1860 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Betrug und jede Art von Schwindelei ; AifecigUig, Einführung und Verbreitung falscher Münzen mit Einschluß der Anfertigung, Einführung, Fälschung und Verbreitung von Papiergeld, Nachmachung der zur Kenntlich- machung der Gold- und Silberwaaren dienenden Marken, Nachmachung des Staatssiegels und der Landess\tempel ; falsches Zeugniß, wenn es M einem Strafverfahren abgegeben ist, Verleitung von Zeugen zu einer falshen Aussage, wenn es si um amtliche oder kaufmännische Verhandlungen oder Schriftstücke handelt, Verfälschung von authentishen oder Privat - oder Handelsschriflen , mit Ausnahme derjenigen cFälschungen, die nicht mit peinlicher oder entehrender Strafe bedroht sind; es i 7) Untershlagungen Seitens öffentlicher Kassenbeamlken , welche Gegenstände abhanden bringen ,

Mittheilung an, daß stehe, über dasselbe

Regierungen die

die fich vermöge ihrer amt- lichen Stellung in ihrem Besitze befinden ; t

8) betrügliher Bankerott. wird, - |0 Zeuge angehört,

zu folgen, und es

die Kosten

Art. 111.

Die Auslieferung soll weder im brehens oder Vergehens, noch wegen vorhergehenden Artikel nicht aufgeführien | | ac | 4

Die entwendeten Gegenstände, die si im Besitze des reflae | mirxrten Judividuums befinden, oder deren man sich bemächtigen | fann, wenn der Entwender sie in dem Staate, wohin ex geflüchtet | ist, niedergelegt h..t, so wie alle- diejenigen , welche |

Falle cines politischen Ver- irgend eines ande:en, 1m Verbrechens stattfinden.

zum Beweise des Verbrechens dienen föônnen , sollen im Augenblicke der Aus- lieferung mitübergeben oder, wenn man si zu dieser Zeit ihrer no nit hat bemächtigen können, nah der Auslieferung über- geben werden.

Rechte Eintrag thun

Mt V.

Die Urkunden , welche zur Unterstügung des Antrages auf Auslieferung beigebracht werden müssen , sind das verurtheilende Erkenntniß oder der in den Formen, welche die Gesehgebung der die Auslieferung begehrenden Regierung vorschreibt , ausgefertigte Hasftbefehl oder jede andere Urkunde, welche wenigstens dieselbe Kraft , als der gedachte Befehl hat, und sowohl die Natur und Schwere des in Rede stehenden Verbrechens, als auch das darauf | anwendbare Strafgeseß bezeichnet. |

M TA A

Wenn das reklamirte Jndividuum nicht Unterthan des die | Auslieferung begehrenden Staates ist, fann die Auslieferung bis | dahin ausgeseßt werden, daß die Regierung, welcher der Ange- | s{uldigte angehört, ersuht worden ist, die Gründe anzugeben, die | sie würde geltend machen können, um der Auslieferung zu wider- | sprechen. N

Jn jedem Falle sol die Regierung, an welche der Ausliese- | rungsantrag gerichtet ist, volle Freiheit haben, dec Sache diejenige

| |

werden und währen

fünf Jähren.

fünf und vierzig T

werden. Des

Geschehen zu

Wendung zu geben, die ihr die angemessenste scheint, indem sie den | Verbrecher entweder in sein Heimathsland oder in denjenigen- Staat, wo er das Verbrechen begangen hat, Behufs des weiteren riter- lien Verfahrens ausliefert, Urt, VU enn das reklamirte Jndividuum dur die Gerichte des | Landes, wohin es si geflüa tet hat, wegen anderer in diesem selben | Lande begangener Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung ge- | zogen oder verurtheilt is, so sol seine Auslieferung nicht eher | statifinden, als bis dasselbe freigesprochen worden ift, oder die gegen | dasselbe verhängte Strafe verbüßt hat. | Att. V1, | Die Auslieferung soll nit stattfinden, wenn nach der Geset- F gea des Landes, wohin sich der Verbrecher geflüchtet hat, die | Ferjährung der Strafe oder der fstrafrectlichen Anklage einge- | treten ist, : :

wechselung der

die

Art. X. |

Die Auslieferung darf nicht aus dem Grunde ausgeseßt | werden, weil sie das reklamirte Jndividuum verhindere, die Ver- | bindlichkeiten zu erfüllen, welhe dasselbe gegen Privatpersonen | übernommen hätte. Letzteren soll es freistehen, ihre Rechte vor der | zuständigen Behörde zu verfolgen. | 4 A

