1860 / 104 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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timltten Jnhäbers der Actie bei dem Gesellshafts-Direktorium“ vorber kein s{riftliher Widerspruh eingegangen ist. i Magdeburg, den Magdeburg - Côthen - Halle - Leipziger Eisenbahn - Gesellschaft. (N. N. (N. N:)

{einen und Zins-Coupons beschIoge ¿u ihrem Dirékkoriuti bie

Ermächtigung zur Abfassung eines entsprechenden Stäkut-Nachtrages uns zux Vereinbarung desselben mit der Staatsregierung ertheilt hat, wollen Wir dén anliegenden (a.), von dem gedachten Direkto- rium aufgestellten und unter dem 27. März 1860 notariell aner- fannten Nachtrag zu dem Statut der Mágdeburg - Cöthen - Halle- Leipziger Eisenbahn-Géfellschaft hiermit in allèn Punkten bestätigen. “Die gegenwärtige Bestätigungs-Urkunde soll nebst dem Nach-

trage zu dem Gesellschafts-Statut durch die Geseßz-Sammlung be- fannt gemacht werden,

lftfundlih untèr Unserer Hötsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 23. April 1860.

(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

von der Heydt, Simdns,

a

Dritter Nachtrag zum Statute der Magdeburg-Côöthen-Halle» Leipziger Eisenbahn- Gesells{cha ft. Die Bestimmungen, welche în den

gg. 17, 20, 21 des unierm 13. November 1837 Allerhöchst bestätigten |

_Gésellschafts-Statuts (Ges. Sammlung pro 1891 S. T2T),

g. §6 dés úntérim 28. August 1856 Allerhöchst bestätigten 2ten Statut- |

Nachtrages (Ges. Samml, S. 771),

F. 2. des unterm 28. März 1840 Allerhöchst bestätigten Statut - Nach- |

trages (Ges. Samml. 1851 S. 743),

g. 5 des am 15. Januar 1842 Allerhöchst bestätigten Stätut-Nathtrages A D | \chriftlicher Widerspruch eingegangen ist.

(Ges.-Säinml. pro 1851 Seitè 748),

F. 1 des Allerhöchsten Privilégiums vom 5. November 1851 LGes- |

Samml. Séîite 721),

§. 1 des Allerhöchften Privilegiums vom 28. August 1856 (Ges.-Samml. |

S. TT6),

úber die Ausgabe neuer resp. die Mortifizirung abhanden gekommener 2c. Dividendenscheine und Zins-Coupons getroffen sind, werden für die Zukunft |

dahin abgeändert résp. ergänzt:

Dén fortan zur Ausgabe kommenden Sérien von Dividendenscheinen | der Stamm » Aktien und von Zins - Coupons ‘der Prioritäts - Aktien und | Obligationen der Magdeburg-Cöthen-HalUe- Leipziger Eisenbahn-GeseUschaft | soll ein Talon nach den beigefügten Mustern A. B. C. D. (je nah den |

verschiedenen Effekten) beigegeben werden.

Die Ausreichung der Dividendenscheine und Coupons erfolgt an den | Präsentanten des Talons, sofern nicht von dem sich als solchen legiti- | Inhaber der Actie résp. Obligation vorher bei dem Direktorium | schaf Jin Fälle | \solchen Widerspru{s werden die Dividendenscheine resp. Coupons zum De- | pofitorium des Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg gebraht und die | streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen |

inirendén der Gesellschaft \{riftlich Widerspruch erhoben worden ist.

Anspruch auf den Rechtsweg berwiesen.

höchst bestätigten Statuts mortifizirt und in Stelle der mortifizirten Talons neue ertheilt werden. Magdeburg, den 23. März 1860. Direktorium der Magdebnrg - Cöthen - Halle - Leipziger Eisenbahn- Gesellschaft. Gardcke. Carl Hartung.

Schema A. L Talon zu der Stamm - Actie der Magdeburg - Cöthen - Halle - Leipziger S « Gesellschaft Nr

gez. Defoy. Fleischer.

Der Prâäsentant dieses Talons Nr. erhält gegen Ablieferung

desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend | j : : ber 1811 find zu den „Schiffs Zimmerleuten“, welche das dort im

bezeichnete Stamm-Aktie neu auszufertigenden Dividendenscheine für die fünf Jahre sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten

Inhabers der Actie bei dein Geséllschafts-Direktorium vorher kein \chrift- | beizubringen hatten, diejenigen, welhe Strom-Fahrzeuge ohne

| Kiel anfertigen , nicht zu rechnen, und bei der Uebernahme der be-

lier Widerspruch eingegangen ift. Magdeburg, den ten Magdeburg-Côtben-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft. : (N N) (N N.) (L. S.) (facfimilirt.) DirLottoxren,

Schema B.

