1860 / 102 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Détr üiberlebende Ehegatte ist für sich allein berechtigt , dul Ueber- trags- Verträge oder leßtwillige Verfügungen unter den unabgefundenenñ Kindern ‘die Succesfion in das gemein chaftlihe Vermögen zu regeln; es muß jedoch jedem Kinde wenigstens der Werth des ihm nah §: 15. zu-

ehenden Antheils, im Falle einer leptwilligen Dispofition aber außerdem ines Pslichttheils zugewendet werden. Hierbei kommen rüdckfi{htlich der Festseßung des Werthez der Landgüter, wo das Gesez vom 4. Juni 1856 (Gesez-Sammlung S. 550) gilt, die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung. f Gunsten anderer Personen kann der überlebende Ehegatte nur über Minen Antheil an der Gemeinschaft, mit Vorbehalt der Pflichttheile der Kinder, leßtwillig verfügen. Ki

Zur Vorlegung eines Junventars von dem gemeinschaftlichen Ver- A ist der überlebende Ehegatte, sofern er blos mit eigenen Kindern fonfurrirt und mit diesen die Qütergemeinschaft fortseßt (§. 10), nit verpflichtet.

§. 12.

Wenn die überlebende Ehefrau fich gegen die sonst eintretende Folge fihern will, daß ihr weiterer Erwerb von denjenigen Gläubigern der bis- herigen Gemeinschaft, welchen fie nicht aus besoûderen Gründêén persönlich verhaftet ist, angegriffen werden könne, so muß dieselbe innerhalb einer gleichen Frist, wie sie den Erben zur Ueberlegung über den Antritt der Erbschaft und Niederlegung éeines Jnventars gewährt ist, ein Jnventar von dem beim Tode des Mannes vorhanden gewesenen gemeinschaftlichen Vermögen gerichtlich niederlegen. Sie erlangt hierdürch den Gläubigern gegenüber in Beziehung auf dieses Vermögen alle Rechte und Pflichten cines Benefizialerben.

Diese Bestimmungen gelten aüh für den Fall der unbeerbten Ehe (§. 7) in Ansehung des- Antheils E an der Gemeinschaft.

Dem überlebenden, die Gütergemeinschaft fortsegenden Ehegatten steht zu jeder Zeit frei, die vollständige Ausceinandersézung mit den Kindern (Schichtung) zu verlangen. i

g. 14.

Zur Schichtung verpflichtet ijt, der überlebende Ehegatte: 1) wenn er zu einer anderen Ebe schreitet ; 2) wenn ex wegen Wahnfinns oder Blödfinns unter Vormundschaft ge- stellt wird; 3) wenn ihm wegen seiner Abwesenheit ein Vormund bestellt wird; A) wenn gegen ihn es sei der Vater oder die Mutter solche Gründe vorliegen, welche nah dem AUgemeinen Landrechte den Vers lust der väterlichen Gewalt zur Folge haben; 5) wenn der verstorbene Ehegatte die Schihtung leßtwillig ange- ordnet hat. : : C: 45: a Bei s Rg und eben so bei der nah dem Tode des Leßte unv es alutrotonDen us a N x de E zÂf §. 7 gebührende Antheil FinanderseGung wir er e ema

fallenen Vermögen nach demjenigen Zustande des Vermögens festgeseßt in welchem fih dasselbe zur Zeit der Schichtung, brziehnngdweise des Todes des Léttlebenden, befindet. Jedes der Kinder muß fih dabei, sowohl dem schihtenden Vater oder der Mutter, wie den Geschwistern gegenüber, Alles anrechnen lassen, was es nah den Frs tr zu fkonferiren }chuldig ift.

d: 16. :

An die Stelle eines während der fortgeseßten Gütergcmecinschaft ber- storbenen Kindes treten bei der Schihtung oder Auseinanderseßung (§. 15) ausschließlich dessen Abkömmlinge und sein hinterlassener Ehegatte, soweit diesem lehteren ein Antheil an dem Nachlasse des Kindes getührt.

Vor Aushebung der fortgeseßten Gemeinschaft dürfen die Kinder über ihren Antheil an der Gemeins aft untcx Lebendigin und von Todes wegen nur zu Gunsten ihrer Abkömmlinge, Ehegatten oder der übrigen Mitbetheiligten der Gütergemeinschaft verfügen. :

Jn Ermangelung einer solchen Verfügung wächst der Antheil eines verstorbenen Kindes , sofern derselbe nicht auf dessen Nachkfömmlinge oder hinterlassenen Ehegatten übergeht, den Antheilen der übrigen Kinder zu.