Die Verbrecher, deren Auslieferung bewilligt worden ist, sollen nach demjenigen Hafen gebraht werden, welcher von dem diploma- | tishen Agenten, der den Auslieferungs- Antrag gestellt hat, bezeich- net wordén ist, | Die Koften, welche dur die Verhaftung, Jnhafthaltung, Be- | |

|

j

F

findenden Krönung Jm Uebrigen

nicht ein.

waung, den Unterhalt und den Transport derjenigen Jndividuen, | Berlin 4 ,

deren Auslieferung bewilligt. worden ist, innerhalb des Landes- | gebietes verursacht worden find, in welches sie si geflüchtet hatten, so- wie die bié zum Zeitpunkte der Uebergabe in dem gedachten Hafen entstehenden Unterhalts- und Beaufsichtigungskosten sollen derjenigen Regierung zur Last fallen, in deten Gebiet der Ver- brecer si geflüchtet hatte, Die Kosten des Unterhaltes ‘und des Tronsportes von dem Zeitpunfte der Einschiffung an, werden von demjenigen Staate getragen, welher die Auslieferung beantragt hat, |

gu die, die Auslieferung 1 vier Monaten von der an die Zuständige Gesandtschaft“ ergehenden

Wenn in einem strafrehtlichen Falle nen eines Zeugen n di n S L soll die Regierung desjenigen Landes, ihn auffordern,

dec Reise und des | Taxen und Reglements des]el welchem die Vernehmung statifinden soll.

Die hohen kontrahirenden Theile haben die Anwendung der französischen Sprache, meinsamem Uebereinkommen in bedient haben, in keinem Falle :

in dem Wortlaute völkerrech

nen Formen erfolgten Veröff l

« Wenn sechs8 Monate vor eine nocl die andere Regierung die Uebereinkunft zurückzutreten, hter _ani weiter fünf Jahre in Krafk bleiben und eben so ferner bon funf zu

Dieselbe wird ratifizirt,

zu Urkund haben : ( i 1Û( selbe unterzeichnet und derselben ihre Wappen heigedrückt,

Vorstehender Vertrag ist

inisterium für

(B efanntmachung vom 12. A

Mit Bezug auf | hierdurch zur Kenntmß TBVunsch der Königlich Dampfschiff „Nordstern“ nicht \chon am Sonntag, den 40. Male von Stettin nah Stocholm die Reisenden, welhe der am D;

planes für die S

Art. XI. i begehrende Regierung nicht binnen

das reflamirte Jndividuum zu ihrer Verfügung verfügen sollte, kann die Auslieferung verwei-

gert und der Schuldige in Freiheit geseßt werden.

ArE All,

Wenn im Verfolge eines strafretlichen Verfahrens eine der Vernehmung von Zeugen für nothwendig erachtet, die in dem Gebiete der anderen wohnhaft sind, so soll an diese auf

diplomatishem Wege eme | n P und derselben in Gemäßheit der Gesehe des Landes, wo die Zeugen

vorzuladen sind, Folge gegen werden. i

eine Requisiticn um Vernehmung gerichtet

Lt. A, das persönliche Erschei- dem anderen Staate für nothwendig erachtet welchem dieser der an ihn ergehenden Vorladung sollen demselben im Falle seiner Einwilligung Aufenthaltes nach den bestehenden desjenigen Landes erstattet werden , in

Axt. A. zugleich erklärt, daß deren sie sich nach ge- gegenwärtigen Uebereinkunft

der beiderseitig zustehenden

dem thnen el kann oder foll, sich ihrer eigenen Landessprache licher Verabredungen zu bedienen. Axt: AF.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zehn Tage nach ihrer, in Gemäßheit der dur die Gesehgebung beider Länder vorge schriebe-

Ausfuhrung gebracht d fünf Jahren in Krasl A 7 Ablauf dieses Zeitraums weder die Absicht erklart hat, vou der

die lehtere während ander-

entlichung zur

so soll

und die Ratificationen werden binnen

agen, oder wo möglich früher, ausgewechselt

die betreffenden Bevollmächtigten die-

Berlin, den fünften Januar 1860.