Talon u der mit vier Prozent verzinslichen Prioritäts-Actie der Magdeburg- Cothen-Hallé-Leipziger N j g r

Deér ‘Präsentant dieses Talons e ius erhält gegen Ablieferun desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die ia bezeichnete Prioritäts: Actie neu auszufertigenden Coupons für die vier F E pr abere si i , sofern dagegen Seitens des als solchen legi-

fh Faldenbverg. | 4b d zie 1 j ¿É N 9 hältnisse hat jedoh ergeben, daß bisher in dem größeren Theike

| der Monarchie die Flußschiffbauer zur Ablegung einer Prüfung; | nicht angehalten worden sind, ‘indem man als Sthiffszinmerkeuke

| Seeschiffen beschäfkigten Gewerbetreibenden angesehen hat. | Auffassung stehen auh beachtenswerthe Gründe zur Seite.

(L. S.) (facsimilirt.)

OTLCLTO Tel

Schema C. Talon zu der mit vier Prozent verzinslichen Prioritäts-Obligation der Maägdeburg- Edthen-Ga Ra Eisenbahn-Gesellschaft

Der Präsentant dieses Talons 12 erhält gegen Ablieferung desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation “die für die vorstehend

| bezeichnete Prioritäts - Obligation neu auszufertigenden Coupons für die | fünf Jahre | als solchen legitimirten Jnhabers der Obligation bei dem Gesellschafts- | Direktorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ift,

sofern dagegen Seitens des

Magdeburg, den Magdeburg-Côthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft. (N.N.) (N. N,) (L. S.) (fakffimilirt) Virettoren.

Schema D. Talon

| zu der mit vier und cinem halben Prozent verzinslichen Prioritäts-

Obligation der Magdeburg - Côthen- Halle - Leipziger Eisenbahn --Gesellschaft

Der Präsentant dieses Talons F... erhält gegen Ablieferung desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts-Obligation neu auszufertigenden Coupons für die fünf Jahre sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation bei ‘dem Gesellschafts - Direktortum vorher kein

Magdeburg, den Magdeburg - Côthen - Halle - Leipziger Eisenbahn - Geselischaft. (N, N.) (N. N.) (facfimilirt ) Dire tty rem:

(L, S)

Ministerium für Wandel, Getverbe uud öffentliche Arbeiten. i: Cirkular-Erlaß vom 22. Februar 1860.— daß die Zulassung der Flußschiffbauer zum felbst ständ i- gen Gewerbebetrieb vondem Nachweise der gewerb- lihen Befähigung niht abhängig zu machen sei,

Jun der Verfügung vom 10. Dezember 1850, betreffend den Gewerbebetrieb der Kahnbauer, ist aus der Vorschrift des §, 45

6. 4, | der Gewerbe-Ordnung, nah welcher „Schiffs-Zimmerleute“ __ Verlorene, vernichtete oder sons abhanden gekommene Talons müssen | in Gemäßheit der §F§. 20 und 21 des unterm 13. November 1837 Aller- | dürfen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach- | gewiesen haben, die Annahme hergeleitet, daß ein solcher Nachweis | auch von denjenigen zu führen sei, welche sich mit der Herstellung | bon hnen ot

den selbstständigen Betrieb ihres Gewerbes erst dann beginnen

oder anderen Fluß-Fahrzeugen beschäftigen wollen.

Eine nähere Erörterung der einschlägigen thatsächltichen Ver-

im Sinne des §. 45 a. a. O, nur die mit der Herstellung von Diefer Dém. nach den în dem Ministerial - Erlasse vom 22. Dezember 1815 tr-

wähnten Vorschriften des Gewerbepolizei-Geseßes vom 7. Septem-

§. 94 erforderte Befähigungs-Zeugniß der Provinzial-Regierung

treffenden Beftimmungen in den §. 45 der Gewerbe - Ordnung ist die frühere Bezeihnung der prüfungspflichtigen Gewerbetreibenden ai

Wie danach die fernere Freilassung der Flußschiffbauer von der Prüfung mit der Fassung des Geseßes a Eisitleibe steht, fo führen die eingegangenen Berichte über die bisherige Gestaltung ihres Gewerbebetriebes u der Ueberzeugung, daß die nah Ver- kündigung der Gewerbe-Ordnung in Frage gekommene Anordnung einer Prüfung für diesen Betrieb au durch polizeilihe Jnteressen nicht geboten ist. Einerseits sind die durch die Erfahrung fest- gestellten Regeln, nah denen die Kähne und Flußschiffe fonstruirt zu werden pflegen, in der hergebrahten Beschränkung auf bestimmte Gattungen von Fahrzeugen, so einfach, daß cs im öffentlichen Jnteresse nicht erforderlich erscheint, die Kenntniß derselben dur eine Prüfung zu konstatiren, andererseits wird eine genügende Ge-

