Beträge, welche binnen 4 Jahren nicht «erhoben werden, fichtlich daeen der Verlust des Vinsscheins nicht boks tifts aßi angemeldet is, verfallen zu Gunsten des Reserbefonds.
Die Bilanz der Gesellschaft wird alljährlih durch die Gesellshafts-
blätter bekannt gemacht. :
Amortisation der Actien,
Die Reihenfolge der zu amortifirenden Actien wird durch das Loqs bestimmt. Die Verloosun exfolgt in dffentlicher Sißung des Vorstandes, zu welcher jedes Gesellscha tsmitglied Zutritt hat. Die gezogenen Actien Nummern wekden dur die Gefellschastäblätter Zur dffentlichen Kenntniß acbradt. Die Jusertion erfolgt zwei Mal, Anfangs und Mitte Juni. Gegen Ablieferung der ausgelooseten und mit Quittung zu versehbenden Actien und der ausgegebenen, noch nicht fälligen Zinsscheine zahlt die Gesellschaft vom nächstfolgenden 1, Juli ab den volen Nennwerth der- selden nebst den bis zum 1. Zuli aufgelaufenen Zinsen. A
Eine weitere Verzinsung findet nit stait. Der Betrag der nicht zarü&gelieferten Dividendenscheine wind bei der Zahlung in Abzug gebracht.
Oie GescUschaft ist befugt, aber nit vexpflichtet, die Legitimation des Quittirenden zux Empfangnahme des Geldes zu prüfen. Wird eine ausgeloosete Actie innerbalb 30 Jahren zur Zahlung nicht präsentirt, so derféllt der Betrag dem Reservefonds. i An /
Sobäld ale” ausgegebenen“ Actien amortifirt sind, wird die Gesell- Haft aufgeldA. Das Vermögen fällt alsdann an die Stadt „Stettin“ mit der Maaßgabe, daß daßelbe zu gemeinnüßigen Zwecken verwendet werden Wwuß, Clgia
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NReserbde - Fonds. j | Ein zu bildender Reserbe-Fonds bat den Zweck, außergewöhnliche Ausgaben zu deXen, nüßliche Einrichtungen und Verwendungen zum Besten der Mietder (z. B. Anlage von Vädern , Einrichtung von Waschhäusern wid Trökgenzläßen , Beschaffung von Lokalien für Kleinfkinderbewahr- Anstalten und Spielpläßen u. \. w.) mögli zu maden und die Verzin- una der Actien zu fünf Prozent jädrlich zu sichern. — Zu leßterem Zwecke darf jedo in keinem Jahr medr, als der zehnte Theil des vorhandenen Meserde-Fonds verwendet werden. Zum Nesferdefonts Aießen folgende Einnahmen: ) die framilligen Beiträge der Gesellsafts-Mitalieder, 2) alle außcrordeñtlihen Einnahmen, namentli Geschenke, sofern die Geder eïne andere Verwendüng8art nicht ausdrüdli vorschreiben, 3) allé bèrfallenen Zinsen- und Attien-Beträge (§Ÿ. 4D), 4) die Zinsen der dem Reserdefonds gebörigen Kapitalien, 5) die îm C. 4 bestimmten Ueberschüsse der reinen Jahres: Rebenüen.
Ueber den Reservefonds wird besondere Rechnung geführt.
J: S Vertretung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird vertreten: 1) dur die General-Versammlung, 2) dur den Vorstand, , : 3) dur cine Rewnungs-Nebisions-Kommisfion. ÿ. 8. General-Versammlung. Seneral - Versammlungen werden dom Vorstande durch zweimalige Insertion im die Desellshaftöbtlätter, von denen die erste mindestens T2 Togr vor dem Termine Hulizirt éin muß, einberufen und in Stettin vhorcbelten * De prbentfibe General-Versammlung findet im Monat Oftober ftatt, eime muGererbentfide mur bann, wenn der Vorstand dieselbe für nötbig erofbézt , wber der fünfte Theil der Actionaire — nad dem Betrage der Arten geredet — darauf antrágt. - Der Wresizende ves Vorstandes und Det dessen Verhinderung fein Sitelivertireter führen den Vorfiß. : l Jta Gerte Mütghird f verc&tgt, den General: Versammlungen
-
mit bei&rherber Stumme beguwrohnen, hat fic jedoch auf Erfordern zu Legitimiren BevrTmüthtigte mifscn entweder selbst Sesellschafts- Mitglieder oder Ptocurafslihrer des Mocbtoebers ferm vud ck tmch schristlide Voll- mat leglimtreT.