; C: 1, Bei der Schichtung hat derx überlebende Ebe ie B ß 3 L i gatte die Befugniß, das Gem n Ga Mide biwegliche und unbeweglihe Vermögen oder ieine QOee- gens wee desselben für eine Taxe zu übernehmen, welche entweder von jämmtlichen Betheiligten gebilligt oder im Falle des Nihteinverständnisses in gelepl der er dufgenommen worden is. | n den .§. 14 unter 2, 3 und 4 bezeihneten Fällen ie de d ez n S geht die dem M een Ehegatten beigelegte Befugniß auf die Kinder der aufgelösten Das Vormundschaftsgericht ist ermächti für sei i 8 gt, für seine eb ende eine zwischen dem Vormunde und dem Uebernehmer L E eas Vereinigung über den Werth der zu übernehmenden Gegenstände auch obus gerichtlige Taxe zu genehmigen. N | o das Gefeg vom 4. Juni 1856 (Geseß- Sammlung S. 550) gil hat es bei der Bestimmung des §. 9 desselben Trt beides E E E g §. 9 desse ür den dert bezeichneten

§. 18.

Während der fortgeseßten Gütergemeinschaft find die Kind

Pflichien entbunden, welwe anderen Erben zur Erhaltung bex -Eicn

saft als Benefizialerben geseßlih obliegen. E

d Béi Ausbebung der Gütergemeinschaft durch Schichtung (§F§. 13. 14) nnen fie innerhalb der geseßlihen Erbüberlegungsfrist auf ibr Theil-

E „an der Gemeinschaft mit voller Wirkung gegen die Gläubiger uro Erklärung bei dem Gerichte verzihten. Der Lauf dieser Frist be-

A mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihnen das zum Zweck der

- N Dung, deleate oder gerihtlich aufgenommene Znventarium von dem erichte mitgetheilt oder, wenn dies nicht geschehen sein sollte, im Ter-

mine zur Schichtung vorgelegt ist. Haben fie nit verzitet, so haften

| don der Heydt.

fie den Genieinschaftsgläubigern stets, auch wenn kein Jnbentar gelegt i nur mit dem Betrage dés ibnen Denen Antheils. Je egt if 1

Der Mutter steht eben so wie dem Vater nach der Schichtung die Befugniß zu , den Nießbrauh des den Kindern zugetheilten Vermögens bis zu deren Großjährigkeit , oder sofern diese Fälle früher eintreten sollten bis zu deren Verheirathung oder eigenen Wirtbschafts-Einrich, tung zu verlangen, jedoch nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, die Kinder ohne Anrechnung auf die Substanz ihres Vermögens zu ernähren und zu erziehen.

Diese Befugniß- tritt jedoch nicht ein und hört beziehung8weise auf wenn gegen den überlebenden Ehegatten sei es der Vater oder die Mutter solche Gründe vorliegen , welche nah dem Allgemeinen Land. rechte den Verluft der väterlichen es zur Folge haben (§. 14. Nr. 4.)

s :

Jn Ansehung der von den Eltern den Kindern zu gewährenden Aus- stattung finden überall, wo dieses Geseß gilt, die Vorschriften des All: gemeinen Landrechts Anwendung.

G. dl,

Das gegenwärtige Geseh tritt vom 1. Januar 1861 ab an die Stelle der besondêren Geseze, Statuten und Gewohnheiten, welche bisher in den oben 1) bezeichneten Landestheilen oder in einzelnen Distrikten und Orten derselben in Ansehung der Rechtsverhältnisse gegolten haben, über welche das gegenwärtige Geseß Bestimmung trifft.

Von jenem Tage an hört in Beziehung auf eben diese Nechtsverhält- nisse auch im Herzogthum Westfalen , so weit daselbft bisher kein Dotal- recht bestauden hat, so wie in dem Fürstenthume Siegen mit den Aemtern Burbach und Neuenkirchen (Freie- und Hückengrund) und in den Graf haften Wiitgenfstein - Wittgenstein und Wittgenstein - Berleburg die dur das Publications:-Patent vom 21. Juni 1825 Ÿ 4 Nr. 3 (Gejcß-Samm- lung S. 153) àângéordnetèé Suspension der drei erften Titél des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts wu.