S2T

; en die Benußung s{hlecht gebauter Fahrzeuge auf anderem S I leistet. Rude mit welchen“ die Schifffahrt auf dem Rhein, der Lahn, der Wefer oder der Elbe betrieben werden foll, mssen einer vorgäng1gen sachverständigen Untersuchung ihrer Taug- lichkeit unterworfen und auf dem Rhein und der Lahn alljährlich, auf der Weser und Elbe na jeder wesentlihen Veränderung oder Repa- ratur von Neuem zur Untersuchung gestellt werden. Auf den a: déren größeren Wasserstraßen der „Monarchie nehmen die Asje- furanz-Gefellshaften nur fr folche Fahrzeuge Verficherungen, von deren Tauglichkeit sie sih vorher Überzeugt haben. So ist denn au, nah den vorliegenden Nachrichten, von keiner Seite dargethan, daß durch ungeschickten Betrieb des Flußschiffbauer-Gewerbes Nah- theile der Gefahren für das Publikum überhaupt entstanden seten, Soweit endlich bel einzelneu Gattungen der Fahrzeuge, z- B, bei den öffentlichen Fähr- Anstalten , ‘polizeiliche Nüsichten eine beson- dere Ueberwachung threr Beschaffenheit hinsibtlih des gefahrlosen Gebrauchs nothwéndig machen, ist die erforderliche Sicherheit ledig- li durch eine angemessene Kontrole der Fahrzeuge zu erreichen.

Abgefehen von der Entbehrlichkeit jener Prüfung, stellt fich derselben noch das Bedenken entgegen, daß die Verschiedenheit der zrtlihen Verhältnisse und Bedürfnisse so wenig eine überall zu- treffende Abmessung der Prüfungs - Aufgaben , wie eine haltbare Abgrenzung der Verrichtungen zuläßt, welche den geprüsten ¿eFluß- chifbauern gegenüber den nicht geprüften Arbeitern ohne nach- theilige Eingriffe in bestehende Erwerbs - Verhältnisse und Jnter- essen vorzubehalten wären. Aus diesen Gründen ist von der ge- dachten Maßregel auch da Abstand zu nehmen, wo die nah Vor- Fehendem nicht aufrechtzuhaltende Auffassung des §. 45 der Ge- werbe Ordnung Anlaß gegeben hat, die Zulassung der Fluß-Schi}f- bauer zum selbstständigen Gewerbebetriede von dem Nachweise der gewerblichen Befähigung abhängig zu machen. : i Demzufolge veranlasse ih die Königliche Regierung hierdurch, die Vorschriften des H. 45 a. a, O, fortan in Beziehung auf den Gewerbebetrieb der Flußschiffbauer außer Anwendung zu lassen und dana die Behörden Jhres Verwaltungsbezirks mit Anweisung zu versehen. | i

Berlin, den 22. Februar 1360.

Her Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

von der Heydt.

An die Königliche Regierung in Frankfurt.

Abschrift des vorstehenden Erlasses erhält die Königliche Res gierung mit Bezugnahme auf den Cirfular-Erlaß vom 10. April [851 zur Kenntnißnahme und Nachachtung,

Berlin, den 22. Februar 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

s vonder: HeYyd1. An sämmtliche übrige Königliche Regierungen, erkl. Côslin, Erfurt, Aachen.

Ruftiz- Ministerium.

Allgemeine Vexfügung vom 2. April 1860, be-

treffend die Befugniß der Kreisgerichte, Seque-

strationen und Subhastationen von Grundstücken,

über welche die in ihrem Bezirk befindlichen Ge-

rihts- Kommissionen das Hypothekenbuch führen, vor si zu ziehen.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Kreisgerichte befugt seien, Sequestratiounen und Subhastationen pon Grundstücken, über welhe die in ihrem Bezirk befindlichen -Gevichts-Kommissiouen das Hhbothekenbuch führen, auf Grund des -§. 18. des Gescháft8-Regu- lativs vom 18, Juli -1850 und der allgemeinen Verfügung vom 26, Januar 1857 vor si zu ziehen, wenn gleihgeitig die Seque- siration oder Subhastation der in dem engeren ezirk des Kreis- gerihts belegenen Grundstücke desselben Besißers ein eleitet wird, oder ob es nah Analogie des Art. V. Nx. 3. des Geseßzes vom 8. April 1851 erforderlich sei, das Hauptgericht zum gemeinschaft- lichen Gerichtsstande zu bestellen.