Schleint1b. (L. S.)

Der Marquis de la RNibera.

(L. S.)

Handel, Gewerbe und vffeutliche Arbeiten.

Bekanutmachung vom 19. April 14860.— betreffend Eröffnung

der Dampfschifffahrt zwischen

Stettin und Stockholm.

die Bekanntmachung vom 12. des Publikums gebra, s{chwediscchen Post - Verwaltung das am Dienstag den 1. Mal, April D Ja

Maid) 11 Stockholm

beiwohnen wollen, sih mit dem gedachten

rechtzeitig dorthin begeben können. E e eine Veränderung des publizirten Fahr- tettin-Stocholmer Post-:Dampfschiffs-Verbindung

tritt

den 15. April 1860.

General - Post - Amt. Schmückert.

Bekanntmachung.

Auf Anordnung des Herrn Handelsministers werden für dié

Wi

ratifizirt worden und hat die Aus- Ratifications-Urkunden bereits stattgefunden.

pril 1860, Staats-Anzeiger Nr. 89, S, 705.)

d. M. wird daß auf den Post- sondern Mittags, zum ersten

abgefertigt werden wird, damit statt- S chiffe

E TENERE

1E C S O EM E E Eer M S Fr A S T S T E Ea S S A 0

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E 218 L

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hierselbft studirenden Berg-, Hütten- und Salinen - Exspektanten

während des bevorftehenden Sommer - Semesters Vorlesungen über und Mechanik (anschließend an die Vorträge des | vo Bergbaukunde (zweite Abtheilung), Bergrecht, |

höhere Analhfis Winter - Semesters), Eisenhüttenkunde und Markscheidekunst, so wie Uebungen im Zeich- nen und Konstruiren stattfinden. ?

Der Stundenplan liegt im Lokale dec Bergwerks-Bibliothek, Oranienstraße Nr. 97, zur Einsicht offen, liche Vorlesungen und den Zeichnen - Unterricht, deren Anfang auf den 26. d, M. festgeseßt ist, werde ih daselbst in der Zeit vom 17. bis 21. d. M. vou 12 bis 2 Uhr entgegennehmen.

Berlin, den 11. April 1860.

Lottner, Berg - Assesso”.

Das 11te Stück der Gese - Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5202. die Uebersezung der Uebereinkunft zwischen Preußen und Spanien wegen Auslieferung flüchtiger Verbrecher.

Vom 5. Januar 1860; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 5. März 1860, betreffend

die für das Aufziehen der über die Parniy bei Stettin führenden Brücke zu entrichtende Abgabe, unker

das Statut der Genossenscbaft zur Unterhaltung des Wieczno - Kanals im Regierungsbezirk Marienwerder. Vom 12. März 1860; unter

_ den Allerhöchsten Erlaß vom 12. März 1860, * betref- |

fend die Ergänzung resp. Abänderung der §§. 6, 9, 72 und 73 des Revidirten Reglements für die vinzial - Feuersozietät der Rheinprovinz vom 1. Sep- tember 1852; unter

». das Privilegium wegen Verlängerung des Bestandes

der Vank des Berliner Kassenvereins und des derselben ertbeilten Noten-Privilegiums. Vom 27. März 1860; |

und unter

“die Bekanutmahung des Allerhöchsten Erlasses vom {2 März 1860, die Genehmigung eines Nachtrages zu dem Statut des Züllichau - Grünberg - Sorauer

Chausseebau: Vereins betreffend. Vom 27. März 1860, | | 3

Berlin , den‘ 16. April 1860.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

4 Unterrichts: und

Ser geistlichen , teviziual- 2Nngelegenheiten.