Minderjäbrige over iw Berormundete werden dur ihre Vormünder ober Quratoren Ebefroven butS ihre Ehemänner , juristische Personen bur ihre Vorstände vertreten, auch wenn diese Vertreter feine Geseil- iGofté-Mitalieder find und keine ckchistlub: Brlmadten befizen.
Miemond darf mebr als eime Stimme obgeben.
Oie Beschlüsse der Genéral-Versamwlung verbinden alle Gesellschafts- Miiáxslieder und werden in der Regel nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei SitmmenglieuSheit entscheidet der Vorfißende.
Dé Afaitetung der Statuten, so wie zur Auflösung der Gesellschaft ¿ft jet mé Sfmmenmehrheit von zwei Drittbeilen der anwesenden Ge- llibofté- Mitesieder im einer, unter Angabe dieses Zweckes terufenen Ge- nerdl-Bersamnilimpg erforderli.
Ger Bess der General-Versammlung i erforderlich:
1) gur Wohl der Mitglieder des Vorstandes (§. 9),
2) gur Wobl der Retmunzé-Bevifions-Kommisfion (Ÿ. 10),
É) que Ertbeilung Der Detbarge für den Vorstand,
É) zu Wnberungen des Statuts,
5) gur Aufhebung Dex Ble frúüberer General-Versammluvgen,
§) zur Aufoiung der Geleliichoft,
7) gzu Antélizen t die Awefe dex Geellschaft, sei es durch Ausnahme ian Darlehne oder dur Eingehen von Schuldrerbindlibkeiten, teen QDefiunp rit qus Pen Einnabmen des laufenden Gelcchäfts- ice einigen Mm | Zur Siililigflént Sar Veschilsse ad 4, % und 7 ift erforderli, voÿ Lei
dear Én ino Ser Ganeral - Versowmaniaumg dex Segenfstand der Bero1hung m Lefclilusraline aerlitli@ vlanmnt gemct! #1. Zu Ailiélper (a 7) ved s außerdem der Senehmigung tes erra
andels - Ministers « und zu den-BVeschlüssen ad 4 und 6 der landesherr- lichen Genehmigung,
Ueber den Gang. und’ das Ergebniß der General-Versammlung wird dur einen Richter oder Notar ein Protokoll aufgenommen ünd von den anwesenden Vorstands-Mitgliedern , so wie von denjenigen Gesellschafts. Mitgliedern, welche sich zur A melden, vollzogen.
Vorstand. Der Vorstand der Gesellschaft besteht : 1) aus sechs Mitgliedern, die von der General - Versammlung auf je 3 Jahre gewählt werden; 2) aus einem voñ dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede,
Außerdem steht es dem Vorstande frei , nach Bedürfniß fich selb durch die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. All, jährli scheidet ein Drittheil der von der General - Versammlung zu wählenden Mitglieder aus. Die Dauer der Function des vom Magistrat zu ernennenden Mitgliedes hängt von der Bestimmung des Magistrats ah. Die vom Vorstande selbst gewählten Mitglieder fungiren 3 Jahre, Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Sollte während der dreijährigen Dauer einer Stelle das von der General - Versammlung gewählte Mitglied durch Tod oder sonst ausscheiden , so erseyt die nächste General - Versammlung diese Stelle auf die noch übrige Amtsdauer des Ausgeschiedenen. i
Bis zum Eintritt dieser Wahl, so wie bei längerer Behinderung eines fungirenden Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in dringenden Fällen, namentlich wenn es die einstweilige Fortführung der Geschäste oder die Beschlußfähigkeit des Vorstandes erfordert, cinen einstweiligen Stellver: treter erwählen. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes gehört die An- wesenheit von mindestens viex Mitgliedern, Die Beschlüsse“ werden nach
gleichheït entscheidet das vorsißende Mitglied,
Alljährlich wählt der Vorstand seinen Vorsißenden , einen Stellyer- treter desselben, «inen Schriftführer und einen Schaßmeister und vertheilt im Uebrigen die Geschäfte unter seine Mitglieder.
| die Gesellschafts - Blätter bekannt zu machen,
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| bald drei Mitglieder des Vorstandes darauf antragen.