G. 22.

Die aus Chen, welche vor der Gültigkeit des gegenwärtigen Geseßes geschlossen worden find, bereits entstandenen oder noch entstebenden ber- mögensréchtlichen Verhältnisse sind niht nach diesem Gesehe, sondern noch ferner na den bisherigen Geseßen, Statutén und Gewohnheiten zu beurtheilen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1860.

(L. §8.) Wilhelm, Prinz vou Preußen, Negent. Hohenzollern - Sigmaringen. von Auerswald, H Simons. bon S(hleinig. bon Patow. Graf von Pückler. von Bethmann-Hollweg.

Graf von Schwerin. bon Noon.

Fürst zu

inländischen den Nachbarstaaten

Verordnung wegen Beftellung eines

GeritsS andes für die in stationirten Beamten der preußischen Ausein- andersezungs- Behörden.

Vom 27. März 1860.

Jm Namen Sr. Majestät des Königs.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, verordnen, auf Erund des Gesetzes tikel 111. Nr. 2 (Geseß - Sammlung was folgt: G. 1.

M Die preußischen Beamten, welche in dem Herzogthum Anhalt- Bernburg, in dem Fürstenthum Schwarzburg - Sondershausen und in dem ¿Fürstenthum Schwarzburg - Rudolstadt stationirt find, um die Gemeinheitstheilungs- und AblösungSgeschäfte in diesen Län- dern in Gemäßheit der darüker bestehenden Staatsverträge zu bear- beiten, sollen fortan ihren ordentlichen persönlichen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Merseburg haben, jedo unbeschadet der Kompetenz, welche den Gerichten der genannten Staaten nah der Uebereinkunft wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits- Verhältnisse:

a) vom T September 1840 (Geseß- Sammlung vom Jahre

1840, S. 250), b) vom 18. November

9. Dezember 1844, S. 1),

12. Augufít

8. Oftober

: S, 259); über die bezeineten Beamten zusteht.

d A

Durgh die im §. 1 enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beamten vorher eizen ‘ordentlichen persónlichen Gerichtsstand in biefigen Landen gehabt haben, in Beziehung auf ibre persón- lichen Eigenschaften und Befugnisse (jura status) ‘und die Erb-

1851 Ar- S. 183),

vom 26. April vom Jahre 1851

1843 (Geseg - Sammlung vom Jahre

c) vom 1840 (Gesez-Sammlung vom Jahre 1840,

fes dén in jenem früheren Gerichtsftandè beurtheilen.

heigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

in ihren Nahlaß nichts geändert ;

solche find auch ferner geltênden Rechten zu

Urkundlich ünter Unserer Hösteigenhändigen Unterschrift und

Gegeben Berlin, den 27. März 1860. L. 8) Wiihelm, Prinz von Preußen, Regent. von Schleiniß. Graf von Pückler.

Simons.

Staats - Ministerium.

B ekfanntmachung betreffend die Seitens der heiden Häuser des Landtages der Monarchie er- theiltenahträgliheGenehmigung derprovisorisch érlassenen Verordnung vom 28. Mai 1859 wegen Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesekzes vom 21. Mai 1859 aufzunehmendenStaatsanleihe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden. Vom 12. April 1860.

Verordnung vom 28. Mai 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 128, S. 1093).

Nachdem

betreffend die Ueberweisung der 94 Mai 1859 aufzunehmenden S taatsauleihe waltung der Staatsschulden, den beiden Häusern des Landtages

der Monarchie vorgelegt worden ist, baben dieselben der gedachten

Kerordnung ihre Zustimmung ertheilt, Dies wird bierdur bekannt gemact. Berlin, den 12. April 1860.

Königliches Staat8-Ministerium.

Fürst zu Hobenzollern-Sigmarin gen.

vonder Heydt. Simons. von Schleinig.,

Graf von Püdcklexr. von Bethmann -Hollweg. Graf von Schwerin. von Roon.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Jugenieur S. Münster Zu Eupen is unter dem

4%. April 1860 ein Patent

auf cine dreifache Hammerwalke in der durch Beschreibung nacbgewiesenen ganzen Zusfammensehung. | | Négt., | v. Stutterbeim, Schmidt, Unteroffiz. vom 1.Drag. Regt., zuPort. ähnrs.,

und für den Um- | | | zum See, Lieut.,

| Fähnx. befördert. | See. Lt,, v. Pommer - Esche, Unteroffizier von dems. Negt., zum Port.

und Zeichnung obne Andere in der Anwendung bekannter Theile derseiben zu beschränken, auf fünf Jabre , von jenem Tage an gerechnet, fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Miiristerium der geiftliczen , Unterrichts - nd VYtedizinal- Angelegenheiten.

berg, Historienmaler M. A. Pietrowsfi und V. R. Trossin, ist das Prädicat „Professor“ verliehen , und

Das Fräulein Nanny von Monbart ist zur ordentlichen Lehrerin an dem evangelishen Seminar und Töôchter-Penfionat zu Droyßig ernannt worden.