Wet annltmaG ug. Die hier vorhandenen Cartons von P. von Cornelius zu

Fresko - Grmälden, mit Aussch{luß der für den Friedhof des neuen

Domes bestimmten, sind in dem Königlichen Akademie - Gebäude |

unter den Linden an den Wochentagen von 11 bis 3 Uhr, an den Sonntagen von 12 bis 2 Uhr ausgestellt. zu wohlthätigem Zwecke. Karten für die ganze Dauer der Aus- stellung zu 1 Thlr, nur für die auf derselben genannten Person gültig, sind im Büreau der Königlichen Museen zu erhalten. Berlin, den 16. April 1860. General-Direction der Königlichen Museen. von Olfers.

Tages: Ordnung.

Z7ste Sizung des Hauses der Abgeordneken. Dienstag, den 17. April, Vormittags 11 Uhr.

Prüfung einer Ersaßwahl.

Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts- Etats über den Etat der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen.

Beritt der Gemeinde-Kommission über den Gesetz - Entwurf, betreffend das städtische Einzug8-, Bürgerrechts- und Ein- faufsgeld.

Bericht der Komrission für Haudel und Gewerbe über den |

Gesetz.Entwurf, betreffend die Abänderung mehrerer auf das Postwesen sich beziehender Vorschriften.

Bericht der Kommission für die Agrar-Verhältnisse über den Antrag des Abgeordneten Kaiser und Genossen.

Bericht der Kommission für die Agrar-Verhältnisse über den | Antrag des Abgeordneten von Saenger auf Erlaß eines | Gesehes, betreffend die Aufhebung des Versicherun s-Zwanges |

andererseits ohne vorgängige Ber tan igung mit der N ‘dazu. | \chriiten werden soll , und endlch der ittel hat,

P der Provinzial -Feuer-Sozietät für das Großherzogthum osen,

Anmeldungen für sämmt- |

Pro- |

Eintrittsgeld 5 Sgr.

| Schlußfolgerung protestiren muß, die man aus

| Angekommen: Se. Excellenz der Erb-Land-Hofmeister im- | Herzo thum Schlesien, Kammerherr Graf von Schaffgotsch, n G armbrunn.

e. Excellenz der Erb-Land-Marschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandrebkhy - SandrashÜüß, A | Langenbielau.

N Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General- | Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 2. Divi- | N O E nach Danzig.

Der General-Major und Jnspecteur der 1. Pionier-Fuspection | von Winterfeld, nah Danzig. Y bic

Der General - Major und Remonte - Jnspecteur,

Der Shynold von Shüz, nah Ragnit. j

M ichtattitdes.

__ Preußen. Berlin, 16. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent begaben si heute früh mit dem 8-Uhr-Zuge | gur Besichtigung des Lehr - Jufanterie - Bataillons nah Potsdam | und nahmen nach der Nüdkehr die Vorträge des Wirklichen Ge- | heimen Raths Jllaire und des Wirklichen Geheimen Ober-Regie- | rungs-Raths Costenoble entgegen. :

Vaden. Karlsruhe, 13. April. Am 17. d. beginnen in | der 42. Kammer die Berathungen über das Kriegsbudget für 1860 und 1861. Der Aufwand dafür ist vorgesehen 1860 mit 2,092,093 und 1861 (wegen erwarteter Abnahme der Pensionen) mit 2 641,303 Fl, also durchsch{nittlich für beide Jahre mi: 2,616,978 "Fl, oder, da die Bewilligung für 1858 und 1859 2,504,319 Fl. wax, uin 142,659 Fl. für jedes Jahr mehr als in den beiden leßten.