Die Namen der Vorstandsmitglieder und des Vorsißenden find durch Die Sizungen des Vor- standes werden in der Negel zu Anfang eines jeden Quartals und außer- | dem, so oft dazu Anlaß vorliegt, dur schriftliche Einladung des Vor- fißenden anberaumt. Die Anderaumung einer Sigung muß erfolgen, \0-
Oer Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Beschlüsse in | allen Angelegenheiten, welche nicht der General-Versammlung vorbehalten | oder der. Nechnungs - Revisions - Kommission überwiesen sind, Er vertritt ! die Gcsellschaft in jeder Beziehung nach Außen und legitimirt sich dur | ein von dem Regierungs-Kommissarius auf Grund der Wahlverhandlungen | auszustellendes Attist.
| Urkunden verpflichten die Gesellschast, sokald sie von dem Vo1sißen-
| den und zwei Vorstandsmitgliedern vollzogen find. Zur Vollziehung det 4 | gewöhnlichen Schreiben, der Miethskontrafkte und der Zahlungs-Anweisun: F
| gen unter „50 Thlr.“ genügt die Unterschrist des Vorfißenden und eines | zweiten Mitgliedes. | Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der General-Versammlung | zur Ausführung zu bringen.
Der Vorstand verwaltet sein An unentgeltlich,
§. 10. Rechnungs-Revisions-Kommission. Die Rechnungs - Revifions - Kommission besteht aus drei Mitgliedern,
welche alljährlich unter Bezeichnung des Vorsißenden von der General: ï
Versammlung gewählt werden. Die Kommission hat die Obliegenheit, die Bücher zu revidiren, die gelegten Rehnungen mit den dazu gehörigen Be- lägen zu prüfen und die Decharge - Ertheilung seitens der General - Ver-
sammlung vorzubereiten. Auch wird dieselbe alljährlich eine außerordent- P
liche Kassen-Rebision vornehmen. i A E Gesellschafts-Blätter.
Alle Bekanntmachungen an die Geselischafts - Mitglieder, namentii Einladungen zu den General-Versammlungen, Bestimmungen wegen Aus- | zablung der Zinsen und auêgelooseter Actien u. \. w. erfolgen rehtsver- dindlih für alle Betheiligten durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und den Stettiner General-Anzeiger. j Geht eines dieser öffentlichen Blätter ein , so tritt cin anderes, auf
Vorschlag des Vorstandes ‘durch die Königliche Regierung zu genehmi F
gendes bffentlihes Blatt an dessen Stelle.
Der Königliten Regierung steht die Befugniß zu, andere öffentliche F Alle hinsichtlih der F Gelellschaftsblätter eintretende Veränderungen find bon der Königlichen F Negierung durch die noch übrig bleibenden Blätter und durch das Amts:
Blätter für die Bekanntmachungen vorzuschreiben.
tlatt zur öffentlihen Kenntniß zu bringen. V 1e. Ober-Aufsichtsrecht des Staats.
Die Ober - Auffichi des Staats wird durch die Königliche Regierung 5
¡u Stettin ausgeübt, welche sich dazu für beständig oder für einzelne Fälle cines Kommissarius zu bedienen befugt ist, Derselbe kann nicht nur den Gesellschafté-Vorstand, so wie die General-Veisammlung gültig zusammen-
berufen und ibren Berathungen beiwohnen, sontern auch jederzeit von des F
Aften, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schrifistücken der Gesellschaft Kenntniß nebmen vnd die Gesellshafts-Kassen revidiren. §. 13. Auflösung der Gesellschaft,
Jm Falle einer Auflösung der Gesellshaft exhält fein Actionair mebt als ben Nennwerth seiner Actien nebst den Zinsen, seweit sie rüdst ändig find, zu fünf- Prozent, Der Ueberschuß des Gesellschafts, Vermögens fálit an die Stadt „Stettin“ mit der Maßgabe, baß derselbe zu gemeinnüh igen Aweden verwendet werden muß,
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmen- F
A1 NTRRNADE ege oui R 49
§. 14. Gültigkeit dieser revidirten Statuten.
Mit dex Bestätigung dieser revidirten Statuten treten die bisherigen,
unterm 16; März 1853 landesherrlich bestätigten Statuten außer Kraft.
Beilage A. Schema zu den Actien.
Actic der Stettiner Je en 0g en Baugesellschaft T über Einhundert Thaler Preußish Courant.
JZnhaber dieser Actie nimmt auf Hôhe von Einhundert Thalern
Preußisch Courant nah näherem Juhalte des am ten
don Seiner Majestät dem Könige von Preußen bestätigten Statuts ver- hältnißmäßigen Antheil an dem gesammten Eigenthum der Stettiner ge- meinnüßigen Baugesellschaft und den jährlih zür Vertheilung fommenden
Ueberschüfsen. Stettin, den ten Der Vorftand der Stettiner gemeinnüßigen Baugesellschaft. (L. S.) (3 Unterschriften.)
