiit das Recht der fueien Mcinungéäuferung gliuhfals im spradi genommen „werden. „Ober - fallen -die 12,000 Búrger nicht im Veiradr, welche son fúr den -Anshluß an die Schweiz sich auégéspreockchen uns er- klärt baben, daß ihre Interessen und- Wünsche, ihre Bestrebuxn- gen, Bedütfnisse und Sympathicen burchaus andere feïen, «S diejenigen der südlichen Provinzen? Wenn 11a ard thüe Schweiz in erster Linie fich für die Beibehaltung des Status qus aufg dn ‘hat , so ‘hat fie -auf der anderen Seite deck feine Súhritte getan, ane welchen ein absoluter Widerstand gegen eine Cessiem Satnyans abgeleitet werden fönnte. Sie will arch in bie Präzaganven Seiner Majestät des Königs -ven Sa1dinien in keiner Werke mgen. Sie enthält sich vielmehr diesfalls hier einer diplematif{-pelitifck@en Et ôrterung. Was die Schweiz verlangt und- rorauf fie alaußt, Seftzfen AL können, ohne gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit umd Biligfit waent zu féhlen, ift das Vegehren, ‘daß ihre weéblerwertenan, ton Zer Mäcôtenr feierli garantirten Rechte geachtet und taß barüber midt añne Larwisen und ohne ihre Mitwirkung verfügt werde. Fu tiefem Sine at: fc ter Bundesrath namentli auch in seiner Mutz tom A März im Vans und Turin ausgesprochen. Der Bunde#rath sat die Vewette Wr Freunüjißart: und Nachbarlichkeit von Seite Frankrei krinen: Augenülick müfktunt: E hat mit vollem Vertrauen tie ièm am S. getruar gemackteam Zufagear auf genommen ; er ‘hat es inéb-esondere lla amerfanmnt. aff in ter ute: deS Herrn von Thouvenel an ti franzifde Gefandifcka{? f im Turin wun 2Asten v. M. der bestimmte Wilße fundgogelem f, tei nam Arnangramnval die Interessen der Schweiz amgemassen zu Leitern Birch man aber die Cesfionéfrage ten Greimächtem unterörritet maten ÆW, mater: es wobl Niemand der Schmeiz wertenkiem, mem aud fr am M GSananite

sonder es wurde | und von Franfreih | dafür |

Auch Frankreih scheint no@ in | sein, |

Ve- di Vegebeen: fd wamitte, tat mun Mngesgraiwat, der Verträge mit dem Begeheum sid aa q m aug une iltrec Mit

in welcher ibre wichtigsten Zuberisfen im Frage falen, nit mat | wirkung ents{ieden werte. Diese Vebentung iff Tem wam Vaniteiratli geihanen Sedritte letüglid beigumeffem unt Wie Se#meit tanf tesem, Wi ihre Gründe eine umparteilide Veuntlwituamg findun, Lai nant auci | Frankreich geneigt fein merde, tecfelikem cine gemi WirBgung, see deiden zu lassen. Der Standpunkt, nreläher t Lie Stud: E ift, äßt K in Felgertitem zuizanamenfalsun.: Fu einen nipöstaneg, Wee baltung ihrer Neutralität unt Unaltängighut tian! e Ur Mete, ait:

| idr gegenüber dem mauiralifittem Sateyen tund Uk: Ventväger ge müttittt