Sehweiz. Bern, 12. April. Die „Jndépendance belge“ | erhält von ihrem berner Berichterstatter folgendes Schriftstück zu- | gesandt, welches der s{weizer Bundesrath unterm 12. April an Oesterreich, Frankrei, Großbritannien, Preußen und Rußland, fo | wie an Spanien, Portugal, Sardinien und Schweden gerichtet hat : ____ Nah übereinstimmenden und glaubwürdigen Berichten ist die Ab- stimmun über die Einverleibung Savohens in Frankreich auf den 22sten April anberaumt worden, Die Frage soll folgendermaßen gestellt werden: Einverleibung in Frankreich, ja oder nein, Die Abstimmung wird ge- meindenweise stattfiaden. ; : | Der schweizer Bundesrath kann die neue Phase, in welche die \{chwe- bende Frage treten soll, nit. {chweigend annehmen. Er hat bereits die Ehre gehabt , in der Cirkular - Note vom 19. März auseinanderzufeßen, | unter tvelhem Gesichtspunkte er un Allgemeinen die Wirkungen einer | solhen Abstimmung beurtheilen zu müssen glaubt. Schon bei jener Ge- | legenheit drückte er die Meinung aus, das Anrecht auf die neutralisicten | Provinzen Savoyens, ein von Europa so feierlich gewährleistetes Anrecht, könne weder durch cine einfahe Abtretung, noch dur eine Volksabftim- " mung vernichtet werden. Was die Abstimmung selbst angeht, so glaubte der Bundesrath, in aller Freimüthigkeit und zu verschiedenen Malen seine Ansicht darlegen zu müssen, und hat sih seine Nechte in dieser Beziehung förmlich vorbehalten. : h Gleich nach den wohlbekannten Proclamationen der Gouverneure von | Annecy und Chambery vom 8. und 10. März beauftragte er seine Ver- | treter in Paris und Turin , gegen jede vor einer Verständigung mit der Schweiz vorzunehmende Abstimmung zu protestiren. Er erklärte persönlich, er könne eine ohne vorgängige Uebereinkunft bewerkstelligte Abstimmung, eine Abstimmung, in welcher die berechtigten Ansprüche der Schweiz miß- | achtet würden, uicht als bindend anerkennen, Ex hat in seinem neuen Pro- | teste vom 27. März unbedingt an diesem Gefichts‘ unkte festgehalten, indem er begehrte, daß die Schweiz über die Art, wie zu einer Abstimmung in den | neutralifirten Provinzen zu schreiten sei, zu Rathe gezogen, und daß in dieser | "Hinficht ni hts ohne ihre Zustimmung gethan werde. Der Bundesrath | hat die Ehre gehabt, die bohen Mächte, welche die europäischen Verträge garantirt baben, dur cine Note vom selben Tage davon in Kenntniß zu | sehen, indem er hinzufügte, er müsse auf der unbedingten Aufrechterhal- | tung des Status quo beftehen , bis die in Ausficht gestellte Verständigung zwischen den Mächten und der Schweiz selbst erzielt worden sci. Durch die | vorerwähnte beabsichtigte Abstimmung würden alle diese eben so gerechten | wie billigen Beschwerden und Forderungen der Schweiz vollständig mifachtet werden. Es soll zu einem Akte bon großer politischer und moralischer Trag- | weite geschritten werden, ohne Mitwirkung eines der Hauptbetheiligten und | ohne vorläufige Verständigung der Mächte, deren Zusammentritt unter Be- | theiligung der Schweiz in der Note bom 5. d. Mts. geradezu erbeten wurde. Angesichts dieser Thatsache, in welcher ine schreiende Mißachtung seiner | Rechte liegt, siebt sich der Bundesrath in die Nothwendigkeit verseßt, unum- | wunden zu erflären, daß er das Ergebniß der bevorstehenden Abstimmung ' nit als entscheidend betrachten fann , und daß er förmlich gegen jede diefem Akte ziehen könnte, um die Nehte, in deren Befiß fich die Schweiz befindet, anzutasten. Der Bundesrath kann die Abstimmung um so weniger als bindend anerfennen, als einerseits der freie Willensausdruck, den man fortwährend für die Bewohner Nord-Savoyens in Anspruch genommen hat, nicht gesichert ift, ge-

undesrath fein die