Beilage B, Schema zum Zinsschein
e
4:19 89.1 e 1.1 der Stettiner gemeinnüßigen Baugesellschaft s zur Actie A?
Jnhaber dieses Zinsscheins erhält die für den Zeitraum vom ten auf obige Actie fallenden Zinsen aus
bis ten der Gesellschafts-Kasse der Stettiner gemeinnüpgigen Baugesellschaft.
Die Zahlung erfolgt vom 1. bis 15. Juli. Dieser Zinsschein ist
4 Jahre nah der Fälligkeit werthlos.
Stettin, den ten Der Vorstand der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. (L. 9S,) (3 Unterschriften.) Beilage C. Schema zum Talon.
Ta. 0 N
der Stettiner gemeinnüßigen Baugesellschaft zur Actie F?
Gegen Rück…gabe dieses Talons erhält der Besizer der Act. | die Series der Zinsscheine. Auf Verlangen ift die Actie zur Legiti- |
mation und Abstempelung vorzulegen.
Stettin, den ten Der Vorstand der Stettiner gemeinnügigen Baugesellschaft. (L. S.) (3 Unterschriften.)
Ministerium des ÎJunern.
Königliches statistisches Büreau.
Preise dex vier Haupyt-Getraide-Arten und der Kartoffeln
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten |
im Monat März 1860 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. | Weizen. |Roggen.| Gerste. Hafer. feln
1) Königsberg. .....- | 2) Memel
R 11 4) Insterburg .…...-.- 9) Braunsberg ……...- 6) Rastenburg...
| E55] 09] L 2 lar Tag, Pol 400 T6 T s 1 10 482 [402 212 172 “492 | 38 132 | 152 Es F301 1 41 15
7) Neidenburg . 326 | 24 18
0) D Peel dee Sl 15 9 28 16 9) Elbing E 44 2913 1 K, 2 1 395 I 31-77 11 G P E 1085 1A L ¡ 1A L T1 101 Dori. 9 Lede L11008 _| 487 = | 167
-
A
| 10) Menden
| 11) Bochum
| 12) Hattingen | 13) Schwerte
Kartof-
Name der Städte. [Weizen
Roggeh | Gerfle.
1) Véilini n Att 2) Brandenburg... 3) ROIBUS ees 4) Frankfurt. a. d. O... 1 5) Landsberg a. d. W.|
E Wet (ck50 200 2) Stralsund ..…... : D) ROeTA 6041 4). BATLAM ee rade 5). SIolpe...,, ita
1) BTESIAN aat e r 2) Grünberg 3) Glogau ., Liegniß Gri. 4 Lb ée DICIMRETA cer éi Schweidniß... Frankenstein BIAA ien Ii6n a R 0004 Se n y Veo ug 17 13) Ratb
1) Magdeburg .…... 2) Stendal
3) Halberstadt
4) Nordhausen
5) Mühlhausen
6) Erfurt
7) Halle
8) Torgau
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2) Elberfeld m.Barmen 3) Düsseldorf
4) Neuß
5) Crefeld
6) Wesel
7) Cleve
8) Aachen
9) Malmedy
9 Saarbrü
12) KréüznaG. 13) Simmern
14) Coblenz
15) Weblar
16) Düren
GTE
58 51 54 ¡7 (s 58 60
9145
53
D 602 | 96-17 | 5427
68
D677
61-5 650 644
53
| der 13 preußisch. Städte
HiPafsen ¿i (ca p H u 2): Brombetgc ci... ; ‘ 3877 3) Krotoschin“ . 47-13
B Rai ; 70 3-15: | 497
I, ais ces: bis d s 4177 7) Lissa s D Wh S | 482 8) Kempen “1 30-5
Durcschnitts- Preife
- 8 posenschen Städte - 5 brandenb. Städte - 5 pommersch.Städte| - 13 \{lefishen Städte
- 8 säbsischen Städte « 12 westphäl. Städte - 16 rheinisch. Städte
S 442 44€ 5ST Di
D M J Wie S | 5855
Kricgss: Ministerium.
Bekanntma@Gung.
Die bei derx Militair-Wiitwen-Kasse unter den Nummern : 10827. 11,779. 12,275, 13,06 15,774. 15,818. 16,192. 16,800. 17,050. 17,344. 17,672.
5. 13,429. 14,173.-15,700