Bekanntma un,g.

Die Ausstellung der Kreuzabnahme, Gruppe von dem Bild- hauer F. W. Achtermann zu Rom, für den Dom zu Münster in Marmor ausgeführt, und in der Bauhütte des neuen König- lichen Museums täglich von 10 bis 4 Uhr (am Sonntage von 12 bis 2 Uhr) zu sehen, wird am Dienstag den- 1, Mai c. ge» {lossen.

Berlin, den 27. April 1860.

Der General-Direktor der Königlichen Museen, von Olfers.

19,901. 19,927. 21,952. 26,008, 30,640. 31,7 | 35,006. 36,434. 38,357.

| 7T466.- 10,974. 13.333.

| 53,254. 53,574. 55,643. 56,136. 56,305. 56,367. | 61,248. 61,533. 62,119. 62,430. 62,479. 65,794. | 71,314. 73,448. 75,343. 75/608. 76,575. 82,586. 83,286. | und 87,849.

die unter dem 28. Mai 1859 erlassene, durch die | S321, 2a Gesez:Sammlung (Jahrgang 1859 S. 278.) verkündete Verordnung, | 94,516 und 94,559. in Gemäßheit des Geseßes vom- |

an die Hauptver- |

von Auerswald. | von Patow, |

| vom 2. Garde-Regt. z. F., zu Port. Fähnrs. befördert, | Port. Fähnr. ‘vom 2. Gatde - Regt. z. F., zum 6. Hus. Regt. | Gr. v.Schwerin, Unteroff. vom Garde-Neserbe-Inf. Negt., zum Port. Fähnr.

| v. Nnebel I, | Lieutenant, Quassow ski, | Fähnrich befördert. Raf. Regt., Krämer, bv. Funck, v. Lichtenberg, Beck, Ludewig, | Unteroffiziere vom 20. Jnf. Regt., b. Czettriß-Neubaus, b. Willi,

: L offi T ; Den Lehrern an der Königlichen Kunst-Akademie zu Königs- | Unteroffiziere vom 2. Drag. Regt., zu Port. Fäbnrs., b. Thielau, Port.

Kupferstecher E. | | 27, Zuf. Règi.,

Finauz Ministerium.

Bei der heute fortgeseztéèn Ziehung der 4. Klasse 121. ige lier Klassen-Lotterie fiel 1 Gewinn von 2000 Thir. Mae 29,839. 35 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 297, 2631. 1 J53,

h: 9, 33,4100, D: „849,

i 38,888. 39589. 40,334. 50,191, 50,598. 56,575. 58,371. 63564. 66882. 69,559. «71,017. ‘79,688. 79,830. 80,643. 82,257. 82,834. 84,775. 86,836. 91,313. 93,565 und

u 500 Thlr. auf Nr. 1436. 2836. 3586. 5220. | 14.046. 16,094. 20,531. 20711. 22,971. 24,679. 25,278. 26,476. 26,709. 29,814. 30,694. 35,369. 35,376. 38/835. 40/594. 41,842, 43,424. 44,088. 46,240. 49,043. 52,857. 57,095. 60,844. 68,312. 69,779. 85,271.

79 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 186. 558. 1216. 2045.

| 93,840.

53 Gewinne

| 6677. 7891. 9164. 10,709, 11,230. 12,852. 13,342, 13,712.-13,889. | 14,503. | 23,022. | 33,462. | 46,278. | 54,291. | 67,687.

16,650. 18,701. 19,112. 26,566. 27,230. 27,396. 35,596. 35,698. 35,689. 47,480, 48,381. 50,231. 56,658, 5T7,TT8. 61,326. 62 794. 65,246. 66,893. 68,427. 70,626. 71,556. 73,238. 73,787. 73,805. 75,199, 75,241. 79,113. 79,863. 80,479. 82,537. 84,495. 85,471. 88,821. 89,201. 90,093. 90,683.