Da diese Frage weder in dem Gesehe vom 26. April 1851, noh in dem Geschäfts - Regulativ ausdrücklich entschieden ist, und es augemessen erscheint, die darüber entstehenden Kompetenz-Konsflikte olen dem -Haupt- uud Nebengericht zu beseitigen, [so wird in fgcsebi des Geschäfts- Regulativs vom 18. Juli 1850 -hierdurch

ab die Kreisgerichte die Sequestrationen und Subhastgtionen derjenigen Grundstücke, über welche die „Gerichts «Kommissionen dié Hhpothekenbücher führen, in dem Falle vor s zu pee befugt sind, -wenn gleichzeitig ein oder mehrere Grundstücke dessel-

ben Besizers, über welche das Kreisgeriht das Hypothekenbuch führt, fequestrirt oder im Wege der freiwilligen oder nothwendi- gen Subhaftation veräußert werden sollen, und zugleich der Extrahent die Einleitung der Sequefstration odex Subhastation în Einem Verfahren beantragt hat,

Berlin, den 2. April 1860.

Dex Justiz-Minifter Simons.

An sämmtliche Gericht8behörden, mit Aus\{luß derer im Bezirk des Apyellationsgerihtshofes zu Cöln,

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Yedizinal- Angelegeuheiten.

Der Wundarzt erster Klasse 2c. Schmidt is zum Kreis- Wundarzt des Kreises Ohlau, mit Anweisung des Wohnorts in Wanfen, ernannt; und

Am Gymnasium zu Dortmund die Anstellung des Schulamts- Kandidaten Jenner als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

Finanz: Minifterium.

Bei” der heute fortgeseßten Ziehung der 4. Klasse 121. König- liber Klassen - Lotterie fielen Z Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 14,119. 76,261 und 77,759.

37 Gewinne zu 1000- Thlx. auf Nx. 933. 4159. 8632. 13,606. 16,934. 17,262. 23,788. 23,819. 24,123. 21,042, 29430. 31/257. 31,310. 33,945 34,072. 36,071. 40,238. 42,123. 42,937. 45,839. 46,300. 47,335. 50,587. 51,229. 54,692. 617,316. 12,001. 73,010. 78,766. 79,066. 82,085. 86,929. 90,238. 91,168, 91,681. 94,700 und 94,787. ausl '

4G Gewinne zu 500 Thlr, auf Nr. 1172. 6099. 19,194. 20,832. 24,459. 25/126. 26,060. 29,188. 31,424. 31,909. 36,441. 37,300, 40,123. 40,382. 42,727. 44,248. 44,642. 46,476. 47,287: 50,162. 52,823. 53,603. 53,969. 54,209. 54,399. 57,754. 60,452. 62,039. 65,371, 65,954. 66,261. 67,990. 69,072. 69,553. 70,872. 74,101, T4,TAT. 75,287. 76,148. 76,435. TT7,522. 83,852. 85,902. 85,572. 86,668 und 86,692. : ; as

80 Gewinne zu 290 Thlr, auf Nx. 1094. 1189. 2064, 2481. 9741. 4129. - 4147. A151, 4695. 6248. 8924. 9542. 19,369: 17,023. 17,548. 17,725. 18/569. 18,754. 21,170. 23,641. 24,105. 24871. 26,072. 26518. 27/915. 29,602. 30,3861. 33,718. 31,145. 35,193, 36,972, 38,203. 38,266. 41,994. 42,252. 43,117. 43,293. 44, Ad6, 44,503. 44,706. 46,032. 47,111. 48,495. 49,211, 51,416. 52,901. 53,038. 54,898. 55,4110. 55,228, 56,524. 57/999. 59,056. 60,366. 60,910. 63,775. 64,530. 66,682. 67,299. 69,709. 70,754. 74,550. 74,605. 74,684. 74,888. 75,093, 76,234. 77,221. 77,844. 80,354. 80,391. 82,029. 82,571. 82 928. 83,183. 85,314. 85,331. 90,062. 91,381. und 93,359.

Berlin, den 1. Mai 1860.

Königliche General-Lotterie-Direction,

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 14. April 1860 betréf- fend die 11te Verloosung von Niederschl esisch- Märkischen Eisenbahn-Prioritäts-Actktien Serie l. und U.

Jn der heute öffentli bewirkten 11ten Verloosung von Prior-itäts- Actien der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahu sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse (a) aufgeführten Nummern gezogen worden. Dieselben werden den- Besiyern mit der ARoT derung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rücgade der Actien nebst -den dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zins8- Coupons Serie ll. Nr. 4 bis 8 vom 2. Juli d. J. ab e den ge- wöhnlichen Geschäftsstunden bei der Hauptkaffe der Nieder- \chlesisch- Märkischen Eisenbahn hierselb st zu erheben.

Der Vetrag der etwa fehlenden ZinScoupons® wird pom Ka-

itale geckürzt. j / 2488

E Bon Juli -d. J. ab hôrt die Verzinsung dieser Prioritäts-

Actien auf. | s werden die bereits früher ausgelooften und noch rûd

ständigen, in dem nacstehenken Verzeichnisse (b) aufgeführten Priori