15,074. 23,906. 35,302. 46,401. 54 645. 68,069. 74,656. 83,229

19,995. 21,745. 22,009. 31,027. 31,130. 31,388. 39,372. 42,144. 42,315. 52,183. 52,978. 53,364.

74,113.

Berlin, den 28, April 1860. Königliche General-Lotterie-Direction.

Personal -Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Berseßgungen.

Dén 14. April. F E v. Laer, Jáger vom 7. Jäger- Bataillon, b. roreich, Gefreiter hs 9 v. Debschißh, verseßt.

vom Kaiser Alexander Grenadier-

befördert, v. Lattre, Port. Fähnr.

| Negiment, zum Seconde-Lieutenant befördert und in dás 36. Jnfanterie- | Negt. verseßt. |.-VERT.

v. Kalckreuth, Unteroffizier vom Kaiser Franz Gren. Gefreiter vom Garde-Drag. Regt., zu Port. zum

Prinz

v, Wißmann, v. Schul se, Port. Fähnr. vom 1. Garde-Ulan. Regt. ,

Fähnrs., b. Ploepß, Gefreiter bon dems. Negt., v. Heyden,

Sec. Lt,

' Radziwill, v. Tresckow, Ulanen vom 2. Garde-Ulan. Regt., zu Port. | Fähnrs. befördert.

Quadt, Pr. Lt. vom 1. Juf. Negt., zum Hauptm,, Bering, Sec, Lt. von déms. Negt. , zum Pr. Lt., v. d. Trenfk, Mus- ketier von dems. Negt., v. Schulhßendorff, Unteroffiz. vom 5. Juf. Graf zu Dohna, char. Port. Fähnrich vom 3. Kür. Regt.,

Geyr v. Shweppenburg, Port. Fähnr. vom 1. Hus. Negt., Frhr. b: Gustedt, Husar bon dems. Regt , zum Port. Steffen, Port.- Fähnr. vom 9. Inf. Regt., zum

Frhr.

Fäbnr., Neumann, Pr: Lieut. vom 21, Jnf Regt. , zum Hauptmann, Seconde - Lieutenant von demselben Regt., zum Premier- Musketier von demselben Regt. , zum Port. v. Raschckauw, Schöning, Unteroffiziere vom 12.

Fähnr. vom 3. Ulan. Negt., zum Sec. Li. befördert. Bodenftein, Unteroffizier vom 26. Juf. Neât., v. Schröder, car. Port. Fähnr. vom b. Gilsa, Unteroffiz. vom 10. Hus. Negt, zu Port. Fähnr., Serbvière 1., Port. Fähnr. vom 32. Juf. Regt., zum See. Lt. befördert. Gladisch, v. Schick fuß, Musketiere vom 6. Juf. Negt. Wolff, Gefreiter vom 18. Juf. Regt., Bergmann, Penther, Musketiere von demselben Negiment, Nasper, Füsilier don demselben Regiment, v. Walther, Unteroffizier vom 10. Jufanterie . Regiment, Gr. v. Neicheubach, Unteroffiz. vom 1. Ulan. Regt., zu Port. Fähnrs. befördert. v. Carnap, Musketier vom U. Jnf. Regt., d. Scalscha, Füsilier von dems. Negt, Engels, Kuguenel, Mu#Aetiere b. 19. Zuk. Regt, v. Detten, Füsilier von dems. Reat., v. Waßdorff, Frhr. von Ts\hammer-Quarkthß, Kürass. v. 1. Kürass. Regt., b. Heugel, Grund- mann, Unteroffiz. v, 23. Inf. Negt., Köh ab orn, Musketier b dems. Neat, zu Port. Fähnrs. befördert. Semler, Port. Fädnr. vom 15. Zuf. Regt., zum: See. Lt., de Nerée, Musketier vom 16. Zuf. Regt., b. Neden, Ulan bom 5. Ulanen » Negt. , zu Port. Fähnrs. befördert. Hartwig, Unter» oífiz. vom 25, Juf. Negt., Oobldoff, Ruhrmann, Füsiliere von dem selben Negt. , Giebel, Musketier ‘von dems. Regt. , u Port. Fhurs., Fleishmann, Port. Fähnr, vom 28, Juf. Regiment, zum Sec. B. Brüggemann, Unteroffizier von demseldon Negt. , zum Porti. Fähnr befdvdert. Racha, Hauptmann vom 33, Jnf, Neat, zum Compagnie